(Übersetzung)BASLER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDENVERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG(NR: GP XVIII RV 548 AB 730 S. 85. BR: AB 4357 S. 560.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-04-12
Letzte Aktualisierung 2019-12-05
Status Aufgehoben · 1999-10-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
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Anlage IX

Liste B

Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

– Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

– Eisen- und Stahlschrott

– Kupferschrott

– Nickelschrott

– Aluminiumschrott

– Zinkschrott

– Zinnschrott

– Wolframschrott

– Molybdänschrott

– Tantalschrott

– Magnesiumschrott

– Cobaltschrott

– Bismutschrott

– Titanschrott

– Zirconiumschrott

– Manganschrott

– Germaniumschrott

– Vanadiumschrott

– Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

– Thoriumschrott

– Schrott von Seltenerdmetallen

B1020 reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

– Antimonschrott

– Berylliumschrott

– Cadmiumschrott

– Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

– Selenschrott

– Tellurschrott

B1030 Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)
B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme
B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden
B1050 gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften 21) aufweisen
B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver
B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080 Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen 22)
B1090 einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100 beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

– Hartzinkabfälle

– zinkhaltige Oberflächenschlacke:

– Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken ( 90% Zn)

– Bodenschlacke aus dem Badverzinken( 92% Zn)

– Zinkrückstände aus dem Druckguß ( 85% Zn)

– Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) ( 92% Zn)

– Zinkkrätze

– Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

– zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen;

– Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer

– zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

– tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%

B1110 elektrische und elektronische Geräte:

– nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte

– Abfälle oder Schrott 23 ) von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)

– zur unmittelbaren Wiederverwendung 24 ), jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung 25 ) bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)

B1120 verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:
Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle Scandium Titan
(verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder Vanadium Chrom
sonstige Katalysatoren) der Liste A: Mangan Eisen
Cobalt Nickel
Kupfer Zink
Yttrium Zirconium
Niob Molybdän
Hafnium Tantal
Wolfram Rhenium
Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer
Praseodym Neodym
Samarium Europium
Gadolinium Terbium
Dysprosium Holmium
Erbium Thulium
Ytterbium Lutetium
B1130 gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)
B1170 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen
B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200 granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220 chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt ( 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240 Kupferoxid-Walzzunder
B1250 Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

– Abfälle von natürlichem Graphit

– Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

– Glimmerabfall

– Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

– Feldspatabfälle

– Flußspatabfälle

– feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:

– Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:

– Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

– unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040 andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:

– teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

– beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

– chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

– fester Schwefel

– Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH 9)

– Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

– Carborundum (Siliciumcarbid)

– Betonbruchstücke

– Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050 nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)
B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweist, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)
B2070 Calciumfluoridschlamm
B2080 in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)
B2090 verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH 11,5)
B2120 nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH 2 und 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)
B2130 Bituminöses teerfreiesa Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3200)

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

B3010 feste Kunststoffabfälle:
folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

– Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe 26 ):

– Ethylen

– Styrol

– Polypropylen

– Polyethylenterephthalat

– Acrylnitril

– Butadien

– Polyacetale

– Polyamide

– Polybutylenterephthalat

– Polycarbonate

– Polyether

– Polyphenylsulfide

– Acrylpolymere

– Alkane (C10–C13) (Weichmacher)

– Polyurethane (FCKW-frei)

– Polysiloxane

– Polymethylmethacrylat

– Polyvinylalkohol

– Polyvinylbutyral

– Polyvinylacetat

– ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe:

– Harnstoff-Formaldehyd-Harze

– Phenol-Formaldehyd-Harze

– Melamin-Formaldehyd-Harze

– Epoxidharze

– Alkydharze

– Polyamide

– folgende fluorierte Polymerabfälle 27 ):

– Perfluorethylen/-propylen (FEP)

• Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)”

– Polyvinylfluorid (PVF)

– Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

– Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:

– ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;

– hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;

– hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);

– andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1. Pappe (Karton)
2. nicht sortierter Ausschuß
B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

– Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

– weder gekrempelt noch gekämmt

– andere

– Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff:

– Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

– andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

– Abfälle von groben Tierhaaren

– Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

– Garnabfälle

– Reißspinnstoff

– andere

– Flachswerg und -abfälle

– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

– Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

– aus synthetischen Chemiefasern

– aus künstlichen Chemiefasern

– Altwaren

– Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:

– sortiert

– unsortiert

B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040 Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

– Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)

– andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

– Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpreßt

– Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060 Abfälle aus der Agro und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

– Weintrub

– getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

– Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

– Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

– Fischabfälle

– Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

– andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070 folgende Abfälle:

– menschliche Haarabfälle

– Strohabfälle

– bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)
B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)
B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)
B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchenMengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)
B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)
B4030 gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

________

21) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

22) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.

23) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.

24) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau.

25) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

26) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

27)– Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag

– Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.

– Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

a Die Konzentration von Benzo[a]pyren soll nicht höher als 50 mg/kg sein.

Anlage IX

Liste B

Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

– Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

– Eisen- und Stahlschrott

– Kupferschrott

– Nickelschrott

– Aluminiumschrott

– Zinkschrott

– Zinnschrott

– Wolframschrott

– Molybdänschrott

– Tantalschrott

– Magnesiumschrott

– Cobaltschrott

– Bismutschrott

– Titanschrott

– Zirconiumschrott

– Manganschrott

– Germaniumschrott

– Vanadiumschrott

– Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

– Thoriumschrott

– Schrott von Seltenerdmetallen

B1020 reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

– Antimonschrott

– Berylliumschrott

– Cadmiumschrott

– Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

– Selenschrott

– Tellurschrott

B1030 Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)
B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme
B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden
B1050 gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften 21) aufweisen
B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver
B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080 Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen 22)
B1090 einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100 beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

– Hartzinkabfälle

– zinkhaltige Oberflächenschlacke:

– Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken ( 90% Zn)

– Bodenschlacke aus dem Badverzinken( 92% Zn)

– Zinkrückstände aus dem Druckguß ( 85% Zn)

– Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) ( 92% Zn)

– Zinkkrätze

– Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

– zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen;

– Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer

– zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

– tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%

B1110 elektrische und elektronische Geräte:

– nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte

– Abfälle oder Schrott 23 ) von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)

– zur unmittelbaren Wiederverwendung 24 ), jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung 25 ) bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)

B1115 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen.
B1120 verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:
Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle Scandium Titan
(verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder Vanadium Chrom
sonstige Katalysatoren) der Liste A: Mangan Eisen
Cobalt Nickel
Kupfer Zink
Yttrium Zirconium
Niob Molybdän
Hafnium Tantal
Wolfram Rhenium
Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer
Praseodym Neodym
Samarium Europium
Gadolinium Terbium
Dysprosium Holmium
Erbium Thulium
Ytterbium Lutetium
B1130 gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)
B1170 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen
B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200 granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220 chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt ( 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240 Kupferoxid-Walzzunder
B1250 Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

– Abfälle von natürlichem Graphit

– Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

– Glimmerabfall

– Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

– Feldspatabfälle

– Flußspatabfälle

– feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:

– Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:

– Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

– unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040 andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:

– teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

– beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

– chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

– fester Schwefel

– Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH 9)

– Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

– Carborundum (Siliciumcarbid)

– Betonbruchstücke

– Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050 nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)
B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweist, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)
B2070 Calciumfluoridschlamm
B2080 in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)
B2090 verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH 11,5)
B2120 nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH 2 und 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)
B2130 Bituminöses teerfreiesa Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3200)

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

B3010 feste Kunststoffabfälle:
folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

– Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe 26 ):

– Ethylen

– Styrol

– Polypropylen

– Polyethylenterephthalat

– Acrylnitril

– Butadien

– Polyacetale

– Polyamide

– Polybutylenterephthalat

– Polycarbonate

– Polyether

– Polyphenylsulfide

– Acrylpolymere

– Alkane (C10–C13) (Weichmacher)

– Polyurethane (FCKW-frei)

– Polysiloxane

– Polymethylmethacrylat

– Polyvinylalkohol

– Polyvinylbutyral

– Polyvinylacetat

– ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe:

– Harnstoff-Formaldehyd-Harze

– Phenol-Formaldehyd-Harze

– Melamin-Formaldehyd-Harze

– Epoxidharze

– Alkydharze

– Polyamide

– folgende fluorierte Polymerabfälle 27 ):

– Perfluorethylen/-propylen (FEP)

• Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

– Polyvinylfluorid (PVF)

– Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

– Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:

– ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;

– hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;

– hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);

– andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1. Pappe (Karton)
2. nicht sortierter Ausschuß
B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

– Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

– weder gekrempelt noch gekämmt

– andere

– Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff:

– Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

– andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

– Abfälle von groben Tierhaaren

– Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

– Garnabfälle

– Reißspinnstoff

– andere

– Flachswerg und -abfälle

– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

– Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

– aus synthetischen Chemiefasern

– aus künstlichen Chemiefasern

– Altwaren

– Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:

– sortiert

– unsortiert

B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040 Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

– Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)

– andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

– Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpreßt

– Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060 Abfälle aus der Agro und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

– Weintrub

– getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

– Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

– Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

– Fischabfälle

– Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

– andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070 folgende Abfälle:

– menschliche Haarabfälle

– Strohabfälle

– bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)
B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)
B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)
B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchenMengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)
B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)
B4030 gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

________

21) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

22) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.

23) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.

24) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau.

25) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

26) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

27) – Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag

– Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.

– Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

a Die Konzentration von Benzo[a]pyren soll nicht höher als 50 mg/kg sein.

Anhang

VORGANGSWEISE FÜR DIE ÄNDERUNG ODER ANPASSUNG DER ABFALLLISTEN, DIE IN DEN ANLAGEN VIII UND IX ZUM BASLER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG ENTHALTEN SIND

1.Anträge

(a) Anträge sind beim Sekretariat mit Hilfe des untenstehenden Formulars einzureichen. Alle Vertragsparteien, Beobachterstaaten, NGOs, Privatunternehmen oder Einzelpersonen sind berechtigt, das Antragsformular auszufüllen und können dabei einen Vorschlag zur Aufnahme von Abfällen in Anlage VIII oder Anlage IX oder einen Vorschlag zur Streichung von Abfällen aus Anlage VIII, Anlage IX oder Arbeitsliste C machen. Alle dem Sekretariat vorgelegten Anträge müssen von einer oder über eine Vertragspartei oder einen Beobachterstaat eingebracht werden.

(b) Eine Vertragspartei, die einen Antrag einreicht, muss deutlich darlegen, ob es sich bei dem Antrag um einen formellen Vorschlag zur Änderung der Anlagen zum Basler Übereinkommen gemäß den Artikeln 17 und 18 des Übereinkommens handelt oder nicht.

(c) Die zuständigen Behörden und Anlaufstellen werden aufgefordert, allen Anlaufstellen des Basler Übereinkommens alle Informationen zusätzlich zum Formular zur Verfügung zu stellen und das Sekretariat darüber in Kenntnis zu setzen, dass dies geschehen ist. Wenn eine zuständige Behörde oder eine Anlaufstelle nicht in der Lage ist, Anlagen oder Anhänge allen Anlaufstellen des Basler Übereinkommens bereitzustellen, können sie das Sekretariat bitten, diese Aufgabe zu übernehmen.

2.Vorgangsweise für die Übermittlung des Formulars

(a) Der Antragsteller muss das Antragsformular mit allen etwaigen zusätzlichen Informationen einer nationalen Behörde für das Basler Übereinkommen vorlegen.

(b) Die zuständige Behörde und/oder Anlaufstelle sollte das Antragsformular mitsamt allen etwaigen zusätzlichen Informationen prüfen und es nur dann an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiterleiten, wenn es ordnungsgemäß ausgefüllt ist und der ausgefüllte Antrag Informationen enthält, die ausreichend sind, damit die Open-End-Arbeitsgruppe eine Entscheidung treffen kann.

(c) Die Open-End-Arbeitsgruppe wird den Antrag im Rahmen ihres nächsten Treffens prüfen, vorausgesetzt, der Antrag langt beim Sekretariat innerhalb der in Absatz 3 (a) unten festgelegten Frist ein.

3.Antragsfrist

(a) Das Antragsformular für die Aufnahme oder Streichung von Abfällen muss dem Sekretariat des Basler Übereinkommens mindestens drei Monate vor dem Treffen der Open-End-Arbeitsgruppe übermittelt werden. Alle über das Antragsformular hinausgehenden Informationen sollten ebenfalls innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.

(b) Unter besonderen Umständen kann eine Vertragspartei das Antragsformular für die Aufnahme oder Streichung von Abfällen zwei Monate vor dem Treffen der Open-End-Arbeitsgruppe übermitteln, falls (ein) solche(r) Vorschlag/Vorschläge nicht innerhalb der Dreimonatsfrist an das Sekretariat gesendet werden können. Die Open-End-Arbeitsgruppe wird sich bemühen, (einen) solche(n) Antrag/Anträge bei ihrem darauf folgenden Treffen zu behandeln.

4.Vorgangsweise vor der Bearbeitung durch die Open-End-Arbeitsgruppe

(a) Nach Erhalt eines Antrags wird das Sekretariat den Antrag innerhalb von 30 Tagen auf der Homepage des Basler Übereinkommens veröffentlichen (www.basel.int).

(b) Das Sekretariat wird allen Anlaufstellen eine E-Mail senden, der zu entnehmen ist, dass der Antrag zur Verfügung steht. Jene Vertragsparteien, die über keinen Internetoder E-Mail-Zugang verfügen, erhalten den Antrag auf dem Postweg oder per Fax.

(c) Das Sekretariat wird die Vertragsparteien auffordern, innerhalb von 20 Tagen Kommentare zum Antrag direkt an den Antragsteller zu übermitteln (auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail).

(d) Der Antragsteller wird erforderlichenfalls innerhalb von 20 Tagen eine Ergänzung zum Antrag erstellen, welche Antworten auf die Fragen enthält.

(e) Das Sekretariat wird diese Ergänzung den Vertragsparteien mindestens 20 Tage vor dem Treffen zur Verfügung stellen.

(f) In den unter Absatz 3 (b) oben genannten Ausnahmefällen werden die in Absatz 4 (a) und (d) oben festgelegten Fristen auf 10 Tage reduziert.

5.Maßnahmen der Open-End-Arbeitsgruppe

(a) Die Open-End-Arbeitsgruppe wird die Anträge auf Aufnahme oder Streichung von Abfällen in die bzw. aus den Anlagen VIII und IX bearbeiten und prüfen. Die Anträge müssen auf fundierter wissenschaftlicher Beurteilung gemäß Artikel 1 Absatz 1 (a) des Basler Übereinkommens beruhen.

(b) Die Open-End-Arbeitsgruppe sollte auf konsensualem Wege zu einer Entscheidung kommen.

(c) Die Entscheidungen der Open-End-Arbeitsgruppe über die Aufnahme von Abfällen in Listen bzw. die Streichung von Abfällen aus Listen, die in den Anlagen VIII und IX enthalten sind, werden in Form eines Berichts der Open-End-Arbeitsgruppe durch das Sekretariat an das darauf folgende Treffen der Konferenz der Vertragsparteien weitergeleitet. In jenen Fällen, in denen mit der Antragstellung durch eine Vertragspartei kein formeller Vorschlag zur Änderung an den Anlagen zum Basler Übereinkommen unterbreitet wurde, sollte die Open-End-Arbeitsgruppe andere Vertragsparteien einladen, der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 17 und 18 des Übereinkommens einen solchen formellen Vorschlag zu unterbreiten.

6.Effektives Prüfverfahren

Die Kosten der Prüfung sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Beschränkung der Zusammenfassung von Fällen auf acht zusätzliche Seiten würde helfen, Kosten einzusparen, wobei eine Vertragspartei, die mehr Informationen bereitzustellen wünscht, dies auf eigene Kosten tun könnte.

7.Berichterstattung

Das Sekretariat des Basler Übereinkommens sollte den Vertragsparteien regelmäßig einen Bericht über den Status der Abfalllisten in den Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens und über das Inkrafttreten von Änderungen übermitteln.

ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE AUFNAHME ODER STREICHUNG VON ABFÄLLEN IN DIE BZW. AUS DEN ANLAGEN VIII UND IX

A.ABFALLKENNZEICHNUNG

Vorgeschlagene Formulierung für die Aufnahme (oder Ersatzformulierung für eine bestehende Kategorie)

1. Abfallbezeichnung:
2. Abfallursprung:
3. Physische Form:
4. Hauptbestandteile:
5. Typische Schadstoffe:
6. Abfallcode: UN-Klasse
--- --- ---
IWIC
EWC____ Sonstige (z. B. Harmonized System Code, BIR, ISRI, IPMI etc.)
7. Geben Sie alle relevanten Y-Zahlen ein
--- ---
8. Gefahreneigenschaften
--- ---
H1 H4.3
--- --- ---
H3 H5.1
H4.1 H5.2
H4.2 H6.1

B.VORGESCHLAGENE AUFNAHME VORGESCHLAGENE STREICHUNG

Liste A von Anlage VIII Aus Liste A von Anlage VIII
Liste B von Anlage IX Aus Liste B von Anlage IX

C.NATIONALE DEFINITION

Ist der Abfall in dem Land, das den Antrag stellt, per Gesetz als gefährlich eingestuft oder wird er dort als gefährlich erachtet?

Ja Nein

D.KOMMERZIELLE KLASSIFIZIERUNG

Wird der Abfall routinemäßig über etablierte Kanäle gehandelt und wird dies durch kommerzielle Klassifizierungen belegt?

Ja Nein

ZUSAMMENFASSUNG DER GRÜNDE FÜR EINE VORGESCHLAGENE AUFNAHME

NB: Eine detaillierte Fallstudie (maximal acht zusätzliche Seiten) sollte beigefügt werden,

wobei die Kategorie(n) in Anlage I zum Basler Übereinkommen berücksichtigt werden

sollte(n), in welche der Abfall einzuordnen ist. Ferner ist ein Nachweis zu erbringen, dass der

Abfall die in Anlage III zum Übereinkommen aufgelisteten gefährlichen Eigenschaften

aufweist oder nicht aufweist (ein Leitfaden ist zu erstellen). Zusätzliche Unterlagen können in

Form von Anhängen oder Beilagen eingereicht werden. Alle derartigen Anhänge oder

Beilagen müssen in dem Antragsformular genannt werden, zusammen mit entsprechenden

Hinweisen, die Aufschluss darüber geben, wie man die Unterlagen beziehen kann.

E.NAME DES ANTRAGSTELLERS

Name:
Adresse: Partei
Beobachterstaat
Tel: NGO
Fax: Unternehmen
E-Mail: Einzelperson
________ ________
--- --- ---
(Unterschrift) (Stempel

F.ANTRAG EINREICHENDE BEHÖRDE

Name:
Adresse: ________
(Unterschrift)
Tel:
--- --- --- ---
Fax:
E-Mail: ________
(Stempel)
Datum der Einreichung:
--- ---

Das vorliegende Antragsformular kann bis zu acht zusätzliche Seiten einschließen.

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