Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes erlassen werden (Düngemittelverordnung 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-22
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 513/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:

Zulassung von Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,

Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 1. (1) Die in der Anlage 1 festgelegten Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind zugelassen.

(2) Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 7 und 11 bis 15 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung in den §§ 17 bis 25 müssen die einem Typ gemäß Abs. 1 entsprechenden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den in der Anlage 1 festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen.

Zulassung von Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,

Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 1. (1) Die in der Anlage 1 festgelegten Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind zugelassen.

(2) Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 12 bis 15 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung in den §§ 17 bis 25 müssen die einem Typ gemäß Abs. 1 entsprechenden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den in der Anlage 1 festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen.

Allgemeine Anforderungen an Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

§ 2. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten mit der in der Kennzeichnung empfohlenen maximalen jährlichen Aufwandmenge nicht überschritten werden (generelle Frachtenregelung):

```

```

Bis zum 10. Jahr nach Ab dem 11. Jahr nach

Inkrafttreten der Inkrafttreten der

Verordnung Verordnun g

Ackerland Grünland, Ackerland Grünland,

Gemüse und Gemüse und

Obstbau Obstbau

g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren

```

```

Blei 1 250 625 625 315

Cadmium 20 10 10 5

Chrom 1 250 625 625 315

Kupfer 1 250 625 625 *1) 315 *1)

Nickel 750 375 375 190

Quecksilber 20 10 10 5

Zink 5 000 2 500 2 500 *1) 1 125 *1)

Ausgenommen von der Frachtenregelung sind mineralische Spurennährstoffdünger in bezug auf die Elemente Zink und Kupfer sowie mineralische und organisch-mineralische Dünger in bezug auf die Elemente Zink und Kupfer, wenn diese ausdrücklich als mineralische Spurennährstoffdünger bezeichnet werden.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf der Schwermetallgehalt von phosphorhältigen mineralischen Düngemitteln (ab einem Gehalt von 5% P tief 2 O tief 5) folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

```

```

Schwermetall Grenzwert in mg/kg

TS P tief 2 O tief 5

```

```

Cadmium 75

Chrom 2 500

Vanadium 4 000

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf in Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen mit einem Anteil von jeweils mehr als 20% organischer Substanz i. d. TS der Schwermetallgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten:

```

```

Schwermetall Grenzwert Richtwert

(mg/kg TS) (mg/kg TS)

```

```

Blei 150 -

Cadmium 1 -

Chrom 100 -

Kupfer - 100

Nickel 60 -

Quecksilber 1 -

Zink - 300

Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf in der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermetalles und dessen Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. Bei Komposten sind die Schwermetallgehalte auf 30% Glühverlust zu beziehen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für mineralische Düngemittel, ausgenommen phosphorhältige mineralische Düngemittel bezüglich des Cadmium-, Chrom- und Vanadiumgehaltes, für die die Bestimmungen des Abs. 2 gelten, sowie für Düngemittel und Bodenhilfsstoffe jeweils mit einem Anteil von weniger als 20% organischer Substanz i. d. TS sowie für Pflanzenhilfsmittel folgende Richtwerte:

```

```

Schwermetall Richtwert

(mg/kg TS)

```

```

Blei 100

Cadmium 1

Chrom 100

Kupfer 100

Nickel 60

Quecksilber 1

Zink 300

Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf in der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermetalles und dessen Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. Bei den übrigen Schwermetallen ist für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes hierauf in der Kennzeichnung mit dem Satz „Erhöhter Schwermetallgehalt, empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten!'' unter Angabe des betroffenen Schwermetalles deutlich aufmerksam zu machen. Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als das 5fache ist hierauf in der Kennzeichnung mit dem Satz „Stark erhöhter Schwermetallgehalt, empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten'' unter Angabe des betroffenen Schwermetalles deutlich aufmerksam zu machen.

(5) In Kultursubstraten darf keiner der angeführten Grenzwerte für Schwermetalle überschritten werden:

```

```

Schwermetall Grenzwert

(mg/kg TS)

```

```

Blei 100

Cadmium 1

Chrom 100

Kupfer 100

Nickel 60

Quecksilber 1

Zink 200

(6) In Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nicht mehr als 2 mg/kg TS Chrom (VI) enthalten sein.


*1) Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- oder Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die bis zum 10. Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung festgelegten Fracht-Obergrenzen für diese Elemente beibehalten werden.

§ 3. Der Gehalt an organischen Schadstoffen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten:

1.

Summe an Organochlorpestiziden 1 mg/kg im Produkt. Die Summe an Organochlorpestiziden wird gebildet aus dem Gehalt folgender Verbindungen: Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor (einschließlich beta-Heptachlorepoxid), Summe HCH (alpha, beta, gamma, delta-HCH), DDT und DDE (einschließlich Metaboliten), Chlordan (einschließlich gamma-Chlordan), Hexachlorbenzol. Produkte, die in Summe zwischen 0,1 und 1 mg/kg Organochlorpestizide enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen: „Achtung enthält Pestizidrückstände. Das Produkt darf nicht auf Kinderspielplätzen und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden''.

2.

Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerate: 1 mg/kg im Produkt. Produkte, die zwischen 0,1 und 1 mg/kg eines Wirkstoffes im Produkt enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen:

3.

Summe an polychlorierte Biphenylen (PCB): 0,2 mg/kg TS.

4.

Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 50 ng TCDD-TE/kg TS (TE = Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,7-,8-TCDD gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 i.d.F. 134/1990.

§ 4. (1) Der Gehalt an organischen Lösungsmitteln in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten:

```

```

Organisches Lösungsmittel: Grenzwert in mg/kg

```

```

Methanol 300

Hexan 300

(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann andere als die in Abs. 1 genannten Lösungsmittel über ihrer jeweiligen Nachweisgrenze enthalten, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.

§ 5. In Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf die Aktivität der Summe der Isotope Cäsium 134 und Cäsium-137 0,5 Becquerel je Gramm hergestellten oder gebrauchsfertigen Mittels nicht überschreiten.

§ 6. (1) Ballaststoffe, wie z.B. Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biogenen Ursprungs gelten dann als ballaststofffrei, wenn sie der einschlägigen Bestimmung der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.

(2) Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend im Sinne des § 2 Abs. 5 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, (ChemG) und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein.

§ 6. (1) Ballaststoffe, wie z.B. Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biogenen Ursprungs gelten dann als ballaststofffrei, wenn sie der einschlägigen Bestimmung der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.

(2) Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein.

§ 7. Liegt der Gehalt an Chlorid in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln zwischen 2% und 10%, ist das Produkt als „minderchloridhältig'' und bei einem Gehalt von über 10% als „chloridhältig'' zu bezeichnen.

§ 8. Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ein Boreintrag von 50 g/ha mit der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen jährlichen Aufwandmenge überschritten, so ist der Borgehalt in der Kennzeichnung anzugeben und diese mit dem Hinweis „Borgehalt des Produktes beachten!'' zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger.

§ 9. Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ein Molybdäneintrag von 25 g/ha mit der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen jährlichen Aufwandmenge überschritten, so ist der Molybdängehalt in der Kennzeichnung anzugeben und diese mit dem Hinweis „Molybdängehalt des Produktes beachten'' zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger.

§ 10. Der Formaldehydgehalt in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf 0,2 Gew.% nicht überschreiten. Bei einem Anteil von mehr als 0,1 Gew.% ist die Kennzeichnung mit dem Hinweis „Enthält Formaldehyd'' zu versehen.

§ 11. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel müssen asbestfrei sein.

§ 12. Zur Färbung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln dürfen nur lebensmittelrechtlich zugelassene Farbstoffe zugesetzt werden. Sind solche Farbstoffe zugesetzt, so sind sie in der Kennzeichnung mit der chemischen oder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, der Colour-Index-Nummer und der EG-Nummer, soweit letztere vorhanden, anzuführen. Ausgenommen davon sind Graberden. Diese dürfen auch mit Eisensulfat oder Ruß gefärbt werden. Andere Farbstoffe dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.

§ 13. (1) Soweit Anhang 1 Teil B nicht anderes bestimmt, dürfen Stoffe, Organismen, Rückstände, Abfälle und Nebenprodukte aus chemischen und biologischen Produktionsverfahren in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.

(2) Gentechnisch veränderte Organismen, gentechnisch hergestellte Stoffe sowie Abfälle und Nebenprodukte aus Verfahren mit gentechnisch veränderten Organismen dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.

§ 14. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verwendet werden. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!'' gekennzeichnet sind.

§ 15. Unbeschadet der Regelung in § 3 darf verarbeitetes Holz, das mit Oberflächenbehandlungsmitteln behandelt wurde, in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln oder Kultursubstraten nicht eingesetzt werden.

§ 16. Düngemittel, unbeschadet der geforderten Düngewirkung, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel müssen jedenfalls so beschaffen sein, daß sie sich bei Prüfung mit gängigen Testverfahren (z.B. Linzer Substrattest) als pflanzenverträglich erweisen.

Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

§ 17. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind.

(2) Über die Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben sind unzulässig. Hievon ausgenommen sind Angabe von Namen und Anschrift des Erzeugers sowie Marken. Diese Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Kennzeichnungselementen stehen und sind auf der Verpackung und den Warenbegleitpapieren deutlich so abzusetzen, daß eine Verwechslung mit den Kennzeichnungselementen nicht möglich ist.

Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

§ 18. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen. Dies gilt nicht für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.

(3) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nicht in Verpackungen, sondern lose in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf einem sonstigen Warenbegleitpapier enthalten sein.

(4) Bei EWG-Düngemitteln in Packungen mit einem Inhalt von über 100 kg genügt eine Kennzeichnung auf den Warenbegleitpapieren.

(5) In den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fällen ist ein Exemplar der Rechnung, des Lieferscheines oder der Warenbegleitpapiere der Ware beizufügen und muß den Kontrollorganen zugänglich sein.

(6) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt entsprechend § 3 DMG 1994 zum Verkauf vorrätig gehalten, so sind sie so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der auf dem Warenbegleitpapier angebrachten Kennzeichnung jederzeit zweifelsfrei möglich ist.

(7) Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine pflanzenschützerische, biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten.

(8) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Handelsbezeichnungen, die Anlaß zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben können, sind ebenso verboten wie Angaben über Gehalte an Nährstoffen, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Gehalten des Produktes stehen.

Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

§ 18. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen. Dies gilt nicht für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.

(3) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nicht in Verpackungen, sondern lose in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf einem sonstigen Warenbegleitpapier enthalten sein.

(4) Bei EG-Düngemitteln in Packungen mit einem Inhalt von über 100 kg genügt eine Kennzeichnung auf den Warenbegleitpapieren.

(5) In den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fällen ist ein Exemplar der Rechnung, des Lieferscheines oder der Warenbegleitpapiere der Ware beizufügen und muß den Kontrollorganen zugänglich sein.

(6) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt entsprechend § 3 DMG 1994 zum Verkauf vorrätig gehalten, so sind sie so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der auf dem Warenbegleitpapier angebrachten Kennzeichnung jederzeit zweifelsfrei möglich ist.

(7) Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine pflanzenschützerische, biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten.

(8) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Handelsbezeichnungen, die Anlaß zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben können, sind ebenso verboten wie Angaben über Gehalte an Nährstoffen, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Gehalten des Produktes stehen.

Besondere Kennzeichnungselemente

§ 19. Düngemittel dürfen nur dann als EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in Teil A der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen und wie folgt gekennzeichnet sind:

1.

Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung:

a)

Name oder Firma oder Warenzeichen sowie Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen,

b)

die Angabe „EWG-DÜNGEMITTEL'' in Großbuchstaben,

c)

die Typenbezeichnung gemäß Anlage 1, Teil A, unter Hinzufügung von Zahlen, die die Nährstoffgehalte angeben, und zwar bei Mehrnährstoffdüngern in der durch die Typenbezeichnung festgelegten Reihenfolge,

d)

Gehalte für jeden Nährstoff sowie Gehalte an Nährstofformen und -löslichkeiten, soweit sie in Anlage 1, Teil A, vorgeschrieben sind.

e)

Netto- oder Bruttogewicht:

2.

Zulässige Angaben zur Kennzeichnung:

a)

die nach Anlage 1 zulässigen Angaben,

b)

Firmenzeichen, Warenzeichen, Waren- und Handelsbezeichnungen,

c)

sachgerechte Angaben zur Anwendung, einschließlich Aufwandmenge, zur Lagerung und Behandlung des Düngers.

Besondere Kennzeichnungselemente

§ 19. Düngemittel dürfen nur dann als EG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in Teil A der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen und wie folgt gekennzeichnet sind:

1.

Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung:

a)

Name oder Firma oder Warenzeichen sowie Anschrift des für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortlichen,

b)

die Angabe „EG-DÜNGEMITTEL'' in Großbuchstaben,

c)

die Typenbezeichnung gemäß Anlage 1, Teil A, unter Hinzufügung von Zahlen, die die Nährstoffgehalte angeben, und zwar bei Mehrnährstoffdüngern in der durch die Typenbezeichnung festgelegten Reihenfolge,

d)

Gehalte für jeden Nährstoff sowie Gehalte an Nährstofformen und -löslichkeiten, soweit sie in Anlage 1, Teil A, vorgeschrieben sind.

e)

Netto- oder Bruttogewicht:

2.

Zulässige Angaben zur Kennzeichnung:

a)

die nach Anlage 1 zulässigen Angaben,

b)

Firmenzeichen, Warenzeichen, Waren- und Handelsbezeichnungen,

c)

sachgerechte Angaben zur Anwendung, einschließlich Aufwandmenge, zur Lagerung und Behandlung des Düngers.

§ 20. Düngemittel, die einem in Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen und nicht als EWG-Düngemittel gekennzeichnet sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind:

1.

Name (Firma) und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie die Angabe des Erzeugungslandes,

2.

Typenbezeichnung entsprechend Anlage 1,

3.

die Bezeichnung „DÜNGEMITTEL'' in Großbuchstaben,

4.

Handelsbezeichnung, die nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Düngemittels stehen darf,

5.

Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, bei organischen und organischmineralischen Düngemitteln Herkunft und Art Ausgangsstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten, bei Mehrnährstoffdüngern in der in § 21 festgelegten Reihenfolge. Die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind gemäß § 21 anzuführen.

6.

Höchstgehalte an Nebenbestandteilen sind in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels anzugeben, bei flüssigen Düngemitteln zusätzlich in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter.

7.

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,

8.

bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern das Mischungsverhältnis und die eingesetzten Komponenten,

9.

Gewicht oder Volumen:

a)

bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;

b)

bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg darf auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben werden;

c)

bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;

10.

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse, Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung'' des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

11.

die in den Vorbemerkungen sowie in den besonderen Bestimmungen der Typenliste des Anlage 1 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

§ 20. Düngemittel, die einem in Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen und nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind:

1.

Name (Firma) und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie die Angabe des Erzeugungslandes,

2.

Typenbezeichnung entsprechend Anlage 1,

3.

die Bezeichnung „DÜNGEMITTEL'' in Großbuchstaben,

4.

Handelsbezeichnung, die nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Düngemittels stehen darf,

5.

Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, bei organischen und organischmineralischen Düngemitteln Herkunft und Art Ausgangsstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten, bei Mehrnährstoffdüngern in der in § 21 festgelegten Reihenfolge. Die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind gemäß § 21 anzuführen.

6.

Höchstgehalte an Nebenbestandteilen sind in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels anzugeben, bei flüssigen Düngemitteln zusätzlich in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter.

7.

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,

8.

bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern das Mischungsverhältnis und die eingesetzten Komponenten,

9.

Gewicht oder Volumen:

a)

bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;

b)

bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg darf auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben werden;

c)

bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;

10.

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse, Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung'' des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

11.

die in den Vorbemerkungen sowie in den besonderen Bestimmungen der Typenliste des Anlage 1 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

§ 21. (1) Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben. Dabei sind die nachstehenden chemischen Symbole zu verwenden:

Stickstoff N Sulfat SO tief 4

Phosphor P Schwefelsäureanhydrid SO tief 3

Phosphat P tief 2 O tief 5 Bor B

Kalium K Eisen Fe

Kaliumoxid K tief 2 O Cobalt Co

Calcium Ca Kupfer Cu

Calciumoxid CaO Mangan Ma

Calciumcarbona CaCO tief 3 Molybdän Mo

Magnesium Mg Zink Zn

Magnesiumoxid MgO Natrium Na

Magnesiumcarbonat MgCO tief 3 Natriumoxid Na tief 2 O

Schwefel S

(2) Die Nährstoffe Phosphat, Kalium, Calcium, Magnesium und Schwefel dürfen außer in der Oxid- oder Carbonatform zusätzlich auch in der Elementform angegeben werden.

Dabei sind die Gehalte wie folgt umzurechnen:

P tief 2 O tief 5 x 0,436 = P (Phosphor)

K tief 2 O x 0,830 = K (Kalium)

CaO x 0,715 = Ca (Calcium)

CaCO tief 3 x 0,400 = Ca (Calcium)

CaCO tief 3 x 0,560 = CaO (Calciumoxid)

MgO x 0,603 = Mg (Magnesium)

MgCO tief 3 x 0,288 = Mg (Magnesium)

MgCO tief 3 x 0,478 = MgO (Magnesiumoxid)

SO tief 3 x 0,400 = S (Schwefel)

Na tief 2 O x 0,742 = Na (Natrium)

SO tief 4 x 0,333 = S (Schwefel)

(3) Die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind wie folgt anzugeben:

I. Stickstofformen:

1.

Gesamtstickstoff

2.

Nitratstickstoff

3.

Ammoniumstickstoff

4.

Carbamidstickstoff

5.

Cyanamidstickstoff

6.

Isobutylidendiharnstoff-Stickstoff

7.

Formaldehydharnstoff-Stickstoff

8.

Crotonylidendiharnstoff-Stickstoff

9.

Dicyandiamidstickstoff

II. Phosphatlöslichkeiten (anzugeben als P tief 2 O tief 5)

1.

wasserlösliches P tief 2 O tief 5

2.

neutral-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5

3.

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P tief 2 O tief 5, wobei mindestens 1/3 des neutral-ammoncitratlöslichen

4.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, ausschließlich mineralsäurelösliches

5.

alkalisch-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5 (Petermann)

6.

in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5

7.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

8.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 55% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich

9.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 45% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich,

10.

in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) löslich

11.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich.

§ 21. (1) Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben. Dabei sind die nachstehenden chemischen Symbole zu verwenden:

Stickstoff N Sulfat SO tief 4

Phosphor P Schwefelsäureanhydrid SO tief 3

Phosphat P tief 2 O tief 5 Bor B

Kalium K Eisen Fe

Kaliumoxid K tief 2 O Cobalt Co

Calcium Ca Kupfer Cu

Calciumoxid CaO Mangan Mn

Calciumcarbona CaCO tief 3 Molybdän Mo

Magnesium Mg Zink Zn

Magnesiumoxid MgO Natrium Na

Magnesiumcarbonat MgCO tief 3 Natriumoxid Na tief 2 O

Schwefel S

(2) Die Nährstoffe Phosphat, Kalium, Calcium, Magnesium und Schwefel dürfen außer in der Oxid- oder Carbonatform zusätzlich auch in der Elementform angegeben werden.

Dabei sind die Gehalte wie folgt umzurechnen:

P tief 2 O tief 5 x 0,436 = P (Phosphor)

K tief 2 O x 0,830 = K (Kalium)

CaO x 0,715 = Ca (Calcium)

CaCO tief 3 x 0,400 = Ca (Calcium)

CaCO tief 3 x 0,560 = CaO (Calciumoxid)

MgO x 0,603 = Mg (Magnesium)

MgCO tief 3 x 0,288 = Mg (Magnesium)

MgCO tief 3 x 0,478 = MgO (Magnesiumoxid)

SO tief 3 x 0,400 = S (Schwefel)

Na tief 2 O x 0,742 = Na (Natrium)

SO tief 4 x 0,333 = S (Schwefel)

(3) Die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind wie folgt anzugeben:

I. Stickstofformen:

1.

Gesamtstickstoff

2.

Nitratstickstoff

3.

Ammoniumstickstoff

4.

Carbamidstickstoff

5.

Cyanamidstickstoff

6.

Isobutylidendiharnstoff-Stickstoff

7.

Formaldehydharnstoff-Stickstoff

8.

Crotonylidendiharnstoff-Stickstoff

9.

Dicyandiamidstickstoff

II. Phosphatlöslichkeiten (anzugeben als P tief 2 O tief 5)

1.

wasserlösliches P tief 2 O tief 5

2.

neutral-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5

3.

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P tief 2 O tief 5, wobei mindestens 1/3 des neutral-ammoncitratlöslichen

4.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, ausschließlich mineralsäurelösliches

5.

alkalisch-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5 (Petermann)

6.

in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5

7.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

8.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 55% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich

9.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 45% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich,

10.

in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) löslich

11.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich.

§ 22. Wirtschaftsdünger dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind:

1.

Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

2.

Bezeichnung als Wirtschaftsdünger,

3.

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse; bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten. Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung'' des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

4.

Art des Wirtschaftsdüngers, auch Tierart, Nährstoffgehalte, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen,

5.

Gewicht oder Volumen.

§ 23. Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Anlage 1, Teil B, entsprechen und wie folgt gekennzeichnet sind:

1.

Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen und des Erzeugungslandes,

2.

Handelsbezeichnung, die nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produktes stehen darf,

3.

Bezeichnung als Kultursubstrat, Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel,

4.

a) Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Bodenhilfsstoffes, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit; bei Torfen Angabe der Torfart und Zersetzungsgrad

b)

Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Kultursubstrates, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen mit %-Angabe von Torf-, Rinden- und Kompostanteil, sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart; bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer; Angabe der verfügbaren Nährstoffe, Leitfähigkeit und pH-Wert in Bereichen; bei Torfen Angabe der Torfart und Zersetzungsgrad

c)

Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Pflanzenhilfsmittels, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- oder Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit

5.

Bei Pflanzenhilfsmitteln oder Bodenhilfsstoffen, die nicht in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, Gewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei verpackten Produkten Angabe des Bruttogewichtes und in unmittelbarem Zusammenhang das Gewicht der Verpackung; bei Kultursubstraten Angabe des Volumens.

Verpackungserfordernisse

§ 24. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die einem zugelassenen Typ entsprechen oder die mit Bescheid gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind, dürfen in den Fällen, in denen dies in der Anlage 1 oder in dem Bescheid gemäß § 9a DMG 1994 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art in Verkehr gebracht werden.

(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangt.

(4) Die Verpackung und der Verschluß müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Produkte, die als ätzend im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 9 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, sind mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten. Dies gilt nicht für Verpackungen von Produkten, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.

(5) Die Verpackung und der Verschluß müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten.

(6) Behälter müssen den Anforderungen der Abs. 4 und 5 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

(7) Bei verpackten EWG-Düngemitteln muß die Verpackung derart geschlossen sein, daß beim Öffnen der Verschluß, die Sicherung des Verschlusses oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt werden. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet. Etiketten müssen in das Verschlußsystem der Verpackung mit einbezogen werden. Wird dieses Verschlußsystem durch ein Siegel oder eine Plombe gebildet, so müssen diese den Namen oder ein eigenes Zeichen des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen tragen.

Verpackungserfordernisse

§ 24. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die einem zugelassenen Typ entsprechen oder die mit Bescheid gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind, dürfen in den Fällen, in denen dies in der Anlage 1 oder in dem Bescheid gemäß § 9a DMG 1994 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art in Verkehr gebracht werden.

(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangt.

(4) Die Verpackung und der Verschluß müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Produkte, die als ätzend im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, sind mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten. Dies gilt nicht für Verpackungen von Produkten, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.

(5) Die Verpackung und der Verschluß müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten.

(6) Behälter müssen den Anforderungen der Abs. 4 und 5 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

(7) Bei verpackten EG-Düngemitteln muß die Verpackung derart geschlossen sein, daß beim Öffnen der Verschluß, die Sicherung des Verschlusses oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt werden. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet. Etiketten müssen in das Verschlußsystem der Verpackung mit einbezogen werden. Wird dieses Verschlußsystem durch ein Siegel oder eine Plombe gebildet, so müssen diese den Namen oder ein eigenes Zeichen des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen tragen.

Sicherheitskennzeichnungen für Düngemittel, die nicht als

EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, sowie für

Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

§ 25. (1) Alle flüssigen Produkte, Produkte in Tablettenform oder in Form von Preßlingen wie z.B. Stäbchen oder Keile, sowie Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, und aus Magnesiumsulfat bestehende Produkte sind mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren'' zu versehen.

(2) Bei allen Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ist die Wartefrist zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.

(3) Alle Produkte, die einen Siebdurchgang von 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich'' zu versehen.

(4) Produkte, die einen pH-Wert 2 oder 12 aufweisen (ätzende Stoffe und Zubereitungen), sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1984 (ChemV), mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, mit der Gefahrenbezeichnung „ätzend'', mit dem Hinweis auf die besondere Gefahr „Verursacht Verätzungen'' und mit den Sicherheitsratschlägen „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen'', „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren'', „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen'', sowie bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen'' zu kennzeichnen.

(5) Produkte, die einen pH-Wert zwischen 2 und 3 oder zwischen 10 und 12 aufweisen (reizende Stoffe und Zubereitungen), sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, mit der Gefahrenbezeichnung „reizend'', mit den Hinweisen auf die besonderen Gefahren „Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut'' und mit den Sicherheitsratschlägen „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen'', „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren'', „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen'', sowie bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen'' zu kennzeichnen.

(6) Produkte, die als mindergiftig im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, sind mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, mit der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'', mit dem Hinweis auf die besonderen Gefahren „Gesundheitsschädlich beim Verschlucken'' und/oder „Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut'' und/oder „Gesundheitsschädlich beim Einatmen'' sowie mit nach dem jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmal auszuwählenden Sicherheitsratschlägen „Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung, Etikett oder Warenbegleitpapiere vorzeigen'', „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen'', „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren'', „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen'', und bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen'' zu kennzeichnen.

(7) Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen'' zu kennzeichnen.

(8) Bei Lösungen ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.

Sicherheitskennzeichnungen für Düngemittel, die nicht als

EG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, sowie für

Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

§ 25. (1) Alle flüssigen Produkte, Produkte in Tablettenform oder in Form von Preßlingen wie z.B. Stäbchen oder Keile, sowie Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, und aus Magnesiumsulfat bestehende Produkte sind mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren'' zu versehen.

(2) Bei allen Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ist die Wartefrist zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.

(3) Alle Produkte, die einen Siebdurchgang von 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich'' zu versehen.

(4) Produkte, die einen pH-Wert 2 oder 12 aufweisen (ätzende Stoffe und Zubereitungen), sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 (ChemV), mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, mit der Gefahrenbezeichnung „ätzend'', mit dem Hinweis auf die besondere Gefahr „Verursacht Verätzungen'' und mit den Sicherheitsratschlägen „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen'', „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren'', „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen'', sowie bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen'' zu kennzeichnen.

(5) Produkte, die einen pH-Wert zwischen 2 und 3 oder zwischen 10 und 12 aufweisen (reizende Stoffe und Zubereitungen), sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, mit der Gefahrenbezeichnung „reizend'', mit den Hinweisen auf die besonderen Gefahren „Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut'' und mit den Sicherheitsratschlägen „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen'', „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren'', „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen'', sowie bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen'' zu kennzeichnen.

(6) Produkte, die als mindergiftig im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, sind mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, mit der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'', mit dem Hinweis auf die besonderen Gefahren „Gesundheitsschädlich beim Verschlucken'' und/oder „Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut'' und/oder „Gesundheitsschädlich beim Einatmen'' sowie mit nach dem jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmal auszuwählenden Sicherheitsratschlägen „Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung, Etikett oder Warenbegleitpapiere vorzeigen'', „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen'', „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren'', „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen'', und bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen'' zu kennzeichnen.

(7) Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen'' zu kennzeichnen.

(8) Bei Lösungen ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.

Toleranzen

§ 26. (1) Bei Düngemitteln, die einem Düngemitteltyp der Anlage 1 entsprechen, werden Abweichungen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen Gehalten an wertbestimmenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten entsprechend Anlage 2 geduldet. Das Erfordernis des Einhaltens dieser Toleranzen entfällt nach der wertvermehrenden Seite.

(2) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.

§ 27. Die Toleranzen gelten nicht für Mindest- oder Höchstgehalte sowie bei Angaben in Bereichen.

§ 28. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen ist bezüglich dieser eine Abweichung nach der wertvermehrenden Seite im doppelten Maß der in der Anlage 2 angegebenen Werte zulässig.

Übergangsbestimmungen

§ 29. Düngemittel, die den Bezeichnungsvorschriften der Düngemittelverordnung 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 1007 entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1998 erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Anlage 1, Teil A:

Typenliste für EWG-DÜNGEMITTEL

Vorbemerkungen

(1) Im Sinne dieser Anlage ist Siebdurchgang der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Mindestsätze.

(2) 1. Ein Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen, bei Düngemitteln des Abschnittes 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 sowie der Abschnitte 2 und 3 angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht wird:

2% Magnesiumoxid oder 1,2% Magnesium,

2,2% Natrium,

2% Schwefel.

Dabei sind anzugeben:

a)

bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;

b)

bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.

2.

Bei Flüssigdüngern darf der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben werden, wenn dieser mindestens 5,7% Ca erreicht und das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist.

3.

Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 ist die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit ...'' sowie durch die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol zu ergänzen. Enthält ein Düngemittel mehrere der nachfolgenden Nährstoffe, so sind diese in folgender Reihenfolge anzugeben: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe des Gehaltes der Nährstoffe darf in ganzen Zahlen in Klammern hinzugefügt werden.

Abschnitt 1

Mineralische Einnährstoffdünger

1.

Stickstoffdünger

Vorbemerkung

Flüssige Stickstoffdünger sind mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich der Gewässergefährdung, zu kennzeichnen.

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

2.

Phosphatdünger

Vorbemerkung

Sofern in Spalte 4 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß zerfallen.

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

3.

Kalidünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

4.

Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoffdünger)

Abschnitt 2

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen

(1) Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstofformen auf Tabelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten auf Tabelle 2. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 vorgeschrieben, so ist diese Angabe der Typenbezeichnung hinzuzufügen.

(2) Flüssige Mehrnährstoffdünger sind mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich Gewässergefährdung, zu kennzeichnen.

(3) Der Gehalt an Chlorid darf angegeben werden; die Angabe „chloridarm'' darf nur verwendet werden, wenn der Chloridgehalt 2% Cl nicht überschreitet.

(4) Die Stickstofform 7 ist als nur warmwasserlöslicher und als kaltwasserlöslicher Formaldehydharnstoffstickstoff anzugeben.

Tabelle 1

Stickstofformen

```

1.

Gesamtstickstoff 4. Carbamidstickstoff 7. Formaldehydharn-

```

stoff

```

2.

Nitratstickstoff 5. Cyanamidstickstoff 8. Crotony-

```

lidendiharnstoff-N

```

3.

Ammoniumstickstoff 6. Isobutylidendiharn- 9. Dicyandiamid-

```

stoff-N stickstoff

Tabelle 2

Phosphatlöslichkeiten

(Angabe als P tief 2 O tief 5 oder Phosphat)

1.

wasserlösliches P tief 2 O tief 5

2.

neutral-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5

3.

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P tief 2 O tief 5

4.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, ausschließlich mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5

5.

alkalisch-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5 (Petermann)

6.

in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5

7.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

8.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 55% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich

9.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 45% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 wasserlösliches P tief 2 O tief 5

10.

in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P tief 2 O tief 5

Tabelle 3

Tabelle 4

Siebdurchgänge

```

```

Siebdurchgang % bei... mm

```

```

Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16

Glühphosphat 75 0,16

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16

Thomasphosphat 75 0,16

Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063

1.

NPK-Dünger

2.

NP-Dünger

3.

NK-Dünger

4.

PK-Dünger

Abschnitt 3

Düngemittel mit Spurennährstoffen

Vorbemerkungen

(1) Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so ist sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben, und zwar in der Form „als Chelat von

..'' oder „als Komplex von ...''; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Buchstabe C darf seine Kurzbezeichnung verwendet werden.

(2) Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei d denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplexbindungsformen vorliegt:

```

1.

Chelatbildner

```

DTPA Diäthylentriaminpentaessigsäure C tief 14 H tief 23

O tief 10 N tief 3

EDDCHA Äthylendiamin-di-

(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)

essigsäure C tief 20 H tief 20

O tief 10 N tief 2

EDDHA Äthylendiamin-di-

(o-hydroxyphenyl)essigsäure C tief 18 H tief 20

O tief 6 N tief 2

EDDHMA Äthylendiamin-di

(o-hydroxy-p-methylphenyl)

essigsäure C tief 20 H tief 24

O tief 6 N tief 2

EDTA Äthylendiamintetraessigsäure C tief 10 H tief 16

O tief 8 N tief 2

HEDTA Hydroxy-2-äthylendiamintriessig-

säure C tief 10 H tief 18

O tief 7 N tief 2

oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Bei der Angabe des Chelatbildners darf seine Kurzbezeichnung

verwendet werden.

A. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 2 aufgeführten Typen

Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger (Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

B. Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

Vorbemerkungen

(1) Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit ist hinzuweisen; das Düngemittel ist mit dem Hinweis zu kennzeichnen:

„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.''

(2) Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich ist anzugeben.

(3) Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, so darf es als „löslich'' bezeichnet werden.

1.

Bordünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

2.

Kobaltdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

3.

Kupferdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

4.

Eisendünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

5.

Mangandünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

6.

Molybdändünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

7.

Zinkdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

8.

Spurennährstoff - Mischdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1, Teil A:

Typenliste für EG-DÜNGEMITTEL

Vorbemerkungen

(1) Im Sinne dieser Anlage ist Siebdurchgang der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Mindestsätze.

(2) 1. Ein Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen, bei Düngemitteln des Abschnittes 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 sowie der Abschnitte 2 und 3 angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht wird:

2% Magnesiumoxid oder 1,2% Magnesium,

2,2% Natrium,

2% Schwefel.

Dabei sind anzugeben:

a)

bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;

b)

bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.

2.

Bei Flüssigdüngern darf der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben werden, wenn dieser mindestens 5,7% Ca erreicht und das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist.

3.

Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 ist die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit ...'' sowie durch die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol zu ergänzen. Enthält ein Düngemittel mehrere der nachfolgenden Nährstoffe, so sind diese in folgender Reihenfolge anzugeben: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe des Gehaltes der Nährstoffe darf in ganzen Zahlen in Klammern hinzugefügt werden.

Abschnitt 1

Mineralische Einnährstoffdünger

1.

Stickstoffdünger

Vorbemerkung

Flüssige Stickstoffdünger sind mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich der Gewässergefährdung, zu kennzeichnen.

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

2.

Phosphatdünger

Vorbemerkung

Sofern in Spalte 4 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß zerfallen.

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

3.

Kalidünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

4.

Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoffdünger)

Abschnitt 2

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen

(1) Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstofformen auf Tabelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten auf Tabelle 2. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 vorgeschrieben, so ist diese Angabe der Typenbezeichnung hinzuzufügen.

(2) Flüssige Mehrnährstoffdünger sind mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich Gewässergefährdung, zu kennzeichnen.

(3) Der Gehalt an Chlorid darf angegeben werden; die Angabe „chloridarm'' darf nur verwendet werden, wenn der Chloridgehalt 2% Cl nicht überschreitet.

(4) Die Stickstofform 7 ist als nur warmwasserlöslicher und als kaltwasserlöslicher Formaldehydharnstoffstickstoff anzugeben.

Tabelle 1

Stickstofformen

```

1.

Gesamtstickstoff 4. Carbamidstickstoff 7. Formaldehydharn-

```

stoff

```

2.

Nitratstickstoff 5. Cyanamidstickstoff 8. Crotony-

```

lidendiharnstoff-N

```

3.

Ammoniumstickstoff 6. Isobutylidendiharn- 9. Dicyandiamid-

```

stoff-N stickstoff

Tabelle 2

Phosphatlöslichkeiten

(Angabe als P tief 2 O tief 5 oder Phosphat)

1.

wasserlösliches P tief 2 O tief 5

2.

neutral-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5

3.

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P tief 2 O tief 5

4.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, ausschließlich mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5

5.

alkalisch-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5 (Petermann)

6.

in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5

7.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

8.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 55% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich

9.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 45% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 wasserlösliches P tief 2 O tief 5

10.

in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P tief 2 O tief 5

Tabelle 3

Tabelle 4

Siebdurchgänge

```

```

Siebdurchgang % bei... mm

```

```

Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16

Glühphosphat 75 0,16

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16

Thomasphosphat 75 0,16

Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063

1.

NPK-Dünger

2.

NP-Dünger

3.

NK-Dünger

4.

PK-Dünger

Abschnitt 3

Düngemittel mit Spurennährstoffen

Vorbemerkungen

(1) Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so ist sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben, und zwar in der Form „als Chelat von

..'' oder „als Komplex von ...''; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Buchstabe C darf seine Kurzbezeichnung verwendet werden.

(2) Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei d denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplexbindungsformen vorliegt:

```

1.

Chelatbildner

```

DTPA Diäthylentriaminpentaessigsäure C tief 14 H tief 23

O tief 10 N tief 3

EDDCHA Äthylendiamin-di-

(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)

essigsäure C tief 20 H tief 20

O tief 10 N tief 2

EDDHA Äthylendiamin-di-

(o-hydroxyphenyl)essigsäure C tief 18 H tief 20

O tief 6 N tief 2

EDDHMA Äthylendiamin-di

(o-hydroxy-p-methylphenyl)

essigsäure C tief 20 H tief 24

O tief 6 N tief 2

EDTA Äthylendiamintetraessigsäure C tief 10 H tief 16

O tief 8 N tief 2

HEDTA Hydroxy-2-äthylendiamintriessig-

säure C tief 10 H tief 18

O tief 7 N tief 2

oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Bei der Angabe des Chelatbildners darf seine Kurzbezeichnung

verwendet werden.

A. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 2 aufgeführten Typen

Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger (Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

B. Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

Vorbemerkungen

(1) Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit ist hinzuweisen; das Düngemittel ist mit dem Hinweis zu kennzeichnen:

„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.''

(2) Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich ist anzugeben.

(3) Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, so darf es als „löslich'' bezeichnet werden.

1.

Bordünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

2.

Kobaltdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

3.

Kupferdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

4.

Eisendünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

5.

Mangandünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

6.

Molybdändünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

7.

Zinkdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

8.

Spurennährstoff - Mischdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1, Teil A:

Typenliste für EG-DÜNGEMITTEL

Vorbemerkungen

(1) Im Sinne dieser Anlage ist Siebdurchgang der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Mindestsätze.

(2) 1. Ein Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen, bei Düngemitteln des Abschnittes 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 sowie der Abschnitte 2 und 3 angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht wird:

2% Magnesiumoxid oder 1,2% Magnesium,

2,2% Natrium,

2% Schwefel.

Dabei sind anzugeben:

a)

bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;

b)

bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.

2.

Bei Flüssigdüngern darf der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben werden, wenn dieser mindestens 5,7% Ca erreicht und das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist.

3.

Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 ist die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit ...'' sowie durch die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol zu ergänzen. Enthält ein Düngemittel mehrere der nachfolgenden Nährstoffe, so sind diese in folgender Reihenfolge anzugeben: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe des Gehaltes der Nährstoffe darf in ganzen Zahlen in Klammern hinzugefügt werden.

Abschnitt 1

Mineralische Einnährstoffdünger

1.

Stickstoffdünger

Vorbemerkung

Flüssige Stickstoffdünger sind mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich der Gewässergefährdung, zu kennzeichnen.

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

2.

Phosphatdünger

Vorbemerkung

Sofern in Spalte 4 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß zerfallen.

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

3.

Kalidünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

4.

Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoffdünger)

Abschnitt 2

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen

(1) Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstofformen auf Tabelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten auf Tabelle 2. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 vorgeschrieben, so ist diese Angabe der Typenbezeichnung hinzuzufügen.

(2) Flüssige Mehrnährstoffdünger sind mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich Gewässergefährdung, zu kennzeichnen.

(3) Der Gehalt an Chlorid darf angegeben werden; die Angabe „chloridarm'' darf nur verwendet werden, wenn der Chloridgehalt 2% Cl nicht überschreitet.

(4) Die Stickstofform 7 ist als nur warmwasserlöslicher und als kaltwasserlöslicher Formaldehydharnstoffstickstoff anzugeben.

Tabelle 1

Stickstofformen

```

1.

Gesamtstickstoff 4. Carbamidstickstoff 7. Formaldehydharn-

```

stoff

```

2.

Nitratstickstoff 5. Cyanamidstickstoff 8. Crotony-

```

lidendiharnstoff-N

```

3.

Ammoniumstickstoff 6. Isobutylidendiharn- 9. Dicyandiamid-

```

stoff-N stickstoff

Tabelle 2

Phosphatlöslichkeiten

(Angabe als P tief 2 O tief 5 oder Phosphat)

1.

wasserlösliches P tief 2 O tief 5

2.

neutral-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5

3.

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P tief 2 O tief 5

4.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, ausschließlich mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5

5.

alkalisch-ammoncitratlösliches P tief 2 O tief 5 (Petermann)

6.

in 2%iger Zitronensäure lösliches P tief 2 O tief 5

7.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

8.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 55% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich

9.

mineralsäurelösliches P tief 2 O tief 5, davon mindestens 45% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehaltes an P tief 2 O tief 5 wasserlösliches P tief 2 O tief 5

10.

in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P tief 2 O tief 5

Tabelle 3

Tabelle 4

Siebdurchgänge

```

```

Siebdurchgang % bei... mm

```

```

Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16

Glühphosphat 75 0,16

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16

Thomasphosphat 75 0,16

Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063

1.

NPK-Dünger

2.

NP-Dünger

3.

NK-Dünger

4.

PK-Dünger

Abschnitt 3

Düngemittel mit Spurennährstoffen

Vorbemerkungen

(1) Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so ist sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben, und zwar in der Form „als Chelat von

..'' oder „als Komplex von ...''; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Buchstabe C darf seine Kurzbezeichnung verwendet werden.

(2) Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei d denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplexbindungsformen vorliegt:

```

1.

Chelatbildner

```

DTPA Diäthylentriaminpentaessigsäure C tief 14 H tief 23

O tief 10 N tief 3

EDDCHA Äthylendiamin-di-

(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)

essigsäure C tief 20 H tief 20

O tief 10 N tief 2

EDDHA Äthylendiamin-di-

(o-hydroxyphenyl)essigsäure C tief 18 H tief 20

O tief 6 N tief 2

EDDHMA Äthylendiamin-di

(o-hydroxy-p-methylphenyl)

essigsäure C tief 20 H tief 24

O tief 6 N tief 2

EDTA Äthylendiamintetraessigsäure C tief 10 H tief 16

O tief 8 N tief 2

HEDTA Hydroxy-2-äthylendiamintriessig-

säure C tief 10 H tief 18

O tief 7 N tief 2

oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Bei der Angabe des Chelatbildners darf seine Kurzbezeichnung

verwendet werden.

A. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 2 aufgeführten Typen

Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger (Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

B. Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

Vorbemerkungen

(1) Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit ist hinzuweisen; das Düngemittel ist mit dem Hinweis zu kennzeichnen:

„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.''

(2) Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich ist anzugeben.

(3) Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, so darf es als „löslich'' bezeichnet werden.

1.

Bordünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

2.

Kobaltdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

3.

Kupferdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

4.

Eisendünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

5.

Mangandünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

6.

Molybdändünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

7.

Zinkdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

8.

Spurennährstoff - Mischdünger

(Anm.: Anlage (Aufstellung) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1, Teil B:

Typenliste für Düngemittel, die nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen, für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

Vorbemerkung:

Das Granulieren und Beschichten der Granulate mit gesundheitlich und ökologisch unbedenklichen, im Boden abbaubaren Stoffen ist bei allen im Teil B der Anlage 1 angeführten Düngemitteltypen zulässig.

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