Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung vonAbfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, dasBundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unddas Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden(Abfallwirtschaftsgesetz - AWG)(NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 2002-08-07
Status Aufgehoben · 2002-11-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 173
Änderungshistorie JSON API

§ 6. (1) Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungsformen, Be- und Verarbeitungsformen und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Waren und durch ein abfallbewußtes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstofffrachten der entsorgungsbedürftigen Abfälle verringert werden; im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere

1.

Waren so herzustellen, zu be- und verarbeiten oder sonst zu gestalten, daß die übrigbleibenden Stoffe weitgehend wiederverwertet werden können,

2.

Vertriebsformen durch Rücknahme- und Pfandsysteme so zu gestalten, daß der Anfall von Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich gehalten wird,

3.

Waren so zu gestalten, daß bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle übrigbleiben,

4.

Waren so zu gebrauchen, daß der Abfall so gering wie möglich gehalten wird.

(2) Der Bund hat vorrangig solche Waren zu erwerben, die nach Gebrauch oder Verbrauch als Abfall möglichst geringe Umweltbelastungen verursachen; dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

AWG

Maßnahmen zur Abfallvermeidung

§ 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.

(2) Als Maßnahmen können angeordnet werden die Pflicht

1.

zur Kennzeichnung von Waren, die auf die Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder Entsorgung hinweist,

2.

zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere des Schadstoffgehaltes von Waren und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen,

3.

zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua. durch Hersteller oder Vertreiber von Waren solcher Art oder bestimmte Dritte sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe,

4.

zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,

5.

als inländischer Produzent (Abfüller) oder als Importeur für die im Inland in Verkehr gesetzten Waren und Umschließungen einen Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abzuführen; der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag muß dem Wert der Ware und der Umschließungen sowie den Verwertungs- und Entsorgungskosten angemessen sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen,

6.

zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,

7.

zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,

8.

zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann.

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 nur Verordnungen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden.

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z 5 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.

(6) In einer Verordnung nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder (§ 52 des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung erforderliche Unterlage im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern monatlich gesammelt an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu übersenden.

(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden.

(8) In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme bleiben unberührt.

(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr eingebracht werden.

(10) Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages obliegt dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Dieser hat die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 184, 210, 211, 224, 226 bis 229 und 235 BAO sinngemäß anzuwenden.

(11) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Zusammenhang mit der Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides aufgehoben werden, wenn

1.

der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

2.

Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder

3.

der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Abkürzung

AWG

Maßnahmen zur Abfallvermeidung

§ 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.

(2) Als Maßnahmen können angeordnet werden die Pflicht

1.

zur Kennzeichnung von Waren, die auf die Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder Entsorgung hinweist,

2.

zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere des Schadstoffgehaltes von Waren und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen,

3.

zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua. durch Hersteller oder Vertreiber von Waren solcher Art oder bestimmte Dritte sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe,

4.

zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,

5.

als inländischer Produzent (Abfüller) oder als Importeur für die im Inland in Verkehr gesetzten Waren und Umschließungen einen Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag abzuführen; der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag muß dem Wert der Ware und der Umschließungen sowie den Verwertungs- und Entsorgungskosten angemessen sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen,

6.

zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,

7.

zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,

8.

zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann.

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 nur Verordnungen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden.

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z 5 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.

(6) In einer Verordnung nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder (§ 52 des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung erforderliche Unterlage im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.

(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden.

(8) In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme bleiben unberührt.

(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr eingebracht werden.

(10) Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages bleibt einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

Abkürzung

AWG

Maßnahmen zur Abfallvermeidung

§ 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.

(2) Als Maßnahmen können angeordnet werden die Pflicht

1.

zur Kennzeichnung von Waren, die auf die Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder Entsorgung hinweist,

2.

zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere des Schadstoffgehaltes von Waren und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen,

3.

zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte (insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a) sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung,

4.

zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,

5.

als inländischer Produzent (Abfüller) oder als Importeur für die im Inland in Verkehr gesetzten Waren und Umschließungen einen Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag abzuführen; der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag muß dem Wert der Ware und der Umschließungen sowie den Verwertungs- und Entsorgungskosten angemessen sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen,

6.

zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,

7.

zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,

8.

zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann.

(2a) Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Sache (Ware, Warenrest, Gebinde, Verpackungsmaterial und dergleichen) einer Verordnung gemäß Abs. 2 unterliegt, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darüber auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 nur Verordnungen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden.

(4a) Abweichend von Abs. 1 und 4 sowie § 8 Abs. 1 können auch gleichzeitig zu einer Zielverordnung nach § 8 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle mit Verordnung gemäß Abs. 2 geregelt werden.

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z 5 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.

(6) Nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung – ZK-DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.

(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden.

(8) In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme bleiben unberührt.

(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr eingebracht werden.

(10) Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages bleibt einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(11) (Anm.: es wurde kein Abs. 11 vergeben)

(12) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der kompostierten oder vererdeten Materialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, sowie Meßverfahren zu bestimmen. Durch Verordnung können ÖNORMEN oder Teile davon für verbindlich erklärt werden. Weiters kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das Inverkehrbringen von Komposten oder Erden aus Abfällen erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

Abkürzung

AWG

Maßnahmen zur Abfallvermeidung

§ 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.

(2) Als Maßnahmen können angeordnet werden die Pflicht

1.

zur Kennzeichnung von Waren, die auf die Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder Entsorgung hinweist,

2.

zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere des Schadstoffgehaltes von Waren und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen,

3.

zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte (insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a) sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung,

4.

zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,

5.

als inländischer Produzent (Abfüller) oder als Importeur für die im Inland in Verkehr gesetzten Waren und Umschließungen einen Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag abzuführen; der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag muß dem Wert der Ware und der Umschließungen sowie den Verwertungs- und Entsorgungskosten angemessen sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen,

6.

zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,

7.

zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,

8.

zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann.

(2a) Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Sache (Ware, Warenrest, Gebinde, Verpackungsmaterial und dergleichen) einer Verordnung gemäß Abs. 2 unterliegt, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darüber auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 nur Verordnungen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden.

(4a) Abweichend von Abs. 1 und 4 sowie § 8 Abs. 1 können auch gleichzeitig zu einer Zielverordnung nach § 8 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle mit Verordnung gemäß Abs. 2 geregelt werden.

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z 5 bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.

(6) Nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.

(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden.

(8) In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme bleiben unberührt.

(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder § 8 nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in den Haus- oder Sperrmüll eingebracht werden.

(10) Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages bleibt einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(11) (Anm.: wurde nicht vergeben)

(12) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der kompostierten oder vererdeten Materialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, sowie Meßverfahren zu bestimmen. Durch Verordnung können ÖNORMEN oder Teile davon für verbindlich erklärt werden. Weiters kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das Inverkehrbringen von Komposten oder Erden aus Abfällen erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

Abkürzung

AWG

§ 7a. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 7 Abs. 2 bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach § 7c Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.

Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens;

2.

Angaben betreffend die zu übernehmenden Arten von Abfällen, wie auch Warenresten, Gebinden, Verpackungsmaterial ua.;

3.

Angaben zum räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich;

4.

allenfalls erforderliche gewerberechtliche und abfallrechtliche Berechtigungen;

5.

Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten) und

6.

Angaben über die Finanzierung des Systems.

(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller.

(4) Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben

1.

Inhaber von bestehenden Genehmigungen für ein Sammel- und Verwertungssystem, das den gleichen oder einen vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich oder räumlich) umfaßt,

2.

soweit ein Beirat vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die zu übernehmenden Abfallarten eingerichtet ist, dieser,

3.

der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund.

Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.

Abkürzung

AWG

§ 7b. (1) Die Genehmigung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden. Eine kürzere Frist kann vorgesehen werden, wenn

1.

sie vom Antragsteller beantragt wurde,

2.

eine kürzere Geltung der Genehmigung wegen der wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen und Besonderheiten des Systems erforderlich ist oder

3.

das System einer Erprobung bedarf.

(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorsehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben (§ 7c Abs. 1) des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, daß zusätzliche oder geänderte Auflagen erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.

(3) Genehmigte Systeme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Aufgaben von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

(4) An Aufsichtsmittel stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende Aufsichtsmittel je nach Verhältnismäßigkeit zur Verfügung:

1.

Die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Systemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Aufgaben des Systems in formloser Weise nahegelegt werden;

2.

die Erteilung von Verbesserungsaufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Behörde nachzuweisen sind;

3.

das Aufsichtsverfahren gemäß § 7e;

4.

die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;

5.

der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn

a)

der Betreiber die übernommenen Aufgaben beim Betreiben des Systems in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,

b)

der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder

c)

der Betreiber des Sammel- und Verwertungssytems (Anm.: richtig: Verwertungssystems) die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.

(5) Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Ein derartiger Rechtsübergang ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen.

Abkürzung

AWG

§ 7c. (1) In einer Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes und in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von zur Sammlung und Verwertung eingerichteten Sammel- und Verwertungssystemen, als bestimmte Dritte (gemäß § 7 Abs. 2), einschließlich Effizienzkriterien und Sammel- und Verwertungsquoten, sowie Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel- und Verwertungssystemen festzulegen. Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.

(2) Soweit dies zur Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3, 4 und 7 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten festlegen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann in einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 für bestimmte Verpflichtete dieser Verordnung die Eintragung in ein öffentlich zugängliches Register anordnen, in das der Name und die Anschrift (Betriebsstätte) einzutragen sind. Die Eintragung eines Verpflichteten setzt voraus, daß

1.

es sich nicht um einen privaten Haushalt oder eine vergleichbare Einrichtung handelt,

2.

eine bestimmte Mengenschwelle von nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfällen, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., überschritten wird und

3.

ein entsprechender Antrag des bestimmten Verpflichteten vorliegt.

Das Register darf automationsunterstützt geführt werden. Auf Verlangen des bestimmten Verpflichteten hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid abzusprechen.

Abkürzung

AWG

§ 7d. Im Falle der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems für Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., hinsichtlich der eine Beteiligung an einem Konkurrenzsystem besteht, haben die Betreiber jener Systeme einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden üblichen Kosten (in ÖS/kg) gegenüber dem anderen System. Der Nachweis über die Mitbenützung obliegt dem Betreiber des Systems, das Kosten geltend machen möchte.

Abkürzung

AWG

§ 7d. Im Falle der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems für Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., hinsichtlich der eine Beteiligung an einem Konkurrenzsystem besteht, haben die Betreiber jener Systeme einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden üblichen Kosten (in Euro/kg) gegenüber dem anderen System. Der Nachweis über die Mitbenützung obliegt dem Betreiber des Systems, das Kosten geltend machen möchte.

Abkürzung

AWG

§ 7e. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat binnen drei Monaten ab Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 7b sowie, sofern sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, ändert, auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder des jeweiligen Systems mit Bescheid festzustellen, ob dieses eine monopolartige Stellung bei der Übernahme von Pflichten zur Sammlung und Verwertung (§ 7 Abs. 2) von in Haushalten und in vergleichbaren Einrichtungen (§ 9 Abs. 1) anfallenden Abfällen einnimmt oder nicht. Vor der Entscheidung ist jeweils ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten (im Sinne § 112 Abs. 2 Kartellgesetz, BGBl. Nr. 693/1993, idgF) einzuholen; dieser hat innerhalb einer Frist von vier Wochen das Gutachten abzugeben.

(2) Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, sind verpflichtet, bis spätestens 1. September jeden Jahres die Entgelte des Folgejahres für ihre Leistungen sowie die entsprechenden Kalkulationsunterlagen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Geschäftsbereichen, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat diese Unterlagen unverzüglich den Antragsberechtigten gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei Verdacht auf volkswirtschaftlich unangemessene Festlegung der Entgelte auf begründeten Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder von Amts wegen ein Aufsichtsverfahren betreffend die Entgelte für Leistungen von Sammel- und Verwertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, einzuleiten. Ein derartiger Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist binnen vier Wochen ab Einlangen der Unterlagen einzubringen.

(4) Im Aufsichtsverfahren ist die Effizienz der Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere die Angemessenheit des Aufwandes und der Altstofferlöse, zu prüfen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Falle der Unangemessenheit der Entgelte wirtschaftlich angemessene Entgelte mit Bescheid festzusetzen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte ist § 6 Abs. 1 Preisgesetz, BGBl. Nr. 145/1992, sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid ist unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Unterlagen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zu erlassen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Beratung im Aufsichtsverfahren eine Kommission einzurichten, die sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Bundesarbeitskammer, des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zusammensetzt. Die Vertreter und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Institution vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abberufen. Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Beabsichtigt ein Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems, für das gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, im Laufe eines Kalenderjahres das Entgelt für seine Leistungen zu ändern, teilt er dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Termin mit. Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß. Abweichend zu Abs. 4 hat der Bundesminister Umwelt, Jugend und Familie den Bescheid unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zu erlassen.

Abkürzung

AWG

Zielverordnung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 absehen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß § 6 Abs. 1 festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann.

(2) Die Zielverordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

das zu erreichende Abfallvermeidungsziel;

2.

eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes;

3.

das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;

4.

regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Ausmaß bzw. die Abschätzung der Zielerreichung;

5.

Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 der Art nach, die angeordnet werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird.

Abkürzung

AWG

Anlagenbezogene Abfallvermeidung

§ 9. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Änderung von Altanlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen und Bergbauanlagen. Dies gilt weiters nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. f und g des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen. Weiters sind Anlagen ausgenommen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

(2) Der Genehmigungsantrag hat jedenfalls eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) zu enthalten. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu erteilen, wenn die Abfälle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.

(3) Bei Anlagen, für deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den §§ 28 oder 29 dieses Bundesgesetzes oder nach den luftreinhalte-, wasser- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1. Bei der Erteilung der Genehmigung ist Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Behörde, die in oberster Instanz über die gemäß Abs. 1 zu erteilende Genehmigung zu entscheiden hat, hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Umweltbundesamtes oder eines anderen geeigneten Gutachters einzuholen, sofern der Genehmigungswerber dies während des Verfahrens beantragt. Die Kosten des Gutachtens sind Barauslagen des Verfahrens und sind vom Genehmigungswerber zu tragen.

(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß Abs. 1 mindestens zweimal der Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 verwirklicht und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit oder der großen Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen gemäß § 1 Abs. 3 anzunehmen, so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß Abs. 2 erster Satz innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Abs. 2 entsprechende Aufträge zu erteilen.

(6) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, ist vom Betriebsinhaber ein Abfallbeauftragter schriftlich zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben. Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Abfallbeauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(7) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) entsprechenden Bestimmungen über die Ausstattung und den Betrieb der zu errichtenden oder zu ändernden Anlagen festlegen.

Abkürzung

AWG

Anlagenbezogene Abfallvermeidung

§ 9. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Änderung von Altanlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen und Bergbauanlagen. Dies gilt weiters nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. f und g des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen. Weiters sind Anlagen ausgenommen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

(2) Der Genehmigungsantrag hat jedenfalls eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) zu enthalten. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu erteilen, wenn die Abfälle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.

(3) Bei Anlagen, für deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den §§ 28 oder 29 dieses Bundesgesetzes oder nach den luftreinhalte-, wasser- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1. Bei der Erteilung der Genehmigung ist Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Behörde, die in oberster Instanz über die gemäß Abs. 1 zu erteilende Genehmigung zu entscheiden hat, hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Umweltbundesamtes oder eines anderen geeigneten Gutachters einzuholen, sofern der Genehmigungswerber dies während des Verfahrens beantragt. Die Kosten des Gutachtens sind Barauslagen des Verfahrens und sind vom Genehmigungswerber zu tragen.

(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß Abs. 1 mindestens zweimal der Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 verwirklicht und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit oder der großen Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen gemäß § 1 Abs. 3 anzunehmen, so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß Abs. 2 erster Satz innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Abs. 2 entsprechende Aufträge zu erteilen.

(6) In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter schriftlich zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben. Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Abfallbeauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(7) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) entsprechenden Bestimmungen über die Ausstattung und den Betrieb der zu errichtenden oder zu ändernden Anlagen festlegen.

Abkürzung

AWG

Anlagenbezogene Abfallvermeidung

§ 9. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Änderung von Altanlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen und Bergbauanlagen. Dies gilt weiters nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. f und g des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen. Weiters sind Anlagen ausgenommen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

(2) Der Genehmigungsantrag hat jedenfalls eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) zu enthalten. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu erteilen, wenn die Abfälle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.

(3) Bei Anlagen, für deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den §§ 28 oder 29 dieses Bundesgesetzes oder nach den luftreinhalte-, wasser- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1. Bei der Erteilung der Genehmigung ist Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Behörde, die in oberster Instanz über die gemäß Abs. 1 zu erteilende Genehmigung zu entscheiden hat, hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Umweltbundesamtes oder eines anderen geeigneten Gutachters einzuholen, sofern der Genehmigungswerber dies während des Verfahrens beantragt. Die Kosten des Gutachtens sind Barauslagen des Verfahrens und sind vom Genehmigungswerber zu tragen.

(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß Abs. 1 mindestens zweimal der Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 verwirklicht und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit oder der großen Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen gemäß § 1 Abs. 3 anzunehmen, so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß Abs. 2 erster Satz innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Abs. 2 entsprechende Aufträge zu erteilen.

(6) In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen und der Behörde anzuzeigen. Der Abfallbeauftragte hat im Betrieb dauernd beschäftigt zu sein und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar zu sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Anzeige hat die Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters und Angaben zur fachlichen Qualifikation des Abfallbeauftragten zu enthalten. Die Abbestellung des Abfallbeauftragten oder des Stellvertreters ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6a) Der Abfallbeauftragte hat

1.

die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen und darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,

2.

den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten und

3.

auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken.

(6b) Dem Abfallbeauftragten kann im Zusammenhang mit der Bestellung gemäß § 9 Abs. 6 AWG keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften rechtswirksam übertragen werden. Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(7) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) entsprechenden Bestimmungen über die Ausstattung und den Betrieb der zu errichtenden oder zu ändernden Anlagen festlegen.

Abkürzung

AWG

Altstoffverwertung

§ 10. (1) Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) sowie den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwertung von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur erlassen werden, wenn damit keine erhebliche Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(2) Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte Abfälle, die nach den jeweiligen technischen Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise verwertet werden können, getrennt zu sammeln sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (§ 1 Abs. 2 Z 2) ist.

Abkürzung

AWG

IV. ABSCHNITT

Verpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung undBehandlung

Getrennte Sammlung

§ 11. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

(2) Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die Behandlung erschwert wird.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(4) Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 Z 2 mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.

Abkürzung

AWG

Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen

§ 12. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.

(2) Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß § 17 Abs. 3 behandelt oder übergeben werden, sind in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Abs. 1) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§ 7, 24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

(3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in § 1 Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden.

(4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 übergeben werden.

(5) Zur Ermittlung der gemäß § 125 BAO buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Abs. 4 hat die Finanzverwaltung auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.

Abkürzung

AWG

Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen

§ 12. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen, kann die Gemeinde ein Entgelt einheben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.

(2) Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß § 17 Abs. 3 behandelt oder übergeben werden, sind in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Abs. 1) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§ 7, 24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

(3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in § 1 Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden.

(4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 übergeben werden.

(5) Zur Ermittlung der gemäß § 125 BAO buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Abs. 4 hat die Finanzverwaltung auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.

Abkürzung

AWG

Problemstoffe

§ 12. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von

1.

Problemstoffen und

2.

Alt-Speisefetten und Alt-Speiseölen aus privaten Haushalten sowie von allen übrigen Abfallerzeugern, sofern die Alt Speisefette und Alt-Speiseöle nach der Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind,

durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen, kann die Gemeinde ein Entgelt einheben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.

(2) Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß § 17 Abs. 3 behandelt oder übergeben werden, sind in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Abs. 1) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§ 7, 24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

(3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in § 1 Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden.

(4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 2 übergeben werden.

(5) Zur Ermittlung der gemäß § 125 BAO buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Abs. 4 hat die Finanzverwaltung auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.

Abkürzung

AWG

Meldepflicht

§ 13. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) anfallen, hat diesen Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen. Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen, wenn sie diese selbst durchführen.

(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet hat, eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß Abs. 1 im Datenverbund (§ 38) automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

AWG

Meldepflicht

§ 13. (1) Ein Abfallerzeuger (§ 2 Abs. 8a), bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden. Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle oder Altöle erstmals anfallen. Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von drei Monaten zu melden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Abfallsammler und -behandler gemäß § 15 Abs. 1.

(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.

(3) Wer den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 anzeigt, hat einmal jährlich die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.

Abkürzung

AWG

Aufzeichnungspflicht

§ 14. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Personen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen, Altölen und Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(2) Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge von über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat über Art und Menge des abgegebenen Öles sowie darüber Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses abgegeben wurde. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Soweit dies zum Schutz vor gefährlichen Stoffen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung bestimmen, daß Aufzeichnungen über die Beschaffung, die Lagerung und den Verbrauch von solchen Stoffen zu führen sind, die in besonderem Maße geeignet sind, nach ihrer Verwendung oder nach ihrem Verbrauch als gefährliche Abfälle anzufallen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der Abfälle und Altöle mit Verordnung nähere Vorschriften über Art, Aufbau und Führung der in § 13 bezeichneten Meldungen und der in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Aufzeichnungen zu erlassen.

(5) Für gefährliche Abfälle gilt die Aufbewahrung der Begleitscheine als Aufzeichnung gemäß Abs. 1.

Abkürzung

AWG

Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht

1.

Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,

2.

Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften sowie Betreiber öffentlicher Sammelstellen (§ 30),

3.

Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren,

4.

Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.

(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.

(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4.

(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.

(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat eine dauernde oder mehr als drei Monate andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen.

(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Abs. 1 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Weiters sind in diese Liste auch jene Sammler und Behandler aufzunehmen, die keiner Erlaubnis gemäß Abs. 1 bedürfen und deren Berechtigung zu der betreffenden Tätigkeit dem Landeshauptmann bekanntgeworden ist. Die Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte) und den Umfang der Berechtigung anzugeben hat, ist in gegliederter Form zu führen und jährlich zu veröffentlichen.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Abs. 9 von den Landeshauptmännern veröffentlichten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätiger Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen. Die Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte) und den Umfang der Berechtigung anzugeben hat, ist in gegliederter Form zu führen und jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(11) Wenn die gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Betriebseinstellung anzuzeigen.

Abkürzung

AWG

Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht

1.

Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,

2.

Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler.

3.

Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.

(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.

(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4.

(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.

(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat eine dauernde oder mehr als drei Monate andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 vorliegen.

(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Abs. 1 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Die Liste, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung anzugeben ist, ist in gegliederter Form zu fuhren und hat beim Landeshauptmann zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Abs. 9 von den Landeshauptmännern geführten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätigen Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung angegeben ist. Die Liste ist auf Ersuchen gedruckt oder auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(11) Wenn die gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Betriebseinstellung anzuzeigen.

Abkürzung

AWG

Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht

1.

Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,

2.

Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler.

3.

Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.

(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.

(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4.

(5a) Die Gemeinde hat - abweichend von Abs. 5 - dem Landeshauptmann eine befugte Person namhaft zu machen, die folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:

1.

Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

2.

chemische Grundkenntnisse;

3.

Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;

4.

Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

5.

Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

6.

Grundkenntnisse dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung gemäß den §§ 13, 14, 19, 35a Abs. 2 und 38 sowie einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und

7.

Kenntnisse über Verwertungsmöglichkeiten.

(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.

(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat eine dauernde oder mehr als drei Monate andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 vorliegen.

(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Abs. 1 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Die Liste, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung anzugeben ist, ist in gegliederter Form zu fuhren und hat beim Landeshauptmann zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Abs. 9 von den Landeshauptmännern geführten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätigen Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung angegeben ist. Die Liste ist auf Ersuchen gedruckt oder auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(11) Wenn die gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Betriebseinstellung anzuzeigen.

Abkürzung

AWG

Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (§ 2 Abs. 9) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf - unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1994 - hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1.

die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,

2.

die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und

3.

die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen.

Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.

(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht

1.

Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,

2.

Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler, sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Waren; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen

3.

Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach den jeweiligen Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung berechtigt sind, oder

4.

Betreiber einer Deponie, in bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Deponiebetreiber gemäß § 4a Abs. 5 den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt.

(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person,

1.

die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, oder

2.

auf die ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 zutrifft.

(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.

(4a) Sofern es im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß Abs. 4, gegebenenfalls auch hinsichtlich des Aufstellungsortes und der Betriebsführung, zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit mobilen Einrichtungen zu erteilen.

(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1.

die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt,

2.

seinen Wohnsitz im Inland hat, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch zwischenstaatliche Übereinkommen sichergestellt sind, und

3.

in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4. Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), BGBl. Nr. 52, und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen und für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(5a) Die Gemeinde hat - abweichend von Abs. 5 - dem Landeshauptmann eine befugte Person namhaft zu machen, die folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:

1.

Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

2.

chemische Grundkenntnisse;

3.

Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;

4.

Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

5.

Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

6.

Grundkenntnisse dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung gemäß den §§ 13, 14, 19, 35a Abs. 2 und 38 sowie einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und

7.

Kenntnisse über Verwertungsmöglichkeiten.

(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.

(6a) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluß der entsprechenden Belege dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, sofern sich der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich nicht ändern. Andernfalls ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.

(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat

1.

eine dauernde Einstellung,

2.

ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder

3.

die Wiederaufnahme

der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Erlaubnis.

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