Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-29
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API
2.

Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 3 oder 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

(7) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Zustellungsbevollmächtigten gelegen ist, offen.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;

2.

Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat das Österreichische Hebammengremium die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Abkürzung

HebG

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;

2.

Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(2a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Hebammenberufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Hebammenberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

die/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs qualifiziert und berechtigt;

2.

die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;

3.

es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

4.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Hebammenberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige/den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Hebammenberuf in Österreich zu erlangen;

5.

die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Hebammenberuf erfassten Tätigkeiten trennen;

6.

dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2b) Personen, denen gemäß Abs. 2a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben

1.

ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.

die betroffenen Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(Anm.: Abs. 4 jetzt Abs. 2)

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat das Österreichische Hebammengremium die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR

§ 13. Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR

§ 13. (1) Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 12 für

1.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und

2.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde.

Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR

§ 13. (1) Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 12 für

1.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und

2.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde.

(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme anzuwenden, die

1.

von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und

2.

nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 12 gilt.

Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR

§ 13. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter § 12 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 4 FHStG nostrifiziert wurde.

(2) Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Abkürzung

HebG

Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR

§ 13. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter § 12 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHStG nostrifiziert wurde.

(2) Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

§ 14. (1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Hebammenausbildung absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Hebammenausbildung, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu beantragen.

(2) Die Antragstellerin/der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.

den Reisepaß,

2.

den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

3.

den Nachweis über eine vergleichbare Qualität der im Ausland absolvierten Ausbildung,

4.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen, einschließlich der Prüfungsarbeiten und einer allfälligen Diplomarbeit und

5.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die von der Antragstellerin/vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte als der österreichischen Ausbildung gleichwertig anzusehen ist. Hierüber kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

(5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, kann die Nostrifikation an die Bedingung geknüpft werden, daß die zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer Hebammenakademie ergänzt wird und/oder hierüber kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt und/oder Nachweise über erfolgreich abgelegte Praktika erbracht werden.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

Nostrifikation

§ 14. (1) Personen, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Hebammenausbildung absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Hebammenausbildung, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu beantragen.

(2) Die Antragstellerin/der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.

den Reisepaß,

2.

den Nachweis des Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

3.

den Nachweis über eine vergleichbare Qualität der im Ausland absolvierten Ausbildung,

4.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen, einschließlich der Prüfungsarbeiten und einer allfälligen Diplomarbeit und

5.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat zu prüfen, ob die von der Antragstellerin/vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte als der österreichischen Ausbildung gleichwertig anzusehen ist. Hierüber kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

(5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, kann die Nostrifikation an die Bedingung geknüpft werden, daß die zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer Hebammenakademie ergänzt wird und/oder hierüber kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt und/oder Nachweise über erfolgreich abgelegte Praktika erbracht werden.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

Zum Inkrafttreten vgl. § 62a.

§ 14a. (1) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

1.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und

2.

in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 15. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 14 Abs. 6 entscheidet die gemäß § 30 Abs. 1 gebildete Aufnahmekommission.

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Hebammenakademie.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes entsteht erst mit Eintragung.

Hebammenausweis

§ 16. (1) Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat zu enthalten:

1.

die Berufsbezeichnung gemäß § 1,

2.

den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

3.

Datum und Ort der Geburt,

4.

die Staatsangehörigkeit und

5.

den ordentlichen Wohnsitz.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

HebG

Hebammenausweis

§ 16. (1) Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat zu enthalten:

1.

die Berufsbezeichnung gemäß § 1,

2.

den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

3.

Datum und Ort der Geburt,

4.

die Staatsangehörigkeit und

5.

den Hauptwohnsitz.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

HebG

Hebammenausweis

§ 16. (1) Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat zu enthalten:

1.

die Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,

2.

den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

3.

Datum und Ort der Geburt,

4.

die Staatsangehörigkeit und

5.

den Hauptwohnsitz.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.

Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR

§ 17. (1) Personen, die eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Hebammenausbildung besitzen, die der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit als Hebamme gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

(2) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit in Krankenanstalten zu beschränken.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

Abkürzung

HebG

Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR

§ 17. (1) Personen, die eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Hebammenausbildung besitzen, die der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit als Hebamme gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

(2) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit in Krankenanstalten zu beschränken.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Berufsausübung

§ 18. Eine Berufsausübung kann

1.

freiberuflich und/oder

2.

im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt und/oder

3.

im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung und/oder

4.

im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten

Abkürzung

HebG

Berufsausübung

§ 18. Eine Berufsausübung kann

1.

freiberuflich und/oder

2.

im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt und/oder

3.

im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Geburtsvorbereitung und -nachbetreuung und/oder

4.

im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten und/oder

5.

im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998

Abkürzung

HebG

Berufsausübung

§ 18. Die Ausübung des Hebammenberufs kann freiberuflich und/oder im Dienstverhältnis erfolgen.

Freiberufliche Berufsausübung

§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.

(2) Die freiberufliche Ausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist

1.

die Eigenberechtigung,

2.

ein Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13),

3.

die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die ein polizeiliches Führungszeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist,

4.

die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein amtsärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist und

5.

der Nachweis einer einjährigen vollbeschäftigten Berufsausübung als Hebamme oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß § 18 Z 2.

(3) Die in Abs. 2 Z 3 und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Der Landeshauptmann hat über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

(5) Der Landeshauptmann hat eine Abschrift der erteilten Bewilligung dem Österreichischen Hebammengremium zu übermitteln.

(6) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.

(7) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(8) Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann und dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.

Freiberufliche Berufsausübung

§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.

(2) Die freiberufliche Berufsausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist

1.

die Eigenberechtigung,

2.

ein Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13),

3.

die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die eine Strafregisterbescheinigung oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist, und

4.

die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein ärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist.

(3) Die in Abs. 2 Z 3 und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Der Landeshauptmann hat über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

(5) Der Landeshauptmann hat eine Abschrift der erteilten Bewilligung dem Österreichischen Hebammengremium zu übermitteln.

(6) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.

(7) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(8) Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann und dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.

Freiberufliche Berufsausübung

§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.

(2) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.

(3) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.

Abkürzung

HebG

Freiberufliche Berufsausübung

§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

(2) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.

(3) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.

Abkürzung

HebG

Werbeverbot

§ 20. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.

Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung - EWR

§ 21. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die über eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

1.

sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende die Tätigkeit als Hebamme im Mitgliedstaat ihrer/seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und

3.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 12 ist.

(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.

(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Wird einer Behörde ein Verstoß einer dieser Personen gegen diese Pflichten bekannt, so ist unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.

(4) Das österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung - EWR

§ 21. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

1.

sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,

2.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende die Tätigkeit als Hebamme im Mitgliedstaat ihrer/seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und

3.

eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 12 ist.

(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.

(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Wird einer Behörde ein Verstoß einer dieser Personen gegen diese Pflichten bekannt, so ist unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung - EWR

§ 21. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Hebamme in Österreich ohne Eintragung in das Hebammenregister zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Hebammenberuf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

3.

Qualifikationsnachweis gemäß § 12.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf

1.

in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Österreichischen Hebammengremiums oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,

2.

ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2

(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten und

2.

haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 zu erbringen.

(9) Personen, die in Österreich den Hebammenberuf rechtmäßig ausüben, hat das Österreichische Hebammengremium zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

1.

die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

ihr/ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.

Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung - EWR

§ 21. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Hebamme in Österreich ohne Eintragung in das Hebammenregister zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Hebammenberuf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

3.

Qualifikationsnachweis gemäß § 12.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen.

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf

1.

in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Österreichischen Hebammengremiums oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,

2.

ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2

(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten und

2.

haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 zu erbringen.

(9) Personen, die in Österreich den Hebammenberuf rechtmäßig ausüben, hat das Österreichische Hebammengremium zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

1.

die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

ihr/ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.

Abkürzung

HebG

Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR

§ 21. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Hebamme in Österreich ohne Eintragung in das Hebammenregister zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Hebammenberuf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

Qualifikationsnachweis gemäß § 12,

4.

Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen.

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf

1.

in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Österreichischen Hebammengremiums oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,

2.

ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2

aufgenommen werden.

(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten und

2.

haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 zu erbringen.

(9) Personen, die in Österreich den Hebammenberuf rechtmäßig ausüben, hat das Österreichische Hebammengremium zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

1.

die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

ihr/ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.

Abkürzung

HebG

Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR

§ 21. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Hebamme in Österreich ohne Eintragung in das Hebammenregister zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Hebammenberuf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

Qualifikationsnachweis gemäß § 12,

4.

Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder Abs. 2a vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen.

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf

1.

in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Österreichischen Hebammengremiums oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,

2.

ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2

aufgenommen werden.

(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus § 12 Abs. 2b Z 2, und

2.

haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bzw. § 12 Abs. 2b Z 1 zu erbringen.

(9) Personen, die in Österreich den Hebammenberuf rechtmäßig ausüben, hat das Österreichische Hebammengremium zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

1.

die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

ihr/ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.

Zurücknahme der Berufsberechtigung

§ 22. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 10 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder

2.

wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 37) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.

(2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind der Hebammenausweis (§ 16) und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 19) einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

(4) Vor der Zurücknahme der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.

Zurücknahme der Berufsberechtigung

§ 22. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 10 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder

2.

wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 37) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.

(2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Hebammenausweis (§ 16) einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

(4) Vor der Zurücknahme der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.

Zurücknahme der Berufsberechtigung

§ 22. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 10 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder

2.

wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 37) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.

(2) Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 hat das Österreichische Hebammengremium

1.

die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen und

2.

den Hebammenausweis einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen.

(4) Vor der Zurücknahme bzw. Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.

(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 22. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

2.

hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist

1.

die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,

2.

der Hebammenausweis einzuziehen und

3.

die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.

Abkürzung

HebG

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 22. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

2.

hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist

1.

die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,

2.

der Hebammenausweis einzuziehen und

3.

die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 22a. (1) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, gegen die

1.

ein Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach den §§ 118 und 119 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, fortgesetzt oder

2.

ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

(2) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, der/dem Landeshauptfrau/-mann sowie dem Österreichischen Hebammengremium

1.

die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters sowie

2.

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

HebG

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 22a. (1) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, gegen die

1.

ein Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach den §§ 118 und 119 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, fortgesetzt oder

2.

ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 22), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, der/dem Landeshauptfrau/-mann sowie dem Österreichischen Hebammengremium

1.

die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters sowie

2.

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,

unverzüglich bekanntzugeben, soweit Hebammen hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Abkürzung

HebG

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 22a. (1) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen,

1.

für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder

2.

gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 22), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, die/den Landeshauptfrau/-mann sowie das Österreichische Hebammengremium über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie

2.

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

betreffend eine Hebamme unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

4.

Abschnitt

Ausbildung

§ 23. (1) Die Ausbildung zur Hebamme dauert drei Jahre. Für diplomiertes Krankenpflegepersonal dauert die Ausbildung zwei Jahre.

(2) Die Ausbildung erfolgt an dafür eingerichteten Hebammenakademien.

Ausbildungsinhalt

§ 24. (1) Die Ausbildung hat alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für eine den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen der Hebammenkunde entsprechende Ausübung des Hebammenberufes erforderlich sind.

(2) Die Ausbildung umfaßt theoretischen Unterricht insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

1.

Grundbegriffe der medizinischen Biologie;

2.

Anatomie und Physiologie;

3.

Embryologie und Entwicklung des Fötus;

4.

Grundbegriffe der Pathologie;

5.

Grundbegriffe der Hygiene einschließlich Bakteriologie, Virologie und Parasitologie;

6.

Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie;

7.

Grundzüge des Sanitäts-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts;

8.

Aufbau des Gesundheitswesens und Grundzüge der Sozialarbeit;

9.

Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge einschließlich Früherkennung von Krankheiten;

10.

Grundbegriffe der Soziologie, Sozialmedizin einschließlich Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung;

11.

Psychologie und Pädagogik;

12.

Hebammenkunde einschließlich kulturelle Vergleiche, Ethik, Nottaufe;

13.

Pharmakologie einschließlich Analgesie und Anästhesie;

14.

Sexualerziehung und Familienplanung;

15.

Erste Hilfe;

16.

Fach-Englisch;

17.

Dokumentation und EDV;

18.

Krankenhausorganisation;

19.

Ernährungslehre und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings;

20.

Instrumenten- und Gerätelehre;

21.

Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung;

22.

Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett;

23.

Pflege der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings;

24.

Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Geburt und die Elternschaft;

25.

Gynäkologie und Geburtshilfe unter besonderer Berücksichtigung der Pathologie;

26.

Kinderheilkunde unter besonderer Berücksichtigung des Neugeborenen.

(3) Die Ausbildung umfaßt praktischen Unterricht insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:

1.

Beratung und Untersuchung von Schwangeren;

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