Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung)
wenn nicht alle vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt wurden und eine nachträgliche Durchführung dieser Untersuchungen nicht mehr möglich ist;
wenn Finnen - lebend oder abgestorben - bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis) vorliegen, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde (Starkfinnigkeit), oder - bei weniger Finnen (Schwachfinnigkeit) - sofern das Fleisch auch wäßrig oder verfärbt ist; der Magen, der Darm und das Blut sind tauglich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden wurden;
wenn Miescher`sche Schläuche vorhanden sind, sofern sie entweder in großer Zahl vorliegen oder wenn das Fleisch dadurch wäßrig oder deutlich verfärbt wurde;
wenn das Fleisch von Tieren stammt, denen Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist oder sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befunden hat.
ABSCHNITT
Beurteilung des Fleisches
§ 20. (1) Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
Milzbrand;
Rauschbrand;
Wild- und Rinderseuche;
Wutkrankheit;
Rotz;
Rinderpest;
Maltafieber;
Listeriose;
ansteckende Blutarmut der Einhufer;
Afrikanische oder Klassische Schweinepest;
Rotlauf;
Pockenseuche der Schafe;
Blutvergiftung (Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie) oder dadurch bedingte erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches;
Starrkrampf;
Maul- und Klauenseuche;
Vesiculäre Schweinekrankheit (Vesiculäre Virusseuche);
Pest der kleinen Wiederkäuer;
Vesiculäre Stomatitis;
Blauzungenkrankheit;
(Afrikanische) Pferdepest;
Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes;
Teschener Krankheit;
Knotenausschlag der Rinder (Lumpy Skin Disease);
Riftalfieber;
infektiöse Rinderpleuropneumonie (Lungenseuche der Rinder);
generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose;
generalisierte Tuberkulose; hierunter fallen Tiere, bei denen Tuberkuloseherde an zwei oder mehreren Organen oder Körperteilen festgestellt wurden;
generalisierte Lymphadenitis;
Salmonellose;
akute Brucellose bei Tieren, bei denen pathologisch-anatomische Veränderungen vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider handelt oder wenn die Erreger nachgewiesen wurden;
Botulismus;
Trichinose, ausgenommen die Fälle des § 26;
Bovine Spongiforme Encephalopathie;
Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen.
(2) Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
bei ungeborenen, totgeborenen oder verendeten Tieren;
Gelbsucht, wenn die ikterische Verfärbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch deutlich hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- oder Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;
deutlicher Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst ekelerregender Geruch oder Geschmack oder ein Geruch oder Geschmack nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen oder deutlich fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine derartige Abweichung bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- oder Bratprobe noch gegeben ist;
Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;
deutliche Abmagerung infolge einer Krankheit;
deutliche Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder deutliche Farbabweichung des Fleisches vom Normalzustand;
fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge oder hochgradiger Keimgehalt der Muskulatur;
Vorhandensein von Mikroorganismen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;
Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;
wenn Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, in der jeweils geltenden Fassung Höchstwerte für Rückstände festgesetzt wurden, sind diese maßgeblich; werden Arzneimittelrückstände durch Hemmstofftest nachgewiesen, so gilt § 24;
wenn die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde;
wenn nicht alle vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt wurden und eine nachträgliche Durchführung dieser Untersuchungen nicht mehr möglich ist;
wenn Finnen - lebend oder abgestorben - bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis) vorliegen, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde (Starkfinnigkeit), oder - bei weniger Finnen (Schwachfinnigkeit) - sofern das Fleisch auch wäßrig oder verfärbt ist; der Magen, der Darm und das Blut sind tauglich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden wurden;
wenn Miescher`sche Schläuche vorhanden sind, sofern sie entweder in großer Zahl vorliegen oder wenn das Fleisch dadurch wäßrig oder deutlich verfärbt wurde;
wenn das Fleisch von Tieren stammt, denen Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist oder sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befunden hat;
wenn keine Schlachttieruntersuchung durchgeführt wurde.
§ 21. Alle veränderten Teile - bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ - sind insbesondere dann untauglich, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt:
tierische Schmarotzer;
Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;
Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose oder Actinobacillose) und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);
Entzündungen und deren Folgeerscheinungen, Lymphadenitis, abgekapselte Eiter- und Jaucheherde (untauglich sind diesfalls auch die zugehörigen Lymphknoten), wenn das Allgemeinbefinden des Tieres vor der Schlachtung noch ungestört war (insbesondere wenn keine Anzeichen einer Blutvergiftung vorlagen);
Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen und dergleichen), wenn sie nicht von fieberhaften Störungen des Allgemeinbefindens begleitet wurden;
Mißbildungen, wenn keine Störung des Allgemeinbefindens vorlag und Veränderungen der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden sind;
Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
blutige oder wäßrige Durchtränkung, Kalk- oder Farbstoffablagerungen in einzelnen Organen und Körperteilen;
deutliche Wäßrigkeit einzelner Skelettmuskeln;
oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und dergleichen an einzelnen Fleischteilen;
Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter, Jauche oder anderen Entzündungsprodukten oder Krankeitserregern;
Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen in der Lunge oder im Blut;
Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen oder derart starke Verschmutzung des Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der verunreinigten Teile nicht mehr durchführbar ist;
Tuberkulose, wenn ein Tuberkuloseherd nur in einem einzigen Organ oder Körperteil (einschließlich zugehörige Lymphknoten) festgestellt wird; in diesen Fällen müssen das befallene Organ beziehungsweise der befallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genußuntauglich erklärt werden;
Brucellose, wenn zwar ein positiver oder zweifelhafter serologischer Befund vorliegt, aber keine Brucellose gemäß § 20 Abs. 1 Z 30 festgestellt wurde; in diesen Fällen müssen Euter, Genitaltrakt und Blut für genußuntauglich erklärt werden.
§ 22. Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone'' am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.
§ 22. (1) Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone” am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.
(2) Weiters sind untauglich:
bei Rindern, Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, oder bei Schafen und Ziegen ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahns, der Schädel einschließlich des Gehirns nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark;
bei Schafen und Ziegen die Milz;
bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr das Ileum;
bei Einhufern ab einem Alter von zwei Jahren die Leber und die Nieren.
§ 22. (1) Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone” am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.
(2) Weiters sind untauglich:
bei Rindern, Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, oder bei Schafen und Ziegen ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahns, der Schädel einschließlich des Gehirns nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark;
bei Schafen und Ziegen die Milz;
bei Rindern der Darm (Zwölffingerdarm bis Enddarm);
bei Einhufern ab einem Alter von zwei Jahren die Leber und die Nieren.
§ 22. (1) Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone” am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.
(2) Weiters sind untauglich:
bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und die Wirbelsäule, ausschließlich die Schwanzwirbel aber einschließlich Rückenmark und Spinalganglien, sowie bei Tieren jeden Alters der Darm von Duodenum bis Rectum;
bei Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, jedenfalls aber ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahnes, der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark sowie bei Tieren jeden Alters die Milz;
bei Einhufern von über zwei Jahren die Leber und die Nieren.
§ 22. (1) Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als „Krone” am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.
(2) Weiters sind untauglich:
bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und die Wirbelsäule, ausschließlich die Schwanzwirbel, aber einschließlich Rückenmark und Spinalganglien, sowie bei Tieren jeden Alters der Darm von Duodenum bis Rectum einschließlich Mesenterium;
bei Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, jedenfalls aber ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahnes, der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark sowie bei Tieren jeden Alters die Milz;
bei Einhufern von über zwei Jahren die Leber und die Nieren.
§ 22. (1) Untauglich sind: Augen, Ohrenausschnitte, Mandeln (Tonsillen), Afterausschnitte (soweit diese nicht als "Krone" am Mastdarm verbleiben), innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute und bei Einhufern der Dickdarm.
(2) Weiters sind untauglich:
jene Teile von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als SRM gelten;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2003)
bei Einhufern von über zwei Jahren die Leber und die Nieren.
§ 23. (1) Die für Untersuchungen entnommenen Proben sind untauglich.
(2) Werden Blut oder andere Teile von zwei oder mehreren Tieren vor Abschluß der Fleischuntersuchung in einem Behälter aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt für untauglich zu erklären, wenn der Tierkörper oder das Blut eines der Tiere für untauglich erklärt worden ist.
§ 24. Wenn Arzneimittel durch Hemmstofftest nur in Organen nachgewiesen wurden, so sind alle Organe (außer Herz und Zunge) sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle untauglich. Der übrige Tierkörper ist tauglich, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.
§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung - mit Ausnahme der veränderten Teile - ist Fleisch bei Befall mit lebenden oder abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter sowie das Fett dieser Tiere sind - falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden - ohne Einschränkungen tauglich.
§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung - mit Ausnahme der veränderten Teile - ist Fleisch bei Befall mit lebenden oder abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter sowie das Fett dieser Tiere sind - falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden - ohne Einschränkungen tauglich. Tauglich nach Brauchbarmachung ist auch Fleisch, das aus Gebieten stammt, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Schweinepest oder Vesikulärer Schweinekrankheit unterliegen, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 4 der Schweinepest-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1995, in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden.
§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung - mit Ausnahme der veränderten Teile - ist Fleisch bei Befall mit lebenden oder abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter sowie das Fett dieser Tiere sind - falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote dem entgegenstehen - ohne Einschränkungen tauglich. Tauglich nach Brauchbarmachung ist auch Fleisch, das aus Gebieten stammt, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit unterliegen, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 4 der Schweinepest-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1995, in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden.
§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung ist
Fleisch - mit Ausnahme der veränderten Teile - bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter, sowie das Fett dieser Tiere sind - falls diese Tiere frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote dem entgegenstehen - ohne Einschränkungen tauglich;
Fleisch, von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, vesikulärer Schweineseuche, afrikanischer Schweinepest, Rinderpest oder Pest der kleinen Wiederkäuer unterliegen, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.
§ 26. Wenn bei der Untersuchung auf Trichinen nach der Verdauungsmethode in einer Sammelprobe Trichinen nachgewiesen wurden und die trichinösen Tierkörper nicht festgestellt werden können, so ist das gesamte Muskelfleisch aller Schweine (einschließlich Zunge und Kehlkopfmuskulatur), von denen die Sammelprobe genommen wurde, tauglich nach Brauchbarmachung; die übrigen Innereien sind tauglich.
§ 26. Wenn bei der Untersuchung auf Trichinen nach der Verdauungsmethode in einer Sammelprobe Trichinen nachgewiesen wurden und die trichinösen Tierkörper nicht festgestellt werden können, so ist das gesamte Muskelfleisch aller Schweine und Pferde (einschließlich Zunge und Kehlkopfmuskulatur), von denen die Sammelprobe genommen wurde, tauglich nach Brauchbarmachung; die übrigen Innereien sind tauglich.
§ 27. Nach den Ergebnissen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
Sind Erreger einer der in § 20 Abs. 1 angeführten Krankheiten nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
Sind Salmonellen nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
Sind andere, für den Menschen pathogene Mikroorganismen oder deren Stoffwechselprodukte in einer oder mehreren Muskelproben nachgewiesen worden, so liegt Blutvergiftung gemäß § 20 Abs. 1 Z 13 vor, und das gesamte Fleisch ist untauglich.
Sind in einer Muskelprobe oder in mehreren Muskelproben Botulismuskeime (Clostridium botulinum) oder koagulasepositive Staphylokokken oder Clostridium perfringens nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich. Sind - außer bei Botulismuskeimen - derartige Keime nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden, so sind nur diese Organe untauglich.
Sind in einer Muskelprobe andere als die unter Z 1 bis 4 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge gemäß § 20 Abs. 2 Z 7 vor, und das Fleisch ist untauglich.
Sind andere als die unter Z 1 bis 4 genannten Mikroorganismen nur geringgradig, mittelgradig oder überhaupt nicht vorhanden, so ist das Fleisch nach dem allgemeinen Befund zu beurteilen.
§ 27a. (1) Tauglichkeitsstempel gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes und Kennzeichen gemäß § 34 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 hergestellt wurden, haben folgende Aufschriften zu tragen:
entweder: im oberen Teil die Buchstaben „AT'', gefolgt von der Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im unteren Teil die Abkürzung „EWG'' oder
im oberen Teil in Großbuchstaben „ÖSTERREICH'', in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im unteren Teil die Abkürzung „EWG''.
(2) Zum Zwecke der Kennzeichnung der Tauglichkeit von Schaflämmern und Ziegenkitzen und Ferkeln darf die Größe des Stempels sowie der Buchstaben und Ziffern verringert werden und in Form von Plaketten erfolgen, sofern diese nur einmal verwendet werden können.
(3) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern mittels Brandstempel zu kennzeichnen sind und des § 36 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach das Etikett eine fortlaufende Nummer zu enthalten hat, sind nur anzuwenden, wenn die jeweilige Sendung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist.
(4) Fleisch, welches in einem Umpackzentrum, ohne daß die Umhüllung entfernt wurde, erneut verpackt wurde, hat auf der Umhüllung das Tauglichkeitskennzeichen des Betriebes zu tragen, in welchem es umhüllt wurde und auf der Verpackung das Tauglichkeitskennzeichen des Umpackzentrums.
(5) Das auf der Umhüllung oder Verpackung anzubringende Tauglichkeitskennzeichen hat bei Fleisch, das gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet werden muß, wie folgt auszusehen:
In einem kreisrunden, von einer deutlich sichtbaren Linie begrenzten Feld von 3,5 cm Durchmesser ist die Veterinärkontrollnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „E'' anzuführen. Wenn aus der Nummer das jeweilige Bundesland nicht ersichtlich ist, so ist das Bundesland (in abgekürzter Form) im oberen Teil der Kreisfläche anzuführen.
(6) Fleisch von Schweinen, welches im Falle von Schweinepest oder Vesikulärer Schweineseuche gemäß § 25 letzter Satz als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit dem Tauglichkeitsstempel gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck mit einem schräg liegenden Kreuz bestehend aus zwei zueinander laufenden Strichen so überstempelt werden muß, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
§ 27a. (1) Tauglichkeitsstempel gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes und Kennzeichen gemäß § 34 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 hergestellt wurden, haben folgende Aufschriften zu tragen:
entweder: im oberen Teil die Buchstaben „AT”, gefolgt von der Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im unteren Teil die Abkürzung „EWG” oder
im oberen Teil in Großbuchstaben „ÖSTERREICH”, in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im unteren Teil die Abkürzung „EWG”.
(2) Zum Zwecke der Kennzeichnung der Tauglichkeit von Schaflämmern und Ziegenkitzen und Ferkeln darf die Größe des Stempels sowie der Buchstaben und Ziffern verringert werden und in Form von Plaketten erfolgen, sofern diese nur einmal verwendet werden können.
(3) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern mittels Brandstempel zu kennzeichnen sind und des § 36 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach das Etikett eine fortlaufende Nummer zu enthalten hat, sind nur anzuwenden, wenn die jeweilige Sendung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist.
(4) Fleisch, welches in einem Umpackzentrum, ohne daß die Umhüllung entfernt wurde, erneut verpackt wurde, hat auf der Umhüllung das Tauglichkeitskennzeichen des Betriebes zu tragen, in welchem es umhüllt wurde und auf der Verpackung das Tauglichkeitskennzeichen des Umpackzentrums.
(5) Das auf der Umhüllung oder Verpackung anzubringende Tauglichkeitskennzeichen hat bei Fleisch, das gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet werden muß, wie folgt auszusehen:
In einem kreisrunden, von einer deutlich sichtbaren Linie begrenzten Feld von 3,5 cm Durchmesser ist die Veterinärkontrollnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „E” anzuführen. Wenn aus der Nummer das jeweilige Bundesland nicht ersichtlich ist, so ist das Bundesland (in abgekürzter Form) im oberen Teil der Kreisfläche anzuführen.
(6) Fleisch von Tieren, welche im Falle von Tierseuchen nach § 25 Z 2 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurden, ist mit einem Tauglichkeitsstempel gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, der auch die Identifizierungszahl gemäß § 35 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz enthalten muss, wobei der Stempelaufdruck mit einem schräg liegenden Kreuz bestehend aus zwei zueinander laufenden Strichen so überstempelt werden muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
§ 27b. Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Farben E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF oder E 129 Allurarot AC oder eine entsprechende Mischung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allurarot AC zu verwenden.
ABSCHNITT
Brauchbarmachung des Fleisches
§ 28. (1) Fleisch ist durch Erhitzen und unter Kontrolle des Fleischuntersuchungstierarztes brauchbar zu machen. Hiebei sind die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten:
Beim Kochen ist das Fleisch in Stücke von nicht mehr als 10 cm Dicke zu zerlegen und mindestens zweieinhalb Stunden im kochenden Wasser zu halten.
Das Dämpfen des Fleisches hat in Dampfkochapparaten so lange zu erfolgen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 Grad C geherrscht hat, sodaß die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind und beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt.
Beim Braten ist das Fleisch bei einer Temperatur von mindestens 180 Grad C so lange zu erhitzen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 Grad C geherrscht hat, sodaß beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt und die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind.
Die Brauchbarmachung kann auch durch die Herstellung von Vollkonserven erfolgen.
Das Pökeln und Räuchern von Fleisch vor dem Erhitzen ist zulässig. Die nach dem Pökeln übriggebliebene Lake ist durch Erhitzen zu sterilisieren.
Das Erhitzen des Fettgewebes kann auch durch Ausschmelzen des Fettes erfolgen, wobei das Fett vollständig zu verflüssigen und mindestens 10 Minuten lang auf 85 Grad C zu erhitzen ist.
(2) Fleisch von schwachfinnigen Rindern und Fleisch von Schweinen in den Fällen des § 26 darf auch durch Tiefgefrieren brauchbar gemacht werden. Hiebei sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Das Verfahren der Brauchbarmachung darf nur in Gefrieranlagen durchgeführt werden, die über die hiefür notwendigen Einrichtungen verfügen und unter ständiger Kontrolle eines Fleischuntersuchungstierarztes stehen.
Das Aufbewahren des Fleisches hat gesondert und unter amtlichem Verschluß zu erfolgen. Schwachfinniges Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren und gelagert werden.
Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von nicht höher als -10 Grad C wenigstens 144 Stunden lang aufzubewahren. Die Temperatur ist automatisch zu regeln und durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Diagramme sind mit Jahr, Monat, Tag sowie Stunde des Beginns und Endes des Tiefgefrierens zu versehen. Sie sind ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Temperatur darf nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.
Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften, Tierkörperviertel und auch kleinere Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden. Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen werden. Ausgenommen hievon sind die gemäß § 25 letzter Satz für tauglich befundenen Teile oder Organe von schwachfinnigen Tieren.
Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung ist das Fleisch so aufzuhängen, daß es der Kaltluft allseitig zugänglich ist. Teilstücke können auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert und dürfen nicht gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
Auf den einzelnen Fleischteilen sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Sammelkennzeichnungen sind zulässig, wenn die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist.
Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen, die aus einem Material bestehen, das Wärme nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt.
Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung wie das Fleisch zu unterziehen oder als untauglich zu erklären und unschädlich zu beseitigen. Auf den einzufrierenden Packstücken sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Die Packstücke müssen so gelagert werden, daß sie der Kaltluft allseitig zugänglich sind. Packstücke dürfen nicht übereinander gestapelt werden. Schwachfinniges Rindfleisch darf nur in einem Raum entbeint werden, in dem nicht gleichzeitig auch anderes Fleisch zerteilt wird.
Beim Tiefgefrieren bei Temperaturen von nicht Wärmer als -18 Grad C verkürzt sich die Aufbewahrungsdauer auf 72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.
Das Tiefgefrieren von Schweinefleisch hat grundsätzlich nach Z 1 bis 9 zu erfolgen. Abweichend davon sind aber die Tierkörper beziehungsweise deren Teile wenigstens 480 Stunden bei einer Raumtemperatur von nicht Wärmer als -25 Grad C aufzubewahren. Beträgt die Dicke der Packstücke nicht mehr als 25 cm, so darf die Einfrierzeit auf 240 Stunden verkürzt werden.
ABSCHNITT
Brauchbarmachung des Fleisches
§ 28. (1) Fleisch ist durch Erhitzen und unter Kontrolle des Fleischuntersuchungstierarztes brauchbar zu machen. Hiebei sind die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten:
Beim Kochen ist das Fleisch in Stücke von nicht mehr als 10 cm Dicke zu zerlegen und mindestens zweieinhalb Stunden im kochenden Wasser zu halten.
Das Dämpfen des Fleisches hat in Dampfkochapparaten so lange zu erfolgen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 Grad C geherrscht hat, sodaß die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind und beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt.
Beim Braten ist das Fleisch bei einer Temperatur von mindestens 180 Grad C so lange zu erhitzen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 Grad C geherrscht hat, sodaß beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt und die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind.
Die Brauchbarmachung kann auch durch die Herstellung von Vollkonserven erfolgen.
Das Pökeln und Räuchern von Fleisch vor dem Erhitzen ist zulässig. Die nach dem Pökeln übriggebliebene Lake ist durch Erhitzen zu sterilisieren.
Das Erhitzen des Fettgewebes kann auch durch Ausschmelzen des Fettes erfolgen, wobei das Fett vollständig zu verflüssigen und mindestens 10 Minuten lang auf 85 Grad C zu erhitzen ist.
(2) Fleisch von schwachfinnigen Rindern sowie - in den Fällen des § 26 - Fleisch von Schweinen und Pferden darf auch durch Tiefgefrieren brauchbar gemacht werden. Hiebei sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Das Verfahren der Brauchbarmachung darf nur in Gefrieranlagen durchgeführt werden, die über die hiefür notwendigen Einrichtungen verfügen und unter ständiger Kontrolle eines Fleischuntersuchungstierarztes stehen.
Das Aufbewahren des Fleisches hat gesondert und unter amtlichem Verschluß zu erfolgen. Schwachfinniges Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren und gelagert werden.
Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von nicht höher als -10 Grad C wenigstens 144 Stunden lang aufzubewahren. Die Temperatur ist automatisch zu regeln und durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Diagramme sind mit Jahr, Monat, Tag sowie Stunde des Beginns und Endes des Tiefgefrierens zu versehen. Sie sind ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Temperatur darf nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.
Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften, Tierkörperviertel und auch kleinere Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden. Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen werden. Ausgenommen hievon sind die gemäß § 25 letzter Satz für tauglich befundenen Teile oder Organe von schwachfinnigen Tieren.
Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung ist das Fleisch so aufzuhängen, daß es der Kaltluft allseitig zugänglich ist. Teilstücke können auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert und dürfen nicht gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
Auf den einzelnen Fleischteilen sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Sammelkennzeichnungen sind zulässig, wenn die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist.
Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen, die aus einem Material bestehen, das Wärme nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt.
Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung wie das Fleisch zu unterziehen oder als untauglich zu erklären und unschädlich zu beseitigen. Auf den einzufrierenden Packstücken sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Die Packstücke müssen so gelagert werden, daß sie der Kaltluft allseitig zugänglich sind. Packstücke dürfen nicht übereinander gestapelt werden. Schwachfinniges Rindfleisch darf nur in einem Raum entbeint werden, in dem nicht gleichzeitig auch anderes Fleisch zerteilt wird.
Beim Tiefgefrieren bei Temperaturen von nicht Wärmer als -18 Grad C verkürzt sich die Aufbewahrungsdauer auf 72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.
Das Tiefgefrieren von Schweine- und Pferdefleisch zum Abtöten von Trichinen hat nach geeigneten, vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassenen Methoden zu erfolgen. Diese Methoden sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
(3) Die Brauchbarmachung gemäß § 25 letzter Satz hat gemäß Anhang III der Schweinepest-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1995, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
ABSCHNITT
Brauchbarmachung des Fleisches
§ 28. (1) Fleisch ist durch Erhitzen und unter Kontrolle des Fleischuntersuchungstierarztes brauchbar zu machen. Hiebei sind die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten:
Beim Kochen ist das Fleisch in Stücke von nicht mehr als 10 cm Dicke zu zerlegen und mindestens zweieinhalb Stunden im kochenden Wasser zu halten.
Das Dämpfen des Fleisches hat in Dampfkochapparaten so lange zu erfolgen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 Grad C geherrscht hat, sodaß die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind und beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt.
Beim Braten ist das Fleisch bei einer Temperatur von mindestens 180 Grad C so lange zu erhitzen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 Grad C geherrscht hat, sodaß beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt und die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind.
Die Brauchbarmachung kann auch durch die Herstellung von Vollkonserven erfolgen.
Das Pökeln und Räuchern von Fleisch vor dem Erhitzen ist zulässig. Die nach dem Pökeln übriggebliebene Lake ist durch Erhitzen zu sterilisieren.
Das Erhitzen des Fettgewebes kann auch durch Ausschmelzen des Fettes erfolgen, wobei das Fett vollständig zu verflüssigen und mindestens 10 Minuten lang auf 85 Grad C zu erhitzen ist.
(2) Fleisch von schwachfinnigen Rindern sowie - in den Fällen des § 26 - Fleisch von Schweinen und Pferden darf auch durch Tiefgefrieren brauchbar gemacht werden. Hiebei sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Das Verfahren der Brauchbarmachung darf nur in Gefrieranlagen durchgeführt werden, die über die hiefür notwendigen Einrichtungen verfügen und unter ständiger Kontrolle eines Fleischuntersuchungstierarztes stehen.
Das Aufbewahren des Fleisches hat gesondert und unter amtlichem Verschluß zu erfolgen. Schwachfinniges Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren und gelagert werden.
Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von nicht höher als -10 Grad C wenigstens 144 Stunden lang aufzubewahren. Die Temperatur ist automatisch zu regeln und durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Diagramme sind mit Jahr, Monat, Tag sowie Stunde des Beginns und Endes des Tiefgefrierens zu versehen. Sie sind ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Temperatur darf nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.
Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften, Tierkörperviertel und auch kleinere Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden. Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen werden. Ausgenommen hievon sind die gemäß § 25 letzter Satz für tauglich befundenen Teile oder Organe von schwachfinnigen Tieren.
Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung ist das Fleisch so aufzuhängen, daß es der Kaltluft allseitig zugänglich ist. Teilstücke können auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert und dürfen nicht gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
Auf den einzelnen Fleischteilen sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Sammelkennzeichnungen sind zulässig, wenn die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist.
Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen, die aus einem Material bestehen, das Wärme nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt.
Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung wie das Fleisch zu unterziehen oder als untauglich zu erklären und unschädlich zu beseitigen. Auf den einzufrierenden Packstücken sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Die Packstücke müssen so gelagert werden, daß sie der Kaltluft allseitig zugänglich sind. Packstücke dürfen nicht übereinander gestapelt werden. Schwachfinniges Rindfleisch darf nur in einem Raum entbeint werden, in dem nicht gleichzeitig auch anderes Fleisch zerteilt wird.
Beim Tiefgefrieren bei Temperaturen von nicht Wärmer als -18 Grad C verkürzt sich die Aufbewahrungsdauer auf 72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.
Das Tiefgefrieren von Schweine- und Pferdefleisch zum Abtöten von Trichinen hat nach geeigneten, vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassenen Methoden zu erfolgen. Diese Methoden sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten” zu veröffentlichen.
(3) Die Brauchbarmachung gemäß § 25 Z 2 hat gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
ABSCHNITT
Kontrolluntersuchungen in Betrieben
§ 29. (1) Schlacht-, Zerlegungs-, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie jene Kühlhäuser, in denen frisches Fleisch gelagert wird, unterliegen den Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Diese beinhalten in jenen Betrieben oder Betriebsteilen, die der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, insbesondere folgende Tätigkeiten:
Kontrolle. des Ein- und Ausgangs von frischem Fleisch einschließlich Kontrolle der Güterbeförderungsmittel hinsichtlich Transporthygiene und Kontrolle der Transportpapiere;
Kontrolle des im Betrieb vorhandenen frischen Fleisches hinsichtlich dessen Beschaffenheit aus veterinär- und sanitätspolizeilicher Sicht;
Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb und Überwachung der betriebsinternen Kontrollen;
Kennzeichnung von zerlegtem Fleisch sowie Ausstellung der jeweils erforderlichen Veterinärbescheinigungen und Sichtvermerke für den Transport.
(2) In Zerlegungsbetrieben, anderen Bearbeitungsbetrieben und im Frischfleischbereich von Verarbeitungsbetrieben, die mehr als 250 t Fleisch pro Jahr be- oder verarbeiten, ist die Kontrolluntersuchung wenigstens einmal täglich während der Betriebszeiten - bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten - durchzuführen. Der Fleischuntersuchungstierarzt kann bei den Hygienekontrollen von Fleischuntersuchern unterstützt werden.
(3) Zerlegungsbetriebe und andere Bearbeitungsbetriebe mit einer geringeren als in Abs. 2 genannten Produktion, die Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Anspruch nehmen, und Kühlhäuser sowie die nicht dem Frischfleischbereich zugehörigen Bereiche von Verarbeitungsbetrieben nach Abs. 2 sind im jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann gemäß den gegebenen veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Untersuchungsplan - mindestens jedoch zweimal jährlich - den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. In Fleischverarbeitungsbetrieben gelten die Kriterien gemäß Anhang B Kapitel 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, in der jeweils geltenden Fassung. In landwirtschaftlichen Betrieben sind die Kontrollen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes im Zuge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchzuführen.
(4) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen.
(5) Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden.
(6) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwachung nötigen Maßnahmen zu treffen und den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen jederzeit die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können.
ABSCHNITT
Kontrolluntersuchungen in Betrieben
§ 29. Für die Kontrollen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes gilt folgendes:
In Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und in Zerlegungsabteilungen von Verarbeitungsbetrieben, in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser und Umpackzentren) hat die Kontrolle folgende Punkte zu umfassen:
Kontrolle des Ein- und Ausgangs von frischem Fleisch einschließlich Kontrolle der Güterbeförderungsmittel hinsichtlich Transporthygiene und Kontrolle der Transportpapiere;
Kontrolle des im Betrieb vorhandenen frischen Fleisches hinsichtlich dessen Beschaffenheit aus veterinär- und sanitätspolizeilicher Sicht;
Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb und Überwachung der betriebsinternen Kontrollen;
Kennzeichnung von zerlegtem Fleisch sowie Ausstellung der jeweils erforderlichen Veterinärbescheinigungen und Sichtvermerke für den Transport.
In Verarbeitungsbetrieben gelten die Kriterien des Anhanges B Kapitel 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Kontrolle hat in folgenden Betrieben an jedem Produktionstag zu erfolgen:
in Zerlegungsbetrieben, die nicht dem 8. oder 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, unterliegen;
in Zerlegungsabteilungen von Fleischverarbeitungsbetrieben, bei denen die Produktionsmengen gemäß § 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung überschritten werden;
in Schlachtbetrieben - außer in jenen, die dem 8. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung unterliegen - zusätzlich zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
In Schlachtbetrieben, die dem 8. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung unterliegen, in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser und Umpackzentren), Zerlegungsbetrieben und Zerlegungsabteilungen von Fleischverarbeitungsbetrieben, die nicht unter Z 3 fallen, in Fleischverarbeitungsbetrieben und sonstigen, dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegenden Betrieben, die Fleisch von Tieren gemäß § 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes be- oder verarbeiten, transportieren oder lagern, hat die Kontrolle im jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Plan zu erfolgen.
Der Landeshauptmann kann für Betriebe gemäß Z 3 lit. a und b in Gebieten mit großen saisonalen Produktionsschwankungen, sofern sie wenigstens einen Kalendermonat lang die in § 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung genannte Produktionsmenge nicht überschreiten, im vorhinein für einen festzulegenden Zeitraum über Antrag eine entsprechend geringere Kontrollfrequenz festlegen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.
Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen. Er kann bei den Kontrollen von Fleischuntersuchern unterstützt werden.
Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen, bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden.
Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwachung nötigen Maßnahmen zu treffen und den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen jederzeit die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können.
Wird bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder bei der Kontrolluntersuchung ein Verstoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt oder liegt ein Hindernis für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung vor, so hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf die Abstellung dieses Mangels innerhalb angemessener Frist zu dringen. Bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Im diesem Falle und im Falle einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat der Landeshauptmann eine Kontrolle gemäß § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die den einschlägigen Bestimmungen widersprechen, untersagt werden kann beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen oder Vertriebsbeschränkungen im Hinblick auf § 20 Abs. 6 der Frischfleisch-Hygieneverordnung vorgeschrieben werden können. In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder durch Außerachtlassung von behördlichen Anordnungen verursacht worden ist, kann der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung in Anwendung des § 24 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, Maßnahmen treffen.
ABSCHNITT
Kontrolluntersuchungen in Betrieben
§ 29. Für die Kontrollen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes gilt folgendes:
In Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und in Zerlegungsabteilungen von Verarbeitungsbetrieben, in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser und Umpackzentren) hat die Kontrolle folgende Punkte zu umfassen:
Kontrolle des Ein- und Ausgangs von frischem Fleisch einschließlich Kontrolle der Güterbeförderungsmittel hinsichtlich Transporthygiene und Kontrolle der Transportpapiere;
Kontrolle des im Betrieb vorhandenen frischen Fleisches hinsichtlich dessen Beschaffenheit aus veterinär- und sanitätspolizeilicher Sicht;
Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb und Überwachung der betriebsinternen Kontrollen;
Kennzeichnung von zerlegtem Fleisch sowie Ausstellung der jeweils erforderlichen Veterinärbescheinigungen und Sichtvermerke für den Transport;
Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Gewinnung, Trennung, Lagerung, Kennzeichnung sowie des Transportes und der Entsorgung der tierischen Abfälle und der nicht zum menschlichen Genuss geeigneten Tierkörperteile.
In Verarbeitungsbetrieben gelten die Kriterien des Anhanges B Kapitel 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Kontrolle hat in folgenden Betrieben an jedem Produktionstag zu erfolgen:
in Zerlegungsbetrieben, die nicht dem 8. oder 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, unterliegen;
in Zerlegungsabteilungen von Fleischverarbeitungsbetrieben, bei denen die Produktionsmengen gemäß § 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung überschritten werden;
in Schlachtbetrieben - außer in jenen, die dem 8. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung unterliegen - zusätzlich zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
In Schlachtbetrieben, die dem 8. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung unterliegen, in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser und Umpackzentren), Zerlegungsbetrieben und Zerlegungsabteilungen von Fleischverarbeitungsbetrieben, die nicht unter Z 3 fallen, in Fleischverarbeitungsbetrieben und sonstigen, dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegenden Betrieben, die Fleisch von Tieren gemäß § 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes be- oder verarbeiten, transportieren oder lagern, hat die Kontrolle im jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Plan zu erfolgen.
Der Landeshauptmann kann für Betriebe gemäß Z 3 lit. a und b in Gebieten mit großen saisonalen Produktionsschwankungen, sofern sie wenigstens einen Kalendermonat lang die in § 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung genannte Produktionsmenge nicht überschreiten, im vorhinein für einen festzulegenden Zeitraum über Antrag eine entsprechend geringere Kontrollfrequenz festlegen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.
Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen. Er kann bei den Kontrollen von Fleischuntersuchern unterstützt werden.
Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen, bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden.
Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwachung nötigen Maßnahmen zu treffen und den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen jederzeit die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können.
Wird bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder bei der Kontrolluntersuchung ein Verstoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt oder liegt ein Hindernis für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung vor, so hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf die Abstellung dieses Mangels innerhalb angemessener Frist zu dringen. Bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Im diesem Falle und im Falle einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat der Landeshauptmann eine Kontrolle gemäß § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die den einschlägigen Bestimmungen widersprechen, untersagt werden kann beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen oder Vertriebsbeschränkungen im Hinblick auf § 20 Abs. 6 der Frischfleisch-Hygieneverordnung vorgeschrieben werden können. In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder durch Außerachtlassung von behördlichen Anordnungen verursacht worden ist, kann der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung in Anwendung des § 24 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, Maßnahmen treffen.
ABSCHNITT
Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
§ 30. Untaugliches Fleisch und Schlachtabfälle sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 31 bis 35 zu beseitigen.
ABSCHNITT
Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
§ 30. Untaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002), sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 33 und 34 zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.
§ 31. Gefährliche Stoffe sind:
alle verendeten Tiere sowie alle totgeborenen und ungeborenen Tiere dieser Arten;
alle im Rahmen von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getöteten, untauglichen Tiere;
Fleisch, das
gemäß § 20 Abs. 1 untauglich ist, oder
von Tieren stammt, die bei der Schlachttieruntersuchung klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die mit dem Fleisch auf Menschen oder Tiere übertragen werden können, oder bei denen im Verlauf der Fleischuntersuchung derartige Krankheiten festgestellt wurden, oder
gemäß § 8 lit. a LMG 1975 als gesundheitsschädlich zu beurteilen ist;
Schlachtabfälle von unter Z 3 fallenden Tierkörpern;
alle nicht der Fleischuntersuchung unterzogenen Teile von geschlachteten Tieren, ausgenommen Häute, Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Stoffe;
Fleisch, das aus dem Ausland eingeführt wurde und das bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen hat - es sei denn, es wird wiederausgeführt, oder seine Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
Schlachtabfälle, die Rückstände im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 enthalten, sowie Fleisch, das auf Grund derartiger Rückstände für den menschlichen Genuß nicht geeignet ist.
§ 31. Gefährliche Stoffe sind:
alle verendeten Tiere sowie alle totgeborenen und ungeborenen Tiere dieser Arten;
alle im Rahmen von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getöteten, untauglichen Tiere;
Fleisch, das
gemäß § 20 Abs. 1 untauglich ist, oder
von Tieren stammt, die bei der Schlachttieruntersuchung klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die mit dem Fleisch auf Menschen oder Tiere übertragen werden können, oder bei denen im Verlauf der Fleischuntersuchung derartige Krankheiten festgestellt wurden, oder
gemäß § 8 lit. a LMG 1975 als gesundheitsschädlich zu beurteilen ist;
Schlachtabfälle von unter Z 3 fallenden Tierkörpern;
alle nicht der Fleischuntersuchung unterzogenen Teile von geschlachteten Tieren, ausgenommen Häute, Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Stoffe;
Fleisch, das aus dem Ausland eingeführt wurde und das bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen hat - es sei denn, es wird wiederausgeführt, oder seine Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
Schlachtabfälle, die Rückstände im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 enthalten, sowie Fleisch, das auf Grund derartiger Rückstände für den menschlichen Genuß nicht geeignet ist;
die in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gewebe einschließlich Augen und Mandeln (Tonsillen) der in § 22 Abs. 2 Z 1 genannten Tiere.
§ 31. Gefährliche Stoffe sind:
alle verendeten Tiere sowie alle totgeborenen und ungeborenen Tiere dieser Arten;
alle im Rahmen von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getöteten, untauglichen Tiere;
Fleisch, das
gemäß § 20 Abs. 1 untauglich ist, oder
von Tieren stammt, die bei der Schlachttieruntersuchung klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die mit dem Fleisch auf Menschen oder Tiere übertragen werden können, oder bei denen im Verlauf der Fleischuntersuchung derartige Krankheiten festgestellt wurden, oder
gemäß § 8 lit. a LMG 1975 als gesundheitsschädlich zu beurteilen ist;
Schlachtabfälle von unter Z 3 fallenden Tierkörpern;
alle nicht der Fleischuntersuchung unterzogenen Teile von geschlachteten Tieren, ausgenommen Häute, Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Stoffe;
Fleisch, das aus dem Ausland eingeführt wurde und das bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen hat - es sei denn, es wird wiederausgeführt, oder seine Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
Schlachtabfälle, die Rückstände im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 10 enthalten, sowie Fleisch, das auf Grund derartiger Rückstände für den menschlichen Genuß nicht geeignet ist;
die in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gewebe, einschließlich Augen und Mandeln (Tonsillen) der in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Tiere.
§ 32. Wenig gefährliche Stoffe sind untaugliches Fleisch und Schlachtabfälle, die nicht als gefährliche Stoffe gemäß § 31 einzustufen sind.
§ 33. (1) Werden Tierkörper oder deren Teile als untauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan in das Protokollbuch gemäß § 45 die jeweiligen Mengen der beanstandeten Waren einzutragen. In den Fällen der Abgabe nach § 35 sind hiebei die gefährlichen und die wenig gefährlichen Stoffe getrennt voneinander anzuführen.
(2) Das Fleischuntersuchungsorgan hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmebestätigungen gemäß § 34 Abs. 2 sowie der Begleitscheine gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 zu kontrollieren.
§ 33. (1) Werden Tierkörper oder deren Teile als untauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan die jeweiligen Mengen der beanstandeten und als untauglich beurteilten Tierkörper oder Tierkörperteile in das Protokollbuch gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzutragen. Hiebei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zu erfolgen.
(2) Das Fleischuntersuchungsorgan hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen gemäß § 34 Abs. 2 sowie der Begleitdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu kontrollieren.
§ 34. (1) Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluß) verwahrt werden. Gefährliche Stoffe und wenig gefährliche Stoffe sind in den Fällen der Weitergabe gemäß § 35 voneinander getrennt zu sammeln und zu lagern.
(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen; diese Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
§ 34. (1) Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluß) verwahrt werden. Gefährliche Stoffe und wenig gefährliche Stoffe sind in den Fällen der Weitergabe gemäß § 35 voneinander getrennt zu sammeln und zu lagern.
(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen; diese Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
(3) Stoffe gemäß § 31 Z 8 sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung zu behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten gelten die Abs. 1 und 2; darüber hinaus muss in einem Begleitpapier schriftlich auf das Vorliegen von Material gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2000/418/EG (ABl. Nr. L 158 vom 30. Juni 2000) hingewiesen sein.
§ 34. (1) Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluß) verwahrt werden. Gefährliche Stoffe und wenig gefährliche Stoffe sind in den Fällen der Weitergabe gemäß § 35 voneinander getrennt zu sammeln und zu lagern.
(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen; diese Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
(3) Stoffe gemäß § 31 Z 8 sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten gelten die Abs. 1 und 2. Dabei ist die Art und Menge zu erfassen und in den Betriebs- und Untersuchungsaufzeichnungen sowie in den Begleitdokumenten zu vermerken. Darüber hinaus muss in einem Begleitdokument auf das Vorliegen von Material gemäß der Verordnung des Parlamentes und des Rates Nr. 999/2001/EG (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) hingewiesen werden.
§ 34. (1) Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss) verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.
(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen; diese Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2003)
§ 35. (1) Wenig gefährliche Stoffe gemäß § 32 dürfen für industrielle Zwecke als Rohstoff zur Herstellung von Tierfutter weitergegeben werden. Hiebei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Die zur Tierfutterherstellung bestimmten Stoffe müssen bis zur Weitergabe gesondert unter Verschluß und kühl aufbewahrt werden.
Der die Stoffe gemäß § 32 übernehmende Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutter berechtigt sein.
Über die weitergegebenen Mengen ist ein fortlaufend numerierter Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim Transport mitzuführen und im Tierfutterherstellungsbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Eine Durchschrift dieses Begleitscheines ist im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Fleisch, das
auf Grund der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 6 als untauglich beurteilt wurde und
als Futtermittel in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gibt und
auch kein gefährlicher Stoff im Sinne des § 31 ist, und
gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung an eine Tierkörperverwertungsanstalt nicht abgeführt werden muß,
§ 35. (1) Wenig gefährliche Stoffe gemäß § 32 dürfen für industrielle Zwecke oder als Rohstoffe zur Herstellung von Tierfutter weitergegeben werden. Hiebei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Die zur Tierfutterherstellung bestimmten Stoffe müssen bis zur Weitergabe gesondert unter Verschluß und kühl aufbewahrt werden.
Der die Stoffe gemäß § 32 übernehmende Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutter berechtigt sein.
Über die weitergegebenen Mengen ist ein fortlaufend numerierter Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim Transport mitzuführen und im Tierfutterherstellungsbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Eine Durchschrift dieses Begleitscheines ist im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Fleisch, das
auf Grund der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 6 als untauglich beurteilt wurde und
als Futtermittel in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gibt und
auch kein gefährlicher Stoff im Sinne des § 31 ist, und
gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung an eine Tierkörperverwertungsanstalt nicht abgeführt werden muß,
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 36. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 36. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 20 Abs. 2 Z 10, 14 und 15, § 25, § 26, § 27a, § 27b, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Fleischuntersuchungsverordnung treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 36. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 20 Abs. 2 Z 10, 14 und 15, § 25, § 26, § 27a, § 27b, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Fleischuntersuchungsverordnung treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 17, § 20 Abs. 1 Z 33 und 34, § 20 Abs. 2 Z 15, § 22, § 25, § 29 Z 1 lit. e, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 36. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 20 Abs. 2 Z 10, 14 und 15, § 25, § 26, § 27a, § 27b, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Fleischuntersuchungsverordnung treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 17, § 20 Abs. 1 Z 33 und 34, § 20 Abs. 2 Z 15, § 22, § 25, § 29 Z 1 lit. e, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 22 Abs. 2 Z 3 tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 wird die Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000, Nr. 2001/2/EG (ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 36. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 20 Abs. 2 Z 10, 14 und 15, § 25, § 26, § 27a, § 27b, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Fleischuntersuchungsverordnung treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 17, § 20 Abs. 1 Z 33 und 34, § 20 Abs. 2 Z 15, § 22, § 25, § 29 Z 1 lit. e, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 22 Abs. 2 Z 3 tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 wird die Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000, Nr. 2001/2/EG (ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.
(3) § 9 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 36. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 20 Abs. 2 Z 10, 14 und 15, § 25, § 26, § 27a, § 27b, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Fleischuntersuchungsverordnung treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 17, § 20 Abs. 1 Z 33 und 34, § 20 Abs. 2 Z 15, § 22, § 25, § 29 Z 1 lit. e, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 22 Abs. 2 Z 3 tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 wird die Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000, Nr. 2001/2/EG (ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.
(3) § 9 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) § 22 Abs. 2 Z 1, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2002 mit 1. April 2002 in Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 36. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 20 Abs. 2 Z 10, 14 und 15, § 25, § 26, § 27a, § 27b, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Fleischuntersuchungsverordnung treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 17, § 20 Abs. 1 Z 33 und 34, § 20 Abs. 2 Z 15, § 22, § 25, § 29 Z 1 lit. e, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 22 Abs. 2 Z 3 tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 wird die Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000, Nr. 2001/2/EG (ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.
(3) § 9 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) § 22 Abs. 2 Z 1, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2002 mit 1. April 2002 in Kraft.
(5) § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1, § 30, § 33, § 34 Abs. 1, § 38 und die Aufhebung des § 22 Abs. 2 Z 2, des § 31, des § 32, des § 34 Abs. 3 sowie des § 35 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2003 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 36. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 20 Abs. 2 Z 10, 14 und 15, § 25, § 26, § 27a, § 27b, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Fleischuntersuchungsverordnung treten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 17, § 20 Abs. 1 Z 33 und 34, § 20 Abs. 2 Z 15, § 22, § 25, § 29 Z 1 lit. e, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 22 Abs. 2 Z 3 tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001 wird die Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2000, Nr. 2001/2/EG (ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.
(3) § 9 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) § 22 Abs. 2 Z 1, § 31 Z 8 und § 34 Abs. 3 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2002 mit 1. April 2002 in Kraft.
(5) § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1, § 30, § 33, § 34 Abs. 1, § 38 und die Aufhebung des § 22 Abs. 2 Z 2, des § 31, des § 32, des § 34 Abs. 3 sowie des § 35 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2003 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Z 15 und 16, § 25, § 27a Abs. 6, § 28 Abs. 3 und die Aufhebung des § 14 Z 7, treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2004 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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