(Übersetzung)BASLER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDENVERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG(NR: GP XVIII RV 548 AB 730 S. 85. BR: AB 4357 S. 560.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-04-12
Letzte Aktualisierung 2019-12-05
Status Aufgehoben · 1999-10-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 172/1994 Antigua/Barbuda 172/1994 Arabische Emirate 172/1994 Argentinien 229/1993 Australien 229/1993 Bahamas 229/1993 Bahrain 229/1993 Bangladesh 172/1994 Belgien 172/1994 Brasilien 229/1993 Chile 229/1993 China/VR 229/1993 Dänemark 709/1994 Ecuador 172/1994 El Salvador 229/1993 Estland 229/1993 EWG 709/1994 Finnland 229/1993 Frankreich 229/1993 Großbritannien 709/1994 Indien 229/1993 Indonesien 172/1994 Iran 172/1994 Irland 709/1994 Italien 709/1994 Japan 172/1994 Jordanien 229/1993 Kanada 229/1993 Korea/R 709/1994 Lettland 229/1993 Liechtenstein 229/1993 Luxemburg 709/1994 Malawi 709/1994 Malaysia 172/1994 Malediven 229/1993 Mauritius 172/1994 Mexiko 229/1993 Monaco 229/1993 Niederlande 172/1994 Nigeria 229/1993 Norwegen 229/1993 Panama 229/1993 Peru 172/1994 Philippinen 172/1994 Polen 229/1993 Portugal 709/1994 Rumänien 229/1993 Saudi-Arabien 229/1993 Schweden 229/1993 Schweiz 229/1993 Senegal 172/1994 Seychellen 172/1994 Slowakei 172/1994 Slowenien 172/1994 Spanien 709/1994 Sri Lanka 229/1993 St. Lucia 172/1994 Südafrika 709/1994 Syrien 229/1993 Tansania 172/1994 Trinidad/Tobago 709/1994 Tschechische R 172/1994 Tschechoslowakei 229/1993 Türkei 709/1994 Ungarn 229/1993 Uruguay 229/1993 *Zypern 229/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung samt Anlagen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich mit 12. April 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten: Argentinien, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Indien, Jordanien, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Malediven, Mexiko, Monaco, Nigeria, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Sri Lanka, Syrien, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Erklärungen abgegeben:

CHILE:

Die Regierung von Chile ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Übereinkommens mit den Grundsätzen vollkommen übereinstimmen, die den von Chile im Rahmen des in Art. IX des Antarktisvertrags vorgesehenen Konsultationsmechanismus angenommenen Empfehlungen zugrundeliegen. Sie dienen auch dazu das Regelungssystem, das Chile durch verschiedene internationale Verträge über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle errichtet hat, zu festigen und zu ergänzen. Sein Geltungsbereich umfaßt sowohl das kontinentale Staatsgebiet als auch das südlich des 60. Breitengrades gelegene Hoheitsgebiet entsprechend Art. 4 Abs. 6 der gegenständlichen Konvention.

NORWEGEN:

Norwegen anerkennt die in Art. 20 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens festgelegten, verbindlichen Mittel zur friedlichen Streitbeilegung, durch

a)

Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof und/oder

b)

Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI festgelegten Verfahren.

POLEN:

Mit Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die polnische Regierung, daß sie von Rechts wegen die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.

RUMÄNIEN:

In Übereinstimmung mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, daß der Import und die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf seinem Staatsgebiet nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen rumänischen Behörden erfolgen kann.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

im Bewußtsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

eingedenk der wachsenden Bedrohung, welche die zunehmende Erzeugung und Vielfalt gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und deren grenzüberschreitende Verbringung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen,

sowie eingedenk dessen, daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den mit solchen Abfällen verbundenen Gefahren am wirksamsten dadurch geschützt werden, daß die Erzeugung solcher Abfälle nach Menge und/oder gefährlichen Eigenschaften auf ein Mindestmaß beschränkt wird,

überzeugt, daß die Staaten die notwendigen Maßnahmen treffen sollen, um sicherzustellen, daß die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Verbringung und ihrer Entsorgung unabhängig vom Ort der Entsorgung mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar ist,

in der Erkenntnis, daß die Staaten dafür sorgen sollen, daß der Erzeuger seine Pflichten in bezug auf Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle so erfüllt, wie es - unabhängig vom Ort der Entsorgung - mit dem Schutz der Umwelt vereinbar ist,

in voller Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr von aus dem Ausland stammenden gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in sein Hoheitsgebiet oder die Entsorgung in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,

sowie in Anerkennung des wachsenden Wunsches nach einem Verbot der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in andere Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, und ihrer Entsorgung in solchen Staaten,

überzeugt, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle in dem Staat entsorgt werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit einer umweltgerechten und wirksamen Behandlung vereinbar ist,

sowie in dem Bewußtsein, daß eine grenzüberschreitende Verbringung solcher Abfälle aus dem Erzeugerstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden soll, wenn sie unter Bedingungen erfolgt, welche die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,

in der Erwägung, daß eine verstärkte Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ihrer umweltgerechten Behandlung und einer Verringerung des Umfangs der grenzüberschreitenden Verbringung förderlich sein wird,

überzeugt, daß die Staaten Maßnahmen für einen zweckdienlichen Austausch von Informationen und eine wirksame Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus und nach diesen Staaten treffen sollen,

in der Erkenntnis, daß in mehreren internationalen und regionalen Übereinkünften die Frage des Schutzes und der Bewahrung der Umwelt im Zusammenhang mit der Durchfuhr gefährlicher Güter behandelt wurde,

unter Berücksichtigung der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm, 1972), der vom Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit Beschluß 14/30 vom 17. Juni 1987 angenommenen Kairoer Richtlinien und Grundsätze für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle, der 1957 abgefaßten und alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebrachten Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter der im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen einschlägigen Empfehlungen, Erklärungen, Übereinkünfte und Regelungen und der von anderen internationalen und regionalen Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen,

eingedenk des Geistes, der Grundsätze, der Ziele und der Aufgaben der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer siebenunddreißigsten Tagung (1982) als ethische Richtschnur zum Schutz der menschlichen Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen angenommenen Weltcharta der Natur,

in Bekräftigung der Tatsache, daß die Staaten für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz und die Bewahrung der Umwelt verantwortlich sind und nach dem Völkerrecht hierfür haften,

in der Erkenntnis, daß bei einer wesentlichen Verletzung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls das einschlägige internationale Vertragsrecht zur Anwendung gelangt,

im Bewußtsein der Notwendigkeit, umweltgerechte, abfallarme Technologien, Verwertungsverfahren, gute Bewirtschaftungs- und Behandlungssysteme weiterzuentwickeln und -anzuwenden, um die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

sowie in dem Bewußtsein, daß sich die internationale Gemeinschaft in zunehmendem Maße mit der Notwendigkeit befaßt, die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle streng zu kontrollieren, und mit der Notwendigkeit, diese Verbringung soweit wie möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken,

besorgt über das Problem des unerlaubten grenzüberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,

sowie unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten der Entwicklungsländer, gefährliche Abfälle und andere Abfälle zu behandeln,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Weitergabe von Technologie, insbesondere an Entwicklungsländer, für die sachgerechte Behandlung von im Inland angefallenen gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen entsprechend dem Geist der Kairoer Richtlinien und dem Beschluß 14/16 des Verwaltungsrats des UNEP über die Förderung der Weitergabe von Umweltschutztechnologien zu fördern,

sowie in Anerkennung der Tatsache, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und Empfehlungen befördert werden sollen,

sowie in der Überzeugung, daß die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur erlaubt werden soll, wenn die Beförderung und die endgültige Entsorgung solcher Abfälle umweltgerecht erfolgen,

und in dem festen Willen, durch strenge Kontrollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus der Erzeugung und Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben können -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 128/2013 Ägypten 172/1994, III 153/2019 Ä1 Albanien III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Algerien III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Andorra III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Antigua/Barbuda 172/1994, III 153/2019 Ä1 Äquatorialguinea III 77/2006 Argentinien 229/1993, III 153/2019 Ä1 Armenien III 77/2006 Aserbaidschan III 77/2006 Äthiopien III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Australien 229/1993 Bahamas 229/1993 Bahrain 229/1993, III 153/2019 Ä1 Bangladesch 172/1994 Barbados III 5/2000 Belarus III 77/2006 Belgien 172/1994, III 153/2019 Ä1 Belize III 5/2000 Benin III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Bhutan III 77/2006 Bolivien III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Bosnien-Herzegowina III 77/2006 Botsuana III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Brasilien 229/1993, III 96/2024 Ä1 Brunei III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Bulgarien III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Burkina Faso III 5/2000 Burundi III 5/2000 Cabo Verde III 5/2000 Chile 229/1993, III 153/2019 Ä1 China 229/1993, III 5/2000, III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Costa Rica III 5/2000, III 96/2024 Ä1 Côte d’Ivoire III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Dänemark 709/1994, III 119/2010, III 153/2019 Ä1 Deutschland III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Dominica III 5/2000 Dominikanische R III 77/2006, III 96/2024 Ä1 Dschibuti III 77/2006 Ecuador 172/1994, III 153/2019 Ä1 El Salvador 229/1993, III 153/2019 Ä1 Eritrea III 77/2006 Estland 229/1993, III 153/2019 Ä1 Eswatini III 77/2006 EU III 153/2019 Ä1 EWG 709/1994 Finnland 229/1993, III 153/2019 Ä1 Frankreich 229/1993, III 153/2019 Ä1 Gabun III 119/2010 Gambia III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Georgien III 5/2000 Ghana III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Griechenland III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Guatemala III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Guinea III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Guinea-Bissau III 77/2006 Guyana III 77/2006 Honduras III 5/2000 Indien 229/1993 Indonesien 172/1994, III 153/2019 Ä1 Irak III 68/2013 Iran 172/1994, III 153/2019 Ä1 Irland 709/1994, III 153/2019 Ä1 Island III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Israel III 5/2000 Italien 709/1994, III 153/2019 Ä1 Jamaika III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Japan 172/1994 Jemen III 5/2000 Jordanien 229/1993, III 153/2019 Ä1 Kambodscha III 77/2006 Kamerun III 77/2006 Kanada 229/1993 Kasachstan III 77/2006 Katar III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Kenia III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Kirgisistan III 5/2000 Kiribati III 77/2006 Kolumbien III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Komoren III 5/2000 Kongo III 5/2000, III 119/2010, III 153/2019 Ä1 Korea/DVR III 119/2010 Korea/R 709/1994 Kroatien III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Kuba III 5/2000 Kuwait III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Laos III 119/2010 Lesotho III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Lettland 229/1993, III 153/2019 Ä1 Libanon III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Liberia III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Libyen III 77/2006 Liechtenstein 229/1993, III 153/2019 Ä1 Litauen III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Luxemburg 709/1994, III 153/2019 Ä1 Madagaskar III 5/2000 Malawi 709/1994, III 153/2019 Ä1 Malaysia 172/1994, III 153/2019 Ä1 Malediven 229/1993, III 153/2019 Ä1 Mali III 77/2006 Malta III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Marokko III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Marshallinseln III 77/2006 Mauretanien III 5/2000 Mauritius 172/1994, III 153/2019 Ä1 Mexiko 229/1993, III 96/2024 Ä1 Mikronesien III 5/2000 Moldau III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Monaco 229/1993, III 153/2019 Ä1 Mongolei III 5/2000 Montenegro III 119/2010, III 153/2019 Ä1 Mosambik III 5/2000 Namibia III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Nauru III 77/2006 Nepal III 5/2000 Neuseeland III 5/2000, III 77/2006, III 153/2019 Ä1 Nicaragua III 5/2000, III 96/2024 Ä1 Niederlande 172/1994, III 119/2010, III 153/2019 Ä1 Niger III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Nigeria 229/1993, III 153/2019 Ä1 Nordmazedonien III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Norwegen 229/1993, III 153/2019 Ä1 Oman III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Pakistan III 5/2000 Palau III 68/2013 Panama 229/1993, III 153/2019 Ä1 Papua-Neuguinea III 5/2000 Paraguay III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Peru 172/1994, III 153/2019 Ä1 Philippinen 172/1994 Polen 229/1993, III 153/2019 Ä1 Portugal 709/1994, III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Ruanda III 77/2006 Rumänien 229/1993, III 153/2019 Ä1 Russische F III 5/2000 Sambia III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Samoa III 77/2006 Saudi-Arabien 229/1993, III 153/2019 Ä1 Schweden 229/1993, III 153/2019 Ä1 Schweiz 229/1993, III 153/2019 Ä1 Senegal 172/1994 Serbien III 153/2019 Ä1 Serbien-Montenegro III 77/2006 Seychellen 172/1994, III 153/2019 Ä1 Sierra Leone III 96/2024 Ä1 Simbabwe III 68/2013 Singapur III 5/2000 Slowakei 172/1994, III 153/2019 Ä1 Slowenien 172/1994, III 153/2019 Ä1 Somalia III 119/2010 Spanien 709/1994, III 153/2019 Ä1 Sri Lanka 229/1993, III 153/2019 Ä1 St. Kitts/Nevis III 5/2000, III 153/2019 Ä1 St. Lucia 172/1994, III 153/2019 Ä1 St. Vincent/Grenadinen III 5/2000 Südafrika 709/1994, III 153/2019 Ä1 Sudan III 77/2006 Suriname III 68/2013 Syrien 229/1993, III 153/2019 Ä1 Tansania 172/1994, III 153/2019 Ä1 Thailand III 5/2000, III 96/2024 Ä1 Togo III 77/2006 Tonga III 119/2010 Trinidad/Tobago 709/1994, III 153/2019 Ä1 Tschad III 77/2006 Tschechische R 172/1994, III 153/2019 Ä1 Tschechoslowakei 229/1993 Tunesien III 5/2000, III 153/2019 Ä1 Türkei 709/1994, III 153/2019 Ä1 Turkmenistan III 5/2000 Uganda III 5/2000 Ukraine III 5/2000 Ungarn 229/1993, III 153/2019 Ä1 Uruguay 229/1993, III 153/2019 Ä1 Usbekistan III 5/2000 Venezuela III 5/2000 Vereinigte Arabische Emirate 172/1994 Vereinigtes Königreich 709/1994, III 5/2000, III 77/2006, III 119/2010, III 128/2013, III 153/2019 Ä1 Vietnam III 5/2000 Zentralafrikanische R III 77/2006 *Zypern 229/1993, III 119/2010, III 153/2019 Ä1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung samt Anlagen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich mit 12. April 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten: Argentinien, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Indien, Jordanien, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Malediven, Mexiko, Monaco, Nigeria, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Sri Lanka, Syrien, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass in jedem Fall das Einverständnis aller betroffenen Vertragsparteien notwendig ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof oder der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.

Andorra:

Als zuständige Behörde für die Durchführung von Art. 5 des Übereinkommens wurde das „Ministry of Agriculture and Environment“ bestimmt.

CHILE:

Die Regierung von Chile ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Übereinkommens mit den Grundsätzen vollkommen übereinstimmen, die den von Chile im Rahmen des in Art. IX des Antarktisvertrags vorgesehenen Konsultationsmechanismus angenommenen Empfehlungen zugrundeliegen. Sie dienen auch dazu das Regelungssystem, das Chile durch verschiedene internationale Verträge über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle errichtet hat, zu festigen und zu ergänzen. Sein Geltungsbereich umfaßt sowohl das kontinentale Staatsgebiet als auch das südlich des 60. Breitengrades gelegene Hoheitsgebiet entsprechend Art. 4 Abs. 6 der gegenständlichen Konvention.

China:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Volksrepublik China am 15. Dezember 1999 erklärt, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung findet.

Dänemark:

Dänemark hat am 30. April 2008 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grönland und die Färöer Inseln ausgedehnt.

Deutschland:

Deutschland geht davon aus, daß die Bestimmungen in Art. 4 Abs. 12 des Übereinkommens in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge ist Deutschland der Ansicht, daß nichts in diesem Übereinkommen einer Mitteilung an oder die Zustimmung eines Staates für die Durchfahrt von gefährlichen Abfällen auf einem Schiff unter der Flagge einer Partei bedarf, wenn diese ihr Recht auf eine friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in einer ausschließlichen Wirtschaftszone nach dem Völkerrecht ausübt.

Indonesien:

Eingedenk der Notwendigkeit, die bestehenden nationalen Gesetze und Vorschriften anzupassen, werden die Bestimmungen des Artikels 3 (1) dieses Übereinkommens von Indonesien nur nach Erlaß und Inkrafttreten der revidierten Gesetze und Vorschriften durchgeführt.

ITALIEN:

Erklärung:

Die Regierung Italiens erklärt ferner, daß sie die Errichtung eines weltweiten Kontrollsystems für die umweltgerechte Behandlung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle befürwortet.

Einwand :

Die Regierung Italiens, unter Ausdruck ihrer Einwände gegenüber den anläßlich der Unterzeichnung durch die Regierungen von Kolumbien, Ecuador, Mexiko, Uruguay und Venezuela abgegebenen Erklärungen sowie anderer, in Hinkunft abzugebender und ähnlich lautender Erklärungen, ist der Auffassung, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens als Beschränkung von völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten ausgelegt werden darf. Dementsprechend ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, irgendeinem anderen Staat die einfache Durchfahrt durch das Küstenmeer oder die Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch ein beflaggtes Seefahrzeug, welches gefährliche Abfälle geladen hat, zu notifizieren oder die Zustimmung hiefür einzuholen.

Japan:

Die Regierung Japans erklärt, daß das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung keinesfalls im Sinne des Erfordernisses einer Ankündigung an einen oder einer Zustimmung durch einen Staat für den lediglichen Transit gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf einem Seefahrzeug, das Schifffahrtsrechte und -freiheiten genießt, zu interpretieren ist, da Paragraph 12 des Artikels 4 des genannten Übereinkommens bestimmt, daß nichts in dem Übereinkommen in irgendeiner Weise die durch das Völkerrecht vorgesehene und in den relevanten internationalen Instrumenten enthaltene Ausübung der Schiffahrtsrechte und –freiheiten beeinträchtigen soll.

Kolumbien:

Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Kolumbien für Zwecke der Durchführung dieses internationalen Instruments, daß Artikel 81 der Politischen Verfassung Kolumbiens die Einfuhr von Nuklearrückständen und toxischen Abfällen in das Staatsgebiet verbietet.

Kuba:

Zu Art. 20 des Übereinkommens erklärt Kuba, daß Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls durch Verhandlung auf diplomatischem Wege beigelegt oder einem Schiedsverfahren unter den in Anlage VI über das Schiedsverfahren festgelegten Bedingungen unterbreitet werden.

LUXEMBURG:

Zuständige Behörde in Luxemburg für die Durchführung von Art. 5 des Übereinkommens ist die „Environmental Administration, Wastes Division.“

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande erklärt in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.

NORWEGEN:

Norwegen anerkennt die in Art. 20 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens festgelegten, verbindlichen Mittel zur friedlichen Streitbeilegung, durch

a)

Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof und/oder

b)

Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI festgelegten Verfahren.

POLEN:

Mit Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die polnische Regierung, daß sie von Rechts wegen die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.

Portugal:

Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.

RUMÄNIEN:

In Übereinstimmung mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, daß der Import und die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf seinem Staatsgebiet nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen rumänischen Behörden erfolgen kann.

Singapur:

Singapur erklärt, daß in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 12 die Bestimmungen des Übereinkommens in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge verlangt nichts in diesem Übereinkommen die Mitteilung an oder die Zustimmung irgendeines Staates für die Durchfahrt eines Schiffes unter der Flagge einer Partei, wenn diese die Durchfahrtsrechte durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach Völkerrecht ausübt.

St. Kitts und Nevis:

Mit Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt St. Kitts und Nevis, daß es die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.

SPANIEN:

Die spanische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens, daß die Bezeichnung des unerlaubten Verkehrs mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen als eine Straftat, wie sie unter Art. 4 Abs. 3 als eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wurde, im allgemeinen Rahmen der spezifischen Strafrechtsreform durchgeführt werden wird.

VEREINIGTES KÖNIGREICH:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens im Sinne von Art. 4 Abs. 12 in keiner Weise die völkerrechtsgemäße Ausübung von Seefahrtsrechten beeinträchtigen. Dementsprechend bedarf nichts in diesem Übereinkommen der Notifizierung oder Zustimmung für den Transit gefährlicher Abfälle auf einem Schiff unter der Flagge einer Vertragspartei in völkerrechtskonformer Ausübung von Rechten der freien Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone.

Das Vereinigte Königreich hat am 30. Oktober 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 12. Dezember 2001 bzw. 27. November 2002 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Insel Man bzw. Guernsey Anwendung findet.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 6. September 2006 bzw. 14. September 2007 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern bzw. Jersey Anwendung findet.

Ferner hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens am 11. April 2013 auf Gibraltar ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

im Bewußtsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

eingedenk der wachsenden Bedrohung, welche die zunehmende Erzeugung und Vielfalt gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und deren grenzüberschreitende Verbringung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen,

sowie eingedenk dessen, daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den mit solchen Abfällen verbundenen Gefahren am wirksamsten dadurch geschützt werden, daß die Erzeugung solcher Abfälle nach Menge und/oder gefährlichen Eigenschaften auf ein Mindestmaß beschränkt wird,

überzeugt, daß die Staaten die notwendigen Maßnahmen treffen sollen, um sicherzustellen, daß die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Verbringung und ihrer Entsorgung unabhängig vom Ort der Entsorgung mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar ist,

in der Erkenntnis, daß die Staaten dafür sorgen sollen, daß der Erzeuger seine Pflichten in bezug auf Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle so erfüllt, wie es – unabhängig vom Ort der Entsorgung – mit dem Schutz der Umwelt vereinbar ist,

in voller Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr von aus dem Ausland stammenden gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in sein Hoheitsgebiet oder die Entsorgung in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,

sowie in Anerkennung des wachsenden Wunsches nach einem Verbot der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in andere Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, und ihrer Entsorgung in solchen Staaten,

In Anerkennung des Umstandes, daß bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere nach Entwicklungsländern, in hohem Maße die Gefahr besteht, daß keine umweltgerechte Behandlung der gefährlichen Abfälle gemäß den Anforderungen dieses Übereinkommens erfolgt.

überzeugt, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle in dem Staat entsorgt werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit einer umweltgerechten und wirksamen Behandlung vereinbar ist,

sowie in dem Bewußtsein, daß eine grenzüberschreitende Verbringung solcher Abfälle aus dem Erzeugerstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden soll, wenn sie unter Bedingungen erfolgt, welche die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,

in der Erwägung, daß eine verstärkte Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ihrer umweltgerechten Behandlung und einer Verringerung des Umfangs der grenzüberschreitenden Verbringung förderlich sein wird,

überzeugt, daß die Staaten Maßnahmen für einen zweckdienlichen Austausch von Informationen und eine wirksame Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus und nach diesen Staaten treffen sollen,

in der Erkenntnis, daß in mehreren internationalen und regionalen Übereinkünften die Frage des Schutzes und der Bewahrung der Umwelt im Zusammenhang mit der Durchfuhr gefährlicher Güter behandelt wurde,

unter Berücksichtigung der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm, 1972), der vom Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit Beschluß 14/30 vom 17. Juni 1987 angenommenen Kairoer Richtlinien und Grundsätze für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle, der 1957 abgefaßten und alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebrachten Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter der im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen einschlägigen Empfehlungen, Erklärungen, Übereinkünfte und Regelungen und der von anderen internationalen und regionalen Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen,

eingedenk des Geistes, der Grundsätze, der Ziele und der Aufgaben der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer siebenunddreißigsten Tagung (1982) als ethische Richtschnur zum Schutz der menschlichen Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen angenommenen Weltcharta der Natur,

in Bekräftigung der Tatsache, daß die Staaten für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz und die Bewahrung der Umwelt verantwortlich sind und nach dem Völkerrecht hierfür haften,

in der Erkenntnis, daß bei einer wesentlichen Verletzung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls das einschlägige internationale Vertragsrecht zur Anwendung gelangt,

im Bewußtsein der Notwendigkeit, umweltgerechte, abfallarme Technologien, Verwertungsverfahren, gute Bewirtschaftungs- und Behandlungssysteme weiterzuentwickeln und -anzuwenden, um die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

sowie in dem Bewußtsein, daß sich die internationale Gemeinschaft in zunehmendem Maße mit der Notwendigkeit befaßt, die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle streng zu kontrollieren, und mit der Notwendigkeit, diese Verbringung soweit wie möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken,

besorgt über das Problem des unerlaubten grenzüberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,

sowie unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten der Entwicklungsländer, gefährliche Abfälle und andere Abfälle zu behandeln,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Weitergabe von Technologie, insbesondere an Entwicklungsländer, für die sachgerechte Behandlung von im Inland angefallenen gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen entsprechend dem Geist der Kairoer Richtlinien und dem Beschluß 14/16 des Verwaltungsrats des UNEP über die Förderung der Weitergabe von Umweltschutztechnologien zu fördern,

sowie in Anerkennung der Tatsache, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und Empfehlungen befördert werden sollen,

sowie in der Überzeugung, daß die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur erlaubt werden soll, wenn die Beförderung und die endgültige Entsorgung solcher Abfälle umweltgerecht erfolgen,

und in dem festen Willen, durch strenge Kontrollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus der Erzeugung und Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben können -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Geltungsbereich des Übereinkommens

(1) Folgende Abfälle, die Gegenstand grenzüberschreitender Verbringung sind, gelten im Sinne dieses Übereinkommens als „gefährliche Abfälle“:

a)

Abfälle, die einer in Anlage I enthaltenen Gruppe angehören, es sei denn, sie besitzen keine der in Anlage III aufgeführten Eigenschaften, und

b)

Abfälle, die nicht unter Buchstabe a fallen, aber nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrstaat ist, als gefährliche Abfälle bezeichnet sind oder als solche gelten.

(2) Abfälle, die einer in Anlage II enthaltenen Gruppen angehören und Gegenstand grenzüberschreitender Verbringung sind, gelten im Sinne dieses Übereinkommens als „andere Abfälle“.

(3) Abfälle, die wegen ihrer Radioaktivität anderen internationalen, insbesondere für radioaktives Material geltenden Kontrollsystemen, einschließlich internationaler Übereinkünfte unterliegen, sind vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen.

(4) Abfälle, die durch den üblichen Betrieb eines Schiffes entstehen und deren Einleiten durch eine andere internationale Übereinkunft geregelt ist, sind von dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1.

bedeutet „Abfälle“ Stoffe oder Gegenstände, die entsorgt werden, zur Entsorgung bestimmt sind oder auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen;

2.

bedeutet „Behandlung“ die Sammlung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, einschließlich der nachfolgenden Überwachung der Deponien;

3.

bedeutet „grenzüberschreitende Verbringung“ jede Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle aus einem der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Gebiet in oder durch ein der Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterstehendes Gebiet oder in oder durch ein nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehendes Gebiet; in die Verbringung müssen mindestens zwei Staaten einbezogen sein;

4.

bedeutet „Entsorgung“ jedes in Anlage IV aufgeführte Verfahren;

5.

bedeutet „zugelassene Deponie oder Anlage“ eine Deponie oder Anlage für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, für die von einer zuständigen Behörde des Staates, in dem sich die Deponie oder Anlage befindet, eine Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis erteilt wurde;

6.

bedeutet „zuständige Behörde“ eine von einer Vertragspartei bestimmte staatliche Behörde, die innerhalb eines von der Vertragspartei nach eigenem Ermessen festgelegten geographischen Gebiets für die Entgegennahme der Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und aller diesbezüglichen Informationen sowie für die Beantwortung einer solchen Notifikation nach Artikel 6 verantwortlich ist;

7.

bedeutet „Anlaufstelle“ die in Artikel 5 genannte Stelle einer Vertragspartei, die für die Entgegennahme und Mitteilung der Informationen nach den Artikeln 13 und 15 verantwortlich ist;

8.

bedeutet „umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle“ alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, daß gefährliche Abfälle oder andere Abfälle so behandelt werden, daß der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, gewährleistet ist;

9.

bedeutet „der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehendes Gebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet und jeden Luftraum, innerhalb dessen ein Staat nach dem Völkerrecht verwaltungsrechtliche Zuständigkeit in bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;

10.

bedeutet „Ausfuhrstaat“ eine Vertragspartei, von der aus eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle geplant ist oder eingeleitet wird;

11.

bedeutet „Einfuhrstaat“ eine Vertragspartei, in die eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung oder zum Zweck des Verladens vor der Entsorgung in einem nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Gebiet geplant ist oder stattfindet;

12.

bedeutet „Durchfuhrstaat“ jeden Staat, der nicht Ausfuhr- oder Einfuhrstaat ist, durch den eine Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle geplant ist oder stattfindet;

13.

bedeutet „betroffene Staaten“ Vertragsparteien, die Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten sind, gleichviel ob sie Vertragsparteien sind oder nicht;

14.

bedeutet „Personen“ jede natürliche oder juristische Person;

15.

bedeutet „Exporteur“ jede Person unter der Hoheitsgewalt des Ausfuhrstaats, welche die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle veranlaßt oder vornimmt;

16.

bedeutet „Importeur“ jede Person unter der Hoheitsgewalt des Einfuhrstaats, welche die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle veranlaßt oder vornimmt;

17.

bedeutet „Beförderer“ jede Person, welche gefährliche Abfälle oder andere Abfälle befördert;

18.

bedeutet „Erzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit gefährliche Abfälle oder andere Abfälle anfallen, oder, ist diese Person nicht bekannt, die Person, die im Besitz dieser Abfälle ist und/oder sie kontrolliert;

19.

bedeutet „Entsorger“ jede Person, an die gefährliche Abfälle oder andere Abfälle versandt werden und welche die Entsorgung dieser Abfälle durchführt;

20.

bedeutet „Organisation der politischen und/oder wirtschaftlichen Integration“ eine von souveränen Staaten gegründete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben und die nach ihren eigenen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen, förmlich zu bestätigen oder ihm beizutreten;

21.

bedeutet „unerlaubter Verkehr“ jede in Artikel 9 aufgeführte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle.

Artikel 3

Innerstaatliche Begriffsbestimmungen von gefährlichen Abfällen

(1) Jede Vertragspartei teilt binnen sechs Monaten, nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, dem Sekretariat des Übereinkommens mit, welche außer den in den Anlagen I und II aufgeführten Abfälle auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften als gefährlich gelten oder bezeichnet sind, sowie die Vorschriften für die Verfahren der grenzüberschreitenden Verbringung, die auf solche Abfälle Anwendung finden.

(2) Jede Vertragspartei teilt in der Folge dem Sekretariat jede bedeutende Änderung der nach Absatz 1 erteilten Informationen mit.

(3) Das Sekretariat teilt allen Vertragsparteien die nach den Absätzen 1 und 2 bei ihm eingegangenen Informationen sofort mit.

(4) Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, daß die ihnen vom Sekretariat nach Absatz 3 übermittelten Informationen ihren Exporteuren zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrichten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluß.

b)

Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.

c)

Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, daß dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat.

(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um

a)

sicherzustellen, daß die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmaß beschränkt wird, wobei soziale, technologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden;

b)

die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicher zustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befinden sollen;

c)

sicherzustellen, daß die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung entstehende Verschmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken;

d)

sicherzustellen, daß die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmaß beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, geschützt sind;

e)

die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, insbesondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Einfuhren verboten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschließenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden;

f)

zu verlangen, daß den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der geplanten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen können;

g)

die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;

h)

mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmittelbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, einschließlich der Verbreitung von Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, damit die umweltgerechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr verhindert werden.

(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt.

(4) Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmäßige und sonstige Maßnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu verschaffen, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung übereinkommenswidriger Verhaltensweisen.

(5) Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtvertragspartei.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sind.

(7) Jede Vertragspartei wird außerdem

a)

allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Personen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten dieser Art auszuüben;

b)

verlangen, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit allgemein angenommenen und anerkannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung und der Beförderung verpackt, gekennzeichnet und befördert werden und daß einschlägigen international anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;

c)

verlangen, daß den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Ausgangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsorgung ein Begleitpapier beigefügt ist.

(8) Jede Vertragspartei verlangt, daß gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem Übereinkommen erfaßten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.

(9) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, damit die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn

a)

der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen Anlagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen,

b)

die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsindustrien im Einfuhrstaat benötigt werden oder

c)

die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Vertragsparteien zu beschließenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dürfen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen.

(10) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden.

(11) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen.

(12) Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten.

(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringerung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer ausgeführt werden, regelmäßig zu überprüfen.

(1) Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei verbietet die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, die für die in Anlage IV Abschnitt A genannten Verfahren bestimmt sind, nach Staaten, die nicht von Anlage VII erfaßt werden.

(2) Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei stellt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens, die für die in Anlage IV Abschnitt B genannten Verfahren bestimmt sind nach nicht von Anlage VII erfaßten Staaten bis 31. Dezember 1997 schrittweise ein und verbietet sie ab diesem Zeitpunkt ganz. Das Verbot einer solchen grenzüberschreitenden Verbringung gilt nur für Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich einzustufen sind.

Artikel 5

Bestimmung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle

Um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, werden die Vertragsparteien

(1) eine oder mehrere zuständige Behörden und eine Anlaufstelle bestimmen oder einrichten. Im Fall eines Durchfuhrstaats wird eine zuständige Behörde zur Entgegennahme der Notifikation bestimmt;

(2) dem Sekretariat binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, mitteilen, welche Stellen sie als Anlaufstelle und als zuständige Behörden bestimmt haben;

(3) dem Sekretariat jede Änderung in bezug auf die nach Absatz 2 vorgenommenen Bestimmungen binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluß über die Änderung getroffen wurde, mitteilen.

Artikel 6

Grenzüberschreitende Verbringung zwischen Vertragsparteien

(1) Der Ausfuhrstaat teilt über seine zuständige Behörde der zuständigen Behörde der betroffenen Staaten schriftlich jede vorgesehene grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle mit oder verlangt vom Erzeuger oder Exporteur, daß er dies tut. Diese Notifikation enthält die in Anlage V A angegebenen Erklärungen und Informationen in einer für den Einfuhrstaat annehmbaren Sprache. An jeden betroffenen Staat braucht nur eine Notifikation gerichtet zu werden.

(2) Der Einfuhrstaat bestätigt der notifizierenden Stelle den Eingang der Notifikation, wobei er seine Zustimmung zu der Verbringung mit oder ohne Auflagen erteilt, die Erlaubnis für die Verbringung verweigert oder zusätzliche Informationen verlangt. Eine Abschrift der endgültigen Antwort des Einfuhrstaats wird den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten übersandt, die Vertragsparteien sind.

(3) Der Ausfuhrstaat erlaubt dem Erzeuger oder Exporteur erst dann mit der grenzüberschreitenden Verbringung zu beginnen, wenn er die schriftliche Bestätigung erhalten hat, daß

a)

die notifizierende Stelle die schriftliche Zustimmung des Einfuhrstaats erhalten hat und

b)

die notifizierende Stelle vom Einfuhrstaat die Bestätigung erhalten hat, daß zwischen dem Exporteur und dem Entsorger ein Vertrag vorhanden ist, in dem die umweltgerechte Behandlung der fraglichen Abfälle ausdrücklich festgelegt ist.

(4) Jeder Durchfuhrstaat, der Vertragspartei ist, bestätigt der notifizierenden Stelle umgehend den Eingang der Notifikation. Er kann der notifizierenden Stelle danach binnen 60 Tagen eine schriftliche Antwort zukommen lassen, in der er seine Zustimmung zu der Verbringung mit oder ohne Auflagen erteilt, die Erlaubnis für die Verbringung verweigert oder zusätzliche Informationen verlangt. Der Ausfuhrstaat erlaubt erst dann, mit der grenzüberschreitenden Verbringung zu beginnen, wenn er die schriftliche Zustimmung des Durchfuhrstaats erhalten hat. Beschließt eine Vertragspartei jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt, im allgemeinen oder unter bestimmten Voraussetzungen keine vorherige schriftliche Zustimmung zu der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in der Durchfuhr zu verlangen, oder ändert sie ihre Vorschriften in dieser Hinsicht, so teilt sie nach Artikel 13 den übrigen Vertragsparteien ihren Beschluß sofort mit. Geht in diesem letzteren Fall binnen 60 Tagen nach Eingang der Notifikation des Durchfuhrstaats keine Antwort bei dem Ausfuhrstaat ein, so kann dieser die Ausfuhr durch den Durchfuhrstaat erlauben.

(5) Werden bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen diese nicht von allen Beteiligten rechtlich als gefährliche Abfälle bezeichnet oder betrachtet, sondern nur

a)

vom Ausfuhrstaat, so finden die Vorschriften des Absatzes 9, die für den Importeur oder Entsorger und den Einfuhrstaat gelten, sinngemäß auf den Exporteur beziehungsweise den Ausfuhrstaat Anwendung;

b)

vom Einfuhrstaat oder von den Einfuhr- und Durchfuhrstaaten, die Vertragsparteien sind, so finden die Vorschriften der Absätze 1, 3, 4 und 6, die für den Exporteur und den Ausfuhrstaat gelten, sinngemäß auf den Importeur oder Entsorger beziehungsweise den Einfuhrstaat Anwendung oder

c)

von einem Durchfuhrstaat, der Vertragspartei ist, so findet Absatz 4 auf diesen Staat Anwendung.

(6) Der Ausfuhrstaat kann, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Staaten, dem Erzeuger oder dem Exporteur erlauben, eine allgemeine Notifikation zu verwenden, wenn gefährliche Abfälle oder andere Abfälle mit den gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt des Ausfuhrstaats und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaats und, im Fall einer Durchfuhr, über dasselbe Einreise- und Ausreisezollamt des Durchfuhrstaats oder der Durchfuhrstaaten an denselben Entsorger versandt werden.

(7) Die betroffenen Staaten können ihre schriftliche Zustimmung zu der Verwendung der in Absatz 6 genannten allgemeinen Notifikation von der Erteilung bestimmter Informationen abhängig machen, so etwa von Angaben über die genauen Mengen oder periodischen Listen der zu versendenden gefährlichen Abfälle oder anderen Abfälle.

(8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannte allgemeine Notifikation und die schriftliche Zustimmung können wiederholte Sendungen gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle für eine Zeitspanne von höchstens zwölf Monaten erfassen.

(9) Die Vertragsparteien verlangen, daß jede Person, die für eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle die Verantwortung übernimmt, das Begleitpapier entweder bei Lieferung oder bei Übernahme des betreffenden Abfalls unterzeichnet. Sie verlangen auch, daß der Entsorger sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats von der Übernahme der betreffenden Abfälle durch den Entsorger sowie zu gegebener Zeit vom Abschluß der Entsorgung entsprechend den in der Notifikation angegebenen Einzelheiten informiert. Geht eine derartige Information im Ausfuhrstaat nicht ein, so teilt die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats oder der Exporteur dem Einfuhrstaat dies mit.

(10) Die auf Grund dieses Artikels erforderliche Notifikation und Antwort werden der zuständigen Behörde der betroffenen Vertragsparteien oder im Fall von Nichtvertragsparteien der entsprechenden staatlichen Behörde übermittelt.

(11) Jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle muß je nach den Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaats, der Vertragspartei ist, durch eine Versicherung, Bürgschaft oder Garantieleistung abgesichert sein.

Artikel 7

Grenzüberschreitende Verbringung aus einer Vertragspartei durch Staaten, die nicht Vertragsparteien sind

Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens findet sinngemäß auf die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle aus einer Vertragspartei durch einen oder mehrere Staaten Anwendung, die nicht Vertragsparteien sind.

Artikel 8

Wiedereinfuhrpflicht

Kann eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, der die betroffenen Staaten vorbehaltlich dieses Übereinkommens zugestimmt haben, nicht entsprechend den vertraglichen Bedingungen zu Ende geführt werden, so sorgt der Ausfuhrstaat dafür, daß die betreffenden Abfälle vom Exporteur in den Ausfuhrstaat zurückgeführt werden, falls binnen 90 Tagen, nachdem der Einfuhrstaat den Ausfuhrstaat und das Sekretariat unterrichtet hat, oder binnen einer anderen von den betroffenen Staaten vereinbarten Frist keine anderen Regelungen für ihre umweltgerechte Entsorgung getroffen werden können. Zu diesem Zweck werden der Ausfuhrstaat und jeder Durchfuhrstaat, der Vertragspartei ist, die Rückführung dieser Abfälle in den Ausfuhrstaat nicht ablehnen, aufhalten oder verhindern.

Artikel 9

Unerlaubter Verkehr

(1) Als unerlaubter Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle,

a)

die ohne eine nach dem Übereinkommen erforderliche Notifikation an alle betroffenen Staaten erfolgt,

b)

die ohne die nach dem Übereinkommen erforderliche Zustimmung eines betroffenen Staates erfolgt,

c)

die mit einer durch Fälschung, irreführende Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen Staaten erfolgt,

d)

die im wesentlichen nicht mit den Papieren übereinstimmt oder

e)

die zu einer vorsätzlichen Beseitigung (zB Einbringen (dumping)) gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle entgegen diesem Übereinkommen und allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts führt.

(2) Gilt eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle infolge des Verhaltens des Exporteurs oder des Erzeugers als unerlaubter Verkehr, so sorgt der Ausfuhrstaat dafür, daß die betreffenden Abfälle

a)

vom Exporteur oder vom Erzeuger oder, falls notwendig, von ihm selbst in den Ausfuhrstaat zurückgeführt werden oder, falls dies praktisch nicht möglich ist,

b)

in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen anderweitig entsorgt werden,

und zwar binnen 30 Tagen, nachdem der Ausfuhrstaat über den unerlaubten Verkehr unterrichtet wurde, oder binnen einer anderen von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist. Zu diesem Zweck werden die betroffenen Vertragsparteien die Rückführung dieser Abfälle in den Ausfuhrstaat nicht ablehnen, aufhalten oder verhindern.

(3) Gilt eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle infolge des Verhaltens des Importeurs oder des Entsorgers als unerlaubter Verkehr, so sorgt der Einfuhrstaat dafür, daß die betreffenden Abfälle vom Importeur oder vom Entsorger oder, falls notwendig, von ihm selbst binnen 30 Tagen, nachdem der Einfuhrstaat von dem unerlaubten Verkehr Kenntnis erhalten hat, oder binnen einer anderen von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist umweltgerecht entsorgt werden. Zu diesem Zweck arbeiten die betroffenen Vertragsparteien nach Bedarf bei einer umweltgerechten Entsorgung der Abfälle zusammen.

(4) Kann die Verantwortung für den unerlaubten Verkehr weder dem Exporteur oder Erzeuger noch dem Importeur oder Entsorger zugewiesen werden, so arbeiten die betroffenen Vertragsparteien oder gegebenenfalls andere Vertragsparteien zusammen, um sicherzustellen, daß die betreffenden Abfälle so bald wie möglich im Ausfuhrstaat, im Einfuhrstaat oder gegebenenfalls anderswo umweltgerecht entsorgt werden.

(5) Jede Vertragspartei erläßt geeignete innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Verhütung und Ahndung des unerlaubten Verkehrs. Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Artikels zusammen.

Artikel 10

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen.

(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien

a)

auf Anfrage Informationen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage zur Förderung der umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich der Harmonisierung technischer Normen und Gepflogenheiten für die angemessene Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stellen;

b)

bei der Überwachung der Auswirkungen der Behandlung gefährlicher Abfälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zusammenarbeiten;

c)

vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen bei der Entwicklung und Durchführung neuer umweltgerechter, abfallarmer Technologien und der Verbesserung bestehender Technologien zusammenarbeiten, um so weit wie möglich die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu vermeiden und wirksamere und leistungsfähigere Methoden zu verwirklichen, die ihre umweltgerechte Behandlung gewährleisten, einschließlich der Untersuchung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen, die durch die Einführung solcher neuen oder verbesserten Technologien entstehen;

d)

vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen aktiv bei der Weitergabe von Technologie und Behandlungssystemen in bezug auf die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zusammenarbeiten. Sie arbeiten auch bei der Entwicklung der technischen Mittel unter den Vertragsparteien zusammen, insbesondere wenn diese fachlicher Unterstützung auf diesem Gebiet bedürfen und darum ersuchen;

e)

bei der Entwicklung geeigneter technischer Richtlinien und/oder Handhabungscodes zusammenarbeiten.

(3) Die Vertragsparteien wenden geeignete Mittel zur Zusammenarbeit an, um den Entwicklungsländern bei der Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu helfen.

(4) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen ermutigt, um unter anderem das Bewußtsein der Öffentlichkeit, die Entwicklung umweltgerechter Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und die Einführung neuer abfallarmer Technologien zu fördern.

Artikel 11

Zweiseitige, mehrseitige und regionale Übereinkünfte

(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 können die Vertragsparteien zweiseitige, mehrseitige und regionale Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle mit Vertragsparteien oder Nichtvertragsparteien schließen, sofern diese Übereinkünfte oder anderen Vereinbarungen nicht von der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle abweichen. Diese Übereinkünfte oder anderen Vereinbarungen müssen Bestimmungen enthalten, die nicht weniger umweltgerecht sind als die in dem Übereinkommen vorgesehenen; dabei sind die Interessen der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat alle in Absatz 1 genannten zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen Übereinkünfte oder anderen Vereinbarungen sowie alle Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen, die sie, bevor dieses Übereinkommen für sie in Kraft trat, zum Zweck der Kontrolle der ausschließlich zwischen den Vertragsparteien der Übereinkünfte erfolgenden grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle geschlossen haben. Das Übereinkommen berührt nicht die auf Grund solcher Übereinkünfte erfolgende grenzüberschreitende Verbringung, sofern die Übereinkünfte mit der in dem Übereinkommen vorgeschriebenen umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle vereinbar sind.

Artikel 12

Konsultationen über Haftungsfragen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich ein Protokoll anzunehmen, das geeignete Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung und des Ersatzes für Schäden festlegt, die sich aus der grenzüberschreitenden Verbringung und der Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben.

Artikel 13

Übermittlung von Informationen

(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß im Fall eines ihnen bekannt werdenden Unfalls, der sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle oder bei deren Entsorgung ereignet und der in anderen Staaten die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte, diese Staaten sofort benachrichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander über das Sekretariat von

a)

Änderungen hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden und/oder Anlaufstellen nach Artikel 5;

b)

Änderungen ihrer innerstaatlichen Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfällen nach Artikel 3;

und, so bald wie möglich, von

c)

den von ihnen getroffenen Beschlüssen, der Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung in dem ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet ganz oder teilweise nicht zuzustimmen;

d)

den von ihnen getroffenen Beschlüssen, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zu beschränken oder zu verbieten;

e)

allen anderen in Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen.

(3) Die Vertragsparteien übermitteln entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der nach Artikel 15 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien vor dem Ende jedes Kalenderjahrs über das Sekretariat einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Informationen:

a)

die von ihnen nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörden und Anlaufstellen;

b)

Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, an der sie beteiligt waren, darunter

i)

die Menge der ausgeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, ihre Eigenschaften, ihren Bestimmungsort, einen etwaigen Durchfuhrstaat und die Entsorgungsmethode entsprechend den Angaben in der Antwort auf die Notifikation;

ii) die Menge der eingeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, Eigenschaften, Herkunft und Entsorgungsmethoden;

iii) Entsorgungen, die nicht planmäßig verliefen;

iv) Bemühungen zur Verringerung der Menge der gefährlichen Abfälle oder anderen Abfälle, die grenzüberschreitend verbracht werden sollen;

c)

Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens;

d)

Informationen über die von ihnen zusammengestellten verfügbaren aussagefähigen Statistiken über die Auswirkungen der Erzeugung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

e)

Informationen über die nach Artikel 11 dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen, mehrseitigen und regionalen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen;

f)

Informationen über Unfälle, die sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung und bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ereignet haben, sowie über die zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen;

g)

Informationen über die in dem ihrer innerstaatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet angewandten Entsorgungsverfahren;

h)

Informationen über Maßnahmen zur Entwicklung von Technologien zur Verringerung und/oder Vermeidung des Anfalls von gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen und

i)

alle weiteren Informationen, die von der Konferenz der Vertragsparteien als sachdienlich erachtet werden.

(4) Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften dafür, daß Abschriften jeder Notifikation über eine bestimmte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und der Antwort darauf an das Sekretariat gesandt werden, wenn eine Vertragspartei, die der Ansicht ist, daß ihre Umwelt durch diese grenzüberschreitende Verbringung beeinträchtigt werden könnte, darum ersucht.

Artikel 14

Finanzielle Fragen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß entsprechend den besonderen Bedürfnissen verschiedener Regionen und Subregionen regionale oder subregionale Zentren für Ausbildung und für die Weitergabe von Technologie in bezug auf die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und der möglichst weitgehenden Vermeidung ihrer Erzeugung errichtet werden sollen. Die Vertragsparteien beschließen die Schaffung angemessener Mechanismen zur freiwilligen Finanzierung.

(2) Die Vertragsparteien erwägen die Errichtung eines revolvierenden Fonds, der als Übergangslösung in Notfällen helfen kann, die durch die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle oder die Entsorgung dieser Abfälle entstehenden Schäden auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 15

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.

(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt durch Konsens für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzordnung, die insbesondere die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regelt.

(4) Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Übereinkommens helfen können.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens; außerdem

a)

fördert sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle;

b)

prüft sie und beschließt gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Informationen;

c)

prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens auf Grund der durch die Wirkungsweise des Übereinkommens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;

d)

prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle und

e)

setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein.

(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologischen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.

Artikel 16

Sekretariat

(1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a)

Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechenden Dienste bereit;

b)

es erarbeitet und übermittelt Berichte auf Grund der nach den Artikeln 3, 4, 6, 11 und 13 erhaltenen Informationen, der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden;

c)

es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;

d)

es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schließt insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;

e)

es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindung;

f)

es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragsparteien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien weiter;

g)

es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen darüber, wo

– technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind;

– technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind;

– Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind;

– Ressourcen verfügbar sind,

um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen:

– Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationssystems;

– Behandlung gefährlicher Abfälle und an derer Abfälle;

– umweltgerechte Technologien in bezug auf gefährliche Abfälle und andere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien;

– Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien;

– Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und

– Gegenmaßnahmen in Notfällen;

h)

es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere Abfälle umweltgerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, daß die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats;

i)

es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Verkehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zu, die es über unerlaubten Verkehr erhalten hat;

j)

es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zwecke der raschen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen, und

k)

es nimmt sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.

(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.

(3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und beschließt die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.

Artikel 17

Änderung des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Vertragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositär allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme vorgelegt.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlußfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus.

(5) Die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen wird beim Depositär hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositär die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen des betreffenden Protokolls angenommen haben, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.

(6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

Artikel 17

Änderung des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Vertragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositär allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme vorgelegt.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlußfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus.

(5) Urkunden über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen werden beim Depositar hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen des betreffenden Protokolls angenommen haben, oder von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien zu diesem Protokoll, welche dessen Änderungen angenommen haben, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.

(6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

Artikel 18

Beschlußfassung über Anlagen und Änderungen von Anlagen

(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.

(2) Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

a)

Anlagen dieses Übereinkommens und seiner Protokolle werden nach dem in Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;

b)

eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage dieses Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht anzunehmen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositär binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, daß die Anlage beschlossen worden ist. Der Depositär verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Anlage annehmen, gegen die sie zuvor Einspruch eingelegt hatte;

diese Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei in Kraft;

c)

nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositär die Mitteilung versandt hat, wird die Anlage für alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, wirksam.

(3) Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben. In den Anlagen und ihren Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

(4) Hat eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls zur Folge, so tritt die weitere oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls in Kraft tritt.

Artikel 19

Nachprüfung

Jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, daß eine andere Vertragspartei ihren Pflichten aus diesem Übereinkommen zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat, kann das Sekretariat davon in Kenntnis setzen; in diesem Fall unterrichtet sie gleichzeitig und sofort unmittelbar oder über das Sekretariat die Vertragspartei, gegen welche die Behauptung vorgebracht wird. Alle diesbezüglichen Informationen sollen den Vertragsparteien vom Sekretariat übermittelt werden.

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls bemühen sich diese Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

(2) Können die betroffenen Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 bezeichneten Mittel beilegen, so wird die Streitigkeit, falls die Streitparteien dies vereinbaren, dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unter den in Anlage VI über das Schiedsverfahren festgelegten Bedingungen unterbreitet. Können sich die Vertragsparteien nicht darüber einigen, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen oder einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so sind sie dadurch nicht der Verantwortung enthoben, sich weiterhin um eine Lösung durch die in Absatz 1 bezeichneten Mittel zu bemühen.

(3) Bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung, der förmlichen Bestätigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration erklären, daß sie ipso facto und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, folgendes als obligatorisch anerkennen:

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