Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K)
aus mindestens drei Meßwerten zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert ist durch Abrunden auf ganze Zahlen festzulegen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 7531, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen; dabei muß gewährleistet sein, daß kein Ölderivat im Abgas vorhanden ist.
Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Stäube
bei Anlagen für Gasfeuerungen gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.
Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden Messungen der Schwefeldioxidkonzentration und der Stickoxidkonzentration sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Stunden sechs Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionswert gilt als eingehalten, wenn bei Kohle einer der sechs Beurteilungswerte, bei den übrigen Brennstoffen keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
Kontinuierliche Emissionsmessungen:
Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration einer Emission gemäß § 8 Abs. 1 haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet werden. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle feste Brennstoffe darf die Massekonzentration von Staub auch mit automatisch arbeitenden Rauchgasdurchstrahlungsgeräten gemessen werden.
Bei der Messung von Schwefeldioxid und bei der Messung von
Stickoxiden ist der Beurteilungswert aus den bei stationärem Betrieb gemessenen Halbstundenmittelwerten zu bilden. Bei kohlegefeuerten Dampfkesselanlagen gilt abweichend von Z 1 lit. g der Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid dann als eingehalten, wenn an keinem Kalendertag (in der Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr) mehr als drei Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten.
Bei Mischfeuerungen ist zusätzlich das durchschnittliche
Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und schriftlich festzuhalten.
Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens eines befugten
Sachverständigen (§ 7 Abs. 2) von der Behörde derart festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.
Die im § 10 Abs. 4 normierte Pflicht des Betreibers, bei
Betriebsstörungen, welche eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse gemäß lit. d ergibt, daß innerhalb eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt worden sind:
Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet.
Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte überschreiten den Grenzwert um mehr als 20 Prozent.
Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.
Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 10 Abs. 6 sowie Anfahrzeiten, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird, bleiben unberücksichtigt.
Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung
zu erfolgen:
Durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Vornahme und Protokollierung von Einzelmessungen als Momentanwerte in folgenden Zeitintervallen:
bei einer Brennstoffwärmeleistung bis 15 MW mindestens alle sechs Stunden;
bei einer Brennstoffwärmeleistung größer als 15 MW bis 30 MW mindestens alle drei Stunden.
Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über
2 MW mit Abscheideaggregaten gemäß Z 1 bis 4 sind während des Betriebes folgende Größen gemäß § 8 Abs. 3 laufend zu messen, sofern nicht Emissionsmessungen gemäß lit. a vorgeschrieben sind:
Elektrische Abscheider:
Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,
Abgastemperatur bei Heißgasfiltern;
Filternde Abscheider:
Druckabfall in der Filteranlage,
Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,
Betriebszeit von Klopfeinrichtungen;
Massenkraftabscheider:
Abscheidegrad oder Gasgeschwindigkeit mit Druckdifferenzen;
Naßarbeitende Abscheider:
Volumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pH-Wert.
Die Datenaufzeichnung hat sinngemäß nach lit. f zu erfolgen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.