Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung)(EWR/Anh. I: 389L0362, 389L0384)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-12-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

- Coliforme 30 Grad C Flüssigerzeugnisse auf m = 0

Milchbasis M = 5

n = 5

c = 2

Butter auf der Basis m = 0

von Milch oder M = 10

pasteurisierten n = 5

Rahm c = 2

Weichkäse (aus m = 10 000

wärmebehandelter Milch) M = 100 000

n = 5

c = 2

Pulverförmige m = 0

Erzeugnisse auf M = 10

Milchbasis n = 5

c = 2

Gefriererzeugnisse auf m = 10

Milchbasis M = 100

(einschließlich Eis n = 5

und Eiskrem) c = 2

```

```

- Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000

fermentierte M = 100 000

Flüssigerzeugnisse auf n = 5

Milchbasis (a) c = 2

Gefriererzeugnisse auf m = 100 000

Milchbasis M = 500 000

(einschließlich Eis n = 5

und Eiskrem) (b) c = 2

```

```

4.

Ferner müssen ultrahocherhitzte und sterile Erzeugnisse auf

a)

Keimzahl bei 30 Grad C (pro 0,1 ml): = 10,

b)

organoleptische Prüfung: normal.

B. Mikrobiologische Kriterien für Konsummilch

1.

Für den Verzehr im unveränderten Zustand bestimmte Rohmilch von

Ab 1. 1. 2000

```

```

Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml)

= 100 000 (a) = 50 000 (a)

- Staphylococcus aureus (pro ml)

m = 100, M = 500, n = 5,

c = 2

- Salmonella: keine in 25 g

n = 5, c = O

Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen

vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden.

2.

Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb folgenden mikrobiologischen Normen entsprechen:

pathogene Keime: keine in 25 g

n = 5, c = 0, m = 0,

M = 0,

coliforme Keime (pro ml): n = 5, c = 1, m = 0,

M = 5

Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C:

Keimzahl bei 21 Grad C (pro ml): n = 5, c = 1,

m = 5 x 10 hoch 4,

M = 5 x 10 hoch 5

```

3.

Sterilisierte Milch und ultrahocherhitzte Milch müssen nach

```

fünfzehntägigem Bebrüten bei 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen im

Bearbeitungsbetrieb folgenden Normen erfüllen:

- Keimzahl (30 Grad C): gleich oder niedriger als 10

(pro 0,1 ml),

- organoleptische

Prüfung: normal,

- pharmakologisch

wirksame Stoffe: keine Überschreitung der im

LMG 1975 und seiner Verordnungen

festgelegten Höchstmengen.

KAPITEL III

Umhüllung und Verpackung

1.

Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den

2.

Umhüllungen und Verpackungen müssen sämtliche

3.

Das Abfüllen der wärmebehandelten Milch und der flüssigen

4.

Umhüllungen oder Verpackungen dürfen für Erzeugnisse nicht

5.

Neben den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen Angaben muß der Inhaber

6.

In Abweichung von Z 1 dürfen die Erzeugnisse in ein und

a)

Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.

b)

Umhüllungen und Verpackungen sind in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu bringen und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch zu lagern.

c)

Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und von Räumen getrennt sein, in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden.

d)

Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

e)

Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit den Verpackungen untersagt.

f)

Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.

KAPITEL IV

Anforderungen an Lagerung und Beförderung

1.

Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden

2.

Tanks, Kannen und andere Behältnisse für den Transport

3.

Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung leicht

4.

Der Zustand der Fahrzeuge für den Transport von wärmebehandelter

5.

Erzeugnisse müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Mittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.

6.

Während des Transports von pasteurisierter Milch in Tanks oder

Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.

ANHANG C

KAPITEL I

Anforderung an die Herstellung wärmebehandelter Milch

A. Anforderungen an die Zubereitung wärmebehandelter Milch, die für den Verzehr bestimmt ist

1.

Wärmebehandelte Konsummilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die Anhang A Kapitel V entspricht.

2.

Die Milch muß unmittelbar nach der Annahme im Bearbeitungsbetrieb auf mindestens +6 Grad C abgekühlt und bis zur Wärmebehandlung bei dieser Temperatur aufbewahrt werden, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird. Wird die rohe Kuhmilch nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so muß die Milch vor der Wärmebehandlung zusätzlich kontrolliert werden. Wird nach einer direkten bzw. indirekten Methode festgestellt, daß die Keimzahl bei 30 Grad C pro ml dieser Milch höher ist als 300 000, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung wärmebehandelter Konsummilch verwendet werden.

3.

Bei der Herstellung wärmebehandelter Konsummilch sind alle gebotenen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Stichprobenkontrollen bezüglich

a)

der Keimzahl, damit gewährleistet ist, daß

b)

des Nachweises von Fremdwasser in der Milch.

4.

a) Pasteurisierte Milch muß

i)

durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen worden sein, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelationen mit gleicher Wirkung verwendet werden;

ii) im Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt'' oder ähnlich gekennzeichnet wird;

iii) nach der Pasteurisierung sofort abgekühlt werden, damit schnellstmöglich eine Temperatur von höchstens 6 Grad C erreicht wird.

b)

Ultrahocherhitzte Milch muß

c)

Sterilisierte Milch muß folgende Bedingungen erfüllen:

d)

Für die Herstellung hochpasteurisierter, ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch darf zuvor in einem anderen Betrieb thermisierte oder wärmebehandelte Rohmilch verwendet werden. Bei dieser vorherigen Wärmebehandlung muß jedoch eine niedrigere Zeit/Temperatur-Relation als beim Pasteurisieren bzw. die gleiche Zeit/Temperatur-Relation angewandt worden sein; außerdem muß die Milch beim Peroxidasetest vor der zweiten Behandlung positiv reagieren. Pasteurisierte Milch darf unter denselben Bedingungen aus Rohmilch hergestellt werden, die lediglich einer ersten Thermisierung unterzogen worden ist.

e)

Die Erhitzungsverfahren, die Temperaturen und die Erhitzungsdauer für pasteurisierte, ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch, die Milcherhitzertypen, Umschaltvorrichtungen, die Typen der Temperaturregler und -schreiber müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Unterlagen, die dokumentieren, daß diese Anforderungen eingehalten werden, sind bei der Meldung nach § 12 Abs. 1 vorzulegen.

f)

Die Daten von Temperaturschreibgeräten sind mit dem Datum zu versehen, zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt für alle Erzeugnisse, außer für mikrobiologisch verderbliche Erzeugnisse, bei denen diese Frist auf zwei Monate nach dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum verkürzt werden kann.

5.

wärmebehandelte Konsummilch

a)

muß Kapitel II entsprechen;

b)

muß § 15 LMG 1975 bzw. auf Grund dieser Bestimmung erlassener Verordnungen entsprechen.

B. Anforderungen an Werkmilch

1.

Der Inhaber oder Geschäftsführer des Verarbeitungsbetriebs muß

2.

Wärmebehandelte Werkmilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein,

3.

Wärmebehandelte Milch muß folgenden Anforderungen genügen:

a)

Thermisierte Milch

i)

muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung im Betrieb bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, wenn es sich um Kuhmilch handelt;

ii) muß durch eine Behandlung gemäß § 2 Z 7 gewonnen worden sein;

iii) darf, sofern sie zur Herstellung pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter Milch verwendet wird, vor der Behandlung bei 30 Grad C eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml aufweisen.

b)

Pasteurisierte Milch muß

i)

durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen werden, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelation mit gleicher Wirkung verwendet werden;

ii) beim Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt'' oder ähnlich gekennzeichnet wird.

c)

Ultrahocherhitzte Milch muß durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung erfolgt in der Weise, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten.

KAPITEL II

Mikrobiologische Kriterien für Erzeugnisse auf Milchbasis und für

Konsummilch

A. Mikrobiologische Kriterien für bestimmte Erzeugnisse auf

Milchbasis beim Verlassen des Verarbeitungsbetriebes

```

1.

Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime

```

```

```

Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g) (a)

```

```

- Listeria - Käse außer Hartkäse keine in 25 g (c)

monocytogenes n = 5, c = 0

- Sonstige Erzeugnisse (b) keine in 1 g

- Salmonella spp. - Sämtliche, außer keine in 25 g

Milchpulver n = 5, c = 0

- Milchpulver keine in 25 g (c)

n = 10, c = 0

```

```

Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen

vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen.

```

```

(a) Gilt für die Tab. 1 - 3

Die Parameter „n'', „m'', „M'' und „c'' werden wie folgt

definiert:

„n'' = Anzahl der Proben;

„m'' = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als

zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe

den Wert „m'' nicht übersteigt;

„M'' = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht

zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer

Proben den Wert „M'' erreicht oder überschreitet;

„c'' = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m'' und

„M'';

das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der

übrigen Proben höchstens den Wert „m'' erreicht.

```

```

Werden diese Normen überschritten, sind die Erzeugnisse nicht

verkehrsfähig (§ 9 Abs. 4).

Die Probenahmepläne sind unter Berücksichtigung der Art der

Erzeugnisse und der Risikoanalyse festzulegen.

```

2.

Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene

```

```

```

Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)

```

```

- Staphylococcus Käse aus Rohmilch m = 1 000

aureus M = 10 000

n = 5

c = 2

Weichkäse (aus

wärmebehandelter Milch) m = 100

behandelter Milch) M = 1 000

n = 5

c = 2

Frischkäse

m = 10

Milchpulver M = 100

n = 5

Gefriererzeugnisse auf c = 2

Milchbasis

(einschließlich Eis

und Eiskrem)

```

```

- Escherichia coli Käse aus Rohmilch und m = 10 000

thermisierter Milch M = 100 000

n = 5

c = 2

Weichkäse (aus

wärmebehandelter Milch) m = 100

M = 1 000

n = 5

c = 2

```

```

3.

Indikatorkeime: Richtwerte

```

```

Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)

```

```

- Coliforme 30 Grad C Flüssigerzeugnisse auf m = 0

Milchbasis M = 5

n = 5

c = 2

Butter auf der Basis m = 0

von Milch oder M = 10

pasteurisierten n = 5

Rahm c = 2

Weichkäse (aus m = 10 000

wärmebehandelter Milch) M = 100 000

n = 5

c = 2

Pulverförmige m = 0

Erzeugnisse auf M = 10

Milchbasis n = 5

c = 2

Gefriererzeugnisse auf m = 10

Milchbasis M = 100

(einschließlich Eis n = 5

und Eiskrem) c = 2

```

```

- Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000

fermentierte M = 100 000

Flüssigerzeugnisse auf n = 5

Milchbasis (a) c = 2

Gefriererzeugnisse auf m = 100 000

Milchbasis M = 500 000

(einschließlich Eis n = 5

und Eiskrem) (b) c = 2

```

```

4.

Ferner müssen ultrahocherhitzte oder sterilisierte

a)

Keimzahl bei 30 Grad C (pro 0,1 ml): = 10,

b)

organoleptische Prüfung: normal.

B. Mikrobiologische Kriterien für Konsummilch

1.

Für den Verzehr im unveränderten Zustand bestimmte Rohmilch von

Ab 1. 1. 2000

```

```

Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml)

= 100 000 (a) = 50 000 (a)

- Staphylococcus aureus (pro ml)

m = 100, M = 500, n = 5,

c = 2

- Salmonella: keine in 25 g

n = 5, c = O

Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen

vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden.

2.

Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb folgenden mikrobiologischen Normen entsprechen:

pathogene Keime: keine in 25 g

n = 5, c = 0, m = 0,

M = 0,

coliforme Keime (pro ml): n = 5, c = 1, m = 0,

M = 5

Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C:

Keimzahl bei 21 Grad C (pro ml): n = 5, c = 1,

m = 5 x 10 hoch 4,

M = 5 x 10 hoch 5

```

3.

Sterilisierte Milch und ultrahocherhitzte Milch müssen nach

```

fünfzehntägigem Bebrüten bei 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen im

Bearbeitungsbetrieb folgenden Normen erfüllen:

- Keimzahl (30 Grad C): gleich oder niedriger als 10

(pro 0,1 ml),

- organoleptische

Prüfung: normal,

- pharmakologisch

wirksame Stoffe: keine Überschreitung der im

LMG 1975 und seiner Verordnungen

festgelegten Höchstmengen.

KAPITEL III

Umhüllung und Verpackung

1.

Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den

2.

Umhüllungen und Verpackungen müssen sämtliche

3.

Das Abfüllen der wärmebehandelten Milch und der flüssigen

4.

Umhüllungen oder Verpackungen dürfen für Erzeugnisse nicht

5.

Neben den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen Angaben muß der Inhaber oder Geschäftsführer zum Zweck der Kontrolle außerdem folgende Angaben sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis anbringen:

6.

In Abweichung von Z 1 dürfen die Erzeugnisse in ein und

a)

Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.

b)

Umhüllungen und Verpackungen sind in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu bringen und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch zu lagern.

c)

Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und von Räumen getrennt sein, in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden.

d)

Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

e)

Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit den Verpackungen untersagt.

f)

Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.

KAPITEL IV

Anforderungen an Lagerung und Beförderung

1.

Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden

2.

Tanks, Kannen und andere Behältnisse für den Transport

3.

Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung leicht

4.

Der Zustand der Fahrzeuge für den Transport von wärmebehandelter

5.

Erzeugnisse müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Mittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.

6.

Während des Transports von pasteurisierter Milch in Tanks oder

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

ANHANG C

KAPITEL I

Anforderung an die Herstellung wärmebehandelter Milch

A. Anforderungen an die Zubereitung wärmebehandelter Milch, die für den Verzehr bestimmt ist

1.

Wärmebehandelte Konsummilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die Anhang A Kapitel V entspricht.

2.

Die Milch muß unmittelbar nach der Annahme im Bearbeitungsbetrieb auf mindestens +6 Grad C abgekühlt und bis zur Wärmebehandlung bei dieser Temperatur aufbewahrt werden, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird. Wird die rohe Kuhmilch nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet, so muß die Milch vor der Wärmebehandlung zusätzlich kontrolliert werden. Wird nach einer direkten bzw. indirekten Methode festgestellt, daß die Keimzahl bei 30 Grad C pro ml dieser Milch höher ist als 300 000, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung wärmebehandelter Konsummilch verwendet werden.

3.

Bei der Herstellung wärmebehandelter Konsummilch sind alle gebotenen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Stichprobenkontrollen bezüglich

a)

der Keimzahl, damit gewährleistet ist, daß

b)

des Nachweises von Fremdwasser in der Milch.

4.

a) Pasteurisierte Milch muß

i)

durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen worden sein, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelationen mit gleicher Wirkung verwendet werden;

ii) im Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt” oder ähnlich gekennzeichnet wird;

iii) nach der Pasteurisierung sofort abgekühlt werden, damit schnellstmöglich eine Temperatur von höchstens 6 Grad C erreicht wird.

b)

Ultrahocherhitzte Milch muß

c)

Sterilisierte Milch muß folgende Bedingungen erfüllen:

d)

Für die Herstellung hochpasteurisierter, ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch darf zuvor in einem anderen Betrieb thermisierte oder wärmebehandelte Rohmilch verwendet werden. Bei dieser vorherigen Wärmebehandlung muß jedoch eine niedrigere Zeit/Temperatur-Relation als beim Pasteurisieren bzw. die gleiche Zeit/Temperatur-Relation angewandt worden sein; außerdem muß die Milch beim Peroxidasetest vor der zweiten Behandlung positiv reagieren. Pasteurisierte Milch darf unter denselben Bedingungen aus Rohmilch hergestellt werden, die lediglich einer ersten Thermisierung unterzogen worden ist.

e)

Die Erhitzungsverfahren, die Temperaturen und die Erhitzungsdauer für pasteurisierte, ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch, die Milcherhitzertypen, Umschaltvorrichtungen, die Typen der Temperaturregler und -schreiber müssen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen eingehalten werden, sind bei der Meldung nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzulegen.

f)

Die Daten von Temperaturschreibgeräten sind mit dem Datum zu versehen, zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt für alle Erzeugnisse, außer für mikrobiologisch verderbliche Erzeugnisse, bei denen diese Frist auf zwei Monate nach dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum verkürzt werden kann.

5.

wärmebehandelte Konsummilch

a)

muß Kapitel II entsprechen;

b)

muß § 15 LMG 1975 bzw. auf Grund dieser Bestimmung erlassener Verordnungen entsprechen.

B. Anforderungen an Werkmilch

1.

Der Inhaber oder Geschäftsführer des Verarbeitungsbetriebs muß

2.

Wärmebehandelte Werkmilch muß aus Rohmilch gewonnen worden sein,

3.

Wärmebehandelte Milch muß folgenden Anforderungen genügen:

a)

Thermisierte Milch

i)

muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung im Betrieb bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens 300 000 pro ml bei 30 Grad C aufweist, wenn es sich um Kuhmilch handelt;

ii) muß durch eine Behandlung gemäß § 2 Z 7 gewonnen worden sein;

iii) darf, sofern sie zur Herstellung pasteurisierter, ultrahocherhitzter oder sterilisierter Milch verwendet wird, vor der Behandlung bei 30 Grad C eine Keimzahl von höchstens 100 000 pro ml aufweisen.

b)

Pasteurisierte Milch muß

i)

durch Kurzzeiterhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 Grad C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen werden, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelation mit gleicher Wirkung verwendet werden;

ii) beim Phospatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen. Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie als „hocherhitzt” oder ähnlich gekennzeichnet wird.

c)

Ultrahocherhitzte Milch muß durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens 1 Sekunde lang mindestens + 135 Grad C) gewonnen worden sein, um die Abtötung sämtlicher Verderbniserreger und ihrer Sporen zu gewährleisten; die Umhüllung erfolgt in der Weise, daß keine nennenswerten chemischen, physikalischen und organoleptischen Veränderungen auftreten.

KAPITEL II

Mikrobiologische Kriterien für Erzeugnisse auf Milchbasis und für

Konsummilch

A. Mikrobiologische Kriterien für bestimmte Erzeugnisse auf

Milchbasis beim Verlassen des Verarbeitungsbetriebes

```

1.

Obligatorische Kriterien: Pathogene Keime

```

```

```

Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g) (a)

```

```

- Listeria - Käse außer Hartkäse keine in 25 g (c)

monocytogenes n = 5, c = 0

- Sonstige Erzeugnisse (b) keine in 1 g

- Salmonella spp. - Sämtliche, außer keine in 25 g

Milchpulver n = 5, c = 0

- Milchpulver keine in 25 g (c)

n = 10, c = 0

```

```

Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen

vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen.

```

```

(a) Gilt für die Tab. 1 - 3

Die Parameter „n”, „m”, „M” und „c” werden wie folgt

definiert:

„n” = Anzahl der Proben;

„m” = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als

zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe

den Wert „m” nicht übersteigt;

„M” = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht

zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer

Proben den Wert „M” erreicht oder überschreitet;

„c” = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m” und

„M”;

das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der

übrigen Proben höchstens den Wert „m” erreicht.

```

```

Werden diese Normen überschritten, sind die Erzeugnisse nicht

verkehrsfähig (§ 9 Abs. 4).

Die Probenahmepläne sind unter Berücksichtigung der Art der

Erzeugnisse und der Risikoanalyse festzulegen.

```

2.

Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene

```

```

```

Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)

```

```

- Staphylococcus Käse aus Rohmilch m = 1 000

aureus M = 10 000

n = 5

c = 2

Weichkäse (aus

wärmebehandelter Milch) m = 100

behandelter Milch) M = 1 000

n = 5

c = 2

Frischkäse

m = 10

Milchpulver M = 100

n = 5

Gefriererzeugnisse auf c = 2

Milchbasis

(einschließlich Eis

und Eiskrem)

```

```

- Escherichia coli Käse aus Rohmilch und m = 10 000

thermisierter Milch M = 100 000

n = 5

c = 2

Weichkäse (aus

wärmebehandelter Milch) m = 100

M = 1 000

n = 5

c = 2

```

```

3.

Indikatorkeime: Richtwerte

```

```

Art der Keime Erzeugnisse Norm (ml, g)

```

```

- Coliforme 30 Grad C Flüssigerzeugnisse auf m = 0

Milchbasis M = 5

n = 5

c = 2

Butter auf der Basis m = 0

von Milch oder M = 10

pasteurisierten n = 5

Rahm c = 2

Weichkäse (aus m = 10 000

wärmebehandelter Milch) M = 100 000

n = 5

c = 2

Pulverförmige m = 0

Erzeugnisse auf M = 10

Milchbasis n = 5

c = 2

Gefriererzeugnisse auf m = 10

Milchbasis M = 100

(einschließlich Eis n = 5

und Eiskrem) c = 2

```

```

- Keimgehalt wärmebehandelte, nicht m = 50 000

fermentierte M = 100 000

Flüssigerzeugnisse auf n = 5

Milchbasis (a) c = 2

Gefriererzeugnisse auf m = 100 000

Milchbasis M = 500 000

(einschließlich Eis n = 5

und Eiskrem) (b) c = 2

```

```

4.

Ferner müssen ultrahocherhitzte oder sterilisierte

a)

Keimzahl bei 30 Grad C (pro 0,1 ml): = 10,

b)

organoleptische Prüfung: normal.

B. Mikrobiologische Kriterien für Konsummilch

1.

Für den Verzehr im unveränderten Zustand bestimmte Rohmilch von

Ab 1. 1. 2000

```

```

Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml)

= 100 000 (a) = 50 000 (a)

- Staphylococcus aureus (pro ml)

m = 100, M = 500, n = 5,

c = 2

- Salmonella: keine in 25 g

n = 5, c = O

Ferner dürfen Krankheitserreger und ihre Toxine nicht in Mengen

vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden.

2.

Pasteurisierte Milch muß bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb folgenden mikrobiologischen Normen entsprechen:

pathogene Keime: keine in 25 g

n = 5, c = 0, m = 0,

M = 0,

coliforme Keime (pro ml): n = 5, c = 1, m = 0,

M = 5

Nach fünftägiger Bebrütung bei 6 Grad C:

Keimzahl bei 21 Grad C (pro ml): n = 5, c = 1,

m = 5 x 10 hoch 4,

M = 5 x 10 hoch 5

```

3.

Sterilisierte Milch und ultrahocherhitzte Milch müssen nach

```

fünfzehntägigem Bebrüten bei 30 Grad C bei Stichprobenkontrollen im

Bearbeitungsbetrieb folgenden Normen erfüllen:

- Keimzahl (30 Grad C): gleich oder niedriger als 10

(pro 0,1 ml),

- organoleptische

Prüfung: normal,

- pharmakologisch

wirksame Stoffe: keine Überschreitung der im

LMG 1975 und seiner Verordnungen

festgelegten Höchstmengen.

KAPITEL III

Umhüllung und Verpackung

1.

Das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei in den

2.

Umhüllungen und Verpackungen müssen sämtliche

3.

Das Abfüllen der wärmebehandelten Milch und der flüssigen

4.

Umhüllungen oder Verpackungen dürfen für Erzeugnisse nicht

5.

Neben den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen Angaben muß der Inhaber oder Geschäftsführer zum Zweck der Kontrolle außerdem folgende Angaben sichtbar und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis anbringen:

6.

In Abweichung von Z 1 dürfen die Erzeugnisse in ein und

a)

Der Raum muß ausreichend groß und so ausgelegt sein, daß ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist.

b)

Umhüllungen und Verpackungen sind in einer Schutzhülle, mit der sie sofort nach ihrer Herstellung versehen wurden und die sie beim Transport gegen Schädigung schützt, in den Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu bringen und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch zu lagern.

c)

Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und von Räumen getrennt sein, in denen sich Stoffe befinden, die die Erzeugnisse kontaminieren können. Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden.

d)

Die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

e)

Die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit der Behandlung der nicht umhüllten Erzeugnisse betrauten Personal ist das Hantieren mit den Verpackungen untersagt.

f)

Die Erzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.

KAPITEL IV

Anforderungen an Lagerung und Beförderung

1.

Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden

2.

Tanks, Kannen und andere Behältnisse für den Transport

3.

Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung leicht

4.

Der Zustand der Fahrzeuge für den Transport von wärmebehandelter

5.

Erzeugnisse müssen so versandt werden, daß sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Mittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.

6.

Während des Transports von pasteurisierter Milch in Tanks oder

ANHANG D

Besondere Hygienevorschriften für Erzeugerbetriebe

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften für Räume, in denen Erzeugnisse auf

Milchbasis hergestellt werden

Räume müssen ausreichend von Stallungen sowie Dunglagerplätzen und Toilettanlagen getrennt sein; der Zugang zu den Räumen muß so beschaffen sein, daß die Einschleppung von Schmutz möglichst hintangehalten wird.

Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:

1.

ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so anzuordnen, daß eine Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse ausgeschlossen wird.

2.

in den Bereichen, in denen die Ausgangsprodukte behandelt, zubereitet und verarbeitet und die Erzeugnisse hergestellt werden:

a)

Fußböden aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;

b)

Wände mit leicht zu reinigender Oberfläche, die mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sind;

c)

eine zu reinigende Decke, die so gestaltet ist, daß ein Ablösen von Materialteilchen auf ein Minimum beschränkt ist;

d)

Türen müssen reinigbar sein;

e)

ausreichende Be- oder Entlüftung;

f)

ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung;

g)

eine ausreichende Anzahl von Vorrichtungen mit fließendem kaltem und heißem bzw. auf eine entsprechende Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hände. Es müssen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie hygienische Mittel zum Händetrocknen vorhanden sein;

3.

Vorkehrungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von nicht verpackten oder umhüllten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen;

4.

geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Tiere;

5.

Vorrichtungen und Arbeitsgeräte, welche unmittelbar mit den Ausgangsprodukten und Erzeugnissen in Berührung kommen sollen, aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;

6.

geeignete Vorrichtungen (Behältnisse) für die Sammlung von Abfällen, die entsprechend dem Produktionsablauf so bald als möglich aus den Räumen zu entfernen sind;

7.

geeignete Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Materials, der Arbeitsgeräte der Ausrüstung und der Anlagen;

8.

ausreichende Versorgung mit in hygienischer Hinsicht geeignetem Wasser, das zumindest dem Abschnitt IV. A. und C. Kapitel „Trinkwasser - B 1'' des ÖLMB, III. Auflage entspricht, für das Reinigen der Räume, Ausrüstungen und Gerätschaften;

9.

eine Vorrichtung (zB Schrank) zur Lagerung von Reingungs- und Desinfektionsmitteln oder ähnlichen Stoffen sowie zur Lagerung von Reinigungs- und Wartungsgeräten und -mitteln.

KAPITEL II

Milchbasis

A. Allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte

1.

Bei der Arbeit verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sowie Fußböden, Wände, Decken und Trennwände sind einwandfrei sauber zu halten (keine Pfützenbildung) und zu warten, so daß eine Kontamination dieser Ausgangsprodukte und Erzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.

2.

Die Reinigung ist nach jedem Arbeitsgang, zumindest aber am Ende

3.

Es dürfen keine Tiere in die Räume eingelassen werden.

4.

Ratten- und Insektengift, Desinfektionsmittel und sonstige

B. Allgemeine Hygienevorschriften für das Personal

1.

Das Personal muß peinlichste Sauberkeit einhalten. Im einzelnen

a)

Das Personal muß geeignete, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig bedeckt.

b)

Das für die Behandlung und die Zubereitung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse zuständige Personal muß sich die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit oder bei Kontaminierung waschen. Hautverletzungen müssen durch einen undurchlässigen Verband abgedeckt sein.

c)

Das Rauchen, Spucken, Trinken und Essen in den zur Verarbeitung und Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse dienenden Räume ist untersagt.

2.

Der Arbeitsgeber hat in jeder Weise dafür Sorge zu tragen, daß

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).

ANHANG D

Besondere Hygienevorschriften für Erzeugerbetriebe

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften für Räume, in denen Erzeugnisse auf

Milchbasis hergestellt werden

Räume müssen ausreichend von Stallungen sowie Dunglagerplätzen und Toilettanlagen getrennt sein; der Zugang zu den Räumen muß so beschaffen sein, daß die Einschleppung von Schmutz möglichst hintangehalten wird.

Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:

1.

ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so anzuordnen, daß eine Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse ausgeschlossen wird.

2.

in den Bereichen, in denen die Ausgangsprodukte behandelt, zubereitet und verarbeitet und die Erzeugnisse hergestellt werden:

a)

Fußböden aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;

b)

Wände mit leicht zu reinigender Oberfläche, die mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sind;

c)

eine zu reinigende Decke, die so gestaltet ist, daß ein Ablösen von Materialteilchen auf ein Minimum beschränkt ist;

d)

Türen müssen reinigbar sein;

e)

ausreichende Be- oder Entlüftung;

f)

ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung;

g)

eine ausreichende Anzahl von Vorrichtungen mit fließendem kaltem und heißem bzw. auf eine entsprechende Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hände. Es müssen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie hygienische Mittel zum Händetrocknen vorhanden sein;

3.

Vorkehrungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von nicht verpackten oder umhüllten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen;

4.

geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Tiere;

5.

Vorrichtungen und Arbeitsgeräte, welche unmittelbar mit den Ausgangsprodukten und Erzeugnissen in Berührung kommen sollen, aus leicht zu reinigendem und erforderlichenfalls zu desinfizierendem Material;

6.

geeignete Vorrichtungen (Behältnisse) für die Sammlung von Abfällen, die entsprechend dem Produktionsablauf so bald als möglich aus den Räumen zu entfernen sind;

7.

geeignete Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Materials, der Arbeitsgeräte der Ausrüstung und der Anlagen;

8.

ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Wird Wasser ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet, gelten die Erleichterungen gemäß § 3 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001.

9.

eine Vorrichtung (zB Schrank) zur Lagerung von Reingungs- und Desinfektionsmitteln oder ähnlichen Stoffen sowie zur Lagerung von Reinigungs- und Wartungsgeräten und -mitteln.

KAPITEL II

Milchbasis

A. Allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte

1.

Bei der Arbeit verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sowie Fußböden, Wände, Decken und Trennwände sind einwandfrei sauber zu halten (keine Pfützenbildung) und zu warten, so daß eine Kontamination dieser Ausgangsprodukte und Erzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.

2.

Die Reinigung ist nach jedem Arbeitsgang, zumindest aber am Ende

3.

Es dürfen keine Tiere in die Räume eingelassen werden.

4.

Ratten- und Insektengift, Desinfektionsmittel und sonstige

B. Allgemeine Hygienevorschriften für das Personal

1.

Das Personal muß peinlichste Sauberkeit einhalten. Im einzelnen

a)

Das Personal muß geeignete, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig bedeckt.

b)

Das für die Behandlung und die Zubereitung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse zuständige Personal muß sich die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit oder bei Kontaminierung waschen. Hautverletzungen müssen durch einen undurchlässigen Verband abgedeckt sein.

c)

Das Rauchen, Spucken, Trinken und Essen in den zur Verarbeitung und Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse dienenden Räume ist untersagt.

2.

Der Arbeitsgeber hat in jeder Weise dafür Sorge zu tragen, daß

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