Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-05
Letzte Aktualisierung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6a, 6b und 10 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 461/1992, wird verordnet:

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6a, 6b und 10 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 461/1992, wird verordnet:

1.

Teil

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Definition des Aufgabengebietes

§ 1. Das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umfaßt den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Krankheitserkennung und Krankenbehandlung sowie die Gesundheitsförderung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung. Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin liegen daher in der patientenorientierten Erkennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen, in der Vorsorge und Gesundheitsförderung, in der Früherkennung von Krankheiten, in der Behandlung lebensbedrohlicher Zustände, in der ärztlichen Betreuung chronisch kranker und alter Menschen, in der Erkennung und Behandlung von milieubedingten Schäden, in der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie in der Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Kranken und in der Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere mit Krankenanstalten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

1.

Teil

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

Definition des Aufgabengebietes

§ 1. Das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umfaßt den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Krankheitserkennung und Krankenbehandlung sowie die Gesundheitsförderung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung. Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin liegen daher in der patientenorientierten Erkennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen, in der Vorsorge und Gesundheitsförderung, in der Früherkennung von Krankheiten, in der Behandlung lebensbedrohlicher Zustände, in der ärztlichen Betreuung chronisch kranker und alter Menschen, in der Erkennung und Behandlung von milieubedingten Schäden, in der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie in der Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Kranken und in der Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere mit Krankenanstalten.

Dauer der Ausbildung

§ 2. Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) zu absolvieren.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Dauer der Ausbildung

§ 2. Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) zu absolvieren.

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung

§ 3. (1) Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten jeweils zumindest in dem für die einzelnen Ausbildungsfächer angeführten Umfang. Die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusärzte) sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten sowie für den Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz, insbesondere hinsichtlich der Gesprächsführung mit Patienten, zu sorgen.

(2) Der Ausbildungsteil, der in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen, in anerkannten Lehrambulatorien sowie in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, absolviert werden kann, hat die Ausbildung durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung

§ 3. (1) Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten jeweils zumindest in dem für die einzelnen Ausbildungsfächer angeführten Umfang. Die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusärzte) sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten sowie für den Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz, insbesondere hinsichtlich der Gesprächsführung mit Patienten, zu sorgen.

(2) Der Ausbildungsteil, der in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen, in anerkannten Lehrambulatorien sowie in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, absolviert werden kann, hat die Ausbildung durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

§ 4. (1) Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten, anerkannten Lehrambulatorien und anerkannten Lehrpraxen sowie sonstigen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren.

(2) Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind, sind im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren.

(3) Die Ausbildung, die im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung gemäß Abs. 2 dienen, oder in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden kann, ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(4) Personen, die eine Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1994 begonnen haben, haben Ausbildungszeiten, die nach Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 5 auf die Gesamtdauer von zumindest drei Jahren fehlen, durch eine Ausbildung entweder

1.

in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer als Wahlfach in einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätte, in einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes oder in einem für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorium oder auch

2.

im Bereich der Allgemeinmedizin in einer anerkannten Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin zu ergänzen, wobei jedes Ausbildungsfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

(5) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der im Abs. 4 und § 5 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(6) Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes und Karenzurlaubes unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht anzurechnen.

(7) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest vier Monaten, Innere Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten sowie in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten zu erfolgen.

§ 4. (1) Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten, anerkannten Lehrambulatorien und anerkannten Lehrpraxen sowie sonstigen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren.

(2) Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind, sind im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren.

(3) Die Ausbildung, die im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung gemäß Abs. 2 dienen, oder in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden kann, ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(4) Personen, die eine Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1994 begonnen haben, haben Ausbildungszeiten, die nach Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 5 auf die Gesamtdauer von zumindest drei Jahren fehlen, durch eine Ausbildung entweder

1.

in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer als Wahlfach in einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätte, in einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes oder in einem für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorium oder auch

2.

im Bereich der Allgemeinmedizin in einer anerkannten Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin zu ergänzen, wobei jedes Ausbildungsfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

(5) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der im Abs. 4 und § 5 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(6) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht anzurechnen.

(7) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest vier Monaten, Innere Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten sowie in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten zu erfolgen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 4. (1) Die Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten, anerkannten Lehrambulatorien und anerkannten Lehrpraxen sowie sonstigen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren.

(2) Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind, sind im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, zu absolvieren.

(3) Die Ausbildung, die im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung gemäß Abs. 2 dienen, oder in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden kann, ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(4) Personen, die eine Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1994 begonnen haben, haben Ausbildungszeiten, die nach Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 5 auf die Gesamtdauer von zumindest drei Jahren fehlen, durch eine Ausbildung entweder

1.

in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer als Wahlfach in einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätte, in einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes oder in einem für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorium oder auch

2.

im Bereich der Allgemeinmedizin in einer anerkannten Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin zu ergänzen, wobei jedes Ausbildungsfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

(5) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der im Abs. 4 und § 5 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(6) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht anzurechnen.

(7) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest vier Monaten, Innere Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten, Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten sowie in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten zu erfolgen.

Inhalt der Ausbildung

§ 5. (1) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:

1.

Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten für Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind;

2.

Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;

3.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;

4.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

5.

Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

6.

Innere Medizin in der Dauer von zumindest zwölf Monaten, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Anästhesiologie und Intensivmedizin, stationäre Arbeits- und Betriebsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Medizinische Radiologie Diagnostik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin oder Urologie anzurechnen ist;

7.

Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;

8.

Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.

(2) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut und Geschlechtskrankheiten kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(3) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Neurologie oder Psychiatrie kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(4) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer anerkannten Ausbildungsstätte und zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(5) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut und Geschlechtskrankheiten oder Kinder- und Jugendheilkunde, die in gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat sowohl in diesen Ausbildungsstätten durch Fachärzte als Konsiliarärzte als auch in anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Inhalt der Ausbildung

§ 5. (1) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:

1.

Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten für Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind;

2.

Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;

3.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;

4.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

5.

Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

6.

Innere Medizin in der Dauer von zumindest zwölf Monaten, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Anästhesiologie und Intensivmedizin, stationäre Arbeits- und Betriebsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Medizinische Radiologie Diagnostik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin oder Urologie anzurechnen ist;

7.

Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;

8.

Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.

(2) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut und Geschlechtskrankheiten kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(3) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Neurologie oder Psychiatrie kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(4) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer anerkannten Ausbildungsstätte und zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(5) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut und Geschlechtskrankheiten oder Kinder- und Jugendheilkunde, die in gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat sowohl in diesen Ausbildungsstätten durch Fachärzte als Konsiliarärzte als auch in anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen.

§ 6. (1) Die Ausbildung im Ausbildungsfach in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Wahrnehmung der eigenständigen und spezifischen haus- und familienärztlichen Funktionen, insbesondere hinsichtlich der Betreuung der Familie in mehreren Generationen und allen Lebensabschnitten, des Einflusses von familiären und sozialen Faktoren und der Familie als diagnostisches und therapeutisches Umfeld;

2.

allgemeinärztliche Beratung und Hausbesuche einschließlich Telefonberatung;

3.

allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie,

4.

Kenntnisse häufiger Beschwerden und Krankheiten in der Allgemeinpraxis samt Kriterien und Maßstäben für die Häufigkeitsverteilung, insbesondere häufige Symptome und Krankheiten, Divergenz zum Krankheitsspektrum in der Klinik, Krankheitskombinationen, häufige Krankheitsursachen;

5.

Ärztliches Vorgehen unter den Bedingungen der Allgemeinpraxis hinsichtlich

6.

Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere

7.

Organisation und Einrichtung einer Allgemeinpraxis, insbesondere Qualitätssicherung;

8.

multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;

9.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde.

(2) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, hat folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie,

2.

Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere

3.

multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;

4.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 6. (1) Die Ausbildung im Ausbildungsfach in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Wahrnehmung der eigenständigen und spezifischen haus- und familienärztlichen Funktionen, insbesondere hinsichtlich der Betreuung der Familie in mehreren Generationen und allen Lebensabschnitten, des Einflusses von familiären und sozialen Faktoren und der Familie als diagnostisches und therapeutisches Umfeld;

2.

allgemeinärztliche Beratung und Hausbesuche einschließlich Telefonberatung;

3.

allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie,

4.

Kenntnisse häufiger Beschwerden und Krankheiten in der Allgemeinpraxis samt Kriterien und Maßstäben für die Häufigkeitsverteilung, insbesondere häufige Symptome und Krankheiten, Divergenz zum Krankheitsspektrum in der Klinik, Krankheitskombinationen, häufige Krankheitsursachen;

5.

Ärztliches Vorgehen unter den Bedingungen der Allgemeinpraxis hinsichtlich

6.

Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere

7.

Organisation und Einrichtung einer Allgemeinpraxis, insbesondere Qualitätssicherung;

8.

multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;

9.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde.

(2) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, hat folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie,

2.

Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere

3.

multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;

4.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde.

§ 7. Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Unfällen, akuten Blutungen, Fremdkörpern, Verletzungen;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des chirurgischen und unfallchirurgischen Fachbereiches, Routine in der Versorgung der häufigen und typischen Verletzungen, kleine chirurgische Eingriffe und einfache Anästhesieverfahren;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere Kenntnisse über die häufigen und typischen Operationen, über Röntgenbefundung einschließlich Strahlenschutz;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, insbesondere Digitaluntersuchung des Mastdarmes, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 7. Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Unfällen, akuten Blutungen, Fremdkörpern, Verletzungen;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des chirurgischen und unfallchirurgischen Fachbereiches, Routine in der Versorgung der häufigen und typischen Verletzungen, kleine chirurgische Eingriffe und einfache Anästhesieverfahren;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere Kenntnisse über die häufigen und typischen Operationen, über Röntgenbefundung einschließlich Strahlenschutz;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, insbesondere Digitaluntersuchung des Mastdarmes, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

§ 8. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Genitalblutungen, Eileiterschwangerschaft, Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des gynäkologischen Fachbereiches, Beurteilung des Schwangerschafts und des Geburtsverlaufes, Leitung von Geburten;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere Kenntnisse über die häufigen und typischen geburtshilflichen und gynäkologischen Operationen, Kenntnisse über Methoden der Antikonzeption;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, insbesondere Durchführung von Mammapalpation und Cervikalabstrich, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 8. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Genitalblutungen, Eileiterschwangerschaft, Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des gynäkologischen Fachbereiches, Beurteilung des Schwangerschafts und des Geburtsverlaufes, Leitung von Geburten;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere Kenntnisse über die häufigen und typischen geburtshilflichen und gynäkologischen Operationen, Kenntnisse über Methoden der Antikonzeption;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, insbesondere Durchführung von Mammapalpation und Cervikalabstrich, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

§ 9. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere akute Atemnot, Fremdkörperaspiration, Epistaxis, Pseudokrupp, Intubation;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des Hals-Nasen-Ohrenfachbereiches, Routine in Rhinoskopie, Stomatoskopie, Laryngoskopie, Otoskopie, weiters in einfachen orientierenden Methoden der Gehör und Gleichgewichtsprüfung;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere der häufigen und typischen Operationen;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Lärmschäden, mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 9. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere akute Atemnot, Fremdkörperaspiration, Epistaxis, Pseudokrupp, Intubation;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des Hals-Nasen-Ohrenfachbereiches, Routine in Rhinoskopie, Stomatoskopie, Laryngoskopie, Otoskopie, weiters in einfachen orientierenden Methoden der Gehör und Gleichgewichtsprüfung;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere der häufigen und typischen Operationen;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Lärmschäden, mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

§ 10. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Haut- und Geschlechtskrankheiten hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Verbrennungen, Toxikodermien, allergischen Zuständen, Schockbehandlung;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen, Erfahrung und Routine in der Diagnostik und Therapie dieser Erkrankungen mit den Mitteln der Allgemeinpraxis;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren einschließlich Allergietestung und Phlebologie;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Lärmschäden, mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation der Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 10. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Haut- und Geschlechtskrankheiten hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Verbrennungen, Toxikodermien, allergischen Zuständen, Schockbehandlung;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen, Erfahrung und Routine in der Diagnostik und Therapie dieser Erkrankungen mit den Mitteln der Allgemeinpraxis;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren einschließlich Allergietestung und Phlebologie;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Lärmschäden, mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation der Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

§ 11. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Innere Medizin hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Schock, Kollaps, Herzstillstand, coma diabeticum und sonstigen comatösen Zustandsbildern, Asthmabronchiale-Anfall, akute Intoxikationen, thromboembolische Ereignisse, akute periphere Ischämien;

2.

Basismedizin: Routine in Anamnese, Diagnostik, physikalischem Status, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen mit den Mitteln der Allgemeinpraxis, „klinische Diagnostik'', „Basislabor'', Injektionen, Infusionen, Punktionen und Katheterismus;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik, Therapie und Bewertung (Elektrokardiogramm, Sonographie, Spirometrie, Labor) sowie Kenntnisse der Endoskopie und weiterführender bildgebender Verfahren;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation und über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 11. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Innere Medizin hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Schock, Kollaps, Herzstillstand, coma diabeticum und sonstigen comatösen Zustandsbildern, Asthmabronchiale-Anfall, akute Intoxikationen, thromboembolische Ereignisse, akute periphere Ischämien;

2.

Basismedizin: Routine in Anamnese, Diagnostik, physikalischem Status, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen mit den Mitteln der Allgemeinpraxis, „klinische Diagnostik“, „Basislabor“, Injektionen, Infusionen, Punktionen und Katheterismus;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik, Therapie und Bewertung (Elektrokardiogramm, Sonographie, Spirometrie, Labor) sowie Kenntnisse der Endoskopie und weiterführender bildgebender Verfahren;

4.

Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation und über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

§ 12. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Kinder- und Jugendheilkunde hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Krampfzuständen, Fremdkörperaspiration, Intoxikation, Dyspepsie, Laryngitis acutissima;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des pädiatrischen Fachbereiches, einschließlich kinderneurologischer, kinderpsychiatrischer und kinderorthopädischer Erkrankungen sowie der Entwicklung, Betreuung, Ernährung und Beurteilung des Kindes;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, Mutterberatung, Impftechnik und Impfkomplikationen, pädagogische und kinderpsychologische Orientierung, häufige Kinderinfektionskrankheiten;

4.

Vorsorgemedizin: Beurteilung der Entwicklung und des Reifezustandes in verschiedenen Stadien (Säugling, Kleinkind, Schulkind), Kenntnisse über Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Dokumentation;

9.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 12. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Kinder- und Jugendheilkunde hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Krampfzuständen, Fremdkörperaspiration, Intoxikation, Dyspepsie, Laryngitis acutissima;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des pädiatrischen Fachbereiches, einschließlich kinderneurologischer, kinderpsychiatrischer und kinderorthopädischer Erkrankungen sowie der Entwicklung, Betreuung, Ernährung und Beurteilung des Kindes;

3.

Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, Mutterberatung, Impftechnik und Impfkomplikationen, pädagogische und kinderpsychologische Orientierung, häufige Kinderinfektionskrankheiten;

4.

Vorsorgemedizin: Beurteilung der Entwicklung und des Reifezustandes in verschiedenen Stadien (Säugling, Kleinkind, Schulkind), Kenntnisse über Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Dokumentation;

9.

Begutachtungen.

§ 13. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Neurologie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohlichen Situationen, wie Schlaganfällen, Schädel-Hirn-Traumen, Hirndruck, Intoxikationen, Bewußtlosigkeit, epileptischen Anfällen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung);

2.

Basismedizin: Diagnostik und Therapie von häufigen neurologischen Symptomen und Erkrankungen wie Kopfschmerzen, Vertigo, Nervenreizungen und sonstiger peripherer Lähmungs- und Schmerzzustände, Parkinson, Multiple Sklerose, Epilepsien, Erhebung des neurologischen Status;

3.

Fachmedizin: Kenntnisse und Indikationsstellung in Elektroenzephalographie, Elektromyographie und Nervenleitgeschwindigkeit sowie Sonographie und anderen bildgebenden Verfahren (Röntgen, Computertomographie, Magnetresonanztomographie);

4.

Vorsorgemedizin: Kenntnisse über Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Schlaganfallprophylaxe;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Neuro-Rehabilitation, einschließlich ergo- und physiotherapeutischer Verfahren;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen sowie über Probleme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei neurologischen Leiden;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 13. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Neurologie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohlichen Situationen, wie Schlaganfällen, Schädel-Hirn-Traumen, Hirndruck, Intoxikationen, Bewußtlosigkeit, epileptischen Anfällen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung);

2.

Basismedizin: Diagnostik und Therapie von häufigen neurologischen Symptomen und Erkrankungen wie Kopfschmerzen, Vertigo, Nervenreizungen und sonstiger peripherer Lähmungs- und Schmerzzustände, Parkinson, Multiple Sklerose, Epilepsien, Erhebung des neurologischen Status;

3.

Fachmedizin: Kenntnisse und Indikationsstellung in Elektroenzephalographie, Elektromyographie und Nervenleitgeschwindigkeit sowie Sonographie und anderen bildgebenden Verfahren (Röntgen, Computertomographie, Magnetresonanztomographie);

4.

Vorsorgemedizin: Kenntnisse über Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Schlaganfallprophylaxe;

5.

Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Neuro-Rehabilitation, einschließlich ergo- und physiotherapeutischer Verfahren;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen sowie über Probleme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei neurologischen Leiden;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

§ 14. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Psychiatrie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen von akuten psychiatrischen Situationen wie Verwirrtheitszuständen und Erregungszuständen, Agressivität, Panik, akute Psychosen und Suizidalität sowie Komplikationen der Psychopharmakotherapie, Erlernen von Strategien zum Beherrschen derartiger Zustände;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognostik der häufigsten Erkrankungen des psychiatrischen Fachbereiches, psychiatrische Exploration und therapeutisches Gespräch, Erstellen eines Maßnahmenkonzeptes;

3.

Fachmedizin: Psychosomatik, Kenntnisse über psychotherapeutische Verfahren und biopsychosozialer Behandlungsstrategien, Anwendung der Psychopharmaka;

4.

Vorsorgemedizin: Orientierung über Risikofaktoren und Risikogruppen, allgemeine Grundsätze der Psychohygiene;

5.

Nachsorgemedizin: Zusammenarbeit mit extramuralen Diensten und psychosozialen Einrichtungen;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen sowie über zivil-, straf- und sozialversicherungsrechtliche Problematik bei psychiatrischen Krankheitsbildern;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 14. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Psychiatrie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Akutmedizin: Erkennen von akuten psychiatrischen Situationen wie Verwirrtheitszuständen und Erregungszuständen, Agressivität, Panik, akute Psychosen und Suizidalität sowie Komplikationen der Psychopharmakotherapie, Erlernen von Strategien zum Beherrschen derartiger Zustände;

2.

Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognostik der häufigsten Erkrankungen des psychiatrischen Fachbereiches, psychiatrische Exploration und therapeutisches Gespräch, Erstellen eines Maßnahmenkonzeptes;

3.

Fachmedizin: Psychosomatik, Kenntnisse über psychotherapeutische Verfahren und biopsychosozialer Behandlungsstrategien, Anwendung der Psychopharmaka;

4.

Vorsorgemedizin: Orientierung über Risikofaktoren und Risikogruppen, allgemeine Grundsätze der Psychohygiene;

5.

Nachsorgemedizin: Zusammenarbeit mit extramuralen Diensten und psychosozialen Einrichtungen;

6.

Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen sowie über zivil-, straf- und sozialversicherungsrechtliche Problematik bei psychiatrischen Krankheitsbildern;

7.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

8.

Kenntnisse der Geriatrie;

9.

Dokumentation;

10.

Begutachtungen.

Ausbildungsstätten

§ 15. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind jene Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 anerkannt worden sind.

(2) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Kinderheilkunde, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1975, sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte gewährleistet ist.

(3) Die erforderliche Berufserfahrung hat der Konsiliarfacharzt durch eine zumindest einjährige freiberufliche Tätigkeit als Facharzt nachzuweisen.

(4) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten hinsichtlich der Ausbildung in den Wahlfächern auch die entsprechenden für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten.

(5) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.

Ausbildungsstätten

§ 15. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind jene Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 anerkannt worden sind.

(2) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist.

(3) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten hinsichtlich der Ausbildung in den Wahlfächern auch die entsprechenden für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten.

(4) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Ausbildungsstätten

§ 15. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind jene Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 anerkannt worden sind.

(2) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist.

(3) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten hinsichtlich der Ausbildung in den Wahlfächern auch die entsprechenden für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten.

(4) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.

§ 16. (1) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Die Leiter von Krankenabteilungen (Ausbildungsverantwortliche), in deren Bereich die Turnusärzte ihre Ausbildung absolvieren, haben die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin auszubilden. Jeder Ausbildungsverantwortliche kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (Ausbildungsassistent) unterstützt werden. Weiters haben die Träger zu gewährleisten, daß Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, wiederholt werden können.

(2) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem in den §§ 6 bis 14 für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(3) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Ausbildungsstätten hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.

(4) Die Turnusärzte sind vom Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 16. (1) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Die Leiter von Krankenabteilungen (Ausbildungsverantwortliche), in deren Bereich die Turnusärzte ihre Ausbildung absolvieren, haben die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin auszubilden. Jeder Ausbildungsverantwortliche kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (Ausbildungsassistent) unterstützt werden. Weiters haben die Träger zu gewährleisten, daß Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, wiederholt werden können.

(2) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem in den §§ 6 bis 14 für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(3) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Ausbildungsstätten hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.

(4) Die Turnusärzte sind vom Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Lehrpraxen

§ 17. (1) Lehrpraxen sind die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1984 anerkannten Ordinationen von Ärzten für Allgemeinmedizin und von Fachärzten eines Sonderfaches.

(2) Die erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige freiberufliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen.

(3) Die Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von zumindest 35 Wochenstunden untertags, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. In einer anerkannten Lehrpraxis darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden.

(4) Der Lehrpraxisinhaber hat den Turnusarzt mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin auszubilden. Die Ausbildung hat vor allem der Vorbereitung auf die freiberufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt zu dienen.

(5) Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Lehrpraxen

§ 17. (1) Lehrpraxen sind die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1984 anerkannten Ordinationen von Ärzten für Allgemeinmedizin und von Fachärzten eines Sonderfaches.

(2) Die erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige freiberufliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen.

(3) Die Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von zumindest 35 Wochenstunden untertags, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. In einer anerkannten Lehrpraxis darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden.

(4) Der Lehrpraxisinhaber hat den Turnusarzt mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin auszubilden. Die Ausbildung hat vor allem der Vorbereitung auf die freiberufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt zu dienen.

(5) Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Lehrambulatorien

§ 18. (1) Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind die gemäß § 7a des Ärztegesetzes 1984 für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin darf nur erteilt werden, wenn auf Grund von Beurteilungskriterien, wie insbesondere Zahl der ausbildenden Ärzte, apparative Ausstattung, Patientenfrequenz, Diagnosestatistik und Leistungsstatistik, gewährleistet ist, daß die Turnusärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen erwerben können.

(3) Der für die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin bzw. im betreffenden Sonderfach zur Verfügung stehende Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt (Ausbildungsverantwortliche) hat die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt auszubilden. Jeder Ausbildungsverantwortliche kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.

(4) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

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