Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K)
Abkürzung
LRG-K
Abkürzung
LRG-K
Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).
(2) Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Anlagen, in denen in geschlossenen Gefäßen Dampf erzeugt oder überhitzt wird oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und die eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken können.
(3) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes besteht in der Regel aus einem Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen maßgebenden Nebeneinrichtungen. Münden die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang, so gelten diese Dampfkessel grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage.
(4) Die Brennstoffwärmeleistung einer Dampfkesselanlage ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.
(5) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe bewirken können.
Abkürzung
LRG-K
Emissionen und Immissionen
§ 2. (1) Dampfkesselanlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, daß
die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen unterbleiben, und
nicht vermeidbare Emissionen nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, daß die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 4 Abs. 7 Z 2 lit. a) möglichst gering ist, und
eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 Z 2 vermieden wird, und
eine Belastung der Umwelt nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen vermieden wird. Belastungen der Umwelt sind solche nachteilige Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand zu schädigen.
(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(3) Die der Emissionsbegrenzung dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, daß ihre verläßliche Funktion gesichert ist.
(4) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, daß einerseits nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarn und andererseits eine Verschleppung der Emissionen in andere zu schützende Gebiete nach Möglichkeit vermieden werden.
(5) Nähere Regelungen nach den Abs. 3 und 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu treffen.
Abkürzung
LRG-K
Emissionsgrenzwerte
§ 3. (1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen (§ 1 Abs. 5) sind gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und 2 obere Grenzwerte festzulegen.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten für den stationären Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationären Zuständen (zB Anfahren, Laständerungen) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben.
(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abkürzung
LRG-K
Genehmigung von Dampfkesselanlagen
§ 4. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage
für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 500 kW oder
für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
(4) Sind Einwendungen gemäß Abs. 3 eingelangt, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig ist, das zuständige Überwachungsorgan zu hören.
(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(6) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Abs. 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser zu ergehen.
(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß
im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen.
(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten,
die zulässigen Emissionsgrenzwerte,
die Schornsteinhöhe,
allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere gemäß Abs. 9 und § 8,
die Anordnung, daß die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,
die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 vorliegt.
(9) Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Abs. 7 Z 2 verhindern, so ist der Betreiber durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu verpflichten, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen.
(10) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn das Emissionsverhalten der Dampfkesselanlage zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann. Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mehr als 2 MW beträgt. In diesen Fällen ist vor Erteilung der Betriebsbewilligung ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973, für die Durchführung eines Versuchsbetriebes gilt § 354 Gewerbeordnung 1973.
(11) Die Betriebsbewilligung gemäß Abs. 10 ist zu erteilen, wenn sich die Behörde an Ort und Stelle überzeugt hat, daß die im Genehmigungsbescheid nach Abs. 7 enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
(12) Wird eine Dampfkesselanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 11 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
(13) Wird binnen drei Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Dampfkesselanlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft.
(14) Ergibt sich nach Genehmigung der Dampfkesselanlage, daß die gemäß § 4 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Dampfkesselanlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Dampfkesselanlage zu berücksichtigen. Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Dampfkesselanlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(15) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz der gemäß § 2 wahrzunehmenden Interessen durch Verordnung Anforderungen an die Beschaffenheit jener Brennstoffe festlegen, die zum Betrieb von Dampfkesselanlagen verwendet werden.
Abkürzung
LRG-K
Zu Abs. 3 letzter Satz: Erscheint durch § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr.
51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82
Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Zu Abs. 4: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit
dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG
idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Genehmigung von Dampfkesselanlagen
§ 4. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage
für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 500 kW oder
für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
(4) Sind Einwendungen gemäß Abs. 3 eingelangt, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig ist, das zuständige Überwachungsorgan zu hören.
(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(6) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Abs. 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser zu ergehen.
(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß
im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen.
Hiebei sind die für die zu genehmigende Dampfkesselanlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten,
die zulässigen Emissionsgrenzwerte,
die Schornsteinhöhe,
allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere gemäß Abs. 9 und § 8,
die Anordnung, daß die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,
die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 vorliegt.
(9) Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Abs. 7 Z 2 verhindern, so ist der Betreiber durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu verpflichten, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen.
(10) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn das Emissionsverhalten der Dampfkesselanlage zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann. Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mehr als 2 MW beträgt. In diesen Fällen ist vor Erteilung der Betriebsbewilligung ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973, für die Durchführung eines Versuchsbetriebes gilt § 354 Gewerbeordnung 1973.
(11) Die Betriebsbewilligung gemäß Abs. 10 ist zu erteilen, wenn sich die Behörde an Ort und Stelle überzeugt hat, daß die im Genehmigungsbescheid nach Abs. 7 enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
(12) Wird eine Dampfkesselanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 11 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
(13) Wird binnen drei Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Dampfkesselanlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft.
(14) Ergibt sich nach Genehmigung der Dampfkesselanlage, daß die gemäß § 4 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Dampfkesselanlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Dampfkesselanlage zu berücksichtigen. Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Dampfkesselanlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(15) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz der gemäß § 2 wahrzunehmenden Interessen durch Verordnung Anforderungen an die Beschaffenheit jener Brennstoffe festlegen, die zum Betrieb von Dampfkesselanlagen verwendet werden.
Abkürzung
LRG-K
Nachträgliche Änderungen
§ 5. (1) Alle Änderungen an einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs. 8 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Behörde.
(2) Das Genehmigungsverfahren ist sinngemäß nach den Bestimmungen des § 4 durchzuführen.
Abkürzung
LRG-K
Entfall der Genehmigung
§ 6. Bei Dampfkesselanlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen eine Bewilligung (Genehmigung) erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den §§ 4 und 5, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Bewilligung (Genehmigung) anzuwenden. Eine solche Bewilligung (Genehmigung) gilt auch als Genehmigung im Sinne der §§ 4 Abs. 1 bzw. 5 Abs. 1.
Abkürzung
LRG-K
Überwachung
§ 7. (1) Die in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen
für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 100 kW oder
für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 600 kW
sind einmal jährlich durch einen befugten Sachverständigen (Abs. 2) auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Die Überprüfung umfaßt die Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Meßergebnisse oder Meßregistrierungen. Die Überprüfungen nach diesem Bundesgesetz sollen, soweit nach Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Überprüfungen an in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen vorzunehmen sind, gemeinsam mit diesen durchgeführt werden. Die Vornahme eigener Emissionsmessungen hat gemäß § 8 zu erfolgen.
(2) Als befugte Sachverständige kommen nach Wahl des Betreibers der Dampfkesselanlage folgende inländische Personen oder Einrichtungen in Betracht:
einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte Versuchsanstalten,
Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
für Dampfkesselanlagen, die gemäß den Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig sind, auch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan,
für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt, auch Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt sind.
Die befugten Sachverständigen dürfen die Überwachungstätigkeit erst ausüben, wenn sie bzw. ihre verantwortlichen Organe
eine hinreichende Ausbildung und eine mindestens einjährige Praxis auf dem Gebiet der Messung von Emissionen von Dampfkesselanlagen aufzuweisen haben und über die hiefür erforderlichen und geeigneten Meßgeräte und Einrichtungen verfügen, und
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mitgeteilt haben, ab welchem Tage die Überwachungstätigkeit ausgeübt wird.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mindestens einmal jährlich eine Liste der befugten Sachverständigen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Dampfkesselanlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese Überprüfung unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines Sachverständigen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
(4) Die befugten Sachverständigen haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, die zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber der Dampfkesselanlage mindestens drei Jahre aufzubewahren sind. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Inhalt und Form der Befunde zu regeln.
(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.
(6) Wenn die Emissionen der Dampfkesselanlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen,
so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, daß der Betrieb der Dampfkesselanlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) In allen anderen als den im Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Dampfkesselanlage hergestellt werden muß. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Behörde hat die Stillegung der Dampfkesselanlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1950 verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 15 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren.
(10) Die befugten Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet.
Abkürzung
LRG-K
Emissionsmessungen
§ 8. (1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfange Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Dampfkesselanlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der befugte Sachverständige anläßlich einer Überprüfung gemäß § 7 Grund zur Annahme hat, daß die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, die gemäß § 4 Abs. 10 einer Betriebsbewilligung bedürfen, hat die Behörde im Rahmen des Probebetriebes Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß § 4 Abs. 8 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorgeschrieben sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
(3) Bei Dampfkesselanlagen mit Abscheideaggregaten sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.
(4) Bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen befugten Sachverständigen durchzuführen.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die zur Durchführung der Emissionsmessungen nach Abs. 1 erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden Meßverfahren, durch Verordnung. Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abkürzung
LRG-K
Erleichterungen
§ 9. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 600 kW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 6 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung oder Bewilligung. Solche Dampfkesselanlagen sind jedoch durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2) vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Durchschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, daß die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 vorzugehen.
Abkürzung
LRG-K
Pflichten des Betreibers
§ 10. (1) Jeder Betreiber einer Dampfkesselanlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, daß alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.
(2) Der Betreiber einer Dampfkesselanlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 7 Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 8 und die Besichtigung gemäß § 9 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.
(3) Der Betreiber hat der Behörde oder dem hiezu beauftragten befugten Sachverständigen während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Dampfkesselanlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Dampfkesselanlagenbuch zusammenzufassen sind.
(4) Treten im Betrieb der Dampfkesselanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
(5) Bei Dampfkesselanlagen, für deren Betrieb eine Betriebsbewilligung nach § 4 Abs. 10 erteilt wurde, ist die Behörde über solche Störungen (Abs. 4) und die zu ihrer Behebung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
(6) Werden durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit erheblich überschritten, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Dampfkesselanlage einzuschränken oder zu unterbrechen, bis die Störung behoben ist.
(7) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Dampfkesselanlage vorzulegen. Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 werden dadurch nicht berührt. Bei Dampfkesselanlagen gemäß § 12 Abs. 6 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben.
(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Dampfkesselanlagenbuches näher zu regeln.
(9) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befaßten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, werden dadurch nicht berührt.
Abkürzung
LRG-K
Übergangsbestimmungen für Altanlagen
§ 11. (1) Dampfkesselanlagen, die vor dem 31. März 1981 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt oder bewilligt worden ist, sowie Dampfkesselanlagen, für die eine rechtskräftige Genehmigung (Bewilligung) gemäß §§ 4 oder 6 Abs. 2 des Dampfkessel-Emissionsgesetzes - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, vorliegt, bedürfen - unbeschadet des § 12 - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Dampfkesselanlagen, für die ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 oder gemäß § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt, ist § 7 bis zum Ende der sich aus § 12 ergebenden Sanierungsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Inhalt dieses Bescheides maßgeblich für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes im Sinne des § 7 Abs. 5 und 7 ist und die darin festgesetzten Grenzwerte maßgeblich für die Anwendung des § 7 Abs. 6 sind.
(3) Bei Anwendung des § 5 auf Dampfkesselanlagen nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Abs. 7 nur hinsichtlich der neuen oder geänderten Anlagenteile anzuwenden.
(4) Gefährden die Emissionen einer Dampfkesselanlage nach Abs. 1 Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde durch Bescheid diese Emissionen derart zu beschränken, daß die Gefährdung abgewendet wird, auch wenn für die Dampfkesselanlage bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt.
Abkürzung
LRG-K
§ 11a. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Dampfkesselanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Betreiber einer Dampfkesselanlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Dampfkesselanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
Abkürzung
LRG-K
Sanierung
§ 12. (1) Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern, daß sie die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen maßgeblich.
(2) Die Frist zur Sanierung gemäß Abs. 1 beträgt für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW nicht übersteigt, drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, beträgt die Frist drei Jahre ab dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft der behördlichen Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen.
(3) Der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt und welche vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurde, hat innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen oder die unwiderrufliche Erklärung, die Dampfkesselanlage gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 zu betreiben oder nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stillzulegen, bei der Behörde abzugeben. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt und welche bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht in Betrieb genommen wurde, deren Errichtung aber vor diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bereits bewilligt war, hat innerhalb eines Jahres ab Inbetriebnahme der Anlage bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten mit Ablauf der Sanierungsfrist - soweit gemäß Abs. 1 eine Verpflichtung zur Sanierung besteht und unbeschadet der Abs. 6 bis 9 - für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes der Dampfkesselanlage gemäß § 7 Abs. 5 und 7 und der festgesetzten Grenzwerte gemäß § 7 Abs. 6.
(6) Die Sanierung ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkesselanlage ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht länger betrieben wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Vollaststunden entspricht. Sofern die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur Sanierung nur für diese Teile. § 4 Abs. 9 ist anzuwenden.
(7) Die Sanierung einer Dampfkesselanlage kann - abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 - auch derart erfolgen, daß der Betreiber die Emissionen anderer am selben Standort in Betrieb befindlicher sanierungspflichtiger Dampfkesselanlagen soweit vermindert, daß die Gesamtemissionen dieser Dampfkesselanlagen, bezogen auf die in Betracht kommenden Stoffe, nicht höher sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 wären. Innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben jedoch alle Dampfkesselanlagen den Bestimmungen des Abs. 1 zu entsprechen.
(8) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 2 auf längstens zwei Jahre zu verkürzen, wenn
die Emissionen der Dampfkesselanlage das Dreifache der in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten, oder
die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann.
(9) Auf begründeten Antrag des Betreibers einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6 und 8 in Abwägung des Ausmaßes der sich aus Abs. 1 ergebenden Verminderung der Emissionen und des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes die Frist gemäß Abs. 2 verlängern, wenn dies aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint. Fallen die für eine solche Entscheidung maßgeblichen technischen oder volkswirtschaftlichen Gründe weg, so ist die Dampfkesselanlage innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 ab Wegfall dieser Gründe zu sanieren.
(10) Die Genehmigung in einem Sanierungsverfahren gemäß den Abs. 3 und 4 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß im Betrieb die Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden. In diesem Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5.
(11) Die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen ist der Behörde anzuzeigen.
(12) Sanierungspflichtige Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden. Über Antrag des Betreibers einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Betreiber zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Sanierungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 bleiben unberührt.
Abkürzung
LRG-K
Berichtspflicht
§ 13. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sechs und zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Nationalrat jeweils einen Bericht über den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen und die Entwicklung des Standes der Technik vorzulegen.
Abkürzung
LRG-K
Behörden
§ 14. Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 150 MW und bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung auf Grund eines Antrages gemäß § 5 über 150 MW betragen soll, geht der administrative Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister. Bei Dampfkesselanlagen, die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.
Abkürzung
LRG-K
Behörden
§ 14. (1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Dampfkesselanlagen, die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Abkürzung
LRG-K
Behörden
§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004)
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Abkürzung
LRG-K
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 oder § 12) oder
Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
§ 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 10 000 S;
bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) oder
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) oder
Anordnungen gemäß § 11 Abs. 4 mißachtet oder
der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 79/1987) zu und sind für die dem Fonds gemäß § 3 Abs. 1 des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983, zukommenden Aufgaben zu verwenden.
Abkürzung
LRG-K
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 oder § 12) oder
Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
§ 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 10 000 S;
bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) oder
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) oder
Anordnungen gemäß § 11 Abs. 4 mißachtet oder
der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abkürzung
LRG-K
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
1a.bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen, wer nicht oder nicht
fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 11a Abs. 1 vorlegt;
bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 oder § 12) oder
Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
§ 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 10 000 S;
bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) oder
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) oder
einen gemäß § 11a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abkürzung
LRG-K
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 726 € zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
1a. bis zu 50 000 Schilling (Anm.: richtig: 3 630 €) zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 11a Abs. 1 vorlegt;
bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer
die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 oder § 12) oder
Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
§ 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 726 €;
bis zu 36 300 € zu bestrafen, wer
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) oder
eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) oder
einen gemäß § 11a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abkürzung
LRG-K
Inkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgetzes tritt das Dampfkessel-Emissionsgesetz - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 3 gilt die 2. Durchführungsverordnung zum DKEG, BGBl. Nr. 209/1984, als Bundesgesetz.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
Abkürzung
LRG-K
Inkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgetzes tritt das Dampfkessel-Emissionsgesetz - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 3 gilt die 2. Durchführungsverordnung zum DKEG, BGBl. Nr. 209/1984, als Bundesgesetz.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
LRG-K
Inkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgetzes tritt das Dampfkessel-Emissionsgesetz - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 3 gilt die 2. Durchführungsverordnung zum DKEG, BGBl. Nr. 209/1984, als Bundesgesetz.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) § 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
Abkürzung
LRG-K
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 8 Abs. 5, 10 Abs. 8 und 13 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
hinsichtlich der §§ 6 und 14 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,
hinsichtlich des § 15 Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
Abkürzung
LRG-K
Anlage 1
```
```
zu § 12
Emissionsgrenzwerte
Grenzwerte für staubförmige Emissionen:
Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 1:
Tabelle 1
```
```
Brennstoffwärmeleistung Emissionsgrenzwerte
(MW) (mg/m3)
```
```
bis 5 ........... 150
größer als 5 ........... 50
Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 2:
Tabelle 2
```
```
Brennstoffwärmeleistung bis 10 größer als 10 größer
(MW) bis 50 als 50
```
```
Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
```
```
Heizöl schwer 110 bis 50
```
- 1991: 110
```
ab 1. 1. 1992: 80
Heizöl mittel 80 bis 50
```
- 1991: 80
```
ab 1. 1. 1992: 60
Heizöl leicht 50 50 50
Heizöl
extra leicht 30 30 30
Gas (Rechen-
wert) 10 10 10
Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Massekonzentration im Verbrennungsgas 150 mg/m3 nicht überschreitet.
Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach (Rußzahl) für Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten.
Grenzwerte für Schwefeldioxid(SO2)-Emissionen:
Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 3:
Tabelle 3
```
```
Brennstoff- größer als
wärmeleistung größer als 150 bis größer als
(MW) 10 bis 50 50 bis 150 300 300
```
```
Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
```
```
Braunkohle 2 000 1 000 600 400
sonstige feste 1 000 1 000 200 200
flüssige 1 700 1 100 350 200
Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.
Die in der Tabelle 3 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten auch, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.
In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen nur solche konventionelle flüssige Brennstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt angegeben in Prozent der Masse, die in Tabelle 4 enthaltenen Werte nicht übersteigt:
Tabelle 4
```
```
Brennstoffwärmeleistung größer als 3
(MW) bis 3 bis 10
```
```
Emissionsgrenzwerte
(mg/m3)
```
```
Schwefelgehalt (%) 0,3 0,6
In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen ab 1. Jänner 1992 keine Braunkohlen oder Braunkohlenbriketts mit einem verbrennlichen Anteil an Schwefel von mehr als 1% verwendet werden, es sei denn, durch geeignete Maßnahmen werden die Schwefelemissionen im gleichen Ausmaß wie bei Verwendung der obgenannten Brennstoffe begrenzt.
Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO):
Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW gelten folgende Grenzwerte:
```
für feste Brennstoffe ................................ 250 mg/m3
```
```
für flüssige Brennstoffe ............................. 175 mg/m3
```
```
für Brenngas ......................................... 100 mg/m3
```
Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen auf 6%, bei Heizölen und Brenngasen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas.
Emissionsbegrenzung und Grenzwerte für Stickoxide (NOx):
Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:
Verwendung von Brennern, die auf Grund von Sachverständigengutachten als NOx-arme Brenner gelten;
Wirbelschichtverfahren;
Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;
Stufenverbrennung.
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW
für konventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten für die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO2):
```
für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 MW
```
```
für Kohle ......................................... 600 mg/m3
```
```
für flüssige Brennstoffe .......................... 450 mg/m3
```
```
für gasförmige Brennstoffe ........................ 300 mg/m3
```
```
für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 150 MW
```
bis 300 MW
```
für Kohle ......................................... 450 mg/m3
```
```
für flüssige Brennstoffe .......................... 300 mg/m3
```
```
für gasförmige Brennstoffe ........................ 200 mg/m3
```
```
für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 300 MW
```
bis 500 MW
```
für Kohle ......................................... 300 mg/m3
```
```
für flüssige Brennstoffe .......................... 200 mg/m3
```
```
für gasförmige Brennstoffe ........................ 150 mg/m3
```
```
für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 500 MW
```
```
für Kohle ......................................... 200 mg/m3
```
```
für flüssige Brennstoffe .......................... 150 mg/m3
```
```
für gasförmige Brennstoffe ........................ 150 mg/m3
```
Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für flüssige oder gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Bei Anlagen gemäß lit. b mit einer Rauchgas-Entstickungsanlage
auf Ammoniakbasis (NH3) dürfen die Ammoniakemissionen im Rauchgas (Ammoniakschlupf) nicht mehr als 10 mg/m3 betragen. Dieser Grenzwert ist auf die in lit. b angegebene Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas zu beziehen.
Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen beheizt werden
(Abhitzekessel), dürfen die NOx-Emissionen 300 mg/m3, bezogen auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.
Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung:
Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, in denen Müll,
hausmüllähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):
Klein- Groß-
anlagen anlagen
in mg/m3
```
Staubförmige Emissionen ............... 50 25
```
```
Gasförmige Emissionen
```
```
Chlorwasserstoff (HCl), angegeben
```
als Cl- ............................ 30 15
```
Fluorwasserstoff (HF), angegeben als
```
F- ................................. 0,7 0,7
```
Schwefeldioxid (SO2) ............... - 100
```
```
Kohlenmonoxid (CO) ................. 100 100
```
```
Stickoxide, angegeben als
```
Stickstoffdioxid ................... - 100
```
Emissionen in Dampf- und/oder
```
Partikelform
```
Blei, Zink und Chrom einschließlich
```
ihrer Verbindungen, zusammen ....... 5 4
```
Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich
```
ihrer Verbindungen ................. 1 1
```
Cadmium und seine löslichen
```
Verbindungen ....................... 0,1 0,1
```
Quecksilber und seine Verbindungen . 0,1 0,1
```
```
Organische Stoffe, angegeben als
```
Gesamtkohlenstoff ..................... 20 20
Die Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von
polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.
Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, so ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1 200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen in lit. b erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die Mindesttemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Mindesttemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid (§ 12 Abs. 10)
anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:
Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.
Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung in lit. b zu überprüfen.
Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid (§ 12 Abs. 10)
festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO und CO2 kontinuierlich registrierend zu ermitteln oder zumindest alle zwei Stunden zu protokollieren, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu errechnen ist.
Bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu errechnen ist.
Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1) ist bei Kleinanlagen alle
drei Jahre, bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in lit. b enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder
Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen:
Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden
Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Staubförmige Emissionen:
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
bis 2 MW .......................................... 150 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 2 MW bis 5 MW .......................... 120 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 5 MW ................................... 50 mg/m3
```
Kohlenmonoxid-Emissionen:
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW ...................................... 250 mg/m3
```
Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):
```
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 50 MW bis 300 MW ....................... 300 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 300 MW ................................. 200 mg/m3
```
Unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als
```
Kohlenstoff:
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
bis 0,5 MW ........................................ 150 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 0,5 MW bis 1 MW ........................ 100 mg/m3
```
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
größer als 1 MW ................................... 50 mg/m3
Die Grenzwerte sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
In den Anlagen darf kein Brennstoff, der mit polychlorierten
Kohlenwasserstoffen behandelt wurde, verbrannt werden.
Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW auf
Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.
Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten
Dampfkesselanlagen:
Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl im Sinne des Altölgesetzes
1986, BGBl. Nr. 373, befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:
```
Staubförmige Emissionen .............................. 30 mg/m3
```
```
Gasförmige Emissionen
```
```
Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- ......... 30 mg/m3
```
```
Kohlenmonoxid (CO) ................................ 65 mg/m3
```
```
organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit einer
```
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW ......... 30 mg/m3
```
Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform
```
```
Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
```
Verbindungen, zusammen ............................ 4 mg/m3
```
Cadmium und seine löslichen Verbindungen .......... 0,1 mg/m3
```
Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.
Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW auf
Grund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW
sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß Tabelle 3 zu beschränken.
Bei Mischfeuerung ist zur rechnerischen Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von lit. a Z 2a für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW
hat die Behörde im Genehmigungsbescheid (§ 12 Abs. 10) festzulegen, daß die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen sind.
Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1) ist alle drei Jahre, bei
Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW jährlich die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
Grenzwerte für Emissionen von Laugenverbrennungsanlagen der Zellstofferzeugung:
Bei Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung in der Zelluloseerzeugung dienen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
```
Sulfatprozeß: Staub ................................ 100 mg/m3
```
Schwefeldioxid ....................... 800 mg/m3
gesamte reduzierte
Schwefelverbindungen,
ausgedrückt als H2S .................. 30 mg/m3
```
Sulfitprozeß: Staub ................................ 100 mg/m3
```
Schwefeldioxid:
saures Magnesiumbisulfit-Verfahren ... 1 000 mg/m3
Magnefite-Verfahren .................. 450 mg/m3
Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte und sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Die Emissionsmessung hat sich nach den Bestimmungen der ÖNORM M 9464, Ausgabe Mai 1984, zu richten.
Abkürzung
LRG-K
Anlage 2
```
```
zu § 12
Ermittlung der Emissionsgrenzwerte
Definitionen:
Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß lit. c als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1 013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.
Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen.
Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.
In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
Der Meßwert ergibt sich
als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (Z 2 lit. e),
als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;
Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;
Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß Z 2 und 3 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
Verbrennungsgase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuß herrührenden Gasekomponenten.
Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.
Emissionseinzelmessungen:
Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei
jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im Befund anzuführen.
Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung
von drei Meßwerten zu ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.
Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach ist das Meßergebnis
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.