Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-03-05
Letzte Aktualisierung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API
2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere nosokomiale Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung zerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

Anlage 36

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PSYCHIATRIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Psychiatrie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen Krankheiten oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten oder Neurologie anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate Neurologie.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse der Nosologie und Klassifikation sowie der Symptomatologie, des Verlaufes und der Epidemiologie aller Altersstufen von

2.

hirnorganische Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems;

3.

Kenntnisse der Ätiologie der in Punkt 1 aufgezählten Störungen unter Berücksichtigung genetischer, somatischer, psychischer und sozialer Komponenten sowie Miteinbeziehung wesentlicher entwicklungspsychologischer, psychodynamischer, lerntheoretischer, systemischer und kultureller Faktoren;

4.

psychiatrische Untersuchung (Exploration, Anamnese- und Fremdanamneseerhebung) unter Berücksichtigung des Lebensalters, aller fachspezifischen biologisch-somatischen, psychologischen, psychodynamischen und sozialen Gesichtspunkte;

5.

Erstellung psychopathologischer Befunde;

6.

Aufbau, Interaktion und Kontinuität therapeutischer Beziehungen, Zusammenarbeit mit Bezugspersonen und im Behandlungsteam, Grundzüge der Balint-Arbeit;

7.

spezielle klinische, instrumentelle, apparative Techniken und Untersuchungen sowie deren Indikation und Bewertung;

8.

Kenntnisse der Grundlagen klinischer Psychologie;

9.

spezielle psychiatrisch-psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunde;

10.

Erstellung einer umfassenden psychiatrischen Diagnose;

11.

Erarbeitung von Behandlungsplänen unter Berücksichtigung stationärer, teilstationärer, konsiliarischer, ambulanter und komplementärer Behandlungsbedingungen in Abhängigkeit von Krankheitszustand und Lebensalter des Patienten, Erarbeitung von soziotherapeutischen Strategien;

12.

Indikation der biologischen Behandlungsverfahren der Psychiatrie mit Berücksichtigung der Wirkmechanismen sowie von Risiken, insbesondere spezifischer organischer und psychologischer therapieimmanenter Folgewirkungen;

13.

Indikation psychotherapeutischer Verfahren, zugrundeliegender Hypothesen und Konzepte und der Möglichkeiten der Institutionen sowie Kenntnisse therapieimmanenter Folgewirkungen;

14.

Indikation soziotherapeutischer Behandlungen und Strategien, Kenntnisse ihrer Hypothesen und Konzepte und der Möglichkeit der Institutionen;

15.

Kenntnisse therapieimmanenter Folgewirkungen;

16.

Kenntnisse der Indikationsstellung für komplementäre Therapieformen, wie Physio-, Ergo- und Musiktherapie, Grundzüge ihrer theoretischen und praktischen Konzepte und ihrer Relevanz für das jeweils psychiatrische Krankheitsbild;

17.

Diagnose und Therapie psychiatrischer Notfälle unter besonderer Berücksichtigung der Krisenintervention;

18.

psychiatrische Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung biologisch-, sozio- und psychotherapeutischer Strategien;

19.

Psychosomatik;

20.

Geriatrie und Sozialmedizin;

21.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

22.

Dokumentation;

23.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Gesundheits- und Sozialwesen sowie Zivil- und Strafrecht;

24.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere nosokomiale Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:

1.

Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;

2.

Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;

3.

Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;

4.

Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrisch-neurologischer Krankheitsbilder;

5.

Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;

6.

Kenntnisse der Psychopathologie;

7.

biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;

8.

psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;

9.

neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;

10.

Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie, bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;

11.

Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;

12.

Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;

13.

Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;

14.

Eltern- und Erziehungsberatung;

15.

Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;

16.

Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;

17.

Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;

18.

Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;

19.

Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie:

1.

Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;

3.

Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;

4.

Kenntnisse der biometrischen Methoden;

5.

tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;

6.

tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;

7.

Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;

8.

Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;

9.

Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;

10.

Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;

11.

Kenntnisse der Isotopentechnik;

12.

erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;

13.

Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;

14.

Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;

15.

Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;

16.

Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;

17.

spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;

18.

Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;

19.

Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;

20.

klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;

21.

Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;

22.

Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;

23.

Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;

24.

Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;

25.

Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;

26.

Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;

27.

Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 36

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PSYCHIATRIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Psychiatrie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen Krankheiten oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten oder Neurologie anzurechnen ist;

2.2. zwölf Monate Neurologie.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse der Nosologie und Klassifikation sowie der Symptomatologie, des Verlaufes und der Epidemiologie aller Altersstufen von

2.

hirnorganische Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems;

3.

Kenntnisse der Ätiologie der in Punkt 1 aufgezählten Störungen unter Berücksichtigung genetischer, somatischer, psychischer und sozialer Komponenten sowie Miteinbeziehung wesentlicher entwicklungspsychologischer, psychodynamischer, lerntheoretischer, systemischer und kultureller Faktoren;

4.

psychiatrische Untersuchung (Exploration, Anamnese- und Fremdanamneseerhebung) unter Berücksichtigung des Lebensalters, aller fachspezifischen biologisch-somatischen, psychologischen, psychodynamischen und sozialen Gesichtspunkte;

5.

Erstellung psychopathologischer Befunde;

6.

Aufbau, Interaktion und Kontinuität therapeutischer Beziehungen, Zusammenarbeit mit Bezugspersonen und im Behandlungsteam, Grundzüge der Balint-Arbeit;

7.

spezielle klinische, instrumentelle, apparative Techniken und Untersuchungen sowie deren Indikation und Bewertung;

8.

Kenntnisse der Grundlagen klinischer Psychologie;

9.

spezielle psychiatrisch-psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunde;

10.

Erstellung einer umfassenden psychiatrischen Diagnose;

11.

Erarbeitung von Behandlungsplänen unter Berücksichtigung stationärer, teilstationärer, konsiliarischer, ambulanter und komplementärer Behandlungsbedingungen in Abhängigkeit von Krankheitszustand und Lebensalter des Patienten, Erarbeitung von soziotherapeutischen Strategien;

12.

Indikation der biologischen Behandlungsverfahren der Psychiatrie mit Berücksichtigung der Wirkmechanismen sowie von Risiken, insbesondere spezifischer organischer und psychologischer therapieimmanenter Folgewirkungen;

13.

Indikation psychotherapeutischer Verfahren, zugrundeliegender Hypothesen und Konzepte und der Möglichkeiten der Institutionen sowie Kenntnisse therapieimmanenter Folgewirkungen;

14.

Indikation soziotherapeutischer Behandlungen und Strategien, Kenntnisse ihrer Hypothesen und Konzepte und der Möglichkeit der Institutionen;

15.

Kenntnisse therapieimmanenter Folgewirkungen;

16.

Kenntnisse der Indikationsstellung für komplementäre Therapieformen, wie Physio-, Ergo- und Musiktherapie, Grundzüge ihrer theoretischen und praktischen Konzepte und ihrer Relevanz für das jeweils psychiatrische Krankheitsbild;

17.

Diagnose und Therapie psychiatrischer Notfälle unter besonderer Berücksichtigung der Krisenintervention;

18.

psychiatrische Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung biologisch-, sozio- und psychotherapeutischer Strategien;

19.

Psychosomatik;

20.

Geriatrie und Sozialmedizin;

21.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

22.

Dokumentation;

23.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Gesundheits- und Sozialwesen sowie Zivil- und Strafrecht;

24.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

1.

Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;

2.

genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;

3.

Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;

4.

prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

Reanimation und Schocktherapie;

2.

Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;

3.

Analgesie und Sedierung;

4.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;

5.

Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

6.

Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;

7.

Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;

8.

Echokardiographie;

9.

Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;

10.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;

11.

klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;

12.

Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;

13.

Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;

14.

Infektionen, insbesondere nosokomiale Infektion und Infektionsprophylaxe;

15.

Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;

16.

Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;

17.

Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;

18.

Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:

1.

Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;

2.

Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;

3.

Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;

4.

Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrisch-neurologischer Krankheitsbilder;

5.

Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;

6.

Kenntnisse der Psychopathologie;

7.

biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;

8.

psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;

9.

neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;

10.

Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie, bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;

11.

Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;

12.

Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;

13.

Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;

14.

Eltern- und Erziehungsberatung;

15.

Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;

16.

Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;

17.

Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;

18.

Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;

19.

Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie:

1.

Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;

2.

Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;

3.

Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;

4.

Kenntnisse der biometrischen Methoden;

5.

tierexperimentelle Untersuchungsmethodik;

6.

tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;

7.

Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;

8.

Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;

9.

Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;

10.

Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;

11.

Kenntnisse der Isotopentechnik;

12.

erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;

13.

Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;

14.

Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;

15.

Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;

16.

Arzneimittelbestimmung und ihre Methoden im Blut und Harn und allenfalls auch im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;

17.

spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;

18.

Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;

19.

Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;

20.

klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;

21.

Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;

22.

Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;

23.

Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;

24.

Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;

25.

Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;

26.

Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;

27.

Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.

Anlage 37

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SOZIALMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Sozialmedizin umfaßt die Umsetzung von Erkenntnissen gesellschaftlicher Ursachen für die Entstehung von Krankheiten und Unfällen, die Herstellung von Beziehungen zwischen demographischen sowie sozialen Gegebenheiten und Gesundheit durch epidemiologische und sozialwissenschaftliche Methoden und die Reflexion der gesellschaftlichen Bewältigung dieser Erscheinungen unter Berücksichtigung der Rolle der Medizin in der Gesellschaft sowie die Organisation, Funktion und die wissenschaftliche Auswertung von Effizienz und Effektivität des Gesundheitswesens sowie Projekte und Initiativen, die das Gesundheitsverhalten des einzelnen, von Bevölkerungsgruppen oder der gesamten Bevölkerung zu verändern trachten.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Ausarbeitung, Anwendung und Weiterentwicklung der medizinischen Statistik und Epidemiologie von infektiösen und nichtinfektiösen Krankheiten sowie Unfällen und ihren Ursachen sowie der Risikofaktoren, unter besonderer Berücksichtigung der Präsentation und Beurteilung von medizinischen Daten und ihrer Verwertbarkeit für den Arzt und andere Gesundheitsberufe;

2.

Analyse und Bewertung von demographischen Hauptparametern, insbesondere des Geburts- und Sterbegeschehens und deren sozialer Folgen;

3.

Kenntnisse der Prinzipien des kausalen Denkens und der Vernetzung der Kausalität von Krankheiten und Unfällen mit der sozialen, psychischen, ökologischen und ökonomischen Umwelt;

4.

wissenschaftliche Erarbeitung und praktische Umsetzung (Grundlagen, Methoden und Organisationsformen) von präventivmedizinischen, rehabilitativen und gesundheitsaufklärenden Programmen unter besonderer Berücksichtigung gesundheitsfördernder Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen und unter Bedachtnahme auf individuelle und gesamtgesellschaftliche Risikofaktoren;

5.

Kenntnisse wissenschaftlicher Darstellung, Analyse und Auswertung des Gesundheitswesens in ethischer, funktioneller und ökonomischer Hinsicht mit besonderer Berücksichtigung der Integration von ambulanter, stationärer, medizinischer und sozialer Betreuung;

6.

theoretische Aufarbeitung und Reflexion der Funktion der Medizin in der Gesellschaft sowie der individuellen Rolle des Arztes und anderer medizinischer Berufe;

7.

Kenntnisse der Methoden und Formen von Aus- und Weiterbildung in medizinischen Berufen;

8.

Kenntnisse in Sexualmedizin und Familienmedizin;

9.

Kenntnisse der Verfahren elektronischer Datenverarbeitung und Beurteilung von medizinischen, statistischen und sozialwissenschaftlichen Programmen;

10.

Kenntnisse des Verhaltens der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsgruppen in medizinischen Fragen sowie die Möglichkeit, dieses Verhalten zu beeinflussen;

11.

Erstellung von Prognosen über zukünftige gesellschaftliche, ökonomische und epidemiologische Entwicklungen, insbesondere über die Morbidität der Bevölkerung oder die Gesundheitsvorsorge;

12.

Gesundheitsschutz für ausgewählte Bevölkerungsgruppen wie Kinder- und Jugendgesundheitsschutz, Gesundheitsschutz der Frau, Gesundheitsschutz der Bürger im Leistungs- und höheren Lebensalter;

13.

Kenntnisse der Psychosomatik;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Geriatrie;

16.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

17.

Dokumentation;

18.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

19.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 37

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SOZIALMEDIZIN

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Sozialmedizin umfaßt die Umsetzung von Erkenntnissen gesellschaftlicher Ursachen für die Entstehung von Krankheiten und Unfällen, die Herstellung von Beziehungen zwischen demographischen sowie sozialen Gegebenheiten und Gesundheit durch epidemiologische und sozialwissenschaftliche Methoden und die Reflexion der gesellschaftlichen Bewältigung dieser Erscheinungen unter Berücksichtigung der Rolle der Medizin in der Gesellschaft sowie die Organisation, Funktion und die wissenschaftliche Auswertung von Effizienz und Effektivität des Gesundheitswesens sowie Projekte und Initiativen, die das Gesundheitsverhalten des einzelnen, von Bevölkerungsgruppen oder der gesamten Bevölkerung zu verändern trachten.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Ausarbeitung, Anwendung und Weiterentwicklung der medizinischen Statistik und Epidemiologie von infektiösen und nichtinfektiösen Krankheiten sowie Unfällen und ihren Ursachen sowie der Risikofaktoren, unter besonderer Berücksichtigung der Präsentation und Beurteilung von medizinischen Daten und ihrer Verwertbarkeit für den Arzt und andere Gesundheitsberufe;

2.

Analyse und Bewertung von demographischen Hauptparametern, insbesondere des Geburts- und Sterbegeschehens und deren sozialer Folgen;

3.

Kenntnisse der Prinzipien des kausalen Denkens und der Vernetzung der Kausalität von Krankheiten und Unfällen mit der sozialen, psychischen, ökologischen und ökonomischen Umwelt;

4.

wissenschaftliche Erarbeitung und praktische Umsetzung (Grundlagen, Methoden und Organisationsformen) von präventivmedizinischen, rehabilitativen und gesundheitsaufklärenden Programmen unter besonderer Berücksichtigung gesundheitsfördernder Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen und unter Bedachtnahme auf individuelle und gesamtgesellschaftliche Risikofaktoren;

5.

Kenntnisse wissenschaftlicher Darstellung, Analyse und Auswertung des Gesundheitswesens in ethischer, funktioneller und ökonomischer Hinsicht mit besonderer Berücksichtigung der Integration von ambulanter, stationärer, medizinischer und sozialer Betreuung;

6.

theoretische Aufarbeitung und Reflexion der Funktion der Medizin in der Gesellschaft sowie der individuellen Rolle des Arztes und anderer medizinischer Berufe;

7.

Kenntnisse der Methoden und Formen von Aus- und Weiterbildung in medizinischen Berufen;

8.

Kenntnisse in Sexualmedizin und Familienmedizin;

9.

Kenntnisse der Verfahren elektronischer Datenverarbeitung und Beurteilung von medizinischen, statistischen und sozialwissenschaftlichen Programmen;

10.

Kenntnisse des Verhaltens der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsgruppen in medizinischen Fragen sowie die Möglichkeit, dieses Verhalten zu beeinflussen;

11.

Erstellung von Prognosen über zukünftige gesellschaftliche, ökonomische und epidemiologische Entwicklungen, insbesondere über die Morbidität der Bevölkerung oder die Gesundheitsvorsorge;

12.

Gesundheitsschutz für ausgewählte Bevölkerungsgruppen wie Kinder- und Jugendgesundheitsschutz, Gesundheitsschutz der Frau, Gesundheitsschutz der Bürger im Leistungs- und höheren Lebensalter;

13.

Kenntnisse der Psychosomatik;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Kenntnisse der Geriatrie;

16.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

17.

Dokumentation;

18.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

19.

Begutachtungen.

Anlage 38

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SPEZIFISCHE PROPHYLAXE UND TROPENHYGIENE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene umfaßt die Erkennung, Beurteilung und Behandlung von Infektionskrankheiten, die vor allem in tropischen, subtropischen und Entwicklungslindern vorkommen sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten aller Art. B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate Hygiene und Mikrobiologie.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Tropenkrankheiten und andere Infektionskrankheiten und ihre differentialdiagnostische Einordnung;

2.

Infektionsepidemiologie einschließlich umwelthygienischer und sozialmedizinischer Aspekte sowie Pathogenese der Tropenkrankheiten, Infektionsimmunologie und Immunparasitologie;

3.

Diagnose und Therapie der Tropenkrankheiten und Infektionskrankheiten;

4.

allgemeine und spezifische Prophylaxe aller Infektionskrankheiten und Tropenkrankheiten einschließlich Seuchenhygiene;

5.

Entwicklung neuer Testsysteme, Entwicklung und Prüfung neuer Vakzinen;

6.

mikrobiologische Untersuchungsmethoden aus dem Bereich der Tropenmedizin;

7.

Untersuchungsverfahren der Immunologie infektiöser Erkrankungen;

8.

serologische Methoden zur Beurteilung der Immunität nach Schutzimpfungen;

9.

Methoden der medizinischen Statistik, Dokumentation sowie Kenntnisse elektronischer Datenverarbeitung;

10.

Kenntnisse der Psychosomatik;

11.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

12.

Kenntnisse der Geriatrie;

13.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

15.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 38

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SPEZIFISCHE PROPHYLAXE UND TROPENHYGIENE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene umfaßt die Erkennung, Beurteilung und Behandlung von Infektionskrankheiten, die vor allem in tropischen, subtropischen und Entwicklungslindern vorkommen sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten aller Art. B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre, wobei hierauf ein theoretischer Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate Hygiene und Mikrobiologie.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Tropenkrankheiten und andere Infektionskrankheiten und ihre differentialdiagnostische Einordnung;

2.

Infektionsepidemiologie einschließlich umwelthygienischer und sozialmedizinischer Aspekte sowie Pathogenese der Tropenkrankheiten, Infektionsimmunologie und Immunparasitologie;

3.

Diagnose und Therapie der Tropenkrankheiten und Infektionskrankheiten;

4.

allgemeine und spezifische Prophylaxe aller Infektionskrankheiten und Tropenkrankheiten einschließlich Seuchenhygiene;

5.

Entwicklung neuer Testsysteme, Entwicklung und Prüfung neuer Vakzinen;

6.

mikrobiologische Untersuchungsmethoden aus dem Bereich der Tropenmedizin;

7.

Untersuchungsverfahren der Immunologie infektiöser Erkrankungen;

8.

serologische Methoden zur Beurteilung der Immunität nach Schutzimpfungen;

9.

Methoden der medizinischen Statistik, Dokumentation sowie Kenntnisse elektronischer Datenverarbeitung;

10.

Kenntnisse der Psychosomatik;

11.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

12.

Kenntnisse der Geriatrie;

13.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

15.

Begutachtungen.

Anlage 39

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STRAHLENTHERAPIE-RADIOONKOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfaßt die Behandlung und therapeutische Nachsorge von Erkrankungen, die einer Behandlung mit ionisierenden Strahlen zugänglich sind, sowie den Einsatz der dazu notwendigen Geräte einschließlich des fachspezifischen Strahlenschutzes.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfach:

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der allgemeinen Onkologie unter besonderer Berücksichtigung von Tumorbiologie, Tumorepidemiologie, Krebsprävention, Screening;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Pathologie maligner Tumoren und anderer Neoplasien, des klinischen Erscheinungsbildes von neoplastischen Erkrankungen, der diagnostischen Verfahren sowie der Klassifikation, Stadieneinteilung und der prognostischen Faktoren von malignen Erkrankungen;

3.

Kenntnisse der Prinzipien der Krebsbehandlung unter Berücksichtigung von chirurgischer Behandlung, Chemotherapie, endokriner Therapie und anderer Behandlungsformen;

4.

Prinzipien der Krebsbehandlung unter Strahlentherapie;

5.

Entscheidungsfindung über Behandlungsziel und Wahl der Therapiemodalitäten und flankierender Behandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von psychosozialen Aspekten, Lebensqualität und terminaler Pflege sowie Durchführung der Nachsorge von Patienten;

5.

Kenntnisse der biologischen Basis der Strahlenwirkung, der Reaktion von Tumoren auf Bestrahlung sowie der Früh- und Späteffekte der Bestrahlung auf Normalgewebe;

6.

optimale Strahlentherapie in bezug auf Erkrankungstyp und Lokalisation einschließlich der auf Strahlentherapie angewandten Physik;

7.

Apparatekunde;

8.

Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß § 28 der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;

9.

Durchführung der externen Radiotherapie mit Photonen und Elektronen von Tumoren des Erwachsenen- und Kindesalters einschließlich der Bestrahlungsplanung und der Dosimetrie;

10.

externe Radiotherapie von Erkrankungen des lymphatischen Systems unter besonderer Berücksichtigung von Großfeldtechniken;

11.

Halb- und Ganzkörperbestrahlung;

12.

stereotaktische Radiotherapie;

13.

intraoperative Radiotherapie;

14.

externe Radiotherapie mit Teilchenstrahlen;

15.

therapeutische Anwendung von Radionukliden einschließlich der Dosimetrie und Bestrahlungsplanung;

16.

intrakavitäre/endoluminale Radiotherapie von Tumoren des Gastrointestinaltraktes, der Atemwege sowie von gynäkologischen Tumoren einschließlich der intrauterinen Bestrahlung;

17.

interstitielle Radiotherapie maligner Tumoren;

18.

Kenntnisse der Interaktion der Strahlentherapie mit anderen Therapiemodalitäten unter besonderer Berücksichtigung von Hyperthermie, Radiosensibilisatoren, Radioprotektoren und photodynamischer Therapie;

19.

Strahlentherapie bei nicht malignen Erkrankungen;

20.

Kenntnisse der Prinzipien und der Methodologie der klinischen Forschung;

21.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Radiodiagnostik einschließlich Computertomographie, Magnetresonanz und Ultraschall;

22.

Tumorlokalisation am Therapiesimulator und Bestrahlungsplanung anhand von Querschnittbildern und Bestrahlungsplansystemen;

23.

Psychosomatik;

24.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

25.

Geriatrie;

26.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

27.

Dokumentation;

28.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

29.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 39

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STRAHLENTHERAPIE-RADIOONKOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfaßt die Behandlung und therapeutische Nachsorge von Erkrankungen, die einer Behandlung mit ionisierenden Strahlen zugänglich sind, sowie den Einsatz der dazu notwendigen Geräte einschließlich des fachspezifischen Strahlenschutzes.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Fünf Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Medizinischer Radiologie-Diagnostik in der Dauer von höchstens zwölf Monaten anzurechnen ist.

2.

Pflichtnebenfach:

Sechs Monate Innere Medizin.

3.

Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 4, 6, 7, 9, 10, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 35, 36, 40, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der allgemeinen Onkologie unter besonderer Berücksichtigung von Tumorbiologie, Tumorepidemiologie, Krebsprävention, Screening;

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Pathologie maligner Tumoren und anderer Neoplasien, des klinischen Erscheinungsbildes von neoplastischen Erkrankungen, der diagnostischen Verfahren sowie der Klassifikation, Stadieneinteilung und der prognostischen Faktoren von malignen Erkrankungen;

3.

Kenntnisse der Prinzipien der Krebsbehandlung unter Berücksichtigung von chirurgischer Behandlung, Chemotherapie, endokriner Therapie und anderer Behandlungsformen;

4.

Prinzipien der Krebsbehandlung unter Strahlentherapie;

5.

Entscheidungsfindung über Behandlungsziel und Wahl der Therapiemodalitäten und flankierender Behandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von psychosozialen Aspekten, Lebensqualität und terminaler Pflege sowie Durchführung der Nachsorge von Patienten;

5.

Kenntnisse der biologischen Basis der Strahlenwirkung, der Reaktion von Tumoren auf Bestrahlung sowie der Früh- und Späteffekte der Bestrahlung auf Normalgewebe;

6.

optimale Strahlentherapie in bezug auf Erkrankungstyp und Lokalisation einschließlich der auf Strahlentherapie angewandten Physik;

7.

Apparatekunde;

8.

Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß § 28 der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;

9.

Durchführung der externen Radiotherapie mit Photonen und Elektronen von Tumoren des Erwachsenen- und Kindesalters einschließlich der Bestrahlungsplanung und der Dosimetrie;

10.

externe Radiotherapie von Erkrankungen des lymphatischen Systems unter besonderer Berücksichtigung von Großfeldtechniken;

11.

Halb- und Ganzkörperbestrahlung;

12.

stereotaktische Radiotherapie;

13.

intraoperative Radiotherapie;

14.

externe Radiotherapie mit Teilchenstrahlen;

15.

therapeutische Anwendung von Radionukliden einschließlich der Dosimetrie und Bestrahlungsplanung;

16.

intrakavitäre/endoluminale Radiotherapie von Tumoren des Gastrointestinaltraktes, der Atemwege sowie von gynäkologischen Tumoren einschließlich der intrauterinen Bestrahlung;

17.

interstitielle Radiotherapie maligner Tumoren;

18.

Kenntnisse der Interaktion der Strahlentherapie mit anderen Therapiemodalitäten unter besonderer Berücksichtigung von Hyperthermie, Radiosensibilisatoren, Radioprotektoren und photodynamischer Therapie;

19.

Strahlentherapie bei nicht malignen Erkrankungen;

20.

Kenntnisse der Prinzipien und der Methodologie der klinischen Forschung;

21.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Radiodiagnostik einschließlich Computertomographie, Magnetresonanz und Ultraschall;

22.

Tumorlokalisation am Therapiesimulator und Bestrahlungsplanung anhand von Querschnittbildern und Bestrahlungsplansystemen;

23.

Psychosomatik;

24.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

25.

Geriatrie;

26.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

27.

Dokumentation;

28.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

29.

Begutachtungen.

Anlage 40

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```

TUMORBIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Tumorbiologie umfaßt Kenntnisse und Erforschung der Entstehung und des Verhaltens von Tumoren sowie der Krebsursachen, ihrer Wirkungsweise und ihrer Prävention, der Häufigkeit einzelner Krebserkrankungen, der in der Tumorbiologie und Onkologie angewandten experimentellen Untersuchungsverfahren sowie über Therapieformen bei Krebserkrankungen, der Entwicklung neuer Diagnosemethoden, Prognoseverfahren und Therapieformen durch Beschleunigung des Ergebnisaustausches zwischen experimenteller und klinischer Forschung, der Mitwirkung bei der Planung experimenteller und klinischer Studien im Sinne einer Standardisierung und Rationalisierung, der Beratung der im Gesundheitsdienst tätigen Behörden und der Öffentlichkeit in Fragen der Krebsprävention und Krebsfrühdiagnostik samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren Ist.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Tumorbiologie, insbesondere entwicklungsbiologische Aspekte, Wachstumsregulation, Zelldifferenzierung und über Entstehung und Verhalten der Tumore;

2.

Kenntnisse der Epidemiologie von Tumoren, der Krebsstatistik und der Biometrie;

3.

Kenntnisse der exogenen Krebsursachen, insbesondere physikalische, chemische, biologische Ursachen, ihrer Nachweismethoden, ihres Vorkommens und ihrer Wirkungsweise;

4.

Kenntnisse über Genetik, Molekularbiologie, Biochemie und Immunogenität von Tumorzellen;

5.

Kenntnisse der Morphologie und Histologie von Tumoren, immunzytochemischer, histochemischer, zytogenetischer und Hybridisierungstechnik sowie elektronenmikroskopischer Methoden;

6.

tierexperimentelle Techniken zur Erzeugung und Transplantation von Tumoren, Studium von deren Verhalten und Wirkanalyse von tumorerzeugenden und -fördernden Reizen;

7.

Beeinflussung des Geschwulstwachstums in Tiermodellen durch therapeutische Maßnahmen (Therapieversuche);

8.

Kenntnisse betreffend Zell- und Gewebekulturtechniken und deren Anwendung in der Tumorbiologie;

9.

Kenntnisse in molekularbiologischen, biochemischen und biologischen Methoden in der Tumorbiologie;

10.

Kenntnisse in der Isotopentechnik einschließlich des Strahlenschutzes;

11.

Kenntnisse der Tumordiagnostik und Tumormarker, Immuntechniken, Ausbildung in deren Anwendung für Therapiemodalitäten und Prognosestellung (Onkobiogramm, Immunprofil);

12.

Kenntnisse über Therapieformen bei Krebserkrankungen, einschließlich der Wirkungsmechanismen von Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie, Mitwirkung an der Standardisierung, Planung und Durchführung von Therapiestudien;

13.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

14.

Dokumentation;

15.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

16.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 40

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TUMORBIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Tumorbiologie umfaßt Kenntnisse und Erforschung der Entstehung und des Verhaltens von Tumoren sowie der Krebsursachen, ihrer Wirkungsweise und ihrer Prävention, der Häufigkeit einzelner Krebserkrankungen, der in der Tumorbiologie und Onkologie angewandten experimentellen Untersuchungsverfahren sowie über Therapieformen bei Krebserkrankungen, der Entwicklung neuer Diagnosemethoden, Prognoseverfahren und Therapieformen durch Beschleunigung des Ergebnisaustausches zwischen experimenteller und klinischer Forschung, der Mitwirkung bei der Planung experimenteller und klinischer Studien im Sinne einer Standardisierung und Rationalisierung, der Beratung der im Gesundheitsdienst tätigen Behörden und der Öffentlichkeit in Fragen der Krebsprävention und Krebsfrühdiagnostik samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren Ist.

3.

Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Tumorbiologie, insbesondere entwicklungsbiologische Aspekte, Wachstumsregulation, Zelldifferenzierung und über Entstehung und Verhalten der Tumore;

2.

Kenntnisse der Epidemiologie von Tumoren, der Krebsstatistik und der Biometrie;

3.

Kenntnisse der exogenen Krebsursachen, insbesondere physikalische, chemische, biologische Ursachen, ihrer Nachweismethoden, ihres Vorkommens und ihrer Wirkungsweise;

4.

Kenntnisse über Genetik, Molekularbiologie, Biochemie und Immunogenität von Tumorzellen;

5.

Kenntnisse der Morphologie und Histologie von Tumoren, immunzytochemischer, histochemischer, zytogenetischer und Hybridisierungstechnik sowie elektronenmikroskopischer Methoden;

6.

tierexperimentelle Techniken zur Erzeugung und Transplantation von Tumoren, Studium von deren Verhalten und Wirkanalyse von tumorerzeugenden und -fördernden Reizen;

7.

Beeinflussung des Geschwulstwachstums in Tiermodellen durch therapeutische Maßnahmen (Therapieversuche);

8.

Kenntnisse betreffend Zell- und Gewebekulturtechniken und deren Anwendung in der Tumorbiologie;

9.

Kenntnisse in molekularbiologischen, biochemischen und biologischen Methoden in der Tumorbiologie;

10.

Kenntnisse in der Isotopentechnik einschließlich des Strahlenschutzes;

11.

Kenntnisse der Tumordiagnostik und Tumormarker, Immuntechniken, Ausbildung in deren Anwendung für Therapiemodalitäten und Prognosestellung (Onkobiogramm, Immunprofil);

12.

Kenntnisse über Therapieformen bei Krebserkrankungen, einschließlich der Wirkungsmechanismen von Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie, Mitwirkung an der Standardisierung, Planung und Durchführung von Therapiestudien;

13.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

14.

Dokumentation;

15.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

16.

Begutachtungen.

Anlage 41

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UNFALLCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Unfallchirurgie umfaßt die Diagnostik sowie die konservative und operative Behandlung von Verletzungen und ihren Folgezuständen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin;

2.2. 15 Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie anzurechnen ist;

2.3. sechs Monate Neurochirurgie;

2.4. drei Monate Plastische Chirurgie;

2.5. sechs Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.6. drei Monate Anatomie oder drei Monate Gerichtsmedizin oder drei Monate Pathologie.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Unfallchirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

klinische Diagnostik von Verletzungen unter besonderer Berücksichtigung von Schädel-, Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der peripheren Nerven, von Gefäßverletzungen, von Verletzungen der Körperhöhlen und der Parenchymorgane, klinische Diagnostik der Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere Frakturen und Luxationen;

3.

Röntgendiagnostik, intraoperative Röntgendiagnostik einschließlich einfacher angiographischer Techniken, Strahlenschutz;

4.

Kenntnisse weiterer bildgebender Verfahren;

5.

Sonographie;

6.

Reanimationsverfahren wie Intubation, Intensivmedizin, Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie, maschinelle Beatmung und intensivmedizinisches Monitoring;

7.

konservative Behandlungstechniken wie gedecktes Einrichten, Lagerungsbehandlung, Extensionsbehandlung, allgemeine Verbandtechnik, erstarrende Verbände;

8.

entlastende Eingriffe am Schädel und Versorgung von Gehirnverletzungen sowie Kenntnisse der Versorgung von Wirbel- und Rückenmarksverletzungen;

9.

Versorgung von Nerven- und Gefäßverletzungen;

10.

Unfallchirurgie bei Verletzungen des Thorax, des Abdomens und des Urogenitalsystems;

11.

chirurgische Behandlung der Sehnen-, Muskel- und Gelenksverletzungen einschließlich Endoprothetik und Amputation, Versorgung von Handverletzungen;

12.

Kenntnisse über Rekonstruktionsverfahren;

13.

Arthroskopie und arthroskopische Operationen;

14.

operative Stabilisierung von Frakturen durch Osteosynthesen;

15.

Sporttraumatologie;

16.

Korrektureingriffe an den Weichteilen und am Knochen (Osteotomien) nach posttraumatischen Veränderungen;

17.

chirurgische und medikamentöse Behandlung aller Arten posttraumatischer und postoperativer Infektionen;

18.

Kenntnisse in fachspezifischen physiotherapeutischen Maßnahmen und Rehabilitation, Vorsorgemedizin;

19.

Psychosomatik;

20.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

21.

Kenntnisse der Geriatrie;

22.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

23.

Dokumentation;

24.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

25.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Sporttraumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

funktionelle Anatomie und Biomechanik des menschlichen Bewegungsapparates;

2.

Biomechanik typischer sportbezogener Verletzungsmuster;

3.

klinische Diagnostik der akuten und chronischen Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates;

4.

apparative Untersuchungstechniken typischer Sportverletzungen;

5.

operative und konservative Behandlung der häufigsten Verletzungen und Schäden nach Sportverletzungen;

6.

Erste Hilfe und Akutdiagnostik nach Sportverletzungen;

7.

Kenntnisse in der Prävention sportspezifischer Verletzungen und Schäden;

8.

Kenntnisse in der medizinischen Trainingslehre und über Doping;

9.

Kenntnisse in Rehabilitation und physikalisch-therapeutischen Maßnahmen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 41

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UNFALLCHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Unfallchirurgie umfaßt die Diagnostik sowie die konservative und operative Behandlung von Verletzungen und ihren Folgezuständen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Drei Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin;

2.2. 15 Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie anzurechnen ist;

2.3. sechs Monate Neurochirurgie;

2.4. drei Monate Plastische Chirurgie;

2.5. sechs Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;

2.6. drei Monate Anatomie oder drei Monate Gerichtsmedizin oder drei Monate Pathologie.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Unfallchirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

klinische Diagnostik von Verletzungen unter besonderer Berücksichtigung von Schädel-, Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der peripheren Nerven, von Gefäßverletzungen, von Verletzungen der Körperhöhlen und der Parenchymorgane, klinische Diagnostik der Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere Frakturen und Luxationen;

3.

Röntgendiagnostik, intraoperative Röntgendiagnostik einschließlich einfacher angiographischer Techniken, Strahlenschutz;

4.

Kenntnisse weiterer bildgebender Verfahren;

5.

Sonographie;

6.

Reanimationsverfahren wie Intubation, Intensivmedizin, Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie, maschinelle Beatmung und intensivmedizinisches Monitoring;

7.

konservative Behandlungstechniken wie gedecktes Einrichten, Lagerungsbehandlung, Extensionsbehandlung, allgemeine Verbandtechnik, erstarrende Verbände;

8.

entlastende Eingriffe am Schädel und Versorgung von Gehirnverletzungen sowie Kenntnisse der Versorgung von Wirbel- und Rückenmarksverletzungen;

9.

Versorgung von Nerven- und Gefäßverletzungen;

10.

Unfallchirurgie bei Verletzungen des Thorax, des Abdomens und des Urogenitalsystems;

11.

chirurgische Behandlung der Sehnen-, Muskel- und Gelenksverletzungen einschließlich Endoprothetik und Amputation, Versorgung von Handverletzungen;

12.

Kenntnisse über Rekonstruktionsverfahren;

13.

Arthroskopie und arthroskopische Operationen;

14.

operative Stabilisierung von Frakturen durch Osteosynthesen;

15.

Sporttraumatologie;

16.

Korrektureingriffe an den Weichteilen und am Knochen (Osteotomien) nach posttraumatischen Veränderungen;

17.

chirurgische und medikamentöse Behandlung aller Arten posttraumatischer und postoperativer Infektionen;

18.

Kenntnisse in fachspezifischen physiotherapeutischen Maßnahmen und Rehabilitation, Vorsorgemedizin;

19.

Psychosomatik;

20.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

21.

Kenntnisse der Geriatrie;

22.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

23.

Dokumentation;

24.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

25.

Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Sporttraumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

1.

funktionelle Anatomie und Biomechanik des menschlichen Bewegungsapparates;

2.

Biomechanik typischer sportbezogener Verletzungsmuster;

3.

klinische Diagnostik der akuten und chronischen Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates;

4.

apparative Untersuchungstechniken typischer Sportverletzungen;

5.

operative und konservative Behandlung der häufigsten Verletzungen und Schäden nach Sportverletzungen;

6.

Erste Hilfe und Akutdiagnostik nach Sportverletzungen;

7.

Kenntnisse in der Prävention sportspezifischer Verletzungen und Schäden;

8.

Kenntnisse in der medizinischen Trainingslehre und über Doping;

9.

Kenntnisse in Rehabilitation und physikalisch-therapeutischen Maßnahmen.

Anlage 42

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UROLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Urologie umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der urologischen Erkrankungen, der Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen und weiblichen Urogenitalsystems aller Altersgruppen einschließlich der Erkrankungen der Nebenniere, der Urogenital-Tuberkulose und der Andrologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. 15 Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie oder Kinderchirurgie anzurechnen ist;

2.2. sechs Monate Innere Medizin;

2.3. drei Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Urologie mit besonderer Berücksichtigung der Atiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

Endoskopieuntersuchungen;

3.

fachspezifische Laboruntersuchungen;

4.

Sonographie;

5.

urologische Röntgendiagnostik und Strahlenschutz;

6.

andrologische Untersuchungen;

7.

Infertilitätsbehandlung und -beratung;

8.

Reanimation, Anästhesieverfahren, Intensivmedizin, Intubation, Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

9.

Operationen an Niere und Harnleiter, Blase, Penis und Scrotum, Prostata;

10.

endoskopische Operationen an der Harnröhre, der Harnblase, Prostata, dem Harnleiter und der Niere sowie in sämtlichen Verfahren zur Behandlung der Harnsteinerkrankung;

11.

operative, konservative und kombinierte Behandlung von Tumoren;

12.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

13.

Psychosomatik;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Geriatrie;

16.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

17.

Dokumentation;

18.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

19.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 42

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UROLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Urologie umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der urologischen Erkrankungen, der Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen und weiblichen Urogenitalsystems aller Altersgruppen einschließlich der Erkrankungen der Nebenniere, der Urogenital-Tuberkulose und der Andrologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. 15 Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie oder Kinderchirurgie anzurechnen ist;

2.2. sechs Monate Innere Medizin;

2.3. drei Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Urologie mit besonderer Berücksichtigung der Atiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis;

2.

Endoskopieuntersuchungen;

3.

fachspezifische Laboruntersuchungen;

4.

Sonographie;

5.

urologische Röntgendiagnostik und Strahlenschutz;

6.

andrologische Untersuchungen;

7.

Infertilitätsbehandlung und -beratung;

8.

Reanimation, Anästhesieverfahren, Intensivmedizin, Intubation, Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie;

9.

Operationen an Niere und Harnleiter, Blase, Penis und Scrotum, Prostata;

10.

endoskopische Operationen an der Harnröhre, der Harnblase, Prostata, dem Harnleiter und der Niere sowie in sämtlichen Verfahren zur Behandlung der Harnsteinerkrankung;

11.

operative, konservative und kombinierte Behandlung von Tumoren;

12.

Vorsorgemedizin und Rehabilitation;

13.

Psychosomatik;

14.

Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;

15.

Geriatrie;

16.

Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;

17.

Dokumentation;

18.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

19.

Begutachtungen.

Anlage 43

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VIROLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Virologie umfaßt die Erkennung aller Virusinfektionen des Menschen durch fachspezifische labordiagnostische Methoden, die Interpretation der damit erhobenen Befunde, die virologische Beratung für die in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung virusbedingter Krankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate Hygiene und Mikrobiologie.

3.

Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Virologie mit besonderer Berücksichtigung der virologischen Diagnose und der Prophylaxe und Therapieverfahren;

2.

Virusdiagnostik mittels Virusisolierung, Antigennachweis, Nachweis viraler Nukleinsäuren und Elektronenmikroskopie einschließlich der Typisierung von Virusisolaten mittels serologischer und/oder molekularbiologischer Methoden;

3.

serologische Verfahren zum indirekten Nachweis von Virusinfektionen;

4.

Kenntnisse der Immunantwort gegen Virusinfektionen;

5.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Epidemiologie von Virusinfektionen;

6.

Kenntnisse des Krankheitsspektrums aller humanpathogenen Viren einschließlich seltener Bilder, Komplikationen und Sonderformen;

7.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Prophylaxe von Virusinfektionen, insbesondere der aktiven und passiven Immunisierung;

8.

Kenntnisse von Methoden der Sterilisation und Desinfektion;

9.

Herstellung und Haltung von Zellgewebskulturen für die Viruszüchtung;

10.

tierexperimentelle Arbeitsmethoden;

11.

fachspezifische Laboruntersuchungen mit radioaktiven Isotopen;

12.

Durchführung von Qualitätskontrollen virologischer und virologisch-serologischer Verfahren;

13.

Dokumentation;

14.

Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;

15.

Begutachtungen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.

Anlage 43

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VIROLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Virologie umfaßt die Erkennung aller Virusinfektionen des Menschen durch fachspezifische labordiagnostische Methoden, die Interpretation der damit erhobenen Befunde, die virologische Beratung für die in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung virusbedingter Krankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

1.

Hauptfach:

Vier Jahre.

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate Hygiene und Mikrobiologie.

3.

Wahlnebenfächer:

Keine.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

1.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Virologie mit besonderer Berücksichtigung der virologischen Diagnose und der Prophylaxe und Therapieverfahren;

2.

Virusdiagnostik mittels Virusisolierung, Antigennachweis, Nachweis viraler Nukleinsäuren und Elektronenmikroskopie einschließlich der Typisierung von Virusisolaten mittels serologischer und/oder molekularbiologischer Methoden;

3.

serologische Verfahren zum indirekten Nachweis von Virusinfektionen;

4.

Kenntnisse der Immunantwort gegen Virusinfektionen;

5.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Epidemiologie von Virusinfektionen;

6.

Kenntnisse des Krankheitsspektrums aller humanpathogenen Viren einschließlich seltener Bilder, Komplikationen und Sonderformen;

7.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Prophylaxe von Virusinfektionen, insbesondere der aktiven und passiven Immunisierung;

8.

Kenntnisse von Methoden der Sterilisation und Desinfektion;

9.

Herstellung und Haltung von Zellgewebskulturen für die Viruszüchtung;

10.

tierexperimentelle Arbeitsmethoden;

11.

fachspezifische Laboruntersuchungen mit radioaktiven Isotopen;

12.

Durchführung von Qualitätskontrollen virologischer und virologisch-serologischer Verfahren;

13.

Dokumentation;

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