Bundesgesetz vom 25. Juni 1987 über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz – ChemG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-02-01
Status Aufgehoben · 1997-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 81
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ChemG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Beseitigung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller und Importeure von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Stoffe'' sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, einschließlich der Verunreinigungen und der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten.

(2) „Neue Stoffe'' sind Stoffe, die nicht in der Altstoffliste (§ 12 Abs. 1) enthalten sind. Als neue Stoffe gelten auch Stoffe, die nicht in der vorläufigen Altstoffliste (§ 57 Abs. 1) enthalten und nicht gemäß § 57 Abs. 2 gemeldet worden sind.

(3) „Zubereitungen'' sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemische von Stoffen, einschließlich der Verunreinigungen sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(4) „Fertigwaren'' sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(5) Als „gefährliche Stoffe'' oder „gefährliche Zubereitungen'' im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Stoffe oder Zubereitungen, die mindestens eine der in den Z 1 bis 15 bezeichneten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Sie gelten als

1.

„explosionsgefährlich'',

2.

„brandfördernd'',

3.

„hochentzündlich'',

4.

„leicht entzündlich'',

a)

sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

b)

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkungen einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

c)

in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 Grad C haben,

d)

als Gase im Gemisch mit Luft bei 1 bar und 20 Grad C einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben,

e)

in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwicklen oder

f)

in staubförmigem Zustand mit Luft in Verkehr gesetzt werden und in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

5.

„entzündlich'',

6.

„sehr giftig (hochgiftig)'',

7.

„giftig'',

8.

„mindergiftig (gesundheitsschädlich)'',

9.

„ätzend'',

10.

„reizend'',

11.

„umweltgefährlich'',

12.

„krebserzeugend'',

13.

„fruchtschädigend'',

14.

„erbgutverändernd (genotoxisch)'',

15.

„chronisch schädigend'',

(6) „Gefährliche Fertigwaren'' sind Fertigwaren, die einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Als gefährliche Fertigwaren gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen derselben beinhalten.

(7) „Hersteller'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(8) „Importeur'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder Fertigware zu Erwerbszwecken einführt, ausgenommen das Transportunternehmen.

(9) „Inverkehrsetzen'' ist das zu Erwerbszwecken erfolgende Einführen, Ausführen, Vorrätighalten, Feilhalten, Abgeben und Ankündigen einschließlich der Werbung, sofern diese nicht ausschließlich für Gewerbetreibende bestimmt ist.

(10) „Verwenden'' ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be- und Verarbeiten.

(11) „Beseitigen'' ist das Endlagern, Verwerten und jedes sonstige dem Zweck einer endgültigen Entledigung dienende Behandeln.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung ohne Unterbrechung durch das Bundesgebiet geführt werden;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung und Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten durch bergrechtliche Vorschriften geregelt sind;

4.

Altöle im Sinne des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373;

5.

Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;

6.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gemäß §§ 1 und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985;

7.

Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86;

8.

Sonderabfälle, die in den Geltungsbereich des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, fallen;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;

10.

Tabakerzeugnisse;

11.

Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444.

(3) Die §§ 4 bis 13, § 17 Abs. 3 und Abs. 4 und die §§ 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952.

(4) Die §§ 4 bis 13 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948.

(5) Die §§ 4 bis 13, § 16 Abs. 3 bis 5 und die §§ 17 bis 36 gelten nicht für Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzgesetz, oder dem Forstgesetz 1975 genehmigten Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(6) Der III. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase, sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung ohne Unterbrechung durch das Bundesgebiet geführt werden;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung und Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten durch bergrechtliche Vorschriften geregelt sind;

4.

Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990;

5.

Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;

6.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gemäß §§ 1 und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985;

7.

Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86;

8.

Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;

9.

Tabakerzeugnisse;

10.

Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444.

(3) Die §§ 4 bis 13, § 17 Abs. 3 und Abs. 4 und die §§ 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952.

(4) Für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, und für deren Inhaltsstoffe als Bestandteile dieser Pflanzenschutzmittel gelten folgende Ausnahmen:

1.

Die §§ 4 bis 11, 21 und 27 Abs. 2 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel und für die in diesen enthaltenen Stoffe, die

a)

im Sinne des § 2 PMG in Verkehr gebracht werden,

b)

gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis 6 PMG abgegeben werden,

c)

für die in lit. a oder b genannten Zwecke eingeführt werden oder

d)

ausgeführt werden, sofern die Pflanzenschutzmittel nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.

2.

Die §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 1 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.

3.

Die §§ 17 Abs. 3 und 4, 18 und 19 gelten nur für solche Pflanzenschutzmittel, die nicht den Vorschriften des PMG über Verpackung, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung unterliegen.

(4a) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten für die Verwendung durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gemäß §§ 4 bis 11 und 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(5) Die §§ 4 bis 13, § 16 Abs. 3 bis 5 und die §§ 17 bis 36 gelten nicht für Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzgesetz, oder dem Forstgesetz 1975 genehmigten Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(6) Der III. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase, sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden.

(7) Die §§ 17 bis 19 gelten nicht für Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975.

Zum Geltungsbereich vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 53/1997.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung ohne Unterbrechung durch das Bundesgebiet geführt werden;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung und Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten durch bergrechtliche Vorschriften geregelt sind;

4.

Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990;

5.

Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;

6.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gemäß §§ 1 und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985;

7.

Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86;

8.

Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;

9.

Tabakerzeugnisse;

10.

Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444.

(3) Die §§ 4 bis 13, § 17 Abs. 3 und Abs. 4 und die §§ 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952.

(4) Für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, und für deren Inhaltsstoffe als Bestandteile dieser Pflanzenschutzmittel gelten folgende Ausnahmen:

1.

Die §§ 4 bis 11, 21 und 27 Abs. 2 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel und für die in diesen enthaltenen Stoffe, die

a)

im Sinne des § 2 PMG in Verkehr gebracht werden,

b)

gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis 6 PMG abgegeben werden,

c)

für die in lit. a oder b genannten Zwecke eingeführt werden oder

d)

ausgeführt werden, sofern die Pflanzenschutzmittel nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.

2.

Die §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 1 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.

3.

Die §§ 17 Abs. 3 und 4, 18 und 19 gelten nur für solche Pflanzenschutzmittel, die nicht den Vorschriften des PMG über Verpackung, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung unterliegen.

(4a) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten für die Verwendung durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gemäß §§ 4 bis 11 und 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(5) Die §§ 4 bis 13, § 16 Abs. 3 bis 5 und die §§ 17 bis 36 gelten nicht für Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzgesetz, oder dem Forstgesetz 1975 genehmigten Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(6) Der III. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase, sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden.

(7) Die §§ 17 bis 19 gelten nicht für Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975.

II. ABSCHNITT

Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 4. (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung nur in Verkehr setzen, wenn er ihn spätestens drei Monate vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) angemeldet hat und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen. Abs. 4 bleibt hievon unberührt.

(2) Der Importeur darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung nur in Verkehr setzen, wenn

1.

er ihn spätestens drei Monate vor der erstmaligen Einfuhr bei der Anmeldebehörde ordnungsgemäß angemeldet hat,

2.

er der Anmeldebehörde spätestens eine Woche vor der erstmaligen Einfuhr die Menge des einzuführenden Stoffes oder der Zubereitung, den Tag der Einfuhr, die Grenzeintrittstelle und den Bestimmungsort schriftlich gemeldet hat und

3.

keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes der Einfuhr entgegenstehen.

(3) Der Importeuer (Anm.: richtig: Importeur) muß eine Niederlassung im Inland haben.

(4) Hat die Anmeldebehörde einem Hersteller oder Importeur die ordnungsgemäße Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 vor Ablauf der Frist von drei Monaten bestätigt, so darf der Anmeldepflichtige den Stoff bereits ab diesem Zeitpunkt in Verkehr setzen.

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 5. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 4 sind folgende Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung ausgenommen:

1.

Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte, wenn zu ihrer Herstellung ein neues Monomer verwendet wurde, dessen Anteil an der Gesamtmasse höchstens zwei Masseprozent beträgt;

2.

neue Stoffe, die insgesamt in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gesetzt werden; diese sind nur unter Angabe ihrer Identität und voraussichtlichen Produktions- oder Importmengen vom Hersteller oder Importeur der Anmeldebehöde vor ihrem erstmaligen Inverkehrsetzen schriftlich zu melden; bei gefährlichen Stoffen sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale (§ 2 Abs. 5), die Kennzeichnung und die voraussichtlichen Verwendungszwecke und Verwendungsarten anzugeben;

3.

neue Stoffe, die vom Hersteller oder Importeur an von ihm anzugebende, besonders sachkundige Personen für die Höchstdauer eines Jahres ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung der Eigenschaften des Stoffes sowie zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt werden; diese sind nur unter Angabe ihrer Identität und ihrer voraussichtlichen Produktions- oder Importmengen vom Hersteller oder Importeur der Anmeldebehörde vor ihrem erstmaligen Inverkehrsetzen schriftlich zu melden; bei gefährlichen Stoffen sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale, die Kennzeichnung und die voraussichtlichen Verwendungszwecke und Verwendungsarten anzugeben;

4.

neue Stoffe, die ausschließlich zur Verwendung in einer Prüfstelle bestimmt sind;

5.

neue Stoffe, sofern sie in Staaten ausgeführt werden, in denen für das Inverkehrsetzen neuer Stoffe Vorschriften bestehen, die den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind; diese Staaten hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung zu bezeichnen; die zur Ausfuhr bestimmten Stoffe sind unter Angabe ihrer Identität und der voraussichtlichen Produktions- und Ausfuhrmengen, aufgeschlüsselt nach den Importstaaten, vom Hersteller der Anmeldebehörde schriftlich zu melden; bei gefährlichen Stoffen sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale, die Kennzeichnung und die voraussichtlichen Verwendungszwecke und Verwendungsarten anzugeben;

6.

neue Stoffe, die durch einen anderen Hersteller oder Importeur bereits angemeldet wurden, wenn seit der erstmaligen Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind und diese Stoffe gemäß Abs. 2 kundgemacht worden sind; für die nach dieser Bestimmung nicht anmeldepflichtigen Hersteller und Importeure gilt die Mitteilungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 3.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat erstmals im elften Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und in der Folge alljährlich mit Stichtag 1. September durch Verordnung eine Liste derjenigen Stoffe, seit deren erstmaliger Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind, zu veröffentlichen und kundzumachen, welchen zusätzlichen Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 diese gegebenenfalls zu unterziehen sind. Diese Verordnung ist in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung zu verlautbaren.

(3) Für bestimmte, gemäß Abs. 1 von der Anmeldepflicht ausgenommene Stoffe oder für bestimmte Zubereitungen dieser Stoffe kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission wegen des begründeteten Verdachts ihrer Gefährlichkeit oder wegen der mit einer nicht bestimmungsgemäßen, aber vorhersehbaren Verwendung verbundenen Gefahren durch Verordnung eine Anmeldepflicht vorschreiben.

(4) Überschreitet die Summe der von mehreren Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr gesetzten Menge eines neuen Stoffes 1 500 kg, so kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unbeschadet des Abs. 1 Z 2 von jedem in Frage kommenden Hersteller oder Importeur unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid die Vorlage bestimmter Prüfnachweise im Sinne des § 7 verlangen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich erscheint. Ergeht ein solcher Bescheid an mehrere Hersteller oder Importeure, so kann die Anmeldebehörde zulassen, daß die Prüfnachweise von einem Hersteller oder Importeur vorgelegt werden und die anderen Hersteller oder Importeure auf diese Prüfnachweise mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nehmen. Werden derartige Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, so kann die Anmeldebehörde mit Bescheid für diesen Stoff eine Anmeldung vorschreiben.

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 5. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 4 sind folgende Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung ausgenommen:

1.

Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte, wenn zu ihrer Herstellung ein neues Monomer verwendet wurde, dessen Anteil an der Gesamtmasse höchstens zwei Masseprozent beträgt;

2.

neue Stoffe, die insgesamt in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gesetzt werden;

3.

neue Stoffe, die vom Hersteller oder Importeur an von ihm anzugebende, besonders sachkundige Personen für die Höchstdauer eines Jahres ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung der Eigenschaften des Stoffes sowie zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt werden;

4.

neue Stoffe, die ausschließlich zur Verwendung in einer Prüfstelle bestimmt sind;

5.

neue Stoffe, sofern sie in Staaten ausgeführt werden, in denen für das Inverkehrsetzen neuer Stoffe Vorschriften bestehen, die den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind; diese Staaten hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung zu bezeichnen;

6.

neue Stoffe, die durch einen anderen Hersteller oder Importeur bereits angemeldet wurden, wenn seit der erstmaligen Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind und diese Stoffe gemäß Abs. 2 kundgemacht worden sind; für die nach dieser Bestimmung nicht anmeldepflichtigen Hersteller und Importeure gilt die Mitteilungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 3;

7.

neue Stoffe, die in Kleinstmengen, insgesamt in Mengen von weniger als 0,5 kg jährlich vom Hersteller und Importeur ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken in Verkehr gesetzt werden. Jeder Hersteller und Importeur muß Aufzeichnungen führen, in denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer angegeben sind; diese Informationen sind auf Verlangen der Anmeldebehörde zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat erstmals im elften Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und in der Folge alljährlich mit Stichtag 1. September durch Verordnung eine Liste derjenigen Stoffe, seit deren erstmaliger Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind, zu veröffentlichen und kundzumachen, welchen zusätzlichen Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 diese gegebenenfalls zu unterziehen sind. Diese Verordnung ist in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung zu verlautbaren.

(3) Für bestimmte, gemäß Abs. 1 von der Anmeldepflicht ausgenommene Stoffe oder für bestimmte Zubereitungen dieser Stoffe kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission wegen des begründeteten Verdachts ihrer Gefährlichkeit oder wegen der mit einer nicht bestimmungsgemäßen, aber vorhersehbaren Verwendung verbundenen Gefahren durch Verordnung eine Anmeldepflicht vorschreiben.

(4) Überschreitet die Summe der von mehreren Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr gesetzten Menge eines neuen Stoffes 150 vH der in Abs. 1 Z 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 5 genannten Menge, so kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unbeschadet des Abs. 1 Z 2 von jedem in Frage kommenden Hersteller oder Importeur unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid die Vorlage bestimmter Prüfnachweise im Sinne des § 7 verlangen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich erscheint. Ergeht ein solcher Bescheid an mehrere Hersteller oder Importeure, so kann die Anmeldebehörde zulassen, daß die Prüfnachweise von einem Hersteller oder Importeur vorgelegt werden und die anderen Hersteller oder Importeure auf diese Prüfnachweise mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nehmen. Werden derartige Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, so kann die Anmeldebehörde mit Bescheid für diesen Stoff eine Anmeldung oder eine der nächsthöheren Mengenschwelle entsprechende Meldung vorschreiben.

(5) Stoffe, die gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 5 von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor ihrem erstmaligen Inverkehrsetzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang derjenigen in §§ 6 und 7 bezeichneten Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) zu erlassen, die der Anmeldebehörde zur Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe und der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen - insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Verwendungszwecke und die in Verkehr gesetzten Mengen - bei der Meldung vorzulegen sind. In dieser Verordnung sind auch die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen einzuhaltenden Fristen festzulegen. Bei der näheren Bestimmung der Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) und der Fristen ist weiters auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten sowie internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Bedacht zu nehmen.

(6) Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 meldepflichtige Stoffe gelten die §§ 7 Abs. 3 und 11 Abs. 6 sinngemäß.

(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmen, daß für Stoffe, die gemäß Abs. 1 Z 7 von der Anmeldepflicht ausgenommen und die gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 sind, Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährliche Eigenschaft und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen vom Hersteller oder Importeur der Anmeldebehörde vorzulegen sind.

Anmeldungsunterlagen

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

1.

den Namen oder die Firma sowie seine Anschrift, bei Importeuren auch den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,

2.

den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle einer Zubereitung auch deren Zusammensetzung,

3.

die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten sowie schädliche Wirkungen bei den verschiedenen Verwendungsarten,

4.

Art und Menge der nach dem Stand der Technik und der Wissenschaften unvermeidbaren Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

5.

die voraussichtliche Menge des Stoffes, der als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung jährlich in Verkehr gesetzt werden soll,

6.

das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe sowie deren Reinheit und 7. Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen im Sinne des § 16 Abs. 2 bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.

(3) Für einen gefährlichen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 2 Abs. 5, die Art der vorgesehenen Verpackung und die Kennzeichnung, weiters Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen anzugeben.

(4) Legt der Anmeldepflichtige ausländische Prüfnachweise vor, so sind auch die von ausländischen Behörden getroffenen Bewertungen anzuschließen, sofern er nicht den Nachweis erbringt, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen.

Grundprüfung

§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 5, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:

1.

Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der toxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen, Zersetzungs- und Abbauprodukte,

2.

Prüfung auf akute Toxizität,

3.

Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften,

4.

Prüfung auf reizende, ätzende oder Überempfindlichkeitsreaktionen auslösende Eigenschaften,

5.

Prüfung auf subakute Toxizität und

6.

Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind.

(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.

(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so kann die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von Teilen derselben zulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.

Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 8. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten zu bestätigen.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Die Anmeldebehörde hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Ergänzungen oder Berichtigungen die ordnungsgemäße Anmeldung zu bestätigen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der angemeldete Stoff oder die Zubereitung, die diesen Stoff enthält, nicht in Verkehr gesetzt werden.

(4) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

Inverkehrsetzen nach der Anmeldung

§ 9. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.

(2) Ändern sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit durch eine Überschreitung der bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen, der Anteil der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe oder die vorgesehenen Verwendungszwecke oder -arten, so hat der Anmeldepflichtige zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte, eine größere oder eine andere als aus den vorgelegten Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes ergibt; er hat die Ergebnisse dieser Prüfung der Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Ändert sich die chemische Beschaffenheit in anderer Weise als in Abs. 2 angegeben, nicht aber durch Unterschreitung der bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen, so ist der Stoff neu anzumelden.

Zusätzliche Prüfnachweise

§ 10. (1) Wenn die vom Anmeldepflichtigen in Verkehr gesetzte Menge eines angemeldeten Stoffes zehn Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr insgesamt 50 Tonnen erreicht, so hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldebehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise des Stoffes auf

1.

subchronische Toxizität,

2.

fruchtbarkeitsverändernde Eigenschaften,

3.

krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Eigenschaften und

4.

Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind,

(2) Wenn die vom Anmeldepflichtigen in Verkehr gesetzte Menge eines angemeldeten Stoffes 100 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr insgesamt 500 Tonnen erreicht, so hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldebehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise des Stoffes auf

1.

biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

2.

akute und subakute Toxizität, soweit sich dieses Erfordernis aus den Prüfergebnissen nach Abs. 1 oder Z 1 ergibt,

3.

chronische Toxizität,

4.

krebserzeugende Eigenschaften,

5.

verhaltensstörende Eigenschaften,

6.

fruchtbarkeitsverändernde und fruchtschädigende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

7.

weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind,

(3) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 1 oder 2 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

1.

sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ergeben oder

2.

die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine

a)

bisher nicht bekannte,

b)

größere als bisher bekannte oder

c)

andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit

(4) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, vorzulegen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 3 erforderlich ist.

(5) Überschreitet die Summe der von mehreren Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr gesetzten Menge eines Stoffes 150 vH der in den Abs. 1 oder 2 genannten Jahresmengen, so kann die Anmeldebehörde von jedem in Frage kommenden Hersteller oder Importeur unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid für diesen Stoff die Vorlage zusätzlicher Prüfnachweise gemäß Abs. 1 oder 2 vorschreiben, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist. § 5 Abs. 4 vorletzter Satz ist anzuwenden.

(6) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 1 bis 5 nicht eingehalten, so kann die Anmeldebehörde mit Bescheid das Inverkehrsetzen des Stoffes untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise beschränken.

(7) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für die Vorlage der zusätzlichen Prüfnachweise sinngemäß.

(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

Informations- und Mitteilungspflichten

§ 11. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

1.

Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungszwecke oder -arten des Stoffes,

2.

neue Erkenntnisse über die Wirkung gemäß § 16 Abs. 2,

3.

Änderungen der in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes, wenn sich dadurch eine Überschreitung der Mengenschwellen des § 10 Abs. 1 oder 2 ergibt,

4.

die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes und

5.

Änderungen des Herstellungsverfahrens, der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer toxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen

(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

(3) Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 meldepflichtige Stoffe besteht hinsichtlich der jährlich in Verkehr gesetzten Mengen sowohl eine erstmalige als auch eine weitere periodische Mitteilungspflicht. Die erstmaligen Mitteilungen haben spätestens drei Monate nach dem Inverkehrsetzen, die weiteren periodischen Mitteilungen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.

(4) Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 meldepflichtige Stoffe gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die erstmaligen Mitteilungen spätestens drei Wochen vor der Ausfuhr schriftlich zu erfolgen haben.

(5) Kommt der Hersteller oder Importeur seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2, 3 oder 4 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Dieses Verbot ist nach Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Anmeldebehörde hat einem Hersteller oder Importeur, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen kann, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Altstoffliste - Altstoffkataster

§ 12. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat eine Altstoffliste zu erstellen. In diese Liste sind

1.

die im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes enthaltenen Stoffe und

2.

die gemäß § 57 Abs. 2 gemeldeten Stoffe

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Rahmen der Altstoffliste ein gesondertes Verzeichnis jener in Österreich in Verkehr befindlichen Stoffe führen, über die keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung ihrer Gefährlichkeit vorliegen (Österreichischer Altstoffkataster). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Hersteller und Importeure verpflichten, ihm hinsichtlich bestimmter Stoffe jene Daten und Informationen bekanntzugeben, die zur Feststellung allfälliger Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen erforderlich sind, und nähere Bestimmungen über Art und Umfang dieser Daten und Informationen erlassen.

(3) Von der Aufnahme in die Altstoffliste sind ausgenommen:

1.

Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte,

2.

Stoffe, die ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften, zu ihrer Weiterentwicklung oder zur Verwendung in Prüfstellen in Verkehr gesetzt worden sind.

(4) Die Altstoffliste ist in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Sie ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie bei den Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht aufzulegen.

Anmeldepflicht für alte Stoffe

§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung eine Anmeldung für bestimmte Altstoffe oder Altstoffgruppen vorschreiben, wenn sich begründete Verdachtsmomente ergeben, daß ein alter Stoff allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 4 und 6 bis 15 ist.

(2) In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die mit der Anmeldung vorzulegenden Prüfnachweise nur auf diejenigen gefährlichen Eigenschaften zu beziehen haben, für die Verdachtsmomente bestehen.

(3) In Verfahren zur Anmeldung von in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Stoffen sind die für die Anmeldung neuer Stoffe geltenden Bestimmungen (§§ 4 bis 11) sinngemäß anzuwenden. Das Inverkehrsetzen dieser Stoffe ist weiter zulässig, soweit nicht Anordnungen gemäß den §§ 14 oder 15 dies ausschließen.

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 14. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung festzulegen, daß

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen,

2.

Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden,

3.

für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Soweit es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Herstellungs- oder Verwendungsbeschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren erlassen, wenn für denselben Zweck andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 15. (1) Erweist es sich zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Bescheid das Herstellen, das Inverkehrsetzen, das Erwerben oder die Verwendung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren zu verbieten, in mengenmäßiger oder zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken oder deren schadlose Beseitigung anzuordnen. Soweit es sich um die Herstellung, die Verwendung oder die Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren in Betrieben handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bescheid zu erlassen.

(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Hersteller oder Importeur durch Bescheid aufzutragen, die betroffenen Verkehrskreise über die von den gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen oder gefährlichen Fertigwaren ausgehenden Gefahren umfassend zu informieren und diese Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erforderlichenfalls zurückzufordern. Besitzer der von einem solchen Bescheid betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren haben diese dem Hersteller oder Importeur zurückzugeben oder selbst für deren schadlose Beseitigung im Sinne der §§ 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes zu sorgen; dabei sind auch die in der Information allenfalls enthaltenen Hinweise auf Sicherheits- und Beseitigungsmaßnahmen zu beachten. Im Fall der Rückgabe sind Hersteller und Importeure zur unentgeltlichen Rücknahme der Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verpflichtet.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 16. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder beseitigt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder beseitigt, hat insbesondere die auf Verpackungen, in Beipacktexten oder Gebrauchsanweisungen auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer als Hersteller oder Importeur Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem Hersteller oder Importeur bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 2 Abs. 5) besitzt, so hat der Hersteller oder Importeur den Stoff oder die Zubereitung gemäß § 17 Abs. 1 entsprechend einzustufen. Er hat diese Tatsachen und Umstände unter Angabe der vorgesehenen Einstufung unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.

(4) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, für die ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Sicherheitsmaßnahme gemäß den §§ 14 oder 15 angeordnet worden ist, aus dem Bundesgebiet auszuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Wochen vor der Ausfuhr schriftlich mitzuteilen.

(5) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 16. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder beseitigt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder beseitigt, hat insbesondere die auf Verpackungen, in Beipacktexten oder Gebrauchsanweisungen auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer als Hersteller oder Importeur Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem Hersteller oder Importeur bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 2 Abs. 5) besitzt, so hat der Hersteller oder Importeur den Stoff oder die Zubereitung gemäß § 17 Abs. 1 entsprechend einzustufen. Er hat diese Tatsachen und Umstände unter Angabe der vorgesehenen Einstufung unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.

(4) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

Mitteilungspflichten anläßlich der Ausfuhr;

Ausfuhrverbote

§ 16a. (1) Wer die Ausfuhr von

1.

Stoffen oder Zubereitungen, für die auf Grund einer Verordnung gemäß § 14 ein generelles Verbot des Inverkehrsetzens oder der Verwendung besteht,

2.

Stoffen oder Zubereitungen, für die auf Grund einer Verordnung gemäß § 14 ein Verbot des Inverkehrsetzens oder der Verwendung für den Hauptverwendungszweck oder für alle außer für besondere Zwecke besteht, oder

3.

Stoffen oder Zubereitungen, die in dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO erstellten Verzeichnis der dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegenden Chemikalien gemäß § 16b Abs. 3 kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung angeführt sind,

(2) Spätestens einen Monat vor der ersten Ausfuhr jeden Jahres sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und - sofern eine zuständige Behörde des betroffenen Einfuhrstaates (Designated National Authority) gemäß § 16b Abs. 3 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht ist - dieser schriftlich mitzuteilen:

1.

der Name und die Anschrift des Exporteurs,

2.

der Name und die Identität des Stoffes oder der Name, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung,

3.

die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen dieser Stoff oder diese Zubereitung unterliegt,

4.

die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,

5.

der Einfuhrstaat,

6.

die gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnung, Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge sowie sonstige allenfalls zu treffende Vorsichtsmaßnahmen,

7.

die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten,

8.

das vorgesehene Ausfuhrzollamt und

9.

das voraussichtliche Ausfuhrdatum.

(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates (Designated National Authority) sind ergänzende Mitteilungen, insbesondere über die von den betroffenen Stoffen und Zubereitungen ausgehenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt, über den Abnehmer im Einfuhrstaat, über die Transportroute, über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen sowie über die Menge und den Bestimmungsort der Fracht, an die zuständige Behörde des Einfuhrstaates (Designated National Authority) und an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten.

(4) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist die Antwort der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates (Designated National Authority) auf Mitteilungen nach Abs. 2 und 3 in vollem Umfang unverzüglich zu übermitteln.

(5) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgeführte Menge der einzelnen Stoffe und Zubereitungen, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Einfuhrstaaten, mitzuteilen.

(6) Im Fall einer erheblichen Änderung der im Bundesgebiet bestehenden Vorschriften über das Inverkehrsetzen, die Verwendung, die Einstufung oder die Kennzeichnung ist eine neuerliche Mitteilung nach Abs. 2 zu erstatten.

§ 16b. (1) § 16a findet auf Stoffe und Zubereitungen keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach § 16a Abs. 2 näher bestimmen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die zum Empfang von Mitteilungen nach § 16a Abs. 2 zuständigen Behörden der Einfuhrstaaten (Designated National Authorities) zu bezeichnen sowie die nach dem vom IRPTC und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC-Verfahren unterliegenden Stoffe und Zubereitungen aufzulisten. Diese Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

§ 16c. Die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, für die Mitteilungspflichten nach § 16a bestehen, ist nur zulässig, wenn

1.

der Einfuhrstaat keine zuständige Behörde (Designated National Authority) namhaft gemacht hat, wobei eine Designated National Authority als namhaft gemacht gilt, sobald sie gemäß § 16b Abs. 3 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde, oder

2.

die zuständige Behörde des jeweiligen Einfuhrstaates (Designated National Authority) die Einfuhr nachweislich zugelassen hat oder

3.

a) von der zuständigen Behörde des jeweiligen Einfuhrstaates (Designated National Authority) keine verbindliche Antwort zu erhalten ist, ob die Einfuhr des betroffenen Stoffes oder der betroffenen Zubereitung zulässig ist und

b)

es sich um ein im Einfuhrstaat registriertes Pflanzenschutzmittel handelt oder eine andere zuständige Behörde des Einfuhrstaates als die gemäß § 16b Abs. 3 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachte die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung nachweislich zugelassen hat.

§ 16d. (1) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, für die ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Sicherheitsmaßnahme gemäß den §§ 14 oder 15 angeordnet worden ist und die nicht dem § 16a unterliegen, aus dem Bundesgebiet auszuführen beabsichtigt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen:

1.

spätestens eine Woche vor der ersten Ausfuhr jeden Jahres

a)

den Namen und die Anschrift des Exporteurs,

b)

den Namen und die Identität des Stoffes, den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung oder den Namen und die Zusammensetzung der Fertigware,

c)

die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen der Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware unterliegt,

d)

die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,

e)

den Einfuhrstaat,

f)

die gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnung, Gefahrenhinweise und Sicherheitsanweisungen sowie sonstige allenfalls zu treffende Vorsichtsmaßnahmen und

g)

das voraussichtliche Ausfuhrdatum;

2.

spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgeführte Menge der betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Einfuhrstaaten.

(2) Abs. 1 findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Abs. 1 näher bestimmen und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Abs. 1 vorsehen, sofern dem die Schutzziele dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.

Einstufungs- und Verpackungspflichten

§ 17. (1) Der Hersteller oder Importeur hat einen Stoff oder eine Zubereitung nach den Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 einzustufen, wenn der Stoff oder die Zubereitung gemäß den Ergebnissen der auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgeschriebenen Prüfungen, nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen oder praktischen Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen und Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 gefährlich ist.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können zusätzlich bestimmte Stoffe und Zubereitungen, deren Inverkehrsetzen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt bedeutet, nach den Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 eingestuft und erforderlichenfalls Richtlinien vorgeschrieben werden, wie bestimmte Zubereitungen unter Berücksichtigung der Einstufung der in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffe einzustufen sind.

(3) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

1.

die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

2.

die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

3.

die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4.

die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 3 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe oder Zubereitungen, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

Kennzeichnungspflicht

§ 18. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name des gefährlichen Stoffes oder der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe, bei Zubereitungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 auch den Anteil der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen;

2.

Name (Firma) und Sitz des Herstellers oder Importeurs;

3.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;

6.

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall;

7.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Importeur die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der gemäß § 5 Abs. 1 von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des § 16 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken.

(5) Bereits in Verkehr gesetzte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen dürfen nur dann erneut in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen entsprechen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission unter Bedachtnahme auf vergleichbare Regelungen des Inlandes und anderer Staaten sowie internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

Gebrauchsanweisung

§ 19. (1) Der Hersteller oder Importeur hat die Verpackung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen, die nicht zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen. Diese ist zusätzlich zur Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen, oder, wenn dies nicht möglich ist, der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen. § 18 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Gebrauchsanweisung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die zulässigen Verwendungszwecke und -arten, sofern diese Angaben nicht eindeutig aus der Kennzeichnung zu ersehen sind, und

2.

die für die bestimmungsgemäße Verwendung jeweils erforderliche Verbrauchsmenge, die nicht überschritten werden darf, sofern diese Angabe zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung

1.

Vorschriften über weitere Angaben, die die Gebrauchsanweisung für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu enthalten hat, erlassen,

2.

auch für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen, die zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, eine Gebrauchsanweisung vorschreiben und

3.

für bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen den Inhalt der Gebrauchsanweisung festlegen.

Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung für Fertigwaren

§ 20. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 18 und 19 über die Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von besonderen Gefahren, die durch die Verwendung oder die Beseitigung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.

Werbebeschränkungen

§ 21. (1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßen Verwendung verleiten kann.

(2) Texte und bildliche Darstellungen für Zwecke der Werbung haben deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise zu enthalten, daß Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu beachten sind, die die Kennzeichnung enthält. Diese Hinweise haben in allgemein verständlicher Form, in audiovisuellen Medien überdies deutlich lesbar zu erfolgen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Werbung, die ausschließlich für Gewerbetreibende bestimmt ist.

III. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 22. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind

1.

Stoffe, die sehr giftig, giftig oder mindergiftig sind,

2.

Zubereitungen, die einen oder mehrere der Stoffe gemäß Z 1 enthalten.

III. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 22. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftig, giftig oder mindergiftig sind.

Giftliste

§ 23. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Gifte in einer Giftliste zu bezeichnen.

(2) Die Giftliste ist nach Stoffen zu führen. Bei jedem Stoff sind zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale anzugeben. Bei sehr giftigen oder giftigen Stoffen sind nach Maßgabe der dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind. In der Giftliste sind ferner jene sehr giftigen Stoffe besonders zu bezeichnen, die die Einstufung einer diesen Stoff enthaltenden Zubereitung als mindergiftige Zubereitung ausschließen.

(3) Der Bundeskanzler hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.

Giftliste

§ 23. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Gifte in einer Giftliste zu bezeichnen.

(2) Die Giftliste ist nach Stoffen zu führen. Bei jedem Stoff sind zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale anzugeben. Bei sehr giftigen oder giftigen Stoffen sind nach Maßgabe der dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind. In der Giftliste sind ferner jene sehr giftigen Stoffe besonders zu bezeichnen, die die Einstufung einer diesen Stoff enthaltenden Zubereitung als mindergiftige Zubereitung ausschließen. Neue Stoffe sind in der Giftliste als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Bundeskanzler hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.

Mindergiftige Zubereitungen

§ 24. (1) Als mindergiftige Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden:

1.

Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe, nicht jedoch einen sehr giftigen oder giftigen Stoff enthalten;

2.

Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten, die die in der Giftliste angegebene, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze (§ 23 Abs. 2 dritter Satz) dieses Stoffes unterschreitet.

(2) Nicht als mindergiftige Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden:

1.

Zubereitungen, die einen in der Giftliste gemäß § 23 Abs. 2 vierter Satz besonders bezeichneten sehr giftigen Stoff enthalten;

2.

Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten, die die in der Giftliste angegebene, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze dieses Stoffes überschreitet;

3.

Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 Z 2, die weitere Stoffe enthalten, bei denen ihr Zusammenwirken mit dem sehr giftigen oder giftigen Stoff zu einer derartigen Erhöhung ihrer Gefährlichkeit führt, daß ihre Einstufung als mindergiftige Zubereitung auszuschließen ist.

(3) Der Hersteller oder Importeur darf folgende Zubereitungen dann als mindergiftig einstufen, wenn sie von Einstufungsrichtlinien gemäß § 17 Abs. 2 erfaßt sind und die Einstufung diesen Richtlinien entspricht:

1.

Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen enthalten, die die in der Giftliste für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze von jedem dieser Stoffe unterschreiten;

2.

Zubereitungen, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, für die die Giftliste keine Angaben oder besonderen Bezeichnungen gemäß § 23 Abs. 2 dritter oder vierter Satz enthält.

§ 25. (1) Sofern Einstufungsrichtlinien gemäß § 17 Abs. 2 für Zubereitungen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht bestehen, kann der Bundeskanzler solche Zubereitungen im Einzelfall auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid als mindergiftige Zubereitungen einstufen, wenn sich diese Bewertung aus den vorgelegten Prüfnachweisen schlüssig ergibt und vorliegende Erfahrungen am Menschen sowie die Ergebnisse sonstiger dem Bundeskanzleramt bekannter Untersuchungen oder Prüfungen dieser Einstufung nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag sind Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 über die in den Zubereitungen enthaltenen Stoffe im Sinne des § 22 Z 1 und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise über die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 der Zubereitungen anzuschließen. In begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom Antragsteller weitere Angaben oder Prüfnachweise über gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 12 bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen Stoffe anfordern.

§ 26. (1) Nach Inkrafttreten entsprechender Einstufungsrichtlinien gemäß § 17 Abs. 2 haben Hersteller und Importeure die von ihnen im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten, nach diesen Richtlinien von ihnen als mindergiftig einzustufenden Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 1 und 2 dem Bundeskanzleramt unverzüglich schriftlich zu melden, sofern diese Zubereitungen von diesem nicht bereits durch Bescheid gemäß § 25 als mindergiftig eingestuft worden sind.

(2) Der Meldung sind Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 über die in diesen Zubereitungen enthaltenen sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise über deren gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 und 7 anzuschließen. In begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom Meldepflichtigen auch weitere Angaben oder Prüfnachweise über den Grad der Giftigkeit oder über gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 12 bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen Stoffe anfordern.

Inverkehrsetzen von Giften

§ 27. (1) Gifte dürfen unbeschadet des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.

(2) Wer einen nicht in der Giftliste bezeichneten sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat zusätzlich zur Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Unterlagen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen geeignet sind, sowie Verpackungsmuster vorzulegen. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen erlassen.

(3) Der Bundeskanzler hat ein gemäß Abs. 2 gemeldetes oder gemäß § 4 angemeldetes Gift in die Giftliste aufzunehmen, wenn

1.

generelle Verbote oder Beschränkungen gemäß § 14 oder Anordnungen gemäß § 15 der Aufnahme nicht entgegenstehen und

2.

bei gemäß § 4 angemeldeten Giften nicht gemäß § 8 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 10 Abs. 3 zu verlangen sind.

(4) Der Bundeskanzler hat die beabsichtigte Aufnahme des Giftes in die Giftliste dem Hersteller oder Importeur ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen und in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Der Hersteller oder Importeur darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.

(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme der in ihnen enthaltenen Gifte in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Anstalten und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen.

Inverkehrsetzen von Giften

§ 27. (1) Gifte dürfen unbeschadet des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.

(2) Wer einen nicht in der Giftliste bezeichneten sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat zusätzlich zur Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Unterlagen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen geeignet sind, sowie Verpackungsmuster vorzulegen. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen erlassen.

(3) Der Bundeskanzler hat ein gemäß Abs. 2 gemeldetes oder gemäß § 4 angemeldetes Gift in die Giftliste aufzunehmen, wenn

1.

generelle Verbote oder Beschränkungen gemäß § 14 oder Anordnungen gemäß § 15 der Aufnahme nicht entgegenstehen und

2.

bei gemäß § 4 angemeldeten Giften nicht gemäß § 8 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 10 Abs. 3 zu verlangen sind.

(4) Der Bundeskanzler hat die beabsichtigte Aufnahme des Giftes in die Giftliste dem Hersteller oder Importeur ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen und in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Der Hersteller oder Importeur darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.

(5) In die Giftliste sind auch sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind. Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme der in ihnen enthaltenen Gifte in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Anstalten und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen.

§ 28. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften sind berechtigt:

1.

zur Ausübung von Konzessionen gemäß den §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Konzession,

2.

öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken.

(3) Zum Erwerb von Giften sind weiters berechtigt:

1.

Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 29,

2.

Universitäten und wissenschaftliche Institute sowie Anstalten der Gebietskörperschaften gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

3.

Ärzte oder Tierärzte, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Der Rektor und die Aufsichtsbehörde haben eine Abschrift der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

§ 28. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften sind berechtigt:

1.

zur Ausübung von Konzessionen gemäß den §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Konzession,

2.

öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken.

(3) Zum Erwerb von Giften sind weiters berechtigt:

1.

Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 29,

2.

Universitäten, wissenschaftliche Institute und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie von Gebietskörperschaften errichtete Zweckverbände gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

3.

Ärzte oder Tierärzte, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Die Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Der Rektor und die Aufsichtsbehörde haben eine Abschrift der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Giftbezugsbewilligung

§ 29. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

1.

ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte berechtigt, oder

2.

eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte während eines bestimmten Zeitraumes berechtigt.

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Namens, Berufs und Wohnortes des Antragstellers, der Bezeichnung und der in Aussicht genommenen Verwendung des Giftes sowie der Menge und Notwendigkeit, im Falle der Giftbezugslizenz auch der Notwendigkeit des mehrmaligen Bezugs, zu beantragen.

(3) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller das 24. Lebensjahr vollendet hat, die Eigenberechtigung und Verläßlichkeit besitzt sowie die Notwendigkeit des Bezuges ausreichend dargelegt hat und im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Bezugsbewilligung erfaßten Gifte keine Bedenken bestehen. Das Erfordernis des 24. Lebensjahres gilt nicht, wenn der Antragsteller selbständig ein Gewerbe oder eine Land- oder Forstwirtschaft betreibt oder eine einschlägige fachliche Berufsausbildung oder -vorbildung nachweist.

(4) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig und sachgerecht umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches oder gemäß § 16 des Suchtgiftgesetzes 1951 rechtskräftig verurteilt worden ist.

(5) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Beseitigung des Giftes erteilt werden.

(6) Die Gültigkeit der Giftbezugsbewilligung erlischt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wurde, für den Giftbezugsschein nach Ablauf von drei Monaten und für die Giftbezugslizenz nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ausstellungstag.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über alle im § 28 Abs. 2 Z 1 genannten Konzessionen, aus dem der genaue Wortlaut der Konzessionen ersichtlich ist, zu führen.

(8) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der Bestätigungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 und der darüber zu führenden Register zu erlassen.

Zum Geltungsbereich vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 53/1997.

Giftbezugsbewilligung

§ 29. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

1.

ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte berechtigt, oder

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