Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)
(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel'' oder „Ergänzungsfuttermittel'' durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel'' ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.
(4) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.
(5) Mischfuttermittel, die auf Erdgas gezüchtete Bakterien enthalten, sind als „auf Erdgas durch Bakterienfermentation gezüchtetes Eiweißerzeugnis'' zu bezeichen (Anm.: richtig: bezeichnen).
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
§ 15. (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.
(2) Bei Mischfuttermitteln, die
NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, sind
im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,
in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
(4) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
Bei
Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
(5) Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Z 3.2 und 4.1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.
(6) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Abs. 4 die Gruppen nach Anlage 2 Teil C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
§ 15. (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.
(2) Bei Mischfuttermitteln, die
NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, sind
im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,
in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
(4) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
Bei
Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
(5) Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische, auf Erdgas gezüchtete Bakterien für Mastschweine, Kälber und Lachse oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Z 3.2 und 4.1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.
(6) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Abs. 4 die Gruppen nach Anlage 2 Teil C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.
(7) Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke können abweichend von den Regelungen in Abs. 4 und 6 bei der Angabe von Einzelfuttermitteln jeweils mehrere Einzelfuttermittel in Gruppen zusammengefaßt werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Einzelfuttermittel als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels (§ 13 Z 8 lit. c) erforderlich ist.
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
§ 15. (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.
(2) Bei Mischfuttermitteln, die
NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, sind
im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,
in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
(4) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
Bei
Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
(5) Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische, auf Erdgas gezüchtete Bakterien für Mastschweine, Kälber und Lachse oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Z 3.2 und 4.1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.
(6) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Abs. 4 die Gruppen nach Anlage 2 Teil C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.
(7) Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke können abweichend von den Regelungen in Abs. 4 und 6 bei der Angabe von Einzelfuttermitteln jeweils mehrere Einzelfuttermittel in Gruppen zusammengefaßt werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Einzelfuttermittel als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels (§ 13 Z 8 lit. c) erforderlich ist.
Zusätzliche Angaben
§ 16. (1) Im Zusammenhang mit den nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
die Bezugsnummer der Partie,
das Herstellungsdatum durch die Angabe „...Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt'' sowie im Falle des § 13 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,
das Erzeuger- oder Herstellerland,
der Preis,
Hinweise auf physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in %, bezogen auf die Originalsubstanz,
bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die den Anforderungen nach § 10 und Anlage 2 Teil A Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen, der Hinweis „Normtyp'',
bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des § 18.
(2) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln dürfen in bezug auf die in Spalte 4 genannten Tierarten oder -kategorien die dort bezeichneten Angaben gemacht werden.
(3) Angaben, die über die nach Abs. 1 und 2 zulässigen oder nach § 10 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 oder § 15 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.
Zusätzliche Angaben
§ 16. (1) Im Zusammenhang mit den nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
die Bezugsnummer der Partie,
das Herstellungsdatum durch die Angabe „...Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt'' sowie im Falle des § 13 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,
das Erzeuger- oder Herstellerland,
der Preis,
Hinweise auf physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in %, bezogen auf die Originalsubstanz,
bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die den Anforderungen nach § 10 und Anlage 2 Teil A Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen, der Hinweis „Normtyp'',
bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des § 18. 12. Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke der Hinweis
Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann ferner das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, bzw. der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall muß der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile in % des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich angezeigt werden.
(2) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln dürfen in bezug auf die in Spalte 4 genannten Tierarten oder -kategorien die dort bezeichneten Angaben gemacht werden.
(3) Angaben, die über die nach Abs. 1 und 2 zulässigen oder nach § 10 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 oder § 15 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.
Zusätzliche Angaben
§ 16. (1) Im Zusammenhang mit den nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
die Bezugsnummer der Partie,
das Herstellungsdatum durch die Angabe „...Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt'' sowie im Falle des § 13 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,
das Erzeuger- oder Herstellerland,
der Preis,
Hinweise auf physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in %, bezogen auf die Originalsubstanz,
bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die den Anforderungen nach § 10 und Anlage 2 Teil A Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen, der Hinweis „Normtyp'',
bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des § 18. 12. Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke der Hinweis
Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann ferner das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, bzw. der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall muß der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile in % des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich angezeigt werden.
(2) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln dürfen in bezug auf die in Spalte 4 genannten Tierarten oder -kategorien die dort bezeichneten Angaben gemacht werden.
(3) Angaben, die über die nach Abs. 1 und 2 zulässigen oder nach § 10 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 oder § 15 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.
§ 17. (1) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen
im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,
in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Pferde, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu berechnen und wie folgt anzugeben:
Nettoenergie-Laktation (NEL), umsetzbare Energie (ME) und verdauliche Energie (DE) in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,
Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.
§ 17. (1) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen
im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,
in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Pferde, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu berechnen und wie folgt anzugeben:
Nettoenergie-Laktation (NEL), umsetzbare Energie (ME) und verdauliche Energie (DE) in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,
Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.
§ 18. (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 15 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Abs. 1 oder § 15 Abs. 4.
§ 18. (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 15 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Abs. 1 oder § 15 Abs. 4.
(3) Die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.
§ 18. (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 15 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Abs. 1 oder § 15 Abs. 4.
(3) Die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.
Toleranzen
§ 19. (1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 bedeuten
„a'': Absolute Abweichung in % des angegebenen Gehaltes; „r'': Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.
```
```
Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung
Gehalt unter- über-
schreitend
1 2 3
a b
```
```
Rohprotein unter 10% 1 a 2 a
10 - 20% 10 r 20 r
über 20% 2 a 4 a
Rohfett unter 8% 0,8 a 1,6 a
8 - 15% 10 r 20 r
über 15% 1,5 a 3 a
Stärke, unter 10% 1 a 2 a
Gesamtzucker 10 - 25% 10 r 20 r
plus über 25% 2,5 a 5 a
Stärke
Gesamtzucker unter 10% 1 a 2 a
10 - 20% 10 r 20 r
über 20% 2 a 4 a
Energiegehalt 5 r
Kalium, unter 0,7% 0,1 a 0,3 a
Magnesium, 0,7 - 5% 15 r 45 r
Natrium 5 - 7,5% 0,75 a 2,25 a
7,5 - 15% 10 r 30 r
über 15% 1,5 a 4,5 a
Calcium, unter 1% 0,15 a 0,45 a
Phosphor 1 - 6% 15 r 45 r
6 - 12% 0,9 a 2,7 a
12 - 16% 7,5 r 22,5 r
über 16% 1,2 a 3,6 a
Methionin, 15 r
Lysin,
Threonin
Cystin, 20 r
Tryptophan
Wasser unter 5% 0,5 a
5 - 10% 10 r
über 10% 1 a
Rohfaser unter 6% 2,7 a 0,9 a
6 - 12% 45 r 15 r
über 12% 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5% 1,5 a 0,5 a
5 - 10% 30 r 10 r
über 10% 3 a 1 a
salzsäureun- unter 4% 0,4 a
lösliche Asche 4 - 10% 10 r
über 10% 1 a
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.
```
```
Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung
Gehalt unter- über-
schreitend
1 2 3
a b
```
```
Rohprotein unter 12,5% 2 a 4 a
12,5 - 20% 16 r 32 r
über 20% 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20% 1,5 a
20 - 40% 7,5 r
über 40% 3 a
Rohfaser 3 a 1 a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
Toleranzen
§ 19. (1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a'': Absolute Abweichung in %; „r'': Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.
```
```
Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung
Gehalt unter- über-
schreitend
1 2 3
a b
```
```
Rohprotein unter 10% 1 a 2 a
10 - 20% 10 r 20 r
über 20% 2 a 4 a
Rohfett unter 8% 0,8 a 1,6 a
8 - 15% 10 r 20 r
über 15% 1,5 a 3 a
Stärke, unter 10% 1 a 2 a
Gesamtzucker 10 - 25% 10 r 20 r
plus über 25% 2,5 a 5 a
Stärke
Gesamtzucker unter 10% 1 a 2 a
10 - 20% 10 r 20 r
über 20% 2 a 4 a
Energiegehalt 5 r
Kalium, unter 0,7% 0,1 a 0,3 a
Magnesium, 0,7 - 5% 15 r 45 r
Natrium 5 - 7,5% 0,75 a 2,25 a
7,5 - 15% 10 r 30 r
über 15% 1,5 a 4,5 a
Calcium, unter 1% 0,15 a 0,45 a
Phosphor 1 - 6% 15 r 45 r
6 - 12% 0,9 a 2,7 a
12 - 16% 7,5 r 22,5 r
über 16% 1,2 a 3,6 a
Methionin, 15 r
Lysin,
Threonin
Cystin, 20 r
Tryptophan
Wasser unter 5% 0,5 a
5 - 10% 10 r
über 10% 1 a
Rohfaser unter 6% 2,7 a 0,9 a
6 - 12% 45 r 15 r
über 12% 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5% 1,5 a 0,5 a
5 - 10% 30 r 10 r
über 10% 3 a 1 a
salzsäureun- unter 4% 0,4 a
lösliche Asche 4 - 10% 10 r
über 10% 1 a
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.
```
```
Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung
Gehalt unter- über-
schreitend
1 2 3
a b
```
```
Rohprotein unter 12,5% 2 a 4 a
12,5 - 20% 16 r 32 r
über 20% 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20% 1,5 a
20 - 40% 7,5 r
über 40% 3 a
Rohfaser 3 a 1 a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
Toleranzen
§ 19. (1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a'': Absolute Abweichung in %; „r'': Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes.
```
```
Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung
Gehalt unter- über-
schreitend
1 2 3
a b
```
```
Rohprotein unter 10% 1 a 2 a
10 - 20% 10 r 20 r
über 20% 2 a 4 a
Rohfett unter 8% 0,8 a 1,6 a
8 - 15% 10 r 20 r
über 15% 1,5 a 3 a
Stärke, unter 10% 1 a 2 a
Gesamtzucker 10 - 25% 10 r 20 r
plus über 25% 2,5 a 5 a
Stärke
Gesamtzucker unter 10% 1 a 2 a
10 - 20% 10 r 20 r
über 20% 2 a 4 a
Energiegehalt 5 r
Kalium, unter 0,7% 0,1 a 0,3 a
Magnesium, 0,7 - 5% 15 r 45 r
Natrium 5 - 7,5% 0,75 a 2,25 a
7,5 - 15% 10 r 30 r
über 15% 1,5 a 4,5 a
Calcium, unter 1% 0,15 a 0,45 a
Phosphor 1 - 6% 15 r 45 r
6 - 12% 0,9 a 2,7 a
12 - 16% 7,5 r 22,5 r
über 16% 1,2 a 3,6 a
Methionin, 15 r
Lysin,
Threonin
Cystin, 20 r
Tryptophan
Wasser unter 5% 0,5 a
5 - 10% 10 r
über 10% 1 a
Rohfaser unter 6% 2,7 a 0,9 a
6 - 12% 45 r 15 r
über 12% 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5% 1,5 a 0,5 a
5 - 10% 30 r 10 r
über 10% 3 a 1 a
salzsäureun- unter 4% 0,4 a
lösliche Asche 4 - 10% 10 r
über 10% 1 a
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.
```
```
Inhaltsstoff angegebener zulässige Abweichung
Gehalt unter- über-
schreitend
1 2 3
a b
```
```
Rohprotein unter 12,5% 2 a 4 a
12,5 - 20% 16 r 32 r
über 20% 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20% 1,5 a
20 - 40% 7,5 r
über 40% 3 a
Rohfaser 3 a 1 a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
(5) Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie 387L0153 (ABl. L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0037 (ABl. L 172 vom 22. 7. 1995 S 21), entsprechen.
Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und gemäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten:
- eine Kopie der schriftlichen Zustimmung(en) der zuständigen Behörde(n) zur absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 390L0220 sowie die Ergebnisse der Freisetzung(en) in bezug auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt;
- das vollständige technische Dossier mit den gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 390L0220 vorgeschriebenen Informationen und der auf Grund dieser Informationen vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung; die Ergebnisse von Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.
Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
(5) Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie 387L0153 (ABl. L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0011 (ABl. Nr. L 106 vom 11. 5. 1995 S 23.), entsprechen.
Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und gemäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten:
- eine Kopie der schriftlichen Zustimmung(en) der zuständigen Behörde(n) zur absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 390L0220 sowie die Ergebnisse der Freisetzung(en) in bezug auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt;
- das vollständige technische Dossier mit den gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 390L0220 vorgeschriebenen Informationen und der auf Grund dieser Informationen vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung; die Ergebnisse von Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.
Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen
Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen
§ 20. (1) Die in Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und den Spalten 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, soweit in Spalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vorgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermittelarten ist nur zulässig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen ist.
(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.
(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden.
(4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind, dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2%, im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05% des Gesamtgewichts des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
(5) Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie 387L0153 (ABl. L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0011 (ABl. Nr. L 106 vom 11. 5. 1995 S 23.), entsprechen.
Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und gemäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten:
- eine Kopie der schriftlichen Zustimmung(en) der zuständigen Behörde(n) zur absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 390L0220 sowie die Ergebnisse der Freisetzung(en) in bezug auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt;
- das vollständige technische Dossier mit den gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 390L0220 vorgeschriebenen Informationen und der auf Grund dieser Informationen vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung; die Ergebnisse von Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
§ 21. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf entweder
in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern, Mikroorganismen, Enzymen und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm,
in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder -kategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
§ 21. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf entweder
in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm,
in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder -kategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
§ 21. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.
(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf entweder
in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm,
in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder -kategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen
Angaben gekennzeichnet sind:
Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,
Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,
färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,
Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,
Kupfer; der Gehalt an Kupfer
a) Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
Vitamin A und D,
Mikroorganismen und Enzyme;
Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn
den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,
das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und
der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und
E nur in Verkehr gebracht werden, wenn
diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,
bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind:
Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,
Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,
färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,
Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,
Kupfer; der Gehalt an Kupfer
a) Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
Vitamin A und D,
Mikroorganismen und Enzyme;
Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn
den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,
das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und
der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und
E nur in Verkehr gebracht werden, wenn
diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,
bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(4) Sofern nach den Abs. 1 bis 4 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind:
Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,
Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,
färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,
Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,
Kupfer; der Gehalt an Kupfer
a) Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
Vitamin A und D,
Mikroorganismen und Enzyme;
Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn
den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,
das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und
der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und
E nur in Verkehr gebracht werden, wenn
diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,
bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(4) Sofern nach den Abs. 1 bis 3 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.
Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen
§ 22. (1) Futtermittel, denen nachfolgende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und gegebenenfalls mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind:
Antioxidantien; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Antioxidans”,
Bentonit-Montmorillonit, Zitronensäure,
färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Farbstoff” oder „gefärbt mit”,
Konservierungstoffe; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff” oder „konserviert mit”,
Kupfer; der Gehalt an Kupfer
a) Leistungsförderer,
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
Vitamin A und D,
Mikroorganismen und Enzyme;
Vitamin E; der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entbehrlich, wenn
den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EWG-Zusatzstoff” oder „EWG-Zusatzstoffe” angefügt ist,
das Futtermittel mit einer Bezugsnummer versehen ist und
der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
(3) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und
E nur in Verkehr gebracht werden, wenn
diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie der Gehalt an dem Element,
bei Vitaminen die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
(4) Sofern nach den Abs. 1 bis 3 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.
§ 23. (1) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach § 22 Abs. 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(2) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(3) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar) eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
§ 23. (1) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach § 22 Abs. 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(2) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(3) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar) eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
§ 24. (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel gem.
§ 21 Abs. 2 oder 3 zulässig ist, dürfen, soweit sie nicht bereits mit
einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach § 23 Abs. 3
gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in Verkehr gebracht
werden: „Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber
Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des
Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorien und
Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag
verfüttert werden''.
(2) Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier
und Tag'' ist die Angabe „bis zu ... % der Tagesration'' zulässig;
dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente'', sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.
§ 24. (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel gem.
§ 21 Abs. 2 oder 3 zulässig ist, dürfen, soweit sie nicht bereits mit
einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach § 23 Abs. 3
gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in Verkehr gebracht
werden: „Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber
Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des
Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorien und
Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag
verfüttert werden''.
(2) Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier
und Tag'' ist die Angabe „bis zu ... % der Tagesration'' zulässig;
dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3) Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente'', sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.
§ 25. (1) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hingewiesen werden.
(2) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben. Abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Biotin, Folsäure und Vitamin B tief 12 in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
§ 25. (1) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hingewiesen werden.
(2) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben. Abweichend hiervon sind die Gehalte an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Biotin, Folsäure und Vitamin B tief 12 in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.
Toleranzen
§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
Bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 myg, 1 000 IE) um 40%,
über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
über 1,0 bis 50 Einheiten um 20%,
über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
über 100 bis 500 Einheiten um 10%,
über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,
über 1 000 Einheiten um 5%.
(2) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.
Toleranzen
§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
Bis 0,5 Einheiten (mg, 100 myg, 100 IE) um 40%,
über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,
über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,
über 1 000 Einheiten um 10%
(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.
(3) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.
Toleranzen
§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
Bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%
über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,
über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,
über 1 000 Einheiten um 10%
(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.
(3) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.
Toleranzen
§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
Bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%
über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,
über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,
über 1 000 Einheiten um 10%
(2) Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.
(3) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.
ABSCHNITT
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
§ 27. (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen
Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzyme nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormischungen herstellen und
Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,
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