Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 2004-07-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

ABSCHNITT - Anwendungsbereich

2.

ABSCHNITT - Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

3.

ABSCHNITT - Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)

4.

ABSCHNITT - Beurteilung des Fleisches

5.

ABSCHNITT - Brauchbarmachung des Fleisches

6.

ABSCHNITT - Kontrolluntersuchungen in Betrieben

7.

ABSCHNITT - Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen

8.

ABSCHNITT - Schlußbestimmungen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 10, des § 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 5, des § 45 Abs. 6 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

ABSCHNITT - Anwendungsbereich

2.

ABSCHNITT - Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

3.

ABSCHNITT - Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)

4.

ABSCHNITT - Beurteilung des Fleisches

5.

ABSCHNITT - Brauchbarmachung des Fleisches

6.

ABSCHNITT - Kontrolluntersuchungen in Betrieben

7.

ABSCHNITT - Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen

8.

ABSCHNITT - Schlußbestimmungen

1.

ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schlachtungen gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes.

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Untersuchung auf Trichinen gelten für Schweine, Pferde und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll.

2.

ABSCHNITT

Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz vorzunehmen. Diese Untersuchung muß möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung, jedenfalls aber nicht mehr als 24 Stunden vor diesem Zeitpunkt, durchgeführt werden.

(2) Jedes Schlachttier muß so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, daß das Fleischuntersuchungsorgan seine Herkunft ermitteln kann.

(3) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier

1.

Erscheinungen einer Krankheit oder Verletzungen mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genuß für Menschen ausschließen könnten;

2.

Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit aufweist oder Erscheinungen zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;

3.

erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.

(4) Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat diesfalls Befund und Gutachten zu erstellen.

2.

ABSCHNITT

Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz vorzunehmen. Diese Untersuchung muß möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung, jedenfalls aber nicht mehr als 24 Stunden vor diesem Zeitpunkt, durchgeführt werden.

(2) Jedes Schlachttier muß so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, daß das Fleischuntersuchungsorgan seine Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003 und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 festzustellen.

(3) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier

1.

Erscheinungen einer Krankheit oder Verletzungen mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt, welche die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genuß für Menschen ausschließen könnten;

2.

Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit aufweist oder Erscheinungen zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;

3.

erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.

(4) Werden bei der Untersuchung Verstöße gegen Tierschutzvorschriften festgestellt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan darauf hinzuweisen, auf deren Abstellung zu dringen und wenn es erforderlich ist - jedenfalls aber bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall - Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat diesfalls Befund und Gutachten zu erstellen.

§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier

1.

eine Seuche gemäß § 20 Abs. 1 vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder

2.

ein Seuchenverdacht im Sinne der Z 1 festgestellt wird.

§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier

1.

Rinderpest oder eine Seuche gemäß § 20 Abs. 1 vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder

2.

ein Seuchenverdacht im Sinne der Z 1 festgestellt wird.

§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier eine in § 20 Abs. 1 genannte Krankheit vorliegt, die nach dem Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig ist, oder der Verdacht einer solchen Krankheit festgestellt wird. In diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.

§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist.

(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.

(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so dürfen diese stichprobenmäßig durchgeführt werden.

(4) Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom Fleischuntersuchungstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Fleischuntersuchung umgehend zu melden. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbestandes weiterzuleiten.

(5) Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung im Sinne des Abs. 4 zu erstatten.

§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf ebenso nicht erteilt werden, wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.

(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.

(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so dürfen diese stichprobenmäßig durchgeführt werden.

(4) Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom Fleischuntersuchungstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Fleischuntersuchung umgehend zu melden. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbestandes weiterzuleiten.

(5) Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung im Sinne des Abs. 4 zu erstatten.

§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, dass die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist oder so lange sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befindet. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf ebenso nicht erteilt werden, wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.

(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.

(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so dürfen diese stichprobenmäßig durchgeführt werden.

(4) Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom Fleischuntersuchungstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Fleischuntersuchung umgehend zu melden. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbestandes weiterzuleiten.

(5) Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung im Sinne des Abs. 4 zu erstatten.

§ 6. Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern dadurch eine Erholung der Tiere zu erwarten ist und die sofortige Schlachtung nicht aus anderen Gründen erforderlich ist.

§ 7. (1) Wenn das Schlachttier

1.

mit einer anderen als in § 20 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf Menschen übertragbaren Krankheit behaftet ist oder

2.

Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht auf Salmonellose begründen, oder aus einem Bestand stammt, in dem Tiere, die Salmonellen ausscheiden, festgestellt wurden, oder

3.

Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens einhergehen (zum Beispiel Fieber) oder

4.

Krankheitserreger ausscheidet,

(2) Kann die Schlachtung nicht sofort nach der Schlachttieruntersuchung vorgenommen werden, so sind diese Schlachttiere bis zur Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren einzustallen.

3.

ABSCHNITT

Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)

§ 8. (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß an der Schlachtstätte ein geeigneter Untersuchungsplatz mit einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt zur Verfügung stehen.

(2) Der Untersuchungsplatz muß so ausgerüstet und räumlich in Größe und Ausdehnung beschaffen sein, daß die Tierkörperteile gesondert für die Untersuchung bereitgehalten werden können und die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne Behinderung des Untersuchungsorgans durchgeführt werden kann. Die Organe und Tierkörperteile müssen dabei dem Schlachtkörper eindeutig zugeordnet werden können.

(3) Der Untersuchungsplatz muß so angeordnet sein, daß die Untersuchung unmittelbar nach den gemäß § 24 des Fleischuntersuchungsgesetzes vorzunehmenden Arbeiten durchgeführt werden kann.

§ 9. Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden.

§ 9. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 untauglichen Teile (ausgenommen Rückenmark bei Rindern) außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung (veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter tierärztlicher Kontrolle stehen und hierfür behördlich zugelassen sind. Die Zulassung hat nach dem Verfahren gemäß § 49 EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen und ist zu erteilen, wenn veterinärbehördliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, nicht bestehen.

§ 9. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen folgende untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung (veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter amtstierärztlicher Kontrolle stehen und hiefür behördlich zugelassen sind:

1.

die untauglichen Teile des Schädels von Rindern, Schafen und Ziegen;

2.

das Rückenmark von Schafen und Ziegen;

3.

die Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und die Spinalganglien von Rindern.

§ 9. (1) Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorgenommen werden. Bei Untersuchung der Tiere oder unmittelbar danach sind alle untauglichen Teile zu entfernen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben in dem Umfang und zu den Bedingungen entfernt werden, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) vorgesehen ist. Sofern nach den Bestimmungen dieser EG-Verordnung eine Zulassung hiefür notwendig ist, so hat diese nach dem Verfahren gemäß § 57 EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

§ 10. (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 12 Einhufern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag die Tierkörper von mehr als 72 Rindern oder 72 Einhufern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Unter dem Begriff „Kälber'' sind hiebei Rinder bis zu einem Alter von sechs Wochen und Milchmastkälber bis zu einem Alter von sechs Monaten zu verstehen. Fohlen, Schafe und Ziegen sind den Kälbern gleichzuhalten. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20% überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nicht inbegriffen.

(2) Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung, so erhöhen sich die Untersuchungs-Höchstzahlen entsprechend.

(3) Fleischuntersucher dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Fleischuntersuchungstierarzt eine wirksame Kontrolle ausüben kann.

(4) Alle Teile des Tieres (einschließlich Blut) sind sofort nach der Schlachtung auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen.

(5) Die Fleischuntersuchung umfaßt

1.

die Besichtigung des geschlachteten Tieres und der dazugehörigen Organe;

2.

das Durchtasten der unter Abs. 6 genannten Organe und - falls erforderlich - des Uterus;

3.

das Anschneiden bestimmter Organe und Lymphknoten sowie erforderlichenfalls des Uterus; werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten von Organen und anderen Teilen des geschlachteten Tieres pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die eine Verunreinigungsgefahr für Tierkörper, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Personal oder Arbeitsräume bedeuten können, so dürfen diese Organe oder Teile nicht im Schlachtraum oder in einer anderen Örtlichkeit des Betriebes, in welcher frisches Fleisch verunreinigt werden könnte, angeschnitten werden;

4.

die Prüfung auf Abweichung von der zu erwartenden Konsistenz oder Farbe oder vom zu erwartenden Geruch oder - gegebenenfalls - Geschmack;

5.

erforderlichenfalls Untersuchungen auf Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes.

(6) Bei der Fleischuntersuchung sind insbesondere folgende Untersuchungen vorzunehmen:

1.

Bei über sechs Wochen alten Rindern:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei mediales, Lnn. mandibulares und Lnn. parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die äußeren Kaumuskeln (musculus pterygoidus lateralis) sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren Kaumuskeln (musculus pterygoidus medialis) sind nach einem Anschnitt zu untersuchen. Die Zunge, die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann, muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden. Die Mandeln sind zu entfernen;

b)

Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales sinistri, medii und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

d)

Besichtigung des Zwerchfells; hiefür sind Pleura und Peritoneum im erforderlichen Ausmaß abzuziehen;

e)

Besichtigung und Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. hepatici); ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und ein Einschnitt an der Basis des „Spigelschen Lappens'' zur Untersuchung der Gallengänge; Untersuchung und Durchtasten der Bauchspeicheldrüse und der zugehörigen Lymphknoten;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend, der Mesenteriallymphknoten und - falls notwendig - Anschneiden dieser Lymphknoten;

g)

Besichtigung und - falls notwendig - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien;

k)

Besichtigung und - falls notwendig - Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Milchgängen (Ductus lactiferi) zu spalten, und die Lymphknoten des Euters sind anzuschneiden.

2.

Bei unter sechs Wochen alten Rindern:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales) müssen angeschnitten und untersucht werden; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu untersuchen;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, medii, dextri und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten und - falls notwendig - Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend, der Mesenteriallymphknoten und - falls notwendig - Anschneiden dieser Lymphknoten;

g)

Besichtigung und - falls notwendig - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren und - falls notwendig - Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien;

k)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke. Im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und die Synovia zu untersuchen.

3.

Bei Schweinen:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; die Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares) sind zu untersuchen und anzuschneiden;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, medii und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung und Durchtasten der Leber und der Bauchspeicheldrüse sowie der zugehörigen Lymphknoten (Lnn. hepatici).

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend, der Mesenteriallymphknoten und - falls notwendig - Anschneiden dieser Lymphknoten;

g)

Besichtigung und - falls erforderlich - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien; nach der Besichtigung sind die Hoden zu entfernen;

k)

Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Säuen Anschneiden der Lymphknoten des Gesäuges;

l)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und die Synovia zu untersuchen.

4.

Bei Schafen und Ziegen:

a)

Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und Untersuchung des Rachens, des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn der Kopf - einschließlich Zunge und Gehirn - vom Genuß für Menschen ausgeschlossen wird;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre, Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, medii, dextri und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Zweifelsfall müssen diese Organe und Lymphknoten angeschnitten und untersucht werden;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; das Herz ist anzuschneiden und zu untersuchen;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici), des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales);

g)

Besichtigung und - falls erforderlich - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien;

k)

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;

l)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und die Synovia zu untersuchen.

5.

Bei Einhufern:

a)

Besichtigung des Kopfes und - nach Lösen der Zunge - auch des Maules; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, Lnn. mandibulares und Lnn. parotidei) sind zu durchtasten und - falls notwendig - anzuschneiden; die Zunge (die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann) muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu entfernen;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, dextri, und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und - falls notwendig - anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. hepatici); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig, Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici), des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); falls notwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

g)

Besichtigung und - falls erforderlich - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung und Durchtasten der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien bei Hengsten und Stuten;

k)

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) und - falls notwendig - Anschneiden der Lymphknoten des Euters;

l)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und Synovia zu untersuchen;

m)

Untersuchung aller grauen oder weißen Pferde auf Melanose und Melanomata, und zwar hinsichtlich der Muskeln und Lymphknoten der Schulter (Lnn. subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter; die Nieren sind freizulegen und nach einem Schnitt durch die gesamte Niere zu untersuchen.

(7) Die in Abs. 6 genannten Lymphknoten, die angeschnitten werden müssen, sind systematisch mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Im Verdachtsfall sind weitere Schnitte und Untersuchungen vorzunehmen. Darüber hinaus sind folgende systematische Untersuchungen vorzunehmen:

1.

auf Cysticercose bei Schweinen; diese Untersuchung umfaßt die Untersuchung der freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den sichtbaren Schlögelmuskeln (m. gracilis und m. semimembranosus) an den Zwerchfellpfeilern, an den Zwischenrippenmuskeln, an Herz, Zunge und Kehlkopf und - falls erforderlich - an der Bauchwand und an der vom Fettgewebe befreiten Psoasmuskulatur;

2.

auf Rotz; bei Einhufern durch Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes Längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand;

3.

auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen und Pferden durch eine vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zugelassene Methode und zusätzlich durch Besichtigung der Skelettmuskulatur.

(8) Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes aufzuzeichnen. Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose sind hievon umgehend die Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne des § 5 Abs. 4 zu verständigen.

§ 10. (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 12 Einhufern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag die Tierkörper von mehr als 72 Rindern oder 72 Einhufern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Unter dem Begriff „Kälber” sind hiebei Rinder bis zu einem Alter von sechs Wochen und Milchmastkälber bis zu einem Alter von sechs Monaten zu verstehen. Fohlen, Schafe und Ziegen sind den Kälbern gleichzuhalten. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20% überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nicht inbegriffen.

(2) Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung, so erhöhen sich die Untersuchungs-Höchstzahlen entsprechend.

(3) Fleischuntersucher dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Fleischuntersuchungstierarzt eine wirksame Kontrolle ausüben kann.

(4) Alle Teile des Tieres (einschließlich Blut) sind sofort nach der Schlachtung auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen.

(5) Die Fleischuntersuchung umfaßt

1.

die Besichtigung des geschlachteten Tieres und der dazugehörigen Organe;

2.

das Durchtasten der unter Abs. 6 genannten Organe und - falls erforderlich - des Uterus;

3.

das Anschneiden bestimmter Organe und Lymphknoten sowie erforderlichenfalls des Uterus; werden bei der Besichtigung oder beim Durchtasten von Organen und anderen Teilen des geschlachteten Tieres pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die eine Verunreinigungsgefahr für Tierkörper, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Personal oder Arbeitsräume bedeuten können, so dürfen diese Organe oder Teile nicht im Schlachtraum oder in einer anderen Örtlichkeit des Betriebes, in welcher frisches Fleisch verunreinigt werden könnte, angeschnitten werden;

4.

die Prüfung auf Abweichung von der zu erwartenden Konsistenz oder Farbe oder vom zu erwartenden Geruch oder - gegebenenfalls - Geschmack;

5.

erforderlichenfalls Untersuchungen auf Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes.

(6) Bei der Fleischuntersuchung sind insbesondere folgende Untersuchungen vorzunehmen:

1.

Bei über sechs Wochen alten Rindern:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei mediales, Lnn. mandibulares und Lnn. parotidei) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die äußeren Kaumuskeln (mulculi masseteres) sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die inneren Kaumuskeln (musculi pterygoidei mediales et laterales) sind nach einem Anschnitt zu untersuchen. Die Zunge, die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann, muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden. Die Mandeln sind zu entfernen;

b)

Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales sinistri, medii und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

d)

Besichtigung des Zwerchfells; hiefür sind Pleura und Peritoneum im erforderlichen Ausmaß abzuziehen;

e)

Besichtigung und Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. hepatici); ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und ein Einschnitt an der Basis des „Spigelschen Lappens” zur Untersuchung der Gallengänge; Untersuchung und Durchtasten der Bauchspeicheldrüse und der zugehörigen Lymphknoten;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend, der Mesenteriallymphknoten und - falls notwendig - Anschneiden dieser Lymphknoten;

g)

Besichtigung und - falls notwendig - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien;

k)

Besichtigung und - falls notwendig - Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Milchgängen (Ductus lactiferi) zu spalten, und die Lymphknoten des Euters sind anzuschneiden.

2.

Bei unter sechs Wochen alten Rindern:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales) müssen angeschnitten und untersucht werden; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu untersuchen;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, medii, dextri und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten und - falls notwendig - Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend, der Mesenteriallymphknoten und - falls notwendig - Anschneiden dieser Lymphknoten;

g)

Besichtigung und - falls notwendig - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren und - falls notwendig - Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien;

k)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke. Im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und die Synovia zu untersuchen.

3.

Bei Schweinen:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; die Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares) sind zu untersuchen und anzuschneiden;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, medii und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung und Durchtasten der Leber und der Bauchspeicheldrüse sowie der zugehörigen Lymphknoten (Lnn. hepatici).

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend, der Mesenteriallymphknoten und - falls notwendig - Anschneiden dieser Lymphknoten;

g)

Besichtigung und - falls erforderlich - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien; nach der Besichtigung sind die Hoden zu entfernen;

k)

Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Säuen Anschneiden der Lymphknoten des Gesäuges;

l)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und die Synovia zu untersuchen.

4.

Bei Schafen und Ziegen:

a)

Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und Untersuchung des Rachens, des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn der Kopf - einschließlich Zunge und Gehirn - vom Genuß für Menschen ausgeschlossen wird;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre, Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, medii, dextri und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Zweifelsfall müssen diese Organe und Lymphknoten angeschnitten und untersucht werden;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; das Herz ist anzuschneiden und zu untersuchen;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Einschneiden der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici), des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales);

g)

Besichtigung und - falls erforderlich - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien;

k)

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;

l)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und die Synovia zu untersuchen.

5.

Bei Einhufern:

a)

Besichtigung des Kopfes und - nach Lösen der Zunge - auch des Maules; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei, Lnn. mandibulares und Lnn. parotidei) sind zu durchtasten und - falls notwendig - anzuschneiden; die Zunge (die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann) muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die Mandeln sind zu entfernen;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales, sinistri, dextri, und craniales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten und - falls notwendig - anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. hepatici); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls notwendig, Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici), des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales und Lnn. jejunales); falls notwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

g)

Besichtigung und - falls erforderlich - Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung und Durchtasten der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien bei Hengsten und Stuten;

k)

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) und - falls notwendig - Anschneiden der Lymphknoten des Euters;

l)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen, die Gelenke zu eröffnen und Synovia zu untersuchen;

m)

Untersuchung aller grauen oder weißen Pferde auf Melanose und Melanomata, und zwar hinsichtlich der Muskeln und Lymphknoten der Schulter (Lnn. subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter; die Nieren sind freizulegen und nach einem Schnitt durch die gesamte Niere zu untersuchen.

(7) Die in Abs. 6 genannten Lymphknoten, die angeschnitten werden müssen, sind systematisch mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Im Verdachtsfall sind weitere Schnitte und Untersuchungen vorzunehmen. Darüber hinaus sind folgende systematische Untersuchungen vorzunehmen:

1.

auf Cysticercose bei Schweinen; diese Untersuchung umfaßt die Untersuchung der freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den sichtbaren Schlögelmuskeln (m. gracilis und m. semimembranosus) an den Zwerchfellpfeilern, an den Zwischenrippenmuskeln, an Herz, Zunge und Kehlkopf und - falls erforderlich - an der Bauchwand und an der vom Fettgewebe befreiten Psoasmuskulatur;

2.

auf Rotz; bei Einhufern durch Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes Längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand;

3.

auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen und Pferden durch eine vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zugelassene Methode und zusätzlich durch Besichtigung der Skelettmuskulatur.

(8) Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes aufzuzeichnen. Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose sind hievon umgehend die Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne des § 5 Abs. 4 zu verständigen.

§ 10. (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 12 Einhufern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag die Tierkörper von mehr als 72 Rindern oder 72 Einhufern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Unter dem Begriff „Kälber” sind hiebei Rinder bis zu einem Alter von sechs Wochen und Milchmastkälber bis zu einem Alter von sechs Monaten zu verstehen. Fohlen, Schafe und Ziegen sind den Kälbern gleichzuhalten. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20% überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nicht inbegriffen.

(2) Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung, so erhöhen sich die Untersuchungs-Höchstzahlen entsprechend.

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 13. März 2006 außer Kraft.)

§ 11. Wurden bei Rindern Finnen (cysticercus bovis) festgestellt, so ist der Tierkörper gewerbsüblich soweit zu zerlegen, daß ein sicheres Urteil über die Stärke des Befalles möglich ist.

§ 12. Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom Fleischuntersuchungstierarzt weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen.

§ 13. Liegt ein Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die erforderlichen Untersuchungen, zum Beispiel Koch- oder Bratprobe, pH-Messung sowie die Untersuchung auf Ausblutung, Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen, vorzunehmen.

§ 14. Eine bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat, zumindest in folgenden Fällen zu veranlassen:

1.

bei Notschlachtungen;

2.

bei Tieren, die vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit aufgewiesen haben, und bei Verdacht auf Blutvergiftung;

3.

bei akuten Entzündungen (insbesondere der Mundhöhle, des Rachens, der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen, der Hufe, des Nabels, der Hirnhaut oder bei Hirnentzündung), bei Gelbsucht, bei Verdacht auf Blutvergiftung infolge von eitrigen oder brandigen Wunden oder Knochenbrüchen oder bei Vorfällen innerer Körperteile oder bei sonstigen, durch äußere Einwirkungen entstandenen schwerwiegenden Verletzungen;

4.

bei Ausscheiden von Salmonellen oder bei Tieren aus Beständen, in welchen Salmonellenausscheider festgestellt wurden;

5.

wenn das Ausweiden nicht spätestens 45 Minuten nach Eintritt des Todes erfolgt ist;

6.

wenn ein für die Beurteilung des Fleisches wesentliches Organ beseitigt oder derart behandelt wurde, daß eine einwandfreie Beurteilung des Tierkörpers nicht möglich ist;

7.

wenn die Schlachtung ohne Schlachttieruntersuchung erfolgt ist.

§ 14. Eine bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat, zumindest in folgenden Fällen zu veranlassen:

1.

bei Notschlachtungen;

2.

bei Tieren, die vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit aufgewiesen haben, und bei Verdacht auf Blutvergiftung;

3.

bei akuten Entzündungen (insbesondere der Mundhöhle, des Rachens, der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen, der Hufe, des Nabels, der Hirnhaut oder bei Hirnentzündung), bei Gelbsucht, bei Verdacht auf Blutvergiftung infolge von eitrigen oder brandigen Wunden oder Knochenbrüchen oder bei Vorfällen innerer Körperteile oder bei sonstigen, durch äußere Einwirkungen entstandenen schwerwiegenden Verletzungen;

4.

bei Ausscheiden von Salmonellen oder bei Tieren aus Beständen, in welchen Salmonellenausscheider festgestellt wurden;

5.

wenn das Ausweiden nicht spätestens 45 Minuten nach Eintritt des Todes erfolgt ist;

6.

wenn ein für die Beurteilung des Fleisches wesentliches Organ beseitigt oder derart behandelt wurde, daß eine einwandfreie Beurteilung des Tierkörpers nicht möglich ist;

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2004)

§ 15. Der Tierkörper, die Organe und die sonstigen Tierkörperteile sind in den Fällen der §§ 11 bis 14 als „vorläufig beanstandet'' zu kennzeichnen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung oder sonstiger Untersuchungsergebnisse getrennt von anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln unter Verschluß bei den vorgeschriebenen Temperaturen aufzubewahren.

§ 16. Ist eine abgesonderte Aufbewahrung am Schlachtort, bei der das Verderben des Fleisches während der Dauer der bakteriologischen oder sonstiger Untersuchungen verhütet wird, nicht möglich, so ist dieses Fleisch in ein möglichst nahegelegenes Kühlhaus zu verbringen. In diesem ist das Fleisch in einem gesonderten, versperrbaren Kühlraum unter amtlichem Verschluß zu verwahren. Das Fleischuntersuchungsorgan hat das Fleisch als „vorläufig beanstandet'' zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Es hat weiters den für den Bestimmungsort zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen. Dieser muß erforderlichenfalls weitere Untersuchungen durchführen und die Beurteilung vornehmen.

§ 17. Besteht der Verdacht, daß im Tierkörper oder im Fleisch Stoffe im Sinne des § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine Untersuchungsanstalt gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden.

§ 17. Besteht der Verdacht, daß im Tierkörper oder im Fleisch Stoffe im Sinne des § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine Untersuchungsanstalt gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 sind anzuwenden.

§ 18. (1) Die Untersuchung von Schweinen und Pferden auf Trichinen hat sofort nach der Schlachtung im Schlachtbetrieb zu erfolgen. Ist die Untersuchung im Schlachtbetrieb nicht möglich, so kann der Landeshauptmann die Untersuchung an einem anderen geeigneten Ort durchführen lassen und die Bedingungen hiefür festsetzen.

(2) Bei anderen Tieren als Schweinen (einschließlich Wildschweine) und Pferden, die auf Trichinen zu untersuchen sind, ist die Trichinenuntersuchung vor der Zerlegung der Tiere vorzunehmen.

(3) Die Trichinenuntersuchung hat unter Anwendung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zugelassenen Untersuchungsmethode zu erfolgen.

§ 19. (1) Die Tierkörper und die davon entnommenen Proben sind übereinstimmend und unverwechselbar zu kennzeichnen.

(2) Die Kennzeichnung gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes darf erst nach Feststellung der Trichinenfreiheit am Tierkörper angebracht werden. Abweichend davon darf diese Kennzeichnung bereits vor Abschluß der Untersuchung auf Trichinen vorgenommen werden, wenn die geschlachteten Tiere bis zur Feststellung der Trichinenfreiheit unter ständiger Kontrolle behördlicher Organe im Schlachtbetrieb aufbewahrt werden.

4.

ABSCHNITT

Beurteilung des Fleisches

§ 20. (1) Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1.

Milzbrand;

2.

Rauschbrand;

3.

Wild- und Rinderseuche;

4.

Wutkrankheit;

5.

Rotz;

6.

Rinderpest;

7.

Maltafieber;

8.

Listeriose;

9.

ansteckende Blutarmut der Einhufer;

10.

Afrikanische oder Klassische Schweinepest;

11.

Rotlauf;

12.

Pockenseuche der Schafe;

13.

Blutvergiftung (Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie) oder dadurch bedingte erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches;

14.

Starrkrampf;

15.

Maul- und Klauenseuche;

16.

Vesiculäre Schweinekrankheit (Vesiculäre Virusseuche);

17.

Pest der kleinen Wiederkäuer;

18.

Vesiculäre Stomatitis;

19.

Blauzungenkrankheit;

20.

(Afrikanische) Pferdepest;

21.

Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes;

22.

Teschener Krankheit;

23.

Knotenausschlag der Rinder (Lumpy Skin Disease);

24.

Riftalfieber;

25.

infektiöse Rinderpleuropneumonie (Lungenseuche der Rinder);

26.

generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose;

27.

generalisierte Tuberkulose; hierunter fallen Tiere, bei denen Tuberkuloseherde an zwei oder mehreren Organen oder Körperteilen festgestellt wurden;

28.

generalisierte Lymphadenitis;

29.

Salmonellose;

30.

akute Brucellose bei Tieren, bei denen pathologisch-anatomische Veränderungen vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider handelt oder wenn die Erreger nachgewiesen wurden;

31.

Botulismus;

32.

Trichinose, ausgenommen die Fälle des § 26.

(2) Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

1.

bei ungeborenen, totgeborenen oder verendeten Tieren;

2.

Gelbsucht, wenn die ikterische Verfärbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch deutlich hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- oder Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;

3.

deutlicher Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst ekelerregender Geruch oder Geschmack oder ein Geruch oder Geschmack nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen oder deutlich fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine derartige Abweichung bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- oder Bratprobe noch gegeben ist;

4.

Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;

5.

deutliche Abmagerung infolge einer Krankheit;

6.

deutliche Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder deutliche Farbabweichung des Fleisches vom Normalzustand;

7.

fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge oder hochgradiger Keimgehalt der Muskulatur;

8.

Vorhandensein von Mikroorganismen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;

9.

Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;

10.

wenn Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung Höchstwerte für Rückstände festgesetzt wurden, sind diese maßgeblich; werden Arzneimittelrückstände durch Hemmstofftest nachgewiesen, so gilt § 24;

11.

wenn die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde;

12.

wenn nicht alle vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt wurden und eine nachträgliche Durchführung dieser Untersuchungen nicht mehr möglich ist;

13.

wenn Finnen - lebend oder abgestorben - bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis) vorliegen, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde (Starkfinnigkeit), oder - bei weniger Finnen (Schwachfinnigkeit) - sofern das Fleisch auch wäßrig oder verfärbt ist; der Magen, der Darm und das Blut sind tauglich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden wurden;

14.

wenn Miescher'sche Schläuche vorhanden sind, sofern sie entweder in großer Zahl vorliegen oder wenn das Fleisch dadurch wäßrig oder deutlich verfärbt wurde.

4.

ABSCHNITT

Beurteilung des Fleisches

§ 20. (1) Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1.

Milzbrand;

2.

Rauschbrand;

3.

Wild- und Rinderseuche;

4.

Wutkrankheit;

5.

Rotz;

6.

Rinderpest;

7.

Maltafieber;

8.

Listeriose;

9.

ansteckende Blutarmut der Einhufer;

10.

Afrikanische oder Klassische Schweinepest;

11.

Rotlauf;

12.

Pockenseuche der Schafe;

13.

Blutvergiftung (Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie) oder dadurch bedingte erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches;

14.

Starrkrampf;

15.

Maul- und Klauenseuche;

16.

Vesiculäre Schweinekrankheit (Vesiculäre Virusseuche);

17.

Pest der kleinen Wiederkäuer;

18.

Vesiculäre Stomatitis;

19.

Blauzungenkrankheit;

20.

(Afrikanische) Pferdepest;

21.

Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes;

22.

Teschener Krankheit;

23.

Knotenausschlag der Rinder (Lumpy Skin Disease);

24.

Riftalfieber;

25.

infektiöse Rinderpleuropneumonie (Lungenseuche der Rinder);

26.

generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose;

27.

generalisierte Tuberkulose; hierunter fallen Tiere, bei denen Tuberkuloseherde an zwei oder mehreren Organen oder Körperteilen festgestellt wurden;

28.

generalisierte Lymphadenitis;

29.

Salmonellose;

30.

akute Brucellose bei Tieren, bei denen pathologisch-anatomische Veränderungen vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider handelt oder wenn die Erreger nachgewiesen wurden;

31.

Botulismus;

32.

Trichinose, ausgenommen die Fälle des § 26.

(2) Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

1.

bei ungeborenen, totgeborenen oder verendeten Tieren;

2.

Gelbsucht, wenn die ikterische Verfärbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch deutlich hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- oder Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;

3.

deutlicher Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst ekelerregender Geruch oder Geschmack oder ein Geruch oder Geschmack nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen oder deutlich fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine derartige Abweichung bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- oder Bratprobe noch gegeben ist;

4.

Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;

5.

deutliche Abmagerung infolge einer Krankheit;

6.

deutliche Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder deutliche Farbabweichung des Fleisches vom Normalzustand;

7.

fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge oder hochgradiger Keimgehalt der Muskulatur;

8.

Vorhandensein von Mikroorganismen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;

9.

Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;

10.

wenn Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, in der jeweils geltenden Fassung Höchstwerte für Rückstände festgesetzt wurden, sind diese maßgeblich; werden Arzneimittelrückstände durch Hemmstofftest nachgewiesen, so gilt § 24;

11.

wenn die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde;

12.

wenn nicht alle vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt wurden und eine nachträgliche Durchführung dieser Untersuchungen nicht mehr möglich ist;

13.

wenn Finnen - lebend oder abgestorben - bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis) vorliegen, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde (Starkfinnigkeit), oder - bei weniger Finnen (Schwachfinnigkeit) - sofern das Fleisch auch wäßrig oder verfärbt ist; der Magen, der Darm und das Blut sind tauglich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden wurden;

14.

wenn Miescher'sche Schläuche vorhanden sind, sofern sie entweder in großer Zahl vorliegen oder wenn das Fleisch dadurch wäßrig oder deutlich verfärbt wurde;

15.

wenn das Fleisch von Tieren stammt, denen Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.

4.

ABSCHNITT

Beurteilung des Fleisches

§ 20. (1) Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1.

Milzbrand;

2.

Rauschbrand;

3.

Wild- und Rinderseuche;

4.

Wutkrankheit;

5.

Rotz;

6.

Rinderpest;

7.

Maltafieber;

8.

Listeriose;

9.

ansteckende Blutarmut der Einhufer;

10.

Afrikanische oder Klassische Schweinepest;

11.

Rotlauf;

12.

Pockenseuche der Schafe;

13.

Blutvergiftung (Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie) oder dadurch bedingte erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches;

14.

Starrkrampf;

15.

Maul- und Klauenseuche;

16.

Vesiculäre Schweinekrankheit (Vesiculäre Virusseuche);

17.

Pest der kleinen Wiederkäuer;

18.

Vesiculäre Stomatitis;

19.

Blauzungenkrankheit;

20.

(Afrikanische) Pferdepest;

21.

Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes;

22.

Teschener Krankheit;

23.

Knotenausschlag der Rinder (Lumpy Skin Disease);

24.

Riftalfieber;

25.

infektiöse Rinderpleuropneumonie (Lungenseuche der Rinder);

26.

generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose;

27.

generalisierte Tuberkulose; hierunter fallen Tiere, bei denen Tuberkuloseherde an zwei oder mehreren Organen oder Körperteilen festgestellt wurden;

28.

generalisierte Lymphadenitis;

29.

Salmonellose;

30.

akute Brucellose bei Tieren, bei denen pathologisch-anatomische Veränderungen vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider handelt oder wenn die Erreger nachgewiesen wurden;

31.

Botulismus;

32.

Trichinose, ausgenommen die Fälle des § 26;

33.

Bovine Spongiforme Encephalopathie;

34.

Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen.

(2) Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

1.

bei ungeborenen, totgeborenen oder verendeten Tieren;

2.

Gelbsucht, wenn die ikterische Verfärbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch deutlich hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- oder Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;

3.

deutlicher Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst ekelerregender Geruch oder Geschmack oder ein Geruch oder Geschmack nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen oder deutlich fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine derartige Abweichung bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- oder Bratprobe noch gegeben ist;

4.

Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;

5.

deutliche Abmagerung infolge einer Krankheit;

6.

deutliche Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder deutliche Farbabweichung des Fleisches vom Normalzustand;

7.

fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge oder hochgradiger Keimgehalt der Muskulatur;

8.

Vorhandensein von Mikroorganismen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;

9.

Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;

10.

wenn Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, in der jeweils geltenden Fassung Höchstwerte für Rückstände festgesetzt wurden, sind diese maßgeblich; werden Arzneimittelrückstände durch Hemmstofftest nachgewiesen, so gilt § 24;

11.

wenn die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde;

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