Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-05
Letzte Aktualisierung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API

2.1. Zwölf Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Plastische Chirurgie, Neurochirurgie oder Gefäßchirurgie anzurechnen ist;

2.2. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde;

2.3. drei Monate Neurologie;

2.4. sechs Monate Unfallchirurgie.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik;

2.

Kenntnisse der Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde, Asepsis, Immunologie und Genetik;

3.

Biomechanik des Stütz- und Bewegungsapparates;

4.

orthopädisch-klinische Untersuchungstechnik einschließlich Elektrodiagnostik;

5.

Sonographie;

6.

Kenntnisse bildgebender Verfahren, insbesondere NMR, Computertomographie, Nuklearmedizin, Densitometrie, Ganganalyse, Dynamometrie;

7.

Kenntnisse der Röntgendiagnostik und des Strahlenschutzes einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen;

8.

konservative Therapie, Verband-, Schienen-, Gips-, Orthesen- und Prothesentechnik;

9.

Kenntnisse über orthopädische Schuh- und Behelfsversorgung;

10.

Kenntnisse der physikalischen Therapie, Ergotherapie und manuellen Medizin;

11.

medikamentöse Therapie, einschließlich Infusionstherapie und Blutersatz, Tranfusions- und Chemotherapie;

12.

Kenntnisse der Radiotherapie;

13.

Punktionen und Infiltrationstechnik;

14.

gedeckte Eingriffe am aktiven und passiven Bewegungsapparat, insbesondere Redressements, Tenotomien usw., offene Eingriffe am aktiven und passiven Bewegungsapparat unter spezieller Berücksichtigung von Osteotomien, Osteosynthesen, Arthrotomien, plastische Operationen, Operationen an der Wirbelsäule, Arthroplastiken, Endoprothetik, Arthroskopien und arthroskopische Operationen, orthopädische Behandlung posttraumatischer Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Handchirurgie, Rheumachirurgie, Tumorchirurgie, periphere Nervenchirurgie, operative Infektbehandlung, Amputationen, Entfernung von Fremdkörpern insbesondere Nägel, Platten, Schrauben usw.;

15.

Kenntnisse der Diagnose und Therapie rheumatischer Erkrankungen;

16.

Kenntnisse der Vorsorgemedizin, Rehabilitation, Behindertenfürsorge, Arbeitsmedizin und Sozialmedizin;

17.

Psychosomatik;

18.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

19.

Geriatrie;

20.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

21.

Dokumentation;

22.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesundheits- und Sozialwesens;

23.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Rheumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von 27 Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie absolviert worden und somit anzurechnen ist und von jeweils drei Monaten auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Physikalischen Medizin und der Medizinischen Radiologie-Diagnostik:

1.

klinische Untersuchung von Patienten des rheumatischen Formenkreises;

2.

Kenntnisse der Anamnese und der physikalischen Untersuchung bei rheumatischen Erkrankungen;

3.

Interpretation der einschlägigen Laborbefunde;

4.

Interpretation der sonographischen, radiologischen und isotopenmedizinischen Befunde;

5.

Kenntnisse der Pathogenese, Pathologie, Klinik, Ätiologie und Epidemiologie der Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sowie der System- und Organmitbeteiligung;

6.

Kenntnisse der Erkrankungen der Knorpel und der Knochen;

7.

Gelenkspunktion und Auswertung des Synovialpunktates;

8.

Kenntnisse der Methodologie rheumaserologischer Untersuchungen;

9.

Kenntnisse der Genetik und Immunologie, insbesondere im Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen;

10.

Kenntnisse der Wertigkeit neurophysiologischer Befunde;

11.

medikamentöse Therapie einschließlich ihrer Nebenwirkungen, Langzeitbehandlung rheumatischer Affektionen und deren besondere Problematik sowie topische Injektionen;

12.

Kenntnisse der Indikationen und Gegenindikationen für alle physiotherapeutischen Methoden im Hinblick auf den rheumatischen Formenkreis;

13.

Kenntnisse der Wirkungsmechanismen und Nebenwirkungen physikalisch-therapeutischer Maßnahmen;

14.

Kenntnisse der Rehabilitationsmaßnahmen und der Ergotherapie bei rheumatischen Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Psychosomatik bei rheumatischen Erkrankungen;

16.

Kenntnisse orthopädisch-konservativer und operativer Maßnahmen bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, insbesondere Kenntnisse der Indikationsstellung und der Nachbehandlung sowie der technischen Grundprinzipien der operativen Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Sportorthopädie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei eine Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten Medizinische Leistungsphysiologie, drei Monaten Physikalische Sportheilkunde und drei Monaten Internistische Sportheilkunde anrechenbar sind:

1.

klinisch-manuelle und apparative Diagnostik unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Mechano-, Elektro- und Thermodiagnostik;

2.

klinisch-manuelle und apparative Therapie unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Physiotherapie und Ergotherapie;

3.

Planungs- und Organisationsberatung zur Gestaltung von Sportstätten und Rehabilitations- bzw. Rekreationseinrichtungen;

4.

Prävention und Trainingsbetreuung;

5.

Wettkampfbetreuung;

6.

Kenntnisse der geltenden Dopingbestimmungen;

7.

Regeneration;

8.

Erstellung und Durchführung von sportartspezifischen Rehabilitationskonzepten;

9.

Trainingstherapie;

10.

Kinesiologie;

11.

Konstitutionslehre und Typologie;

12.

Gestaltung von Hilfsmitteln im Rahmen der Prävention und Rehabilitation.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 29

```

```

ORTHOPÄDIE UND ORTHOPÄDISCHE CHIRURGIE

A. Definition des Aufgabenbereiches:

Das Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Stütz- und Bewegungsorgane.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Physikalischer Medizin in der Dauer von höchstens sechs Monaten anzurechnen ist.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Plastische Chirurgie, Neurochirurgie oder Gefäßchirurgie anzurechnen ist;

2.2. drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde;

2.3. drei Monate Neurologie;

2.4. sechs Monate Unfallchirurgie.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik;

2.

Kenntnisse der Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde, Asepsis, Immunologie und Genetik;

3.

Biomechanik des Stütz- und Bewegungsapparates;

4.

orthopädisch-klinische Untersuchungstechnik einschließlich Elektrodiagnostik;

5.

Sonographie;

6.

Kenntnisse bildgebender Verfahren, insbesondere NMR, Computertomographie, Nuklearmedizin, Densitometrie, Ganganalyse, Dynamometrie;

7.

Kenntnisse der Röntgendiagnostik und des Strahlenschutzes einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen;

8.

konservative Therapie, Verband-, Schienen-, Gips-, Orthesen- und Prothesentechnik;

9.

Kenntnisse über orthopädische Schuh- und Behelfsversorgung;

10.

Kenntnisse der physikalischen Therapie, Ergotherapie und manuellen Medizin;

11.

medikamentöse Therapie, einschließlich Infusionstherapie und Blutersatz, Tranfusions- und Chemotherapie;

12.

Kenntnisse der Radiotherapie;

13.

Punktionen und Infiltrationstechnik;

14.

gedeckte Eingriffe am aktiven und passiven Bewegungsapparat, insbesondere Redressements, Tenotomien usw., offene Eingriffe am aktiven und passiven Bewegungsapparat unter spezieller Berücksichtigung von Osteotomien, Osteosynthesen, Arthrotomien, plastische Operationen, Operationen an der Wirbelsäule, Arthroplastiken, Endoprothetik, Arthroskopien und arthroskopische Operationen, orthopädische Behandlung posttraumatischer Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Handchirurgie, Rheumachirurgie, Tumorchirurgie, periphere Nervenchirurgie, operative Infektbehandlung, Amputationen, Entfernung von Fremdkörpern insbesondere Nägel, Platten, Schrauben usw.;

15.

Kenntnisse der Diagnose und Therapie rheumatischer Erkrankungen;

16.

Kenntnisse der Vorsorgemedizin, Rehabilitation, Behindertenfürsorge, Arbeitsmedizin und Sozialmedizin;

17.

Psychosomatik;

18.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

19.

Geriatrie;

20.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

21.

Dokumentation;

22.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesundheits- und Sozialwesens;

23.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Rheumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von 27 Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie absolviert worden und somit anzurechnen ist und von jeweils drei Monaten auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Physikalischen Medizin und der Medizinischen Radiologie-Diagnostik:

1.

klinische Untersuchung von Patienten des rheumatischen Formenkreises;

2.

Kenntnisse der Anamnese und der physikalischen Untersuchung bei rheumatischen Erkrankungen;

3.

Interpretation der einschlägigen Laborbefunde;

4.

Interpretation der sonographischen, radiologischen und isotopenmedizinischen Befunde;

5.

Kenntnisse der Pathogenese, Pathologie, Klinik, Ätiologie und Epidemiologie der Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sowie der System- und Organmitbeteiligung;

6.

Kenntnisse der Erkrankungen der Knorpel und der Knochen;

7.

Gelenkspunktion und Auswertung des Synovialpunktates;

8.

Kenntnisse der Methodologie rheumaserologischer Untersuchungen;

9.

Kenntnisse der Genetik und Immunologie, insbesondere im Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen;

10.

Kenntnisse der Wertigkeit neurophysiologischer Befunde;

11.

medikamentöse Therapie einschließlich ihrer Nebenwirkungen, Langzeitbehandlung rheumatischer Affektionen und deren besondere Problematik sowie topische Injektionen;

12.

Kenntnisse der Indikationen und Gegenindikationen für alle physiotherapeutischen Methoden im Hinblick auf den rheumatischen Formenkreis;

13.

Kenntnisse der Wirkungsmechanismen und Nebenwirkungen physikalisch-therapeutischer Maßnahmen;

14.

Kenntnisse der Rehabilitationsmaßnahmen und der Ergotherapie bei rheumatischen Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Psychosomatik bei rheumatischen Erkrankungen;

16.

Kenntnisse orthopädisch-konservativer und operativer Maßnahmen bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, insbesondere Kenntnisse der Indikationsstellung und der Nachbehandlung sowie der technischen Grundprinzipien der operativen Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Sportorthopädie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei eine Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten Medizinische Leistungsphysiologie, drei Monaten Physikalische Sportheilkunde und drei Monaten Internistische Sportheilkunde anrechenbar sind:

1.

klinisch-manuelle und apparative Diagnostik unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Mechano-, Elektro- und Thermodiagnostik;

2.

klinisch-manuelle und apparative Therapie unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Physiotherapie und Ergotherapie;

3.

Planungs- und Organisationsberatung zur Gestaltung von Sportstätten und Rehabilitations- bzw. Rekreationseinrichtungen;

4.

Prävention und Trainingsbetreuung;

5.

Wettkampfbetreuung;

6.

Kenntnisse der geltenden Dopingbestimmungen;

7.

Regeneration;

8.

Erstellung und Durchführung von sportartspezifischen Rehabilitationskonzepten;

9.

Trainingstherapie;

10.

Kinesiologie;

11.

Konstitutionslehre und Typologie;

12.

Gestaltung von Hilfsmitteln im Rahmen der Prävention und Rehabilitation.

Anlage 30

```

```

PATHOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Pathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Diagnose und Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung morphologischen Untersuchungsguts sowie durch die Vornahme von Obduktionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Pathologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wesen von Krankheiten und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen sowie Kenntnisse der Anatomie, Pathophysiologie und Pharmakologie;

2.

histologische Auswertung von Operationsmaterial sämtlicher medizinischer Fachgebiete;

3.

histologische Auswertung von diagnostischem Biopsie- und Punktatmaterial sämtlicher operativer und nichtoperativer medizinischer Fachgebiete, insbesondere die Beurteilung maligner Veränderungen (diagnostische Onkologie);

4.

zytodiagnostische Untersuchungen gynäkologischen Materials;

5.

zytodiagnostische Untersuchungen sämtlichen nichtgynäkologischen Exfoliativ-, Aspirations- und Punktatmaterials einschließlich Sputumuntersuchungen;

6.

spezielle histologische und zytodiagnostische Untersuchungsmethoden, wie chemische, molekular-biologische, fermentchemische, immunologische, fluoreszenzoptische und elektronenoptische Techniken;

7.

histologische und zytodiagnostische Verlaufskontrollen benigner und maligner Erkrankungen (pathologische Onkologie);

8.

Grundlagen der mikrobiologischen Untersuchungen einschließlich Keimbestimmung, Resistenzprüfung, fluoreszenztechnische Untersuchungen sowie Parasitologie und Kenntnisse der Tropenmedizin;

9.

Kenntnisse der Grundlagen der serologischen Untersuchungen, wie etwa Komplementbindungsreaktionen, Haemagglutinationstests, Agglutinationsreaktionen sowie fluoreszenzoptische Methoden;

10.

Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer, zytodiagnostischer und mikrobiologischer Untersuchungsmethoden sowie Auswertung und Erstellung pathologisch-klinischer Korrelationen;

11.

Kenntnisse in der Vorbereitung und Konservierung von Leichen und Organteilen;

12.

Kenntnisse der mikroskopischen Technik, Apparatekunde, spezieller diagnostischer Methoden, fotografischer und statistischer Dokumentation sowie Qualitätssicherung in den Bereichen des Fachgebietes;

13.

Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion;

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsrechtes sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des Leichen- und Bestattungswesens;

15.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder der Lungenkrankheiten:

1.

Kenntnisse in Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;

2.

Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 30

```

```

PATHOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Pathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Diagnose und Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung morphologischen Untersuchungsguts sowie durch die Vornahme von Obduktionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6, 9, 10, 14, 16, 17, 22, 24, 25, 26, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Pathologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wesen von Krankheiten und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen sowie Kenntnisse der Anatomie, Pathophysiologie und Pharmakologie;

2.

histologische Auswertung von Operationsmaterial sämtlicher medizinischer Fachgebiete;

3.

histologische Auswertung von diagnostischem Biopsie- und Punktatmaterial sämtlicher operativer und nichtoperativer medizinischer Fachgebiete, insbesondere die Beurteilung maligner Veränderungen (diagnostische Onkologie);

4.

zytodiagnostische Untersuchungen gynäkologischen Materials;

5.

zytodiagnostische Untersuchungen sämtlichen nichtgynäkologischen Exfoliativ-, Aspirations- und Punktatmaterials einschließlich Sputumuntersuchungen;

6.

spezielle histologische und zytodiagnostische Untersuchungsmethoden, wie chemische, molekular-biologische, fermentchemische, immunologische, fluoreszenzoptische und elektronenoptische Techniken;

7.

histologische und zytodiagnostische Verlaufskontrollen benigner und maligner Erkrankungen (pathologische Onkologie);

8.

Grundlagen der mikrobiologischen Untersuchungen einschließlich Keimbestimmung, Resistenzprüfung, fluoreszenztechnische Untersuchungen sowie Parasitologie und Kenntnisse der Tropenmedizin;

9.

Kenntnisse der Grundlagen der serologischen Untersuchungen, wie etwa Komplementbindungsreaktionen, Haemagglutinationstests, Agglutinationsreaktionen sowie fluoreszenzoptische Methoden;

10.

Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer, zytodiagnostischer und mikrobiologischer Untersuchungsmethoden sowie Auswertung und Erstellung pathologisch-klinischer Korrelationen;

11.

Kenntnisse in der Vorbereitung und Konservierung von Leichen und Organteilen;

12.

Kenntnisse der mikroskopischen Technik, Apparatekunde, spezieller diagnostischer Methoden, fotografischer und statistischer Dokumentation sowie Qualitätssicherung in den Bereichen des Fachgebietes;

13.

Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion;

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsrechtes sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des Leichen- und Bestattungswesens;

15.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder der Lungenkrankheiten:

1.

Kenntnisse in Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;

2.

Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

Anlage 31

```

```

PATHOPHYSIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Pathophysiologie umfaßt das Erkennen der funktionellen Ursachen von Erkrankungen auf Grund von vorwiegend im Experiment gewonnenen funktionell-pathologischen Erkenntnissen und umfaßt damit die Grundlagen für das Verständnis der Diagnose, des Verlaufes von Krankheiten sowie der Wirkmechanismen therapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse der Pathologie einschließlich Anatomie und Histologie, Biochemie, einschließlich Molekular- und Zellbiologie, der Pathophysiologie und der Pharmakologie;

2.

Kenntnisse der experimentellen Pathologie mit besonderer Berücksichtigung der Anwendung biochemischer, biophysikalischer, molekularbiologischer, zellbiologischer, immunologischer und tierexperimenteller Methoden einschließlich der Anwendung von Radioisotopen für die Erklärung der funktionellen Grundlagen von Erkrankungen, ihrer Diagnostik und der Überwachung von Krankheitsverläufen;

3.

experimentelle Untersuchungsmethoden zur Bestimmung der Funktion der Organe und Organsysteme, insbesondere des Blutes und des blutbildenden Systems, des Immunsystems und der Abwehr samt Entzündung und Regeneration, des Herzens und des Kreislaufes, der Lunge und der Atmung, des Verdauungssystems samt der Speicheldrüsen und der Leber sowie des Kauapparates, der Niere und der Harnwege, der Fortpflanzungsorgane samt der pränatalen Entwicklung, des endokrinen Systems, des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Sinnesorgane, der Haut und ihrer Anhangsgebilde, des Bewegungs- und Stützapparates, der Muskeln, der Gelenke, der Knochen und des Bindegewebes;

4.

Kenntnisse experimenteller Untersuchungsmethoden zur Beurteilung des Stoffwechsels, insbesondere des Proteinstoffwechsels, des Kohlenhydratstoffwechsels, des Nucleinsäurestoffwechsels und des Lipidstoffwechsels;

5.

experimentelle Untersuchungsmethoden zur Beurteilung des Wasser- und Mineralhaushaltes;

6.

experimentelle Untersuchungsmethoden zur Beurteilung des Säure-Basen-Haushaltes;

7.

Untersuchungsmethoden der klassischen und molekularen Genetik;

8.

Kenntnisse der Untersuchungsmethoden der experimentellen Tumorbiologie;

9.

Kenntnisse der experimentellen Anwendung von Zellkulturmethoden, insbesondere solcher, die die Funktion von pathologisch veränderten Zellen, Geweben und ganzen Organen erlauben;

10.

Untersuchungen zur Aufklärung altersbedingter funktioneller Veränderungen;

11.

Untersuchungen der Reaktion des Organismus auf schädigende Einflüsse aus der Umwelt;

12.

Kenntnisse der Versuchstierkunde, insbesondere der Auswahl geeigneter Tiermodelle zum Studium pathophysiologischer Störungen des Menschen;

13.

Kenntnisse der Qualitätskontrolle im Labor und in der Tierversuchskunde;

14.

Kenntnisse der statistischen Auswertung und Beurteilung von Daten, der mittels elektronischer Datenverarbeitung unterstützten Dokumentation sowie der fotografischen Dokumentation;

15.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

16.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 31

```

```

PATHOPHYSIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Pathophysiologie umfaßt das Erkennen der funktionellen Ursachen von Erkrankungen auf Grund von vorwiegend im Experiment gewonnenen funktionell-pathologischen Erkenntnissen und umfaßt damit die Grundlagen für das Verständnis der Diagnose, des Verlaufes von Krankheiten sowie der Wirkmechanismen therapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse der Pathologie einschließlich Anatomie und Histologie, Biochemie, einschließlich Molekular- und Zellbiologie, der Pathophysiologie und der Pharmakologie;

2.

Kenntnisse der experimentellen Pathologie mit besonderer Berücksichtigung der Anwendung biochemischer, biophysikalischer, molekularbiologischer, zellbiologischer, immunologischer und tierexperimenteller Methoden einschließlich der Anwendung von Radioisotopen für die Erklärung der funktionellen Grundlagen von Erkrankungen, ihrer Diagnostik und der Überwachung von Krankheitsverläufen;

3.

experimentelle Untersuchungsmethoden zur Bestimmung der Funktion der Organe und Organsysteme, insbesondere des Blutes und des blutbildenden Systems, des Immunsystems und der Abwehr samt Entzündung und Regeneration, des Herzens und des Kreislaufes, der Lunge und der Atmung, des Verdauungssystems samt der Speicheldrüsen und der Leber sowie des Kauapparates, der Niere und der Harnwege, der Fortpflanzungsorgane samt der pränatalen Entwicklung, des endokrinen Systems, des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Sinnesorgane, der Haut und ihrer Anhangsgebilde, des Bewegungs- und Stützapparates, der Muskeln, der Gelenke, der Knochen und des Bindegewebes;

4.

Kenntnisse experimenteller Untersuchungsmethoden zur Beurteilung des Stoffwechsels, insbesondere des Proteinstoffwechsels, des Kohlenhydratstoffwechsels, des Nucleinsäurestoffwechsels und des Lipidstoffwechsels;

5.

experimentelle Untersuchungsmethoden zur Beurteilung des Wasser- und Mineralhaushaltes;

6.

experimentelle Untersuchungsmethoden zur Beurteilung des Säure-Basen-Haushaltes;

7.

Untersuchungsmethoden der klassischen und molekularen Genetik;

8.

Kenntnisse der Untersuchungsmethoden der experimentellen Tumorbiologie;

9.

Kenntnisse der experimentellen Anwendung von Zellkulturmethoden, insbesondere solcher, die die Funktion von pathologisch veränderten Zellen, Geweben und ganzen Organen erlauben;

10.

Untersuchungen zur Aufklärung altersbedingter funktioneller Veränderungen;

11.

Untersuchungen der Reaktion des Organismus auf schädigende Einflüsse aus der Umwelt;

12.

Kenntnisse der Versuchstierkunde, insbesondere der Auswahl geeigneter Tiermodelle zum Studium pathophysiologischer Störungen des Menschen;

13.

Kenntnisse der Qualitätskontrolle im Labor und in der Tierversuchskunde;

14.

Kenntnisse der statistischen Auswertung und Beurteilung von Daten, der mittels elektronischer Datenverarbeitung unterstützten Dokumentation sowie der fotografischen Dokumentation;

15.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

16.

Begutachtungen.

Anlage 32

```

```

PHARMAKOLOGIE UND TOXIKOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfaßt die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt sowie die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärzten in den Arzneitherapien und bei Vergiftungsfällen samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Pharmakologie und Toxikologie mit besonderer Berücksichtigung von Resorption, Stoffwechsel, Verteilung und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse spezieller Pharmakologie der Arzneimittel sowie pharmakodynamische Grundlagen, Wirkungskinetik, Nebenwirkungen und Dosis-Wirkungsbeziehung der einzelnen Wirkstoffgruppen;

3.

Toxikologie von Arzneimitteln, Umweltschadstoffen und Giften sowie ihre Wirkungen auf den Menschen einschließlich Wirkungskinetik und Dosis-Wirkungs-Beziehungen, Therapie von Vergiftungen;

4.

physikalische und chemische Meßmethoden sowie in der Pharmakologie und Toxikologie übliche physikalische und chemische Isolierungs- und Nachweisverfahren einschließlich enzymatische, biologische und isotopenmedizinische Tests;

5.

tierexperimentelle Forschungs- und Untersuchungstechnik mit Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Schadstoffen, insbesondere Kenntnisse der pharmakodynamischen Tiermodelle und toxikologischen Tierexperimente sowie der Verhaltenspharmakologie, Kenntnisse der Forschungstechnik an isolierten Zellen und Organen;

6.

Kenntnisse der Standardisierungsmethoden und biologischer Tests;

7.

Kenntnisse biometrischer Methoden;

8.

klinische Arzneimittelerprobung am Menschen in Kurz- und Langzeitversuchen;

9.

Kenntnisse von Medikamenten, Giften und Schadstoffen in Körperflüssigkeiten, im menschlichen Organismus und in der Umwelt;

10.

Nebenwirkungen und Interferenzen von Arzneimitteln, Erfassung und Bewertung von Schadstoffwirkungen;

11.

Rezeptierkunde;

12.

Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren, Kultivierung isolierter Zellen, Isotopentechnik einschließlich Strahlenschutz, Grundzüge der in den biologischen Wissenschaften (Histologie, Biochemie, Physiologie, Zell- und Molekularbiologie) angewandten Methoden, der Stoffe, die in Luft, Wasser oder in Lebensmitteln entweder als unvermeidbare Rückstände vorkommen oder wegen spezieller Wirkungen zugesetzt werden oder als natürliche Stoffwechselprodukte auftreten und Schadwirkungen, insbesondere Allergien, hervorrufen;

13.

Apparatekunde;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

16.

Dokumentation;

17.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere über das Arzneimittel- und Chemikalienrecht;

18.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf dem Gebiet der Pharmakologie und der Klinischen Pharmakologie:

1.

Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;

3.

Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;

4.

Kenntnisse der biometrischen Methoden;

5.

tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;

6.

tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;

7.

Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;

8.

Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;

9.

Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;

10.

Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;

11.

Kenntnisse der Isotopentechnik;

12.

erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;

13.

Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;

14.

Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;

15.

Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;

16.

Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;

17.

spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;

18.

Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;

19.

Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;

20.

klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;

21.

Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;

22.

Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;

23.

Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;

24.

Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;

25.

Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;

26.

Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;

27.

Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 32

```

```

PHARMAKOLOGIE UND TOXIKOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfaßt die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt sowie die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärzten in den Arzneitherapien und bei Vergiftungsfällen samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Pharmakologie und Toxikologie mit besonderer Berücksichtigung von Resorption, Stoffwechsel, Verteilung und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse spezieller Pharmakologie der Arzneimittel sowie pharmakodynamische Grundlagen, Wirkungskinetik, Nebenwirkungen und Dosis-Wirkungsbeziehung der einzelnen Wirkstoffgruppen;

3.

Toxikologie von Arzneimitteln, Umweltschadstoffen und Giften sowie ihre Wirkungen auf den Menschen einschließlich Wirkungskinetik und Dosis-Wirkungs-Beziehungen, Therapie von Vergiftungen;

4.

physikalische und chemische Meßmethoden sowie in der Pharmakologie und Toxikologie übliche physikalische und chemische Isolierungs- und Nachweisverfahren einschließlich enzymatische, biologische und isotopenmedizinische Tests;

5.

tierexperimentelle Forschungs- und Untersuchungstechnik mit Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Schadstoffen, insbesondere Kenntnisse der pharmakodynamischen Tiermodelle und toxikologischen Tierexperimente sowie der Verhaltenspharmakologie, Kenntnisse der Forschungstechnik an isolierten Zellen und Organen;

6.

Kenntnisse der Standardisierungsmethoden und biologischer Tests;

7.

Kenntnisse biometrischer Methoden;

8.

klinische Arzneimittelerprobung am Menschen in Kurz- und Langzeitversuchen;

9.

Kenntnisse von Medikamenten, Giften und Schadstoffen in Körperflüssigkeiten, im menschlichen Organismus und in der Umwelt;

10.

Nebenwirkungen und Interferenzen von Arzneimitteln, Erfassung und Bewertung von Schadstoffwirkungen;

11.

Rezeptierkunde;

12.

Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren, Kultivierung isolierter Zellen, Isotopentechnik einschließlich Strahlenschutz, Grundzüge der in den biologischen Wissenschaften (Histologie, Biochemie, Physiologie, Zell- und Molekularbiologie) angewandten Methoden, der Stoffe, die in Luft, Wasser oder in Lebensmitteln entweder als unvermeidbare Rückstände vorkommen oder wegen spezieller Wirkungen zugesetzt werden oder als natürliche Stoffwechselprodukte auftreten und Schadwirkungen, insbesondere Allergien, hervorrufen;

13.

Apparatekunde;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

16.

Dokumentation;

17.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere über das Arzneimittel- und Chemikalienrecht;

18.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf dem Gebiet der Pharmakologie und der Klinischen Pharmakologie:

1.

Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;

3.

Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;

4.

Kenntnisse der biometrischen Methoden;

5.

tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;

6.

tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;

7.

Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;

8.

Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;

9.

Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;

10.

Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;

11.

Kenntnisse der Isotopentechnik;

12.

erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;

13.

Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;

14.

Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;

15.

Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;

16.

Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;

17.

spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;

18.

Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;

19.

Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;

20.

klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;

21.

Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;

22.

Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;

23.

Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;

24.

Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;

25.

Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;

26.

Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;

27.

Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Anlage 33

```

```

PHYSIKALISCHE MEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Physikalische Medizin umfaßt die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Krankheiten aller Organsysteme und Behinderungen mit physikalischen Mitteln, insbesondere unter Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge. Das Aufgabengebiet beinhaltet die Mechano-, Elektro-, Thermo- und Photodiagnostik sowie die Mechano- und Bewegungstherapie, Ergo-, Elektro-, Thermo-, Photo-, Hydrotherapie, Inhalation, Balneo- und Klimatherapie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;

2.2. sechs Monate Neurologie;

2.3. drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.4. drei Monate Unfallchirurgie.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Physikalische Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Physik und medizinischer Biophysik;

2.

Technologie und Apparatekunde;

3.

physikalisch-medizinische Untersuchungstechnik, insbesondere Untersuchung des Stütz- und Bewegungssystems;

4.

neurologische Untersuchungstechnik;

5.

Elektro- und Gefäßdiagnostik;

6.

Kenntnisse der Thermo- und Photodiagnostik;

7.

Sonographie des Bewegungs- und Stützapparates sowie des Gefäßsystems;

8.

apparative Diagnostik der Statik und Kinetik des Stütz- und Bewegungssystems;

9.

Kenntnisse der Interpretation bildgebender Verfahren, der Labordiagnostik und Nuklearmedizin;

10.

konservative und medikamentöse Therapie aller Organsysteme (manueller Therapie und Regulationstherapien);

11.

Thermo- und Phototherapie;

12.

Mechanotherapie einschließlich Kinesitherapie, Massage und Ultraschall;

13.

Elektrotherapie;

14.

Hydro-, Balneo- und Klimatherapie;

15.

Ergonomie und Ergotherapie;

16.

Kenntnisse im Bereich des rheumatischen Formenkreises;

17.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

18.

Kenntnisse der Psychosomatik;

19.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

20.

Kenntnisse der Geriatrie;

21.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

22.

Dokumentation;

23.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

24.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Rheumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Dauer von 27 Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie und von jeweils drei Monaten auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Orthopädie und Orthopädischen Chirurgie und der Medizinischen Radiologie-Diagnostik:

1.

klinische Untersuchung von Patienten des rheumatischen Formenkreises;

2.

Kenntnisse der Anamnese und der physikalischen Untersuchung bei rheumatischen Erkrankungen;

3.

Interpretation der einschlägigen Laborbefunde;

4.

Interpretation der sonographischen, radiologischen und isotopenmedizinischen Befunde;

5.

Kenntnisse der Pathogenese, Pathologie, Klinik, Atiologie und Epidemiologie der Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sowie der System- und Organmitbeteiligung;

6.

Kenntnisse der Erkrankungen der Knorpel und der Knochen;

7.

Gelenkspunktion und Auswertung des Synovialpunktates;

8.

Kenntnisse der Methodologie rheumaserologischer Untersuchungen;

9.

Kenntnisse der Genetik und Immunologie, insbesondere im Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen;

10.

Kenntnisse der Wertigkeit neurophysiologischer Befunde;

11.

medikamentöse Therapie einschließlich ihrer Nebenwirkungen, Langzeitbehandlung rheumatischer Affektionen und deren besondere Problematik sowie topische Injektionen;

12.

Kenntnisse der Indikationen und Gegenindikationen für alle physiotherapeutischen Methoden im Hinblick auf den rheumatischen Formenkreis;

13.

Kenntnisse der Wirkungsmechanismen und Nebenwirkungen physikalisch-therapeutischer Maßnahmen;

14.

Kenntnisse der Rehabilitationsmaßnahmen und der Ergotherapie bei rheumatischen Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Psychosomatik bei rheumatischen Erkrankungen;

16.

Kenntnisse orthopädisch-konservativer und -operativer Maßnahmen bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, insbesondere Kenntnisse der Indikationsstellung und der Nachbehandlung sowie der technischen Grundprinzipien der operativen Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Physikalische Sportheilkunde erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei eine Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten Medizinische Leistungsphysiologie, drei Monaten Sportorthopädie oder Sporttraumatologie und drei Monaten Internistische Sportheilkunde anrechenbar sind:

1.

klinisch-manuelle und apparative Diagnostik unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Mechano-, Elektro- und Thermodiagnostik;

2.

klinisch-manuelle und apparative Therapie unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Physiotherapie und Ergotherapie;

3.

Planungs- und Organisationsberatung zur Gestaltung von Sportstätten und Rehabilitations- bzw. Rekreationseinrichtungen;

4.

Prävention und Trainingsbetreuung;

5.

Wettkampfbetreuung;

6.

Kenntnisse der geltenden Dopingbestimmungen;

7.

Regeneration;

8.

Erstellung und Durchführung von sportartspezifischen Rehabilitationskonzepten;

9.

Trainingstherapie;

10.

Kinesiologie;

11.

Konstitutionslehre und Typologie;

12.

Gestaltung von Hilfsmitteln im Rahmen der Prävention und Rehabilitation.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 33

```

```

PHYSIKALISCHE MEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Physikalische Medizin umfaßt die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Krankheiten aller Organsysteme und Behinderungen mit physikalischen Mitteln, insbesondere unter Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge. Das Aufgabengebiet beinhaltet die Mechano-, Elektro-, Thermo- und Photodiagnostik sowie die Mechano- und Bewegungstherapie, Ergo-, Elektro-, Thermo-, Photo-, Hydrotherapie, Inhalation, Balneo- und Klimatherapie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre, wobei hierauf eine Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten Chirurgie und Unfallchirurgie oder Innere Medizin oder Neurochirurgie oder Neurologie oder Orthopädie und Orthopädische Chirurgie anzurechnen ist.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;

2.2. sechs Monate Neurologie;

2.3. drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.4. drei Monate Unfallchirurgie.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Physikalische Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Physik und medizinischer Biophysik;

2.

Technologie und Apparatekunde;

3.

physikalisch-medizinische Untersuchungstechnik, insbesondere Untersuchung des Stütz- und Bewegungssystems;

4.

neurologische Untersuchungstechnik;

5.

Elektro- und Gefäßdiagnostik;

6.

Kenntnisse der Thermo- und Photodiagnostik;

7.

Sonographie des Bewegungs- und Stützapparates sowie des Gefäßsystems;

8.

apparative Diagnostik der Statik und Kinetik des Stütz- und Bewegungssystems;

9.

Kenntnisse der Interpretation bildgebender Verfahren, der Labordiagnostik und Nuklearmedizin;

10.

konservative und medikamentöse Therapie aller Organsysteme (manueller Therapie und Regulationstherapien);

11.

Thermo- und Phototherapie;

12.

Mechanotherapie einschließlich Kinesitherapie, Massage und Ultraschall;

13.

Elektrotherapie;

14.

Hydro-, Balneo- und Klimatherapie;

15.

Ergonomie und Ergotherapie;

16.

Kenntnisse im Bereich des rheumatischen Formenkreises;

17.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

18.

Kenntnisse der Psychosomatik;

19.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

20.

Kenntnisse der Geriatrie;

21.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

22.

Dokumentation;

23.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

24.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Rheumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Dauer von 27 Monaten auf dem Gebiet der Rheumatologie und von jeweils drei Monaten auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Orthopädie und Orthopädischen Chirurgie und der Medizinischen Radiologie-Diagnostik:

1.

klinische Untersuchung von Patienten des rheumatischen Formenkreises;

2.

Kenntnisse der Anamnese und der physikalischen Untersuchung bei rheumatischen Erkrankungen;

3.

Interpretation der einschlägigen Laborbefunde;

4.

Interpretation der sonographischen, radiologischen und isotopenmedizinischen Befunde;

5.

Kenntnisse der Pathogenese, Pathologie, Klinik, Atiologie und Epidemiologie der Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sowie der System- und Organmitbeteiligung;

6.

Kenntnisse der Erkrankungen der Knorpel und der Knochen;

7.

Gelenkspunktion und Auswertung des Synovialpunktates;

8.

Kenntnisse der Methodologie rheumaserologischer Untersuchungen;

9.

Kenntnisse der Genetik und Immunologie, insbesondere im Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen;

10.

Kenntnisse der Wertigkeit neurophysiologischer Befunde;

11.

medikamentöse Therapie einschließlich ihrer Nebenwirkungen, Langzeitbehandlung rheumatischer Affektionen und deren besondere Problematik sowie topische Injektionen;

12.

Kenntnisse der Indikationen und Gegenindikationen für alle physiotherapeutischen Methoden im Hinblick auf den rheumatischen Formenkreis;

13.

Kenntnisse der Wirkungsmechanismen und Nebenwirkungen physikalisch-therapeutischer Maßnahmen;

14.

Kenntnisse der Rehabilitationsmaßnahmen und der Ergotherapie bei rheumatischen Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Psychosomatik bei rheumatischen Erkrankungen;

16.

Kenntnisse orthopädisch-konservativer und -operativer Maßnahmen bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, insbesondere Kenntnisse der Indikationsstellung und der Nachbehandlung sowie der technischen Grundprinzipien der operativen Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Physikalische Sportheilkunde erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, wobei eine Ausbildung in der Dauer von sechs Monaten Medizinische Leistungsphysiologie, drei Monaten Sportorthopädie oder Sporttraumatologie und drei Monaten Internistische Sportheilkunde anrechenbar sind:

1.

klinisch-manuelle und apparative Diagnostik unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Mechano-, Elektro- und Thermodiagnostik;

2.

klinisch-manuelle und apparative Therapie unter Berücksichtigung sportlicher Bewegungsabläufe und Belastungen, insbesondere Physiotherapie und Ergotherapie;

3.

Planungs- und Organisationsberatung zur Gestaltung von Sportstätten und Rehabilitations- bzw. Rekreationseinrichtungen;

4.

Prävention und Trainingsbetreuung;

5.

Wettkampfbetreuung;

6.

Kenntnisse der geltenden Dopingbestimmungen;

7.

Regeneration;

8.

Erstellung und Durchführung von sportartspezifischen Rehabilitationskonzepten;

9.

Trainingstherapie;

10.

Kinesiologie;

11.

Konstitutionslehre und Typologie;

12.

Gestaltung von Hilfsmitteln im Rahmen der Prävention und Rehabilitation.

Anlage 34

```

```

PHYSIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Physiologie umfaßt die Kenntnisse über die Lebensfunktionen, über entsprechende praktisch-methodische Fertigkeiten und die Anwendung dieser in der Grundlagenforschung oder angewandten Forschung, wie klinische Physiologie oder Arbeitsphysiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Physiologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung und den damit verbundenen physiologischen und funktionellen Veränderungen;

2.

praktisch angewandte und experimentelle Physiologie;

3.

Kenntnisse über Zytologie und Zellstoffwechsel;

4.

Kenntnisse über die Physiologie des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems;

5.

Ernährungsphysiologie und Verdauung;

6.

Kenntnisse des Wärmehaushalts;

7.

Physiologie der Muskulatur und Funktionsprüfung;

8.

Kenntnisse über Herzmuskulatur, Elektro- und Phonokardiographie;

9.

Kreislauf und Funktionsproben;

10.

Kenntnisse über Hämatologie, Immunhämatologie und Meßmethoden;

11.

Nierenfunktion und Funktionsproben;

12.

Kenntnisse über Säure-Basen-Haushalt;

13.

Kenntnisse über Aufbau und Wechselwirkungen des Hormonsystems;

14.

Sinnesorgane und deren Prüfung;

15.

Kenntnisse über Umweltphysiologie und Vorsorgemedizin;

16.

Lungenfunktion und Funktionsproben;

17.

Kenntnisse der Psychosomatik;

18.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

19.

Kenntnisse der Geriatrie;

20.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

21.

Dokumentation;

22.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

23.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 34

```

```

PHYSIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Physiologie umfaßt die Kenntnisse über die Lebensfunktionen, über entsprechende praktisch-methodische Fertigkeiten und die Anwendung dieser in der Grundlagenforschung oder angewandten Forschung, wie klinische Physiologie oder Arbeitsphysiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Physiologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung und den damit verbundenen physiologischen und funktionellen Veränderungen;

2.

praktisch angewandte und experimentelle Physiologie;

3.

Kenntnisse über Zytologie und Zellstoffwechsel;

4.

Kenntnisse über die Physiologie des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems;

5.

Ernährungsphysiologie und Verdauung;

6.

Kenntnisse des Wärmehaushalts;

7.

Physiologie der Muskulatur und Funktionsprüfung;

8.

Kenntnisse über Herzmuskulatur, Elektro- und Phonokardiographie;

9.

Kreislauf und Funktionsproben;

10.

Kenntnisse über Hämatologie, Immunhämatologie und Meßmethoden;

11.

Nierenfunktion und Funktionsproben;

12.

Kenntnisse über Säure-Basen-Haushalt;

13.

Kenntnisse über Aufbau und Wechselwirkungen des Hormonsystems;

14.

Sinnesorgane und deren Prüfung;

15.

Kenntnisse über Umweltphysiologie und Vorsorgemedizin;

16.

Lungenfunktion und Funktionsproben;

17.

Kenntnisse der Psychosomatik;

18.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

19.

Kenntnisse der Geriatrie;

20.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

21.

Dokumentation;

22.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

23.

Begutachtungen.

Anlage 35

```

```

PLASTISCHE CHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Plastische Chirurgie umfaßt die Deckung oder den Ersatz von Defekten am gesamten Körper, insbesondere bei Mißbildungen, Gewebsverlusten durch Unfall, Tumoroperationen, Verbrennungen und anderen Ursachen sowie die kosmetische Chirurgie mittels Gewebetransfer und Gewebetransplantation, wobei die damit verbundene funktionelle Wiederherstellung im Mittelpunkt steht.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Drei Monate Anatomie oder drei Monate Pathologie oder drei Monate Pathophysiologie;

2.2. zwölf Monate Chirurgie;

2.3. sechs Monate Unfallchirurgie;

2.4. drei Monate Innere Medizin;

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Plastischen Chirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatik, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Instrumentenkunde und Asepsis des fachspezifischen Krankengutes;

2.

Wundheilung, Narbenbildung, Gewebsverpflanzung und Konservierung sowie Transplantationsbiologie;

3.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Humangenetik, der Embryologie und der Teratologie;

4.

Reanimation, Anästhesieverfahren, Intensivmedizin, Intubation, Infusionstherapie und parenterale Ernährung sowie Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

5.

Kenntnisse der Alloplastiken und der damit zusammenhängenden Probleme sowie der Onkologie;

6.

Pathologie und Therapie ausgedehnter und tiefer Verbrennungen;

7.

Kenntnisse der Röntgendiagnostik und anderer bildgebender Verfahren, insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates, des Schädels und der Thoraxorgane sowie Strahlenschutz;

8.

Eingriffe an Weichteilen von Kopf, Hals insbesondere Tracheotomie, Thoraxwand, Bauchdecke, Mamma, septische Operationen, freie und gestielte Hauttransplantationen, Transplantationen mit mikrochirurgischen Gefäßanastomosen, konstruktive und rekonstruktive Eingriffe an Schädel, Nase, Lidern und Lippen unter besonderer Berücksichtigung der angeborenen Mißbildungen, weiters auf- und abbauende sowie rekonstruktive Eingriffe an der Brust und der Thoraxwand, Verschluß von Defekten der Thoraxwand und der Bauchdecke, chirurgische Behandlung von Narben, Narbengeschwüren und anderen Geschwüren der Körperoberfläche, Strahlenfolgen, Behandlung des Lymphödems, Verbrennungen und Verbrennungsfolgen, Entfernung von Geschwülsten an der Körperoberfläche und Entfernung der regionalen Lymphknoten sowie rekonstruktive Eingriffe nach Entfernung von malignen Geschwülsten;

9.

Handchirurgie mit Berücksichtigung der Mißbildungen des Bewegungsapparates, rekonstruktive Eingriffe an den Extremitäten;

10.

Eingriffe an den peripheren Nerven mit besonderer Berücksichtigung der Mikrochirurgie, Ersatzoperationen bei irreparablen Nervenlähmungen, konstruktive Eingriffe nach angeborenen und erworbenen Defekten im Bereich des Schädels, Gesichts, Halses, Extremitäten und äußeren Genitales;

11.

ästhetisch-chirurgische Eingriffe, insbesondere störende Deformierungen auch ohne funktionelle Behinderung im Bereich des gesamten Körpers sowie formgebende Operationen in allen Körperregionen;

12.

Nachbehandlung nach plastisch-chirurgischen Eingriffen und Rehabilitation;

13.

Psychosomatik;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Geriatrie;

16.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

17.

Dokumentation;

18.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

19.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere nosokomiale Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung zerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 35

```

```

PLASTISCHE CHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Plastische Chirurgie umfaßt die Deckung oder den Ersatz von Defekten am gesamten Körper, insbesondere bei Mißbildungen, Gewebsverlusten durch Unfall, Tumoroperationen, Verbrennungen und anderen Ursachen sowie die kosmetische Chirurgie mittels Gewebetransfer und Gewebetransplantation, wobei die damit verbundene funktionelle Wiederherstellung im Mittelpunkt steht.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Drei Monate Anatomie oder drei Monate Pathologie oder drei Monate Pathophysiologie;

2.2. zwölf Monate Chirurgie;

2.3. sechs Monate Unfallchirurgie;

2.4. drei Monate Innere Medizin;

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Plastischen Chirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatik, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Instrumentenkunde und Asepsis des fachspezifischen Krankengutes;

2.

Wundheilung, Narbenbildung, Gewebsverpflanzung und Konservierung sowie Transplantationsbiologie;

3.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Humangenetik, der Embryologie und der Teratologie;

4.

Reanimation, Anästhesieverfahren, Intensivmedizin, Intubation, Infusionstherapie und parenterale Ernährung sowie Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

5.

Kenntnisse der Alloplastiken und der damit zusammenhängenden Probleme sowie der Onkologie;

6.

Pathologie und Therapie ausgedehnter und tiefer Verbrennungen;

7.

Kenntnisse der Röntgendiagnostik und anderer bildgebender Verfahren, insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates, des Schädels und der Thoraxorgane sowie Strahlenschutz;

8.

Eingriffe an Weichteilen von Kopf, Hals insbesondere Tracheotomie, Thoraxwand, Bauchdecke, Mamma, septische Operationen, freie und gestielte Hauttransplantationen, Transplantationen mit mikrochirurgischen Gefäßanastomosen, konstruktive und rekonstruktive Eingriffe an Schädel, Nase, Lidern und Lippen unter besonderer Berücksichtigung der angeborenen Mißbildungen, weiters auf- und abbauende sowie rekonstruktive Eingriffe an der Brust und der Thoraxwand, Verschluß von Defekten der Thoraxwand und der Bauchdecke, chirurgische Behandlung von Narben, Narbengeschwüren und anderen Geschwüren der Körperoberfläche, Strahlenfolgen, Behandlung des Lymphödems, Verbrennungen und Verbrennungsfolgen, Entfernung von Geschwülsten an der Körperoberfläche und Entfernung der regionalen Lymphknoten sowie rekonstruktive Eingriffe nach Entfernung von malignen Geschwülsten;

9.

Handchirurgie mit Berücksichtigung der Mißbildungen des Bewegungsapparates, rekonstruktive Eingriffe an den Extremitäten;

10.

Eingriffe an den peripheren Nerven mit besonderer Berücksichtigung der Mikrochirurgie, Ersatzoperationen bei irreparablen Nervenlähmungen, konstruktive Eingriffe nach angeborenen und erworbenen Defekten im Bereich des Schädels, Gesichts, Halses, Extremitäten und äußeren Genitales;

11.

ästhetisch-chirurgische Eingriffe, insbesondere störende Deformierungen auch ohne funktionelle Behinderung im Bereich des gesamten Körpers sowie formgebende Operationen in allen Körperregionen;

12.

Nachbehandlung nach plastisch-chirurgischen Eingriffen und Rehabilitation;

13.

Psychosomatik;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Geriatrie;

16.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

17.

Dokumentation;

18.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

19.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.