Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1985), über Änderungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, und des Bundesfinanzgesetzes 1985, BGBl. Nr. 1

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-05-04
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 145
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

ABSCHNITT II

Lebensmittelgesetz 1975

Artikel I

(Anm.: Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

ABSCHNITT III

Bundesfinanzgesetz 1985

Artikel I

(Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1985, BGBl. Nr. 1/1985)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Artikel II

(Anm.: Vollziehungsklausel zum Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Artikel II

(Anm.: Vollziehungsklausel zum Bundesfinanzgesetz 1985, BGBl. Nr. 1/1985)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Artikel III

(Anm.: Inkrafttretensbestimmung zum Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975)

ABSCHNITT I

Weingesetz 1985

Teil 1

Allgemeines

Wein

§ 1. (1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung aus dem Saft frischer und für die Weinbereitung geeigneter Weintrauben hergestellte Getränk. Die Weintrauben sind

1.

frisch, solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit Saft hergeben können,

2.

geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht von mindestens 13 Grad Klosterneuburger Mostwaage (KMW) aufweist. In Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des betroffenen Landes für ein Weinbaugebiet oder mehrere Weinbaugebiete durch Verordnung Mindestmostgewichte festzusetzen, die unter 13 Grad KMW, jedoch nicht unter 11 Grad KMW liegen dürfen. Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist, daß die betreffenden Länder die Lese vor einem bestimmten Zeitpunkt, der einen ausreichenden Reifegrad der Trauben nicht erwarten läßt, untersagt haben.

(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen, dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen oder auf die Verwendung von Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche Weine sind:

1.

Dessertwein: mit Alkohol oder Weindestillat, Zucker, Traubenmost oder Mostkonzentrat versetzter Wein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker und mindestens 13,0 Rht, höchstens aber 22,5 Rht Alkohol enthält.

2.

Aromatisierter Wein: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 14,5 Rht, jedoch weniger als 22,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Alkohol oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 75% betragen.

3.

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 7,0 Rht, jedoch weniger als 14,5 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

4.

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1, 4 oder 5 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 1,2 Rht, jedoch weniger als 7,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten oder natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

5.

Wermut oder Wermutwein: Aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.

6.

Perlwein: Wein, der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9,0 Rht und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7,0 Rht aufweist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 1,0 bar und darf höchstens 2,5 bar betragen.

7.

Schaumwein (Sekt): Schäumender Wein, der durch alkoholische Gärung aus Traubenmost oder zweite alkoholische Gärung von Wein gemäß Abs. 1 gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 3,0 bar betragen.

8.

Mistella: Durch Zusetzen von Weindestillat in der Gärung gehemmter Traubenmost, dessen Alkoholgehalt mindestens 13,0 Rht beträgt und der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker enthält

(3) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch Brennwein. Darunter ist Wein oder Gelägerpreßwein zu verstehen, der zur Herstellung von Weinbrand bestimmt ist. Es kann zur Erhöhung des Alkoholgehaltes Weindestillat mit wenigstens 55 Rht Alkohol zugesetzt werden, Brennwein darf jedoch nicht mehr als 22 Rht Alkohol enthalten. Das Mostgewicht des Saftes der Weintrauben, die für die Herstellung von Brennwein verwendet werden, darf auch weniger als 13 Grad KMW betragen. Brennwein ist als solcher zu kennzeichnen.

(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch entalkoholisierter Wein. Darunter ist Wein zu verstehen, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5 Rht oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, gestattet. Die gesamte schwefelige Säure darf 50 mg je Liter nicht überschreiten.

(5) Alkoholarmer Wein: Wein, der entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit nicht versetztem Wein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5 Rht, höchstens jedoch 5,0 Rht beträgt.

(6) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches zubereiteten oder als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zugelassenen Weine.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

ABSCHNITT I

Weingesetz 1985

Teil 1

Allgemeines

Wein

§ 1. (1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch alkoholische Gärung aus dem Saft frischer und für die Weinbereitung geeigneter Weintrauben hergestellte Getränk. Die Weintrauben sind

1.

frisch, solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit Saft hergeben können,

2.

geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht von mindestens 13 Grad Klosterneuburger Mostwaage (KMW) aufweist. In Jahren besonders ungünstiger Reifeverhältnisse hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des betroffenen Landes für ein Weinbaugebiet oder mehrere Weinbaugebiete durch Verordnung Mindestmostgewichte festzusetzen, die unter 13 Grad KMW, jedoch nicht unter 11 Grad KMW liegen dürfen. Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist, daß die betreffenden Länder die Lese vor einem bestimmten Zeitpunkt, der einen ausreichenden Reifegrad der Trauben nicht erwarten läßt, untersagt haben.

(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen, dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen oder auf die Verwendung von Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen ist. Solche Weine sind:

1.

Dessertwein: mit Alkohol oder Weindestillat, Zucker, Traubenmost oder Mostkonzentrat versetzter Wein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker und mindestens 13,0 Rht, höchstens aber 22,5 Rht Alkohol enthält.

2.

Aromatisierter Wein: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 14,5 Rht, jedoch weniger als 22,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Alkohol oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 75% betragen.

3.

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 6 oder 7 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 7,0 Rht, jedoch weniger als 14,5 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

4.

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): Getränk, das aus Wein gemäß Abs. 1, 4 oder 5 gewonnen wurde, dessen Alkoholgehalt mindestens 1,2 Rht, jedoch weniger als 7,0 Rht beträgt und das mit pflanzlichen Aromaten oder natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, aromatisiert wurde. Darüber hinaus dürfen Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, Fruchtsaft, Kohlensäure oder Zucker zugesetzt werden; der Grundweinanteil muß mindestens 50% betragen.

5.

Wermut oder Wermutwein: Aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.

6.

Perlwein: Wein, der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9,0 Rht und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7,0 Rht aufweist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 1,0 bar und darf höchstens 2,5 bar betragen.

7.

Schaumwein (Sekt): Schäumender Wein, der durch alkoholische Gärung aus Traubenmost oder zweite alkoholische Gärung von Wein gemäß Abs. 1 gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad C mindestens 3,0 bar betragen.

8.

Mistella: Durch Zusetzen von Weindestillat in der Gärung gehemmter Traubenmost, dessen Alkoholgehalt mindestens 13,0 Rht beträgt und der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g Zucker enthält

(3) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch Brennwein. Darunter ist Wein oder Gelägerpreßwein zu verstehen, der zur Herstellung von Weinbrand bestimmt ist. Es kann zur Erhöhung des Alkoholgehaltes Weindestillat mit wenigstens 55 Rht Alkohol zugesetzt werden, Brennwein darf jedoch nicht mehr als 22 Rht Alkohol enthalten. Das Mostgewicht des Saftes der Weintrauben, die für die Herstellung von Brennwein verwendet werden, darf auch weniger als 13 Grad KMW betragen. Brennwein ist als solcher zu kennzeichnen.

(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch entalkoholisierter Wein. Darunter ist Wein zu verstehen, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5 Rht oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 9, gestattet. Die gesamte schwefelige Säure darf 120 mg je Liter nicht überschreiten. Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 50 mg je Liter, ist die Bezeichnung „geschwefelt'' anzugeben.

(5) Alkoholarmer Wein: Wein, der entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit nicht versetztem Wein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5 Rht, höchstens jedoch 5,0 Rht beträgt.

(6) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches zubereiteten oder als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zugelassenen Weine.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich seine etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der er stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß der Wein in seiner dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

(2) Was dieses Bundesgesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für die Keltertrauben und ohne Rücksicht auf den Gärungszustand für Traubenmaische, Traubenmost, Sturm und Traubendicksaft sowie für die Zwischenerzeugnisse bei Weiterverarbeitung zu versetztem Wein.

Teil 2

Weinbehandlung

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Unter Weinbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die auf die Herstellung und Pflege von Wein gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die mit der Traubengewinnung beginnt und mit der Abgabe des Weines an den Verbraucher endet.

(2) Zur Weinbehandlung gehört nicht mehr das vom Verabreicher des Weines auf Verlangen oder mit Kenntnis des Verbrauchers vorgenommene besondere Zurichten des Weines, wie Zumischen von Tafel- oder Sodawasser, wenn der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll (Zubereitungshandlungen).

(3) Eine Behandlungsweise von Wein entspricht der rationellen Kellerwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie auf Grund der wissenschaftlichen Erprobung, der Erfahrungen, die in der Kellerwirtschaft gewonnen wurden, und ihrer Wirtschaftlichkeit geeignet ist, die Gewinnung, den Ausbau, die charakterliche Formung, die Stabilisierung, die Konsumfähigkeit, die Gesunderhaltung oder die Wiederherstellung des Weines (Ziele der rationellen Kellerwirtschaft) günstig zu beeinflussen.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Teil 2

Weinbehandlung

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Unter Weinbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die auf die Herstellung und Pflege von Wein gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die mit der Traubengewinnung beginnt und mit der Abgabe des Weines an den Verbraucher endet.

(2) Zur Weinbehandlung gehört nicht mehr das vom Verabreicher des Weines auf Verlangen oder mit Kenntnis des Verbrauchers vorgenommene besondere Zurichten des Weines, wie Zumischen von Tafel- oder Sodawasser, wenn der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll (Zubereitungshandlungen).

(3) Eine Behandlungsweise von Wein entspricht der rationellen Kellerwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie auf Grund der wissenschaftlichen Erprobung, der Erfahrungen, die in der Kellerwirtschaft gewonnen wurden, und ihrer Wirtschaftlichkeit geeignet ist, die Gewinnung, den Ausbau, die charakterliche Formung, die Stabilisierung, die Konsumfähigkeit, die Gesunderhaltung oder die Wiederherstellung des Weines (Ziele der rationellen Kellerwirtschaft) günstig zu beeinflussen.

(4) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß er nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

(5) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Abs. 4 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

Allgemeine Grundsätze

§ 4. (1) Wein darf nur so behandelt werden, daß an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wird.

(2) Bei versetztem Wein, Brennwein, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein gilt die Bestimmung des Abs. 1 für den Ausgangswein (Grundwein). Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur so weit eingegriffen werden, als dies notwendig ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu verleihen, die der herzustellenden Weinart (§ 1 Abs. 2 bis 5) entsprechen.

(3) Wein darf nur in Glasflaschen (im folgenden Flaschen genannt), in Holzfässern oder in Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Allgemeine Grundsätze

§ 4. (1) Wein darf nur so behandelt werden, daß an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wird.

(2) Bei versetztem Wein, Brennwein, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein gilt die Bestimmung des Abs. 1 für den Ausgangswein (Grundwein). Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur so weit eingegriffen werden, als dies notwendig ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu verleihen, die der herzustellenden Weinart (§ 1 Abs. 2 bis 5) entsprechen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Physikalische Verfahren

§ 5. Folgende Behandlungsweisen, durch die dem Wein kein Stoff zugesetzt wird (physikalische Verfahren), sind zulässig, wenn sie den Zielen der rationellen Kellerwirtschaft entsprechen und durch sie der Wein im Endergebnis keine Änderung erfährt, die geeignet ist, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen:

1.

mechanisch-technische Behandlung des Lesegutes, wie Pressen, Maischen, Rebeln,

2.

Belüftung,

3.

thermische Verfahren,

4.

Klärverfahren, wie Zentrifugierung und Filterung,

5.

Verwendung von Kohlendioxid oder Stickstoff sowie auch von Mischungen dieser Stoffe zum Zwecke der Begasung, Herstellung einer inerten Atmosphäre und zum Schutz des Erzeugnisses vor Luft während der Erzeugung,

6.

Entschwefelung.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Zusetzen von Stoffen

§ 6. (1) Dem Wein dürfen nur solche Stoffe zugesetzt werden, deren Verwendung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung vereinbar ist und auf deren Einsatz nach dem Stand der Kellertechnik nicht verzichtet werden kann (Weinbehandlungsmittel).

(2) Verboten ist das Zusetzen von Stoffen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind,

1.

Wein zu vermehren, so insbesondere das Zusetzen von Wasser, sei es mit oder ohne Zusatz (Strecken des Weines),

2.

über wesentliche Eigenschaften des Weines, wie Gehalt an natürlichen Extrakt-, Bukett- oder Aromastoffen, zu täuschen,

3.

vorgenommene unzulässige Änderungen oder Zusätze zu decken oder

4.

die chemische Zusammensetzung des Weines so zu verändern, daß die Feststellung, daß der Wein ausschließlich aus der Vergärung frischer Weintrauben stammt, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

(3) Bei nicht versetzten Weinen ist das Zusetzen von Alkohol und, soweit es sich nicht um Lesegutaufbesserung handelt (§ 19), von Zucker verboten.

(4) Stoffe, die dem Wein zugesetzt werden, müssen von einwandfreier Beschaffenheit sein. Zucker darf nur Saccharose, Alkohol muß Äthylalkohol oder Weindestillat sein; sie müssen den Bestimmungen des österreichischen Lebensmittelbuches entsprechen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Weinbehandlungsmittel, deren Zusetzen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 zulässig ist, durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind nähere Bestimmungen über Beschaffenheit und Anwendung der Mittel aufzunehmen. Insbesondere kann die zulässige Menge nach oben oder unten begrenzt, ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben oder das Zusetzen nur zur Erreichung bestimmter kellertechnischer Ziele erlaubt werden.

(6) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in den Wein ist kein Zusetzen, soweit der Wein dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei bleibt.

§ 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1988)

§ 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1988)

§ 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1988)

§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1988)

§ 11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1988)

§ 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1988)

§ 13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1988)

§ 14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1988)

§ 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1988)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Kennzeichnung und Verpackung

§ 16. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zum Schutz vor Täuschung erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen, daß Weinbehandlungsmittel zu kennzeichnen sind. Insbesondere können folgende Angaben Kennzeichnungselemente sein:

1.

Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,

2.

Handelsbezeichnung,

3.

wesentliche Nebenbestandteile,

4.

Reinheitsgrad,

5.

Erzeuger, bei eingeführten Weinbehandlungsmitteln auch Importeur,

6.

Gewicht oder Volumen,

7.

sachgerechte Anwendung und Lagerung,

8.

Verwendungszweck,

9.

Anwendungsbeschränkungen,

10.

Aufbrauchsfrist.

(2) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf der Verpackung anzubringen.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Entziehen von Weinelementen

§ 17. (1) Wein, der als solcher in Verkehr gebracht werden soll, dürfen Bestandteile, die er auf Grund seiner natürlichen Entwicklung enthält (Weinelemente), soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anders bestimmt ist, nicht entzogen werden.

(2) Das Entfernen von Weinelementen oder sonstigen im Wein

enthaltenen Stoffen im Zuge der Weinbehandlung gemäß §§ 5 und 6 ist

kein Entzug von Weinelementen im Sinne dieses Paragraphen.

(3) Wasser darf entzogen werden

1.

bei der Erzeugung von Eiswein (§ 30 Abs. 1 Z 6),

2.

bei der Erzeugung von Strohwein (§ 30 Abs. 1 Z 7),

3.

ungezuckertem inländischem Traubenmost durch Einwirkung von Kälte oder Wärme zur Erzeugung von Traubendicksaft.

(4) Alkohol darf nur einem Wein entzogen werden, der zur Erzeugung von entalkoholisiertem Wein (§ 1 Abs. 4) oder alkoholarmem Wein (§ 1 Abs. 5) bestimmt ist. Hiefür geeignete Methoden sind insbesondere Vakuumdestillation, Gegenstromdestillation und Umkehrosmose.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Verschneiden

§ 18. (1) Das Vermischen von Weinen (Verschneiden) unterliegt, soweit in den Abs. 2 und 4 nicht anderes bestimmt ist, keiner Beschränkung.

(2) Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker (Restzucker) bis zu einer Menge von höchstens 15 g je Liter dürfen fertiggegorenem Wein Traubenmost, auch angegoren, sowie inländischer Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt werden. Traubensaft darf jedoch hiefür nur verwendet werden, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Wein, dem über das vorgesehene Ausmaß hinaus Restzucker verliehen wurde, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.

(3) Wein, der nicht verfälscht wurde, aber infolge

1.

Einwirkung von Kleinlebewesen (kranker Wein),

2.

chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme weinfremder Stoffe (fehlerhafter Wein) oder

3.

eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack des Weines wesentlichen Weinelements (mangelhafter Wein)

(4) Verboten ist das Verschneiden, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil Wein ist, der

1.

verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist;

2.

zu den Weinarten der versetzten, entalkoholisierten oder alkoholarmen Weine gehört, es sei denn, daß der Verschnitt den für diese Weine geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Lesegutaufbesserung

§ 19. (1) Lesegut im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Keltertrauben und die ihnen als Ausgangserzeugnis gleichgestellten Tafeltrauben, die Traubenmaische, der Traubenmost und die Jungweine in der Zeit von der Lese bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Trauben gewonnen wurden.

(2) Zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker und Alkohol dürfen im Inland zu Lesegut, das im Inland gefechst wurde, Zucker oder Traubendicksaft oder beide Stoffe nur zum Zwecke der Vergärung zugesetzt werden, soweit dadurch im Wein die Eigenart des zur Hauptlese eingebrachten Weines seines Herkunftsgebietes zur besseren Entfaltung gebracht werden kann und seine Zusammensetzung nicht wesentlich gestört wird (Lesegutaufbesserung). Soweit es zur Sicherung der Kontrolle der Lesegutaufbesserung erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß für die Lesegutaufbesserung nur besonders kenntlich gemachter Zucker verwendet werden darf. Die Art der Kenntlichmachung ist näher zu regeln.

(3) Ein natürlicher Mangel an Zucker liegt nur dann vor, wenn die Reife der Trauben allein infolge natürlicher, das natürliche Wachstum beeinträchtigender Umstände (wie Frost, Hagel, schlechte Witterung oder Traubenkrankheit) nicht erreicht oder abgewartet werden kann.

(4) Es darf jedoch höchstens je Hektoliter Most zugesetzt werden:

1.

Zucker bis zu 4,5 kg oder

2.

Traubendicksaft oder Zucker in solcher Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes des Gesamtverschnittes nicht mehr als 4,5 kg beträgt. Das Lesegut darf jedoch nur so weit aufgebessert werden, daß das Mostgewicht einschließlich der Aufbesserung bei Weißwein und Rosewein 19 Grad KMW, bei Rotwein 20 Grad KMW nicht übersteigt.

(5) Wird Jungwein mit sonstigem Lesegut oder Lesegut mit Wein eines früheren Jahrganges verschnitten, so darf zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker so weit aufgebessert werden, daß der Gesamtgehalt des Verschnittes an Zucker und Alkohol - dieser in Zucker umgerechnet - das nach Abs. 4 zulässige Ausmaß nicht überschreitet.

(6) Dem inländischen Lesegut ist solches Lesegut gleichzuhalten, das von Weinbautreibenden, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben, in ihren außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Weingärten gefechst wird, wenn das Lesegut im kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden darf.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Behandlung versetzter Weine

§ 20. (1) Die Herstellung anderer als der im § 1 Abs. 2 aufgezählten versetzten Weine ist verboten.

(2) Soweit es zur Erzielung der besonderen für die Arten der versetzten Weine charakteristischen Eigenschaften oder Geschmackswirkungen erforderlich ist, sind bei der Herstellung von versetztem Wein über die Weinbehandlungsvorschriften hinaus noch folgende Behandlungsweisen zulässig:

1.

das Zusetzen von Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft, Zucker oder technisch reinem Traubenzucker, Alkohol, sei es zur Erhöhung des Alkoholgehaltes (Aufspritung) oder zur Hemmung der Gärung, wobei zur Mistellaerzeugung nur Weindestillat, das mindestens 55 Rht aufweist, zugesetzt werden darf, und Auszügen, die mit Wein aus Rosinen, Korinthen und anderen getrockneten Beeren hergestellt werden;

2.

das nochmalige Gären von Wein (Umgären);

3.

bei Wermut das Zusetzen der in § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Stoffe auch in Form von wässrigen Auszügen;

4.

bei Perlwein auch

5.

bei Schaumwein auch

Traubensaft, Traubenmost und Sturm

§ 21. (1) Traubensaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zum Genuß in unvergorenem Zustande bestimmte Saft frischer Weintrauben, dessen Gärung durch besondere Verfahren gehemmt wurde und der höchstens 0,5 Rht Alkohol enthält.

(2) Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur zu versetztem Wein verarbeitet werden, wenn sowohl zur Verhinderung der Gärung als auch bei der sonstigen Behandlung nur solche Behandlungsweisen angewendet wurden, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(3) In Gärung geratener Traubensaft, bei dem die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, ist wie ein verdorbenes Lebensmittel zu behandeln.

(4) Traubenmost im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der aus inländischen frischen Weintrauben gewonnene Saft.

(5) Sturm im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1 Rht, solange es sich im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden. Sturm darf nur zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember des jeweiligen Lesejahres in Verkehr gebracht werden.

(6) Traubenmost von nicht voll ausgereiften Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm in Verkehr gebracht zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein Mindestmostgewicht von 11 Grad KMW aufweisen und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht vorliegt, mit höchstens 6 kg Zucker je Hektoliter Most aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden.

(7) Wer Frühmost oder frühen Sturm zu gewinnen beabsichtigt, um diese Getränke in Verkehr zu bringen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Menge schriftlich anzuzeigen.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Traubensaft, Traubenmost und Sturm

§ 21. (1) Traubensaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zum Genuß in unvergorenem Zustande bestimmte Saft frischer Weintrauben, dessen Gärung durch besondere Verfahren gehemmt wurde und der höchstens 0,5 Rht Alkohol enthält.

(2) Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur zu versetztem Wein verarbeitet werden, wenn sowohl zur Verhinderung der Gärung als auch bei der sonstigen Behandlung nur solche Behandlungsweisen angewendet wurden, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(3) In Gärung geratener Traubensaft, bei dem die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, ist wie ein verdorbenes Lebensmittel zu behandeln.

(4) Traubenmost im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der aus inländischen frischen Weintrauben gewonnene Saft.

(5) Sturm im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1 Rht, solange es sich im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden. Sturm darf nur zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember des jeweiligen Lesejahres in Verkehr gebracht werden.

(6) Traubenmost von nicht voll ausgereiften Trauben, der vor Beginn der allgemeinen Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder Sturm in Verkehr gebracht zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist nach den für Wein geltenden Vorschriften zu behandeln, darf jedoch ein Mindestmostgewicht von 11 Grad KMW aufweisen und, auch wenn ein natürlicher Mangel an Zucker im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht vorliegt, mit höchstens 6 kg Zucker je Hektoliter Most aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter Traubenmost zu Wein verarbeitet, so darf er, sofern er das für Wein erforderliche Mindestmostgewicht aufgewiesen hat, nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995)

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Behandlung verdorbener Weine

§ 22. (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt, ist verdorbener Wein.

(2) Verdorbener Wein, der nicht mittels einer nach §§ 3 bis 6 und 20 zulässigen Behandlungsweise wiederhergestellt werden kann, darf nur so verwertet werden, daß seine Verwendung als Lebensmittel - auch über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein - zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Teil 3

Bezeichnungsvorschriften

Allgemeine Bezeichnungsvorschriften

§ 23. (1) Wein darf nicht unter einer zur Irreführung geeigneten Bezeichnung oder Ausstattung (wie bildliche Darstellung, Flaschenform ua.) in Verkehr gebracht werden.

(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft sein. Sie ist an einer für den Erwerber auffälligen Stelle des Gefäßes anzubringen.

(3) Für die Bezeichnung von Wein ist das Ersetzen des normalen Abganges von Wein (Schwund) sowie das Zusetzen von Traubendicksaft im Rahmen der Lesegutaufbesserung, von Traubensaft, Traubenmost oder Traubendicksaft im Rahmen der Restzuckerverleihung nicht als Verschneiden anzusehen.

(4) Soweit es zur Hintanhaltung von Irreführungen sowie im Interesse einer möglichst einheitlichen Aufmachung oder Ausstattung erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Familie, Jugend und Konsumentenschutz und für Handel, Gewerbe und Industrie nähere Vorschriften über Bezeichnung, Größe und Art der Beschriftung sowie über zulässige Flaschenformen durch Verordnung zu erlassen.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Örtliche Herkunftsbezeichnungen

§ 24. (1) Die örtliche Herkunft bestimmt sich bei nicht versetztem Wein nach dem Ort, in dem die Weintraube geerntet wurde.

(2) Bei Dessertwein, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, Wermut und Mistella bestimmt sich die örtliche Herkunft nach dem Staat, in dem der Wein die entscheidende, das Wesen dieses Weines gestaltende Bearbeitung erfahren hat, bei Perl- und Schaumwein nach dem Staat, in dem der Wein in die für den Verbraucher bestimmten Flaschen abgefüllt wurde.

(3) Eine örtliche Herkunftsbezeichnung verliert nicht allein schon dadurch diese Eigenschaft, daß sie in unmittelbarer Verbindung mit einem Phantasienamen oder einer bildlichen Darstellung gebraucht wird.

(4) Enthält die geschäftliche Benennung eines Unternehmens (Firma, äußere Bezeichnung des Standortes des Gewerbes oder der festen Betriebsstätte) eine geographische Bezeichnung, so darf diese Benennung im geschäftlichen Verkehr mit Wein anderer Herkunft nur dann gebraucht werden, wenn zugleich eine Irreführung über die Herkunft des Weines ausgeschlossen wird.

Örtliche Herkunftsbezeichnungen inländischer nicht versetzter Weine

§ 25. (1) Österreichische Weine dürfen nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein'', „Wein aus Österreich'' oder „Österreich''. Sie dürfen nur aus Trauben stammen, die ausschließlich im Inland erzeugt wurden. Darüber hinaus dürfen für österreichische Weine folgende örtliche Bezeichnungen verwendet werden:

1.

Weinbauregionen,

2.

Weinbaugebiete,

3.

Großlagen,

4.

Gemeinden (Gemeindeteile),

5.

Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt.

(2) Weinbauregionen sind:

1.

Burgenland;

2.

Niederösterreich;

3.

Steiermark und

4.

Wien.

(3) Weinbaugebiete sind:

1.

die Weinbaugebiete der Weinbauregion Burgenland:

a)

Neusiedlersee:

b)

Neusiedlersee - Hügelland:

c)

Mittelburgenland:

d)

Südburgenland:

2.

die Weinbaugebiete der Weinbauregion Niederösterreich:

a)

Thermenregion:

b)

Kamptal - Donauland:

c)

Donauland - Carnuntum:

d)

Wachau:

e)

Weinviertel:

3.

die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark:

a)

Südsteiermark:

b)

Weststeiermark:

c)

Süd-Oststeiermark:

4.

das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:

(4) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.

(5) Eine Ried im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt.

(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.

(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dorthin gebracht wurde.

Örtliche Herkunftsbezeichnungen inländischer nicht versetzter Weine

§ 25. (1) Österreichische Weine dürfen nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein'', „Wein aus Österreich'' oder „Österreich''. Sie dürfen nur aus Trauben stammen, die ausschließlich im Inland erzeugt wurden. Darüber hinaus dürfen für österreichische Weine folgende örtliche Bezeichnungen verwendet werden:

1.

Weinbauregionen,

2.

Weinbaugebiete,

3.

Großlagen,

4.

Gemeinden (Gemeindeteile),

5.

Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt.

(2) Weinbauregionen sind:

1.

Burgenland;

2.

Niederösterreich;

3.

Steiermark und

4.

Wien.

(3) Weinbaugebiete sind:

1.

die Weinbaugebiete der Weinbauregion Burgenland:

a)

Neusiedlersee:

b)

Neusiedlersee - Hügelland:

c)

Mittelburgenland:

d)

Südburgenland:

2.

die Weinbaugebiete der Weinbauregion Niederösterreich:

a)

Thermenregion:

b)

Kremstal:

c)

Kamptal: der Gerichtsbezirk Langenlois;

d)

Donauland:

e)

Carnuntum:

f)

Wachau:

g)

Weinviertel:

3.

die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark:

a)

Südsteiermark:

b)

Weststeiermark:

c)

Süd-Oststeiermark:

4.

das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:

(4) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.

(5) Eine Ried im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt.

(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.

(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dorthin gebracht wurde.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Örtliche Herkunftsbezeichnungen inländischer nicht versetzter Weine

§ 25. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein'', „Wein aus Österreich'' oder „Österreich''. Bei der Bezeichnung eines Weins mit dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als „Österreich'' sind folgende Angaben zu verwenden:

1.

Weinbauregionen;

2.

Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete);

3.

Großlagen;

4.

Gemeinden (Gemeindeteile);

5.

Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt.

(2) Weinbauregionen sind die Bundesländer, in denen der Weinbau zulässig ist.

(3) Weinbaugebiete sind:

1.

die Weinbaugebiete der Weinbauregion Burgenland:

a)

Neusiedlersee:

b)

Neusiedlersee - Hügelland:

c)

Mittelburgenland:

d)

Südburgenland:

2.

die Weinbaugebiete der Weinbauregion Niederösterreich:

a)

Thermenregion:

b)

Kremstal:

c)

Kamptal: der Gerichtsbezirk Langenlois;

d)

Donauland: der politische Bezirk Tulln und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;

e)

Traisental: die Stadt St. Pölten sowie die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg;

f)

Carnuntum:

g)

Wachau:

h)

Weinviertel:

3.

die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark:

a)

Südsteiermark:

b)

Weststeiermark:

c)

Süd-Oststeiermark:

4.

das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:

(4) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.

(5) Eine Ried im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt.

(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.

(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemeinden gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dorthin gebracht wurde.

Bezeichnung ausländischer nicht versetzter und versetzter Weine

§ 26. (1) Ausländischer Wein ist als solcher eindeutig zu kennzeichnen. Mit einer örtlichen Herkunftsbezeichnung des Auslandes darf der Wein nur dann bezeichnet werden, wenn der Anteil an Wein der betreffenden Herkunft mindestens zwei Drittel beträgt und die Art bestimmt.

(2) Bei einem Verschnitt von inländischem mit ausländischem Wein ist der Wein als Verschnitt zu kennzeichnen.

(3) Für die Bezeichnung von ausländischen Weinen dürfen die handelsüblichen herkömmlichen Bezeichnungen des Herkunftsstaates in dessen Staatssprache, darüber hinaus zusätzlich auch in deutscher Sprache verwendet werden, wenn für gleichartige österreichische Weine im ausländischen Staat die handelsüblichen herkömmlichen österreichischen Bezeichnungen in deutscher Sprache, darüber hinaus zusätzlich auch in der Staatssprache des ausländischen Staates verwendet werden dürfen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch durch Verordnung bestimmte ausländische Tafelweine, Landweine und Qualitätsweine, die nicht den Bestimmungen der §§ 6, 28, 29 und 30 entsprechen, als solche anerkennen, wenn auch gleichwertige österreichische Weine im ausländischen Staat als solche anerkannt werden (Gegenseitigkeit).

(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über Herkunfts- und Qualitätsbezeichnungen von Wein bleiben unberührt.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Mitteilungspflicht über Weinaufbesserung und Verschnitt

§ 27. Wer offenen Wein an einen Wiederverkäufer oder jemanden, der Wein weiterverarbeitet, abgibt, hat dem Abnehmer spätestens bei Übergabe des Weines nachweislich mitzuteilen, ob der Wein aufgebessert oder verschnitten wurde. Das Ausmaß der Aufbesserung ist in den Geschäftspapieren (wie Rechnungen, Lieferscheine) anzugeben.

Verfassungsbestimmung

Mengenbeschränkung

§ 27a. (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben (Abs. 2) in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar mit Qualitätsweinrebsorten bepflanzter und im Rebflächenverzeichnis eingetragener Weingartenfläche 7 000 kg Weintrauben oder 5 000 l Wein bei Prädikatswein und 8 000 kg Weintrauben oder 6 000 l Wein bei Qualitäts- und Landwein.

(3) Zum Ausgleich von Ernteausfällen eines Jahrganges, in dem die Hektarhöchstmenge nicht erreicht wird, oder zum Ersatz einer qualitativ schlechteren Ernte dürfen bis zu 1 500 l Wein der Ernte eines Jahrganges, die über der Hektarhöchstmenge liegen, als Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein vom Weinbautreibenden im eigenen Betrieb gelagert werden. Die gelagerte Menge ist im Kellerbuch als „Übermenge'' einzutragen und im Keller deutlich zu kennzeichnen. Ein Ausgleich eines Ernteausfalles oder ein Austausch einer qualitativ schlechteren Ernte muß spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten der Ernte der Übermenge folgenden Jahres durchgeführt werden. Die verbleibende Übermenge muß in Tafelwein abgestuft werden.

(4) Wird die Hektarhöchstmenge (Abs. 2) um mehr als 2 000 kg Weintrauben oder 1 500 l Wein überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.

(5) Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre bepflanzten Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge getrennt nach Prädikats-, Qualitäts- und Landwein zu führen. Sie haben beim Verkauf von Prädikatswein, Qualitätswein oder Landwein oder von für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben genaue Abschreibungen durchzuführen und diese vom Übernehmer bestätigen zu lassen.

Verfassungsbestimmung

Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Mengenbeschränkung

§ 27a. (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben (Abs. 2) in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche für Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge (Abs. 2) überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.

(4) Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre bepflanzten Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge zu führen.

Rebflächenverzeichnis

§ 27b. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.

(2) Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse, wenn sie die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthalten.

(3) Für jeden Weinbaubetrieb ist ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die für die Kontrolle der Mengenbeschränkung erforderlichen Daten, insbesondere der Bestands- und Erntemeldungen, Transportbescheinigungen, Mostwäger-Bestätigungen und Ausgabe von Banderolen, einzutragen.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rebflächenverzeichnis

§ 27b. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.

(2) Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse, wenn sie die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthalten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995)

Formblätter

§ 27c. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, daß für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Einfuhr- und Ausfuhrzeugnis, Transportbescheinigung, Mostwager-Bestätigung oder für das Abschreibungsverfahren gemäß § 27a Abs. 5 bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Betriebskataster

§ 27c. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind - vor allem für die Mengenkontrolle und die Kontrolle der Mengenbeschränkung - insbesondere die Daten von Bestands- und Erntemeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Bestandsmeldung zum 31. August und der Erntemeldung automationsunterstützt bezirksweise zusammenzufassen und umgehend an den Landeshauptmann zu übermitteln.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Formblätter

§ 27d. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, daß für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.

Tafelwein

§ 28. (1) „Tafelwein'' ist Wein, der nicht als Landwein oder Qualitätswein in Verkehr gebracht werden darf. Tafelwein ist als solcher auf dem Etikett zu bezeichnen. Unzulässig ist die Verwendung einer geographischen Herkunftsbezeichnung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie einer Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung gemäß § 33 Abs. 3.

(2) Wird Tafelwein als „Rotwein'' oder „Rosewein'' bezeichnet, so muß er ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen. Ein Verschnitt von Weißwein mit Rot- oder Rosewein ist als „Verschnitt von Weißwein mit Rotwein'' oder „Verschnitt von Weißwein mit Rosewein'' zu kennzeichnen.

(3) Tafelwein darf nur in Flaschen oder sonstige Behältnisse gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Inhalt bis zu 0,25 Liter oder einem Liter oder mehr abgefüllt werden.

Tafelwein

§ 28. (1) „Tafelwein'' ist Wein, der nicht als Landwein oder Qualitätswein in Verkehr gebracht werden darf. Der Alkoholgehalt muß mindestens 8,0 Rht, der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 4,0 g/l betragen. Tafelwein ist als solcher auf dem Etikett zu bezeichnen. Unzulässig ist die Verwendung einer geographischen Herkunftsbezeichnung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie einer Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung gemäß § 33 Abs. 3.

(2) Wird Tafelwein als „Rotwein'' oder „Rosewein'' bezeichnet, so muß er ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen. Ein Verschnitt von Weißwein mit Rot- oder Rosewein ist als „Verschnitt von Weißwein mit Rotwein'' oder „Verschnitt von Weißwein mit Rosewein'' zu kennzeichnen.

(3) Tafelwein darf nur in Flaschen oder sonstige Behältnisse gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Inhalt bis zu 0,25 Liter oder einem Liter oder mehr abgefüllt werden.

(4) Wein, der die gemäß Abs. 1 festgesetzten Werte nicht erreicht oder den Anforderungen des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, darf nur zur Verwertung an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Tafelwein

§ 28. (1) Bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:

1.

kleinere geographische Einheit (§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 5);

3.

Sortenbezeichnung.

(2) In der Etikettierung ist abweichend von Abs. 1 bei „Bergwein'' der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet wurden, und bei in Flaschen abgefülltem „Heurigem'' der Jahrgang anzugeben.

§ 28a. (1) Unter der Bezeichnung Landwein darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einer einzigen Weinbauregion (§ 25 Abs. 1 Z 1) stammen;

2.

der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten und Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;

3.

der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14 Grad KMW aufgewiesen hat;

4.

der Alkoholgehalt mindestens 8,5 Rht beträgt;

5.

der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 17,0 g je Liter beträgt;

6.

der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 4,0 g je Liter beträgt;

7.

der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein 1,30 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter beträgt;

8.

der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (§ 25 Abs. 1 Z 1 oder 2) versehen ist; unzulässig ist die Verwendung einer engeren geographischen Herkunftsbezeichnung;

9.

die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde;

10.

der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden.

(2) Als Landwein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einer Weinbauregion gemäß § 25 Abs. 2 stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an einen Landwein entsprechen.

(3) § 28 Abs. 3 gilt auch für Landwein.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Landwein

§ 28a. (1) Tafelwein darf unter der Bezeichnung „Landwein'' in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden;

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 bereitet wurde;

3.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 14 Grad KMW aufgewiesen hat;

4.

er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist;

5.

der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 17,0 g/l beträgt;

6.

der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,30 g/l, bei Rotwein mindestens 1,60 g/l beträgt;

7.

die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde.

(2) Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weins verwendeten Trauben geerntet wurden, anzugeben. Die Verwendung des Namens einer kleineren geographischen Einheit ist unzulässig.

(3) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptsitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.

Qualitätsweine

§ 29. (1) Unter der Bezeichnung „Qualitätswein'' darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einem einzigen Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 1 Z 2) stammen;

2.

der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten, Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;

3.

der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;

4.

der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;

5.

der Gehalt an Alkohol mindestens 9,0 Rht, bei Qualitätswein besonderer Reife und Leseart mindestens 5,0 Rht beträgt;

6.

der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 18,0 g je Liter beträgt;

7.

der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,40 g je Liter, bei Rotwein mindestens 1,60 g je Liter beträgt;

8.

der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, bei Weißwein und Rosewein mindestens 4,5 g je Liter, bei Rotwein mindestens 4,0 g je Liter beträgt;

9.

der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (§ 25 Abs. 1 Z 2 bis 5) versehen ist;

10.

die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde.

(2) Qualitätswein, der an den Verbraucher in Flaschen abgefüllt oder offen abgegeben oder exportiert wird, muß staatlich geprüft sein. Bei Flaschenweinen müssen auf dem Etikett die Bezeichnung „Qualitätswein'' oder „Prädikatswein'' und die staatliche Prüfnummer aufscheinen.

(3) Wenn es im Interesse des Absatzes von Qualitätswein im Ausland gelegen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung anzuordnen, daß diese Weine nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden dürfen.

(4) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung ,Kabinett' in Verkehr gebracht werden, wenn der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat, das Lesegut nicht aufgebessert wurde (§ 19), der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 Gramm je Liter beträgt, dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde, sowie der Alkoholgehalt, einschließlich des Gehaltes an unvergorenem Zucker, 12,7 Rht nicht überschreitet. Kabinettweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten zu bezeichnen, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit der Weinbaugebiete geeignet sind, in den jeweiligen Weinbaugebieten hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 bis 8 gelten auch für ausländische Qualitätsweine. Solche Weine müssen darüber hinaus aus einem bestimmten, abgegrenzten Gebiet, das gleiche Bodenbeschaffenheit und Klima aufweist, stammen und dürfen nur aus Rebsorten erzeugt worden sein, die im Erzeugerstaat als Qualitätsweinrebsorten anerkannt sind.

(7) Als Qualitätswein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einem Weinbaugebiet gemäß § 25 Abs. 3 stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an Qualitätswein entsprechen.

Qualitätsweine

§ 29. (1) Unter der Bezeichnung „Qualitätswein'' darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einem einzigen Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 1 Z 2) stammen;

2.

der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten, Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;

3.

der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;

4.

der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;

5.

der Gehalt an Alkohol mindestens 9,0 Rht, bei Qualitätswein besonderer Reife und Leseart mindestens 5,0 Rht beträgt;

6.

der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 18,0 g je Liter beträgt;

7.

der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,40 g je Liter, bei Rotwein mindestens 1,60 g je Liter beträgt;

8.

der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, bei Weißwein und Rosewein mindestens 4,5 g je Liter, bei Rotwein mindestens 4,0 g je Liter beträgt;

9.

der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (§ 25 Abs. 1 Z 2 bis 5) versehen ist;

10.

die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde.

(2) Qualitätswein, der an den Verbraucher in Flaschen abgefüllt oder offen abgegeben oder exportiert wird, muß staatlich geprüft sein. Bei Flaschenweinen müssen auf dem Etikett die Bezeichnung „Qualitätswein'' oder „Prädikatswein'' und die staatliche Prüfnummer aufscheinen.

(3) Wenn es im Interesse des Absatzes von Qualitätswein im Ausland gelegen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung anzuordnen, daß diese Weine nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden dürfen.

(4) Qualitätswein darf unter der Bezeichnung „Kabinett'' in Verkehr gebracht werden, wenn der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat, das Lesegut nicht aufgebessert wurde (§ 19), der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/l beträgt, dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde und der Alkoholgehalt - einschließlich des Gehalts an unvergorenem Zucker - 12,9% vol nicht überschreitet. Kabinettweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten zu bezeichnen, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit der Weinbaugebiete geeignet sind, in den jeweiligen Weinbaugebieten hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 bis 8 gelten auch für ausländische Qualitätsweine. Solche Weine müssen darüber hinaus aus einem bestimmten, abgegrenzten Gebiet, das gleiche Bodenbeschaffenheit und Klima aufweist, stammen und dürfen nur aus Rebsorten erzeugt worden sein, die im Erzeugerstaat als Qualitätsweinrebsorten anerkannt sind.

(7) Als Qualitätswein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einem Weinbaugebiet gemäß § 25 Abs. 3 stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an Qualitätswein entsprechen.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Qualitätswein

§ 29. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein'' oder „Qualitätswein b.A.'' in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden;

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 bereitet wurde;

3.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15 Grad KMW aufgewiesen hat;

4.

er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anläßlich der Verleihung der Staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;

5.

der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9% vol., bei Prädikatswein mindestens 5% vol. beträgt;

6.

der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 18,0 g/l beträgt;

7.

der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,40 g/l, bei Rotwein mindestens 1,60 g/l beträgt;

8.

die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde.

(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die Staatliche Prüfnummer (StPNr) anzugeben.

(3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.

(4) Qualitätswein darf unter der Zusatzbezeichnung „Kabinett'' oder „Kabinettwein'' in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17 Grad KMW aufgewiesen hat;

2.

das Lesegut nicht aufgebessert wurde (§ 19);

3.

der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/l beträgt;

4.

dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde;

5.

der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13% vol. beträgt;

6.

er im Inland in Flaschen abgefüllt wird.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Trauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).

(6) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn

1.

der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde;

2.

der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geographischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geographischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in der geographischen Einheit geerntet wurden, deren Name er trägt.

Prädikatsweine

§ 30. (1) „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:

1.

„Spätlese'' oder „Spätlesewein'' ist Wein aus Trauben, die erst nach der allgemeinen Lese der betreffenden Sorte in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19 Grad KMW aufgewiesen hat;

2.

„Auslese'' oder „Auslesewein'' ist Spätlese,

3.

„Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'' ist Wein aus dem Saft überreifer und edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat;

4.

„Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'' ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frischgekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden. Der daraus gewonnene Saft muß ein Mostgewicht von mindestens 27 Grad KMW aufweisen;

5.

„Trockenbeerenauslese'' ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 32 Grad KMW aufgewiesen hat;

6.

„Eiswein'' ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren, und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 versehen sein;

7.

„Strohwein'' ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein.

(2) Wein darf unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnung nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 4 bis 10 und Abs. 2 für Qualitätswein gegeben sind,

2.

er die Eigenart solcher Weine (Abs. 1) aufweist,

3.

ihm kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde,

4.

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde,

5.

auf dem Etikett oder Flaschenschild der Jahrgang und bei Spätlesewein und Auslesewein darüber hinaus auch die Sorte ersichtlich gemacht wurde und

6.

den Anforderungen des § 43 Abs. 3 entsprochen wurde.

(3) Prädikatsweine dürfen nur in Flaschen abgefüllt exportiert werden. In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.

(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 29 und 30 erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Prädikatsweine

§ 30. (1) „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:

1.

„Spätlese'' oder „Spätlesewein'' ist Wein aus Trauben, die erst nach der allgemeinen Lese der betreffenden Sorte in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19 Grad KMW aufgewiesen hat;

2.

„Auslese'' oder „Auslesewein'' ist Spätlese,

3.

„Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'' ist Wein aus dem Saft überreifer und edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat;

4.

„Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'' ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frischgekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden. Der daraus gewonnene Saft muß ein Mostgewicht von mindestens 27 Grad KMW aufweisen;

5.

„Trockenbeerenauslese'' ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30 Grad KMW aufgewiesen hat;

6.

„Eiswein'' ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren, und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 versehen sein;

7.

„Strohwein'' ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25 Grad KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein.

(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein'' oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart'' und unter einer der in Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weinarten erfüllt sind;

2.

eine Mostwäger-Bestätigung (§ 43 Abs. 4) ausgestellt wurde;

3.

ihm kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde;

4.

im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde;

5.

er im Inland in Flaschen abgefüllt wird.

(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden.

(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 29 und 30 erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

Fachbeirat

§ 30a. (1) An der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter dem Vorsitz des Leiters dieser Anstalt ein Fachbeirat einzurichten.

(2) Der Fachbeirat hat sich aus den Leitern der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Weinbau oder deren Vertretern sowie aus je einem sachkundigen Vertreter, der vom Verein für Konsumenteninformation, vom Bundesverband der Weinbautreibenden, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und von den weinbautreibenden Ländern zu entsenden ist, zusammenzusetzen.

(3) Der Fachbeirat hat die Auswertungsergebnisse hinsichtlich des zuckerfreien Extraktes, der titrierbaren Säure (berechnet als Weinsäure) und der Asche der während der Ernte gezogenen und von der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Weinbau untersuchten Trauben- und Mostproben (authentische Proben) unter Anhörung des zuständigen Bundeskellereiinspektors zu überprüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die untersuchten Werte sorten- und gebietsmäßig von den in den §§ 28a Abs. 1 und 29 Abs. 1 festgelegten Mindestwerten abweichen. Treten bei einem Jahrgang auf Grund extremer Witterungsverhältnisse wesentliche sorten- oder gebietsmäßige Abweichungen von den Mindestwerten auf, so hat der Fachbeirat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage der durchgeführten Überprüfungen für diesen Jahrgang bis 30. November Mindestwerte sorten- und gebietsmäßig vorzuschlagen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Grund des Vorschlages des Fachbeirates durch Verordnung die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt, titrierbarer Säure (berechnet als Weinsäure) und Asche abweichend vom § 28a Abs. 1 Z 5, 6 und 7 sowie § 29 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 bei Land- oder Qualitätswein für einzelne Rebsorten oder Weinbaugebiete für einen Jahrgang festzusetzen.

materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Fachbeirat

§ 30a. (1) An der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter dem Vorsitz des Leiters dieser Anstalt ein Fachbeirat einzurichten.

(2) Der Fachbeirat hat sich aus den Leitern der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Weinbau oder deren Vertretern sowie aus je einem sachkundigen Vertreter, der vom Verein für Konsumenteninformation, vom Bundesverband der Weinbautreibenden, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und von den weinbautreibenden Ländern zu entsenden ist, zusammenzusetzen.

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