Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. März 1989 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung - ChemV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-05-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-03-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API
e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden durch Dosen in der Größenordnung von

f)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Einatmen hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

1.9. Ätzend (§ 2 Abs. 5 Z 9 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, dem Kennbuchstaben C und der Gefahrenbezeichnung „ätzend'' gekennzeichnet, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit von höchstens 3 Minuten wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

b)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit bis zu 4 Stunden wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

1.10. Reizend (§ 2 Abs. 5 Z 10 ChemG)

Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xi und der Gefahrenbezeichnung „reizend'' gekennzeichnet, wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren wird nach maximal 4 Stunden Einwirkungsdauer eine deutliche Entzündung hervorgerufen, die nach Abschluß der Einwirkung 24 Stunden oder länger anhält.

b)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden deutliche Augenschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

c)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden schwere Sehschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

d)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Hautkontakt hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

e)

die Stoffe und Zubereitungen führen nach praktischen Erfahrungen zu einer deutlichen Reizung der Atmungsorgane.

1.11. Umweltgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 11 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „umweltgefährlich'' eingestuft, wenn ihre Verwendung oder Beseitigung sofortige oder spätere Gefahren für die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) im einzelnen, auf deren Beziehungen untereinander oder zum Menschen darstellen oder darstellen können.

Das Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich'' ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren Verunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infolge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwendungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulationsfähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, insbesondere sich anreichern können und auf Grund der Prüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen oder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natürliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und auf die Beziehungen unter ihnen sowie auf die Umwelt haben können, die erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen.

1.12. Chronisch schädigend (§ 2 Abs. 5 Z 15 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „chronisch schädigend'' eingestuft, wenn sie bei länger andauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, Schlucken oder durch die Haut andere als die in Punkt 2.1 bis 2.3 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können.

2.

Einstufung von krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen

2.1. Krebserzeugend (§ 2 Abs. 5 Z 12 ChemG)

Stoffe sind als krebserzeugend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 45 Kann Krebs erzeugen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

c)

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

Stoffe sind jedenfalls entsprechend der Kategorie 3 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt III B (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebsverdächtig'' eingestuft wurden.

2.2. Fruchtschädigend (§ 2 Abs. 5 Z 13 ChemG)

Stoffe sind als fruchtschädigend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des Fötuses oder Embryos während seiner Entwicklung im Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

2.3. Erbgutverändernd (genotoxisch) (§ 2 Abs. 5 Z 14 ChemG)

Stoffe sind als erbgutverändernd einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

c)

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für einen befriedigenden Nachweis vererbbarer Schäden vorliegen. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

2.4. Einstufung von Zubereitungen

Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Eigenschaften enthalten, sind grundsätzlich nach dem Berechnungsverfahren in Punkt 3.6. bis 3.8. einzustufen. Wurden Prüfungen der Zubereitung durchgeführt und hat sich dabei eine höhere Gefährlichkeit als nach dem Berechnungsverfahren ergeben, so ist die Zubereitung unter Heranziehung der in Punkt 2.1. bis 2.3. angeführten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.

3.

Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

3.1. Als sehr giftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+)

Summe (---) = 1

(LT+)

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LT+ der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.2. Als giftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+ PT )

Summe (--- + ---) = 1

(LT+ LT')

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LT der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert,

LT' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

d)

auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.3. Als mindergiftig sind einzustufen:

a)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert für mindergiftig erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+ PT PXn )

Summe (--- + ---- + ----) = 1

(LXn LXn' LXn")

Dabei ist:

PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

Zubereitung,

PXn der Masseanteil jedes mindergiftigen Stoffes in der

Zubereitung,

LXn der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert,

LXn' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

ausgedrückte Grenzwert,

LXn" der für jeden mindergiftigen Stoff festgelegte und in

Prozent ausgedrückte Grenzwert;

c)

auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

d)

auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten und entsprechende Wirkungen in einer Einzelkonzentration aufweisen, die mindestens so hoch ist wie:

e)

auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen beim Einatmen die Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.4. Ätzend

3.4.1. Als stark ätzend sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35)

Summe (------) = 1

(LC,R35)

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

LC,R35 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

höhere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung einer

Zubereitung die Standardaufschrift R 35 zuzuteilen

ist).

3.4.2. Als ätzend sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 )

Summe (------ + -------) = 1

(LC,R34 LC,R34')

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

LC,R34 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

niedrigere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung

einer Zubereitung die Standardaufschrift R 34

zuzuteilen ist),

LC,R34' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5. Reizend

3.5.1. Als reizend mit Gefahr ernster Augenschäden sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, und mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 PXi,R41)

Summe (------- + -------- + -------) = 1

(LXi,R36 LXi,R36' LXi,R41)

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in

der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35

zugeteilt wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

wurde,

LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R41 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5.2. Als reizend für die Haut sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35 PC,R34 PXi,R38 )

Summe (------- + -------- + --------) = 1

(LXi,R38 LXi,R38' LXi,R38")

Dabei ist:

PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

wurde,

PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

wurde,

PXi,R38 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 38 zugeteilt

wurde, für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R38 der in Masseteilen ausgedrückte Grenzwert der Reizung,

der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

LXi,R38' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R38" der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist;

c)

auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen durch Hautkontakt die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 43 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.5.3. Als reizend für die Augen sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PXi,R41 PXi,R36 )

Summe (------- + --------) = 1

(LXi,R36 LXi,R36')

Dabei ist:

PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

wurde,

PXi,R36 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 36 zugeteilt

wurde,

LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist,

LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 36 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.5.4. Als reizend für die Atemwege sind einzustufen:

a)

die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

b)

die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PXi,R37)

Summe (-------) = 1

(LXi,R37)

PXi,R37 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 37 zugeteilt

wurde,

LXi,R37 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, festgelegt

worden ist.

3.6. Krebserzeugend

3.6.1. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorien 1 und 2 gemäß Punkt 2.1. lit. a oder b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.6.2. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorie 3 gemäß Punkt 2.1. lit. c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.7. Fruchtschädigend

3.7.1. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchtschädigenden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.2. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.7.2. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchschädigenden Stoff der Kategorie 2 gemäß Punkt 2.2. lit. b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.8. Erbgutverändernd (genotoxisch)

3.8.1. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.3. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.8.2. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 2 oder 3 gemäß Punkt 2.3. lit. b oder c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

3.9. Tabellen

3.9.1. Akut letale Wirkungen

Tabelle I bestimmt die Einstufung der Zubereitung sowie den jeweils anzugebenden R-Satz entsprechend der Einzelkonzentration der enthaltenen Stoffe, die bereits eingestuft und mit R-Sätzen versehen sind. Generell sollen die R-Sätze ausgewählt werden, die für Stoffkonzentrationen gelten, welche die höchste Einstufung rechtfertigen.

Tabelle I

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T+ T Xn

```

```

T+ mit R 26, Konz.= 7% 1% = Konz. 7% 0,1% = Konz. 1%

R 27, R 28

```

```

T mit R 23, Konz.= 25% 3% = Konz. 25%

R 24, R 25

```

```

Xn mit R 20, Konz. = 25%

R 21, R 22

```

```

3.9.2. Irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition

Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition hervorrufen (R 39, R 40), bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle II

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T+ T Xn

```

```

T+ Konz. = 10% 1% = Konz. 10% 0,1% = Konz. 1%

mit R 39 R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

T Konz. = 10% 1% = Konz. 10%

mit R 39 R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend

```

```

Xn Konz. = 10%

mit R 40 R 40 *1) zwingend

```

```

*1) Bei R 39 sind zusätzlich R 23, R 24, R 25, R 26, R 27 oder R 28, bei R 40 zusätzlich R 20, R 21 oder R 22 anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

3.9.3. Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III genannten Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle III

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz T Xn

```

```

T mit Konz. = 10% 1% = Konz. 10%

R 48 R 48 *2) zwingend R 48 *2) zwingend

```

```

Xn mit Konz. = 10%

R 48 R 48 *2) zwingend

```

```

*2) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

3.9.4. Ätzende und reizende Wirkungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34, R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38, R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle IV angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle IV

```

```

Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

Einstufung --------------------------------------------------------

des Stoffes mindestens C mindestens C mindestens Xi mindestens Xi

und R-Satz mit R 35 mit R 34 mit R 41 mit R 36, 37,

38

```

```

mindestens Konz. =10% 5% = Konz. 10% 1% = Konz. 5%

C mit R 35 R 35 R 34 R 36/38

zwingend zwingend zwingend

```

```

mindestens C Konz. = 10% 5% = Konz. 10%

mit R 34 R 34 R 36/38

zwingend zwingend

```

```

mindestens Xi Konz. = 10% 5% = Konz. 10%

mit R 41 R 41 R 36

zwingend zwingend

```

```

mindestens Xi Konz.= 20%

mit R 36, R 36, R 37

37, 38 bzw. R 38

zwingend je

nach

Konzentration

sofern sie

für den

betreffenden

Stoff gelten

```

```

3.9.5. Sensibilisierende Wirkungen

Bei Stoffen mit sensibilisierenden Wirkungen bestimmen die in der Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle V

```

```

Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes -------------------------------------------------------

und R-Satz mindestens Xn mit R 42 mindestens Xi mit R 43

```

```

Xn mit R 42 Konz. = 1%

R 42 zwingend

```

```

Xi Konz. = 1%

mit R 43 R 43 zwingend

```

```

Xn Konz. = 1%

mit R 42/43 R 42/43 zwingend

```

```

3.9.6. Krebserzeugende/fruchtschädigende/erbgutverändernde Wirkungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI angegebenen Konzentrationsgrenzen die Einstufung der Zubereitung als krebserzeugend, fruchtschädigend und erbgutverändernd und die Kennzeichnung mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und R-Satz.

Tabelle VI

```

```

Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung als

Einstufung krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd,

des Stoffes Gefahrensymbol und R-Satz

Gefahren-

symbol und

R-Satz -------------------------------------------------------

T Xn

```

```

krebserzeugende

Stoffe der 0,1%

Kategorie 1 oder R 45 zwingend

2 mit T und R 45

```

```

krebserzeugende

Stoffe 1%

der Kategorie 3 R 40 zwingend

mit Xn und R 40

```

```

fruchtschädigende

Stoffe der 0,5%

Kategorie 1 mit T R 47 zwingend

und R 47

```

```

fruchtschädigende

Stoffe der 5%

Kategorie 2 mit Xn R 47 zwingend

und R 47

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 0,1%

Kategorie 1 mit T R 46 zwingend

und R 46

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 0,1%

Kategorie 2 mit Xn R 46 zwingend

und R 46

```

```

erbgutverändernde

Stoffe der 1%

Kategorie 3 mit Xn R 40 zwingend

und R 40

```

```

4.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise

4.1. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen


Gefahrensymbole nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


4.2. Liste der R- und S-Sätze

4.2.1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

explosionsgefährlich

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

besonders explosionsgefährlich

R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche

Metallverbindungen

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

R 7 Kann Brand verursachen

R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

R 10 Entzündlich

R 11 Leichtentzündlich

R 12 Hochentzündlich

R 13 Hochentzündliches Flüssiggas

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher

Gase

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

Stoffen

R 17 Selbstentzündlich an der Luft

R 18 Bei Gebrauch Bildung

explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische

möglich

R 18a Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Staub-Luftgemische möglich

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen

R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

R 23 Giftig beim Einatmen

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut

R 25 Giftig beim Verschlucken

R 26 Sehr giftig beim Einatmen

R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

R 28 Sehr giftig beim Verschlucken

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen

R 34 Verursacht Verätzungen

R 35 Verursacht schwere Verätzungen

R 36 Reizt die Augen

R 37 Reizt die Atmungsorgane

R 38 Reizt die Haut

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

R 40 Irreversibler Schaden möglich

R 41 Gefahr ernster Augenschäden

R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß

R 45 Kann Krebs erzeugen

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

Exposition

Kombination der R-Sätze

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht

entzündlicher Gase

R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und

leichtentzündlicher Gase

R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit

der Haut

R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim

Verschlucken

R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken

R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und

Berührung mit der Haut

R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der

Haut

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim

Verschlucken

R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung

mit der Haut

R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane

R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut

R 36/38 Reizt die Augen und die Haut

R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut

R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich

4.2.2. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

S 1 Unter Verschluß aufbewahren

S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 3 Kühl aufbewahren

S 4 Von Wohnplätzen fernhalten

S 5 Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom

Hersteller anzugeben)

S 6 Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

anzugeben)

S 7 Behälter dicht geschlossen halten

S 8 Behälter trocken halten

S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen

S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln

fernhalten

S 14 Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom

Hersteller anzugeben)

S 15 Vor Hitze schützen

S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen

S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten

S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken

S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22 Staub nicht einatmen

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete

Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 24 Berührung mit der Haut vermeiden

S 25 Berührung mit den Augen vermeiden

S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser

abspülen und Arzt konsultieren

S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel

. . . (vom Hersteller anzugeben)

S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

S 30 Niemals Wasser hinzugießen

S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

S 34 Schlag und Reibung vermeiden

S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise

beseitigt werden

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . .

reinigen (vom Hersteller anzugeben)

S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen

S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät

anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller

anzugeben)

S 43 Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden

(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser

verwenden)

S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich,

dieses Etikett vorzeigen)

S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn

möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und

Verpackung oder Etikett vorzeigen

S 47 Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren

(vom Hersteller anzugeben)

S 48 Feucht halten mit . . . (geeignetes Mittel vom

Hersteller anzugeben)

S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren

S 50 Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden

S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu

verwenden

S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere

Anweisungen einholen

S 53a Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

Kombination der S-Sätze

S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren

S 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen,

gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von . . . aufbewahren (die

Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom

Hersteller anzugeben)

S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von . . .

aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden

werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)

S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

Ort aufbewahren

S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

Ort, entfernt von . . . aufbewahren (die Stoffe, mit

denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller

anzugeben)

S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten

S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort

aufbewahren

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen

S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden

S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

Schutzkleidung tragen

S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung,

Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht

über . . . Grad C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren

4.3. Anwendungsbereich und Auswahl der R- und S-Sätze

4.3.1. Anwendungsbereich und Auswahl der R-Sätze

Neben den unter Punkt 1 bis 3 angeführten Anwendungsbereichen und Auswahlkriterien für R-Sätze sind nach den folgenden Kriterien zusätzliche R-Sätze zu verwenden:

1.

Für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in Verkehr gesetzt werden; zB Nitrozellulose mit mehr als 12,6 von Hundert Stickstoff

2.

Für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können, zB Pikrinsäure, Styphninsäure

3.

Für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, zB. Perchlorsäure 50 vH.

R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig

```

4.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur

```

instabil sind, zB Acetylen

R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig

```

5.

Für reaktive Stoffe und Zubereitungen, zB Fluor,

```

Natriumdithionit

R 7 Kann Brand verursachen

```

6.

Für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser

```

reagieren, zB Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid

R 14 Reagiert heftig mit Wasser

```

7.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden

```

Materialien explosiv reagieren können, zB roter Phosphor

R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

Stoffen

```

8.

Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

```

eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzündliche

Bestandteile enthalten

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Dampf-Luftgemische möglich

```

9.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung Peroxide

```

bilden können, zB Diethylether, 1,4-Dioxan

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

```

10.

Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser

```

oder feuchter Luft sehr giftige/giftige Gase in gefährlicher

Menge freisetzen, zB Aluminiumphosphid, Phosphor (V)-sulfid

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

```

11.

Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

```

eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust

nichtentzündlicher flüchtiger Bestandteile leicht entzündlich

werden können

R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

```

12.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren giftige Gase in

```

gefährlicher Menge freisetzen, zB Natriumhypochlorit,

Bariumpolysulfid. Bei Stoffen, die von der Allgemeinheit

benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht mischen mit

. . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet werden

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

```

13.

Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren sehr giftige

```

Gase in gefährlicher Menge freisetzen, zB die Salze der

Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid. Bei Stoffen, die von der

Allgemeinheit benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht

mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet

werden

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

14.

Für Stoffe und Zubereitungen, die sich im menschlichen Körper anreichern können und zu Besorgnis Anlaß geben, die aber nicht die Verwendung von R 48 rechtfertigt.

15.

Für Stoffe und Zubereitungen, die nach Punkt 1.1. nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Einschluß erwärmt werden. So zeigen zB bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaften nicht, wenn sie sich in schwächerer Verpackung befinden

4.3.2. Anwendungsbereich und Auswahl der S-Sätze

Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden Kriterien ausgewählt.

Hierzu folgende Erläuterungen:

1.

Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben, ist es im allgemeinen nicht erforderlich, Sicherheitsratschläge anzuwenden, deren Befolgung bei Beachtung der angegebenen Gefahrenhinweise selbstverständlich ist. So ist zB der S 23 „Gas . . . nicht einatmen'' nicht erforderlich, wenn mit R 23 darauf hingewiesen wird, daß der Stoff „Giftig beim Einatmen'' ist.

2.

Unter „Anwendungsbereich'' sind die gefährlichen Eigenschaften genannt, bei deren Vorliegen geprüft werden muß, ob dieser S-Satz anzuwenden ist. Bei anderen als den genannten Eigenschaften soll dieser S-Satz in der Regel nicht verwendet werden.

3.

Unter „Verwendung'' ist zu ersehen, ob die Anwendung allgemein erforderlich oder empfohlen ist, ob sie auf bestimmte Stoffe weiter eingeschränkt ist, ob bestimmte Kombinationen von S-Sätzen vorgeschrieben sind, oder ob die Verwendung dieses Satzes die Verwendung anderer S-Sätze ausschließt.

S 1: Unter Verschluß aufbewahren

- Anwendungsbereich

Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

Empfohlen für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für

die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S 3: Kühl aufbewahren

S 4: Von Wohnplätzen fernhalten

S 5: Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller

anzugeben)

- Anwendungsbereich

Selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Natrium, Kalium oder

weißer Phosphor.

S 6: Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

anzugeben)

- Anwendungsbereich

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt

werden müssen.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB bestimmte

metallorganische Verbindungen.

S 7: Behälter dicht geschlossen halten

S 8: Behälter trocken halten

S 9: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 12: Behälter nicht gasdicht verschließen

S 13: Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten

S 14: Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)

S 15: Vor Hitze schützen

S 16: Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen

S 17: Von brennbaren Stoffen fernhalten

S 18: Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

S 20: Bei der Arbeit nicht essen und trinken

S 21: Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22: Staub nicht einatmen

S 23: Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 24: Berührung mit der Haut vermeiden

S 25: Berührung mit den Augen vermeiden

S 26: Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren

S 27: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

S 28: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 29: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

S 30: Niemals Wasser hinzugießen

S 33: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

S 34: Schlag und Reibung vermeiden

S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

S 36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

S 37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 38: Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

S 39: Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 40: Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . . reinigen (vom Hersteller anzugeben)

S 41: Explosions- und Brandgase nicht einatmen

S 42: Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 43: Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)

S 44: Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 46: Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen

S 47: Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren (vom

Hersteller anzugeben)

- Anwendungsbereich

Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur

instabil werden.

- Verwendung

Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB bestimmte organische

Peroxide).

S 48: Feuchthalten mit . . .(geeignetes Mittel vom Hersteller

anzugeben)

S 49: Nur im Originalbehälter aufbewahren

S 50: Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 51: Nur in gutgelüfteten Bereichen verwenden

S 52: Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden

S 53: Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

S 53a: Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

5.

Pictogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung (§ 18 Abs. 2)


Pictogramme nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


ANHANG B

Allgemeine Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinie für gefährliche

Stoffe und gefährliche Zubereitungen (Allgemeine Einstufungsrichtlinie)

Inhalt:

1.

Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG.

2.

Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender, fruchtschädigender und erbgutverändernder Stoffe.

3.

Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

4.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

5.

Piktogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung.

a)

LD50 (mediane letale Dosis): die statistisch ermittelte Stoffmenge (in mg Stoff pro kg Körpergewicht des Versuchstieres), deren einmalige orale oder dermale Applikation bei 50% der behandelten Versuchstiere den Tod herbeiführt.

b)

LC50 (mediane letale Konzentration): die statistisch ermittelte Stoffkonzentration (in mg Stoff pro l Luft), die bei 50% der für eine bestimmte Zeit exponierten Versuchstiere während der Exposition oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach der Exposition den Tod herbeiführt.

1.

Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG und Kennzeichnung durch Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze

1.1. Explosionsgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 1 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol einer detonierenden Bombe, dem Kennbuchstaben E und der Gefahrenbezeichnung „explosionsgefährlich'' gekennzeichnet, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

Stoffe und Zubereitungen einschließlich organischer Peroxide, außer den unter Punkt 1.1. lit. b und 1.2. lit. a genannten Ausnahmen.

b)

besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie zB Salze der Pikrinsäure, Nitropenta, sowie einige nicht verdünnte organische Peroxide, zB Dibenzoylperoxid.

1.2. Brandfördernd (§ 2 Abs. 5 Z 2 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens über einem Ring, dem Kennbuchstaben O und der Gefahrenbezeichnung „brandfördernd'' gekennzeichnet, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

a)

organische Peroxide, die entzündliche Eigenschaften besitzen, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen.

b)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können, oder die Feuergefahr vergrößern.

c)

sonstige Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (zB bestimmte Chlorate).

1.3. Hochentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 3 ChemG)

Flüssige Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F+, der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich'' und dem R-Satz R 12 gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen:

R 12 Hochentzündlich

1.4. Leichtentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 4 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als leichtentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich'' gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen.

Die R-Sätze werden ebenfalls nach diesen Kriterien ausgewählt:

a)

Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

b)
  • feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen.
c)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

d)

gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich haben, wenn sie in verflüssigter Form in den Verkehr gesetzt werden.

e)

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.

f)

Stoffe und Zubereitungen, die in staubförmigem Zustand in Verkehr gesetzt werden und mit Luft in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.

1.5. Entzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 5 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen nach folgenden Kriterien als entzündlich eingestuft und mit dem R-Satz R 10 gekennzeichnet:

R 10 Entzündlich

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, daß eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad C und höchstens 55 Grad C nicht als entzündlich eingestuft werden muß, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und wenn beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann.

1.6. Sehr giftig (hochgiftig) (§ 2 Abs. 5 Z 6 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T+ und der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen die nachstehenden R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

1.7. Giftig (§ 2 Abs. 5 Z 7 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können durch deutlich niedrigere Dosen als die in 1.8. lit. e genannten bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.

1.8. mindergiftig (gesundheitsschädlich) (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als mindergiftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' gekennzeichnet, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

akut letale Toxizität

b)

akut letale Toxizität

c)

akut letale Toxizität

d)

erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.

e)

schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden durch Dosen in der Größenordnung von

f)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Einatmen hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

1.9. Ätzend (§ 2 Abs. 5 Z 9 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, dem Kennbuchstaben C und der Gefahrenbezeichnung „ätzend'' gekennzeichnet, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit von höchstens 3 Minuten wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

b)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit bis zu 4 Stunden wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.

1.10. Reizend (§ 2 Abs. 5 Z 10 ChemG)

Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xi und der Gefahrenbezeichnung „reizend'' gekennzeichnet, wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

a)

beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren wird nach maximal 4 Stunden Einwirkungsdauer eine deutliche Entzündung hervorgerufen, die nach Abschluß der Einwirkung 24 Stunden oder länger anhält.

b)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden deutliche Augenschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

c)

beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden schwere Sehschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.

d)

praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Hautkontakt hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.

e)

die Stoffe und Zubereitungen führen nach praktischen Erfahrungen zu einer deutlichen Reizung der Atmungsorgane.

1.11. Umweltgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 11 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „umweltgefährlich'' eingestuft, wenn ihre Verwendung oder Beseitigung sofortige oder spätere Gefahren für die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) im einzelnen, auf deren Beziehungen untereinander oder zum Menschen darstellen oder darstellen können.

Das Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich'' ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren Verunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infolge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwendungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulationsfähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, insbesondere sich anreichern können und auf Grund der Prüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen oder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natürliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und auf die Beziehungen unter ihnen sowie auf die Umwelt haben können, die erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen.

1.12. Chronisch schädigend (§ 2 Abs. 5 Z 15 ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „chronisch schädigend'' eingestuft, wenn sie bei länger andauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, Schlucken oder durch die Haut andere als die in Punkt 2.1 bis 2.3 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können.

2.

Einstufung von krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen

2.1. Krebserzeugend (§ 2 Abs. 5 Z 12 ChemG)

Stoffe sind als krebserzeugend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 45 Kann Krebs erzeugen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

c)

Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

Stoffe sind jedenfalls entsprechend der Kategorie 3 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt III B (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebsverdächtig'' eingestuft wurden.

2.2. Fruchtschädigend (§ 2 Abs. 5 Z 13 ChemG)

Stoffe sind als fruchtschädigend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des Fötuses oder Embryos während seiner Entwicklung im Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

a)

Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

b)

Kategorie 2

Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

2.3. Erbgutverändernd (genotoxisch) (§ 2 Abs. 5 Z 14 ChemG)

Stoffe sind als erbgutverändernd einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können.

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