Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-13
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-04-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

```

7.

Abschnitt Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren

```

Zubereitungen

§§ 32-39

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

7.

Abschnitt Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

7.

Abschnitt Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext

```

1.

Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

```

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Art der Kennzeichnung

```

2.

Abschnitt Einzelfuttermittel

```

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen

```

3.

Abschnitt Mischfuttermittel

```

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und

Zusammensetzung

§§ 16-18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen

```

4.

Abschnitt Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen

```

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22-25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen

```

5.

Abschnitt Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und

```

Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

§ 29 Kennzeichnung von Vormischungen

```

6.

Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

```

§ 30 Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen

§ 31 Verbotene Stoffe

7.

Abschnitt Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

7.

Abschnitt Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

Anlagen

```

```

Anlage 1 Einzelfuttermittel

Anlage 2 Teil A Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel

Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die

Angabe von Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung von

Mischfuttermitteln ersetzt

Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts

von Mischfuttermitteln

Anlage 3 Zusatzstoffe

Anlage 4 Unerwünschte Stoffe

Anlage 5 Verbotene Stoffe

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

2.

Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

3.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;

6.

Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;

7.

Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8.

Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9.

Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

2.

Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

3.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;

6.

Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;

7.

Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8.

Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9.

Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.

10.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke:

11.

besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

2.

Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;

3.

Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5.

Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;

6.

Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;

7.

Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8.

Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9.

Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.

10.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke:

11.

besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist.

Art der Kennzeichnung

§ 2. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind

1.

bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,

2.

bei Futtermitteln, die lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,

3.

bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

Art der Kennzeichnung

§ 2. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind

1.

bei verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,

2.

bei Futtermitteln, die lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,

3.

bei Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

2.

ABSCHNITT

Einzelfuttermittel

§ 3. (1) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

1.

zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu 3% des Gesamtgewichts oder

2.

zur Denaturierung nach den geltenden Rechtsvorschriften zugesetzt,

(2) Folgende Einzelfuttermittel, die gemäß § 5 Abs. 1 des FMG 1993 der Zulassung bedürfen, werden zugelassen:

1.

Einzelfuttermittel, die in der Anlage 1 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen,

2.

Grieß, Grütze, Mehl und Schrot aus Getreide und Buchweizen.

2.

ABSCHNITT

Einzelfuttermittel

§ 3. (1) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

1.

zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu 3% des Gesamtgewichts oder

2.

zur Denaturierung nach den geltenden Rechtsvorschriften zugesetzt,

(2) Folgende Einzelfuttermittel, die gemäß § 5 Abs. 1 des FMG 1993 der Zulassung bedürfen, werden zugelassen:

1.

Einzelfuttermittel, die in der Anlage 1 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen,

2.

Grieß, Grütze, Mehl und Schrot aus Getreide und Buchweizen.

Anforderungen

§ 4. (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 7 Z 2 gekennzeichnet sind.

(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 3 gekennzeichnet sind.

(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 4 gekennzeichnet sind.

Anforderungen

§ 4. (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 7 Z 2 gekennzeichnet sind.

(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 3 gekennzeichnet sind.

(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 4 gekennzeichnet sind.

(4) Bei Einzelfuttermitteln, die in den Anhang der Richtlinie 382L0471 über bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung aufgenommen werden sollen, müssen die Unterlagen den Anforderungen der Richtlinie 383L0228 (ABl. L 126 vom 13. 5. 1983 S 23) über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung entsprechen.

Anforderungen

§ 4. (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 7 Z 2 gekennzeichnet sind.

(2) In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 3 gekennzeichnet sind.

(3) In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 4 gekennzeichnet sind.

(4) Bei Einzelfuttermitteln, die in den Anhang der Richtlinie 382L0471 über bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung aufgenommen werden sollen, müssen die Unterlagen den Anforderungen der Richtlinie 383L0228 (ABl. L 126 vom 13. 5. 1983 S 23) über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung entsprechen.

Verpackung

§ 5. Die in Anlage 1 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter abgegeben.

Verpackung

§ 5. Die in Anlage 1 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter abgegeben.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

das Wort „Einzelfuttermittel'',

2.

die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,

3.

bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,

4.

das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln, die stückweise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht und

5.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.

(3) Bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.

(4) Bei

1.

Ölen und Fetten, außer Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind und

2.

Destillations- und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs sind in der Bezeichnung die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind.

(5) Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils „-kuchen'' der Wortbestandteil „-expeller'' verwendet werden.

(6) Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

das Wort „Einzelfuttermittel'',

2.

die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,

3.

bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,

4.

das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln, die stückweise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht und

5.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.

(3) Bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.

(4) Bei

1.

Ölen und Fetten, außer Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind und

2.

Destillations- und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs sind in der Bezeichnung die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind.

(5) Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils „-kuchen'' der Wortbestandteil „-expeller'' verwendet werden.

(6) Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.

(7) Bei auf Erdgas gezüchteten Bakterien sind anzugeben:

1.

Abweichend von Abs. 3 die Bezeichnung „aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus auf Erdgas gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis'';

2.

a) Gebrauchsanweisung,

b)

maximaler Beimischungssatz des Erzeugnisses im Futtermittel:

c)

Angabe: „Nicht einatmen''.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

das Wort „Einzelfuttermittel'',

2.

die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,

3.

bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,

4.

das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln, die stückweise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht und

5.

der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

(2) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.

(3) Bei den in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.

(4) Bei

1.

Ölen und Fetten, außer Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind und

2.

Destillations- und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs sind in der Bezeichnung die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind.

(5) Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils „-kuchen'' der Wortbestandteil „-expeller'' verwendet werden.

(6) Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.

(7) Bei auf Erdgas gezüchteten Bakterien sind anzugeben:

1.

Abweichend von Abs. 3 die Bezeichnung „aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus auf Erdgas gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis'';

2.

a) Gebrauchsanweisung,

b)

maximaler Beimischungssatz des Erzeugnisses im Futtermittel:

c)

Angabe: „Nicht einatmen''.

§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben:

Bei

1.

Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1

a)

Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und

b)

Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,

2.

Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3

a)

die botanische Reinheit in % und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

3.

Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3

a)

der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

4.

Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2

a)

der Gehalt an Wasser,

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und

c)

der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.

§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben:

Bei

1.

Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1

a)

Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und

b)

Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,

2.

Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3

a)

die botanische Reinheit in % und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

3.

Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3

a)

der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

4.

Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2

a)

der Gehalt an Wasser,

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und

c)

der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.

5.

Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion:

§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben:

Bei

1.

Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1

a)

Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und

b)

Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,

2.

Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3

a)

die botanische Reinheit in % und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

3.

Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3

a)

der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

4.

Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2

a)

der Gehalt an Wasser,

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und

c)

der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.

5.

Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion:

6.

Einzelfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, der Hinweis „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''

§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben:

Bei

1.

Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1

a)

Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und

b)

Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,

2.

Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3

a)

die botanische Reinheit in % und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

3.

Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3

a)

der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',

4.

Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2

a)

der Gehalt an Wasser,

b)

der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und

c)

der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.

5.

Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion:

6.

Einzelfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, der Hinweis „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''

Zusätzliche Kennzeichnung

§ 8. Im Zusammenhang mit den nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1.

Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2.

die Bezugsnummer der Partie,

3.

die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,

4.

das Erzeuger- oder Herstellerland,

5.

der Preis,

6.

die Fütterungsanleitung,

7.

die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6; bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,

8.

der Hinweis „Normtyp'' bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), deren Gehalte der Spalte 4 dieser Anlage entsprechen,

9.

die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art hergestellt worden ist,

10.

der Hinweis „salzarm'' bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,

11.

das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.

Zusätzliche Kennzeichnung

§ 8. Im Zusammenhang mit den nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1.

Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2.

die Bezugsnummer der Partie,

3.

die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,

4.

das Erzeuger- oder Herstellerland,

5.

der Preis,

6.

die Fütterungsanleitung,

7.

die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6; bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,

8.

der Hinweis „Normtyp'' bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), deren Gehalte der Spalte 4 dieser Anlage entsprechen,

9.

die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art hergestellt worden ist,

10.

der Hinweis „salzarm'' bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,

11.

das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.

Toleranzen

§ 9. Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a”: Absolute Abweichung in % des angegebenen Gehaltes; „r”: Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 10% 1 a

10 - 20% 10 r

über 20% 2 a

Gesamtzucker, unter 5% 0,5 a

reduzierende 5 - 20% 10 r

Zucker, über 20% 2 a

Saccharose,

Laktose und

Glucose (Dextrose)

Stärke und unter 10% 1 a

Inulin 10 - 30% 10 r

über 30% 3 a

Rohfett unter 5% 0,6 a

5 - 15% 12 r

über 15% 1,8 a

Rohfaser unter 6% 0,9 a

6 - 14% 15 r

über 14% 2,1 a

Rohasche unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

über 10% 1 a

Wasser unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

10 - 20% 1 a

20 - 40% 5 r

über 40% 2 a

Calcium, unter 2% 0,2 a

Phosphor, 2 - 15% 10 r

Magnesium über 15% 1,5 a

Calciumcarbonat, unter 2% 0,2 a

Natrium 2 - 15% 10 r

über 15% 1,5 a

Chloride, bis 3% 0,3 a

berechnet als über 3% 10 r

Natriumchlorid,

salzsäureunlösliche

Asche

Carotin, Vitamin A, 30 r

Xanthophyll

Lysin, Methionin 20 r

flüchtige

Stickstoffbasen 20 r

petrolätherun- unter 2% 0,2 a

lösliche 2 - 15% 10 r

Verunreinigungen über 15% 1,5 a

Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten

2 - 15 Einheiten 10 r

über 15 Einheiten 1,5 Einheiten

Toleranzen

§ 9. Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a”: Absolute Abweichung in %; „r”: Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 10% 1 a

10 - 20% 10 r

über 20% 2 a

Gesamtzucker, unter 5% 0,5 a

reduzierende 5 - 20% 10 r

Zucker, über 20% 2 a

Saccharose,

Laktose und

Glucose (Dextrose)

Stärke und unter 10% 1 a

Inulin 10 - 30% 10 r

über 30% 3 a

Rohfett unter 5% 0,6 a

5 - 15% 12 r

über 15% 1,8 a

Rohfaser unter 6% 0,9 a

6 - 14% 15 r

über 14% 2,1 a

Rohasche unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

über 10% 1 a

Wasser unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

10 - 20% 1 a

20 - 40% 5 r

über 40% 2 a

Calcium, unter 2% 0,2 a

Phosphor, 2 - 15% 10 r

Magnesium über 15% 1,5 a

Calciumcarbonat, unter 2% 0,2 a

Natrium 2 - 15% 10 r

über 15% 1,5 a

Chloride, bis 3% 0,3 a

berechnet als über 3% 10 r

Natriumchlorid,

salzsäureunlösliche

Asche

Carotin, Vitamin A, 30 r

Xanthophyll

Lysin, Methionin 20 r

flüchtige

Stickstoffbasen 20 r

petrolätherun- unter 2% 0,2 a

lösliche 2 - 15% 10 r

Verunreinigungen über 15% 1,5 a

Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten

2 - 15 Einheiten 10 r

über 15 Einheiten 1,5 Einheiten

Toleranzen

§ 9. Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a”: Absolute Abweichung in %; „r”: Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.

```

```

Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung

Gehalt unter- über-

schreitend

1 2 3

a b

```

```

Rohprotein unter 10% 1 a

10 - 20% 10 r

über 20% 2 a

Gesamtzucker, unter 5% 0,5 a

reduzierende 5 - 20% 10 r

Zucker, über 20% 2 a

Saccharose,

Laktose und

Glucose (Dextrose)

Stärke und unter 10% 1 a

Inulin 10 - 30% 10 r

über 30% 3 a

Rohfett unter 5% 0,6 a

5 - 15% 12 r

über 15% 1,8 a

Rohfaser unter 6% 0,9 a

6 - 14% 15 r

über 14% 2,1 a

Rohasche unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

über 10% 1 a

Wasser unter 5% 0,5 a

5 - 10% 10 r

10 - 20% 1 a

20 - 40% 5 r

über 40% 2 a

Calcium, unter 2% 0,2 a

Phosphor, 2 - 15% 10 r

Magnesium über 15% 1,5 a

Calciumcarbonat, unter 2% 0,2 a

Natrium 2 - 15% 10 r

über 15% 1,5 a

Chloride, bis 3% 0,3 a

berechnet als über 3% 10 r

Natriumchlorid,

salzsäureunlösliche

Asche

Carotin, Vitamin A, 30 r

Xanthophyll

Lysin, Methionin 20 r

flüchtige

Stickstoffbasen 20 r

petrolätherun- unter 2% 0,2 a

lösliche 2 - 15% 10 r

Verunreinigungen über 15% 1,5 a

Säurezahl unter 2 Einheiten 0,2 Einheiten

2 - 15 Einheiten 10 r

über 15 Einheiten 1,5 Einheiten

3.

Abschnitt

Mischfuttermittel

Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 10. (1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:

Bei

```

1.

Mischfuttermitteln mit einem Anteil von mehr als 40%

```

Trockenmilcherzeugnissen ................................ 7%,

```

2.

Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen ...... 10%,

```

```

3.

Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile ....... 5%,

```

```

4.

sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 14%.

```

Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.

(2) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen

Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher

Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:

Bei

```

1.

Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen

```

der Reisverarbeitung bestehen ........................... 3,3%,

```

2.

sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 2,2%.

```

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,

2.

Mineralfuttermittel,

3.

Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie

4.

Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15% Fischmehl enthalten,

(4) Milchaustausch-Alleinfutter für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz, enthalten.

3.

Abschnitt

Mischfuttermittel

Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 10. (1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:

Bei

```

1.

Mischfuttermitteln mit einem Anteil von mehr als 40%

```

Trockenmilcherzeugnissen ................................ 7%,

```

2.

Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen ...... 10%,

```

```

3.

Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile ....... 5%,

```

```

4.

sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 14%.

```

Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.

(2) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen

Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher

Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:

Bei

```

1.

Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen

```

der Reisverarbeitung bestehen ........................... 3,3%,

```

2.

sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 2,2%.

```

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,

2.

Mineralfuttermittel,

3.

Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie

4.

Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15% Fischmehl enthalten,

(4) Milchaustausch-Alleinfutter für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz, enthalten.

Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 11. Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen'', „Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse'' und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)'' nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Z 2 bis 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind.

Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 11. Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen'', „Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse'' und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)'' nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Z 2 bis 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind.

Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 12. (1) Mischfuttermittel dürfen lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln oder

2.

in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder

3.

in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter oder

4.

als Mischfuttermittel von ganzen Samen oder Früchten

(2) Lose oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen

1.

Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,

2.

gepreßte Mischfuttermittel sowie

3.

Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden.

Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 12. (1) Mischfuttermittel dürfen lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln oder

2.

in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder

3.

in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter oder

4.

als Mischfuttermittel von ganzen Samen oder Früchten

(2) Lose oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen

1.

Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,

2.

gepreßte Mischfuttermittel sowie

3.

Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden.

Kennzeichnung

§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,

2.

die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,

3.

das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

4.

das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5.

die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,

6.

der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;

a)

bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;

b)

bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,

7.

der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:

1.

bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:

2.

bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Kennzeichnung

§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,

2.

die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,

3.

das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

4.

das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5.

die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,

6.

der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;

a)

bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;

b)

bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,

c)

bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf,

7.

der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

8.

bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke:

a)

das Bestimmungswort „Diät-'' in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung,

b)

der besondere Ernährungszweck,

c)

die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels,

d)

die in Anlage 6 Spalte 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen,

e)

die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer,

f)

sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen'', es sei denn, daß das Futtermittel nach Anlage 6 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu enthalten hat.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:

1.

bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:

2.

bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Kennzeichnung

§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,

2.

die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,

3.

das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

4.

das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5.

die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,

6.

der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;

a)

bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;

b)

bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,

c)

bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf,

7.

der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

8.

bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke:

a)

das Bestimmungswort „Diät-'' in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung,

b)

der besondere Ernährungszweck,

c)

die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels,

d)

die in Anlage 6 Spalte 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen,

e)

die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer,

f)

sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen'', es sei denn, daß das Futtermittel nach Anlage 6 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu enthalten hat.

9.

bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe enthalten, der Hinweis „Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''

(2) Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:

1.

bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:

2.

bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Kennzeichnung

§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.

Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,

2.

die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,

3.

das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,

4.

das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5.

die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,

6.

der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;

a)

bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;

b)

bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,

c)

bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf,

7.

der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.

8.

bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke:

a)

das Bestimmungswort „Diät-'' in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung,

b)

der besondere Ernährungszweck,

c)

die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels,

d)

die in Anlage 6 Spalte 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen,

e)

die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer,

f)

sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen'', es sei denn, daß das Futtermittel nach Anlage 6 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu enthalten hat.

9.

bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe enthalten, der Hinweis „Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''

(2) Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:

1.

bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:

2.

bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Bezeichnung

§ 14. (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.

(2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel'' oder „Ergänzungsfuttermittel'' durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel'' ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(4) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.

Bezeichnung

§ 14. (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.

(2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel'' oder „Ergänzungsfuttermittel'' durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel'' ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(4) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.

(5) Mischfuttermittel, die auf Erdgas gezüchtete Bakterien enthalten, sind als „auf Erdgas durch Bakterienfermentation gezüchtetes Eiweißerzeugnis'' zu bezeichen (Anm.: richtig: bezeichnen).

Bezeichnung

§ 14. (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.

(2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.

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