Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung vonAbfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, dasBundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unddas Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden(Abfallwirtschaftsgesetz - AWG)(NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)
Abkürzung
AWG
Abkürzung
AWG
Artikel I
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.
Abkürzung
AWG
Artikel I
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Abkürzung
AWG
Artikel I
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Abkürzung
AWG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 11, 15 mit Ausnahme der Abs. 9 und 10 sowie die §§ 16, 17 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.
(4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
(5) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Durch Verordnung können ÖNORMEN verbindlich erklärt werden.
(6) Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Haushalte und Einrichtungen befinden, und sodann als gefährliche Abfälle.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle (Abs. 5) oder als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.
(8) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(9) Abfallsammler (Altölsammler) ist, wer Abfälle (Altöle) abholt oder entgegennimmt.
(10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst behandelt.
(11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.
Abkürzung
AWG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.
(4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
(5) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Durch Verordnung können ÖNORMEN verbindlich erklärt werden.
(6) Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Haushalte und Einrichtungen befinden, und sodann als gefährliche Abfälle.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle (Abs. 5) oder als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.
(8) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(9) Abfallsammler (Altölsammler) ist, wer Abfälle (Altöle) abholt oder entgegennimmt.
(10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst behandelt.
(11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.
Abkürzung
AWG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.
(4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Einstufung dieser Abfälle als nicht gefährlich im Einzelfall möglich ist. Dabei sind folgende gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen:
explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
leicht entzündbar (H3-A):
Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder
feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder
unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 ºC und höchstens 55 ºC;
reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist (H13);
ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.
(6) Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Haushalte und Einrichtungen befinden, und sodann als gefährliche Abfälle.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.
(8) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(8a) Abfall(erst)erzeuger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind.
(9) Abfallsammler (Altölsammler) ist, wer Abfälle (Altöle) abholt oder entgegennimmt.
(10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst behandelt.
(11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.
Abkürzung
AWG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.
(3a) Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden, wenn
die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird,
ein Markt dafür existiert,
Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen und
kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.
(3b) Eine Verordnung gemäß Abs. 3a kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte enthalten:
die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß;
die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und
Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.
Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.
(3c) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Abs. 3 enden lassen will, hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt. Dabei kommen in Betracht:
Name, Anschrift und Telefonnummer;
Art der Sache;
vorgesehener Verwendungszweck;
Art des Nachweises und der Nachweisführung;
eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a eingehalten wird;
die Behandlungsart und
vorgesehene Abnehmer.
(3d) Wer eine Meldung gemäß Abs. 3c erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 3a betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt.
(4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Abs. 12) im Einzelfall möglich ist.
Dabei sind folgende gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen:
explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
leicht entzündbar (H3-A):
Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder
feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder
unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 ºC und höchstens 55 ºC;
reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist (H13);
ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.
(6) Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.
(8) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(8a) Abfall(erst)erzeuger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind.
(8b) Abfallbesitzer ist
der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder
die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden.
(9) Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere
abholt,
entgegennimmt oder
über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.
(10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst behandelt.
(11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.
(12) Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, welcher der Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 38a). Das Verfahren besteht aus
der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und
erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.
Abkürzung
AWG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.
(3a) Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden, wenn
die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird,
ein Markt dafür existiert,
Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen und
kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.
(3b) Eine Verordnung gemäß Abs. 3a kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte enthalten:
die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß;
die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und
Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.
Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.
(3c) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Abs. 3 enden lassen will, hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt. Dabei kommen in Betracht:
Name, Anschrift und Telefonnummer;
Art der Sache;
vorgesehener Verwendungszweck;
Art des Nachweises und der Nachweisführung;
eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a eingehalten wird;
die Behandlungsart und
vorgesehene Abnehmer.
(3d) Wer eine Meldung gemäß Abs. 3c erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 3a betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt.
(4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Abs. 12) im Einzelfall möglich ist.
Dabei sind folgende gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen:
explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
leicht entzündbar (H3-A):
Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder
feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder
unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 ºC und höchstens 55 ºC;
reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist (H13);
ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.
(6) Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.
(8) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(8a) Abfall(erst)erzeuger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind.
(8b) Abfallbesitzer ist
der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder
die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden.
(9) Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere
abholt,
entgegennimmt oder
über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.
(10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst behandelt.
(11) Deponie ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird. Nicht als Deponien gelten
Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder
Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
(12) Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, welcher der Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 38a). Das Verfahren besteht aus
der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und
erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.
(13) Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Änderung - wie eine Änderung der Beschaffenheit, der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage -, die geeignet ist, die Schutzgüter dieses Bundesgesetzes oder die Schutzgüter der mitanzuwendenden Bestimmungen zu beeinträchtigen.
Abkürzung
AWG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).
(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 29 und 34 bis 37.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden,
Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),
unlegierten Eisenschrott (Abschnitt II des Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. Nr. 275/1978, in der jeweils geltenden Fassung),
anderen als in Z 5 genannten Schrott im Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1980, in der jeweils geltenden Fassung,
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
AWG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).
(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 29 und 34 bis 37.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden,
Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),
unlegierten Eisenschrott,
anderen als in Z 5 genannten Schrott im Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1980, in der jeweils geltenden Fassung,
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
AWG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).
(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 4, 29, 32 bis 39.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden,
Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),
Unlegierter Eisenschrott, mit Ausnahme von Verpackungen,
andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992,
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
AWG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).
(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 4, 29, 32 bis 39, 40 und 40a.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden,
Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),
Unlegierter Eisenschrott, mit Ausnahme von Verpackungen,
andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992,
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
AWG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).
(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 und 4, § 29, §§ 32 bis 39, § 40, § 40a und § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden,
Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),
Unlegierter Eisenschrott, mit Ausnahme von Verpackungen,
andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992,
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
AWG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).
(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, §§ 29 bis 29d, 30a bis 30f, 32 bis 40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a bis 45c.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden,
Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen,
radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),
Unlegierter Eisenschrott, mit Ausnahme von Verpackungen,
andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992,
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
AWG
Feststellungsbescheid
§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall oder Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Behörde dies
von Amts wegen oder
auf Antrag des Verfügungsberechtigten
mit Bescheid festzustellen.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen.
Abkürzung
AWG
Feststellungsbescheid
§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel,
ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht,
welcher Abfallart die Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist,
ob die Sache gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall (Altstoff) ist sowie
ob die Sache der Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 232/1993, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,
hat die Behörde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen.
Abkürzung
AWG
Feststellungsbescheid
§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel,
ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,
hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.
(3) Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Abkürzung
AWG
Ausstufung gefährlicher Abfälle
§ 4a. (1) Im Fall einer Ausstufung hat
der Abfallbesitzer eines bestimmten Abfalls oder
der Abfallerzeuger von Abfällen aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität für einen in der Verordnung näher zu bestimmenden Zeitraum
den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 38a auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen. Der Anzeige sind nicht mehr als vier Monate alten Beurteilungsgrundlagen anzuschließen. Wird der bestimmte Abfall während der Ausstufung einem Dritten übergeben, liegt gefährlicher Abfall vor. Wird die beurteilte Menge des Abfalls während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe dieser Menge ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich zu melden.
(2) Bei Formgebrechen der Anzeige einschließlich der Beurteilungsunterlagen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Anzeige binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist mit Bescheid festzustellen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit für den bestimmten Abfall nicht erbracht wurde. Diese Feststellung hat binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zu erfolgen.
(4) Äußert sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestätigen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen war.
(5) Übernimmt ein Deponiebetreiber einen bestimmten Abfall und zeigt er in der Folge für den Zweck der Deponierung auf seiner Deponie den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 an, so gilt dieser Abfall mit der Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Rahmen der Ausstufung Sachverständige des Umweltbundesamtes heranziehen.
Abkürzung
AWG
II. ABSCHNITT
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:
eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle,
zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen,
zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;
die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht).
Abkürzung
AWG
II. ABSCHNITT
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:
eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle,
zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen,
zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;
die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht).
(4) Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Abkürzung
AWG
II. ABSCHNITT
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:
eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle,
zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen,
zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;
zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;
die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht).
(4) Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Abkürzung
AWG
II. ABSCHNITT
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfassen:
eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle,
zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen,
zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;
zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;
die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle;
besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Programme).
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht).
(4) Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Abkürzung
AWG
III. ABSCHNITT
Ziele der Abfallvermeidung und Pflichten der öffentlichen Hand
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