Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung)(EWR/Anh. I: 389L0362, 389L0384)
- Coliforme 30 Grad C Flüssigerzeugnisse auf m = 0
Milchbasis M = 5
n = 5
c = 2
Butter auf der Basis m = 0
von Milch oder M = 10
pasteurisierten n = 5
Rahm c = 2
Weichkäse (aus m = 10 000
wärmebehandelter Milch) M = 100 000
n = 5
c = 2
Pulverförmige m = 0
Erzeugnisse auf M = 10
Milchbasis n = 5
c = 2
Gefriererzeugnisse auf m = 10
Milchbasis M = 100
(einschließlich Eis n = 5
und Eiskrem) c = 2
```
```
- Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000
fermentierte M = 100 000
Flüssigerzeugnisse auf n = 5
Milchbasis (a) c = 2
Gefriererzeugnisse auf m = 100 000
Milchbasis M = 500 000
(einschließlich Eis n = 5
und Eiskrem) (b) c = 2
```
```
Ferner müssen ultrahocherhitzte und sterile Erzeugnisse auf
Keimzahl bei 30 Grad C (pro 0,1 ml): = 10,
organoleptische Prüfung: normal.
B. Mikrobiologische Kriterien für Konsummilch
Für den Verzehr im unveränderten Zustand bestimmte Rohmilch von
Ab 1. 1. 2000
```
```
Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml)
= 100 000 (a) = 50 000 (a)
- Staphylococcus aureus (pro ml)
m = 100, M = 500, n = 5,
c = 2
- Salmonella: keine in 25 g
n = 5, c = O
Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen
vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden.
Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb folgenden mikrobiologischen Normen entsprechen:
pathogene Keime: keine in 25 g
n = 5, c = 0, m = 0,
M = 0,
coliforme Keime (pro ml): n = 5, c = 1, m = 0,
M = 5
Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C:
Keimzahl bei 21 Grad C (pro ml): n = 5, c = 1,
m = 5 x 10 hoch 4,
M = 5 x 10 hoch 5
```
Sterilisierte Milch und ultrahocherhitzte Milch müssen nach
```
fünfzehntägigem Bebrüten bei 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen im
Bearbeitungsbetrieb folgenden Normen erfüllen:
- Keimzahl (30 Grad C): gleich oder niedriger als 10
(pro 0,1 ml),
- organoleptische
Prüfung: normal,
- pharmakologisch
wirksame Stoffe: keine Überschreitung der im
LMG 1975 und seiner Verordnungen
festgelegten Höchstmengen.
KAPITEL III
Umhüllung und Verpackung
Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den
Umhüllungen und Verpackungen müssen sämtliche
Das Abfüllen der wärmebehandelten Milch und der flüssigen
Umhüllungen oder Verpackungen dürfen für Erzeugnisse nicht
Neben den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen Angaben muß der Inhaber
- Art der bei der Rohmilch vorgenommenen Wärmebehandlung;
- die zur Identifizierung des Zeitpunktes der Wärmebehandlung und, bei pasteurisierter Milch, der vorgeschriebenen Lagerungstemperatur erforderlichen Angaben.
In Abweichung von Z 1 dürfen die Erzeugnisse in ein und
Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.
Umhüllungen und Verpackungen sind in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu bringen und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch zu lagern.
Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und von Räumen getrennt sein, in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden.
Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit den Verpackungen untersagt.
Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.
KAPITEL IV
Anforderungen an Lagerung und Beförderung
Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden
Tanks, Kannen und andere Behältnisse für den Transport
- müssen die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, aus glattem Material bestehen, das korrosionsbeständig, leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren ist und das in die Milch keine Stoffe in einer Menge abgeben darf, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung der Milch verändern oder ihre organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen kann;
- müssen sie so beschaffen sein, daß die Milch restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit Hähnen versehen, so müssen sich diese leicht abnehmen, zerlegen, abwaschen, reinigen und desinfizieren lassen;
- müssen sie sofort nach jedem Gebrauch und gegebenenfalls vor jedem erneuten Gebrauch abgewaschen, gereinigt und desinfiziert werden; Reinigen und Desinfizieren müssen gemäß Anhang B Kapitel
- müssen sie vor dem Transport mit einem wasserdichten Verschluß, der sich während des Transports nicht lösen kann, dicht verschlossen werden.
Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung leicht
Der Zustand der Fahrzeuge für den Transport von wärmebehandelter
Erzeugnisse müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Mittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.
Während des Transports von pasteurisierter Milch in Tanks oder
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.
ANHANG C
KAPITEL I
Anforderung an die Herstellung wärmebehandelter Milch
A. Anforderungen an die Zubereitung wärmebehandelter Milch, die für den Verzehr bestimmt ist
Wärmebehandelte Konsummilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die Anhang A Kapitel V entspricht.
Die Milch muß unmittelbar nach der Annahme im Bearbeitungsbetrieb auf mindestens +6 Grad C abgekühlt und bis zur Wärmebehandlung bei dieser Temperatur aufbewahrt werden, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird. Wird die rohe Kuhmilch nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so muß die Milch vor der Wärmebehandlung zusätzlich kontrolliert werden. Wird nach einer direkten bzw. indirekten Methode festgestellt, daß die Keimzahl bei 30 Grad C pro ml dieser Milch höher ist als 300 000, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung wärmebehandelter Konsummilch verwendet werden.
Bei der Herstellung wärmebehandelter Konsummilch sind alle gebotenen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Stichprobenkontrollen bezüglich
der Keimzahl, damit gewährleistet ist, daß
- rohe Kuhmilch unmittelbar vor der Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird.
- die bereits pasteurisierte Milch unmittelbar vor der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist;
des Nachweises von Fremdwasser in der Milch.
a) Pasteurisierte Milch muß
durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen worden sein, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelationen mit gleicher Wirkung verwendet werden;
ii) im Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt'' oder ähnlich gekennzeichnet wird;
iii) nach der Pasteurisierung sofort abgekühlt werden, damit schnellstmöglich eine Temperatur von höchstens 6 Grad C erreicht wird.
Ultrahocherhitzte Milch muß
- durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) auf die Rohmilch gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung hat unter aseptischen Bedingungen in lichtundurchlässigen bzw. durch die Verpackung lichtundurchlässig gemachten Behältnissen in der Weise zu erfolgen, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten;
- so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 Grad C bei der Stichprobenkontrolle keine Veränderung festzustellen ist; erforderlichenfalls kann als Kriterium auch eine siebentägige Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 Grad C herangezogen werden.
Sterilisierte Milch muß folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie muß in luftdicht verschlossenen Umhüllungen oder Behältnissen erhitzt und sterilisiert worden sein, wobei der Verschluß unverletzt bleiben muß.
- Sie muß so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen keine Veränderung festzustellen ist; erforderlichenfalls kann als Kriterium auch eine siebentägige Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 Grad C herangezogen werden.
Für die Herstellung hochpasteurisierter, ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch darf zuvor in einem anderen Betrieb thermisierte oder wärmebehandelte Rohmilch verwendet werden. Bei dieser vorherigen Wärmebehandlung muß jedoch eine niedrigere Zeit/Temperatur-Relation als beim Pasteurisieren bzw. die gleiche Zeit/Temperatur-Relation angewandt worden sein; außerdem muß die Milch beim Peroxidasetest vor der zweiten Behandlung positiv reagieren. Pasteurisierte Milch darf unter denselben Bedingungen aus Rohmilch hergestellt werden, die lediglich einer ersten Thermisierung unterzogen worden ist.
Die Erhitzungsverfahren, die Temperaturen und die Erhitzungsdauer für pasteurisierte, ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch, die Milcherhitzertypen, Umschaltvorrichtungen, die Typen der Temperaturregler und -schreiber müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Unterlagen, die dokumentieren, daß diese Anforderungen eingehalten werden, sind bei der Meldung nach § 12 Abs. 1 vorzulegen.
Die Daten von Temperaturschreibgeräten sind mit dem Datum zu versehen, zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt für alle Erzeugnisse, außer für mikrobiologisch verderbliche Erzeugnisse, bei denen diese Frist auf zwei Monate nach dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum verkürzt werden kann.
wärmebehandelte Konsummilch
muß Kapitel II entsprechen;
muß § 15 LMG 1975 bzw. auf Grund dieser Bestimmung erlassener Verordnungen entsprechen.
B. Anforderungen an Werkmilch
Der Inhaber oder Geschäftsführer des Verarbeitungsbetriebs muß
- so rasch wie möglich nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird;
- innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht mehr als 6 Grad C aufbewahrt wird;
- innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von höchstens 4 Grad C aufbewahrt wird;
- innerhalb von 72 Stunden im Fall von Büffel-, Schaf- und Ziegenmilch.
Wärmebehandelte Werkmilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein,
Wärmebehandelte Milch muß folgenden Anforderungen genügen:
Thermisierte Milch
muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung im Betrieb bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, wenn es sich um Kuhmilch handelt;
ii) muß durch eine Behandlung gemäß § 2 Z 7 gewonnen worden sein;
iii) darf, sofern sie zur Herstellung pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter Milch verwendet wird, vor der Behandlung bei 30 Grad C eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml aufweisen.
Pasteurisierte Milch muß
durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen werden, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelation mit gleicher Wirkung verwendet werden;
ii) beim Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt'' oder ähnlich gekennzeichnet wird.
Ultrahocherhitzte Milch muß durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung erfolgt in der Weise, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten.
KAPITEL II
Mikrobiologische Kriterien für Erzeugnisse auf Milchbasis und für
Konsummilch
A. Mikrobiologische Kriterien für bestimmte Erzeugnisse auf
Milchbasis beim Verlassen des Verarbeitungsbetriebes
```
Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime
```
```
```
Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g) (a)
```
```
- Listeria - Käse außer Hartkäse keine in 25 g (c)
monocytogenes n = 5, c = 0
- Sonstige Erzeugnisse (b) keine in 1 g
- Salmonella spp. - Sämtliche, außer keine in 25 g
Milchpulver n = 5, c = 0
- Milchpulver keine in 25 g (c)
n = 10, c = 0
```
```
Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen
vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen.
```
```
(a) Gilt für die Tab. 1 - 3
Die Parameter „n'', „m'', „M'' und „c'' werden wie folgt
definiert:
„n'' = Anzahl der Proben;
„m'' = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe
den Wert „m'' nicht übersteigt;
„M'' = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer
Proben den Wert „M'' erreicht oder überschreitet;
„c'' = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m'' und
„M'';
das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der
übrigen Proben höchstens den Wert „m'' erreicht.
```
```
Werden diese Normen überschritten, sind die Erzeugnisse nicht
verkehrsfähig (§ 9 Abs. 4).
Die Probenahmepläne sind unter Berücksichtigung der Art der
Erzeugnisse und der Risikoanalyse festzulegen.
```
Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene
```
```
```
Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)
```
```
- Staphylococcus Käse aus Rohmilch m = 1 000
aureus M = 10 000
n = 5
c = 2
Weichkäse (aus
wärmebehandelter Milch) m = 100
behandelter Milch) M = 1 000
n = 5
c = 2
Frischkäse
m = 10
Milchpulver M = 100
n = 5
Gefriererzeugnisse auf c = 2
Milchbasis
(einschließlich Eis
und Eiskrem)
```
```
- Escherichia coli Käse aus Rohmilch und m = 10 000
thermisierter Milch M = 100 000
n = 5
c = 2
Weichkäse (aus
wärmebehandelter Milch) m = 100
M = 1 000
n = 5
c = 2
```
```
Indikatorkeime: Richtwerte
```
```
Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)
```
```
- Coliforme 30 Grad C Flüssigerzeugnisse auf m = 0
Milchbasis M = 5
n = 5
c = 2
Butter auf der Basis m = 0
von Milch oder M = 10
pasteurisierten n = 5
Rahm c = 2
Weichkäse (aus m = 10 000
wärmebehandelter Milch) M = 100 000
n = 5
c = 2
Pulverförmige m = 0
Erzeugnisse auf M = 10
Milchbasis n = 5
c = 2
Gefriererzeugnisse auf m = 10
Milchbasis M = 100
(einschließlich Eis n = 5
und Eiskrem) c = 2
```
```
- Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000
fermentierte M = 100 000
Flüssigerzeugnisse auf n = 5
Milchbasis (a) c = 2
Gefriererzeugnisse auf m = 100 000
Milchbasis M = 500 000
(einschließlich Eis n = 5
und Eiskrem) (b) c = 2
```
```
Ferner müssen ultrahocherhitzte oder sterilisierte
Keimzahl bei 30 Grad C (pro 0,1 ml): = 10,
organoleptische Prüfung: normal.
B. Mikrobiologische Kriterien für Konsummilch
Für den Verzehr im unveränderten Zustand bestimmte Rohmilch von
Ab 1. 1. 2000
```
```
Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml)
= 100 000 (a) = 50 000 (a)
- Staphylococcus aureus (pro ml)
m = 100, M = 500, n = 5,
c = 2
- Salmonella: keine in 25 g
n = 5, c = O
Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen
vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden.
Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb folgenden mikrobiologischen Normen entsprechen:
pathogene Keime: keine in 25 g
n = 5, c = 0, m = 0,
M = 0,
coliforme Keime (pro ml): n = 5, c = 1, m = 0,
M = 5
Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C:
Keimzahl bei 21 Grad C (pro ml): n = 5, c = 1,
m = 5 x 10 hoch 4,
M = 5 x 10 hoch 5
```
Sterilisierte Milch und ultrahocherhitzte Milch müssen nach
```
fünfzehntägigem Bebrüten bei 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen im
Bearbeitungsbetrieb folgenden Normen erfüllen:
- Keimzahl (30 Grad C): gleich oder niedriger als 10
(pro 0,1 ml),
- organoleptische
Prüfung: normal,
- pharmakologisch
wirksame Stoffe: keine Überschreitung der im
LMG 1975 und seiner Verordnungen
festgelegten Höchstmengen.
KAPITEL III
Umhüllung und Verpackung
Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den
Umhüllungen und Verpackungen müssen sämtliche
Das Abfüllen der wärmebehandelten Milch und der flüssigen
Umhüllungen oder Verpackungen dürfen für Erzeugnisse nicht
Neben den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen Angaben muß der Inhaber oder Geschäftsführer zum Zweck der Kontrolle außerdem folgende Angaben sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis anbringen:
- Art der bei der Milch vorgenommenen Wärmebehandlung;
- die zur Identifizierung des Zeitpunkts der letzten
- bei pasteurisierter Milch die vorgeschriebene Lagerungstemperatur.
In Abweichung von Z 1 dürfen die Erzeugnisse in ein und
Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.
Umhüllungen und Verpackungen sind in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu bringen und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch zu lagern.
Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und von Räumen getrennt sein, in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden.
Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit den Verpackungen untersagt.
Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.
KAPITEL IV
Anforderungen an Lagerung und Beförderung
Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden
Tanks, Kannen und andere Behältnisse für den Transport
- müssen die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, aus glattem Material bestehen, das korrosionsbeständig, leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren ist und das in die Milch keine Stoffe in einer Menge abgeben darf, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung der Milch verändern oder ihre organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen kann;
- müssen sie so beschaffen sein, daß die Milch restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit Hähnen versehen, so müssen sich diese leicht abnehmen, zerlegen, abwaschen, reinigen und desinfizieren lassen;
- müssen sie sofort nach jedem Gebrauch und gegebenenfalls vor jedem erneuten Gebrauch abgewaschen, gereinigt und desinfiziert werden; Reinigen und Desinfizieren müssen gemäß Anhang B Kapitel
- müssen sie vor dem Transport mit einem wasserdichten Verschluß, der sich während des Transports nicht lösen kann, dicht verschlossen werden.
Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung leicht
Der Zustand der Fahrzeuge für den Transport von wärmebehandelter
Erzeugnisse müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Mittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.
Während des Transports von pasteurisierter Milch in Tanks oder
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
ANHANG C
KAPITEL I
Anforderung an die Herstellung wärmebehandelter Milch
A. Anforderungen an die Zubereitung wärmebehandelter Milch, die für den Verzehr bestimmt ist
Wärmebehandelte Konsummilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die Anhang A Kapitel V entspricht.
Die Milch muß unmittelbar nach der Annahme im Bearbeitungsbetrieb auf mindestens +6 Grad C abgekühlt und bis zur Wärmebehandlung bei dieser Temperatur aufbewahrt werden, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird. Wird die rohe Kuhmilch nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so muß die Milch vor der Wärmebehandlung zusätzlich kontrolliert werden. Wird nach einer direkten bzw. indirekten Methode festgestellt, daß die Keimzahl bei 30 Grad C pro ml dieser Milch höher ist als 300 000, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung wärmebehandelter Konsummilch verwendet werden.
Bei der Herstellung wärmebehandelter Konsummilch sind alle gebotenen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Stichprobenkontrollen bezüglich
der Keimzahl, damit gewährleistet ist, daß
- rohe Kuhmilch unmittelbar vor der Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird.
- die bereits pasteurisierte Milch unmittelbar vor der zweiten Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist;
des Nachweises von Fremdwasser in der Milch.
a) Pasteurisierte Milch muß
durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen worden sein, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelationen mit gleicher Wirkung verwendet werden;
ii) im Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt” oder ähnlich gekennzeichnet wird;
iii) nach der Pasteurisierung sofort abgekühlt werden, damit schnellstmöglich eine Temperatur von höchstens 6 Grad C erreicht wird.
Ultrahocherhitzte Milch muß
- durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) auf die Rohmilch gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung hat unter aseptischen Bedingungen in lichtundurchlässigen bzw. durch die Verpackung lichtundurchlässig gemachten Behältnissen in der Weise zu erfolgen, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten;
- so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 Grad C bei der Stichprobenkontrolle keine Veränderung festzustellen ist; erforderlichenfalls kann als Kriterium auch eine siebentägige Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 Grad C herangezogen werden.
Sterilisierte Milch muß folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie muß in luftdicht verschlossenen Umhüllungen oder Behältnissen erhitzt und sterilisiert worden sein, wobei der Verschluß unverletzt bleiben muß.
- Sie muß so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen keine Veränderung festzustellen ist; erforderlichenfalls kann als Kriterium auch eine siebentägige Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von + 55 Grad C herangezogen werden.
Für die Herstellung hochpasteurisierter, ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch darf zuvor in einem anderen Betrieb thermisierte oder wärmebehandelte Rohmilch verwendet werden. Bei dieser vorherigen Wärmebehandlung muß jedoch eine niedrigere Zeit/Temperatur-Relation als beim Pasteurisieren bzw. die gleiche Zeit/Temperatur-Relation angewandt worden sein; außerdem muß die Milch beim Peroxidasetest vor der zweiten Behandlung positiv reagieren. Pasteurisierte Milch darf unter denselben Bedingungen aus Rohmilch hergestellt werden, die lediglich einer ersten Thermisierung unterzogen worden ist.
Die Erhitzungsverfahren, die Temperaturen und die Erhitzungsdauer für pasteurisierte, ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch, die Milcherhitzertypen, Umschaltvorrichtungen, die Typen der Temperaturregler und -schreiber müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen eingehalten werden, sind bei der Meldung nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzulegen.
Die Daten von Temperaturschreibgeräten sind mit dem Datum zu versehen, zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt für alle Erzeugnisse, außer für mikrobiologisch verderbliche Erzeugnisse, bei denen diese Frist auf zwei Monate nach dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum verkürzt werden kann.
wärmebehandelte Konsummilch
muß Kapitel II entsprechen;
muß § 15 LMG 1975 bzw. auf Grund dieser Bestimmung erlassener Verordnungen entsprechen.
B. Anforderungen an Werkmilch
Der Inhaber oder Geschäftsführer des Verarbeitungsbetriebs muß
- so rasch wie möglich nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird;
- innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht mehr als 6 Grad C aufbewahrt wird;
- innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von höchstens 4 Grad C aufbewahrt wird;
- innerhalb von 72 Stunden im Fall von Büffel-, Schaf- und Ziegenmilch.
Wärmebehandelte Werkmilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein,
Wärmebehandelte Milch muß folgenden Anforderungen genügen:
Thermisierte Milch
muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung im Betrieb bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, wenn es sich um Kuhmilch handelt;
ii) muß durch eine Behandlung gemäß § 2 Z 7 gewonnen worden sein;
iii) darf, sofern sie zur Herstellung pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter Milch verwendet wird, vor der Behandlung bei 30 Grad C eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml aufweisen.
Pasteurisierte Milch muß
durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen werden, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelation mit gleicher Wirkung verwendet werden;
ii) beim Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt” oder ähnlich gekennzeichnet wird.
Ultrahocherhitzte Milch muß durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung erfolgt in der Weise, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten.
KAPITEL II
Mikrobiologische Kriterien für Erzeugnisse auf Milchbasis und für
Konsummilch
A. Mikrobiologische Kriterien für bestimmte Erzeugnisse auf
Milchbasis beim Verlassen des Verarbeitungsbetriebes
```
Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime
```
```
```
Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g) (a)
```
```
- Listeria - Käse außer Hartkäse keine in 25 g (c)
monocytogenes n = 5, c = 0
- Sonstige Erzeugnisse (b) keine in 1 g
- Salmonella spp. - Sämtliche, außer keine in 25 g
Milchpulver n = 5, c = 0
- Milchpulver keine in 25 g (c)
n = 10, c = 0
```
```
Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen
vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen.
```
```
(a) Gilt für die Tab. 1 - 3
Die Parameter „n”, „m”, „M” und „c” werden wie folgt
definiert:
„n” = Anzahl der Proben;
„m” = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe
den Wert „m” nicht übersteigt;
„M” = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer
Proben den Wert „M” erreicht oder überschreitet;
„c” = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m” und
„M”;
das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der
übrigen Proben höchstens den Wert „m” erreicht.
```
```
Werden diese Normen überschritten, sind die Erzeugnisse nicht
verkehrsfähig (§ 9 Abs. 4).
Die Probenahmepläne sind unter Berücksichtigung der Art der
Erzeugnisse und der Risikoanalyse festzulegen.
```
Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene
```
```
```
Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)
```
```
- Staphylococcus Käse aus Rohmilch m = 1 000
aureus M = 10 000
n = 5
c = 2
Weichkäse (aus
wärmebehandelter Milch) m = 100
behandelter Milch) M = 1 000
n = 5
c = 2
Frischkäse
m = 10
Milchpulver M = 100
n = 5
Gefriererzeugnisse auf c = 2
Milchbasis
(einschließlich Eis
und Eiskrem)
```
```
- Escherichia coli Käse aus Rohmilch und m = 10 000
thermisierter Milch M = 100 000
n = 5
c = 2
Weichkäse (aus
wärmebehandelter Milch) m = 100
M = 1 000
n = 5
c = 2
```
```
Indikatorkeime: Richtwerte
```
```
Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)
```
```
- Coliforme 30 Grad C Flüssigerzeugnisse auf m = 0
Milchbasis M = 5
n = 5
c = 2
Butter auf der Basis m = 0
von Milch oder M = 10
pasteurisierten n = 5
Rahm c = 2
Weichkäse (aus m = 10 000
wärmebehandelter Milch) M = 100 000
n = 5
c = 2
Pulverförmige m = 0
Erzeugnisse auf M = 10
Milchbasis n = 5
c = 2
Gefriererzeugnisse auf m = 10
Milchbasis M = 100
(einschließlich Eis n = 5
und Eiskrem) c = 2
```
```
- Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000
fermentierte M = 100 000
Flüssigerzeugnisse auf n = 5
Milchbasis (a) c = 2
Gefriererzeugnisse auf m = 100 000
Milchbasis M = 500 000
(einschließlich Eis n = 5
und Eiskrem) (b) c = 2
```
```
Ferner müssen ultrahocherhitzte oder sterilisierte
Keimzahl bei 30 Grad C (pro 0,1 ml): = 10,
organoleptische Prüfung: normal.
B. Mikrobiologische Kriterien für Konsummilch
Für den Verzehr im unveränderten Zustand bestimmte Rohmilch von
Ab 1. 1. 2000
```
```
Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml)
= 100 000 (a) = 50 000 (a)
- Staphylococcus aureus (pro ml)
m = 100, M = 500, n = 5,
c = 2
- Salmonella: keine in 25 g
n = 5, c = O
Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen
vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden.
Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb folgenden mikrobiologischen Normen entsprechen:
pathogene Keime: keine in 25 g
n = 5, c = 0, m = 0,
M = 0,
coliforme Keime (pro ml): n = 5, c = 1, m = 0,
M = 5
Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C:
Keimzahl bei 21 Grad C (pro ml): n = 5, c = 1,
m = 5 x 10 hoch 4,
M = 5 x 10 hoch 5
```
Sterilisierte Milch und ultrahocherhitzte Milch müssen nach
```
fünfzehntägigem Bebrüten bei 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen im
Bearbeitungsbetrieb folgenden Normen erfüllen:
- Keimzahl (30 Grad C): gleich oder niedriger als 10
(pro 0,1 ml),
- organoleptische
Prüfung: normal,
- pharmakologisch
wirksame Stoffe: keine Überschreitung der im
LMG 1975 und seiner Verordnungen
festgelegten Höchstmengen.
KAPITEL III
Umhüllung und Verpackung
Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den
Umhüllungen und Verpackungen müssen sämtliche
Das Abfüllen der wärmebehandelten Milch und der flüssigen
Umhüllungen oder Verpackungen dürfen für Erzeugnisse nicht
Neben den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen Angaben muß der Inhaber oder Geschäftsführer zum Zweck der Kontrolle außerdem folgende Angaben sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis anbringen:
- Art der bei der Milch vorgenommenen Wärmebehandlung;
- die zur Identifizierung des Zeitpunkts der letzten
- bei pasteurisierter Milch die vorgeschriebene Lagerungstemperatur.
In Abweichung von Z 1 dürfen die Erzeugnisse in ein und
Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.
Umhüllungen und Verpackungen sind in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu bringen und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch zu lagern.
Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und von Räumen getrennt sein, in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden.
Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit den Verpackungen untersagt.
Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.
KAPITEL IV
Anforderungen an Lagerung und Beförderung
Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden
Tanks, Kannen und andere Behältnisse für den Transport
- müssen die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, aus glattem Material bestehen, das korrosionsbeständig, leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren ist und das in die Milch keine Stoffe in einer Menge abgeben darf, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung der Milch verändern oder ihre organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen kann;
- müssen sie so beschaffen sein, daß die Milch restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit Hähnen versehen, so müssen sich diese leicht abnehmen, zerlegen, abwaschen, reinigen und desinfizieren lassen;
- müssen sie sofort nach jedem Gebrauch und gegebenenfalls vor jedem erneuten Gebrauch abgewaschen, gereinigt und desinfiziert werden; Reinigen und Desinfizieren müssen gemäß Anhang B Kapitel
- müssen sie vor dem Transport mit einem wasserdichten Verschluß, der sich während des Transports nicht lösen kann, dicht verschlossen werden.
Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung leicht
Der Zustand der Fahrzeuge für den Transport von wärmebehandelter
Erzeugnisse müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Mittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.
Während des Transports von pasteurisierter Milch in Tanks oder
ANHANG D
Besondere Hygienevorschriften für Erzeugerbetriebe
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften für Räume, in denen Erzeugnisse auf
Milchbasis hergestellt werden
Räume müssen ausreichend von Stallungen sowie Dunglagerplätzen und Toilettanlagen getrennt sein; der Zugang zu den Räumen muß so beschaffen sein, daß die Einschleppung von Schmutz möglichst hintangehalten wird.
Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:
ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so anzuordnen, daß eine Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse ausgeschlossen wird.
in den Bereichen, in denen die Ausgangsprodukte behandelt, zubereitet und verarbeitet und die Erzeugnisse hergestellt werden:
Fußböden aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;
Wände mit leicht zu reinigender Oberfläche, die mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sind;
eine zu reinigende Decke, die so gestaltet ist, daß ein Ablösen von Materialteilchen auf ein Minimum beschränkt ist;
Türen müssen reinigbar sein;
ausreichende Be- oder Entlüftung;
ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung;
eine ausreichende Anzahl von Vorrichtungen mit fließendem kaltem und heißem bzw. auf eine entsprechende Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hände. Es müssen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie hygienische Mittel zum Händetrocknen vorhanden sein;
Vorkehrungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von nicht verpackten oder umhüllten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen;
geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Tiere;
Vorrichtungen und Arbeitsgeräte, welche unmittelbar mit den Ausgangsprodukten und Erzeugnissen in Berührung kommen sollen, aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;
geeignete Vorrichtungen (Behältnisse) für die Sammlung von Abfällen, die entsprechend dem Produktionsablauf so bald als möglich aus den Räumen zu entfernen sind;
geeignete Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Materials, der Arbeitsgeräte der Ausrüstung und der Anlagen;
ausreichende Versorgung mit in hygienischer Hinsicht geeignetem Wasser, das zumindest dem Abschnitt IV. A. und C. Kapitel „Trinkwasser - B 1'' des ÖLMB, III. Auflage entspricht, für das Reinigen der Räume, Ausrüstungen und Gerätschaften;
eine Vorrichtung (zB Schrank) zur Lagerung von Reingungs- und Desinfektionsmitteln oder ähnlichen Stoffen sowie zur Lagerung von Reinigungs- und Wartungsgeräten und -mitteln.
KAPITEL II
Milchbasis
A. Allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte
Bei der Arbeit verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sowie Fußböden, Wände, Decken und Trennwände sind einwandfrei sauber zu halten (keine Pfützenbildung) und zu warten, so daß eine Kontamination dieser Ausgangsprodukte und Erzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.
Die Reinigung ist nach jedem Arbeitsgang, zumindest aber am Ende
Es dürfen keine Tiere in die Räume eingelassen werden.
Ratten- und Insektengift, Desinfektionsmittel und sonstige
B. Allgemeine Hygienevorschriften für das Personal
Das Personal muß peinlichste Sauberkeit einhalten. Im einzelnen
Das Personal muß geeignete, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig bedeckt.
Das für die Behandlung und die Zubereitung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse zuständige Personal muß sich die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit oder bei Kontaminierung waschen. Hautverletzungen müssen durch einen undurchlässigen Verband abgedeckt sein.
Das Rauchen, Spucken, Trinken und Essen in den zur Verarbeitung und Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse dienenden Räume ist untersagt.
Der Arbeitsgeber hat in jeder Weise dafür Sorge zu tragen, daß
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
ANHANG D
Besondere Hygienevorschriften für Erzeugerbetriebe
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften für Räume, in denen Erzeugnisse auf
Milchbasis hergestellt werden
Räume müssen ausreichend von Stallungen sowie Dunglagerplätzen und Toilettanlagen getrennt sein; der Zugang zu den Räumen muß so beschaffen sein, daß die Einschleppung von Schmutz möglichst hintangehalten wird.
Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:
ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so anzuordnen, daß eine Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse ausgeschlossen wird.
in den Bereichen, in denen die Ausgangsprodukte behandelt, zubereitet und verarbeitet und die Erzeugnisse hergestellt werden:
Fußböden aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;
Wände mit leicht zu reinigender Oberfläche, die mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sind;
eine zu reinigende Decke, die so gestaltet ist, daß ein Ablösen von Materialteilchen auf ein Minimum beschränkt ist;
Türen müssen reinigbar sein;
ausreichende Be- oder Entlüftung;
ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung;
eine ausreichende Anzahl von Vorrichtungen mit fließendem kaltem und heißem bzw. auf eine entsprechende Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hände. Es müssen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie hygienische Mittel zum Händetrocknen vorhanden sein;
Vorkehrungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von nicht verpackten oder umhüllten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen;
geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Tiere;
Vorrichtungen und Arbeitsgeräte, welche unmittelbar mit den Ausgangsprodukten und Erzeugnissen in Berührung kommen sollen, aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;
geeignete Vorrichtungen (Behältnisse) für die Sammlung von Abfällen, die entsprechend dem Produktionsablauf so bald als möglich aus den Räumen zu entfernen sind;
geeignete Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Materials, der Arbeitsgeräte der Ausrüstung und der Anlagen;
ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Wird Wasser ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet, gelten die Erleichterungen gemäß § 3 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001.
eine Vorrichtung (zB Schrank) zur Lagerung von Reingungs- und Desinfektionsmitteln oder ähnlichen Stoffen sowie zur Lagerung von Reinigungs- und Wartungsgeräten und -mitteln.
KAPITEL II
Milchbasis
A. Allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte
Bei der Arbeit verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sowie Fußböden, Wände, Decken und Trennwände sind einwandfrei sauber zu halten (keine Pfützenbildung) und zu warten, so daß eine Kontamination dieser Ausgangsprodukte und Erzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.
Die Reinigung ist nach jedem Arbeitsgang, zumindest aber am Ende
Es dürfen keine Tiere in die Räume eingelassen werden.
Ratten- und Insektengift, Desinfektionsmittel und sonstige
B. Allgemeine Hygienevorschriften für das Personal
Das Personal muß peinlichste Sauberkeit einhalten. Im einzelnen
Das Personal muß geeignete, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig bedeckt.
Das für die Behandlung und die Zubereitung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse zuständige Personal muß sich die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit oder bei Kontaminierung waschen. Hautverletzungen müssen durch einen undurchlässigen Verband abgedeckt sein.
Das Rauchen, Spucken, Trinken und Essen in den zur Verarbeitung und Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse dienenden Räume ist untersagt.
Der Arbeitsgeber hat in jeder Weise dafür Sorge zu tragen, daß
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.