Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1985), über Änderungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, und des Bundesfinanzgesetzes 1985, BGBl. Nr. 1
§ 46. (1) Jeder Wein, der in Behältnissen über 50 Liter befördert wird, muß von einer amtlichen Transportbescheinigung (Anlage 5) (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) begleitet sein, die vollständig und richtig ausgefüllt ist. Die Formblätter für die Transportbescheinigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, in der der Wein vor dem Abtransport lagert, mit fortlaufenden Nummern versehen, auszugeben. Eine Transportbescheinigung ist auch erforderlich für den Transport von Geläger. Für den innerbetrieblichen Transport im Bereiche einer Gemeinde oder zweier benachbarter Gemeinden ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich. Eine Transportbescheinigung ist weiters nicht erforderlich bei der Ein- und Ausfuhr von Wein, wenn Begleitpapiere verwendet werden, die der auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (389 R 0986) entsprechen.
(2) Der Absender oder der zum Zeitpunkt des Abtransportes über den Wein Verfügungsberechtigte hat eine Kopie der Transportbescheinigung umgehend an die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Formblatt ausgegeben hat, zu übermitteln.
(3) Der Empfänger des beförderten Weines hat auf einer Kopie den Empfang des Weines zu bestätigen und diese Kopie umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich seine Betriebsstätte liegt, zu übermitteln. In Ermangelung einer Betriebsstätte ist der Wohnsitz ausschlaggebend. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die bestätigte Kopie der Transportbescheinigung unverzüglich an die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten. Bei der Ausfuhr von Wein gilt § 56 Abs. 4 erster Satz.
(4) Die gemäß Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die von ihr ausgegebenen Formblätter sowie über die an sie übermittelten Transportbescheinigungen zu führen. Langt eine gemäß Abs. 3 bestätigte Transportbescheinigung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn des Transportes des Weines bei ihr ein, ist unverzüglich der Bundeskellereiinspektor zu verständigen.
(5) Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Transporte von mehr als 50 kg Keltertrauben, die Abs. 1, 2, 4 und 5 auch für den Transport von Wein in Behältnissen unter 50 Litern, der nicht in Verkehr gebracht wird, es sei denn, die Behältnisse sind bereits mit Banderolen gemäß § 45 versehen. Bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich, wenn die Transporte von einem Lieferschein, der den Erfordernissen der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) entspricht, begleitet sind. Eine Kopie des Lieferscheines samt Wiegekarte ist binnen drei Wochen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Absenders liegt, zu übermitteln.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Begleitpapiere
§ 46. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.
Untersuchung der Proben
§ 47.(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien oder die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer einzusenden.
(2) Die Bundesanstalt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von 6 Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.
(3) Dem Gutachten der Bundesanstalt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung des Weines und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zugrunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hiezu sind bei der Bundesanstalt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter der Bundesanstalt als Vorsitzendem oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.
(6) Die Mitglieder der Weinkostkommission hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu bestellen; hiebei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:
die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;
die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hiebei
das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendenden Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolles);
die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;
die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.
(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Anschluß des Gutachtens beim
zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige zu erstatten. Von der Anzeige sind die Bundesanstalt und die Partei in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Weines amtlich befaßt waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Wein und die Toleranzen bei der Untersuchung von Wein auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.
Untersuchung der Proben
§ 47. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien oder die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt, Obstweinproben an die Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz, unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer einzusenden.
(2) Die Bundesanstalt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von 6 Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.
(3) Dem Gutachten der Bundesanstalt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung des Weines und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zugrunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hiezu sind bei der Bundesanstalt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter der Bundesanstalt als Vorsitzendem oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.
(6) Die Mitglieder der Weinkostkommission hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu bestellen; hiebei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:
die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;
die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hiebei
das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendenden Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolles);
die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;
die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.
(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Anschluß des Gutachtens beim
zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige zu erstatten. Von der Anzeige sind die Bundesanstalt und die Partei in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Weines amtlich befaßt waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Wein und die Toleranzen bei der Untersuchung von Wein auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.
Untersuchung der Proben
§ 47. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, das Bundesamt für Weinbau oder die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck und Obstweiproben (Anm.: richtig: Obstweinproben) an das Bundesamt für Agrarbiologie unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer einzusenden.
(2) Die Bundesanstalt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von 6 Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.
(3) Dem Gutachten der Bundesanstalt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung des Weines und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zugrunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hiezu sind bei der Bundesanstalt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter der Bundesanstalt als Vorsitzendem oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.
(6) Die Mitglieder der Weinkostkommission hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu bestellen; hiebei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:
die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;
die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hiebei
das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendenden Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolles);
die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;
die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.
(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Anschluß des Gutachtens beim
zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige zu erstatten. Von der Anzeige sind die Bundesanstalt und die Partei in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Weines amtlich befaßt waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Wein und die Toleranzen bei der Untersuchung von Wein auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Untersuchung der Proben
§ 47. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39 und § 39a entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, das Bundesamt für Weinbau oder die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck und Obstweiproben (Anm.: richtig: Obstweinproben) an das Bundesamt für Agrarbiologie unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer einzusenden.
(2) Die Bundesanstalt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von 6 Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.
(3) Dem Gutachten der Bundesanstalt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung des Weines und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zugrunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hiezu sind bei der Bundesanstalt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter der Bundesanstalt als Vorsitzendem oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.
(6) Die Mitglieder der Weinkostkommission hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu bestellen; hiebei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:
die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;
die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hiebei
das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendenden Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolles);
die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;
die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.
(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Anschluß des Gutachtens beim
zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige zu erstatten. Von der Anzeige sind die Bundesanstalt und die Partei in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Weines amtlich befaßt waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Wein und die Toleranzen bei der Untersuchung von Wein auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Entschädigung für entnommene Proben
§ 48. (1) Für die in amtliche Verwahrung genommenen Teile der entnommenen Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Sie ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzusetzen. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund der Probe vom Gericht entweder eine bestimmte Person verurteilt oder auf den Verfall des betreffenden Getränkes erkannt worden ist. Sie entfällt ferner, wenn auf Grund der Probe eine Person von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der Entschädigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Vorlage
der Empfangsbestätigung des Bundeskellereiinspektors einzubringen. Die Entschädigung ist fällig,
sobald nach dem Gutachten der Untersuchungsanstalt feststeht, daß das Getränk nicht zu beanstanden ist und die Partei hievon verständigt wurde,
im Falle einer Anzeige bei Gericht, sobald das gerichtliche Verfahren auf eine andere Weise als durch ein verurteilendes oder selbständig auf Verfall lautendes Erkenntnis beendet wurde und die diesbezügliche Entscheidung der Partei zugestellt wurde,
im Falle einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde, wenn das Verfahren eingestellt und hievon die Partei verständigt wurde.
Herstellung besonderer Getränke
§ 49. Wer versetzte Weine, entalkoholisierte Weine, alkoholarme Weine, Obstdessertweine, aromatisierte Obstweine, Obstwermut, Zider, Obstschaumweine, Qualitätsobstweine oder Traubendicksaft herstellen will, um sie in Verkehr zu bringen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der Menge anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Herstellung, Aufbewahrung und Feilhaltung solcher Erzeugnisse bestimmten Räume anzugeben.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 50. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 47 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Wein zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchungen Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben bzw. auszustellen:
Verleihung der staatlichen Prüfnummer (§ 31);
Prüfung anläßlich der Einfuhr (§ 55),
Prüfung anläßlich der Ausfuhr (§ 56),
Prüfung von Proben privater Einreicher.
(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenprobe durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist der Wein einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hiezu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommissionen finden die Bestimmungen des § 47 Abs. 5 bis 8 Anwendung.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)
§ 51. Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost, Traubensaft, Traubendicksaft oder Obstwein (kurz: Erzeugnisse) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Buchhaltungsunterlagen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 2 entsprechen, gelten aus Ein- und Ausgangsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind so zu führen, daß sie eine ordnungsgemäße Kontrolle und die Verleihung von staatlichen Prüfnummern, von Urkunden und die Ausstellung von
Zeugnissen ermöglichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung anordnen, daß die Ein- und Ausgangsbücher insbesondere folgende Angaben zu enthalten haben:
die zu einem bestimmten Stichtag vorhandene Menge an Erzeugnissen;
Namen und Anschriften jener Unternehmer, von denen Erzeugnisse erworben werden;
Namen und Anschriften der Abnehmer der Erzeugnisse, ausgenommen die Abgabe von Mengen bis zu 50 Liter an Letztverbraucher;
Tag des Zu- und Abganges sowie die Menge der erworbenen oder abgegebenen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der Art des Gebindes;
Verschnittmengen und Ausmaß der Aufbesserung;
im Eingangsbuch überdies die Größe und genaue Bezeichnung der bewirtschafteten Weingartenflächen sowie die Menge der eigenen Produktion von Wein und Traubensaft;
Menge des jeweils zugekauften Zuckers;
Menge der zugekauften Weinbehandlungsmittel und deren Verwendung;
Betriebsnummern, Mostchargennummern (Nummern der Mostwägerbescheinigung), Banderolennummern und staatliche Prüfnummern sowie die Angabe, aus welchen Behältnissen der Wein abgefüllt wurde;
Schwund einschließlich Menge des abgezogenen Gelägers und Eigenverbrauch.
(3) Wer Traubendicksaft erzeugt, hat, unbeschadet der Erfordernisse des Abs. 2, Aufzeichnungen zu führen über
den Zeitpunkt des Bezuges, die Herkunft und Sorte sowie den Zucker- und Säuregehalt des zu Traubendicksaft verarbeiteten Traubenmostes und
die im eigenen Betrieb verwendete Menge des erzeugten Traubendicksaftes.
(4) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden, wie Geschäftspapiere, Frachturkunden, Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Versuche in Betriebsräumen
§ 52. In Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, ist die Durchführung von Versuchen, die der Erprobung neuer Behandlungsweisen dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betrieb über fachlich hinreichend vorgebildetes Personal und zur Durchführung der beabsichtigten Versuche erforderliche Einrichtungen, nicht aber über hiezu notwendige besondere Räumlichkeiten (Laboratorien und ähnliches) verfügt und Mißbrauch nicht zu erwarten ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Bundeskellereiinspektion zu hören. Die Versuchsmaterialien und der Versuchswein sind als solche zu kennzeichnen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Lagerung von Wein und sonstigen Getränken
in denselben Räumlichkeiten
§ 53. (1) Werden in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, versetzte Weine, entalkoholisierte Weine, alkoholarme Weine, Obstweine, Traubensaft, Traubendicksaft, weinähnliche Getränke, Direktträgerweine oder gebrannte geistige Flüssigkeiten zugleich mit sonstigem Wein hergestellt, abgefüllt oder sonst aufbewahrt, so sind alle Fässer und sonstigen Aufbewahrungsgefäße mit solchen Getränken an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer vollständig beschrifteten, an der Vorderseite gut sichtbar angebrachten und gut lesbaren sowie unverwischbar beschrifteten Tafel zu kennzeichnen, die den Inhalt unzweifelhaft erkennen läßt.
(2) Bei Flaschenlagerung genügt die Bezeichnung der Stapel.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Kellern
§ 54. Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von nachgemachtem Wein zu dienen, wie zB Mostersatzstoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel, dürfen in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder gelagert werden. Findet der Bundeskellereiinspektor anläßlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen.
Teil 6
Ein- und Ausfuhr von Wein
Einfuhr von Wein
§ 55. (1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls notwendigen Bewilligung darf Wein in den freien Verkehr im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften nur verbracht werden, wenn
seine Einfuhrfähigkeit durch ein Zeugnis einer nach Abs. 3 anerkannten Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates nachgewiesen wird (Einfuhrzeugnis) oder
mangels eines solchen Zeugnisses die Einfuhr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bewilligt worden ist.
(2) Der Wein ist einfuhrfähig, wenn er
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht,
nicht verdorben und
nicht nach einer physikalischen Behandlungsweise hergestellt ist, die zwar nach den Vorschriften des Ursprungsstaates, nicht aber nach jenen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.
(3) Das Einfuhrzeugnis muß von einer Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates ausgestellt sein, deren Berechtigung zur Ausstellung solcher Zeugnisse auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder, soweit eine solche nicht besteht, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anerkannt worden ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann Anstalten des Auslandes anerkennen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Staates befugt sind, Zeugnisse über Weinuntersuchungen mit amtlichem Charakter auszustellen.
(4) Das Einfuhrzeugnis hat die Angaben über die Herkunft und die analytische Zusammensetzung des Weines zu enthalten und muß erkennen lassen, daß nach dem Ergebnis des Untersuchungsbefundes der Wein einfuhrfähig ist.
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 ist zu erteilen, wenn auf Grund des Gutachtens einer Untersuchungsanstalt (§ 50) hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit keine Bedenken bestehen. Der Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften hat der Untersuchungsanstalt zur Untersuchung eine Probe zu übermitteln, die unter Aufsicht des Zollamtes entnommen wurde und die vom Zollamt gegen eine Änderung oder gegen ein Vertauschen gesichert wurde.
(6) Das Einfuhrzeugnis oder die Bewilligung ist dem Zollamt bei der Abfertigung von Wein zum freien Verkehr oder bei der Zollabrechnung vorzulegen. Das Zollamt hat die eingeführte Menge auf dem Einfuhrzeugnis oder der Bewilligung zu vermerken; das Zollamt hat das Einfuhrzeugnis unverzüglich und, wenn die gesamte Menge eingeführt oder die Geltungsdauer der Bewilligung abgelaufen ist, die Bewilligung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzusenden. Der Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften hat eine Ausfertigung des Einfuhrzeugnisses der Bundeskellereiinspektion umgehend zu übermitteln. Dieser Verpflichtung wird auch durch Übermittlung einer Kopie dieses Zeugnisses entsprochen.
(7) Ausländische versetzte Weine, die durch Verordnung gemäß § 32 Abs. 9 festgestellt sind, dürfen abweichend von Abs. 1 in Flaschen eingeführt werden, wenn sie nach den geltenden Vorschriften des Ursprungsstaates in diesem verkehrsfähig sind. Die Verkehrsfähigkeit ist durch ein Zeugnis einer Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates (Abs. 3) zu bescheinigen.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für
Weine, für die auf Grund der Bestimmungen der §§ 30 bis 35, 37 bis 40 und 85 des Zollgesetzes 1988 Zollfreiheit zu gewähren ist;
Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt werden und für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen zu gewähren sind;
Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens für eine internationale Organisation oder deren Einrichtung frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind;
Weine, die zur unentgeltlichen Abgabe bei Messen und Ausstellungen eingeführt werden;
Weine, die in Behältnissen mit einem Nenninhalt von 5 Litern oder weniger in Sendungen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Litern je Weinart, insgesamt jedoch bis 300 Liter je Sendung, eingebracht werden;
Weine, die im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen wiedereingeführt werden.
Teil 6
Ein- und Ausfuhr von Wein
Einfuhr von Wein
§ 55. (1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls notwendigen Bewilligung darf Wein in den freien Verkehr im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften nur verbracht werden, wenn
seine Einfuhrfähigkeit durch ein Zeugnis einer nach Abs. 3 anerkannten Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates nachgewiesen wird (Einfuhrzeugnis) oder
mangels eines solchen Zeugnisses die Einfuhr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bewilligt worden ist.
(2) Der Wein ist einfuhrfähig, wenn er
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht,
nicht verdorben und
nicht nach einer physikalischen Behandlungsweise hergestellt ist, die zwar nach den Vorschriften des Ursprungsstaates, nicht aber nach jenen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.
(3) Das Einfuhrzeugnis muß von einer Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates ausgestellt sein, deren Berechtigung zur Ausstellung solcher Zeugnisse auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder, soweit eine solche nicht besteht, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anerkannt worden ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann Anstalten des Auslandes anerkennen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Staates befugt sind, Zeugnisse über Weinuntersuchungen mit amtlichem Charakter auszustellen.
(4) Das Einfuhrzeugnis hat die Angaben über die Herkunft und die analytische Zusammensetzung des Weines zu enthalten und muß erkennen lassen, daß nach dem Ergebnis des Untersuchungsbefundes der Wein einfuhrfähig ist.
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 ist zu erteilen, wenn auf Grund des Gutachtens einer Untersuchungsanstalt (§ 50) hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit keine Bedenken bestehen. Der Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften hat der Untersuchungsanstalt zur Untersuchung eine Probe zu übermitteln, die unter Aufsicht des Zollamtes entnommen wurde und die vom Zollamt gegen eine Änderung oder gegen ein Vertauschen gesichert wurde.
(6) Das Einfuhrzeugnis oder die Bewilligung ist dem Zollamt bei der Abfertigung von Wein zum freien Verkehr oder bei der Zollabrechnung vorzulegen. Das Zollamt hat die eingeführte Menge auf dem Einfuhrzeugnis oder der Bewilligung zu vermerken; das Zollamt hat das Einfuhrzeugnis unverzüglich und, wenn die gesamte Menge eingeführt oder die Geltungsdauer der Bewilligung abgelaufen ist, die Bewilligung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzusenden. Der Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften hat eine Ausfertigung des Einfuhrzeugnisses der Bundeskellereiinspektion umgehend zu übermitteln. Dieser Verpflichtung wird auch durch Übermittlung einer Kopie dieses Zeugnisses entsprochen.
(7) Ausländische versetzte Weine, die durch Verordnung gemäß § 32 Abs. 9 festgestellt sind, dürfen abweichend von Abs. 1 in Flaschen eingeführt werden, wenn sie nach den geltenden Vorschriften des Ursprungsstaates in diesem verkehrsfähig sind. Die Verkehrsfähigkeit ist durch ein Zeugnis einer Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates (Abs. 3) zu bescheinigen.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für
Weine, für die auf Grund der Bestimmungen der §§ 30 bis 35, 37 bis 40 und 85 des Zollgesetzes 1988 Zollfreiheit zu gewähren ist;
Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt werden und für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen zu gewähren sind;
Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens für eine internationale Organisation oder deren Einrichtung frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind;
Weine, die zur unentgeltlichen Abgabe bei Messen und Ausstellungen eingeführt werden;
Weine, die in Behältnissen mit einem Nenninhalt von 5 Litern oder weniger in Sendungen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Litern je Weinart, insgesamt jedoch bis 300 Liter je Sendung, eingebracht werden;
Weine, die im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen wiedereingeführt werden;
Weine, bei deren Einfuhr ein Begleitpapier verwendet wird, das der auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (389 R 0986) entspricht.
Ausfuhr von Wein
§ 56. (1) Wein (§ 1), der aus dem Bundesgebiet, einschließlich Zollagern und Zollfreizonen, ausgeführt werden soll, ist von einer Untersuchungsanstalt (§ 50) zu untersuchen, die ein amtliches Zeugnis auszustellen hat.
(2) Für die Untersuchung ist eine Probe zu ziehen und der Untersuchungsanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Probe und das Behältnis, aus dem die Probe gezogen wurde, sind amtlich so zu verschließen, daß eine Entfernung oder Verletzung des Verschlusses, die eine Veränderung oder Vertauschung der Probe oder des gelagerten Weines ermöglicht, ohne weiteres festgestellt werden kann. Die Probe hat jene Bezeichnung zu führen, unter der der Wein exportiert und im Ausland in Verkehr gebracht werden soll. Die Probenziehung hat, sofern sie nicht bereits durch den Bundeskellereiinspektor anläßlich einer Nachschau erfolgt ist, durch jenes Zollamt zu erfolgen, bei dem ein entsprechender Antrag gestellt wird. Für die Probenziehung durch das Zollamt gelten die zollrechtlichen Bestimmungen über die Zollabfertigung. Die Untersuchungsanstalt hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom Einlangen der Probe zu verständigen.
(3) Ein Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der Wein mindestens den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen wurde und sich dabei kein Verdacht ergab, daß der Wein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Ein Zeugnis ist auch auszustellen, wenn der Wein nicht den Bezeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes, wohl aber den Bezeichnungsvorschriften des Importlandes entspricht. Allenfalls ist das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis für die Einfuhr in das betreffende Land erforderlich ist und die Untersuchung die Richtigkeit dieser Umstände ergeben haben.
(4) Das Zollamt hat die Abfertigung auf der Transportbescheinigung zu vermerken und diese der nach § 46 Abs. 2 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Von einer Zurückweisung nach Abs. 5 ist diese Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(5) Das Zollamt hat die Anmeldung nach den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen, wenn
eine nach § 46 erforderliche Transportbescheinigung fehlt oder
das Ausfuhrzeugnis fehlt oder mangelhaft ist oder
die nach Abs. 3 getroffenen Maßnahmen mangelhaft sind oder
sonst Bedenken gegen die Übereinstimmung des Weines mit dem Ausfuhrzeugnis bestehen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
Wein, der im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt wird;
ausländischen Wein, der aus einem Zollager oder einer Zollfreizone ohne Behandlung im Inland ausgeführt wird;
ausländischen Wein, der aus einem Eingangsvormerkverkehr ohne Behandlung im Inland rückgebracht wird;
Weine, die in Behältnissen mit einem Nenninhalt von 5 Litern oder weniger ausgeführt werden, sofern die Gesamtmenge 100 Liter je Weinart, insgesamt jedoch 300 Liter je Sendung, nicht übersteigt;
Wein, der zur Abgabe bei Messen und Ausstellungen im Ausland unentgeltlich ausgeführt wird;
Wein, der an diplomatische oder konsularische Vertretungen oder deren Angehörige, denen nach Völkerrecht Einfuhrprivilegien zustehen, an Außenstellen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung, an internationale zwischenstaatliche Organisationen oder an österreichische Einheiten im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 173/1965, ausgeführt wird;
Wein, der zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dient, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist.
(7) Beim Export von österreichischem Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer bis zu einer Gesamtmenge von 1 350 Litern, der in Flaschen abgefüllt ist, kann eine amtliche Probenziehung gemäß Abs. 2 entfallen. Das Untersuchungszeugnis nach § 31 gilt als Zeugnis gemäß Abs. 1, wenn der Exporteur eine eidesstattliche Identitätserklärung abgibt und bei der Zollabfertigung eine amtliche Probe gezogen wird. Diese Probe ist dem Exporteur auszufolgen, der sie sechs Monate aufzubewahren hat. Für die Probenziehung durch das Zollamt gelten die zollrechtlichen Bestimmungen. Entspricht der exportierte Wein nicht jenem Wein, für den die staatliche Prüfnummer erteilt wurde, ist der Exporteur für zwei Jahre von diesem Exportverfahren auszuschließen.
Ausfuhr von Wein
§ 56. (1) Wein (§ 1), der aus dem Bundesgebiet, einschließlich Zollagern und Zollfreizonen, ausgeführt werden soll, ist von einer Untersuchungsanstalt (§ 50) zu untersuchen, die ein amtliches Zeugnis auszustellen hat.
(2) Für die Untersuchung ist eine Probe zu ziehen und der Untersuchungsanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Probe und das Behältnis, aus dem die Probe gezogen wurde, sind amtlich so zu verschließen, daß eine Entfernung oder Verletzung des Verschlusses, die eine Veränderung oder Vertauschung der Probe oder des gelagerten Weines ermöglicht, ohne weiteres festgestellt werden kann. Die Probe hat jene Bezeichnung zu führen, unter der der Wein exportiert und im Ausland in Verkehr gebracht werden soll. Die Probenziehung hat, sofern sie nicht bereits durch den Bundeskellereiinspektor anläßlich einer Nachschau erfolgt ist, durch jenes Zollamt zu erfolgen, bei dem ein entsprechender Antrag gestellt wird. Für die Probenziehung durch das Zollamt gelten die zollrechtlichen Bestimmungen über die Zollabfertigung. Die Untersuchungsanstalt hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom Einlangen der Probe zu verständigen.
(3) Ein Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der Wein mindestens den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen wurde und sich dabei kein Verdacht ergab, daß der Wein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Ein Zeugnis ist auch auszustellen, wenn der Wein nicht den Bezeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes, wohl aber den Bezeichnungsvorschriften des Importlandes entspricht. Allenfalls ist das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis für die Einfuhr in das betreffende Land erforderlich ist und die Untersuchung die Richtigkeit dieser Umstände ergeben haben.
(4) Das Zollamt hat die Abfertigung auf der Transportbescheinigung zu vermerken und diese der nach § 46 Abs. 2 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Von einer Zurückweisung nach Abs. 5 ist diese Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(5) Das Zollamt hat die Anmeldung nach den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen, wenn
eine nach § 46 erforderliche Transportbescheinigung fehlt oder
das Ausfuhrzeugnis fehlt oder mangelhaft ist oder
die nach Abs. 3 getroffenen Maßnahmen mangelhaft sind oder
sonst Bedenken gegen die Übereinstimmung des Weines mit dem Ausfuhrzeugnis bestehen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
Wein, der im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt wird;
ausländischen Wein, der aus einem Zollager oder einer Zollfreizone ohne Behandlung im Inland ausgeführt wird;
ausländischen Wein, der aus einem Eingangsvormerkverkehr ohne Behandlung im Inland rückgebracht wird;
Weine, die in Behältnissen mit einem Nenninhalt von 5 Litern oder weniger ausgeführt werden, sofern die Gesamtmenge 100 Liter je Weinart, insgesamt jedoch 300 Liter je Sendung, nicht übersteigt;
Wein, der zur Abgabe bei Messen und Ausstellungen im Ausland unentgeltlich ausgeführt wird;
Wein, der an diplomatische oder konsularische Vertretungen oder deren Angehörige, denen nach Völkerrecht Einfuhrprivilegien zustehen, an Außenstellen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung, an internationale zwischenstaatliche Organisationen oder an österreichische Einheiten im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 173/1965, ausgeführt wird;
Wein, der zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dient, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist;
Wein, bei dessen Ausfuhr ein Begleitpapier verwendet wird, das der auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (389 R 0986) entspricht.
(7) Beim Export von österreichischem Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer bis zu einer Gesamtmenge von 1 350 Litern, der in Flaschen abgefüllt ist, kann eine amtliche Probenziehung gemäß Abs. 2 entfallen. Das Untersuchungszeugnis nach § 31 gilt als Zeugnis gemäß Abs. 1, wenn der Exporteur eine eidesstattliche Identitätserklärung abgibt und bei der Zollabfertigung eine amtliche Probe gezogen wird. Diese Probe ist dem Exporteur auszufolgen, der sie sechs Monate aufzubewahren hat. Für die Probenziehung durch das Zollamt gelten die zollrechtlichen Bestimmungen. Entspricht der exportierte Wein nicht jenem Wein, für den die staatliche Prüfnummer erteilt wurde, ist der Exporteur für zwei Jahre von diesem Exportverfahren auszuschließen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 56a. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Teil 7
Verkehrsfähigkeit von Wein und Obstwein
Versuchswein
§ 57. (1) Wein, bei dem im Zuge von Großversuchen neue Behandlungsweisen erprobt wurden (Versuchsweine), darf nur mit einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.
(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn
die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,
die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkte der menschlichen Gesundheit aus ergeben haben und
zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, daß die Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem
(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
zur Durchführung des Großversuches der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Vorbewilligung erteilt hat,
die Versuche unter der Aufsicht einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmten Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellereiinspektors durchgeführt worden sind,
das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahingehend lautet, daß der Genuß des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus unbedenklich ist.
(4) Die Bewilligung kann von Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, von einer entsprechenden Kennzeichnung abhängig gemacht werden.
(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Abs. 3 Z 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.
(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, daß die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten läßt. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlaß gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, daß der Großversuch im Sinne des Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.
(7) Auf Großversuche von Untersuchungs- oder Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginnes des Großversuches tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 zu entfallen hat. Untersteht die Anstalt oder das Institut einem anderen Bundesminister als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
Gesundheitsschädlicher und verfälschter Wein und Obstwein
§ 58. (1) Wein und Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Wein bzw. Obstwein.
(2) Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen der §§ 3 bis 17, 18 Abs. 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 sowie 30 Abs. 2 Z 3 zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Wein.
(3) Nicht versetzter Wein, bei dessen Herstellung die Vorschriften des § 6 Abs. 3, soweit es sich um den Zusatz von Zucker handelt, und des § 19 sowie einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 5 hinsichtlich des Zusatzes von schwefeliger Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfersulfat oder Calciumcarbonat, weiters versetzter Wein, entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die im § 1 Abs. 2, Abs. 4 sowie Abs. 5 vorgeschriebenen Werte nicht eingehalten wurden, sind deshalb noch nicht als verfälschte Weine anzusehen. Wein, dem über das gemäß § 19 vorgesehene Ausmaß hinaus Zucker zugesetzt wurde oder der bei der Abgabe an den Verbraucher schwefelige Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfer oder Calcium über das in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 5 festgelegte Ausmaß enthält, darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat; dieser Verschnitt darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
(4) Obstwein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen des § 35 zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Obstwein.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Gesundheitsschädlicher und verfälschter Wein und Obstwein
§ 58. (1) Wein und Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Wein bzw. Obstwein.
(2) Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen der §§ 3 bis 17, 18 Abs. 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 sowie 30 Abs. 2 Z 3 zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Wein.
(3) Wein, dem entgegen § 6 Abs. 3 Zucker oder über das in § 18 Abs. 2 vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde, der entgegen § 19 aufgebessert wurde oder der durch eine Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 6 Abs. 6 in den Wein übergegangen sind, ist deshalb noch nicht als verfälschter Wein anzusehen. Der Wein darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat; der Verschnitt oder die Behandlung darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
(4) Obstwein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen des § 35 zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Obstwein.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 59. (1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhältiges Getränk, das, ohne Wein oder Obstwein zu sein, wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.
(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
(3) Ein weinähnliches Getränk ist ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn es aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde: aus
künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstweine),
Kunstwein, vermengt mit Wein oder Obstwein,
Malzauszügen (Malzweine, Maltonweine),
den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe),
getrockneten Früchten, wie Feigen, Johannisbrot,
Rhabarberstengeln.
(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpreßwein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat und Essig in Verkehr gebracht werden.
(5) Wein aus Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen (Direktträgerwein) darf nicht mit Wein gemäß § 1 verschnitten werden und nur in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes in Verkehr gebracht werden.
Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Weine und Obstweine
§ 60. (1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
gesundheitsschädlicher Wein und Obstwein (§ 58 Abs. 1),
verdorbener Wein und verdorbener Obstwein (§ 22),
Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des § 57,
verfälschter Wein (§ 58 Abs. 2),
nachgemachter Wein (§ 59) und
verfälschter Obstwein (§ 58 Abs. 4).
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
die Behörde ein als verfallen erklärtes Getränk in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung die für die Verkehrfähigkeit von Wein erforderlichen Mindestwerte an Alkohol, zuckerfreiem Extrakt, Asche und Gesamtsäure festzulegen. Hiebei ist insbesondere auf die in den österreichischen Weinbaugebieten im Durchschnitt gegebenen klimatischen Verhältnisse, die im Durchschnitt erreichte Traubenreife sowie auf sonstige, für die analysenmäßige Bewertung von Weinen durchschnittlicher Jahrgänge maßgebliche Umstände Bedacht zu nehmen. In Jahren, in denen die Mindestwerte wesentlich unter- oder überschritten werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung unter Berücksichtigung dieses Umstandes entsprechend niedrigere oder höhere Mindestwerte bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres festzulegen; diese Werte haben jeweils für Weine des betreffenden Jahrganges zu gelten.
(4) Weine, die die gemäß Abs. 4 festgesetzten Werte nicht aufweisen, dürfen nur zur Verwertung an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden. Dieser Verwertung unterliegt auch ein Getränk, das dem Erfordernis gemäß § 1 Abs. 1 nicht entspricht.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Weine und Obstweine
§ 60. (1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
gesundheitsschädlicher Wein und Obstwein (§ 58 Abs. 1),
verdorbener Wein und verdorbener Obstwein (§ 22),
Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des § 57,
verfälschter Wein (§ 58 Abs. 2),
nachgemachter Wein (§ 59) und
verfälschter Obstwein (§ 58 Abs. 4).
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
die Behörde ein als verfallen erklärtes Getränk in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993)
Teil 8
Strafbestimmungen
A. Strafgerichtliche Bestimmungen
Gerichtliche Strafen
§ 61. (1) Wer
verkehrsunfähigen Wein (§ 60 Abs. 1 Z 1 bis 5) in Verkehr bringt,
verkehrsunfähigen Obstwein (§ 60 Abs. 1 Z 1, 2 und 6) in Verkehr bringt,
zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 31 unbefugt verwendet,
zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 43 Abs. 4 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder eine Banderole mehrmals verwendet,
als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 4, 38, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 5 zuwiderhandelt,
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1 bis 4 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz, so kann das Gericht auf die Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkennen, wenn dies nach der Art der Tat und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich scheint oder wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, daß der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig erkannt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein (§ 53) in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Teil 8
Strafbestimmungen
A. Strafgerichtliche Bestimmungen
Gerichtliche Strafen
§ 61. (1) Wer
verkehrsunfähigen Wein (§ 60 Abs. 1 Z 1 bis 5) in Verkehr bringt,
verkehrsunfähigen Obstwein (§ 60 Abs. 1 Z 1, 2 und 6) in Verkehr bringt,
zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 31 unbefugt verwendet,
zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 43 Abs. 4 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 45 verwendet,
als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 4, 38, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 5 zuwiderhandelt,
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1 bis 4 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz, so kann das Gericht auf die Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkennen, wenn dies nach der Art der Tat und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich scheint oder wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, daß der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig erkannt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein (§ 53) in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Teil 8
Strafbestimmungen
A. Strafgerichtliche Bestimmungen
Gerichtliche Strafen
§ 61. (1) Wer
verkehrsunfähigen Wein (§ 60 Abs. 1 Z 1 bis 5) in Verkehr bringt,
verkehrsunfähigen Obstwein (§ 60 Abs. 1 Z 1, 2 und 6) in Verkehr bringt,
zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 31 unbefugt verwendet,
zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 43 Abs. 4 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 45 verwendet,
als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 4, 38, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 5 zuwiderhandelt,
Erzeugnisse gemäß Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom 25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226 vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom 11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert,
bei Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in Titel II oder in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind,
Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 entgegen Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt.
(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz, so kann das Gericht auf die Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkennen, wenn dies nach der Art der Tat und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich scheint oder wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, daß der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig erkannt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein (§ 53) in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Einziehung
§ 62. (1) Im Falle einer Verurteilung nach § 61 Abs. 1 bis 3 sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Getränke, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.
(2) Die Einziehung ist auch dann auszusprechen, wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem auf die Einziehung erkannt wird, aussprechen, daß der durch eine allfällige Verwertung des eingezogenen Getränkes erzielte Erlös (§ 63) der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen ist.
(4) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Getränke sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung nach § 61 Abs. 1 bis 3 erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Getränke
§ 63. (1) Über die Verwertung der eingezogenen Getränke entscheidet nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
(2) Von den eingezogenen Getränken sind zu vernichten:
Getränke, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,
nachgemachte Weine und
sonstige Getränke, wenn ihre Verwertung Mißbrauch besorgen läßt oder die Verwertung einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten läßt.
(3) Alle anderen Getränke sind so zu verwerten, daß ihre Verwendung als Lebensmittel - auch nicht über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn vom Standpunkt der Gesundheit hiegegen keine Bedenken bestehen.
(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Getränke ist der Erlös nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie der auf der Sache haftenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen.
(5) Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegt dem Gericht. Der Bundeskellereiinspektor ist hiebei zu hören.
(6) Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung beschlagnahmter Getränke verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen vorläufig ausgenommen.
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Kosten
§ 64. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau (§ 38) oder der Untersuchung einer entnommenen Probe (§ 39) ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.
(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, daß darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probeentnahme volle Deckung finden.
(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Weinproben entstehen, sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.
B. Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 65. (1) Wer
Wein entgegen § 4 Abs. 3 an den Verbraucher abgibt,
Sturm außerhalb des im § 21 Abs. 5 genannten Zeitraumes in Verkehr bringt,
die Anzeigen gemäß § 21 Abs. 7 oder § 49 Abs. 1 und 3 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstattet oder das Einfuhrzeugnis (Kopie) gemäß § 55 Abs. 6 nicht umgehend übermittelt,
die im § 27 vorgeschriebene Mitteilung unterläßt oder Geschäftspapiere ausstellt, die nicht die vorgesehenen Angaben enthalten,
die Absichtsmeldung (§ 43 Abs. 1 Z 1) nicht rechtzeitig oder unvollständig, die Erntemeldung (§ 43 Abs. 1 Z 2) oder die Bestandsmeldungen (§ 44 Abs. 1 und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder unvollständig erstattet,
Wein entgegen § 45 Abs. 1 in Verkehr bringt,
Wein oder Keltertrauben entgegen § 46 ohne Transportbescheinigung oder Lieferschein befördert, diese nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
die gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Weinbehandlungsmittel, die gemäß § 6 Abs. 5 nicht zugelassen oder entgegen § 16 nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt,
versetzter Wein, entalkoholisierter Wein oder alkoholarmer Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in § 1 Abs. 2, Abs. 4 oder Abs. 5 vorgesehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt,
Wein, dem entgegen § 6 Abs. 3 oder über das in § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 4 oder 5 vorgesehene Ausmaß hinaus Zucker zugesetzt wurde, in Verkehr bringt,
Wein, der entgegen § 19 aufgebessert wurde oder der bei Abgabe an den Verbraucher schwefelige Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfer oder Calcium über das in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 5 festgelegte Ausmaß enthält, in Verkehr bringt,
Frühmost oder frühen Sturm entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 6 zu Wein verarbeitet,
Wein entgegen § 22 Abs. 2 nicht unmittelbar dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,
in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen des § 52 Versuche durchführt,
bei der Lagerung von Wein und sonstigen Getränken in denselben Räumlichkeiten den Bestimmungen des § 53 zuwiderhandelt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 54 aufbewahrt oder lagert,
Wein entgegen den Bestimmungen des § 55 einführt oder des § 56 ausführt,
Wein entgegen § 27a in Verkehr bringt,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer
Zucker verwendet, der gemäß § 19 Abs. 2 nicht besonders kenntlich gemacht ist,
Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a, 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 bis 8, 32a und 33 entspricht, oder Prädikatswein entgegen § 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
andere als die im § 34 Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 36 entspricht, in Verkehr bringt,
Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im § 36a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder Qualitätsobstwein entgegen § 36a Abs. 2 an den Verbraucher abgibt,
Geläger und Gelägerpreßwein entgegen § 59 Abs. 4 in Verkehr bringt,
Wein oder Getränke entgegen den Bestimmungen des § 60 Abs. 4 und 5 in Verkehr bringt.
(4) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
B. Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsübertretungen
§ 65. (1) Wer
Wein entgegen § 4 Abs. 3 an den Verbraucher abgibt,
Sturm außerhalb des im § 21 Abs. 5 genannten Zeitraumes in Verkehr bringt,
die Anzeigen gemäß § 21 Abs. 7 oder § 49 Abs. 1 und 3 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstattet oder das Einfuhrzeugnis (Kopie) gemäß § 55 Abs. 6 nicht umgehend übermittelt,
die im § 27 vorgeschriebene Mitteilung unterläßt oder Geschäftspapiere ausstellt, die nicht die vorgesehenen Angaben enthalten,
die Absichtsmeldung (§ 43 Abs. 1 Z 1) nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, die Erntemeldung (§ 43 Abs. 1 Z 2) oder die Bestandsmeldungen (§ 44 Abs. 1 und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
Wein entgegen § 45 Abs. 1 in Verkehr bringt,
Wein oder Keltertrauben entgegen § 46 ohne Transportbescheinigung oder Lieferschein befördert, diese nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
die gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
(2) Wer
Weinbehandlungsmittel, die gemäß § 6 Abs. 5 nicht zugelassen oder entgegen § 16 nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt,
versetzter Wein, entalkoholisierter Wein oder alkoholarmer Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in § 1 Abs. 2, Abs. 4 oder Abs. 5 vorgesehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt,
Wein, dem entgegen § 6 Abs. 3 Zucker oder über das im § 18 Abs. 2 vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt oder der entgegen § 19 aufgebessert wurde, in Verkehr bringt,
Wein, der auf Grund einer zugelassenen Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 6 Abs. 6 in den Wein übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
Frühmost oder frühen Sturm entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 6 zu Wein verarbeitet,
Wein entgegen § 22 Abs. 2 nicht unmittelbar dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,
in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen des § 52 Versuche durchführt,
bei der Lagerung von Wein und sonstigen Getränken in denselben Räumlichkeiten den Bestimmungen des § 53 zuwiderhandelt,
weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 54 aufbewahrt oder lagert,
Wein entgegen den Bestimmungen des § 55 einführt oder des § 56 ausführt,
Wein entgegen § 27a in Verkehr bringt oder Übermengen gemäß § 27a nicht rechtzeitig verwertet oder entsorgt,
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer
Zucker verwendet, der gemäß § 19 Abs. 2 nicht besonders kenntlich gemacht ist,
Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a, 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 bis 8, 32a und 33 entspricht, oder Prädikatswein entgegen § 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,
entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
andere als die im § 34 Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 36 entspricht, in Verkehr bringt,
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