Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. März 1989 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung - ChemV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-05-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-03-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 17 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit diese Regelungen Pflanzenschutzmittel betreffen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

I. ABSCHNITT

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über

1.

die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG,

2.

die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG (§ 17 Abs. 1 und 2 ChemG),

3.

die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 17 Abs. 3 und 4 ChemG) und

4.

die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 18 ChemG).

II. ABSCHNITT

Gefährliche Eigenschaften, Einstufung

Gefährliche Eigenschaften

§ 2. Die nähere Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG ergibt sich aus den in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1 und 2, angeführten Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen.

Einstufung gefährlicher Stoffe

§ 3. (1) Die Einstufung gefährlicher Stoffe nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat zu erfolgen:

1.

nach der Liste der eingestuften Stoffe (Stoffliste, Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar)

2.

für Stoffe mit sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Eigenschaften nach der vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mit Verordnung gemäß § 23 ChemG erlassenen Giftliste,

3.

für die in den Listen gemäß Z 1 und 2 nicht enthaltenen Stoffe und die dort nicht berücksichtigten gefährlichen Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1 und 2.

(2) Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, sind nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.

Zu Abs. 2:

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen

von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Juli 1991 außer

Kraft (vgl. § 23).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen

§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:

1.

nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder

2.

für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).

(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Juli 1991 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.

Zu Abs. 2:

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen

von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Dezember 1992 außer

Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 274/1992).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen

§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:

1.

nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder

2.

für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).

(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Dezember 1992 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.

Zu Abs. 2:

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmitteln sowie über gefährliche Zubereitungen

von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit 31. Dezember 1993 außer

Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen

§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen:

1.

nach den in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder

2.

für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B).

(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis 31. Dezember 1993 Lösungsmittel auch nach § 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmitteln treten mit 31. Dezember 1993 außer

Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen von Lösungsmitteln

§ 5. Zubereitungen, die als Lösungsmittel verwendet werden sollen und die

1.

einen oder mehrere der in Anhang C, Punkt II (Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel), angeführten Stoffe enthalten,

2.

außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder in der Giftliste bezeichnet sind, oder

3.

außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1.3. bis 1.5., aufweisen,

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit

31.

Dezember 1993 außer Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

Einstufung gefährlicher Zubereitungen von

Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 6. Zubereitungen, die

1.

zur Verwendung als

a)

Anstrichmittel, Lacke, Druckfarben, Beschichtungsmittel, Klebstoffe, Dichtungs- und Spachtelmassen, Kitte, Fugenvergußmassen, Isoliergrund, Abbeizmittel, Entfettungsmittel, Industriereiniger, Künstlerfarben und Trennmittel,

b)

Oberflächenschutzmittel einschließlich Holzbeizen

2.

für die Herstellung oder Verarbeitung der in Z 1 genannten Zubereitungen notwendig sind,

Grundsätze und Grundlagen der Einstufung

§ 7. (1) Durch die Einstufung von gefährlichen Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste wird die Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG, sich über schädliche Wirkungen und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen, nicht berührt.

(2) Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen:

1.

physikalisch-chemische Daten,

2.

Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen,

3.

das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.

(3) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.

(4) Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet:

1.

0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoffen,

2.

1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend eingestuften Stoffen.

(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die nicht der Anmeldepflicht des § 4 ChemG unterliegen, können unter anderem die Ergebnisse vorliegender Prüfungen, zB für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, oder Informationen, die für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind, sowie Informationen aus der wissenschaftlichen Literatur oder auf Grund praktischer Erfahrungen herangezogen werden. Die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten an Hand von Prüfungen gewonnen wurden, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können.

(6) Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist stets zu prüfen, ob sie unter Verzicht auf die Durchführung von Tierversuchen auf Grund verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere Literatur, auf Grund im vergleichbaren Ausland getroffener Einstufungen, ausländischer Prüfnachweise oder der Prüfergebnisse früherer Anmelder (§ 7 Abs. 3 ChemG) möglich ist. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1974, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(7) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen vorgenommen, so sind in erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln.

(8) Liegen für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die schädlichen Wirkungen der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen größer sind als jene, die sich aus den Ergebnissen toxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen oder aus den Prüfungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften ergeben, so sind diese Stoffe und Zubereitungen jedenfalls entsprechend ihrer Gefährlichkeit für den Menschen einzustufen.

(9) Liegen begründete Verdachtsmomente vor, daß bei einer Einstufung auf Grund des in Abs. 2 Z 3 genannten Berechnungsverfahrens, zB auf Grund von synergistischen oder potenzierenden Wirkungen, die Gefährlichkeit unterbewertet würde, ist die Zubereitung unter Berücksichtigung dieser Wirkungen einzustufen.

(10) Bei Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition oder mit schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition enthalten, ist jedenfalls zu prüfen, ob bereits auf Grund einer additiven Wirkung dieser Stoffe eine höhere Einstufung zu erfolgen hat, als dies auf Grund der Einzelkonzentrationen der Stoffe gemäß den Angaben in der Giftliste bzw. den Tabellen II und III der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.2. und 3.9.3., geboten ist.

Grundsätze und Grundlagen der Einstufung

§ 7. (1) Durch die Einstufung von gefährlichen Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste wird die Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG, sich über schädliche Wirkungen und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen, nicht berührt.

(2) Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen:

1.

physikalisch-chemische Daten,

2.

Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen,

3.

das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.

(2a) Zur Einstufung einer Zubereitung ist deren Prüfung im Tierversuch (§ 3 Tierversuchsgesetz 1988, BGBl. Nr. 501/1989) nicht erforderlich, sofern nicht der begründete Verdacht einer größeren Gefährlichkeit der Zubereitung besteht, als sich aus der Anwendung des Berechnungsverfahrens gemäß Anhang B, Punkt 3, ergibt. Soweit Tierversuche auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleiben diese unberührt.

(3) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.

(4) Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet:

1.

0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoffen,

2.

1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend eingestuften Stoffen.

(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die nicht der Anmeldepflicht des § 4 ChemG unterliegen, können unter anderem die Ergebnisse vorliegender Prüfungen, zB für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, oder Informationen, die für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind, sowie Informationen aus der wissenschaftlichen Literatur oder auf Grund praktischer Erfahrungen herangezogen werden. Die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten an Hand von Prüfungen gewonnen wurden, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können.

(6) Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist stets zu prüfen, ob sie unter Verzicht auf die Durchführung von Tierversuchen auf Grund verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere Literatur, auf Grund im vergleichbaren Ausland getroffener Einstufungen, ausländischer Prüfnachweise oder der Prüfergebnisse früherer Anmelder (§ 7 Abs. 3 ChemG) möglich ist. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(7) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen vorgenommen, so sind in erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in möglichst umfassender Weise widerspiegeln. Am Menschen dürfen Versuche nicht vorgenommen werden; allenfalls vorliegende Ergebnisse derartiger Versuche dürfen nicht herangezogen werden, um den Nachweis der Ungefährlichkeit oder einer geringeren Gefährlichkeit zu führen, als sich aus den nach dieser Verordnung vorgesehenen Einstufungsverfahren ergibt.

(8) Liegen für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die schädlichen Wirkungen der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen größer sind als jene, die sich aus den Ergebnissen toxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen oder aus den Prüfungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften ergeben, so sind diese Stoffe und Zubereitungen jedenfalls entsprechend ihrer Gefährlichkeit für den Menschen einzustufen.

(9) Liegen begründete Verdachtsmomente vor, daß bei einer Einstufung auf Grund des in Abs. 2 Z 3 genannten Berechnungsverfahrens, zB auf Grund von synergistischen oder potenzierenden Wirkungen, die Gefährlichkeit unterbewertet würde, ist die Zubereitung unter Berücksichtigung dieser Wirkungen einzustufen.

(10) Bei Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition oder mit schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition enthalten, ist jedenfalls zu prüfen, ob bereits auf Grund einer additiven Wirkung dieser Stoffe eine höhere Einstufung zu erfolgen hat, als dies auf Grund der Einzelkonzentrationen der Stoffe gemäß den Angaben in der Giftliste bzw. den Tabellen II und III der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.2. und 3.9.3., geboten ist.

Neueinstufung

§ 8. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder für die Vermarktung erforderliche Hilfsstoffe, Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, oder ändern sich die vorgesehenen Verwendungszwecke oder -arten, so hat der Hersteller oder Importeur zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff entsprechend einzustufen.

(2) Die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 15 ChemG ist zu überprüfen und neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß

1.

die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste oder in den Tabellen in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9., angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,

2.

Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration - ausgedrückt in Masseanteilen - eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe die Werte der nachstehenden Tabelle überschreiten:

```

```

Marge der ursprünglichen Zulässige Abweichungsmarge der

Konzentration des Stoffes ursprünglichen Konzentration des

Stoffes

```

```

= 2,5% +- 15 %

2,5% = 10 % +- 10 %

10 % = 25 % +- 6 %

25 % = 50 % +- 5 %

50 % = 100 % +- 2,5%

```

```

oder

3.

ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt werden; dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG sind.

III. ABSCHNITT

Verpackung

Verpackungspflicht, Anforderungen

§ 9. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

1.

die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

2.

die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

3.

die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4.

die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

(2) Verpackungen aus Kunststoff müssen aus solchen Materialien bestehen, die im erforderlichen Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen, insbesondere gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung, ausreichend lange beständig sind.

(3) Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen kann, wenn die damit verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei solchen Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen (zB Lüftungseinrichtungen) oder bei nur geringer Gefahr besondere Sicherheitshinweise anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen Gefahren vermieden werden.

(4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter einer Verpackungspflicht unterliegen, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 für Versandstücke, die entsprechend diesen Vorschriften verpackt sind, als erfüllt, sofern bei bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts aus der Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen ist.

(5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen dürfen

1.

keine besondere Form oder graphische Dekorationen aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können,

2.

keine Aufmachung aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erweckt,

3.

keine verharmlosenden Angaben, wie „nicht giftig'', „nicht umweltgefährlich'' oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich'', enthalten.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nicht in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen oder anderen Behältnissen, die nach ihrer besonderen Form, Aufmachung oder Bezeichnung für die Aufbewahrung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.

Ausnahmen

§ 10. (1) Stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen müssen beim Inverkehrsetzen, außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher, nicht verpackt sein, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen. Jeder Abgabe ist eine Mitteilung für den Verwender beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 enthält.

(2) Die Bestimmungen über die Verpackung gelten nicht für ortsfeste Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen, und für Transportbehältnisse mit einem Fassungsvermögen von über 1 000 l.

(3) Der Verpackungspflicht ist auch entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen in bereitgestellte, im Hinblick auf die jeweiligen gefährlichen Eigenschaften geeignete Behältnisse abgegeben werden. Erforderlichenfalls hat der Abgeber für eine ausreichende Kennzeichnung der Behältnisse Sorge zu tragen; im Fall der Abgabe in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 enthält.

(4) Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe müssen nicht verpackt werden, wenn sie zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden und durch die Verwendung geeigneter Abgabevorrichtungen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann.

Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

§ 11. (1) Unbeschadet der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Z 2 müssen jedenfalls Verpackungen von sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind oder vorhersehbar im Haushalt verwendet werden:

1.

mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet und

2.

mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

Z 1 gilt nicht für Verpackungen von festen Stoffen oder festen Zubereitungen, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.

(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, der ÖNORM A 5570, ausgegeben am 1. Oktober 1987, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs E entsprechen.

IV. ABSCHNITT

Kennzeichnung

1.

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung

Kennzeichnungspflicht

§ 12. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich sein.

(2) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des gefährlichen Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe und ihr Masseanteil nach Maßgabe des § 13;

2.

Name (Firma), Adresse und Telephonnummer des Herstellers oder des Importeurs; wird der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung in der Originalverpackung des ausländischen Herstellers abgegeben, so ist auch dieser anzugeben;

3.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren (Anhang B, Punkt 4.1.), nach Maßgabe des § 14;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.1. und 4.3.1.) nach Maßgabe des § 15;

5.

Standardaufschriften für Sicherheitsratschläge (S-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.2. und 4.3.2.) nach Maßgabe des § 16;

6.

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nach Maßgabe des § 17;

7.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung nach Maßgabe des § 18.

(3) Sofern der Hersteller oder Importeur die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß § 5 Abs. 1 ChemG von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des § 16 Abs. 2 ChemG kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen. Wird dieser Stoff als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt, so ist die Zubereitung zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung - enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff'' zu kennzeichnen. Im übrigen ist eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

(4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Im Falle einer einzigen Verpackung kann bei gleicher Einstufung das Gefahrensymbol gemäß Abs. 2 Z 3 durch das entsprechende Gefahrensymbol nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.

(5) Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung zur gewerblichen oder industriellen Verwendung hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich den Anforderungen der ÖNORM Z 1008, ausgegeben am 1. August 1987, entspricht. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

(6) Eingeführte gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sind vom Importeur jedenfalls nach Beendigung des Beförderungsvorganges ohne Verzug zu kennzeichnen. Sind diese Stoffe oder Zubereitungen bei der Einfuhr nicht bereits vollständig gekennzeichnet, so hat der Importeur dafür Sorge zu tragen, daß bis zu ihrer vollständigen Kennzeichnung den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beigegeben ist, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, und eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet ist.

(7) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind; dieser Hinweis hat die Angaben nach Abs. 2 zu enthalten. Bei der Ausfuhr ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

(8) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in andere als die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt sind, müssen nur auf der Außenverpackung eine vollständige Kennzeichnung aufweisen, wenn die Angabe der Stoffe oder deren Handelsbezeichnung auf den Einzelverpackungen eine eindeutige Zuordnung gewährleistet. Die Einzelverpackungen sind mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen; diese Kennzeichnung kann auch nach den entsprechenden Bestimmungen des Einfuhrstaates erfolgen. Werden die Stoffe oder Zubereitungen in Tankcontainern, Tankfahrzeugen oder Kesselwagen ausgeführt, so ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

IV. ABSCHNITT

Kennzeichnung

1.

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung

Kennzeichnungspflicht

§ 12. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich sein.

(2) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des gefährlichen Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe und ihr Masseanteil nach Maßgabe des § 13;

2.

Name (Firma), Adresse und Telephonnummer des Herstellers oder des Importeurs; wird der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung in der Originalverpackung des ausländischen Herstellers abgegeben, so ist auch dieser anzugeben;

3.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren (Anhang B, Punkt 4.1.), nach Maßgabe des § 14;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.1. und 4.3.1.) nach Maßgabe des § 15;

5.

Standardaufschriften für Sicherheitsratschläge (S-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.2. und 4.3.2.) nach Maßgabe des § 16;

6.

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nach Maßgabe des § 17;

7.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung nach Maßgabe des § 18.

(3) Sofern der Hersteller oder Importeur die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß § 5 Abs. 1 ChemG von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des § 16 Abs. 2 ChemG kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen. Wird dieser Stoff als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt, so ist die Zubereitung zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung - enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff'' zu kennzeichnen. Im übrigen ist eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

(4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Im Falle einer einzigen Verpackung kann bei gleicher Einstufung das Gefahrensymbol gemäß Abs. 2 Z 3 durch das entsprechende Gefahrensymbol nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.

(5) Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung zur gewerblichen oder industriellen Verwendung hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich den Anforderungen der ÖNORM Z 1008, ausgegeben am 1. Jänner 1991, entspricht. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

(6) Eingeführte gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sind vom Importeur jedenfalls nach Beendigung des Beförderungsvorganges ohne Verzug zu kennzeichnen. Sind diese Stoffe oder Zubereitungen bei der Einfuhr nicht bereits vollständig gekennzeichnet, so hat der Importeur dafür Sorge zu tragen, daß bis zu ihrer vollständigen Kennzeichnung den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beigegeben ist, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, und eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet ist.

(7) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind; dieser Hinweis hat die Angaben nach Abs. 2 zu enthalten. Bei der Ausfuhr ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

(8) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in andere als die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt sind, müssen nur auf der Außenverpackung eine vollständige Kennzeichnung aufweisen, wenn die Angabe der Stoffe oder deren Handelsbezeichnung auf den Einzelverpackungen eine eindeutige Zuordnung gewährleistet. Die Einzelverpackungen sind mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen; diese Kennzeichnung kann auch nach den entsprechenden Bestimmungen des Einfuhrstaates erfolgen. Werden die Stoffe oder Zubereitungen in Tankcontainern, Tankfahrzeugen oder Kesselwagen ausgeführt, so ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

Name und Masseanteil des Stoffes

§ 13. (1) Der Name des gefährlichen Stoffes oder bei Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 ChemG die Namen der Stoffe, die zur Einstufung der Zubereitung nach diesen gefährlichen Eigenschaften führen, sind nach den Bezeichnungen in der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder, wenn sie in diesen Listen nicht bezeichnet sind, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, anzugeben.

(2) Der Name der mindergiftigen Stoffe, denen die Standardaufschrift R 20, R 21 oder R 22 zuzuordnen ist, sowie der Name der reizenden Stoffe, denen die Standardaufschrift R 36, R 37, R 38 oder R 41 zuzuordnen ist, kann in der Kennzeichnung von durch diese Stoffe als mindergiftig oder reizend eingestuften Zubereitungen durch die Angabe der wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale ersetzt werden, wenn diese Zubereitungen ausschließlich zur gewerblichen Verwendung als Additive für Schmiermittel oder als Härter oder Katalysatoren für Kunstharze, Lacke oder Klebstoffe bestimmt sind. Die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale sind in einer Weise anzuführen, die die Beurteilung der toxischen Wirkungen des Stoffes und entsprechender Schutzmaßnahmen ermöglicht.

(3) Bei Zubereitungen, die auf Grund des Gehaltes an sehr giftigen oder giftigen Stoffen als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind, sind die Masseanteile dieser Stoffe in Hundertsätzen oder Prozentsatzbereichen anzugeben. Für die Angabe der Prozentsatzbereiche gilt folgende Abstufung:

Masseanteil = 1%

1% Masseanteil = 5%

5% Masseanteil = 10%

10% Masseanteil = 25%

25% Masseanteil = 50%

50% Masseanteil = 75%

Masseanteil 75%

(4) Krebserzeugende Zubereitungen sind mit der Zusatzbezeichnung „Gruppe I (sehr stark gefährdend)'', „Gruppe II (stark gefährdend)'' oder „Gruppe III (gefährdend)'' zu versehen, wenn die in ihnen enthaltenen krebserzeugenden Stoffe in Anhang F angeführt sind und ihr Masseanteil den dort angegebenen Mindestgrenzwert für die jeweilige Zusatzbezeichnung erreicht oder überschreitet. Ergeben sich daraus mehrere Zusatzbezeichnungen, so ist diejenige anzugeben, die den höheren bzw. den höchsten Grad der Gefährdung zum Ausdruck bringt. Die Zusatzbezeichnung ist in Verbindung mit dem R-Satz (§ 15) anzubringen, der sich auf die krebserzeugende Eigenschaft der Zubereitung bezieht.

(5) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2, und von Zubereitungen, die nach § 7 Abs. 3 einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG, die im Stoff oder in der Zubereitung enthalten und für die Einstufung maßgeblich sind, angegeben werden. Für chemische Elemente und chemische Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 und 7 sind überdies die maximalen Masseanteile anzugeben.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben,

Gefahrenbezeichnungen

§ 14. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen (Anhang B, Punkt 4.1.) (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar) hat entsprechend der Einstufung der gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Zubereitungen nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste oder nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu erfolgen.

(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann

1.

bei Kennzeichnungen als „sehr giftig'' die Kennzeichnung als „giftig'', „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,

2.

bei Kennzeichnungen als „giftig'' die Kennzeichnung als „mindergiftig'', „ätzend'' oder „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist,

3.

bei Kennzeichnung als „ätzend'' die Kennzeichnung als „reizend'' oder „mindergiftig'' entfallen, außer die Kennzeichnung als „mindergiftig'' ergibt sich aus der Einstufung nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) Punkt 2., 4. bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich'' die Kennzeichnung

5.

bei Kennzeichnung als „mindergiftig'' die Kennzeichnung als „reizend'' entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder der Giftliste nicht anderes bestimmt ist.

Hinweise auf besondere Gefahren

(R-Sätze)

§ 15. (1) Die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste sowie in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1. bis 3., angeführten R-Sätze sind jedenfalls anzugeben. Die Kennzeichnung mit weiteren R-Sätzen richtet sich insbesondere nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der R-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.1.

(2) In der Regel müssen nicht mehr als vier R-Sätze angegeben werden, um die Gefahren zu beschreiben. Dabei sind die in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.2.1., angeführten Kombinationen von R-Sätzen als ein Satz anzusehen. Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.

(3) Die R-Sätze „hochentzündlich'' (R 12) oder „leichtentzündlich'' (R 11) müssen nicht angebracht werden, wenn sich die gleiche Gefahrenbezeichnung mit dem zugehörigen Gefahrensymbol (Anhang B, Punkt 4.1.) (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar) auf der Kennzeichnung befindet.

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

§ 16. (1) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.2. Bei gefährlichen Stoffen sind jedenfalls die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) und der Giftliste genannten S-Sätze anzugeben.

(2) Auf Grund der Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.2., sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen. Die S-Sätze müssen sich auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall

§ 17. Sind Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nicht bereits ausreichend in S-Sätzen enthalten, so sind konkrete Hinweise darauf zu geben, welche Maßnahmen der Verwender oder Hilfspersonen bei Unfällen, bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht bestimmungsgemäßer, aber vorhersehbarer Verwendung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung zu setzen haben, um Personen- oder Umweltschäden zu vermeiden oder den Eintritt eines größeren Schadens zu verhindern.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung

§ 18. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur industriellen oder gewerblichen Verwendung bestimmt, so sind Hinweise auf Möglichkeiten zur Rückgewinnung oder Aufarbeitung, zur Wiederverwendung, Verwertung oder zur schadlosen Entsorgung zu geben. Sind die vorhersehbaren Abfallarten Sonderabfallschlüsselnummern gemäß den ÖNORMEN S 2100, ausgegeben am 1. Juni 1983, und S 2101, ausgegeben am 1. Dezember 1983, zuzuordnen, so sind diese in der Kennzeichnung anzugeben. Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

(2) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt oder für nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt, so muß jedenfalls angegeben werden, ob der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung sowie die Verpackung als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden kann oder dafür nicht geeignet ist. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden dürfen, sind die in Anhang B Punkt 5 angeführten Piktogramme (Anm.: Piktogramme nicht darstellbar) in der Kennzeichnung deutlich sichtbar anzubringen und ist auf die Möglichkeit zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen oder an Sonderabfallsammler oder -beseitiger hinzuweisen. Bei Giften ist auf das Rückgaberecht des Letztverbrauchers und auf die Rücknahmeverpflichtung des Abgebers gemäß § 34 Abs. 2 ChemG hinzuweisen.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung

§ 18. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur industriellen oder gewerblichen Verwendung bestimmt, so sind Hinweise auf Möglichkeiten zur Rückgewinnung oder Aufarbeitung, zur Wiederverwendung, Verwertung oder zur schadlosen Entsorgung zu geben. Sind die vorhersehbaren Abfallarten Sonderabfallschlüsselnummern gemäß den ÖNORMEN S 2100, ausgegeben am 1. März 1990, und S 2101, ausgegeben am 1. Dezember 1983, zuzuordnen, so sind diese in der Kennzeichnung anzugeben. Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

(2) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt oder für nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt, so muß jedenfalls angegeben werden, ob der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung sowie die Verpackung als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden kann oder dafür nicht geeignet ist. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden dürfen, sind die in Anhang B Punkt 5 angeführten Piktogramme (Anm.: Piktogramme nicht darstellbar) in der Kennzeichnung deutlich sichtbar anzubringen und ist auf die Möglichkeit zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen oder an Sonderabfallsammler oder -beseitiger hinzuweisen. Bei Giften ist auf das Rückgaberecht des Letztverbrauchers und auf die Rücknahmeverpflichtung des Abgebers gemäß § 34 Abs. 2 ChemG hinzuweisen.

Ausführung der Kennzeichnung

§ 19. (1) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung

1.

bis zu 0,125 l einem Format in angemessener Größe,

2.

von mehr als 0,125 l bis 3 l mindestens dem Format 52 mmx74 mm,

3.

von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mmx105 mm,

4.

von mehr als 50 l bis 500 l mindestens dem Format 105 mmx148 mm,

5.

von mehr als 500 l mindestens dem Format 148 mmx210 mm entsprechen.

(2) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Grund auszuführen. Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm groß sein und mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Fall sind die Abmessungen nach Abs. 1 entsprechend zu vergrößern.

(3) Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol deutlich davon abhebt.

(4) Die Schriftgröße der Angaben hat mindestens 1,8 mm zu betragen. Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung so anzubringen, daß die Angaben waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt ist.

(5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder geringen Größe der Verpackung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Schild angebracht sein.

(6) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen, die gemäß § 10 Abs. 4 unverpackt abgegeben werden, ist auf der Abgabevorrichtung anzubringen. Ihre Abmessungen müssen mindestens dem Format 148 mm x 210 mm entsprechen.

(6a) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen auf Behältnissen (Kanistern) gemäß § 10 Abs. 3, sofern diese aus ortsfesten Abgabevorrichtungen (Zapfsäulen) befüllt werden, und auf solchen Abgabevorrichtungen (Abs. 6) muß keine Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 enthalten. In der auf der Abgabevorrichtung anzubringenden Kennzeichnung können überdies die Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7 entfallen. Sofern die abgegebenen Stoffe und Zubereitungen Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse mit dem zusätzlichen Sicherheitsratschlag ,Nie zu Reinigungszwecken verwenden!' zu versehen.

(7) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-Sätze), der Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und der Hinweise zur schadlosen Beseitigung sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen. Bei mehrfachem Bezug desselben gefährlichen Stoffes oder derselben gefährlichen Zubereitung durch gewerbliche Letztverbraucher, Universitäten und wissenschaftliche Institute sowie Anstalten der Gebietskörperschaften kann die Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7 auch in Form eines einzigen Beipacktextes bei jeder Lieferung erfolgen.

(8) Die Kennzeichnung und der Beipacktext von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken oder zu Verwechslungen führen.

(9) Die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), die Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und die Hinweise zur schadlosen Beseitigung müssen bei Stoffen und Zubereitungen mit brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen und reizenden, ausgenommen sensibilisierenden, Eigenschaften in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 0,125 l enthält und eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch für die gleiche Menge von mindergiftigen Stoffen oder Zubereitungen, soweit sie nicht im Einzelhandel für Letztverbraucher erhältlich sind.

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmittel treten mit 31. Dezember 1993 außer

Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

2.

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Lösungsmittel

§ 20. Für Lösungsmittel (§ 5) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung gemäß § 13 anzugeben sind:

1.

Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen sehr giftigen oder giftigen Stoffe, die in einem Anteil von mehr als 0,2% enthalten sind, sowie der Masseanteil dieser Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen nach folgenden Abstufungen:

Masseanteil = 1%

1% Masseanteil = 5%

5% Masseanteil = 20%

20% Masseanteil = 50%

Masseanteil 50%

Der Name und der Masseanteil müssen nicht angegeben werden, wenn

die Zubereitung weder giftig noch mindergiftig ist.

2.

Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen mindergiftigen Stoffe nach den Lösungsmittelklassen gemäß Anhang C, Punkt I (1), wenn ihr Masseanteil folgende Prozentsätze übersteigt:

3.

Der Name der ätzenden Stoffe, wenn ihr Masseanteil den niedrigsten in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt II) für den jeweiligen Stoff angegebenen Grenzwert oder die für ätzende Stoffe in der Tabelle IV der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4., angeführten Konzentrationsgrenzen erreicht bzw. überschreitet.

4.

Der Name jener Stoffe, die mit den R-Sätzen R 42, R 43 oder

5.

Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder die in Tabelle VI der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten.

Der Name der in Z 1 bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist.

Die besondere Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit

31.

Dezember 1993 außer Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

für Oberflächenbehandlungsmittel

§ 21. (1) Für Oberflächenbehandlungsmittel (§ 6) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung gemäß § 13 anzugeben sind:

1.

Der Name der sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder ätzenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D, Punkt II), in der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder in den Tabellen I bis IV der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.1. bis 3.9.4., angegebenen untersten Grenzwerte erreichen bzw. überschreiten.

2.

Der Name der reizenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D, Punkt II), der Stoffliste (Anhang A) (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) oder in den Tabellen IV und V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4. und 3.9.5., angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten und die Zubereitung außerdem keine sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffe enthält.

3.

Der Name der sehr giftigen oder giftigen Lösungsmittel (Anhang C), die in einem Masseanteil von mehr als 0,2% in der Zubereitung enthalten sind.

4.

Der Name der mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Lösungsmittel nach § 20 Z 2 bis 4. 5. Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die

Der Name der in Z 1 bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist.

(2) Enthält die Zubereitung einen oder mehrere Stoffe, für die nach der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) eine Kennzeichnung durch R-Sätze für Sensibilisierung (R 42, R 43, R 42/43) vorgeschrieben ist, so muß die Kennzeichnung der Zubereitung einen Hinweis auf diese Gefahren enthalten, wenn der Anteil des Stoffes oder der Stoffe die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D), der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Tabelle V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., festgelegten Grenzwerte erreicht oder überschreitet.

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für bleihaltige,

cyanacrylathaltige, isocyanathaltige und epoxidhaltige

Zubereitungen sowie für Zubereitungen, die durch Versprühen oder

Verspritzen aufgetragen werden

§ 22. Nachstehende Zubereitungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen wie folgt gekennzeichnet sein:

1.

Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke:

2.

Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat:

3.

Isocyanathaltige Zubereitungen:

4.

Epoxidhaltige Zubereitungen:

5.

Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden:

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für bleihaltige,

cyanacrylathaltige, isocyanathaltige und epoxidhaltige

Zubereitungen sowie für Zubereitungen, die durch Versprühen oder

Verspritzen aufgetragen werden

§ 22. Nachstehende Zubereitungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen wie folgt gekennzeichnet sein:

1.

Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke:

2.

Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat:

3.

Isocyanathaltige Zubereitungen:

4.

Epoxidhaltige Zubereitungen:

5.

Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden:

6.

Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten:

7.

Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen):

V. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von

Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Juli 1991 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Juli 1992 zulässig.

V. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von

Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Dezember 1992 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Dezember 1993 zulässig.

V. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von

Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 30. Juni 1994 zulässig.

Übergangsbestimmungen

§ 24. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1990 in Verkehr gesetzt werden. Im Handel dürfen sie mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1991 abgegeben werden.

ANHANG A

Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

(Stoffliste)

I. Erläuterungen zur Stoffliste

In der Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und gefährlichen Zubereitungen ist für jeden Stoff angegeben:

In Spalte 1

die Bezeichnung des Stoffes; die Liste ist in alphabetischer Ordnung erstellt. Sind für einen Stoff zwei mögliche Bezeichnungen vorhanden, so wird zusätzlich auf die andere Bezeichnung hingewiesen. Die Angaben zur Kennzeichnung werden nur bei den Stoffbezeichnungen geführt, die vorzugsweise verwendet werden sollen. Bestehen für bestimmte Stoffe der Liste mehrere Möglichkeiten der Einstufung (das ist der Fall bei allgemeinen Bezeichnungen wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .''), dann ist die Einstufung nach Maßgabe des höchsten Gefahrengrades vorzunehmen.

Bestimmte Stoffe werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht.

Bei verschiedenen Stoffen der Liste ist in Spalte 1 eine „Anmerkung'' (Anm.) enthalten. Die Anmerkungen haben folgende

Bedeutung:

Anmerkung A:

Der Name des Stoffes muß in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.

Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'', oder „. . . und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben

zB für BeCl2 : Berylliumchlorid.

Als Salze (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gelten sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.

Anmerkung B:

Manche Stoffe zB Säuren, Basen usw., werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; das erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Ist in der Liste eine Bezeichnung verwendet wie

„Salpetersäure . . .%''

so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, die Konzentration in Prozent anzugeben;

Beispiel: Salpetersäure 45%.

Unter % sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.

Die in Spalte 1 angeführten Masseanteile oder Masseanteilsbereiche sind die Grenzwerte für die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung gemäß den gefährlichen Eigenschaften in Spalte 3.

Die Verwendung zusätzlicher Angaben (zB spezifisches Gewicht, Grad Baume usw.) oder beschreibender Formulierungen (zB rauchendes Konzentrat) ist zulässig.

Anmerkung C:

Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Ist in der Liste eine allgemeine Bezeichnung verwendet wie

„Xylol'',

hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung anzugeben, um welches der Isomere (a) es sich handelt, oder ob ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt.

Beispiel: a) o-Xylol

b)

Xylol (Isomeren-Gemisch)

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In dieser Form sind sie in der Liste geführt. Manchmal werden solche Stoffe auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In diesem Fall hat der Hersteller oder diejenige Person, die einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert'' anzufügen.

Beispiel: Methacrylsäure (nicht stabilisiert)

Anmerkung E:

Für folgende Stoffe als solche oder als Bestandteile einer Zubereitung gilt die Einstufung als krebserzeugend (R 45) nur dann, wenn beim Inverkehrsetzen oder bei der Verwendung der Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann:

Antimontrioxid, Asbest, Chrom-III-Chromat.

In Spalte 2

die Nummer des Stoffes nach der Liste des Anhangs I der Richtlinie Nr. 76/907/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, unter Berücksichtigung der bisher erlassenen Anpassungsrichtlinien.

Zur Sicherstellung der Identität der chemischen Verbindung ist für jeden Stoff außerdem die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service Number) angegeben.

In Spalte 3

durch einen Kennbuchstaben (zB F oder Xi) das für ihn geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung des Anhangs B, Punkt 4.1. (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar)

Bei Stoffen, denen auf Grund ihrer krebserzeugenden Eigenschaft in der Stoffliste der Kennbuchstabe „T'' oder „Xn'' zugeordnet ist und die auch sehr giftig, giftig oder mindergiftig sind, wird der diesen Stoffen in der Giftliste (§ 23 ChemG) zugeordnete Kennbuchstabe in Klammer angeführt, wenn die ihnen in den beiden Listen hinsichtlich ihrer Kanzerogenität bzw. Giftigkeit zugeordneten Kennbuchstaben voneinander abweichen. In solchen Fällen ist für die Kennzeichnung des Stoffes jeweils jener Kennbuchstabe maßgeblich, der die höhere Gefährlichkeit zum Ausdruck bringt.

Beispiele:

aldrin - Kennbuchstabe auf Grund der Kanzerogenität: Xn;

In Spalte 4

durch die Kennziffern die für ihn geltenden Hinweise auf die besonderen Gefahren des Anhangs B, Punkt 4.2.1. (R-Sätze).

In Spalte 5

durch die Kennziffern die für ihn geltenden Sicherheitsratschläge des Anhangs B, Punkt 4.2.2. (S-Sätze).

Die Ziffern nach den Buchstaben R und S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt. Es bedeuten:

In Spalte 6

der Verweis auf die Anhänge der Verordnung, in denen die Einstufung von Zubereitungen von Lösungsmitteln (Anhang C) und von Oberflächenbehandlungsmitteln (Anhang D) geregelt ist.

In Spalte 7

bei den mit * gekennzeichneten Stoffen, die zusätzlich zu den in der Stoffliste angeführten gefährlichen Eigenschaften auch sehr giftige, giftige oder mindergiftige Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 ChemG aufweisen, der Verweis auf die zusätzliche Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe in der Giftliste (§ 23 ChemG).

In Spalte 8

bei Stoffen, denen die Standardaufschrift R 45 nach Anhang B Punkt 2.1.a oder b dieser Verordnung zugeordnet wurde, die festgelegten Konzentrationsgrenzen, ab denen Zubereitungen dieser Stoffe gemäß Anhang B, Punkt 3.6., als krebserzeugend einzustufen und als giftig zu kennzeichnen sind.

In Spalte 9

die festgelegten Konzentrationsgrenzen zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen dieser Stoffe.

II. Stoffliste


Stoffliste nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


ANHANG A

Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

(Stoffliste)

I. Erläuterungen zur Stoffliste

In der Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe und gefährlichen Zubereitungen ist für jeden Stoff angegeben:

In Spalte 1

die Bezeichnung des Stoffes; die Liste ist in alphabetischer Ordnung erstellt. Sind für einen Stoff zwei mögliche Bezeichnungen vorhanden, so wird zusätzlich auf die andere Bezeichnung hingewiesen. Die Angaben zur Kennzeichnung werden nur bei den Stoffbezeichnungen geführt, die vorzugsweise verwendet werden sollen. Bestehen für bestimmte Stoffe der Liste mehrere Möglichkeiten der Einstufung (das ist der Fall bei allgemeinen Bezeichnungen wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .''), dann ist die Einstufung nach Maßgabe des höchsten Gefahrengrades vorzunehmen.

Bestimmte Stoffe werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht.

Bei verschiedenen Stoffen der Liste ist in Spalte 1 eine „Anmerkung'' (Anm.) enthalten. Die Anmerkungen haben folgende

Bedeutung:

Anmerkung A:

Der Name des Stoffes muß in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.

Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'', oder „. . . und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben

zB für BeCl2 : Berylliumchlorid.

Als Salze (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gelten sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.

Anmerkung B:

Manche Stoffe zB Säuren, Basen usw., werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; das erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Ist in der Liste eine Bezeichnung verwendet wie

„Salpetersäure . . .%''

so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, die Konzentration in Prozent anzugeben;

Beispiel: Salpetersäure 45%.

Unter % sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.

Die in Spalte 1 angeführten Masseanteile oder Masseanteilsbereiche sind die Grenzwerte für die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung gemäß den gefährlichen Eigenschaften in Spalte 3.

Die Verwendung zusätzlicher Angaben (zB spezifisches Gewicht, Grad Baume usw.) oder beschreibender Formulierungen (zB rauchendes Konzentrat) ist zulässig.

Anmerkung C:

Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Ist in der Liste eine allgemeine Bezeichnung verwendet wie

„Xylol'',

hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung anzugeben, um welches der Isomere (a) es sich handelt, oder ob ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt.

Beispiel: a) o-Xylol

b)

Xylol (Isomeren-Gemisch)

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In dieser Form sind sie in der Liste geführt. Manchmal werden solche Stoffe auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gesetzt. In diesem Fall hat der Hersteller oder diejenige Person, die einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der Kennzeichnung dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert'' anzufügen.

Beispiel: Methacrylsäure (nicht stabilisiert)

Anmerkung E:

Für folgende Stoffe als solche oder als Bestandteile einer Zubereitung gilt die Einstufung als krebserzeugend (R 45) nur dann, wenn beim Inverkehrsetzen oder bei der Verwendung der Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann:

Antimontrioxid, Asbest, Chrom-III-Chromat.

In Spalte 2

die Nummer des Stoffes nach der Liste des Anhangs I der Richtlinie Nr. 76/907/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, unter Berücksichtigung der bisher erlassenen Anpassungsrichtlinien.

Zur Sicherstellung der Identität der chemischen Verbindung ist für jeden Stoff außerdem die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service Number) angegeben.

In Spalte 3

durch einen Kennbuchstaben (zB F oder Xi) das für ihn geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung des Anhangs B, Punkt 4.1. (Anm.: Gefahrensymbole nicht darstellbar)

Bei Stoffen, denen auf Grund ihrer krebserzeugenden Eigenschaft in der Stoffliste der Kennbuchstabe „T'' oder „Xn'' zugeordnet ist und die auch sehr giftig, giftig oder mindergiftig sind, wird der diesen Stoffen in der Giftliste (§ 23 ChemG) zugeordnete Kennbuchstabe in Klammer angeführt, wenn die ihnen in den beiden Listen hinsichtlich ihrer Kanzerogenität bzw. Giftigkeit zugeordneten Kennbuchstaben voneinander abweichen. In solchen Fällen ist für die Kennzeichnung des Stoffes jeweils jener Kennbuchstabe maßgeblich, der die höhere Gefährlichkeit zum Ausdruck bringt.

Beispiele:

aldrin - Kennbuchstabe auf Grund der Kanzerogenität: Xn;

In Spalte 4

durch die Kennziffern die für ihn geltenden Hinweise auf die besonderen Gefahren des Anhangs B, Punkt 4.2.1. (R-Sätze).

In Spalte 5

durch die Kennziffern die für ihn geltenden Sicherheitsratschläge des Anhangs B, Punkt 4.2.2. (S-Sätze).

Die Ziffern nach den Buchstaben R und S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt. Es bedeuten:

In Spalte 6

der Verweis auf die Anhänge der Verordnung, in denen die Einstufung von Zubereitungen von Lösungsmitteln (Anhang C) und von Oberflächenbehandlungsmitteln (Anhang D) geregelt ist.

In Spalte 7

bei den mit * gekennzeichneten Stoffen, die zusätzlich zu den in der Stoffliste angeführten gefährlichen Eigenschaften auch sehr giftige, giftige oder mindergiftige Eigenschaften nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 ChemG aufweisen, der Verweis auf die zusätzliche Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe in der Giftliste (§ 23 ChemG).

In Spalte 8

bei Stoffen, denen die Standardaufschrift R 45 nach Anhang B Punkt 2.1.a oder b dieser Verordnung zugeordnet wurde, die festgelegten Konzentrationsgrenzen, ab denen Zubereitungen dieser Stoffe gemäß Anhang B, Punkt 3.6., als krebserzeugend einzustufen und als giftig zu kennzeichnen sind.

In Spalte 9

die festgelegten Konzentrationsgrenzen zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen dieser Stoffe.

II. Stoffliste


Stoffliste nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


ANHANG B

Allgemeine Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinie für gefährliche

Stoffe und gefährliche Zubereitungen (Allgemeine Einstufungsrichtlinie)

Inhalt:

1.

Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG.

2.

Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender, fruchtschädigender und erbgutverändernder Stoffe.

3.

Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

4.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

5.

Piktogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung.

a)

LD50 (mediane letale Dosis): die statistisch ermittelte Stoffmenge (in mg Stoff pro kg Körpergewicht des Versuchstieres), deren einmalige orale oder dermale Applikation bei 50% der behandelten Versuchstiere den Tod herbeiführt.

b)

LC50 (mediane letale Konzentration): die statistisch ermittelte Stoffkonzentration (in mg Stoff pro l Luft), die bei 50% der für eine bestimmte Zeit exponierten Versuchstiere während der Exposition oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach der Exposition den Tod herbeiführt.

1.

Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG und Kennzeichnung durch Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze

1.1. Explosionsgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 1 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol einer detonierenden Bombe, dem Kennbuchstaben E und der Gefahrenbezeichnung „explosionsgefährlich'' gekennzeichnet, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

Stoffe und Zubereitungen einschließlich organischer Peroxide, außer den unter Punkt 1.1. lit. b und 1.2. lit. a genannten Ausnahmen.

b)

besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie zB Salze der Pikrinsäure, Nitropenta, sowie einige nicht verdünnte organische Peroxide, zB Dibenzoylperoxid.

1.2. Brandfördernd (§ 2 Abs. 5 Z 2 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens über einem Ring, dem Kennbuchstaben O und der Gefahrenbezeichnung „brandfördernd'' gekennzeichnet, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

organische Peroxide, die entzündliche Eigenschaften besitzen, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen.

b)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können, oder die Feuergefahr vergrößern.

c)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (zB bestimmte Chlorate).

1.3. Hochentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 3 ChemG)

Flüssige Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F+, der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich'' und dem R-Satz R 12 gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen:

R 12 Hochentzündlich

1.4. Leichtentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 4 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als leichtentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich'' gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen.

Die R-Sätze werden ebenfalls nach diesen Kriterien ausgewählt:

a)

Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

b)
  • feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen.
c)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

d)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich haben, wenn sie in verflüssigter Form in den Verkehr gesetzt werden.

e)

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.

f)

Stoffe und Zubereitungen, die in staubförmigem Zustand in Verkehr gesetzt werden und mit Luft in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

1.5. Entzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 5 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen nach folgenden Kriterien als entzündlich eingestuft und mit dem R-Satz R 10 gekennzeichnet:

R 10 Entzündlich

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, daß eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad C und höchstens 55 Grad C nicht als entzündlich eingestuft werden muß, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und wenn beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann.

1.6. Sehr giftig (hochgiftig) (§ 2 Abs. 5 Z 6 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T+ und der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen die nachstehenden R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

1.7. Giftig (§ 2 Abs. 5 Z 7 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können durch deutlich niedrigere Dosen als die in 1.8. lit. e genannten bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.

1.8. mindergiftig (gesundheitsschädlich) (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als mindergiftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' gekennzeichnet, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

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