Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. März 1989 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung - ChemV)
Stoffe und Zubereitungen werden als „umweltgefährlich'' eingestuft, wenn ihre Verwendung oder Beseitigung sofortige oder spätere Gefahren für die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) im einzelnen, auf deren Beziehungen untereinander oder zum Menschen darstellen oder darstellen können.
Das Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich'' ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren Verunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infolge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwendungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulationsfähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, insbesondere sich anreichern können und auf Grund der Prüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen oder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natürliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und auf die Beziehungen unter ihnen sowie auf die Umwelt haben können, die erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen.
1.12. Chronisch schädigend (§ 2 Abs. 5 Z 15 ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden als „chronisch schädigend'' eingestuft, wenn sie bei länger andauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, Schlucken oder durch die Haut andere als die in Punkt 2.1 bis 2.3 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können.
Einstufung von krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen
2.1. Krebserzeugend (§ 2 Abs. 5 Z 12 ChemG)
Stoffe sind als krebserzeugend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:
Kategorie 1
Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.
Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,
Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''
R 45 Kann Krebs erzeugen
Kategorie 2
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:
- geeignete Langzeit-Tierversuche
- sonstige relevante Informationen
Kategorie 3
Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:
Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,
Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''
R 40 Irreversibler Schaden möglich
Stoffe sind jedenfalls entsprechend der Kategorie 3 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt III B (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebsverdächtig'' eingestuft wurden.
2.2. Fruchtschädigend (§ 2 Abs. 5 Z 13 ChemG)
Stoffe sind als fruchtschädigend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des Fötuses oder Embryos während seiner Entwicklung im Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:
Kategorie 1
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.
Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,
Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''
R 47 Kann Mißbildungen verursachen
Kategorie 2
Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:
- geeignete Tierversuche
- sonstige relevante Informationen
2.3. Erbgutverändernd (genotoxisch) (§ 2 Abs. 5 Z 14 ChemG)
Stoffe sind als erbgutverändernd einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:
Kategorie 1
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.
Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,
Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
Kategorie 2
Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:
- geeignete Tierversuche
- sonstige relevante Informationen
Kategorie 3
Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für einen befriedigenden Nachweis vererbbarer Schäden vorliegen. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:
Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,
Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''
R 40 Irreversibler Schaden möglich
2.4. Einstufung von Zubereitungen
Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Eigenschaften enthalten, sind grundsätzlich nach dem Berechnungsverfahren in Punkt 3.6. bis 3.8. einzustufen. Wurden Prüfungen der Zubereitung durchgeführt und hat sich dabei eine höhere Gefährlichkeit als nach dem Berechnungsverfahren ergeben, so ist die Zubereitung unter Heranziehung der in Punkt 2.1. bis 2.3. angeführten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.
Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.
3.1. Als sehr giftig sind einzustufen:
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte
- die in Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PT+)
Summe (---) = 1
(LT+)
PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
LT+ der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in
Prozent ausgedrückte Grenzwert;
auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle II (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.2. Als giftig sind einzustufen:
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PT+ PT )
Summe (--- + ---) = 1
(LT+ LT')
PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
LT der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in
Prozent ausgedrückte Grenzwert,
LT' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent
ausgedrückte Grenzwert;
auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle II (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in Tabelle III (Punkt 3.9.3.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.3. Als mindergiftig sind einzustufen:
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert für mindergiftig erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PT+ PT PXn )
Summe (--- + ---- + ----) = 1
(LXn LXn' LXn")
Dabei ist:
PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
PXn der Masseanteil jedes mindergiftigen Stoffes in der
Zubereitung,
LXn der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in
Prozent ausgedrückte Grenzwert,
LXn' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent
ausgedrückte Grenzwert,
LXn" der für jeden mindergiftigen Stoff festgelegte und in
Prozent ausgedrückte Grenzwert;
auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle II (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten und entsprechende Wirkungen in einer Einzelkonzentration aufweisen, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle III (Punkt 3.9.3.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen beim Einatmen die Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle V (Punkt 3.9.5.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.4. Ätzend
3.4.1. Als stark ätzend sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PC,R35)
Summe (------) = 1
(LC,R35)
PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt
wurde,
LC,R35 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,
der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der
höhere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung einer
Zubereitung die Standardaufschrift R 35 zuzuteilen
ist).
3.4.2. Als ätzend sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PC,R35 PC,R34 )
Summe (------ + -------) = 1
(LC,R34 LC,R34')
Dabei ist:
PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt
wurde,
PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt
wurde,
LC,R34 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,
der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der
niedrigere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung
einer Zubereitung die Standardaufschrift R 34
zuzuteilen ist),
LC,R34' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,
der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
3.5. Reizend
3.5.1. Als reizend mit Gefahr ernster Augenschäden sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, und mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PC,R35 PC,R34 PXi,R41)
Summe (------- + -------- + -------) = 1
(LXi,R36 LXi,R36' LXi,R41)
Dabei ist:
PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in
der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35
zugeteilt wurde,
PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt
wurde,
PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt
wurde,
LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R41 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
3.5.2. Als reizend für die Haut sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PC,R35 PC,R34 PXi,R38 )
Summe (------- + -------- + --------) = 1
(LXi,R38 LXi,R38' LXi,R38")
Dabei ist:
PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt
wurde,
PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt
wurde,
PXi,R38 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 38 zugeteilt
wurde, für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R38 der in Masseteilen ausgedrückte Grenzwert der Reizung,
der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
LXi,R38' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R38" der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist;
auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen durch Hautkontakt die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 43 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle V (Punkt 3.9.5.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.5.3. Als reizend für die Augen sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PXi,R41 PXi,R36 )
Summe (------- + --------) = 1
(LXi,R36 LXi,R36')
Dabei ist:
PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt
wurde,
PXi,R36 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 36 zugeteilt
wurde,
LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 36 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
3.5.4. Als reizend für die Atemwege sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
- die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PXi,R37)
Summe (-------) = 1
(LXi,R37)
PXi,R37 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 37 zugeteilt
wurde,
LXi,R37 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
3.6. Krebserzeugend
3.6.1. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorien 1 und 2 gemäß Punkt 2.1. lit. a oder b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
- die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.6.2. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorie 3 gemäß Punkt 2.1. lit. c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
- die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.7. Fruchtschädigend
3.7.1. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchtschädigenden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.2. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
- die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.7.2. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchschädigenden Stoff der Kategorie 2 gemäß Punkt 2.2. lit. b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
- die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.8. Erbgutverändernd (genotoxisch)
3.8.1. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.3. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
- die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.8.2. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 2 oder 3 gemäß Punkt 2.3. lit. b oder c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
- die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
- die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.9. Tabellen
3.9.1. Akut letale Wirkungen
Tabelle I bestimmt die Einstufung der Zubereitung sowie den jeweils anzugebenden R-Satz entsprechend der Einzelkonzentration der enthaltenen Stoffe, die bereits eingestuft und mit R-Sätzen versehen sind. Generell sollen die R-Sätze ausgewählt werden, die für Stoffkonzentrationen gelten, welche die höchste Einstufung rechtfertigen.
Tabelle I
```
```
Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
des Stoffes -------------------------------------------------------
und R-Satz T+ T Xn
```
```
T+ mit R 26, Konz.= 7% 1% = Konz. 7% 0,1% = Konz. 1%
R 27, R 28
```
```
T mit R 23, Konz.= 25% 3% = Konz. 25%
R 24, R 25
```
```
Xn mit R 20, Konz. = 25%
R 21, R 22
```
```
Gasförmige Zubereitungen
Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle I A als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.
Tabelle I A
```
```
Einstufung des
Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) -----------------------------------------------------
T+ T Xn
```
```
T+ mit R 26 Konz.= 1% 0,2% = Konz. 1% 0,02% = Konz. 0,2%
```
```
T+ mit R 23 Konz.= 5% 0,5% = Konz. 5%
```
```
Xn mit R 20 Konz.= 5%
```
```
3.9.2. Irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition
Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition hervorrufen (R 39, R 40), bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.
Tabelle II
```
```
Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
des Stoffes -------------------------------------------------------
und R-Satz T+ T Xn
```
```
T+ Konz. = 10% 1% = Konz. 10% 0,1% = Konz. 1%
mit R 39 R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend
```
```
T Konz. = 10% 1% = Konz. 10%
mit R 39 R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend
```
```
Xn Konz. = 10%
mit R 40 R 40 *1) zwingend
```
```
Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkung hervorrufen (R 39 - R 40), bestimmen
die in Tabelle II A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen
Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung
und den jeweils anwendbaren R-Satz
Tabelle II A
```
```
Einstufung des
Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) -------------------------------------------------------
T+ T Xn
```
```
T+ mit R 39 Konz.= 1% 0,2% = Konz. 1% 0,02% = Konz. 0,2%
R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend
```
```
T mit R 39 Konz.= 5% 0,5% = Konz. 5%
R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend
```
```
Xn mit R 40 Konz.= 5%
R 40 *1) zwingend
```
```
3.9.3. Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition
Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III genannten Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.
Tabelle III
```
```
Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
des Stoffes -------------------------------------------------------
und R-Satz T Xn
```
```
T mit Konz.= 10% 1% = Konz. 10%
R 48 R 48 *2) zwingend R 48 *2) zwingend
```
```
Xn mit Konz. = 10%
R 48 R 48 *2) zwingend
```
```
Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III A als Volumen/Volumenprozentsätze anzugebenden Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.
Tabelle III A
```
```
Einstufung des
Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) -------------------------------------------------------
T Xn
```
```
T mit R 48 Konz.= 5% 0,5% = Konz. 5%
R 48 *3) zwingend R 48 *3) zwingend
```
```
Xn mit R 48 Konz.= 5%
R 48 *3) zwingend
```
```
3.9.4. Ätzende und reizende Wirkungen
Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34, R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38, R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle IV angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.
Tabelle IV
```
```
Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
Einstufung --------------------------------------------------------
des Stoffes mindestens C mindestens C mindestens Xi mindestens Xi
und R-Satz mit R 35 mit R 34 mit R 41 mit R 36, 37,
38
```
```
mindestens Konz. =10% 5% = Konz. 10% 1% = Konz. 5%
C mit R 35 R 35 R 34 R 36/38
zwingend zwingend zwingend
```
```
mindestens C Konz. = 10% 5% = Konz. 10%
mit R 34 R 34 R 36/38
zwingend zwingend
```
```
mindestens Xi Konz. = 10% 5% = Konz. 10%
mit R 41 R 41 R 36
zwingend zwingend
```
```
mindestens Xi Konz.= 20%
mit R 36, R 36, R 37
37, 38 bzw. R 38
zwingend je
nach
Konzentration
sofern sie
für den
betreffenden
Stoff gelten
```
```
Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 34, R 35) oder (R 36, R 37, R 38, R 41), bestimmen die in Tabelle IV A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.
Tabelle IV A
```
```
Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) und R-Satz,der --------------------------------------------
auf die jeweilige Mindestens C Mindestens C
Gefahr hinweist mit R 35 mit R 34
```
```
Mindestens C Konz.= 1% 0,2% = Konz. 1%
mit R 35 R 35 zwingend R 34 zwingend
```
```
Mindestens C Konz.= 5%
mit R 34 R 34 zwingend
```
```
Mindestens Xi
mit R 41
```
```
Mindestens Xi
mit R 36, R 37,
R 38
```
```
Tabelle IV A
```
```
Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) und R-Satz, der --------------------------------------------
auf die jeweilige Mindestens Xi Mindestens Xi
Gefahr hinweist mit R 41 mit R 36, R 37
oder R 38
```
```
Mindestens C 0.02% = Konz.
mit R 35 0.2%
R 37 zwingend
```
```
Mindestens C 0.5% = Konz.
mit R 34 5%
R 37 zwingend
```
```
Mindestens Xi Konz.= 5% 0.5% = Konz.
mit R 41 R 34 zwingend 5%
R 36 zwingend
```
```
Mindestens Xi Konz.= 5%
mit R 36, R 37, R 36, R 37, R 38
R 38 zwingend je nach Fall
```
```
3.9.5. Sensibilisierende Wirkungen
Bei Stoffen mit sensibilisierenden Wirkungen bestimmen die in der Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.
Tabelle V
```
```
Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
des Stoffes -------------------------------------------------------
und R-Satz mindestens Xn mit R 42 mindestens Xi mit R 43
```
```
Xn mit R 42 Konz. = 1%
R 42 zwingend
```
```
Xi Konz. = 1%
mit R 43 R 43 zwingend
```
```
Xn Konz. = 1%
mit R 42/43 R 42/43 zwingend
```
```
Gasförmige Zubereitungen
Gase, die derartige Wirkungen hervorrufen, sind mindestens als mindergiftig (Xn) einzustufen und je nach Fall mit R 42 bis R 42/43 zu kennzeichnen.
Die in Tabelle V A in Form von Volumen/Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.
Tabelle V A
```
```
Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) ----------------------------------------------
Mindestens Xn mit R 42
```
```
Mindestens Xn mit R 42 Konz.= 0,2%
R 42 zwingend
```
```
Mindestens Xn mit R 42/43 Konz.= 0,2%
R 42/43 zwingend
```
```
3.9.6. Krebserzeugende/fruchtschädigende/erbgutverändernde Wirkungen
Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI angegebenen Konzentrationsgrenzen die Einstufung der Zubereitung als krebserzeugend, fruchtschädigend und erbgutverändernd und die Kennzeichnung mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und R-Satz.
Tabelle VI
```
```
Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung als
Einstufung krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd,
des Stoffes Gefahrensymbol und R-Satz
Gefahren-
symbol und
R-Satz -------------------------------------------------------
T Xn
```
```
krebserzeugende
Stoffe der 0,1%
Kategorie 1 oder R 45 zwingend
2 mit T und R 45
```
```
krebserzeugende
Stoffe 1%
der Kategorie 3 R 40 zwingend
mit Xn und R 40
```
```
fruchtschädigende
Stoffe der 0,5%
Kategorie 1 mit T R 47 zwingend
und R 47
```
```
fruchtschädigende
Stoffe der 5%
Kategorie 2 mit Xn R 47 zwingend
und R 47
```
```
erbgutverändernde
Stoffe der 0,1%
Kategorie 1 mit T R 46 zwingend
und R 46
```
```
erbgutverändernde
Stoffe der 0,1%
Kategorie 2 mit Xn R 46 zwingend
und R 46
```
```
erbgutverändernde
Stoffe der 1%
Kategorie 3 mit Xn R 40 zwingend
und R 40
```
```
Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI A in Form eines Volumen/Volumenprozentsatzes angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren zwingend vorgeschriebenen R-Satz.
Tabelle VI A
```
```
Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) ----------------------------------------------
Mindestens T Mindestens Xn
```
```
Mindestens T mit R 45 Konz.= 0,1%
bei krebserregenden R 45 zwingend
Stoffen der
Kategorie 1 oder 2
```
```
Mindestens Xn mit R 40 Konz.= 1%
bei krebserregenden R 40 zwingend
Stoffen der Kategorie 3
```
```
Mindestens T mit R 46 Konz.= 0,1%
bei mutagenen Stoffen R 46 zwingend
der Kategorie 1
```
```
Mindestens Xn mit R 46 Konz.= 0,1%
bei mutagenen Stoffen R 46 zwingend
der Kategorie 2
```
```
Mindestens Xn mit R 40 Konz.= 1%
bei mutagenen Stoffen R 40 zwingend
der Kategorie 3
```
```
Mindestens T mit R 47 Konz.= 0,2%
bei teratogenen Stoffen R 47 zwingend
der Kategorie 1
```
```
Mindestens Xn mit R 47 Konz.= 1%
bei teratogenen Stoffen R 47 zwingend
der Kategorie 2
```
```
Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise
4.1. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen
Gefahrensymbole nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
4.2. Liste der R- und S-Sätze
4.2.1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen
explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen
besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche
Metallverbindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich
R 12 Hochentzündlich
R 13 Hochentzündliches Flüssiggas
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher
Gase
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden
Stoffen
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
R 18 Bei Gebrauch Bildung
explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische
möglich
R 18a Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher
Staub-Luftgemische möglich
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 34 Verursacht Verätzungen
R 35 Verursacht schwere Verätzungen
R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane
R 38 Reizt die Haut
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
R 40 Irreversibler Schaden möglich
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R 47 Kann Mißbildungen verursachen
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition
Kombination der R-Sätze
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht
entzündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und
leichtentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit
der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim
Verschlucken
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und
Berührung mit der Haut
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der
Haut
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim
Verschlucken
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung
mit der Haut
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen
R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei
Berührung mit der Haut
R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Verschlucken
R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen und durch Verschlucken
R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei
Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/23/24/25 Giftig: Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen
R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
bei Berührung mit der Haut
R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Verschlucken
R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Einatmen
R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Verschlucken
R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der
Haut
R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und
durch Verschlucken
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen
R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut
R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Verschlucken
R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Verschlucken
R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen
R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen und durch
Berührung mit der Haut
R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen und durch
Verschlucken
R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit
der Haut und durch Verschlucken.
4.2.2. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
S 1 Unter Verschluß aufbewahren
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 3 Kühl aufbewahren
S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
S 5 Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom
Hersteller anzugeben)
S 6 Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller
anzugeben)
S 7 Behälter dicht geschlossen halten
S 8 Behälter trocken halten
S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln
fernhalten
S 14 Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom
Hersteller anzugeben)
S 15 Vor Hitze schützen
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
S 22 Staub nicht einatmen
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete
Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser
abspülen und Arzt konsultieren
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel
. . . (vom Hersteller anzugeben)
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S 30 Niemals Wasser hinzugießen
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S 34 Schlag und Reibung vermeiden
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise
beseitigt werden
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . .
reinigen (vom Hersteller anzugeben)
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät
anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller
anzugeben)
S 43 Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden
(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser
verwenden)
S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich,
dieses Etikett vorzeigen)
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn
möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und
Verpackung oder Etikett vorzeigen
S 47 Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren
(vom Hersteller anzugeben)
S 48 Feucht halten mit . . . (geeignetes Mittel vom
Hersteller anzugeben)
S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
S 50 Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu
verwenden
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere
Anweisungen einholen
S 53a Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden
Kombination der S-Sätze
S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren
S 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen,
gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von . . . aufbewahren (die
Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom
Hersteller anzugeben)
S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von . . .
aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden
werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten
Ort aufbewahren
S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten
Ort, entfernt von . . . aufbewahren (die Stoffe, mit
denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller
anzugeben)
S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort
aufbewahren
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und
Schutzkleidung tragen
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung,
Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht
über . . . Grad C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren
4.3. Anwendungsbereich und Auswahl der R- und S-Sätze
4.3.1. Anwendungsbereich und Auswahl der R-Sätze
Neben den unter Punkt 1 bis 3 angeführten Anwendungsbereichen und Auswahlkriterien für R-Sätze sind nach den folgenden Kriterien zusätzliche R-Sätze zu verwenden:
Für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in Verkehr gesetzt werden; zB Nitrozellulose mit mehr als 12,6 von Hundert Stickstoff
Für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können, zB Pikrinsäure, Styphninsäure
Für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, zB. Perchlorsäure 50 vH.
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
```
Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur
```
instabil sind, zB Acetylen
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
```
Für reaktive Stoffe und Zubereitungen, zB Fluor,
```
Natriumdithionit
R 7 Kann Brand verursachen
```
Für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser
```
reagieren, zB Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
```
Für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden
```
Materialien explosiv reagieren können, zB roter Phosphor
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden
Stoffen
```
Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich
```
eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzündliche
Bestandteile enthalten
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher
Dampf-Luftgemische möglich
```
Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung Peroxide
```
bilden können, zB Diethylether, 1,4-Dioxan
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
```
Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser
```
oder feuchter Luft sehr giftige/giftige Gase in gefährlicher
Menge freisetzen, zB Aluminiumphosphid, Phosphor (V)-sulfid
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
```
Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich
```
eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust
nichtentzündlicher flüchtiger Bestandteile leicht entzündlich
werden können
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
```
Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren giftige Gase in
```
gefährlicher Menge freisetzen, zB Natriumhypochlorit,
Bariumpolysulfid. Bei Stoffen, die von der Allgemeinheit
benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht mischen mit
. . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
```
Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren sehr giftige
```
Gase in gefährlicher Menge freisetzen, zB die Salze der
Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid. Bei Stoffen, die von der
Allgemeinheit benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht
mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet
werden
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
Für Stoffe und Zubereitungen, die sich im menschlichen Körper anreichern können und zu Besorgnis Anlaß geben, die aber nicht die Verwendung von R 48 rechtfertigt.
Für Stoffe und Zubereitungen, die nach Punkt 1.1. nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Einschluß erwärmt werden. So zeigen zB bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaften nicht, wenn sie sich in schwächerer Verpackung befinden
4.3.2. Anwendungsbereich und Auswahl der S-Sätze
Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden Kriterien ausgewählt.
Hierzu folgende Erläuterungen:
Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben, ist es im allgemeinen nicht erforderlich, Sicherheitsratschläge anzuwenden, deren Befolgung bei Beachtung der angegebenen Gefahrenhinweise selbstverständlich ist. So ist zB der S 23 „Gas . . . nicht einatmen'' nicht erforderlich, wenn mit R 23 darauf hingewiesen wird, daß der Stoff „Giftig beim Einatmen'' ist.
Unter „Anwendungsbereich'' sind die gefährlichen Eigenschaften genannt, bei deren Vorliegen geprüft werden muß, ob dieser S-Satz anzuwenden ist. Bei anderen als den genannten Eigenschaften soll dieser S-Satz in der Regel nicht verwendet werden.
Unter „Verwendung'' ist zu ersehen, ob die Anwendung allgemein erforderlich oder empfohlen ist, ob sie auf bestimmte Stoffe weiter eingeschränkt ist, ob bestimmte Kombinationen von S-Sätzen vorgeschrieben sind, oder ob die Verwendung dieses Satzes die Verwendung anderer S-Sätze ausschließt.
S 1: Unter Verschluß aufbewahren
- Anwendungsbereich
Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.
- Verwendung
Empfohlen für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für
die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 3: Kühl aufbewahren
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 4: Von Wohnplätzen fernhalten
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 5: Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller
anzugeben)
- Anwendungsbereich
Selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen.
- Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Natrium, Kalium oder
weißer Phosphor.
S 6: Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller
anzugeben)
- Anwendungsbereich
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt
werden müssen.
- Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB bestimmte
metallorganische Verbindungen.
S 7: Behälter dicht geschlossen halten
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 8: Behälter trocken halten
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 9: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 12: Behälter nicht gasdicht verschließen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 13: Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 14: Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 15: Vor Hitze schützen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 16: Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 17: Von brennbaren Stoffen fernhalten
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 18: Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 20: Bei der Arbeit nicht essen und trinken
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 21: Bei der Arbeit nicht rauchen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 22: Staub nicht einatmen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 23: Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 24: Berührung mit der Haut vermeiden
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 25: Berührung mit den Augen vermeiden
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 26: Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 27: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 28: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel . . . (vom Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 29: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 30: Niemals Wasser hinzugießen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 33: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 34: Schlag und Reibung vermeiden
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
- sehr giftig, giftig oder ätzend,
- mindergiftig und von der Haut leicht absorbierbar, oder
- mögliche Schädigung der Gesundheit bei längerer Exposition.
S 37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 38: Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 39: Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 40: Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . . reinigen (vom Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 41: Explosions- und Brandgase nicht einatmen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 42: Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 43: Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 44: Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 46: Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 47: Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren (vom
Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur
instabil werden.
- Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB bestimmte organische
Peroxide).
S 48: Feuchthalten mit . . .(geeignetes Mittel vom Hersteller
anzugeben)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 49: Nur im Originalbehälter aufbewahren
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 50: Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 51: Nur in gutgelüfteten Bereichen verwenden
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 52: Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 53: Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
- Anwendungsbereich
- Verwendung
S 53a: Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden
- Anwendungsbereich
- Verwendung
Pictogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung (§ 18 Abs. 2)
Pictogramme nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
*1) Bei R 39 sind zusätzlich R 23, R 24, R 25, R 26, R 27 oder R 28, bei R 40 zusätzlich R 20, R 21 oder R 22 anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.
*2) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, soweit dies nicht bereits auf Grund einer akuten Toxizität erforderlich ist.
*3) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.
Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche
Zubereitungen von Lösungsmitteln treten mit 31. Dezember 1993 außer
Kraft (vgl. § 23 idF BGBl. Nr. 620/1993).
ANHANG C
Inhalt:
I. Einstufungsrichtlinie für gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln (§ 5), die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 3-10 und 12 ChemG enthalten.
II. Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel.
I. Einstufung der Zubereitungen:
(1) Sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe werden nach der Liste unter Punkt II in Klassen und Unterklassen eingestuft. Jeder Unterklasse ist ein Kennwert I1 und ein Kennwert für die Freistellung I2 zugeteilt, die sich aus der folgenden Tabelle ergeben:
```
```
Kennwert Kennwert für die
Stoffklasse I1 Freistellung
I2
```
```
sehr giftig und giftig:
I/a 500 500
I/b 100 100
I/c 25 25
```
```
mindergiftig:
II/a 5 20
II/b 2 8
II/c 1 4
II/d 0,5 2
```
```
Stoffe, die nicht in der Liste unter Punkt II dieses Anhangs sondern in der Giftliste (§ 23 ChemG) angeführt sind, werden
falls sie als sehr giftig oder giftig eingestuft sind, wie diejenigen der Klasse I/a behandelt,
falls sie als mindergiftig eingestuft sind, wie diejenigen der Klasse II/a behandelt.
(2) Als giftig gelten Zubereitungen, wenn
Summe (P x I1) 500.
Dabei sind
P der Masseanteil jedes einzelnen sehr giftigen, giftigen
oder mindergiftigen Stoffes in Hundertsätzen der
Zubereitung,
I1 der jedem Stoff zugeteilte Kennwert aus der Tabelle nach
Absatz 1.
(3) Als mindergiftig gelten Zubereitungen, wenn
Summe (P x I1) = 500
und
Summe (P x I2) 100.
Dabei sind
P der Masseanteil jedes einzelnen sehr giftigen, giftigen
oder mindergiftigen Stoffes in Hundertsätzen der
Zubereitung,
I1 und I2 die jedem Stoff zugeteilten Kennwerte aus der Tabelle
nach Absatz 1.
(4) Weder als giftig noch als mindergiftig gelten Zubereitungen,
wenn
Summe (P x I2) = 100.
Dabei sind
P der Masseanteil jedes einzelnen sehr giftigen, giftigen
oder mindergiftigen Stoffes in Hundertsätzen der
Zubereitung,
I2 der jedem Stoff zugeteilte Kennwert aus der Tabelle nach
Absatz 1.
(5) Als ätzend gelten Zubereitungen, die
```
nur solche ätzenden Stoffe enthalten, die in der Liste unter
```
Punkt II angeführt sind, wenn
P
Summe -- 1.
Pc
Dabei sind
P der Masseanteil jedes einzelnen ätzenden Stoffes in
Hundertsätzen der Zubereitung,
Pc der für jeden ätzenden Stoff in der Liste unter
Punkt II festgelegte Berechnungswert in Hundertsätzen
der Masse;
ätzende Stoffe nach Anhang A enthalten, die nicht in der Liste unter Punkt II angeführt sind, wenn sie die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) erfüllen.
(6) Als reizend gelten Zubereitungen, die
nur solche reizenden Stoffe enthalten, die in der Liste unter Punkt II angeführt sind, wenn
P
Summe --- 1.
Pxi
Dabei sind
P der Masseanteil jedes einzelnen ätzenden oder
reizenden Stoffes in Hundertsätzen der Zubereitung,
Pxi der für jeden ätzenden oder reizenden Stoff in der
Liste unter Punkt II festgelegte Berechnungswert in
Hundertsätzen der Masse;
reizende Stoffe nach Anhang A enthalten, die nicht in der Liste unter Punkt II angeführt sind, wenn sie die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) erfüllen.
(7) Als hochentzündlich gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 1.3., erfüllen.
(8) Als leichtentzündlich gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 1.4., erfüllen.
(9) Als entzündlich gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 1.5., erfüllen.
(10) Als krebserzeugend gelten Zubereitungen, die die Kriterien des Anhangs B, Punkt 2, erfüllen.
II. Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel
Klasse I
```
```
Bezeichnung des Stoffes
```
```
Sehr giftige und giftige Stoffe
Klasse I/a
Anilin
Benzol
2-Chlor-ethanol (Ethylenchlorhydrin)
1,2-Dibromethan (Ethylendibromid)
Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)
Nitrobenzol
Pentachlorethan
2-Propen-1-ol (Allylalkohol)
1,1,2,2-Tetrabromethan (Acetylentetrabromid)
1,1,2,2-Tetrachlorethan
Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
Klasse I/b
2,2'-Dichlor-diethylether
2-Furyl-methanal (Furfural)
Kresol
Phenol
Piperidin
Klasse I/c
Acetonitril
1-Brompropan (Propylbromid)
2-Hexanon (Methylbutylketon)
Methanol (Methylalkohol)
Klasse II
```
```
Bezeichnung des Stoffes
```
```
Mindergiftige Stoffe
Klasse II/a
Chlorbenzol
1-Chlor-1-nitropropan
1,2-Dichlorbenzol (o-Dichlorbenzol)
1,2-Dichlorethan (Ethylenchlorid)
1,4-Dioxan
Furfurylalkohol
Hexan, Isomerengemisch mit mehr als 5% n-Hexan *1)
4-Methyl-pent-3-en-2-on (Mesityloxid)
1-Nitropropan
2-Nitropropan
Pyridin
1,1,2-Trichlorethan
Trichlormethan (Chloroform)
Klasse II/b
2-Butoxy-ethanol (Butylglykol)
Dibrommethan (Methylenbromid)
1,1-Dichlorethan (Ethylidenchlorid)
1,1-Dichlorethen (1,1-Dichlorethylen)
1,2-Dichlorethen (1,2-Dichlorethylen)
Dichlorpropan
N,N-Dimethylacetamid
N,N-Dimethylformamid
Nitroethan
Nitromethan
Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
Trichlorethen (Trichlorethylen)
Klasse II/c
Benzylalkohol
Chlorpropan
Cyclohexanon
Dimethylcarbonat
Ethylbenzol
2-Ethylbutanol
2-Methoxy-ethanol (Methylglykol)
2-Methyl-cyclohexanon
o-Methylstyrol (2-Vinyl-toluol)
Monochlorpentan (Amylchlorid)
2,4-Pentandion
Terpentinöl
Toluol
1,1,1-Trichlorethan
Xylol
Klasse II/d
Amylakohol, ausgenommen: tert-Pentanol
Butanol, ausgenommen: tert-Butanol (Butylalkohol)
2-Butoxy-ethylacetat (Butylglykolacetat)
1-(2-Butoxypropoxy)-2-propanol
Cyclohexanol
Dichlormethan (Methylenchlorid)
Ethandiol (Glykol)
2-Ethoxy-ethylacetat (Ethylglykolacetat)
2-Heptanon
1-Hexanol
2-Isopropoxy-ethanol (Isopropylglykol)
2-Methoxy-ethylacetat (Methylglykolacetat)
2-Methylbutanol-2 (tert-Pentanol)
2-Methylcyclohexanol
2-Methylpropanol-2 (tert-Butylalkohol)
Tetrahydrothiophen-1,1-dioxid (Sulfolan)
```
```
Bezeichnung des Stoffes Berechnungswert,
bei dem der
Zubereitung
das angegebene
Symbol zugeordnet
wird *2)
```
```
C (Pc) Xi (Pxi)
```
```
Ätzende Stoffe
1,2-Diamino-ethan (Ethylendiamin) 10 = 2
Essigsäureanhydrid (Acetanhydrid) 20 = 8
Propionsäureanhydrid 25 = 10
Reizende Stoffe
2,5-Bis-(hydroxymethyl)-tetrahydrofuran = 10
3-Butoxy-2-propanol = 25
1,1-Diethoxy-ethan (Acetal) = 10
2,6-Dimethyl-heptan-4-on (Diisobutylketon) = 10
Di-n-butylether = 10
2-Ethoxy-ethanol (Ethylglykol) = 25
4-Hydroxy-4-methyl-pentan-2-on (Diacetonalkohol) = 10
Isopropenylbenzol (a-Methylstyrol) = 25
Isopropylbenzol (Cumol) = 25
p-Menthadien-1,8(9) (Dipenten) = 25
Mesitylen (1,3,5-Trimethylbenzol) = 25
5-Methyl-3-heptanon = 10
2-Methyl-2,4-pentandiol = 10
4-Methyl-pentan-2-ol (Methylamylalkohol) = 25
N-Methyl-2-pyrrolidon = 10
Propylbenzol = 25
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