Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-05
Letzte Aktualisierung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
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(5) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Lehrambulatorien hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im anerkannten Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren.

(6) Die Turnusärzte sind vom Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Lehrambulatorien

§ 18. (1) Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind die gemäß § 7a des Ärztegesetzes 1984 für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin darf nur erteilt werden, wenn auf Grund von Beurteilungskriterien, wie insbesondere Zahl der ausbildenden Ärzte, apparative Ausstattung, Patientenfrequenz, Diagnosestatistik und Leistungsstatistik, gewährleistet ist, daß die Turnusärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen erwerben können.

(3) Der für die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin bzw. im betreffenden Sonderfach zur Verfügung stehende Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt (Ausbildungsverantwortliche) hat die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt auszubilden. Jeder Ausbildungsverantwortliche kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.

(4) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(5) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Lehrambulatorien hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im anerkannten Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren.

(6) Die Turnusärzte sind vom Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Rasterzeugnisse

§ 19. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben Inhalt, Umfang, Art und Dauer der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin zu beinhalten.

(3) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend die Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

(4) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

(5) Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

(6) Für Personen, die mit Inkrafttreten der Verordnung jedenfalls aber bis Längstens 30. Juni 1996 ihre Ausbildung begonnen haben, gelten hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse die Absätze 7, 8, 9 und 10.

(7) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 44 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen, das ist in den Fällen des § 5 Abs. 5 der mit der Ausbildung betraute Konsiliararzt, auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Wahlfach zurückgelegte Ausbildung sind nach dem Muster der Anlage 45 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 46 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 47 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer Einrichtung, die der medizinischen Erstversorgung dient, ausgenommen anerkannte Lehrpraxen oder anerkannte Lehrambulatorien, sind nach dem Muster der Anlage 48 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, vom Leiter der Einrichtung gegenzuzeichnen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen und mit dem Hochdruckstempel der Einrichtung zu versehen.

Rasterzeugnisse

§ 19. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben Inhalt, Umfang, Art und Dauer der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin zu beinhalten.

(3) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend die Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

(4) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

(5) Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

(6) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 7, 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.

(7) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 44 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen, das ist in den Fällen des § 5 Abs. 5 der mit der Ausbildung betraute Konsiliararzt, auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Wahlfach zurückgelegte Ausbildung sind nach dem Muster der Anlage 45 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 46 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 47 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer Einrichtung, die der medizinischen Erstversorgung dient, ausgenommen anerkannte Lehrpraxen oder anerkannte Lehrambulatorien, sind nach dem Muster der Anlage 48 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, vom Leiter der Einrichtung gegenzuzeichnen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen und mit dem Hochdruckstempel der Einrichtung zu versehen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Rasterzeugnisse

§ 19. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben Inhalt, Umfang, Art und Dauer der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin zu beinhalten.

(3) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend die Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

(4) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

(5) Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

(6) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 7, 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.

(7) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 44 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen, das ist in den Fällen des § 5 Abs. 5 der mit der Ausbildung betraute Konsiliararzt, auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Wahlfach zurückgelegte Ausbildung sind nach dem Muster der Anlage 45 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 46 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 47 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer Einrichtung, die der medizinischen Erstversorgung dient, ausgenommen anerkannte Lehrpraxen oder anerkannte Lehrambulatorien, sind nach dem Muster der Anlage 48 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, vom Leiter der Einrichtung gegenzuzeichnen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen und mit dem Hochdruckstempel der Einrichtung zu versehen.

2.

Teil

Ausbildung zum Facharzt

Sonderfächer

§ 20. (1) Die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Heilkunde möglich:

1.

Anästhesiologie und Intensivmedizin;

2.

Anatomie;

3.

Arbeits- und Betriebsmedizin;

5.

Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin;

6.

Chirurgie;

7.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

8.

Gerichtsmedizin;

9.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

10.

Haut- und Geschlechtskrankheiten;

11.

Histologie und Embryologie;

12.

Hygiene und Mikrobiologie;

13.

Immunologie;

14.

Innere Medizin;

15.

Kinderchirurgie;

16.

Kinder- und Jugendheilkunde;

17.

Lungenkrankheiten;

18.

Medizinische Biologie;

19.

Medizinische Biophysik;

20.

Medizinische und Chemische Labordiagnostik;

21.

Medizinische Leistungsphysiologie;

22.

Medizinische Radiologie-Diagnostik;

23.

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

24.

Neurobiologie;

25.

Neurochirurgie;

26.

Neurologie;

27.

Neuropathologie;

28.

Nuklearmedizin;

29.

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

30.

Pathologie;

31.

Pathophysiologie;

32.

Pharmakologie und Toxikologie;

33.

Physikalische Medizin;

34.

Physiologie;

35.

Plastische Chirurgie;

36.

Psychiatrie;

37.

Sozialmedizin;

38.

Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene;

39.

Strahlentherapie-Radioonkologie;

40.

Tumorbiologie;

41.

Unfallchirurgie;

42.

Urologie;

43.

Virologie;

44.

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

(2) Die Bestimmungen über die in der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 26. September 1925, BGBl. Nr. 381, betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 184/1986, geregelte Ausbildung zum Facharzt im Sonderfach Zahn, Mund und Kieferheilkunde (Abs. 1 Z 44) bleiben unberührt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

2.

Teil

Ausbildung zum Facharzt

Sonderfächer

§ 20. (1) Die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Heilkunde möglich:

1.

Anästhesiologie und Intensivmedizin;

2.

Anatomie;

3.

Arbeits- und Betriebsmedizin;

4.

Augenheilkunde und Optometrie;

5.

Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin;

6.

Chirurgie;

7.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

8.

Gerichtsmedizin;

9.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

10.

Haut- und Geschlechtskrankheiten;

11.

Histologie und Embryologie;

12.

Hygiene und Mikrobiologie;

13.

Immunologie;

14.

Innere Medizin;

15.

Kinderchirurgie;

16.

Kinder- und Jugendheilkunde;

17.

Lungenkrankheiten;

18.

Medizinische Biologie;

19.

Medizinische Biophysik;

20.

Medizinische und Chemische Labordiagnostik;

21.

Medizinische Leistungsphysiologie;

22.

Medizinische Radiologie-Diagnostik;

23.

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

24.

Neurobiologie;

25.

Neurochirurgie;

26.

Neurologie;

27.

Neuropathologie;

28.

Nuklearmedizin;

29.

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

30.

Pathologie;

31.

Pathophysiologie;

32.

Pharmakologie und Toxikologie;

33.

Physikalische Medizin;

34.

Physiologie;

35.

Plastische Chirurgie;

36.

Psychiatrie;

37.

Sozialmedizin;

38.

Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene;

39.

Strahlentherapie-Radioonkologie;

40.

Tumorbiologie;

41.

Unfallchirurgie;

42.

Urologie;

43.

Virologie;

44.

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

(2) Die Bestimmungen über die in der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 26. September 1925, BGBl. Nr. 381, betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 184/1986, geregelte Ausbildung zum Facharzt im Sonderfach Zahn, Mund und Kieferheilkunde (Abs. 1 Z 44) bleiben unberührt.

Dauer der Ausbildung

§ 21. (1) Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Heilkunde als Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Facharzt) zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung zum Facharzt erfolgt im gewählten Sonderfach als Hauptfach sowie in weiteren Sonderfächern als Nebenfächer (Pflicht- und Wahlnebenfächer). Die Dauer der Ausbildung im Hauptfach, den Pflichtnebenfächern und den Wahlnebenfächern ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 43.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Dauer der Ausbildung

§ 21. (1) Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Heilkunde als Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Facharzt) zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung zum Facharzt erfolgt im gewählten Sonderfach als Hauptfach sowie in weiteren Sonderfächern als Nebenfächer (Pflicht- und Wahlnebenfächer). Die Dauer der Ausbildung im Hauptfach, den Pflichtnebenfächern und den Wahlnebenfächern ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 43.

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung

§ 22. (1) Die Ausbildung ist in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten, in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Ausbildung im Hauptfach hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

(2) Eine Ausbildung in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(3) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Facharzt nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1 bis 43 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(4) Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes und Karenzurlaubes unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Facharzt nicht anzurechnen.

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung

§ 22. (1) Die Ausbildung ist in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten, in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Ausbildung im Hauptfach hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

(2) Eine Ausbildung in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(3) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Facharzt nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1 bis 43 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(4) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Facharzt nicht anzurechnen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung

§ 22. (1) Die Ausbildung ist in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten, in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Ausbildung im Hauptfach hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

(2) Eine Ausbildung in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.

(3) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Facharzt nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1 bis 43 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(4) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Facharzt nicht anzurechnen.

§ 23. (1) Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten insbesondere im Hauptfach des betreffenden Sonderfaches jeweils zumindest in dem in den Anlagen 1 bis 43 angeführten Umfang. Die Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten.

(2) Der Ausbildungsteil, der in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden kann, hat die Ausbildung durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 23. (1) Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten insbesondere im Hauptfach des betreffenden Sonderfaches jeweils zumindest in dem in den Anlagen 1 bis 43 angeführten Umfang. Die Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten.

(2) Der Ausbildungsteil, der in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden kann, hat die Ausbildung durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

Ausbildungsstätten

§ 24. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt sind:

1.

im Sonderfach als Hauptfach jene Abteilungen und medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, der medizinischen Universitätsinstitute und der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind;

2.

in den weiteren Sonderfächern als Pflicht oder Wahlnebenfächer die gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten sowie die gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätten.

(2) Die Leitung einer anerkannten Ausbildungsstätte für eines der im § 20 Abs. 1 Z 11, 18, 19 und 24 genannten Sonderfächer kann auch einem Absolventen einer entsprechenden naturwissenschaftlichen Studienrichtung übertragen werden, wenn mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt eines der genannten Sonderfächer betraut ist.

(3) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Hauptfach Anästhesiologie und Intensivmedizin darf nur erteilt werden, wenn die Krankenanstalt einschließlich der Universitätskliniken über mindestens jeweils eine Abteilung für Augenheilkunde und Optometrie, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Innere Medizin verfügt und diese Abteilungen von der betreffenden Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin betreut werden. Den in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin stehenden Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zu geben, einen theoretischen Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu besuchen.

(4) Die Ausbildung im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin als Pflichtnebenfach im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt eines anderen Sonderfaches ist in anerkannten Ausbildungsstätten gemäß Abs. 3 zu absolvieren.

(5) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlnebenfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Ausbildungsstätten

§ 24. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt sind:

1.

im Sonderfach als Hauptfach jene Abteilungen und medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, der medizinischen Universitätsinstitute und der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind;

2.

in den weiteren Sonderfächern als Pflicht oder Wahlnebenfächer die gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten sowie die gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätten.

(2) Die Leitung einer anerkannten Ausbildungsstätte für eines der im § 20 Abs. 1 Z 11, 18, 19 und 24 genannten Sonderfächer kann auch einem Absolventen einer entsprechenden naturwissenschaftlichen Studienrichtung übertragen werden, wenn mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt eines der genannten Sonderfächer betraut ist.

(3) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Hauptfach Anästhesiologie und Intensivmedizin darf nur erteilt werden, wenn die Krankenanstalt einschließlich der Universitätskliniken über mindestens jeweils eine Abteilung für Augenheilkunde und Optometrie, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Innere Medizin verfügt und diese Abteilungen von der betreffenden Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin betreut werden. Den in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin stehenden Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zu geben, einen theoretischen Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu besuchen.

(4) Die Ausbildung im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin als Pflichtnebenfach im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt eines anderen Sonderfaches ist in anerkannten Ausbildungsstätten gemäß Abs. 3 zu absolvieren.

(5) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlnebenfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.

§ 25. (1) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in der kürzestmöglichen Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Die Leiter der Ausbildungsstätten (Ausbildungsverantwortliche), in deren Bereich die Turnusärzte ihre Ausbildung absolvieren, sowie die mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Fachärzte haben die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auszubilden. Jeder Ausbildungsverantwortliche kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.

(2) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem in den Anlagen 1 bis 43 für die jeweiligen Sonderfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(3) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Ausbildungsstätten hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdiensten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.

(4) Die Turnusärzte sind vom Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 25. (1) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in der kürzestmöglichen Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Die Leiter der Ausbildungsstätten (Ausbildungsverantwortliche), in deren Bereich die Turnusärzte ihre Ausbildung absolvieren, sowie die mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Fachärzte haben die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auszubilden. Jeder Ausbildungsverantwortliche kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.

(2) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem in den Anlagen 1 bis 43 für die jeweiligen Sonderfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(3) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Ausbildungsstätten hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdiensten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.

(4) Die Turnusärzte sind vom Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Lehrpraxen

§ 26. (1) Lehrpraxen sind die für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1984 anerkannten Ordinationen von Fachärzten mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

(2) Die erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige freiberufliche Tätigkeit als Facharzt nachzuweisen.

(3) Die Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von zumindest 35 Wochenstunden untertags, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. In einer anerkannten Lehrpraxis darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden.

(4) Der Lehrpraxisinhaber hat den Turnusarzt mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auszubilden. Die Ausbildung hat vor allem der Vorbereitung auf die freiberufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt zu dienen.

(5) Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem für die jeweiligen Sonderfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Lehrpraxen

§ 26. (1) Lehrpraxen sind die für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1984 anerkannten Ordinationen von Fachärzten mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

(2) Die erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige freiberufliche Tätigkeit als Facharzt nachzuweisen.

(3) Die Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von zumindest 35 Wochenstunden untertags, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. In einer anerkannten Lehrpraxis darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden.

(4) Der Lehrpraxisinhaber hat den Turnusarzt mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auszubilden. Die Ausbildung hat vor allem der Vorbereitung auf die freiberufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt zu dienen.

(5) Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem für die jeweiligen Sonderfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Lehrambulatorien

§ 27. (1) Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Facharzt sind die gemäß § 7a des Ärztegesetzes 1984 für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches darf nur erteilt werden, wenn auf Grund von Beurteilungskriterien, wie insbesondere Zahl der ausbildenden Ärzte, apparative Ausstattung, Patientenfrequenz, Diagnosestatistik und Leistungsstatistik, gewährleistet ist, daß die Turnusärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen erwerben können.

(3) Der für die Ausbildung im betreffenden Sonderfach zur Verfügung stehende Facharzt (Ausbildungsverantwortliche) hat die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auszubilden. Jeder Ausbildungsleiter kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.

(4) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem in den Anlagen 1 bis 43 für die jeweiligen Sonderfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(5) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Lehrambulatorien hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdiensten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im anerkannten Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren.

(6) Die Turnusärzte sind vom Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Lehrambulatorien

§ 27. (1) Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Facharzt sind die gemäß § 7a des Ärztegesetzes 1984 für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches darf nur erteilt werden, wenn auf Grund von Beurteilungskriterien, wie insbesondere Zahl der ausbildenden Ärzte, apparative Ausstattung, Patientenfrequenz, Diagnosestatistik und Leistungsstatistik, gewährleistet ist, daß die Turnusärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen erwerben können.

(3) Der für die Ausbildung im betreffenden Sonderfach zur Verfügung stehende Facharzt (Ausbildungsverantwortliche) hat die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auszubilden. Jeder Ausbildungsleiter kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.

(4) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem in den Anlagen 1 bis 43 für die jeweiligen Sonderfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(5) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Lehrambulatorien hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdiensten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im anerkannten Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren.

(6) Die Turnusärzte sind vom Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Ergänzende spezielle Ausbildung

§ 28. (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung ist auf folgenden Teilgebieten eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 möglich:

1.

Angiologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten;

2.

Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

3.

Gastroenterologie und Hepatologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

4.

Gefäßchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

5.

Herzchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

6.

Hämato-Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

7.

Humangenetik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut und Geschlechtskrankheiten, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Medizinische Biologie, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Neurologie, Pathologie sowie Psychiatrie;

8.

Intensivmedizin im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische Chirurgie sowie Psychiatrie;

9.

Internistische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

10.

Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

11.

Kinder- und Jugendneuropsychiatrie im Rahmen der Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie sowie Psychiatrie;

12.

Klinische Pharmakologie im Rahmen der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Pharmakologie und Toxikologie sowie Psychiatrie;

13.

Nephrologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

14.

Nuklearmedizin im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin und Medizinische Radiologie-Diagnostik;

15.

Phoniatrie im Rahmen des Sonderfaches Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

16.

Physikalische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin;

17.

Rheumatologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Medizin;

18.

Sportorthopädie im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

19.

Sporttraumatologie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie sowie Unfallchirurgie;

20.

Thoraxchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

21.

Tropenmedizin im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin sowie Medizinische und Chemische Labordiagnostik;

22.

Zytodiagnostik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Lungenkrankheiten, Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie Pathologie.

(2) Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin oder des Sonderfaches Medizinische Radiologie-Diagnostik absolvieren wollen, haben diese ergänzende spezielle Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1999 zu beginnen.

(3) Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung „Facharzt'' das jeweilige Teilgebiet in Klammer als Zusatzbezeichnung anfügen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ergänzende spezielle Ausbildung

§ 28. (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung ist auf folgenden Teilgebieten eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 möglich:

1.

Angiologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten;

2.

Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

3.

Gastroenterologie und Hepatologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

4.

Gefäßchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

5.

Herzchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

6.

Hämato-Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

7.

Humangenetik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut und Geschlechtskrankheiten, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Medizinische Biologie, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Neurologie, Pathologie sowie Psychiatrie;

8.

Intensivmedizin im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische Chirurgie sowie Psychiatrie;

9.

Internistische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

10.

Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

11.

Kinder- und Jugendneuropsychiatrie im Rahmen der Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie sowie Psychiatrie;

12.

Klinische Pharmakologie im Rahmen der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Pharmakologie und Toxikologie sowie Psychiatrie;

13.

Nephrologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

14.

Nuklearmedizin im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin und Medizinische Radiologie-Diagnostik;

15.

Phoniatrie im Rahmen des Sonderfaches Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

16.

Physikalische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin;

17.

Rheumatologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Medizin;

18.

Sportorthopädie im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

19.

Sporttraumatologie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie sowie Unfallchirurgie;

20.

Thoraxchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

21.

Tropenmedizin im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin sowie Medizinische und Chemische Labordiagnostik;

22.

Zytodiagnostik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Lungenkrankheiten, Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie Pathologie.

(2) Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin oder des Sonderfaches Medizinische Radiologie-Diagnostik absolvieren wollen, haben diese ergänzende spezielle Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1999 zu beginnen.

(3) Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung „Facharzt'' das jeweilige Teilgebiet in Klammer als Zusatzbezeichnung anfügen.

Ergänzende spezielle Ausbildung

§ 28. (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung ist auf folgenden Teilgebieten eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 möglich:

1.

Angiologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten;

2.

Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

3.

Gastroenterologie und Hepatologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

4.

Gefäßchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

5.

Herzchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

6.

Hämato-Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

7.

Humangenetik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut und Geschlechtskrankheiten, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Medizinische Biologie, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Neurologie, Pathologie sowie Psychiatrie;

8.

Intensivmedizin im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische Chirurgie sowie Psychiatrie;

9.

Internistische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

10.

Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

11.

Kinder- und Jugendneuropsychiatrie im Rahmen der Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie sowie Psychiatrie;

12.

Klinische Pharmakologie im Rahmen der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Pharmakologie und Toxikologie sowie Psychiatrie;

13.

Nephrologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

14.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 2000 außer Kraft);

15.

Phoniatrie im Rahmen des Sonderfaches Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

16.

Physikalische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin;

17.

Rheumatologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Medizin;

18.

Sportorthopädie im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

19.

Sporttraumatologie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie sowie Unfallchirurgie;

20.

Thoraxchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

21.

Tropenmedizin im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin sowie Medizinische und Chemische Labordiagnostik;

22.

Zytodiagnostik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Lungenkrankheiten, Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie Pathologie.

(2) Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin oder des Sonderfaches Medizinische Radiologie-Diagnostik absolvieren wollen, haben diese ergänzende spezielle Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1999 zu beginnen.

(3) Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung „Facharzt'' das jeweilige Teilgebiet in Klammer als Zusatzbezeichnung anfügen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Ergänzende spezielle Ausbildung

§ 28. (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung ist auf folgenden Teilgebieten eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 möglich:

1.

Angiologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten;

2.

Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

3.

Gastroenterologie und Hepatologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

4.

Gefäßchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

5.

Herzchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

6.

Hämato-Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

7.

Humangenetik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut und Geschlechtskrankheiten, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Medizinische Biologie, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Neurologie, Pathologie sowie Psychiatrie;

8.

Intensivmedizin im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische Chirurgie sowie Psychiatrie;

9.

Internistische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

10.

Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

11.

Kinder- und Jugendneuropsychiatrie im Rahmen der Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie sowie Psychiatrie;

12.

Klinische Pharmakologie im Rahmen der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Pharmakologie und Toxikologie sowie Psychiatrie;

13.

Nephrologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin;

14.

(Anm.: tritt mit 1. 1. 2000 außer Kraft);

15.

Phoniatrie im Rahmen des Sonderfaches Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

16.

Physikalische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin;

17.

Rheumatologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Medizin;

18.

Sportorthopädie im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

19.

Sporttraumatologie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie sowie Unfallchirurgie;

20.

Thoraxchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie;

21.

Tropenmedizin im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie, Innere Medizin sowie Medizinische und Chemische Labordiagnostik;

22.

Zytodiagnostik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Lungenkrankheiten, Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie Pathologie.

(2) Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin oder des Sonderfaches Medizinische Radiologie-Diagnostik absolvieren wollen, haben diese ergänzende spezielle Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1999 zu beginnen.

(3) Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung „Facharzt“ das jeweilige Teilgebiet in Klammer als Zusatzbezeichnung anfügen.

§ 29. (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 jeweils angeführten Umfang zu absolvieren.

(2) Die ergänzende spezielle Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

(3) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der ergänzenden speziellen Ausbildung sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(4) Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes und Karenzurlaubes unterbrechen die ergänzende spezielle Ausbildung und sind nicht anzurechnen.

(5) Ziel der ergänzenden speziellen Ausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten in dem betreffenden Zusatzfach jeweils zumindest in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 angeführten Umfang. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten.

§ 29. (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 jeweils angeführten Umfang zu absolvieren.

(2) Die ergänzende spezielle Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

(3) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der ergänzenden speziellen Ausbildung sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(4) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die ergänzende spezielle Ausbildung und sind nicht anzurechnen.

(5) Ziel der ergänzenden speziellen Ausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten in dem betreffenden Zusatzfach jeweils zumindest in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 angeführten Umfang. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 29. (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 jeweils angeführten Umfang zu absolvieren.

(2) Die ergänzende spezielle Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

(3) Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der ergänzenden speziellen Ausbildung sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

(4) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die ergänzende spezielle Ausbildung und sind nicht anzurechnen.

(5) Ziel der ergänzenden speziellen Ausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten in dem betreffenden Zusatzfach jeweils zumindest in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 angeführten Umfang. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten.

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung

§ 30. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß § 6b des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Zusatzausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind.

(2) § 25 ist sinngemäß anzuwenden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung

§ 30. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß § 6b des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Zusatzausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind.

(2) § 25 ist sinngemäß anzuwenden.

Rasterzeugnisse

§ 31. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben Art, Dauer, Inhalt und Umfang der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Facharzt zu beinhalten.

(3) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

(4) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

(5) Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

(6) Den Turnusärzten ist auf deren Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(7) Für Personen, die mit Inkrafttreten der Verordnung jedenfalls aber bis längstens 30. Juni 1996 ihre Ausbildung begonnen haben, gelten hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse die Absätze 8, 9, und 10.

(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung zum Facharzt in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 49 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), jene über eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches nach dem Muster der Anlage 50 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Nebenfach zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt sind nach dem Muster der Anlage 51 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 52 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 53 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriems gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

Rasterzeugnisse

§ 31. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben Art, Dauer, Inhalt und Umfang der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Facharzt zu beinhalten.

(3) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

(4) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

(5) Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

(6) Den Turnusärzten ist auf deren Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(7) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.

(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung zum Facharzt in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 49 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), jene über eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches nach dem Muster der Anlage 50 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Nebenfach zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt sind nach dem Muster der Anlage 51 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 52 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 53 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriems gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Rasterzeugnisse

§ 31. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben Art, Dauer, Inhalt und Umfang der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Facharzt zu beinhalten.

(3) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

(4) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

(5) Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

(6) Den Turnusärzten ist auf deren Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.

(7) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.

(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung zum Facharzt in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 49 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), jene über eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches nach dem Muster der Anlage 50 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Nebenfach zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt sind nach dem Muster der Anlage 51 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 52 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 53 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriems gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

3.

Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Personen, die Berufsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen nach den bisher geltenden Bestimmungen führen, haben diese unverändert weiter zu führen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt.

(4) Personen, die gemäß Abs. 3 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin'' zu führen.

(5) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt'' anstelle der Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin'' bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weiterführen.

(6) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen berechtigt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

3.

Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Personen, die Berufsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen nach den bisher geltenden Bestimmungen führen, haben diese unverändert weiter zu führen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt.

(4) Personen, die gemäß Abs. 3 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ zu führen.

(5) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt“ anstelle der Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weiterführen.

(6) Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt nach den bisher geltenden Bestimmungen berechtigt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

§ 33. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin'' zu führen.

(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie'' zu führen.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderheilkunde'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Kinderheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde'' zu führen.

(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Hygiene nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie'' zu führen.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderneuropsychiatrie)'' erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Zusatzbezeichnung „(Kinder- und Jugendneuropsychiatrie)'' zu führen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

§ 33. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin“ zu führen.

(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie“ zu führen.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderheilkunde“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Kinderheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde“ zu führen.

(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Hygiene nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie“ zu führen.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderneuropsychiatrie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Zusatzbezeichnung „(Kinder- und Jugendneuropsychiatrie)“ zu führen.

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