Bundesgesetz vom 25. Juni 1987 über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz – ChemG)
eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte während eines bestimmten Zeitraumes berechtigt.
(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Namens, Berufs und Wohnortes des Antragstellers, der Bezeichnung und der in Aussicht genommenen Verwendung des Giftes sowie der Menge und Notwendigkeit, im Falle der Giftbezugslizenz auch der Notwendigkeit des mehrmaligen Bezugs, zu beantragen.
(3) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller das 24. Lebensjahr vollendet hat, die Eigenberechtigung und Verläßlichkeit besitzt sowie die Notwendigkeit des Bezuges ausreichend dargelegt hat und im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Bezugsbewilligung erfaßten Gifte keine Bedenken bestehen. Das Erfordernis des 24. Lebensjahres gilt nicht, wenn der Antragsteller selbständig ein Gewerbe oder eine Land- oder Forstwirtschaft betreibt oder eine einschlägige fachliche Berufsausbildung oder -vorbildung nachweist.
(4) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig und sachgerecht umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches oder gemäß den §§ 27 bis 32 des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Beseitigung des Giftes erteilt werden.
(6) Die Gültigkeit der Giftbezugsbewilligung erlischt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wurde, für den Giftbezugsschein nach Ablauf von drei Monaten und für die Giftbezugslizenz nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ausstellungstag.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über alle im § 28 Abs. 2 Z 1 genannten Konzessionen, aus dem der genaue Wortlaut der Konzessionen ersichtlich ist, zu führen.
(8) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der Bestätigungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 und der darüber zu führenden Register zu erlassen.
Aufzeichnungspflicht
§ 30. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder zum Erwerb dieser Gifte gemäß § 28 Abs. 3 berechtigt ist, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind durch sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.
(2) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigung gemäß § 33 Abs. 1 erlassen.
Beauftragter für den Giftverkehr
§ 31. (1) In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 herstellen oder in Verkehr setzen.
Beauftragter für den Giftverkehr
§ 31. (1) In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, sofern diese keine sehr giftigen oder giftigen Stoffe enthalten, herstellen oder in Verkehr setzen.
Abgabe an Letztverbraucher
§ 32. (1) Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, dürfen nur an gemäß § 28 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.
(2) Bei der Abgabe eines Giftes an Letztverbraucher, ausgenommen an gemäß § 28 Berechtigte, ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.
(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.
(4) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung die Abgabe mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger Zubereitungen im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsbereiche, festgelegt werden.
Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften
§ 33. (1) Der Erwerber von Giften, ausgenommen mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Formen oder in Verpackungen einschließlich der Behältnisse in Verkehr gesetzt werden, die keinen Anlaß zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(3) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung,
den Schutz vor Verwechslungen,
besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb und bei der Verwendung von Giften,
die besonderen Anforderungen an Geräte und Verpackungen einschließlich der Behältnisse, die mit Giften in Berührung kommen,
Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie
sonstige Maßnahmen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und dem Umgang mit Giften erforderlich sind.
Beseitigung von Giften
§ 34. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.
(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.
Besondere Meldepflicht
§ 35. Jeder, der Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder beseitigt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren umfassend zu informieren.
Gifte in der Landwirtschaft
§ 36. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:
Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;
Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere im Sinne des § 32 Abs. 2;
Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;
Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.
IV. ABSCHNITT
Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr
Prüfstellen
§ 37. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 10 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 38 entsprechen:
die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter). Der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik (physikalisch-chemische Daten), Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;
weist der Prüfstellenleiter auf einem dieser Gebiete nicht die geforderte dreijährige Praxis auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderliche Qualifikation auf diesem Gebiet aufweist;
die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich zu melden;
jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;
die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 39 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung des § 37 und einer Verordnung gemäß § 38 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.
§ 38. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und auf Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.
Kontrolle von Prüfstellen
§ 39. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 37 und einer gemäß § 38 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 10 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 38 zu führende Aufzeichnungen;
Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen; für die weitere Behandlung solcher Proben gilt § 49 Abs. 2 bis 5.
(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 37 und einer gemäß § 38 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
Ausländische Prüfnachweise
§ 40. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 37 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden.
(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.
Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 41. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren einzurichten. Das Register ist auf Grundlage der von Herstellern und Importeuren gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen sowie unter Bedachtnahme auf ähnliche Register im Ausland und auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. Zusätzlich ist auch eine Informationsstelle für ausländische und internationale Toxikologie-Register und einschlägige Datenbanken einzurichten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers und der Informationsstelle einer mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestatteten Institution bedienen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.
Vertraulichkeit von Informationen - Datenverkehr
§ 42. (1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Anmeldepflichtigen von der Anmeldebehörde und von der Registerstelle als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.
(2) Nicht unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis fallen insbesondere
die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes,
seine physikalisch-chemischen Eigenschaften nach § 7 Abs. 1 Z 1,
die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten nach § 6 Abs. 1 Z 3,
die nach § 6 Abs. 1 Z 7 anzugebenden Verfahren,
Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,
die zusammenfassende Auswertung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen sowie die Namen der für diese Prüfungen Verantwortlichen.
(3) Die von Herstellern und Importeuren nach diesem Bundesgesetz gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden an
die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,
die Prüfstellen, die Chemikalienkommission, den Wissenschaftlichen Ausschuß und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
Ärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen, und
die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.
Vertraulichkeit von Informationen - Datenverkehr
§ 42. (1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Anmeldepflichtigen von der Anmeldebehörde und von der Registerstelle als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.
(2) Nicht unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis fallen insbesondere
die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes,
seine physikalisch-chemischen Eigenschaften nach § 7 Abs. 1 Z 1,
die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten nach § 6 Abs. 1 Z 3,
die nach § 6 Abs. 1 Z 7 anzugebenden Verfahren,
Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,
die zusammenfassende Auswertung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen sowie die Namen der für diese Prüfungen Verantwortlichen.
(3) Die von Herstellern und Importeuren nach diesem Bundesgesetz gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Die von Herstellern und Importeuren nach diesem Bundesgesetz gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden an
die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,
die Prüfstellen, die Chemikalienkommission, den Wissenschaftlichen Ausschuß und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
Ärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen, und
die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 43. Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 42 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
V. ABSCHNITT
Chemikalienkommission
§ 44. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergebenden Fragen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen oder gefährlichen Fertigwaren ist eine Kommission einzurichten.
(2) Der Kommission haben als Mitglieder anzugehören:
a) zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes,
zwei Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
ein Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
ein Vertreter aus dem Kreis der Prüfstellenleiter;
je ein Vertreter aus den Fachgebieten
Biochemie oder medizinische Chemie,
Biologie,
Chemische Technologie,
Medizin,
Ökologie,
Pharmakologie,
Toxikologie,
Veterinärmedizin.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 1 lit. c bis j genannten Mitglieder steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
(4) Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die in Abs. 3 genannte Zeit aus dem Kreis der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellen.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Alle Mitglieder der Kommission haben beschließende Stimme. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.
(7) Die Kommission kann zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete fallweise sachkundige Personen beiziehen. Sie kann neben dem Wissenschaftlichen Ausschuß (§ 45) weitere Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung sich nach dem zu behandelnden Sachgebiet zu richten hat.
(8) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Kommission, den Ersatzmitgliedern und den sachkundigen Personen, die gemäß Abs. 7 beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(9) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Wissenschaftlicher Ausschuß
§ 45. (1) Die Chemikalienkommission hat einen ständigen Wissenschaftlichen Ausschuß zu bestellen, dem die Mitglieder der Kommission gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie anzugehören haben. Darüber hinaus können der Österreichische Arbeiterkammertag, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs je einen weiteren Vertreter aus einem der in § 44 Abs. 2 Z 3 genannten Fachgebiete vorschlagen. Bei der Bestellung des Wissenschaftlichen Ausschusses ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ihm nicht mehr als drei Vertreter eines Fachgebiets angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Kreis der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses zu bestellen.
(2) Dem Wissenschaftlichen Ausschuß obliegt die fachliche Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sowie der Chemikalienkommission in allen Fragen, die sich aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergeben. Der Wissenschaftliche Ausschuß hat insbesondere auch an der Erstellung fachlicher Grundlagen von Verordnungen mitzuwirken.
(3) § 44 Abs. 5, 6 und Abs. 7 erster Satz sowie Abs. 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.
VI. ABSCHNITT
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften
Überwachung
§ 46. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, hat der Landeshauptmann die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, zu überwachen.
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 4, Meldungen gemäß § 9 Abs. 2, Informationen und Mitteilungen gemäß § 11 und von Mitteilungen gemäß § 16 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 47. (1) Die Organe des Landeshauptmannes und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des Bundeskanzlers sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder beseitigt werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
§ 48. (1) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Überwachung der Gifte betreffenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Betrieben, in denen Gifte hergestellt, verwendet, in Verkehr gesetzt oder beseitigt werden.
(2) Zum Zweck der Überwachung haben die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen in Betrieben gemäß Abs. 1 Nachschau zu halten. § 47 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
§ 49. (1) Die gemäß §§ 47 oder 48 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.
(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(5) Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.
§ 50. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, den gemäß §§ 47 oder 48 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 47 bis 49 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 51. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 50 Verpflichteten aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat.
§ 52. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler bzw. dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.
Verfahrensdelegation
§ 53. Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens mit dessen Durchführung nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.
Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 54. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, so hat die Behörde auf dessen Antrag die mit dem Bescheid getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
VII. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 55. Wer
einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 in Verkehr setzt,
der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 2 oder 5 nicht nachkommt,
der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
einer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 angeordneten Anmeldepflicht nicht nachkommt,
einen Stoff oder eine Zubereitung, die diesen Stoff enthält, vor Erhalt der Bestätigung der Anmeldebehörde gemäß § 8 Abs. 3 erstmalig in Verkehr setzt,
einen Stoff entgegen § 9 Abs. 1 in Verkehr setzt,
einen Stoff entgegen einem gemäß § 10 Abs. 6 erlassenen Bescheid in Verkehr setzt,
einen Stoff entgegen einem gemäß § 11 Abs. 5 erlassenen Bescheid herstellt oder in Verkehr setzt,
der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
einer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
einer gemäß § 15 Abs. 1 durch Bescheid angeordneten Sicherheitsmaßnahme zuwiderhandelt,
als Hersteller oder Importeur einem bescheidmäßigen Auftrag gemäß § 15 Abs. 2 nicht nachkommt,
als Hersteller oder Importeur die Einstufung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen unterläßt oder entgegen § 17 Abs. 1 oder einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung vornimmt,
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Verpackung den Anforderungen gemäß § 17 Abs. 3 oder einer gemäß § 17 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht entspricht,
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Kennzeichnung den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 bis 5 oder einer gemäß § 18 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht entspricht,
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 oder einer gemäß § 19 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,
gefährliche Fertigwaren entgegen einer gemäß § 20 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,
Werbung betreibt, die nicht dem § 21 entspricht,
als Hersteller oder Importeur entgegen § 24 Abs. 2 Zubereitungen als mindergiftige Zubereitungen einstuft,
der Meldepflicht des § 26 nicht nachkommt,
Gifte entgegen dem § 27 Abs. 1 in Verkehr setzt,
Gifte, mit Ausnahme mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 28 oder 29 berechtigt zu sein,
als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 31 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 31 Abs. 1 nicht nachkommt,
Gifte entgegen § 32 Abs. 1 bis 3 oder einer durch Verordnung gemäß § 32 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
Gifte entgegen § 33 Abs. 2 oder einer gemäß § 33 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,
Prüfstellen entgegen § 37 oder einer gemäß § 38 erlassenen Verordnung betreibt,
den Pflichten des § 50 nicht nachkommt,
einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 54 Abs. 1 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
der Meldepflicht des § 57 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt,
der Meldepflicht des § 58 Abs. 2 nicht nachkommt,
als Inhaber einer Prüfstelle der Meldepflicht des § 60 Abs. 1 nicht nachkommt,
VII. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 55. Wer
einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 in Verkehr setzt,
der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 2 oder 5 nicht nachkommt,
der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
einer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 angeordneten Anmeldepflicht nicht nachkommt,
einen Stoff oder eine Zubereitung, die diesen Stoff enthält, vor Erhalt der Bestätigung der Anmeldebehörde gemäß § 8 Abs. 3 erstmalig in Verkehr setzt,
einen Stoff entgegen § 9 Abs. 1 in Verkehr setzt,
einen Stoff entgegen einem gemäß § 10 Abs. 6 erlassenen Bescheid in Verkehr setzt,
einen Stoff entgegen einem gemäß § 11 Abs. 5 erlassenen Bescheid herstellt oder in Verkehr setzt,
der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
einer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
einer gemäß § 15 Abs. 1 durch Bescheid angeordneten Sicherheitsmaßnahme zuwiderhandelt,
als Hersteller oder Importeur einem bescheidmäßigen Auftrag gemäß § 15 Abs. 2 nicht nachkommt,
12a. einen Stoff oder eine Zubereitung entgegen § 16c ausführt,
als Hersteller oder Importeur die Einstufung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen unterläßt oder entgegen § 17 Abs. 1 oder einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung vornimmt,
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Verpackung den Anforderungen gemäß § 17 Abs. 3 oder einer gemäß § 17 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht entspricht,
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, deren Kennzeichnung den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 bis 5 oder einer gemäß § 18 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht entspricht,
gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 oder einer gemäß § 19 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,
gefährliche Fertigwaren entgegen einer gemäß § 20 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt,
Werbung betreibt, die nicht dem § 21 entspricht,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992),
Gifte entgegen dem § 27 Abs. 1 in Verkehr setzt,
Gifte, mit Ausnahme mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 28 oder 29 berechtigt zu sein,
als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 31 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 31 Abs. 1 nicht nachkommt,
Gifte entgegen § 32 Abs. 1 bis 3 oder einer durch Verordnung gemäß § 32 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,
Gifte entgegen § 33 Abs. 2 oder einer gemäß § 33 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,
Prüfstellen entgegen § 37 oder einer gemäß § 38 erlassenen Verordnung betreibt,
den Pflichten des § 50 nicht nachkommt,
einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 54 Abs. 1 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
der Meldepflicht des § 57 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt,
der Meldepflicht des § 58 Abs. 2 nicht nachkommt,
als Inhaber einer Prüfstelle der Meldepflicht des § 60 Abs. 1 nicht nachkommt,
§ 56. Wer
als Importeur einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr setzt und entgegen § 4 Abs. 3 keine Niederlassung im Inland hat,
der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 3 oder der Mitteilungspflicht des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz nicht nachkommt,
den Prüf- und Mitteilungspflichten des § 9 Abs. 2 nicht nachkommt,
den Mitteilungspflichten des § 11 Abs. 1 nicht nachkommt,
der Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 3 nicht nachkommt,
der Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 nicht nachkommt,
der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht des § 30 Abs. 1 oder einer gemäß § 30 Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
als Erwerber von Giften dem § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt,
der Beseitigungs- oder Rücknahmeverpflichtung gemäß § 34 nicht nachkommt,
der Meldepflicht des § 35 nicht nachkommt,
§ 56. Wer
als Importeur einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr setzt und entgegen § 4 Abs. 3 keine Niederlassung im Inland hat,
der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 3 oder der Mitteilungspflicht des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz nicht nachkommt,
den Prüf- und Mitteilungspflichten des § 9 Abs. 2 nicht nachkommt,
den Mitteilungspflichten des § 11 Abs. 1 nicht nachkommt,
der Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 3 nicht nachkommt,
den Mitteilungspflichten der §§ 16a, 16b oder 16d oder den Anforderungen einer gemäß § 16b Abs. 2 oder § 16d Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht des § 30 Abs. 1 oder einer gemäß § 30 Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
als Erwerber von Giften dem § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt,
der Beseitigungs- oder Rücknahmeverpflichtung gemäß § 34 nicht nachkommt,
der Meldepflicht des § 35 nicht nachkommt,
VIII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorläufige Altstoffliste
§ 57. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Europäische Altstoffverzeichnis (EINECS) als vorläufige Altstoffliste in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Die vorläufige Altstoffliste ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und bei den Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht aufzulegen.
(2) Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erstellung der Altstoffliste innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jene in der vorläufigen Altstoffliste nicht enthaltenen Stoffe schriftlich zu melden, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind.
(3) Bei den Meldungen gemäß Abs. 2 sind jedenfalls die Namen der Stoffe und deren wesentliche Identitätsmerkmale, ihre Verwendungszwecke, ihre Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 und die in den letzten sieben Jahren jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Mengen anzugeben.
Vorläufige Giftliste
§ 58. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung eine vorläufige Giftliste zu erstellen und diese spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundzumachen. Diese gilt bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 23 als Giftliste. Die in der vorläufigen Giftliste nicht bezeichneten Gifte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 weiter in Verkehr gesetzt werden.
(2) Hersteller und Importeure haben dem Bundeskanzler jene sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung in den letzten sieben Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden und nicht in der vorläufigen Giftliste bezeichnet sind, innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden. Dabei sind die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und die Art der Verpackung dieser Stoffe bekanntzugeben sowie Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen ermöglichen.
(3) Für das Verfahren zur Aufnahme in die Giftliste gilt § 27.
§ 59. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 235, zum Bezug einer bestimmten Menge von Gift (Giftbezugsscheine),
für deren Erlöschen kein Zeitpunkt festgesetzt wurde, sind noch bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ausstellungstag gültig;
für deren Erlöschen ein Zeitpunkt festgesetzt wurde, sind bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes 1951 für den Bezug einer unbestimmten Menge von Gift (Giftbezugslizenzen) sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig.
(3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von Gift gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes 1951, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wurden und über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht entschieden ist, sind als Anträge im Sinne des § 29 zu behandeln.
§ 60. (1) Prüfstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Prüfungen durchführen, haben die Meldung gemäß § 37 Z 3 binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erstatten.
(2) Auf Prüfungen nach diesem Bundesgesetz, die vor dessen Inkrafttreten von Prüfstellen begonnen wurden, ist eine Verordnung gemäß § 38 nicht anzuwenden.
§ 61. Durch dieses Bundesgesetz werden insbesondere folgende bundesgesetzliche Vorschriften in ihrer geltenden Fassung nicht berührt:
das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935,
das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,
das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952,
das Gesundheitsschutzgesetz, BGBl. Nr. 163/1952,
das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958,
das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,
das Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, sowie die sonstigen auf Gesetzesstufe stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften,
die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143,
das Pyrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 282/1974,
das Bundesgesetz über wasserwirtschaftliche Bundesanstalten, BGBl. Nr. 786/1974,
das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86,
das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975,
das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440,
das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, sowie die sonstigen auf Gesetzesstufe stehenden bergrechtlichen Vorschriften,
das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982,
das Produktsicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 171/1983,
das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 287/1984,
das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984.
Inkrafttreten
§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 36, 44 und 45, 18 Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Giftgesetz 1951 außer Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 36 sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in Geltung zu setzen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Vollziehungsklausel
§ 63. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar
hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit sich die Vorschriften auf Futtermittel, Pflanzenschutzmittel oder Saatgut beziehen - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 6 und 19 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 20 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 2 Abs. 5 hinsichtlich der in § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 angeführten Eigenschaften und hinsichtlich der in § 2 Abs. 5 vorletzter Satz angeführten Eigenschaften,
gemäß § 5 Abs. 3 hinsichtlich der Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 oder hinsichtlich anderer gesundheitlichen Gefahren,
gemäß § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 4,
gemäß § 10 Abs. 8 hinsichtlich der Prüfung der Eigenschaften im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 bis 6 und hinsichtlich der Prüfnachweise,
gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz hinsichtlich der Informationen zur Feststellung allfälliger Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,
gemäß § 13 Abs. 1, wenn sich die Verdachtsmomente auf Eigenschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 beziehen,
gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das Leben gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren,
gemäß § 14 Abs. 2 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 gefährlich sind,
gemäß § 17 Abs. 2 hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,
gemäß § 17 Abs. 4,
gemäß § 18 Abs. 6 hinsichtlich der Kennzeichnung der Eigenschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,
gemäß § 19 Abs. 3 hinsichtlich der Angaben, die mit dem Schutz der Gesundheit zusammenhängen,
gemäß § 20 (unter Beachtung der Z 11 und 12),
gemäß § 38 und § 41 Abs. 3,
gemäß § 46 Abs. 2
(3) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes, der §§ 48, 58, 59 und - soweit diese Bestimmungen die Überwachung des Giftverkehrs betreffen - der §§ 47 und 49 ist der Bundeskanzler betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 27 Abs. 2 zweiter Satz hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
gemäß § 32 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie
gemäß § 33 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
(4) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in § 36 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
Vollziehungsklausel
§ 63. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar
hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, soweit sich die Vorschriften auf Futtermittel, Pflanzenschutzmittel oder Saat gut beziehen;
hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit sich die Vorschriften auf Futtermittel, Pflanzenschutzmittel oder Saatgut beziehen - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 6 und 19 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 20 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 2 Abs. 5 hinsichtlich der in § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 angeführten Eigenschaften und hinsichtlich der in § 2 Abs. 5 vorletzter Satz angeführten Eigenschaften,
1a. gemäß § 5 Abs. 5 und 7 hinsichtlich der Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15. 2. gemäß § 5 Abs. 3 hinsichtlich der Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 oder hinsichtlich anderer gesundheitlichen Gefahren,
gemäß § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 4,
gemäß § 10 Abs. 8 hinsichtlich der Prüfung der Eigenschaften im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 bis 6 und hinsichtlich der Prüfnachweise,
gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz hinsichtlich der Informationen zur Feststellung allfälliger Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,
gemäß § 13 Abs. 1, wenn sich die Verdachtsmomente auf Eigenschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 beziehen,
gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das Leben gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren,
gemäß § 14 Abs. 2 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 gefährlich sind,
gemäß § 17 Abs. 2 hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,
gemäß § 17 Abs. 4,
gemäß § 18 Abs. 6 hinsichtlich der Kennzeichnung der Eigenschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,
gemäß § 19 Abs. 3 hinsichtlich der Angaben, die mit dem Schutz der Gesundheit zusammenhängen,
gemäß § 20 (unter Beachtung der Z 11 und 12),
gemäß § 38 und § 41 Abs. 3,
gemäß § 46 Abs. 2
(3) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes, der §§ 48, 58, 59 und - soweit diese Bestimmungen die Überwachung des Giftverkehrs betreffen - der §§ 47 und 49 ist der Bundeskanzler betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 27 Abs. 2 zweiter Satz hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
gemäß § 32 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie
gemäß § 33 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
(4) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in § 36 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
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