(Übersetzung)BASLER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDENVERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG(NR: GP XVIII RV 548 AB 730 S. 85. BR: AB 4357 S. 560.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-04-12
Letzte Aktualisierung 2019-12-05
Status Aufgehoben · 1999-10-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API
a)

die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof und/oder

b)

die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den in Anlage VI festgelegten Verfahren.

Diese Erklärung wird dem Sekretariat schriftlich notifiziert, das sie an die Vertragsparteien weiterleitet.

Artikel 21

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für Staaten, für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und für Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration am 22. März 1989 in Basel, vom 23. März 1989 bis zum 30. Juni 1989 im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz in Bern und vom 1. Juli 1989 bis zum 22. März 1990 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 22

Ratifikation, Annahme, förmliche Bestätigung oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie der förmlichen Bestätigung oder Genehmigung durch Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration. Die Ratifikations- und Annahmeurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung oder die Genehmigungsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.

(2) Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisationen und die Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3) In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositär auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit, der diese Mitteilung an die Vertragsparteien weiterleitet.

Artikel 23

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.

(2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositär auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(3) Artikel 22 Absatz 2 findet auf Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration Anwendung, die diesem Übereinkommen beitreten.

Artikel 24

Stimmrecht

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

(2) Die Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration üben in Angelegenheiten, die nach Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2 in ihre Zuständigkeit fallen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl der Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 25

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Annahmeurkunde, Urkunde der förmlichen Bestätigung, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration, die nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, Urkunde der förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, der Urkunde der förmlichen Bestätigung oder der Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration in Kraft.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 26

Vorbehalte und Erklärungen

(1) Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

(2) Absatz 1 schließt nicht aus, daß ein Staat oder eine Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder förmlichen Bestätigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu Erklärungen oder Stellungnahmen, gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung, abgibt, um unter anderem die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, daß diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkungen der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 27

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation beim Depositär oder zu einem gegebenenfalls in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 28

Depositär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.

Artikel 29

Verbindliche Wortlaute

Der urschriftliche arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Basel am 22. März 1989.

Anlage I

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GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE

Abfallart

Y1 Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in

Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt

Y2 Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer

Erzeugnisse

Y3 Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln

Y4 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von

Bioziden und Phytopharmaka

Y5 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung

chemischer Holzschutzmittel

Y6 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung

organischer Lösemittel

Y7 Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und

-härtung

Y8 Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen

Verwendungszweck nicht geeignet sind

Y9 Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen

und -emulsionen

Y10 Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle

(PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder

polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit

verunreinigt sind

Y11 Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und

bei pyrolytischen Prozessen anfallen

Y12 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen

Y13 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva

Y14 Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs-

oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder

neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die

Umwelt unbekannt sind

Y15 Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift

unterliegen

Y16 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien

Y17 Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und

Kunststoffen

Y18 Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung

Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten

Y19 Metallkarbonyle

Y20 Beryllium; Berylliumverbindungen

Y21 Chrom-VI-Verbindungen

Y22 Kupferverbindungen

Y23 Zinkverbindungen

Y24 Arsen; Arsenverbindungen

Y25 Selen; Selenverbindungen

Y26 Cadmium; Cadmiumverbindungen

Y27 Antimon; Antimonverbindungen

Y28 Tellur; Tellurverbindungen

Y29 Quecksilber; Quecksilberverbindungen

Y30 Thallium; Thalliumverbindungen

Y31 Blei; Bleiverbindungen

Y32 Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von

Kalziumfluorid

Y33 Anorganische Cyanide

Y34 Saure Lösungen oder Säuren in fester Form

Y35 Basische Lösungen oder Basen in fester Form

Y36 Asbest (Staub und Fasern)

Y37 Organische Phosphorverbindungen

Y38 Organische Cyanide

Y39 Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole

Y40 Äther

Y41 Halogenierte organische Lösemittel

Y42 Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten

Lösemitteln

Y43 Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten

Verbindungen

Y44 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten

Verbindungen

Y45 Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage

aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)

Anlage I

GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE

Abfallart

Y1 Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt
Y2 Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse
Y3 Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln
Y4 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka
Y5 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel
Y6 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel
Y7 Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung
Y8 Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind
Y9 Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen
Y10 Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind
Y11 Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen
Y12 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen
Y13 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva
Y14 Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind
Y15 Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen
Y16 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien
Y17 Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen
Y18 Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung

Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten

Y19 Metallkarbonyle
Y20 Beryllium; Berylliumverbindungen
Y21 Chrom-VI-Verbindungen
Y22 Kupferverbindungen
Y23 Zinkverbindungen
Y24 Arsen; Arsenverbindungen
Y25 Selen; Selenverbindungen
Y26 Cadmium; Cadmiumverbindungen
Y27 Antimon; Antimonverbindungen
Y28 Tellur; Tellurverbindungen
Y29 Quecksilber; Quecksilberverbindungen
Y30 Thallium; Thalliumverbindungen
Y31 Blei; Bleiverbindungen
Y32 Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid
Y33 Anorganische Cyanide
Y34 Saure Lösungen oder Säuren in fester Form
Y35 Basische Lösungen oder Basen in fester Form
Y36 Asbest (Staub und Fasern)
Y37 Organische Phosphorverbindungen
Y38 Organische Cyanide
Y39 Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole
Y40 Äther
Y41 Halogenierte organische Lösemittel
Y42 Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln
Y43 Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen
Y44 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen
Y45 Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)
a)

Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.

b)

Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ist.

c)

Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.

d)

Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.

Anlage II

GRUPPEN VON ABFÄLLEN, DIE BESONDERER PRÜFUNG BEDÜRFEN

Y46 Haushaltsabfälle
Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

Anlage III

LISTE DER GEFÄHRLICHEN EIGENSCHAFTEN

VN-Klasse *) Code-Eigenschaften nummer
1 H1 Explosivstoffe Ein explosiver Stoff oder Abfall ist ein fester oder flüssiger Stoff oder Abfall (oder ein Gemisch aus Stoffen oder Abfällen), der selbständig durch chemische Reaktion Gas mit einer Temperatur, einem Druck und einer Geschwindigkeit erzeugen kann, daß Schäden in der Umgebung entstehen.
3 H3 Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten oder Flüssigkeitsgemische oder Flüssigkeiten, die Feststoffe in Lösung oder Suspension enthalten (zB Farben, Firnisse, Lacke usw., jedoch keine Stoffe oder Abfälle, die auf Grund ihrer Gefahreneigenschaften unter eine andere Gruppe fallen) und bei einer Temperatur von nicht mehr als 60,5 °C, Versuch im geschlossenen Tiegel, oder bei nicht mehr als 65,6 °C, Versuch im offenen Tiegel, entzündbare Dämpfe entwickeln. (Da die Ergebnisse der Versuche im offenen und im geschlossenen Tiegel nicht streng vergleichbar sind und sogar bei gleichem Versuch die einzelnen Ergebnisse oft unterschiedlich sind, würden von den vorstehenden Werten abweichende Vorschriften, die diese Unterschiede berücksichtigen, dem Geist dieser Begriffsbestimmung entsprechen.)
4.1 H4.1 Entzündbare Feststoffe Feststoffe oder Feststoffabfälle, die nicht als Explosivstoffe eingeteilt und unter Beförderungsbedingungen leicht brennbar sind oder durch Reibung einen Brand auslösen oder zu seiner Entstehung beitragen können.
4.2 H4.2 Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle Stoffe oder Abfälle, die sich unter den üblichen Beförderungsbedingungen von selbst oder bei Luftzutritt erhitzen und sich dann entzünden können.
4.3 H4.3 Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Stoffe oder Abfälle, die sich durch Reaktion mit Wasser selbst entzünden oder gefährliche Mengen entzündbarer Gase freisetzen können.
5.1 H5.1 Oxidierende Stoffe Stoffe oder Abfälle, die zwar selbst nicht zwangsläufig entzündbar sind, die jedoch im allgemeinen durch Freisetzen von Sauerstoff, das Entzünden anderer Stoffe auslösen oder dazu beitragen können.
5.2 H5.2 Organische Peroxide Organische Stoffe oder Abfälle, welche die bivalente O-O-Struktur enthalten, sind wärmeinstabile Stoffe, bei denen eine exotherme Zersetzung unter Selbstbeschleunigung eintreten kann.
6.1 H6.1 Stoffe oder Abfälle, die durch Einnahme, Einatmen oder Durchdringen der Haut beim Menschen den Tod oder schwere Verletzungen herbeiführen oder die menschliche Gesundheit gefährden können.
6.2 H6.2 Infektiöse Stoffe Stoffe oder Abfälle, die lebensfähige Mikroorganismen oder deren Toxine enthalten, die erwiesenermaßen oder vermutlich bei Tieren oder Menschen Erkrankungen hervorrufen.
8 H8 Ätzende Stoffe Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung durch chemische Reaktion schwere Schäden an lebendem Gewebe hervorrufen oder im Leckfall andere beförderte Güter oder das Beförderungsmittel selbst erheblich beschädigen oder sogar zerstören können; sie können auch andere Gefahren verursachen.
9 H10 Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser Stoffe oder Abfälle, die durch Reaktion mit Luft oder Wasser toxische Gase in gefährlichen Mengen freisetzen können.
9 H11 Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung) Stoffe oder Abfälle, die durch Einatmen, Einnahme oder Durchdringen der Haut eine verzögerte oder chronische Wirkung, einschließlich Karzinogenität, zur Folge haben können.
9 H12 Ökotoxische Stoffe Stoffe oder Abfälle, die nach Freisetzen durch Bioakkumulation und/oder toxische Wirkung auf Lebenssysteme sofort oder später nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.
9 H13 Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen.

Prüfungen

Die Gefahren, die von bestimmten Abfallarten ausgehen können, sind noch nicht völlig geklärt; es gibt keine Prüfungen zur mengenmäßigen Bestimmung dieser Gefahren. Weitere Forschung ist erforderlich, um Methoden zur Kennzeichnung der möglichen Gefahren dieser Stoffe für den Menschen und/oder die Umwelt zu entwickeln. Für reine Substanzen und Stoffe sind genormte Prüfungen ausgearbeitet worden. Zahlreiche Staaten haben eigene Prüfungen entwickelt, die auf die in Anlage I aufgeführten Stoffe angewandt werden können, um festzustellen, ob diese Stoffe eine der in dieser Anlage aufgeführten Eigenschaften besitzen.


*) Entspricht der Einteilung in Gefahrenklassen, die in den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev. 5, Vereinte Nationen, New York, 1988) enthalten ist.

Anlage IV

ENTSORGUNGSVERFAHREN

A. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung der Abfälle nicht möglich ist

Abschnitt A enthält sämtliche Entsorgungsverfahren, die in der Praxis angewandt werden.
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.)
D2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
D4 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.)
D10 Verbrennung an Land
D11 Verbrennung auf See
D12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung)

B. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare oder andere Wiederverwendung der Abfälle möglich ist

Abschnitt B enthält sämtliche derartigen Verfahren in bezug auf Stoffe, die gesetzlich als gefährliche Abfälle bezeichnet werden oder als solche gelten und die andernfalls den in Abschnitt A beschriebenen Verfahren unterzogen würden
R1 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5 Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe
R6 Regenerierung von Säuren oder Basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorbestand teilen
R9 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 – R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 – R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen
R13 Ansammlung von Stoffen, die für ein der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren vorgesehen sind.

Anlage V A

BEI DER NOTIFIKATION ANZUGEBENDE INFORMATIONEN

1.

Begründung für die Ausfuhr der Abfälle

2.

Abfallexporteur 1 )

3.

Abfallerzeuger und Entstehungsort 1 )

4.

Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung 1 )

5.

Vorgesehene(r) Abfallbeförderer oder, sofern bekannt, ihre Beauftragten 1 )

6.

Abfallausfuhrland Zuständige Behörde 2 )

7.

Voraussichtliche Durchfuhrländer Zuständige Behörde 2 )

8.

Abfalleinfuhrland Zuständige Behörde 2 )

9.

Allgemeine Notifikation oder Einzelnotifikation

10.

Voraussichtliche(r) Versandtermin(e) und Dauer der Abfallausfuhr sowie vorgesehener Weg (einschließlich Ort der Einfuhr und der Ausfuhr) 3 )

11.

Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, Seeweg, Luftweg, Binnengewässer)

12.

Informationen über die Versicherung 4 )

13.

Bezeichnung und Beschreibung der Beschaffenheit des Abfalls, einschließlich der Y-Nummer und der VN-Nummer und seiner Zusammensetzung 5 ) sowie Angaben über etwaige besondere Handhabungsvorschriften, einschließlich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmaßnahmen

14.

Art der vorgesehenen Verpackung (z. B. als Schüttgut, in Fässern oder in Tanks)

15.

Geschätzte Menge nach Gewicht/Volumen 6 )

16.

Verfahren, bei dem der Abfall anfällt 7 )

17.

Für die in Anlage I aufgeführten Abfälle Einteilungen nach Anlage III: Gefahreneigenschaft, H-Nummer und VN-Klasse

18.

Entsorgungsverfahren nach Anlage IV

19.

Erklärung des Erzeugers und des Exporteurs, daß die Informationen zutreffend sind

20.

Informationen (einschließlich einer technischen Beschreibung der Anlage) des Abfallentsorgers an den Exporteur oder Erzeuger, auf die der Entsorger seine Feststellung gestützt hat, daß kein Grund zu der Annahme vorliegt, die Abfälle würden nicht umweltgerecht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes behandelt werden

21.

Informationen über den Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Entsorger

Anmerkungen

1) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson.

2) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer.

3) Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind entweder die voraussichtlichen Versandtermine jeder einzelnen Sendung oder, falls diese nicht bekannt sind, die voraussichtliche Häufigkeit der Sendungen anzugeben.

4) Informationen über einschlägige Versicherungsvorschriften und über ihre Einhaltung durch den Exporteur, den Beförderer und den Entsorger.

5) Art und Konzentration der gefährlichsten Bestandteile hinsichtlich ihrer Toxizität und anderer sowohl mit der Behandlung als auch mit dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren des Abfalls verbundenen Gefahren.

6) Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind sowohl die geschätzte Gesamtmenge als auch die geschätzten Mengen jeder einzelnen Sendung anzugeben.

7) Soweit diese Angaben zur Einschätzung der Gefahr und zur Beurteilung der Eignung des vorgesehenen Entsorgungsverfahrens erforderlich sind.

Anlage V B

IM BEGLEITPAPIER ANZUGEBENDE IN FORMATIONEN

1.

Abfallexporteur 1 )

2.

Abfallerzeuger und Entstehungsort 1 )

3.

Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung 1 )

4.

Beförderer des Abfalls 1 ) oder seine Beauftragten

5.

Gegenstand einer allgemeinen oder einer Einzelnotifikation

6.

Tag, an dem die grenzüberschreitende Verbringung begonnen hat, sowie Tag(e) des Eingangs und Unterschrift jeder Person, die den Abfall übernimmt

7.

Beförderungsart (Straße, Schiene, Binnengewässer, Seeweg, Luftweg), einschließlich Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrländer sowie Ort der Einfuhr und der Ausfuhr, sofern diese bekannt sind

8.

Allgemeine Beschreibung des Abfalls (physische Beschaffenheit, genaue VN-Versandbezeichnung und -klasse, VN-Nummer, Y-Nummer und H-Nummer, soweit zutreffend)

9.

Informationen über besondere Handhabungsvorschriften, einschließlich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmaßnahmen

10.

Art und Zahl der Versandstücke

11.

Menge nach Gewicht/Volumen

12.

Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, daß die Informationen zutreffend sind

13.

Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, in der er bestätigt, daß von seiten der zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten, die Vertragsparteien sind, kein Einspruch erhoben wird

14.

Bestätigung des Entsorgers über den Eingang bei der bezeichneten Entsorgungsanlage sowie Angabe des Entsorgungsverfahrens und des ungefähren Entsorgungstermins.

Anmerkungen

Die im Begleitpapier anzugebenden Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Das Begleitpapier enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vordrucke auszufüllen hat.

1) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson in Notfällen.

Anlage VI

SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 1

Sofern die in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnete Vereinbarung nichts anders vorsieht, wird das Schiedsverfahren nach den Artikeln 2 bis 10 durchgeführt.

Artikel 2

Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, daß die Parteien sich darauf geeinigt haben, die Streitigkeit nach Artikel 20 Absatz 2 oder 3 des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, und weist insbesondere auf die Artikel des Übereinkommens hin, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

Artikel 3

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befaßt haben.

Artikel 4

(1) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist in zwei Monaten.

(2) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichts binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennen wird. Nach seiner Ernennung fordert der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Ernennung binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten vornimmt.

Artikel 5

(1) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.

(2) Ein nach dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht legt seine Verfahrensordnung fest.

Artikel 6

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Das Gericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen. Auf Ersuchen einer der Parteien kann es dringende einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

(3) Die Streitparteien schaffen alle für den reibungslosen Verlauf des Verfahrens notwendigen Erleichterungen.

(4) Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

Artikel 7

Das Gericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 8

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

Artikel 9

Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 10

(1) Das Gericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

(2) Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

(3) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.

Anlage VII

Vertragsparteien, die OECD-Mitgliedstaaten sind, andere OECD-Mitgliedstaaten, EG und Liechtenstein.

Anlage VIII

Liste A

In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der

folgenden Elemente:

A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als

Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten:

A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen

folgendes enthalten:

A1040 Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten:

A1050 Galvanikschlämme

A1060 beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen,

die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von

Kupferschmelzöfen

A1110 verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen

Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120 schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der

elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130 gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten,

soweit sie nicht in Liste B *1) aufgeführt sind

A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen

Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden

A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen

Geräten 2), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 3)

A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, dieMetalle oder organische Stoffe enthalten können

A2010 Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen

beschichteten Gläsern

A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen -

Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B

aufgeführten Abfälle

A2040 bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende

Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)

A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I

genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)

A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle

oder anorganische Stoffe enthalten können

A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks

und Bitumen

A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen

Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel

enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs)Heizflüssigkeiten

A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)

A3060 Nitrocelluloseabfälle

A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich

Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten

Abfälle

A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)

A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde,

die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)

A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)

A3120 FLUFF - Shredderleichtfraktion

A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln,

ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten

nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen

Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte

Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von 50 mg/kg *4)

A3190 bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung

von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische

Bestandteile enthalten können

A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei

ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten *5) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung

chemischer Holzschutzmittel *6)

A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche

enthalten oder damit verunreinigt sind:

A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen

und -emulsionen

A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010

A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem

entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)

A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen,

ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen

oder damit verunreinigt sind:

A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder

damit verunreinigt sind

A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte

Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren

Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum

5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I

A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder

Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)


*1) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B

(B1160) keine Ausnahme erwähnt.

2) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen. 3) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

*4) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle

international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).

*5) “Verfallsdatum überschritten” bedeutet, daß sie binnen der vom

Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. *6) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln

behandeltes Holz nicht ein.

Anlage VIII

Liste A

In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

– Antimon

– Arsen

– Beryllium

– Cadmium

– Blei

– Quecksilber

– Selen

– Tellur

– Thallium

A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten:

– Antimon; Antimonverbindungen

– Beryllium; Berylliumverbindungen

– Cadmium; Cadmiumverbindungen

– Blei; Bleiverbindungen

– Selen; Selenverbindungen

– Tellur; Tellurverbindungen

A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten:

– Arsen; Arsenverbindungen

– Quecksilber; Quecksilberverbindungen

– Thallium; Thalliumverbindungen

A1040 Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten:

– Metallcarbonyle

– Chrom(VI)-Verbindungen

A1050 Galvanikschlämme
A1060 beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110 verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120 schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130 gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 15) aufgeführt sind
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden
A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 16), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 17)

A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

A2010 Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020 Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040 bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)

A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)
A3060 Nitrocelluloseabfälle
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)
A3120 FLUFF – Shredderleichtfraktion
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von 50 mg/kg 18)
A3190 bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130)

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 19) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 20)
A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

– anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

– organische Cyanide

A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010
A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)
A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

– alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen

– alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum 5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)

15) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

16) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

17) PCB mit einer Konzentration von ³ 50 mg/kg.

18) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).

19) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, daß sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

20) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

Anlage VIII

Liste A

In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

– Antimon

– Arsen

– Beryllium

– Cadmium

– Blei

– Quecksilber

– Selen

– Tellur

– Thallium

jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten:

– Antimon; Antimonverbindungen

– Beryllium; Berylliumverbindungen

– Cadmium; Cadmiumverbindungen

– Blei; Bleiverbindungen

– Selen; Selenverbindungen

– Tellur; Tellurverbindungen

A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten:

– Arsen; Arsenverbindungen

– Quecksilber; Quecksilberverbindungen

– Thallium; Thalliumverbindungen

A1040 Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten:

– Metallcarbonyle

– Chrom(VI)-Verbindungen

A1050 Galvanikschlämme
A1060 beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110 verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120 schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130 gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 15) aufgeführt sind
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden
A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 16), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 17)
A1190 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB1, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen;

A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

A2010 Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020 Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040 bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)

A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)
A3060 Nitrocelluloseabfälle
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)
A3120 FLUFF – Shredderleichtfraktion
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von 50 mg/kg 18)
A3190 bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130)

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 19) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 20)
A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

– anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

– organische Cyanide

A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010
A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)
A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

– alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen

– alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum 5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)

1 PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

15) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

16) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

17) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

18) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).

19) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, daß sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

20) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

Anlage IX

Liste B

Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1

Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer

nichtdisperser Form:

B1020 reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich

Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

B1030 Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)

B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in

einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden

B1050 gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion

(Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften *1) aufweisen

B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form

einschließlich Pulver

B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der

in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080 Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von

Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen *2)

B1090 einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle,

ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100 beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende

metallhaltige Abfälle:

- Hartzinkabfälle

- zinkhaltige Oberflächenschlacke:

- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken ( 90% Zn)

- Bodenschlacke aus dem Badverzinken( 92% Zn)

- Zinkrückstände aus dem Druckguß ( 85% Zn)

- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse)

( 92% Zn)

- Zinkkrätze

- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

- zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte

Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch

Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie

eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften

aufweisen;

- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich

Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer

- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der

Edelmetallproduktion

- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von

weniger als 0,5%

B1110 elektrische und elektronische Geräte:

- nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische

Geräte

- Abfälle oder Schrott *3) von elektrischen und

elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten),

soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder

andere in Liste A enthaltene Batterien,

Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren,

sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige

Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I

genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB)

verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder

Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der

in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe

den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)

- zur unmittelbaren Wiederverwendung *4), jedoch nicht zur

Verwertung oder Beseitigung *5) bestimmte elektrische und

elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)

B1120 verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren

verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:

Übergangsmetalle, ausgenommen Scandium Titan

Katalysatorabfälle (verbrauchte Vanadium Chrom

Katalysatoren, gebrauchte flüssige Mangan Eisen

oder sonstige Katalysatoren) der Cobalt Nickel

Liste A: Kupfer Zink

Yttrium Zirconium

Niob Molybdän

Hafnium Tantal

Wolfram Rhenium

Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer

Praseodym Neodym

Samarium Europium

Gadolinium Terbium

Dysprosium Holmium

Erbium Thulium

Ytterbium Lutetium

B1130 gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140 feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen

Cyaniden enthalten

B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch

nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser,

nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und

Kennzeichnung

B1160 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von

Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)

B1170 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von

photographischen Filmen

B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide

oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in

metallischer Form enthalten

B1200 granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich

solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220 chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit

hohem Eisengehalt ( 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240 Kupferoxid-Walzzunder

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, dieMetalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:

B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:

B2040 andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:

B2050 nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten

Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)

B2060 verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung,

Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)

B2070 Calciumfluoridschlamm

B2080 in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie

anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)

B2090 verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen

aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH 11,5)

B2120 nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder

Laugenabfälle mit einem pH 2 und 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle

oder anorganische Stoffe enthalten können

B3010 feste Kunststoffabfälle:

folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

1.

Pappe (Karton)

2.

nicht sortierter Ausschuß.

B3030 Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

B3040 Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern

nicht infektiös:

B3070 folgende Abfälle:

B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder,

ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)

B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine

Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)

B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine

Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)

B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen

Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A

festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische

Bestandteile enthalten können

B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren

Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)

B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von

Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)

B4030 gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A

enthaltenen Batterien


*1) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger

anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

*2) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.

3) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott. 4) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur,

Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau. *5) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren

Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

*6) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert

betrachtet.

*7)- Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu

diesem Eintrag

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