Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-29
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API
2.

Überwachung und Pflege von Gebärenden;

3.

Selbständige Durchführung von und Teilnahme an Geburten;

4.

Mithilfe an Steißgeburten;

5.

Durchführung des Dammschnitts und Einführung in das Vernähen der Wunde;

6.

Überwachung und Pflege von gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;

7.

Untersuchung von Wöchnerinnen und gesunden Neugeborenen;

8.

Überwachung und Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen einschließlich von Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von Untergewicht aufweisenden und kranken Neugeborenen;

9.

Pflege pathologischer Fälle auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe, Krankheiten von Neugeborenen und Säuglingen;

10.

Einführung in die Pflege allgemeiner pathologischer Fälle in Medizin und Chirurgie.

Hebammenakademien

§ 25. (1) Hebammenakademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen Fachabteilungen besitzen und über eine zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendige Personal- und Sachausstattung verfügen.

(2) Die Errichtung und Führung einer Hebammenakademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß

1.

die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

2.

das für die theoretische und praktische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt ist und

4.

die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 24 erlangen können.

(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Akademieleitung

§ 26. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einer/einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktorin/Direktor, die/der zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einer Fachärztin/einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

(3) Für die Direktorin/den Direktor und für die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist eine Stellvertretung vorzusehen.

Akademieordnung

§ 27. (1) Die Leitung der Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Akademieordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.

(3) Die Akademieordnung ist den Studierenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Vertretung der Studierenden

§ 28. (1) Zur Mitgestaltung und Mitbestimmung am Akademieleben ist die Vertretung der Studierenden berufen.

(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Studierenden umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 30) in und beim Ausschluß (§ 31) der Studierenden aus der Akademie.

(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Akademieleitung und dem Lehrpersonal umfassen insbesondere

1.

das Recht auf Anhörung,

2.

das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Studierenden allgemein betreffen,

3.

das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,

4.

das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel und

5.

das Recht auf Teilnahme an Konferenzen des Lehrpersonals, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Studierenden.

(4) Alle Studierenden der Hebammenakademie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

(5) Jeder Ausbildungsjahrgang hat innerhalb der ersten fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn aus der Mitte der Studierenden eine Jahrgangssprecherin/einen Jahrgangssprecher sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt der Lehrhebamme.

(6) Die Jahrgangssprecherinnen und -sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und -vertreter haben aus ihrer Mitte eine Akademiesprecherin/einen Akademiesprecher sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt der Direktorin/dem Direktor.

(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden statt, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die Funktionen gemäß Abs. 6 und 7 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Akademie, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.

Aufnahme in eine Hebammenakademie

§ 29. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:

1.

die Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die Unbescholtenheit,

4.

die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule,

5.

einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder

6.

ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder

7.

die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

(2) Bis zum 31. Dezember 1996 können in eine Hebammenakademie auch Personen aufgenommen werden, die

1.

die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen,

2.

die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen und

3.

das 17. Lebensjahr vollendet haben.

Aufnahme in eine Hebammenakademie

§ 29. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:

1.

die Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die Unbescholtenheit,

4.

die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule,

5.

einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder

6.

ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder

7.

die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

(2) (Anm.: tritt mit 31. 12. 1996 außer Kraft)

Aufnahme in eine Hebammenakademie

§ 29. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:

1.

die Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

3.

die Unbescholtenheit,

4.

die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder

5.

einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder

6.

ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder

7.

die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

(2) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.

Aufnahmekommission

§ 30. (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Personen in die Hebammenakademie entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus

1.

der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),

2.

der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,

3.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,

4.

der Akademiesprecherin/dem Akademiesprecher der Studierenden an der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung und

5.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(3) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.

Ausschluß von der Ausbildung

§ 31. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des Hebammenberufes als untauglich erweisen:

1.

wegen einer rechtskräftigen Verurteilung solcher strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, oder

2.

wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 30.

(3) Vor Beschlußfassung über den Ausschluß ist

1.

die leitende Sanitätsbeamtin/der leitende Sanitätsbeamte zu hören und

2.

der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

§ 32. Nähere Bestimmungen über den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts, die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Akademieleitung sowie des erforderlichen Lehrpersonals sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen der Hebammenkunde sowie der Ausbildungs- und Berufsanforderungen durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Ausbildungsverordnung

§ 32. Nähere Bestimmungen über den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts, die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Akademieleitung sowie des erforderlichen Lehrpersonals sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen der Hebammenkunde sowie der Ausbildungs- und Berufsanforderungen durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Anrechnungen

§ 33. (1) Haben Studierende einer Hebammenakademie bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in den Krankenpflegefachdiensten oder in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind die erwähnten Prüfungen auf die abzulegenden Prüfungen durch die Direktorin/den Direktor der Hebammenakademie insoweit anzurechnen, als sie nach entsprechendem Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern und von der Verpflichtung zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht der jeweiligen Fächer.

(2) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

Prüfungen – Prüfungskommission

§ 34. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich das Lehrpersonal laufend vom Ausbildungserfolg der Studierenden zu überzeugen. Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind durch das Lehrpersonal Prüfungen abzuhalten. Am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ist darüber ein Zeugnis auszustellen.

(2) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung von einer Prüfungskommission zur Feststellung darüber abzulegen, ob sich die/der Studierende die für die Ausübung des Hebammenberufes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

(3) Die Prüfungskommission gemäß Abs. 2 setzt sich zusammen aus

1.

der leitenden Sanitätsbeamtin/dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),

2.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,

3.

der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,

4.

der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,

5.

dem Lehrpersonal der entsprechenden Diplomprüfungsfächer und

6.

den Lehrhebammen des letzten Ausbildungsjahres.

(4) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 hat die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie für diese eine Stellvertretung zu bestimmen.

(5) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren/dessen Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(6) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

Diplom

§ 35. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Hebamme“ anzuführen ist.

§ 36. Nähere Vorschriften über die Art und Durchführung der Prüfungen, die Anrechnung von Prüfungen, die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu erlassen.

5.

Abschnitt

Fortbildung

§ 37. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

(2) Die Fortbildungskurse sind, sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert, am Sitz einer Hebammenakademie oder in geburtshilflichen Abteilungen von Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten unter Bedachtnahme auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb einzurichten.

(3) Fortbildungskurse sind dem Landeshauptmann mindestens sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen,

wenn die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.

(4) Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.

(6) Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.

Abkürzung

HebG

5.

Abschnitt

Fortbildung

§ 37. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)

(4) Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.

(6) Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.

Sonderausbildung

§ 38. (1) Hebammen können zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten Sonderausbildungskurse besuchen, die für

1.

diplomierte Krankenpflegepersonen gemäß dem Krankenpflegegesetz oder

2.

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß dem MTD-Gesetz oder

3.

für Hebammen

(2) Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Abs. 1 Z 3 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über Form und Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse erlassen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß Abs. 1 Z 3 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des Hebammenberufes berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.

Abkürzung

HebG

Sonderausbildung

§ 38. (1) Hebammen können zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten Sonderausbildungskurse besuchen, die für

1.

diplomierte Krankenpflegepersonen gemäß dem Krankenpflegegesetz oder

2.

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß dem MTD-Gesetz oder

3.

für Hebammen

eingerichtet werden.

(2) Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Abs. 1 Z 3 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(4) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über Form und Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse erlassen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß Abs. 1 Z 3 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des Hebammenberufes berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.

Abkürzung

HebG

6.

Abschnitt

Österreichisches Hebammengremium

§ 39. (1) Die Vertretung der Interessen der Hebammen obliegt dem „Österreichischen Hebammengremium“. Dieses hat seinen Sitz in Wien und führt Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern.

(2) Das Österreichische Hebammengremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichisches Hebammengremium“ zu führen.

(3) Die Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums haben in ihre Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

Wirkungskreis

§ 40. (1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

3.

Ausstellen der Bescheinigungen gemäß § 21 Abs. 4;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(4) Das Österreichische Hebammengremium ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Hebammen ermächtigt. Eine Weitergabe dieser Daten ist untersagt.

Wirkungskreis

§ 40. (1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

3.

Ausstellen der Bescheinigungen gemäß § 21 Abs. 4; Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(4) Das Österreichische Hebammengremium ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Hebammen ermächtigt. Eine Weitergabe dieser Daten ist untersagt.

Wirkungskreis

§ 40. (1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

3.

Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

1.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und

2.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(4) Das Österreichische Hebammengremium ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Hebammen ermächtigt. Eine Weitergabe dieser Daten ist untersagt.

Wirkungskreis

§ 40. (1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

3.

Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

1.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und

2.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(4) Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

1.

persönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie

2.

öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.

Wirkungskreis

§ 40. (1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

3.

Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

8a. Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

1.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und

2.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(4) Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

1.

persönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie

2.

öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.

Abkürzung

HebG

Wirkungskreis

§ 40. (1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

2a. Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;

3.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

8a. Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

1.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und

2.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(4) Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

1.

persönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie

2.

öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.

Abkürzung

HebG

Wirkungskreis

§ 40. (1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

2a. Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;

3.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

8a. Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

1.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und

2.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

wahrzunehmen.

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 25 Z 2, BGBl. I Nr. 37/2018)

Verhältnis zu Behörden und zur Sozialversicherung

§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Verhältnis zu Behörden und zur Sozialversicherung

§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) (Anm.: Tritt mit 10.4.2008 in Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit 10.4.2008 in Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit 10.4.2008 in Kraft.)

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7 zu erteilen.

(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

1.

die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und

2.

die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Verhältnis zu Behörden und zur Sozialversicherung

§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

1.

von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie

2.

von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

1.

von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowie

2.

von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7 zu erteilen.

(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

1.

die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und

2.

die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Informationsrechte und -pflichten

§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu

dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

1.

von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie

2.

von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

1.

von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowie

2.

von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7 zu erteilen.

(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

1.

die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und

2.

die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Informationsrechte und -pflichten

§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu

dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

1.

von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie

2.

von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

1.

von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowie

2.

von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

1.

der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

2.

der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

1.

die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und

2.

die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Abkürzung

HebG

Informationsrechte und -pflichten

§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu

dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

1.

von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie

2.

von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

ein Mitglied zu verständigen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

1.

von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowie

2.

von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für

ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der

1.

der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

2.

der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen.

(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

1.

die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und

2.

die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Abkürzung

HebG

Informationsrechte und -pflichten

§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu

dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

das Österreichische Hebammengremium zu verständigen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für ein Mitglied zu verständigen.

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der

1.

der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

2.

der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen.

(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

1.

die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und

2.

die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Mitgliedschaft

§ 42. (1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören, vorbehaltlich Abs. 7, alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben.

(2) Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§ 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) Erfolgt die Anmeldung bei einer Landesgeschäftsstelle, hat diese eine Kopie der in Abs. 2 genannten Nachweise dem Österreichischen Hebammengremium mindestens einmal monatlich zu übermitteln.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

1.

durch dauernden und zeitweiligen Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes oder

2.

bei Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22) oder

3.

durch Tod.

(6) Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

(7) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes verzichten, können sich bei der Landesgeschäftsstelle ihres Wohnsitzes als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die den Hebammenberuf gemäß § 21 vorübergehend in Österreich ausüben, sind vom Erfordernis der Mitgliedschaft befreit.

Abkürzung

HebG

Hebammenregister

§ 42. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.

(2) Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Eintragungsnummer;

2.

Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;

3.

akademischer Grad;

4.

Geburtsdatum und Geburtsort;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);

7.

Hauptwohnsitz;

8.

Zustelladresse;

9.

Berufssitze und Dienstorte;

10.

Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;

11.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

12.

Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;

13.

Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

Abkürzung

HebG

Hebammenregister

§ 42. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.

(2) Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Eintragungsnummer;

2.

Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;

3.

akademischer Grad;

4.

Geburtsdatum und Geburtsort;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);

7.

Hauptwohnsitz;

8.

Zustelladresse;

9.

Berufssitze und Dienstorte;

10.

Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;

11.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

12.

Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;

13.

Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.

Abkürzung

HebG

Eintragung in das Hebammenregister

§ 42a. (1) Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

1.

eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und

2.

sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis

vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.

(7) Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,

2.

in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.

(8) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.

Abkürzung

HebG

Eintragung in das Hebammenregister

§ 42a. (1) Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

1.

eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und

2.

sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis

vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.

(7) Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a) spätestens innerhalb von vier Monaten,

2.

in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.

(8) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.

Versagung der Eintragung

§ 42b. (1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.

(2) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person

1.

den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,

2.

den Hauptwohnsitz

Abkürzung

HebG

Versagung der Eintragung

§ 42b. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.

Abkürzung

HebG

Änderungsmeldungen

§ 42c. (1) Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2.

jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;

3.

jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

4.

jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.

Streichung aus dem Hebammenregister

§ 42d. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:

1.

dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;

2.

zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;

3.

Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);

4.

Tod der/des Berufsangehörigen.

(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

Abkürzung

HebG

Streichung aus dem Hebammenregister

§ 42d. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:

1.

dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;

2.

zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;

3.

Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);

4.

Tod der/des Berufsangehörigen.

(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

Abkürzung

HebG

Mitgliedschaft

§ 42e. (1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.

(2) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

Abkürzung

HebG

Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 43. (1) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, die von diesem im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten.

(2) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, diesem jede im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehende Veränderung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind berechtigt, gemäß diesem Bundesgesetz den Gremialvorstand zu wählen und zu Vorstandsmitgliedern gewählt zu werden.

(4) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums genießen den Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch das Österreichische Hebammengremium.

Abkürzung

HebG

Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung

§ 44. (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich des Österreichischen Hebammengremiums und ihrer Organe sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Satzung festzulegen.

(2) Die Geschäftsführung des Österreichischen Hebammengremiums ist durch eine Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Die Aufbringung der Mittel ist durch eine Beitragsordnung festzulegen.

Abkürzung

HebG

Organe des Österreichischen Hebammengremiums

§ 45. Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums sind

1.

die Hauptversammlung,

2.

der Gremialvorstand,

3.

das Präsidium,

4.

die Landesgeschäftsstellen.

Abkürzung

HebG

Hauptversammlung

§ 46. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern des Österreichischen Hebammengremiums zusammen.

(2) In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung der Hauptversammlung überlassen werden kann. In diesem Fall ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der in § 48 angeführten Grundsätze zu regeln.

(3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident.

(4) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, vorbehaltlich Abs. 6, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die/der Vorsitzende stimmen nur bei Stimmengleichheit mit. In diesem Fall gibt ihre/seine Stimme den Ausschlag.

(5) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bleibt die Hauptversammlung beschlußunfähig, sind die erschienenen Stimmberechtigten nach Ablauf einer Wartestunde berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung gültig zu beraten und zu beschließen.

(6) Beschlüsse der Hauptversammlung betreffend Festsetzung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beitragsordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

(7) Über Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von vierzehn Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist auch die Präsidentin/der Präsident sowie der Vorstand berechtigt.

(8) Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehören insbesondere

1.

die Festsetzung der Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung;

2.

die Beschlußfassung über Anträge zur Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;

3.

die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

4.

die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen;

5.

die Beschlußfassung über Rahmenverträge mit den Sozialversicherungsträgern.

Abkürzung

HebG

Gremialvorstand

§ 47. (1) Der Gremialvorstand besteht aus den gemäß § 48 gewählten Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Beschlüsse des Gremialvorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) In den Wirkungskreis des Gremialvorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

(4) In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Gremialvorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.

Wahlbestimmungen

§ 48. (1) Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Auf Reste über fünfzig Wahlberechtigte innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.

(3) Hebammen sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.

(5) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Hebammengremiums durch Verordnung zu erlassen.

Abkürzung

HebG

Wahlbestimmungen

§ 48. (1) Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.

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