Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1985), über Änderungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, und des Bundesfinanzgesetzes 1985, BGBl. Nr. 1
(3) Der Fachbeirat hat die Auswertungsergebnisse hinsichtlich des zuckerfreien Extraktes und der Asche der während der Ernte gezogenen und von der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Weinbau untersuchten Trauben- und Mostproben (authentische Proben) unter Anhörung des zuständigen Bundeskellereiinspektors zu überprüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die untersuchten Werte sorten- und gebietsmäßig von den in den §§ 28a Abs. 1 und 29 Abs. 1 festgelegten Mindestwerten abweichen. Treten bei einem Jahrgang auf Grund extremer Witterungsverhältnisse wesentliche sorten- oder gebietsmäßige Abweichungen von den Mindestwerten auf, so hat der Fachbeirat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage der durchgeführten Überprüfungen für diesen Jahrgang bis 30. November Mindestwerte sorten- und gebietsmäßig vorzuschlagen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Grund des Vorschlags des Fachbeirats durch Verordnung die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt und Asche abweichend von § 28a Abs. 1 Z 5 und 6 sowie § 29 Abs. 1 Z 6 und 7 bei Landwein oder Qualitätswein für einzelne Rebsorten oder Weinbaugebiete für einen Jahrgang festzusetzen.
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muß eine Probe des Weines den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, daß die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 29 und § 30 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer darf anläßlich der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 erteilt werden; sie ist dem Verfügungsberechtigten auf Antrag, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, schon vor der Probenziehung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Aufbesserung), sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hiefür zuständigen Untersuchungsanstalten (§ 50) einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt (§ 50) so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, daß der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Der Entzug der staatlichen Prüfnummer ist auf Kosten des Antragstellers oder Verfügungsberechtigten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren, wenn sich herausgestellt hat, daß der Wein nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.
(13) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten (§ 50) und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifes zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, daß je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zugrunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, daß die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(14) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muß eine Probe des Weines den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, daß die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 29 und § 30 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer darf anläßlich der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 erteilt werden; sie ist dem Verfügungsberechtigten auf Antrag, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, schon vor der Probenziehung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Aufbesserung), sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hiefür zuständigen Untersuchungsanstalten (§ 50) einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt (§ 50) so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, daß der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
eine staatliche Prüfnummer unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6 für einen Wein verwendet wird, für den sie nicht zugeteilt wurde.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
(13) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten (§ 50) und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifes zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, daß je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zugrunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, daß die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(14) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(15) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Staatliche Prüfnummer
§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muß eine Probe des Weines den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, daß die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 29 und § 30 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
(2) Die staatliche Prüfnummer darf anläßlich der Untersuchung gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 erteilt werden; sie ist dem Verfügungsberechtigten auf Antrag, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, schon vor der Probenziehung bekanntzugeben.
(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.
(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Aufbesserung), sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teilmengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hiefür zuständigen Untersuchungsanstalten (§ 50) einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.
(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt (§ 50) so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.
(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn
sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,
sich nachträglich herausstellt, daß der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,
der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder
eine staatliche Prüfnummer unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6 für einen Wein verwendet wird, für den sie nicht zugeteilt wurde.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.
(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.
(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
(13) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten (§ 50) und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifes zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, daß je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zugrunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, daß die staatliche Prüfnummer erteilt wird.
(14) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(15) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.
(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994 idF BGBl. Nr. 201/1996) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.
Versetzte Weine
§ 32. (1) Versetzte Weine dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 bezeichnet sind.
(2) Dessertwein muß als „Dessertwein“ bezeichnet werden.
(3) Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails sind als „aromatisierter Wein“, „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ oder „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ oder „Weincocktail“ zu bezeichnen. Beruht der Gehalt an Kohlensäure ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt“ anzufügen. Bei aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist überdies der Gehalt an vorhandenem Alkohol anzugeben. Mistella ist als „Mistella“ zu bezeichnen.
(4) Wermut ist als „Wermut“, „Wermutwein“ oder „Vermouth“ zu bezeichnen.
(5) Perlwein muß als „Perlwein“ bezeichnet werden. Diese Bezeichnung ist am Flaschenschild anzubringen.
(6) Schaumwein ist als „Schaumwein“ oder „Sekt“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung ist am Flaschenschild anzubringen. Schaumwein darf als „Qualitätsschaumwein“ oder „Qualitätssekt“ bezeichnet werden, wenn er
in einem Liter mindestens 10 Rht vorhandenen Alkohol und nicht mehr als 35 Milligramm freie und 250 Milligramm gesamte schwefelige Säure enthält,
ohne Zusatz von Kohlensäure und mittels zweiter Gärung hergestellt wurde,
mindestens sechzig Tage oder in Behältnissen mit Rührvorrichtungen drei Wochen auf der Hefe und im Herstellungsbetrieb mindestens neun Monate ununterbrochen unter einem Kohlensäureüberdruck von mindestens 3,5 bar bei 20 ºC gelagert wurde,
in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und
ausschließlich aus Grundwein des Erzeugerstaates hergestellt wurde.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung die in Z 1 und 3 genannten Werte abzuändern oder zu ergänzen, wenn dies zur Anpassung an ausländische Vorschriften oder internationale Maßstäbe erforderlich ist.
(7) Beruht der Gehalt an Kohlensäure bei Schaumwein oder Perlwein ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt“ anzufügen.
(8) Bei Wermut und Schaumwein ist auf dem Flaschenschild der gemäß § 24 Abs. 2 in Betracht kommende Staat und, sofern dieser nicht mit der Herkunft des Grundweines ident ist, auch die örtliche Herkunft des Grundweines anzugeben.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden für die dort bezeichneten Weine ausländischer Herkunft keine Anwendung, sofern es sich um typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise handelt, die auf dem Weltmarkt bereits seit mindestens 30 Jahren Eingang gefunden haben und deren Behältnisse in ihrer äußeren Ausstattung und Aufmachung die ausländische Herkunft dieser Erzeugnisse sowie deren wesentliche Eigenarten zweifelsfrei und ohne Schwierigkeit erkennen lassen. Weine dieser Art hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie und für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung festzustellen.
(10) Sofern ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen der Verbraucher nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie und für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung festzustellen, daß Abs. 6 erster Satz und Abs. 8 für bestimmte, genau zu bezeichnende Schaumweine oder Sekte ausländischer Herkunft keine Anwendung findet.
(11) § 33 Abs. 1, 3 und 4 gelten auch für versetzte Weine.
Versetzte Weine
§ 32. (1) Versetzte Weine dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 bezeichnet sind.
(2) Dessertwein muß als „Dessertwein'' bezeichnet werden.
(3) Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails sind als „aromatisierter Wein'', „aromatisiertes weinhaltiges Getränk'' oder „aromatisierter weinhaltiger Cocktail'' oder „Weincocktail'' zu bezeichnen. Beruht der Gehalt an Kohlensäure ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt'' anzufügen. Bei aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist überdies der Gehalt an vorhandenem Alkohol anzugeben. Mistella ist als „Mistella'' zu bezeichnen.
(4) Wermut ist als „Wermut'', „Wermutwein'' oder „Vermouth'' zu bezeichnen.
(5) Perlwein muß als „Perlwein'' bezeichnet werden. Diese Bezeichnung ist am Flaschenschild anzubringen.
(6) Schaumwein ist als „Schaumwein'' oder „Sekt'' zu bezeichnen. Die Bezeichnung ist am Flaschenschild anzubringen. Schaumwein darf als „Qualitätsschaumwein'' oder „Qualitätssekt'' bezeichnet werden, wenn er
in einem Liter mindestens 10 Rht vorhandenen Alkohol und nicht mehr als 35 Milligramm freie und 250 Milligramm gesamte schwefelige Säure enthält,
ohne Zusatz von Kohlensäure und mittels zweiter Gärung hergestellt wurde,
mindestens sechzig Tage oder in Behältnissen mit Rührvorrichtungen drei Wochen auf der Hefe und im Herstellungsbetrieb mindestens neun Monate ununterbrochen unter einem Kohlensäureüberdruck von mindestens 3,5 bar bei 20 Grad C gelagert wurde,
in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und
ausschließlich aus Grundwein des Erzeugerstaates hergestellt wurde.
(7) Beruht der Gehalt an Kohlensäure bei Schaumwein oder Perlwein ganz oder zum Teil auf künstlichem Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit Kohlensäure versetzt'' anzufügen.
(8) Bei Wermut und Schaumwein ist auf dem Flaschenschild der gemäß § 24 Abs. 2 in Betracht kommende Staat und, sofern dieser nicht mit der Herkunft des Grundweines ident ist, auch die örtliche Herkunft des Grundweines anzugeben.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden für die dort bezeichneten Weine ausländischer Herkunft keine Anwendung, sofern es sich um typische Weine bestimmter Herkunft und traditioneller Herstellungsweise handelt, die auf dem Weltmarkt bereits seit mindestens 30 Jahren Eingang gefunden haben und deren Behältnisse in ihrer äußeren Ausstattung und Aufmachung die ausländische Herkunft dieser Erzeugnisse sowie deren wesentliche Eigenarten zweifelsfrei und ohne Schwierigkeit erkennen lassen. Weine dieser Art hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie und für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung festzustellen.
(10) Sofern ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen der Verbraucher nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie und für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung festzustellen, daß Abs. 6 erster Satz und Abs. 8 für bestimmte, genau zu bezeichnende Schaumweine oder Sekte ausländischer Herkunft keine Anwendung findet.
(11) § 33 Abs. 1, 3 und 4 erster Satz gelten auch für versetzte Weine.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Bezeichnungsvorschriften für Schaumwein und Sekt
§ 32. (1) Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
die Angabe der Namen zweier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, mit Ausnahme der in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse von diesen beiden Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser beiden Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(2) Schaumwein darf unter der Bezeichnung „Sekt'', „Qualitätsschaumwein'' oder „Qualitätsschaumwein b.A.'' in Verkehr gebracht werden, wenn er
ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 bereitet wurde und
in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 32a. (1) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein'', alkoholarmer Wein ist als „alkoholarmer Wein'' zu bezeichnen.
(2) Bei Zusatz von Kohlensäure sind die Worte „mit Kohlensäure versetzt'', im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert'' anzugeben.
(3) Unzulässig sind
engere geographische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden
Angaben gemäß § 28 Abs. 2, § 29 und § 30,
Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß § 33 Abs. 3.
(4) § 33 Abs. 1 und 4 gelten auch für entalkoholisierten und alkoholarmen Wein.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein
§ 32a. (1) Entalkoholisierter Wein ist als „entalkoholisierter Wein'', alkoholarmer Wein ist als „alkoholarmer Wein'' zu bezeichnen.
(2) Bei Zusatz von Kohlensäure sind die Worte „mit Kohlensäure versetzt'', im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung „aromatisiert'' anzugeben.
(3) Unzulässig sind
engere geographische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwendeten Trauben geerntet wurden
Angaben gemäß § 28 Abs. 2, § 29 und § 30,
Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß § 33 Abs. 3.
(4) § 33 Abs. 1 und 4 erster Satz gelten auch für entalkoholisierten und alkoholarmen Wein.
Sonstige Bezeichnungsvorschriften für nicht versetzte Weine
§ 33. (1) Im geschäftlichen Verkehr dürfen nicht verwendet werden
Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht eine besonders stärkende Wirkung, die seinem Charakter nicht entspricht, beilegen, wie „Gesundheitswein'', „Stärkungswein'', „Blutwein'',
die Bezeichnungen „natur'', „echt'', „rein'', „ökologisch'', „alternativ'' sowie Wortverbindungen mit diesen.
(1a) Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte mit dem Bezeichnungselement biologisch'' (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau'', „aus biologischem Landbau'' oder „aus biologischer Landwirtschaft'' - statt „biologisch'' kann auch die Bezeichnung „organisch biologisch'' oder „biologisch dynamisch'' verwendet werden - bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb der Weintrauben verwendet werden.
(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein oder Obstwein ausschließt und den Grundstoff erkennen läßt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(3) Eine Jahrgangs- oder Sortenbezeichnung darf nur dann verwendet werden, wenn der Wein zumindestens 85 vH aus den genannten Sorten oder den genannten Jahrgängen stammt.
(4) In Flaschen abgefüllter Wein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Flaschenschild entweder der Abgeber, der Abfüller oder, mit seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei ausländischem Wein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist. Die Angabe des Standortes oder des Namens, sofern er einen geographischen Begriff enthält, darf nur halb so groß sein wie die geographischen Herkunftsbezeichnungen.
(5) Auf dem Flaschenschild sind überdies die Herkunftsbezeichnung, die Angaben über den Gehalt an vorhandenem Alkohol, unvergorenem Zucker und sofern der Wein unter einer Jahrgangs- und Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird, auch diese, anzubringen. Für den Gehalt des unvergorenen Zuckers sind die Bezeichnungen ,trocken' oder ,für Diabetiker geeignet' bei einem Restzucker von höchstens 4 Gramm je Liter, ,halbtrocken' bei einem Restzucker von höchstens 9 Gramm je Liter, ,halbsüß' oder ,lieblich' bei einem Restzucker von höchstens 18 Gramm je Liter und ,süß' bei einem höheren Restzucker anzugeben.
(6) Wein, der mit einer Herkunfts-, Sorten-, Jahrgangs- oder Qualitätsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
(7) Die Bezeichnung „Heuriger'' darf nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus im Inland gewonnenen Trauben hergestellt wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden. Bei in Flaschen abgefülltem Wein ist der Jahrgang anzugeben.
(8) Die Bezeichnung „Schilcher'' darf nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark gewonnenen Trauben der Rebsorte Blauer Wildbacher hergestellt wurde. „Schilcher'' darf auch dann in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter abgefüllt werden, wenn er nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.
(9) Bezeichnungen, die auf einen Weinbaubetrieb schließen lassen, wie „Hauerabfüllung'' oder „Gutsabfüllung'', dürfen nur verwendet werden, wenn der Wein aus Trauben gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten des mit einer solchen Bezeichnung umschriebenen Betriebes stammen und in diesem verarbeitet und abgefüllt wurden. Die Bezeichnung „Erzeugerabfüllung'' darf nur verwendet werden, wenn der Wein aus Weintrauben gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten des in der Bezeichnung anzuführenden Betriebes oder der Erzeugergemeinschaften stammen und von diesen abgefüllt wurde.
(10) Bergwein ist Wein, der ausschließlich aus Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% gewonnen wurde. Bergwein darf auch dann in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter abgefüllt werden, wenn er nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.
Sonstige Bezeichnungsvorschriften für nicht versetzte Weine
§ 33. (1) Im geschäftlichen Verkehr dürfen nicht verwendet werden
Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht eine besonders stärkende Wirkung, die seinem Charakter nicht entspricht, beilegen, wie „Gesundheitswein'', „Stärkungswein'', „Blutwein'',
die Bezeichnungen „natur'', „echt'', „rein'', „alternativ'' sowie Wortverbindungen mit diesen.
(1a) Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte'' (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau'', „aus biologischem Landbau'' oder „aus biologischer Landwirtschaft'' - statt „biologisch'' kann auch die Bezeichnung „organisch-biologisch'', „biologisch-dynamisch'' oder „ökologisch'' verwendet werden - bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb, bei zugekauften Trauben oder Wein nur dann, wenn nachweislich ausschließlich von Erzeugerbetrieben, die biologischen Anbau betreiben, zugekauft wurde, verwendet werden.
(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein oder Obstwein ausschließt und den Grundstoff erkennen läßt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(3) Eine Jahrgangs- oder Sortenbezeichnung darf nur dann verwendet werden, wenn der Wein zumindestens 85 vH aus den genannten Sorten oder den genannten Jahrgängen stammt.
(4) In Flaschen abgefüllter Wein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Flaschenschild entweder der Abgeber, der Abfüller oder, mit seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei ausländischem Wein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist. Die Angabe des Standortes darf nur halb so groß sein wie die Angabe der örtlichen Herkunftsbezeichnungen, ausgenommen Herkunftsbezeichnungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 5. Dies gilt auch für den Namen eines Betriebes, soweit er eine örtliche Herkunftsbezeichnung enthält und der Wein nicht ausschließlich aus Trauben erzeugt wurde, die aus der angegebenen Herkunft stammen.
(5) Auf dem Flaschenschild sind überdies die Herkunftsbezeichnung, die Angaben über den Gehalt an vorhandenem Alkohol, unvergorenem Zucker und sofern der Wein unter einer Jahrgangs- und Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird, auch diese, anzubringen. Für den Gehalt an unvergorenem Zucker sind folgende Bezeichnungen anzugeben:
„trocken'', wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt
bis höchstens 4 g/l oder
bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;
„halbtrocken'', wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Z 1 genannten Werte übersteigt und höchstens 12 g/l erreicht;
„lieblich'', wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt von mehr als 12 g/l aufweist und höchstens 45 g/l erreicht;
„süß'', wenn der Wein einen Restzuckergehalt von mindestens 45 g/l aufweist.
(6) Wein, der mit einer Herkunfts-, Sorten-, Jahrgangs- oder Qualitätsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
(7) Die Bezeichnung „Heuriger'' darf nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus im Inland gewonnenen Trauben hergestellt wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden. Bei in Flaschen abgefülltem Wein ist der Jahrgang anzugeben.
(8) Die Bezeichnung „Schilcher'' darf nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark gewonnenen Trauben der Rebsorte Blauer Wildbacher hergestellt wurde. „Schilcher'' darf auch dann in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter abgefüllt werden, wenn er nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.
(9) Bezeichnungen, die auf einen Weinbaubetrieb schließen lassen, wie „Hauerabfüllung'' oder „Gutsabfüllung'', dürfen nur verwendet werden, wenn der Wein aus Trauben gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten des mit einer solchen Bezeichnung umschriebenen Betriebes stammen und in diesem verarbeitet und abgefüllt wurden. Die Bezeichnung „Erzeugerabfüllung'' darf nur verwendet werden, wenn der Wein aus Weintrauben gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten des in der Bezeichnung anzuführenden Betriebes oder der Erzeugergemeinschaften stammen und von diesen abgefüllt wurde.
(10) Bergwein ist Wein, der ausschließlich aus Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% gewonnen wurde. Bergwein darf auch dann in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter abgefüllt werden, wenn er nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Sonstige Bezeichnungsvorschriften für nicht versetzte Weine
§ 33. (1) Im geschäftlichen Verkehr dürfen nicht verwendet werden
Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht eine besonders stärkende Wirkung, die seinem Charakter nicht entspricht, beilegen, wie „Gesundheitswein'', „Stärkungswein'', „Blutwein'',
die Bezeichnungen „natur'', „echt'', „rein'', „alternativ'' sowie Wortverbindungen mit diesen.
(2) Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte'' (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau'', „aus biologischem Landbau'' oder „aus biologischer Landwirtschaft'' - statt „biologisch'' kann auch die Bezeichnung „organisch-biologisch'', „biologisch-dynamisch'' oder „ökologisch'' verwendet werden - bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb, bei zugekauften Trauben oder Wein nur dann, wenn nachweislich ausschließlich von Erzeugerbetrieben, die biologischen Anbau betreiben, zugekauft wurde, verwendet werden.
(3) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein oder Obstwein ausschließt und den Grundstoff erkennen läßt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(4) Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist, und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt;
die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(5) Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, sofern der Wein nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(6) In der Etikettierung ist bei Wein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste anzugeben.
(7) Die Bezeichnung „Heuriger'' darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht und bis spätestens 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Flaschen abgefülltem „Heurigen'' ist in der Etikettierung der Jahrgang anzugeben.
(8) Die Bezeichnung „Schilcher'' darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher'' bereitet wurde.
(9) Die Bezeichnung „Bergwein'' darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet wurde. Die Trauben, die bei der Bereitung des Weins verwendet wurden, dürfen ausschließlich in der Weinbauregion geerntet worden sein, deren Name gemäß § 28 Abs. 2 auf dem Etikett anzugeben ist.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Sonstige Bezeichnungsvorschriften
§ 33a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers sowie Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen über
die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse,
die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind,
Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben.
Teil 4
Obstwein
§ 34. (1) Obstwein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem Kern-, Stein- oder Beerenobst hergestellte Getränk sowie Obstwein der in den Abs. 3 bis 6 aufgezählten Art. (2) Weintrauben gehören nicht zum Beerenobst im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Obstdessertwein (Obstsüßwein) ist Obstwein, dessen Alkohol- und Zuckergehalt den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 entspricht.
(4) Für aromatisierten Obstwein und Obstwermut sind sinngemäß die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Bestimmungen anzuwenden.
(5) Zider ist Obstwein aus einem Gemenge von naturreinem Obstsaft mit Obstwein derselben Obstgattung, der bis zu 3 Rht Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2 bar bei 20 Grad C aufweist. Sein Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers darf 8 Rht nicht überschreiten.
(6) Obstschaumwein ist sonstiger Obstwein, der die im § 1 Abs. 2 Z 7 umschriebenen Eigenschaften aufweist.
(7) Auf Fruchtsäfte der im Abs. 1 genannten Obstgattungen und auf die zur Herstellung dieser Fruchtsäfte bestimmten Vorerzeugnisse (wie Rohsäfte, Muttersäfte) oder auf ihre Weiterverarbeitungen mit Zucker (Fruchtsirupe, Geliersäfte) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(8) Das Inverkehrbringen anderer als der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine ist verboten.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Teil 4
Obstwein
§ 34. (1) Obstwein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem Kern-, Stein- oder Beerenobst hergestellte Getränk sowie Obstwein der in den Abs. 3 bis 6 aufgezählten Art. (2) Weintrauben gehören nicht zum Beerenobst im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Obstdessertwein (Obstsüßwein) ist Obstwein, dessen Alkohol- und Zuckergehalt den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 entspricht.
(4) Für aromatisierten Obstwein und Obstwermut sind sinngemäß die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Bestimmungen anzuwenden.
(5) Zider ist Obstwein aus einem Gemenge von naturreinem Obstsaft mit Obstwein derselben Obstgattung, der bis zu 3 Rht Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2 bar bei 20 Grad C aufweist. Sein Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers darf 8 Rht nicht überschreiten.
(6) Obstperlwein und Obstschaumwein sind sonstige Obstweine, die die im § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 umschriebenen Eigenschaften aufweisen, Obstperlwein kann jedoch einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5% vol aufweisen.
(7) Auf Fruchtsäfte der im Abs. 1 genannten Obstgattungen und auf die zur Herstellung dieser Fruchtsäfte bestimmten Vorerzeugnisse (wie Rohsäfte, Muttersäfte) oder auf ihre Weiterverarbeitungen mit Zucker (Fruchtsirupe, Geliersäfte) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(8) Das Inverkehrbringen anderer als der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine ist verboten.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Behandlung von Obstwein
§ 35. (1) Die für Wein zulässigen Behandlungsweisen sind auch für Obstwein, die für versetzte Weine zulässigen je nach der entsprechenden Weinart auch für Obstdessertwein, aromatisierten Obstwein, Zider sowie Obstschaumwein zulässig, soweit nicht im folgenden anderes bestimmt wird.
(2) Gestattet ist
bei Obstweinen aller Art:
das Zusetzen von Zitronensäure, Chlorammonium und phosphorsaurem Ammonium;
das Strecken der Maische und das Strecken des Saftes durch einen Wasserzusatz in dem Maße, daß der gesamte zuckerfreie Extrakt des fertigen Getränkes mindestens 16 Gramm in 1 Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers mindestens 4 Rht beträgt;
das Auffärben mit Zuckercouleur;
bei Kernobstwein, aus Äpfeln und Birnen oder einem Gemenge dieser beiden Obstarten erzeugt:
das Zuckern, das Zusetzen von Dicksaft oder von Zucker und Dicksaft der gleichen Obstgattung in dem Ausmaß, daß das fertige Getränk einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers nicht mehr als 8 Rht Alkohol enthält;
das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein;
bei Beeren- und Steinobstwein:
das Zuckern und das Zusetzen von Dicksaft oder Zucker und Dicksaft der gleichen Obstgattung in dem Maße, daß das fertige Getränk einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers nicht mehr als 13 Rht Alkohol enthält;
das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstgattung.
(3) Untersagt ist bei allen Arten von Obstweinen:
das Entsäuern mit kohlensaurem Calcium;
das Zusetzen von Weinsäure;
das Vermischen von Wein mit Obstwein, von Kernobstwein mit Beerenwein oder Steinobstwein, von Beerenwein mit Steinobstwein;
das Vermischen von Obstwein mit Obstdessertwein, es sei denn, daß das fertige Getränk wieder den für die Obstdessertweine geltenden Vorschriften entspricht;
die Verwendung von Obsttrester- oder -gelägerwein (sogenannte Obstverlängerer).
(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstwermut und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker in höherem als in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 bezeichneten Ausmaß und mit Alkohol versetzt werden.
Bezeichnung von Obstwein
§ 36. (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder wahlweise als „Obstmost'' - dort wo üblich auch als „Most'' -, Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'' oder „Most'' mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder Obstwermut muß als „Obstdessertwein'', „aromatisierter Obstwein'' oder „Obstwermut'', Zider als „Zider'' bezeichnet werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdesertwein darf auch als „Fruchtdessertwein'' bezeichnet werden.
(3) Kernobstschaumwein muß als „Obst-Schaumwein'', Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein'' und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein'' oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Schaumwein'' bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein'' zulässig.
(4) § 33 Abs. 1, 1a und 4 ist auf Obstwein sinngemäß anzuwenden.
Bezeichnung von Obstwein
§ 36. (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder wahlweise als „Obstmost'' - dort wo üblich auch als „Most'' -, Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'' oder „Most'' mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder Obstwermut muß als „Obstdessertwein'', „aromatisierter Obstwein'' oder „Obstwermut'', Zider als „Zider'' bezeichnet werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdesertwein darf auch als „Fruchtdessertwein'' bezeichnet werden.
(3) Kernobstschaumwein muß als „Obst-Schaumwein'', Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein'' und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein'' oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Schaumwein'' bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein'' zulässig.
(4) § 23 Abs. 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1, 1a und 4 erster Satz gelten auch für Obstwein.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Bezeichnung von Obstwein
§ 36. (1) Kernobstwein muß als „Obstwein'' oder wahlweise als „Obstmost'' - dort wo üblich auch als „Most'' -, Steinobstwein als „Steinobstwein'' und Beerenwein als „Beerenwein'' bezeichnet werden. Anstelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein'' oder „Most'' mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder Obstwermut muß als „Obstdessertwein'', „aromatisierter Obstwein'' oder „Obstwermut'', Zider als „Zider'' bezeichnet werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdesertwein darf auch als „Fruchtdessertwein'' bezeichnet werden.
(3) Kernobstschaumwein muß als „Obst-Schaumwein'', Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein'' und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein'' oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Schaumwein'' bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein'' zulässig.
(4) § 23 Abs. 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 und 2 gelten auch für Obstwein.
(5) In Flaschen abgefüllter Obstwein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn in der Etikettierung der Hersteller, der Abfüller oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei eingeführtem Obstwein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Qualitätsobstwein
§ 36a. (1) Obstwein, der aus Äpfeln oder Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein'' oder Qualitätsobstmost'' in Verkehr gebracht werden, wenn
der Saft der Äpfel ein Mostgewicht von mindestens 9 Grad KMW, der Saft der Birnen ein Mostgewicht von mindestens 9,5 Grad KMW aufgewiesen hat;
der Gehalt an Alkohol mindestens 5 Rht beträgt;
der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 6 g je Liter, berechnet als Äpfelsäure, mindestens 5,4 g je Liter beträgt;
der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt;
der Gehalt an freier schwefeliger Säure höchstens 40 mg je Liter und an gesamter schwefeliger Säure höchstens 150 mg je Liter beträgt;
der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden;
bei der Herstellung Behandlungsweisen im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a nicht angewendet wurden.
(2) Qualitätsobstwein darf nur in Glasflaschen mit einem Nenninhalt bis zu 1 Liter an den Verbraucher abgegeben werden.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Teil 5
Weinaufsicht
Bundeskellereiinspektion
§ 37. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit Wein und Obstwein, für die Dauer ihrer kellereimäßigen Bearbeitung auch aller sonstigen aus dem Saft frischer Weintrauben gewonnenen Produkte (im folgenden Getränke genannt), sowie der Weinbehandlungsmittel obliegt der Bundeskellereiinspektion, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt ist. Sitz der Bundeskellereiinspektion ist Wien. Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(2) Als geeignet gelten:
Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
Mostwäger gemäß § 42 Abs. 1 und 2.
(3) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichtsorgane bleiben unberührt.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die schwerpunktmäßige Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels sowie auf den zweckmäßigen, sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der Bundeskellereiinspektoren durch Verordnung Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen sowie den Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion festzulegen. Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete und des Sitzes der Außenstellen sowie vor Zuteilung der Bundeskellereiinspektoren zu den Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder zu hören.
(5) Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichtsgebiete erstrecken, sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion hat bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres den Landeshauptmännern über alle Maßnahmen betreffend die Weinaufsicht in den einzelnen Weinbaugebieten einen Jahresbericht vorzulegen.''
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Nachschau
§ 38. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendig ist. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bundeskellereiinspektoren und Mostwäger auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 38 bis 42 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.
(2) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden in allen Betrieben, wo Wein, Obstwein oder Weinbehandlungsmittel erzeugt oder gelagert werden sowie auf dem Transport dieser Produkte. Die Nachschau in öffentlichen Zollagern und Zolleigenlagern hat unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und ist, während die Lager für Zollamtshandlungen geöffnet sind, jederzeit zulässig. Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern, Lagern, Zollagern oder Zolleigenlagern erforderlich, ist die Bundeskellereiinspektion zu verständigen. Im Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich, so hat die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen. Die Nachschau ist jederzeit zulässig.
(3) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Getränke, die in Verkehr gebracht werden sollen, befördert werden, oder die für deren Beförderung bestimmt sind.
(5) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, vorzulegen. Auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren sind notwendigenfalls die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.
Probeentnahme
§ 39. (1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anläßlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten.
(2) Die Probe zur Untersuchung hat höchstens 6 Liter zu umfassen und ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung, ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Der restliche Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen, sofern die Partei für die Probe geeignete Behälter zur Verfügung stellt.
(3) Der Bundeskellereiinspektor hat über jede entnommene Probe der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Probeentnahme
§ 39. (1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anläßlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten.
(2) Die Probe zur Untersuchung hat höchstens 8 Liter zu umfassen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung, ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Der restliche Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen, sofern die Partei für die Probe geeignete Behälter zur Verfügung stellt.
(3) Der Bundeskellereiinspektor hat über jede entnommene Probe der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Probeentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 39a. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.
(2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor dem Beginn des Transports im Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 anwendbar sind, zu entnehmen.
(3) Nach Probeziehung gemäß Abs. 2 ist eine Zuladung untersagt.
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Beschlagnahme
§ 40. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Getränk - erforderlichenfalls einschließlich der Behälter - ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren - zu beschlagnahmen, wenn
Der Verdacht vorliegt, daß das Getränk entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht worden ist und
anzunehmen ist, daß das Getränk ohne Beschlagnahme einer allfälligen Verfallserklärung entzogen oder in seiner Beschaffenheit so verändert wird, daß es in seiner Eigenschaft als Beweismittel beeinträchtigt wird.
(2) Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hiefür gegeben ist, so zu versiegeln, daß eine Änderung im Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.
(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Getränken in Flaschen, ist die Beschlagnahme durch Beschreibung im Beschlagnahmeprotokoll vorzunehmen.
(4) Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten Getränke und Behälter zu beschreiben sind. Über das beschlagnahmte Getränk und die beschlagnahmten Behälter ist der Partei eine Beschlagnahmebescheinigung auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten Getränkes oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sowie des § 41 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 54 Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 und des § 41 Abs. 1 finden sinngemäß Anwendung.
(6) Reichen die gemäß § 38 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.
(7) Im Falle einer Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) ergeht.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Getränke und Behälter
§ 41. (1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Getränke und Behälter steht der Bundeskellereiinspektion, ab Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) nach § 40 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens der Bundesanstalt (§ 47 Abs. 1) keine Anzeige zu erstatten, so hat die Bundeskellereiinspektion die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben. Hat sie bereits einen Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat die Bundeskellereiinspektion die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.
(2) Wurde das Getränk wegen Verdachtes einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt, so ist die vorläufige Beschlagnahme oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.
(3) Wird von einer Behörde oder einem Organ der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors ein Getränk beschlagnahmt, so ist hievon die Bundeskellereiinspektion unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege des beschlagnahmten Getränkes obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen bei versiegeltem Wein erforderlich, so ist die Bundeskellereiinspektion hievon rechtzeitig zu verständigen. Die Pflegemaßnahmen sind in Anwesenheit des Bundeskellereiinspektors durchzuführen; dieser hat zu diesem Zwecke das Amtssiegel zu beseitigen und nach Durchführung der Pflegemaßnahmen wieder anzubringen.
(5) Nach Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben (§ 39) entnehmen.
(6) Liegt der Verdacht vor, daß ein Getränk geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Mostwäger
§ 42. (1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich - insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen - geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen.
(2) Hiefür kommen nur Personen in Betracht, die
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen,
vertrauenswürdig sind und
den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung des betroffenen Landes unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Mostwäger durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die Vorführgemeinden die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen sowie den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes durch Verordnung festzulegen.
(4) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
am Tag der Lese das Lesegut von Tafel- und Qualitätsweinen stichprobenweise zu kontrollieren,
das gemäß § 43 Abs. 3 vorgeführte Lesegut auf Qualität und Menge zu prüfen,
über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen,
soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 38 Abs. 2 erster Satz angeführten
(5) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 38 Abs. 2 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, daß auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß § 43 Abs. 3 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.
Lesegutkontrolle
§ 43. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat
soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) und
zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mostgrade nach der KMW und Leseart (Erntemeldung), gegliedert nach den in der Anlage 2 genannten Datenarten,
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch den Bundeskellereiinspektor oder den Mostwäger zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen, und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 2 das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Lesegutkontrolle durch den Mostwäger zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesen nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch den Mostwäger hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(4) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
Lesegutkontrolle
§ 43. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat
soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) und
zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mostgrade nach der KMW und Leseart (Erntemeldung), gegliedert nach den in der Anlage 2 genannten Datenarten,
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch den Bundeskellereiinspektor oder den Mostwäger zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen, und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 2 das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch den Mostwäger zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesen nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch den Mostwäger hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(4) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Lesegutkontrolle
§ 43. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat
soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) und
zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mostgrade nach der KMW und Leseart (Erntemeldung), gegliedert nach den in der Anlage 2 genannten Datenarten,
(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch den Bundeskellereiinspektor oder den Mostwäger zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen, und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 2 das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch den Mostwäger zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesen nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch den Mostwäger hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(4) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt bei der Bundeskellereiinspektion.
Bestandsmeldungen
§ 44. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wird, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 31. August und zum 30. November jeden Jahres die vorhandene Menge an Wein (Bestandsmeldung), gegliedert nach den in Anlage 4 genannten Datenarten, zu melden.
(2) Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften zu erstatten.
(3) Die Gemeinde hat die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion und an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Bestandsmeldungen
§ 44. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wird, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 30. April, 31. August und 30. November jeden Jahres die vorhandene Menge an Wein (Bestandsmeldung) zu melden.
(2) Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften zu erstatten.
(3) Die Gemeinde hat die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion und an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
Banderole
§ 45. (1) Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen, wobei jedoch für Land-, Qualitäts- und Prädikatswein einerseits sowie für sonstige Weine andererseits Banderolen zu verwenden sind, die farblich eindeutig voneinander abweichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen festzulegen. Es ist darauf zu achten, daß die Abwicklung der Vergabe möglichst einfach, sparsam und zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls ist die Banderole mit einer fortlaufenden Nummer, aus der die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des Behältnisses zu versehen.
(2) Die Banderole oder eine Bezugsberechtigung für in Kapseln oder Flaschenverschlüssen eingedruckte Banderolen sind über Antrag desjenigen, der Wein gemäß Abs. 1 in Verkehr zu bringen beabsichtigt, von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt.
(3) Der Antragsteller hat genaue Angaben über die voraussichtliche Menge der abzufüllenden Weine und den Inhalt des Behältnisses zu machen, bei Prädikatsweinen auch die Bestätigung über die Lesegutkontrolle (§ 43 Abs. 4) vorzulegen und nachzuweisen, daß die Menge an Wein, für die er Banderolen beantragt, im Kellerbuch eingetragen ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Betrieb Aufzeichnungen über die Ausgabe der Banderolennummern zu führen (wie Tag der Ausgabe, Menge des Weines und der dazugehörigen Banderolennummern, Antragsteller, Kellerbuch).
(5) Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Schaumwein (Sekt).
(7) Mit der Weinsteuer ist von den Abgabenbehörden des Bundes ein Marketingbeitrag nach den für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften zu erheben. Der Marketingbeitrag ist eine Einnahme des Bundes und ist zweckgebunden für Förderungsmaßnahmen der Weinwirtschaft zu verwenden. Die Höhe des Marketingbeitrages hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
Banderole
§ 45. (1) Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen, wobei jedoch für Land-, Qualitäts- und Prädikatswein einerseits sowie für sonstige Weine andererseits Banderolen zu verwenden sind, die farblich oder optisch eindeutig voneinander abweichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen festzulegen. Es ist darauf zu achten, daß die Abwicklung der Vergabe möglichst einfach, sparsam und zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls ist die Banderole mit einer fortlaufenden Nummer, aus der die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des Behältnisses zu versehen.
(2) Die Banderole oder eine Bezugsberechtigung für in Kapseln oder Flaschenverschlüssen eingedruckte Banderolen sind über Antrag desjenigen, der Wein gemäß Abs. 1 in Verkehr zu bringen beabsichtigt, von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt.
(3) Der Antragsteller hat genaue Angaben über die voraussichtliche Menge der abzufüllenden Weine und den Inhalt des Behältnisses zu machen, bei Prädikatsweinen auch die Bestätigung über die Lesegutkontrolle (§ 43 Abs. 4) vorzulegen und nachzuweisen, daß die Menge an Wein, für die er Banderolen beantragt, im Kellerbuch eingetragen ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Betrieb Aufzeichnungen über die Ausgabe der Banderolennummern zu führen (wie Tag der Ausgabe, Menge des Weines und der dazugehörigen Banderolennummern, Antragsteller, Kellerbuch).
(5) Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Schaumwein (Sekt).
(7) Mit der Weinsteuer ist von den Abgabenbehörden des Bundes ein Marketingbeitrag nach den für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften zu erheben. Der Marketingbeitrag ist eine Einnahme des Bundes und ist zweckgebunden für Förderungsmaßnahmen der Weinwirtschaft zu verwenden. Die Höhe des Marketingbeitrages hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
Banderole
§ 45. (1) Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen, wobei jedoch für Land-, Qualitäts- und Prädikatswein einerseits sowie für sonstige Weine andererseits Banderolen zu verwenden sind, die farblich oder optisch eindeutig voneinander abweichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen festzulegen. Es ist darauf zu achten, daß die Abwicklung der Vergabe möglichst einfach, sparsam und zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls ist die Banderole mit einer fortlaufenden Nummer, aus der die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des Behältnisses zu versehen.
(2) Die Banderole oder eine Bezugsberechtigung für in Kapseln oder Flaschenverschlüssen eingedruckte Banderolen sind über Antrag desjenigen, der Wein gemäß Abs. 1 in Verkehr zu bringen beabsichtigt, von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt.
(3) Der Antragsteller hat genaue Angaben über die voraussichtliche Menge der abzufüllenden Weine und den Inhalt des Behältnisses zu machen, bei Prädikatsweinen auch die Bestätigung über die Lesegutkontrolle (§ 43 Abs. 4) vorzulegen und nachzuweisen, daß die Menge an Wein, für die er Banderolen beantragt, im Kellerbuch eingetragen ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Betrieb Aufzeichnungen über die Ausgabe der Banderolennummern zu führen (wie Tag der Ausgabe, Menge des Weines und der dazugehörigen Banderolennummern, Antragsteller, Kellerbuch).
(5) Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Schaumwein (Sekt).
(7) Mit der Weinsteuer ist von den Abgabenbehörden des Bundes ein Marketingbeitrag nach den für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften zu erheben. Der Marketingbeitrag ist eine Einnahme des Bundes und ist zweckgebunden für Förderungsmaßnahmen der Weinwirtschaft zu verwenden. Die Höhe des Marketingbeitrages hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
(8) Für Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, ist Abs. 7 nicht mehr anzuwenden.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Banderole
§ 45. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über den Flaschenverschluß in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätswein gemäß erster Satz verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen, wobei die Banderolen jedenfalls mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind.
(3) Banderolen dürfen nur von Druckereien ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurden. Die Kosten sind vom Bund zu tragen.
(4) Die Druckereien haben jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Betriebsstätten der Empfänger der Banderolen liegen, monatlich von der Menge der ausgegebenen Banderolen - aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufender Nummer - zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
(5) Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.
Transportbescheinigung
§ 46. (1) Jeder Wein, der in Behältnissen über 50 Liter befördert wird, muß von einer amtlichen Transportbescheinigung (Anlage 5) (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) begleitet sein, die vollständig und richtig ausgefüllt ist. Die Formblätter für die Transportbescheinigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, in der der Wein vor dem Abtransport lagert, mit fortlaufenden Nummern versehen, auszugeben. Eine Transportbescheinigung ist auch erforderlich für den Transport von Geläger. Für den innerbetrieblichen Transport im Bereiche einer Gemeinde oder zweier benachbarter Gemeinden ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich.
(2) Der Absender oder der zum Zeitpunkt des Abtransportes über den Wein Verfügungsberechtigte hat eine Kopie der Transportbescheinigung umgehend an die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Formblatt ausgegeben hat, zu übermitteln.
(3) Der Empfänger des beförderten Weines hat auf einer Kopie den Empfang des Weines zu bestätigen und diese Kopie umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich seine Betriebsstätte liegt, zu übermitteln. In Ermangelung einer Betriebsstätte ist der Wohnsitz ausschlaggebend. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die bestätigte Kopie der Transportbescheinigung unverzüglich an die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten. Bei der Ausfuhr von Wein gilt § 56 Abs. 4 erster Satz.
(4) Die gemäß Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die von ihr ausgegebenen Formblätter sowie über die an sie übermittelten Transportbescheinigungen zu führen. Langt eine gemäß Abs. 3 bestätigte Transportbescheinigung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn des Transportes des Weines bei ihr ein, ist unverzüglich der Bundeskellereiinspektor zu verständigen.
(5) Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Transporte von mehr als 50 kg Keltertrauben, die Abs. 1, 2, 4 und 5 auch für den Transport von Wein in Behältnissen unter 50 Litern, der nicht in Verkehr gebracht wird, es sei denn, die Behältnisse sind bereits mit Banderolen gemäß § 45 versehen. Bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich, wenn die Transporte von einem Lieferschein, der den Erfordernissen der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) entspricht, begleitet sind. Eine Kopie des Lieferscheines samt Wiegekarte ist binnen drei Wochen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Absenders liegt, zu übermitteln.
Transportbescheinigung
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