Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1985), über Änderungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, und des Bundesfinanzgesetzes 1985, BGBl. Nr. 1
Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im § 36a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder Qualitätsobstwein entgegen § 36a Abs. 2 an den Verbraucher abgibt,
Geläger oder Gelägerpreßwein entgegen § 59 Abs. 4 oder Direktträgerwein entgegen § 59 Abs. 5 in Verkehr bringt,
Wein entgegen § 28 Abs. 4 in Verkehr bringt.
(4) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Verwaltungsübertretungen
§ 65. (1) Wer
Sturm außerhalb des im § 21 Abs. 5 genannten Zeitraumes in Verkehr bringt,
die im § 27 vorgeschriebene Mitteilung unterläßt oder Geschäftspapiere aussteht, die nicht die vorgesehenen Angaben enthalten,
die Erntemeldung (§ 43 Abs. 1 Z 2) oder die Bestandsmeldungen (§ 44 Abs. 1 und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Wein entgegen § 45 in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 46 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Weinbehandlungsmittel, die gemäß § 6 Abs. 5 nicht zugelassen oder entgegen § 16 nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt,
versetzten Wein, entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in § 1 Abs. 2, Abs. 4 oder Abs. 5 vorgesehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt,
Wein, dem entgegen § 6 Abs. 3 Zucker oder über das im § 18 Abs. 2 vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt oder der entgegen § 19 aufgebessert wurde, in Verkehr bringt,
Wein, der auf Grund einer zugelassenen Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 6 Abs. 6 in den Wein übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
Frühmost oder frühen Sturm entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 6 zu Wein verarbeitet,
Wein entgegen § 22 Abs. 2 nicht unmittelbar dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,
in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen des § 52 Versuche durchführt,
bei der Lagerung von Wein und sonstigen Getränken in denselben Räumlichkeiten den Bestimmungen des § 53 zuwiderhandelt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 54 aufbewahrt oder lagert,
Wein entgegen § 27a in Verkehr bringt,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer
Zucker verwendet, der gemäß § 19 Abs. 2 nicht besonders kenntlich gemacht ist,
Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a, 29 Abs. 1 bis 4 und 6, 30 Abs. 1 und 2, 32, 32a und 33 entspricht oder Prädikatswein entgegen § 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
andere als die im § 34 Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 36 entspricht, in Verkehr bringt,
Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im § 36a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder Qualitätsobstwein entgegen § 36a Abs. 2 an den Verbraucher abgibt,
Geläger oder Gelägerpreßwein entgegen § 59 Abs. 4 oder Direktträgerwein entgegen § 59 Abs. 5 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Verwaltungsübertretungen
§ 65. (1) Wer
Sturm außerhalb des im § 21 Abs. 5 genannten Zeitraumes in Verkehr bringt,
die im § 27 vorgeschriebene Mitteilung unterläßt oder Geschäftspapiere aussteht, die nicht die vorgesehenen Angaben enthalten,
die Erntemeldung (§ 43 Abs. 1 Z 2) oder die Bestandsmeldungen (§ 44 Abs. 1 und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Wein entgegen § 45 in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 46 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
die gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Weinbehandlungsmittel, die gemäß § 6 Abs. 5 nicht zugelassen oder entgegen § 16 nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt,
versetzten Wein, entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in § 1 Abs. 2, Abs. 4 oder Abs. 5 vorgesehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt,
Wein, dem entgegen § 6 Abs. 3 Zucker oder über das im § 18 Abs. 2 vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt oder der entgegen § 19 aufgebessert wurde, in Verkehr bringt,
Wein, der auf Grund einer zugelassenen Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 6 Abs. 6 in den Wein übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
Frühmost oder frühen Sturm entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 6 zu Wein verarbeitet,
Wein entgegen § 22 Abs. 2 nicht unmittelbar dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,
in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen des § 52 Versuche durchführt,
bei der Lagerung von Wein und sonstigen Getränken in denselben Räumlichkeiten den Bestimmungen des § 53 zuwiderhandelt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 54 aufbewahrt oder lagert,
Wein entgegen § 27a in Verkehr bringt,
Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 39a durchgeführt zu haben.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer
Zucker verwendet, der gemäß § 19 Abs. 2 nicht besonders kenntlich gemacht ist,
Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a, 29 Abs. 1 bis 4 und 6, 30 Abs. 1 und 2, 32, 32a und 33 entspricht oder Prädikatswein entgegen § 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
andere als die im § 34 Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 36 entspricht, in Verkehr bringt,
Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im § 36a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder Qualitätsobstwein entgegen § 36a Abs. 2 an den Verbraucher abgibt,
Geläger oder Gelägerpreßwein entgegen § 59 Abs. 4 oder Direktträgerwein entgegen § 59 Abs. 5 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Verfall
§ 66. (1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach § 65 Abs. 2 kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß § 54, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Wurde im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach § 65 Abs. 2 Z 2 bis 5 der Verfall nicht ausgesprochen, so ist im Straferkenntnis für die Verwertung des Weines die Auflage vorzuschreiben, daß der Wein nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet werden darf.
(2) Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach § 65 Abs. 3 ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat die Partei zu tragen.
(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme des Getränkes verfügen.
(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Verfall
§ 66. (1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach § 65 Abs. 2 kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß § 54, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden.
(2) Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach § 65 Abs. 3 ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat die Partei zu tragen.
(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme des Getränkes verfügen.
(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Verfall
§ 66. (1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach § 65 Abs. 2 oder § 65 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß § 54, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden.
(2) Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach § 65 Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5, sofern eine Bezeichnungsvorschrift übertreten wird, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach unmittelbar geltenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahme hat die Partei zu tragen.
(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme des Getränkes verfügen.
(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Getränke,
Verwertung
§ 67. (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Getränke hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 und 3 sind, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.
(2) Für verfallen erklärter Wein, bei dessen Herstellung allein gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, soweit es sich um Zucker handelt, § 18 Abs. 2 oder § 19 zuwidergehandelt wurde, darf nicht zu Destillat, aber zu versetztem Wein verarbeitet werden.
(3) Wurde der Verfall im Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 2 ausgesprochen, so ist der Verfall aufzuheben, wenn das Getränk in der im Straferkenntnis verfügten Art und Weise gekennzeichnet wurde.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für beschlagnahmte Getränke, wenn im Sinne des § 39 Abs. 5 des VStG 1950 über diese sofort zu verfügen ist.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Kosten der Nachschau
§ 68. Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, deren Übertretung die Verwaltungsbehörde zu ahnden hat, festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probeentnahme und der Untersuchungen zu tragen. Die Höhe der Kosten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Diese Kostenersätze sind Einnahmen des Bundes.
Teil 9
Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 68a. (1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:
Förderung des Absatzes der Produkte;
Förderung der Qualitätsproduktion;
Förderung der Marktstabilisierung.
(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in §§ 68b bis 68d enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.
Abs. 1: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 70 Abs. 12 idF BGBl. Nr.
583/1995.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Teil 9
Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln
§ 68a. (1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:
Förderung des Absatzes der Produkte;
Förderung der Qualitätsproduktion;
Förderung der Marktstabilisierung.
Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.
(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in §§ 68b bis 68d enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Abwicklung der Förderung
§ 68b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, daß dem Bund ein bestimmender Einfluß bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.
Gewährung der Förderung
§ 68c. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.
(3) Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn
die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,
die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.
(4) Die Gewährung von Bundesmitteln für Maßnahmen gemäß § 68a Abs. 1 kann davon abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften für denselben Zweck Mittel bereitstellten.
(5) Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(6) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Gewährung der Förderung
§ 68c. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.
(3) Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn
die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,
die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.
(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt.
(5) Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
(6) Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(7) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Förderungsrichtlinien
§ 68d. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).
(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen.
Beirat
§ 68e. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bei der Förderung der Weinwirtschaft wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien sowie aus weiteren zehn Mitgliedern, wobei je ein Mitglied vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Finanzen, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, vom Österreichischen Arbeiterkammertag, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und von den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien namhaft zu machen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Beiratsmitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Die Mitglieder des Beirates hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen, wobei die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern sind. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen des Abs. 3 entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen, sofern es sich nicht um Beamte handelt, unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben` Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zur Auffassung, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 bei einer namhaft gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
(5) In gleicher Weise ist für den Beirat eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können.
(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat erlischt, wenn
jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft einer Person zum Beirat gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist,
das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(8) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden des Beirates.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Teil 10
Datenverkehr und Gebührenbefreiungen
§ 68f. Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 68g. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Teil 11
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 69. Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, nicht berührt.
§ 70. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen treten, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen, wie folgt in Kraft:
§§ 4 Abs. 3, 29 Abs. 1 Z 5 und 6, 31, 42, 43 bis 46 mit 1. Juni 1986;
§§ 7 bis 16 mit 1. November 1986;
§ 28 Abs. 3 erster Satz mit 1. Juli 1988.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen gelten die §§ 19 Abs. 1 lit. h, 5 lit. e, 6 bis 10 und 13, 19a, 29a und 33 Abs. 6 bis 8 des Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, zuletzt geändert durch die Weingesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 273, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen.
(3) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1961 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten:
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1961 zur Durchführung des Weingesetzes 1961 (Weinverordnung), BGBl. Nr. 321, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, BGBl. Nr. 346, mit Ausnahme der §§ 2, 7 und 8;
Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1970 über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes, BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 641/1973;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 470;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. August 1978, mit der Großlagen festgesetzt werden, BGBl. Nr. 474.
(4) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Flaschen abgefüllte Weine dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern deren Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1961 entspricht.
(5) Etiketten, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1961 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1985 weiterverwendet werden.
(6) Bereits vor dem 1. November 1985 erzeugte Qualitätsweine und Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart dürfen auch in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht aus einem einzigen Weinbaugebiet stammen; sie sind - abweichend vom § 29 Abs. 1 Z 7 - mit einem Hinweis auf die Weinbauregion zu versehen. Vor dem 1. November 1985 mit schwefeliger Säure behandelte Weine dürfen an den Verbraucher abgegeben werden, wenn sie dem § 2 der Weinverordnung 1961, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, BGBl. Nr. 346, entsprochen haben. Vor dem 1. November 1985 erzeugte Spätlesen und Auslesen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn abweichend von § 30 Abs. 2 Z 5 die Sorte nicht ersichtlich ist.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1992)
(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 469/1986, über Größe, Form, Farbe, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens bleibt als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 45 Abs. 1 in der Fassung der Weingesetznovelle 1988 weiter in Kraft.
§ 70. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen treten, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen, wie folgt in Kraft:
§§ 4 Abs. 3, 29 Abs. 1 Z 5 und 6, 31, 42, 43 bis 46 mit 1. Juni 1986;
§§ 7 bis 16 mit 1. November 1986;
§ 28 Abs. 3 erster Satz mit 1. Juli 1988.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen gelten die §§ 19 Abs. 1 lit. h, 5 lit. e, 6 bis 10 und 13, 19a, 29a und 33 Abs. 6 bis 8 des Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, zuletzt geändert durch die Weingesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 273, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen.
(3) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1961 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten:
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1961 zur Durchführung des Weingesetzes 1961 (Weinverordnung), BGBl. Nr. 321, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, BGBl. Nr. 346, mit Ausnahme der §§ 2, 7 und 8;
Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1970 über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes, BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 641/1973;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 470;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. August 1978, mit der Großlagen festgesetzt werden, BGBl. Nr. 474.
(4) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Flaschen abgefüllte Weine dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern deren Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1961 entspricht.
(5) Etiketten, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1961 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1985 weiterverwendet werden.
(6) Bereits vor dem 1. November 1985 erzeugte Qualitätsweine und Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart dürfen auch in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht aus einem einzigen Weinbaugebiet stammen; sie sind - abweichend vom § 29 Abs. 1 Z 7 - mit einem Hinweis auf die Weinbauregion zu versehen. Vor dem 1. November 1985 mit schwefeliger Säure behandelte Weine dürfen an den Verbraucher abgegeben werden, wenn sie dem § 2 der Weinverordnung 1961, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, BGBl. Nr. 346, entsprochen haben. Vor dem 1. November 1985 erzeugte Spätlesen und Auslesen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn abweichend von § 30 Abs. 2 Z 5 die Sorte nicht ersichtlich ist.
(7) Bereits vor dem Inkrafttreten der Weingesetznovelle 1991, BGBl. Nr. 10/1992, erzeugte Trockenbeerenauslesen dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie hinsichtlich Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, entsprochen haben.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 469/1986, über Größe, Form, Farbe, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens bleibt als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 45 Abs. 1 in der Fassung der Weingesetznovelle 1988 weiter in Kraft.
(9) Etiketten, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1995 weiterverwendet werden.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 70. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen treten, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen, wie folgt in Kraft:
§§ 4 Abs. 3, 29 Abs. 1 Z 5 und 6, 31, 42, 43 bis 46 mit 1. Juni 1986;
§§ 7 bis 16 mit 1. November 1986;
§ 28 Abs. 3 erster Satz mit 1. Juli 1988.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen gelten die §§ 19 Abs. 1 lit. h, 5 lit. e, 6 bis 10 und 13, 19a, 29a und 33 Abs. 6 bis 8 des Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, zuletzt geändert durch die Weingesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 273, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen.
(3) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1961 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten:
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1961 zur Durchführung des Weingesetzes 1961 (Weinverordnung), BGBl. Nr. 321, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, BGBl. Nr. 346, mit Ausnahme der §§ 2, 7 und 8;
Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1970 über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes, BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 641/1973;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 470;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. August 1978, mit der Großlagen festgesetzt werden, BGBl. Nr. 474.
(4) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Flaschen abgefüllte Weine dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern deren Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1961 entspricht.
(5) Etiketten, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1961 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1985 weiterverwendet werden.
(6) Bereits vor dem 1. November 1985 erzeugte Qualitätsweine und Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart dürfen auch in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht aus einem einzigen Weinbaugebiet stammen; sie sind - abweichend vom § 29 Abs. 1 Z 7 - mit einem Hinweis auf die Weinbauregion zu versehen. Vor dem 1. November 1985 mit schwefeliger Säure behandelte Weine dürfen an den Verbraucher abgegeben werden, wenn sie dem § 2 der Weinverordnung 1961, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, BGBl. Nr. 346, entsprochen haben. Vor dem 1. November 1985 erzeugte Spätlesen und Auslesen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn abweichend von § 30 Abs. 2 Z 5 die Sorte nicht ersichtlich ist.
(7) Bereits vor dem Inkrafttreten der Weingesetznovelle 1991, BGBl. Nr. 10/1992, erzeugte Trockenbeerenauslesen dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie hinsichtlich Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, entsprochen haben.
(8) Vor dem Inkrafttreten der Weingesetz-Novelle 1995 ausgegebene Banderolen dürfen für Weine der Ernte 1994 und davor, die in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt werden, weiter angebracht werden. Die Banderolen für Qualitätswein ab der Ernte 1995 haben bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 45 Abs. 2 hinsichtlich Größen, Formen, Farben und Anbringung nach § 45 Abs. 1 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 erlassenen Verordnung zu entsprechen.
(9) Etiketten, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1995 weiterverwendet werden.
(10) Weine, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 entsprechen, nicht jedoch den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, können bis 31. August 1995 weiter erzeugt werden. Diese Weine können bis zum Aufbrauch der Lagerbestände im Inland in Verkehr gebracht oder in Drittländer exportiert werden.
(11) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 46 ist die Transportbescheinigung gemäß § 46 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994, weiter zu verwenden.
(12) § 68a Abs. 1 ist mit Ablauf des sechsten Monats nach der der Kundmachung dieses Bundesgesetzes nächstfolgenden Änderung der Weinmarktordnung der Europäischen Gemeinschaft, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1998, nicht mehr anzuwenden.
(13) Abweichend von § 31 Abs. 13 haben für Weine der Ernte 1995 fünf, für Weine der Ernte 1996 sechs Untersuchungen je Betrieb und Jahr kostenlos zu erfolgen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 71. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 72. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Anwendbarkeit von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 72. (1) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf Rechtsvorschriften, die auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden, sind - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - als Verweis auf die für Österreich jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Anlage 1
```
```
Untersuchungskriterien
gemäß § 31 Abs. 1 und § 56 Abs. 2
Für Tafel- und Qualitätswein weiß und rose:
relative Dichte ............................. d (20/20)
vorhandener Alkohol ......................... Vol.-% oder g/l
Gesamttrockenextrakt (berechnet) ............ g/l
reduzierender Zucker ........................ g/l
zuckerfreier Extrakt (berechnet) ............ g/l
titrierbare Säure ........................... g/l
freie und gesamte schwefelige Säure ......... mg/l
rückgerechnetes (ursprüngliches) Mostgewicht
Grad KMW oder Gesamtalkohol
Für Tafel- und Qualitätswein rot:
sämtliche Merkmale wie für Tafel- und Qualitätswein, zusätzlich
Fremdfarbstoff, künstlich
Für Spätlese und Auslesewein:
sämtliche Merkmale wie für Tafel- und Qualitätswein, zusätzlich
Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen
Für Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Eiswein:
sämtliche Merkmale wie für Tafel- und Qualitätswein, zusätzlich Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen, Gluconsäure
Fakultativ für alle Weine:
Asche, flüchtige Säure (als Essigsäure), Saccharose, Verfälschungsmittel
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Anlage 1
zu Abschnitt I (Weingesetz 1985)
Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1 und § 56 Abs. 2
Für Tafel-, Land- und Qualitätswein weiß und rose:
relative Dichte ........................................... d (20/20)
vorhandener Alkohol .................................. % vol oder g/l
Gesamttrockenextrakt (berechnet) ................................ g/l
reduzierender Zucker ............................................ g/l
zuckerfreier Extrakt (berechnet) ................................ g/l
titrierbare Säure ............................................... g/l
freie und gesamte schwefelige Säure ............................ mg/l
rückgerechnetes (ursprüngliches) Mostgewicht Grad KMW oder Gesamtalkohol
Für Tafel-, Land- und Qualitätswein rot:
sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein, zusätzlich Fremdfarbstoff, künstlich
Für Spätlese- und Auslesewein:
sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein, zusätzlich Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen
Für Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Eiswein:
sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein, zusätzlich Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen, Gluconsäure
Fakultativ für alle Weine:
Asche, flüchtige Säure (als Essigsäure), Saccharoses Verfälschungsmittel
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Anlage 2
```
```
Erntemeldung
gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 des Weingesetzes 1985
Betriebsnummer
Name des Bewirtschafters
Adresse des Bewirtschafters
Ertragsfähige Weingartenfläche
Herkunft
Verkaufte Menge an Trauben und -maische
Wein-, Mostmenge
Farbe (Rot-, Rose- oder Weißwein)
Sorte
Qualitätsstufe
Mostqualität (Grad KMW)
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Anlage 3
```
```
```
```
Anlage 3 nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
```
```
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Anlage 4
```
```
Bestandsmeldung
gemäß § 44 Abs. 1 des Weingesetzes 1985
Betriebsnummer
Name des Bewirtschafters, des Händlers oder der Winzergenossenschaft
Adresse
Lagerkapazität (Fässer, Tanks, Zisternen, Flaschen)
Lagernde Weinmengen
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Anlage 5
```
```
```
```
Anlage 5 nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
```
```
Anlage 6
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 372/1986)
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
ABSCHNITT IX
Artikel I
(Anm.: Zu den §§ 47, 68d und 68e, BGBl. Nr. 444/1985)
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(4) Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(5) Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 47, 68d und 68e, BGBl. Nr. 444/1985)
(1) Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Artikel IV
(Zu § 29 Abs. 2, BGBl. Nr. 444/1985)
§ 29 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt für Qualitätsweine - ausgenommen Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart -, die im Inland in Verkehr gebracht werden, zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festsetzt, spätestens aber mit 1. Jänner 1989. Über Antrag des über den Wein Verfügungsberechtigten darf die staatliche Prüfnummer jedoch schon vor diesem Zeitpunkt verliehen werden.
Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 24, BGBl. I Nr. 2/2008, mit
1.1.2008 als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
(Anm.: Zum Weingesetz 1985, insbesondere zu den
§§ 27a bis 27c, BGBl. Nr. 444/1985)
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1992 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Wein, der vor dem 1. August 1992 erzeugt wurde, darf ohne Beschränkung gemäß § 27a in Verkehr gebracht werden.
(3) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erzeugte Weine, die bis 31. Dezember 1992 in Flaschen abgefüllt werden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie hinsichtlich Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, entsprochen haben.
(4) Die in § 27b vorgesehene Bestimmung über die automationsunterstützte Führung der Rebflächenverzeichnisse und Betriebskataster tritt mit 1. August 1993 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Rebflächenverzeichnisse und Betriebskataster auch nicht automationsunterstützt geführt werden.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes festgelegten Formblätter gelten bis zur Erlassung durch eine Verordnung gemäß § 27c als Formblätter im Sinne dieser Bestimmung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.