Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-29
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

(3) Nach erbrachter Leistung haben Hebammen im Rahmen ihrer freiberuflichen Berufsausübung, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

3.

Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen und

4.

über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

Abkürzung

HebG

3.

Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,

4.

über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

5.

in das Hebammenregister eingetragen sind.

Abkürzung

HebG

3.

Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,

4.

über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

5.

in das Hebammenregister eingetragen sind.

Qualifikationsnachweis - Inland

§ 11. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

1.

einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

2.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder

3.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.

Qualifikationsnachweis - Inland

§ 11. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

1.

einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

2.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder

3.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.

(2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser

1.

unter der Leitung einer Hebamme steht und

2.

der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Fachhochschulrat hat

1.

bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

2.

eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und

3.

einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erstatten.

Qualifikationsnachweis - Inland

§ 11. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

1.

einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

2.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder

3.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.

(2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser

1.

unter der Leitung einer Hebamme steht und

2.

der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Fachhochschulrat hat

1.

bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

2.

eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und

3.

einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erstatten.

Qualifikationsnachweis - Inland

§ 11. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

1.

einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

2.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder

3.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.

(2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser

1.

unter der Leitung einer Hebamme steht und

2.

der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(2a) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

1.

die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und

2.

den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Fachhochschulrat hat

1.

bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

2.

eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und

3.

einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erstatten.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 11. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

1.

einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

2.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder

3.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.

(2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser

1.

unter der Leitung einer Hebamme steht und

2.

der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(2a) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

1.

die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und

2.

den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

1.

bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

2.

bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme das Einvernehmen der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,

3.

eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und

4.

einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 11. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

1.

einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

2.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder

3.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.

(2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser

1.

unter der Leitung einer Hebamme steht und

2.

der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(2a) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

1.

die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und

2.

den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“

zu enthalten.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

1.

bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

2.

bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme das Einvernehmen der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,

3.

eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und

4.

einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.

Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 11. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

1.

einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

2.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder

3.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.

(2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser

1.

unter der Leitung einer Hebamme steht und

2.

der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(2a) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

1.

die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und

2.

den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“

zu enthalten.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

1.

bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

2.

bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme das Einvernehmen der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,

3.

eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und

4.

einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis zum Ablauf des 30. September eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.

Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.

Qualifikationsnachweis - EWR

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Artikel 3 der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 1, in der Fassung Anhang VII Abschnitt C Z 14 lit. b zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/154/EWG) angeführt sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 8, in der Fassung Anhang VII Abschnitt C Z 15 zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/155/EWG) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

1.

sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

2.

durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht entsprechen, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat auf Antrag binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen eine Bestätigung darüber auszustellen, daß der Qualifikationsnachweis den Anforderungen der Abs. 1 bis 5 entspricht.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr.: 380L0154) angeführt sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (CELEX-Nr.: 380L0155) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

1.

sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

2.

durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht entsprechen, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

1.

die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

2.

die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat auf Antrag binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen eine Bestätigung darüber auszustellen, daß der Qualifikationsnachweis den Anforderungen der Abs. 1 bis 5 entspricht.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Artikel 3 der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 1, in der Fassung Anhang VII Abschnitt C Z 14 lit. b zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/154/EWG) angeführt sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 8, in der Fassung Anhang VII Abschnitt C Z 15 zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/155/EWG) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

1.

sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

2.

durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht entsprechen, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5 ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr.: 380L0154) angeführt sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (CELEX-Nr.: 380L0155) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

1.

sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

2.

durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht entsprechen, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

1.

die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

2.

die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5 ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr.: 380L0154) angeführt sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (CELEX-Nr.: 380L0155) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

1.

sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

2.

durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht entsprechen, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

1.

die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

2.

die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

(5b) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.

(5c) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat.

(5d) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.

(5e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat:

1.

„dyplom licencjata poloznictwa“ (Bakkalaureat zur Hebamme) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;

2.

„dyplom poloznej“ (Hebammendiplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr.: 380L0154) angeführt sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (CELEX-Nr.: 380L0155) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

1.

sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

2.

durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(4a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

1.

die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

2.

die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

(5) Vorbehaltlich der Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5a) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat.

(5b) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.

(5c) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat.

(5d) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.

(5e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat:

1.

„dyplom licencjata poloznictwa“ (Bakkalaureat zur Hebamme) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;

2.

„dyplom poloznej“ (Hebammendiplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr.: 380L0154) angeführt sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (CELEX-Nr.: 380L0155) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

1.

sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

2.

durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(4a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

1.

die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

2.

die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

(5) Vorbehaltlich der Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn

1.

diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden und

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

(5a) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat.

(5b) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.

(5c) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat.

(5d) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird,

1.

dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

2.

dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.

(5e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat:

1.

„dyplom licencjata poloznictwa“ (Bakkalaureat zur Hebamme) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;

2.

„dyplom poloznej“ (Hebammendiplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.

Qualifikationsnachweis - EWR

§ 12. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;

2.

Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 3 oder 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

1.

über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

2.

als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreicherinnen/Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

(7) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Zustellungsbevollmächtigten gelegen ist, offen.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;

2.

Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 3 oder 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

1.

über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

2.

als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreicherinnen/Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

3.

durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status einer/eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status einer/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

(7) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Zustellungsbevollmächtigten gelegen ist, offen.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;

2.

Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 3 oder 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

1.

über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

2.

als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreicherinnen/Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

3.

durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht den Status einer/eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status einer/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;

2.

Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 3 oder 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;

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