Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes erlassen werden (Düngemittelverordnung 1994)
Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischsubstanz.
Typenbezeichnung: Mineralischer Stickstoffdünger
Mindestgehalt:
10% N
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff, Calciumcyanamid, Dicyanamid, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Bei einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstofform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Calciumnitrat, Magnesiumnitrat, Natriumnitrat, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonsulfatsalpeter, Dicyandiamid, Calciumcyanamid, Harnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumcarbonat, Dolomit, Calciumoxid,
Magnesiumsulfat
Besondere Bestimmungen:
Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28%.
Bei ammoniumnitrathältigen Düngemitteln beträgt der Mindestgehalt an Calciumcarbonat oder Dolomit 20%, wobei diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% aufweisen müssen.
Biurethöchstgehalt: Gesamt-Stickstoff x 0,03.
Bei flüssigen Stickstoffdüngern ist ein Hinweis über die richtige Anwendung, Lagerung und Sicherheitsbestimmungen zu geben.
Der Gehalt von 46% Gesamt-N darf nicht überschritten werden.
Der Gehalt an Calciumoxid, Magnesiumoxid, Natriumoxid und Schwefel ist anzugeben, wenn er mehr als 5% CaO, MgO, Na tief 2
Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, so ist in der Kennzeichnung darauf mit dem Satz „Enthält Langzeitstickstoff'' unter Angabe des Gehaltes hinzuweisen.
Typenbezeichnung: Mineralischer Phosphatdünger
Mindestgehalt:
5% P tief 2 O tief 5
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
mineralsäurelösliches oder neutralammon-citratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat, in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat, alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches, neutral-ammoncitratlösliches oder alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat, mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an mineralsäurelöslichem P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich. Ab einem Anteil von mehr als 35% wasserlöslichem P tief 2 O tief 5 am Gesamtgehalt ist dieser Gehalt anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
gemahlene, teil- oder vollaufgeschlossene Rohphosphate, Phosphorsäure, Kalk (auch aus Meeresalgen), Schwefelsäure, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Alkalicalciumphosphat, Calciumsilicat, Calciumsilicophosphate,
Aluminium-Calciumphosphat
Besondere Bestimmungen:
Bei der Angabe der Gehalte darf auf den Magnesiumgehalt hingewiesen werden, wenn er mehr als 2% Gesamt-MgO beträgt, und auf den CaCO3 bzw. MgCO3-Gehalt, wenn er mehr als 5% beträgt.
Bei weicherdigen Rohphosphaten muß der Siebdurchgang mindestens 99% bei 0,125 mm und 90% bei 0,063 mm lichter Maschenweite betragen.
Typenbezeichnung: Mineralischer Kalidünger
Mindestgehalt:
10% K tief 2 O
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
wasserlösliches Kaliumoxid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Kalirohsalz, Kaliumchlorid, Magnesiumsalze, Kaliumsulfat, Kieserit
Besondere Bestimmungen:
Ein Magnesiumgehalt ab 5% bewertet als wasserlösliches MgO ist anzugeben.
Der Natriumgehalt ist anzugeben, wenn er mehr als 5% Na tief 2 O beträgt.
Typenbezeichnung: Mineralischer Kalk- und Magnesiumdünger
Mindestgehalt:
65% CaCO tief 3 + MgCO tief 3 bzw. 30% CaO + MgO bezogen auf das Produkt. Bei Carbokalken oder Feuchtkalken gelten diese Werte für die Trockensubstanz.
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Calciumoxid, Magnesiumoxid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Calcium bewertet als Gesamt-CaO, Magnesium bewertet als Gesamt-MgO; Kalk bewertet als CaCO tief 3, Magnesiumcarbonat bewertet als MgCO tief 3.
Die Reaktivität von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, muß mindestens 30% betragen, ab einem Gehalt von 25% MgCO tief 3 mindestens 10%.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Calciumhydroxid, Magnesiumhydroxid, Silicate von Calcium und Magnesium, Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit, Branntkalk, Löschkalk, Algenkalk, Geflügelkotkalk, Kalk aus der Kalkstickstoffherstellung, Carbonatationskalk aus der Zuckerindustrie, Konverterkalk, Hüttenkalk, Gesteinsmehle, Rückstandskalke, Rohphosphate, aufgeschlossene Phosphate, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat, Kaliumcarbonate
Besondere Bestimmungen:
Der Ausgangsstoff ist anzugeben. Bei Mischkalken ist der Anteil der Ausgangsstoffe am Gesamtgehalt anzugeben.
Bei Zusatz von Phosphat ist der Gehalt in % P tief 2 O tief 5 mineralsäurelöslich bzw. alkalisch ammoncitratlöslich bzw. in 2%iger Ameisensäure löslich anzugeben.
Bei Zusatz von Kalidüngern ist der Gehalt in % K tief 2 O wasserlöslich anzugeben.
Bei industriellen Rückstandskalken ist das Produktionsverfahren in der Kennzeichnung anzugeben, bei dem diese Rückstände anfallen.
100% Siebdurchgang bei 1 mm lichter Maschenweite, mindestens 80% bei 0,3 mm, bei gekörnten Produkten 97% bei 6,3 mm.
Bei Feuchtkalken ist der errechnete CaO + MgO bzw. CaCO tief 3 + MgCO tief 3-Gehalt im Produkt anzugeben.
Typenbezeichnung: Mineralischer Calcium-, Magnesium- und
Schwefeldünger
Mindestgehalt:
mindestens einer der nachgenannten Gehalte: 10% CaO
10% MgO
10% S
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Gesamt-Calcium, Gesamt-Calciumoxid, Gesamt-Magnesiumoxid, Schwefel, wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel, Gesamtschwefel
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Ist mehr als 50% des angeführten Gesamtgehaltes wasserlöslich, so ist der wasserlösliche Anteil anzugeben.
Calcium bewertet als Gesamt-Calciumoxid oder als wasserlösliches Calciumoxid, Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid oder als wasserlösliches MgO, Schwefel bewertet als Gesamtschwefel, als wasserlöslicher S oder als Schwefelsäureanhydrid
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Ca-Salze und Mg-Salze (Chloride, Sulfate, Carbonate, Oxide), Schwefel, Kaliumsulfat; auch aus industriellen Rückständen
Besondere Bestimmungen:
Kalium bewertet als K tief 2 O wasserlöslich darf ab einem Gehalt von 5% angegeben werden. Bei Zusatz von Kalidünger ist der Gehalt in % K tief 2 O wasserlöslich anzugeben.
Bei industriellen Rückständen ist das Produktionsverfahren in der Kennzeichnung anzugeben, bei dem diese Rückstände anfallen.
Typenbezeichnung: Mineralischer Spurennährstoffdünger
Mindestgehalte:
mindestens einer der nachgenannten Gehalte: 0,2% Bor
0,02% Kobalt
0,1% Kupfer
1% Eisen
0,5% Mangan
0,01% Molybdän
0,1% Zink
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als
Gesamtgehalte
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Der Spurenelementgehalt ist als wasserlöslicher Gehalt oder als
Gesamt- und wasserlöslicher Gehalt anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Borsäure, Natriumborat, Boräthanolamin, Calciumborat; Kobaltchelat, Kobaltsalze; Kupferchelat, Kupferhydroxid, Kupfersalz, Kupferoxychlorid; Eisenchelat, Eisen II-Salz; Manganchelat, Manganoxide, Mangan II-Salze; Natriummolybdat, Ammoniummolybdat; Zinkchelat, Zinksalze, Zinkoxid
Besondere Bestimmungen:
Bei Verwendung von Spurennährstoffchelaten ist der Komplexbildner anzugeben.
```
Chelatbildner
```
DTPA Diäthylentriaminpentaessigsäure C tief 14 H
tief 23 O
tief 10 N
tief 3
EDDCHA Äthylendiamin-di-
(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C tief 20 H
tief 20 O
tief 10 N
tief 2
EDDHA Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)
essigsäure C tief 18 H
tief 20 O
tief 6 N
tief 2
EDDHMA Äthylendiamin-di-
(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C tief 20 H
tief 24 O
tief 6 N
tief 2
EDTA Äthylendiamintetraessigsäure C tief 10 H
tief 16 O
tief 8 N
tief 2
HEDTA Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure C tief 10 H
tief 18 O
tief 7 N
tief 2
TMHBED Trimethylendiamin-N, N-bis-
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C tief 21 H
tief 26 O
tief 6 N
tief 2
oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
```
Sonstige Komplexbildner
```
HEDPA Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1,
1-diphosphonsäure) C tief 2 H
Zitronensäure
Cyanidin-Fe-Komplex tief 8 O
tief 7 P
tief 2
Das Anion des Salzes ist anzugeben.
Eine Verpackung des Düngemittels ist erforderlich. Die Kennzeichnung muß etwaige Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge enthalten.
Bei Spurennährstoffdüngern in Chelatform müssen mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an den jeweiligen Spurennährstoff in Chelatform vorliegen. Bei diesen Düngemitteln ist der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich anzugeben.
Das Düngemittel ist mit dem Hinweis zu kennzeichnen: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.''
Typenbezeichnung: Mineralischer Mehrnährstoffdünger
Mindestgehalte:
mindestens zwei der nachgenannten Gehalte: 3% N
5% P tief 2 O tief 5
5% K tief 2 O
In Summe muß der Gehalt an den genannten Nährstoffen mindestens 14%
betragen.
Bei Düngemitteln für den Hobby- und Gartenbereich mindestens zwei
der nachgenannten Gehalte: 1% N
1% P tief 2 O tief 5
1% K tief 2 O
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als wasserlösliches, mineralsäure- oder neutralammon-citratlösliches P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O, Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalte oder wasserlösliche
Gehalte
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Ab einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstofform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben. Mindestens 35% des angegebenen mineralsäurelöslichen P tief 2 O tief 5-Gehaltes müssen in 2%iger Ameisensäure löslich sein. Ab einem Anteil am Gesamtgehalt von mehr als 35% wasserlöslichem P tief 2 O tief 5 ist dieser anzugeben.
Der Spurenelementgehalt ist als Gesamtgehalt anzugeben. Zusätzlich darf der wasserlösliche Gehalt angegeben werden.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
sämtliche mineralische Düngemitteltypen bzw. auch Colemanit und Pandermit (Ca-Borat), Monoammonium- und Diammoniumphosphat, Kalium- und Magnesiumnitrat, Monokaliumphosphat
Besondere Bestimmungen:
Die besonderen Bestimmungen der mineralischen Einnährstoff-Düngemitteltypen gelten sinngemäß, ausgenommen das Verpackungserfordernis von spurenelementhaltigen Düngemitteln.
Überschreitet einer der Spurennährstoffe folgende Konzentrationen, so ist deren Gehalt in Gewichtsprozent anzugeben: 0,01% B
0,002% Co
0,01% Cu
0,5% Fe
0,1% Mn
0,001% Mo
0,03 % Zn
Ein mineralischer Mehrnährstoffdünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 4% N, 5%
Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, so ist in der Kennzeichnung darauf mit dem Satz „Enthält Langzeitstickstoff'' unter Angabe des Gehaltes hinzuweisen.
Dünger für den Hobby- und Gartenbereich sind als solche zu kennzeichnen.
Typenbezeichnung: Organischer Dünger
Mindestgehalte:
Die bei den erlaubten Ausgangsstoffen angegebenen Gehalte sind einzuhalten.
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
organische Substanz, Gesamtstickstoff, organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkali, wasserlösliches Kaliumoxid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
organische Substanz bewertet als Glühverlust (5500 C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als Gesamt-K tief 2 O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Dünger aus aufbereiteten tierischen Ausgangsstoffen:
85% des Stickstoffes müssen als organischer Stickstoff vorliegen.
Mindestens 50% organische Substanz i. d. TS, Knochenmehl mindestens 30% organische Substanz i. d. TS.
Mindestgehalte
Ges. N P tief 2 O tief 5
Blutmehl ..................... 12%
Hautmehl (von ungegerbten
Häuten u. Fellen) ............ 9%
Hufmehl und -späne
(getrocknet oder geröstet) ... 12%
Hornmehl und -späne
(getrocknet oder geröstet) ... 12%
Federmehl (hydrolysiert
von Geflügel) ................ 12%
Haarmehl (hydrolysiert,
getrocknet, gemahlen und
gesiebt) ..................... 13%
Ledermehl (von gegerbten
Häuten und Fellen; auch
hydrolysiert) ................ 9%
Knochenmehl (auch entleimt
und entfettet) ............... 3% 15%
Fischmehl entfettet,
Fischguano ................... 5% 4%
Fleischmehl teilentfettet .... 7% 5%
Tierkörpermehl ............... 7% 5%
```
Dünger aus aufbereiteten pflanzlichen Ausgangsstoffen:
```
```
85% des Stickstoffes müssen als organischer Stickstoff
```
vorliegen.
```
Mindestens 50% organische Substanz i. d. TS.
```
Mindestgehalte
Ges. N
Preß- und Extraktionsrückstände von
Ölsaaten (Rizinus, Soja, Raps, Senf,
Sonnenblume, Kürbis) ............................ 4,0%
Vinasse ......................................... 2,0%
Melasse ......................................... 1,5%
Trester aus der Obstverarbeitung ................ 2,0%
Treber aus der Biererzeugung .................... 2,0%
```
Dünger aus bearbeiteten Wirtschaftsdüngern:
```
Mindestgehalte
Ges. N
Exkremente von Einhufern, Klauentieren und
Geflügel (mit und ohne Einstreu) .................... 2,0%
Dünger aus dem Kompostbereich:
Dünger aus dem Klärschlammbereich:
Organische Mischdünger:
Herkunft und Art der Ausgangsstoffe sind anzugeben.
Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
Flüssige organische Dünger dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden.
Überschreitet einer der Nährstoffe folgende Konzentrationen, so ist deren Gehalt in Gewichtsprozent anzugeben:
Kalk bewertet als CaCO tief 3: 10%
Mg bewertet als MgCO tief 3: 10%
Bor: 0,01%
Kobalt: 0,002%
Kupfer: 0,01%
Eisen: 0,5%
Mangan: 0,1%
Molybdän: 0,001%
Zink: 0,03%
Spurennährstoffgehalt bewertet als Gesamtgehalt.
Ein organischer Dünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P tief 2 O tief 5 und 1% K tief 2 O enthält.
Bei Verwendung von Komposten müssen diese den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Typenbezeichnung: Organisch-mineralisches Dünger
Mindestgehalte:
10% Organische Substanz i.d. TS und mindestens einer der
nachgenannten Gehalte: 1% N
1% P tief 2 O tief 5
1% K tief 2 O
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
organische Substanz, Gesamtstickstoff, Gesamtphosphat, Gesamt-K tief 2 O, wasserlösliches Kaliumoxid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
organische Substanz bewertet als Glühverlust (5500 C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O, Kali bewertet als Gesamt-K tief 2 O
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
sämtliche bei den organischen und mineralischen Düngemitteln angeführte Ausgangsstoffe sowie Guano, Lehm und Gesteinsmehl; Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 DMG 1994 zugelassen sind. Stoffe aus dem Klärschlammbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um unbelastete Klärschlämme handelt, die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 DMG 1994 zugelassen sind.
Besondere Bestimmungen:
Herkunft und Art der Ausgangsstoffe sind anzugeben.
Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
Flüssige organisch-mineralische Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden.
Überschreitet einer der Nährstoffe folgende Konzentrationen, so ist deren Gehalt in Gewichtsprozent anzugeben:
Kalk bewertet als CaCO tief 3: 10%
Mg bewertet als MgCO tief 3: 10%
Bor: 0,01%
Kobalt: 0,002%
Kupfer: 0,01%
Eisen: 0,5%
Mangan: 0,01%
Molybdän: 0,001%
Zink: 0,03%
Spurennährstoffgehalt bewertet als Gesamtgehalt.
Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn es mindestens 1% N, 1%
Bei Verwendung von Komposten müssen diese den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Typenbezeichnung: Kultursubstrat
Wertbestimmende Bestandteile:
Soweit der Einsatzbereich und die Anforderungen an die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften in dieser Verordnung nicht geregelt sind, gelten die entsprechenden Anforderungen der ÖNORM S 2021 „Kultursubstrate''.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Torf, physikalisch behandelte Holzfasern, Reisspelzen, Kokosfasern, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Erde. Zur Einstellung auf den notwendigen Nährstoffgehalt sind alle Düngemittel, die in dieser Verordnung angeführt sind, zulässig.
Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich, Rinde oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 DMG 1994 zugelassen sind.
Besondere Bestimmungen:
Im Boden nicht- oder nur schwer abbaubare Kunststoffe dürfen, außer in Topf- und Containersubstraten, nicht zugesetzt werden.
Bei Verwendung von Komposten müssen diese zumindest den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Typenbezeichnung: Bodenhilfsstoffe
Wertbestimmende Bestandteile:
Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die der Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflußt wird, sind ihrem Gehalt nach anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Mikroorganismen, die als Bodenimpfmittel gelten;
Bodenkrümler: Silikatkolloide;
Nitrifikationshemmstoff: Dicyandiamid;
pflanzliche Stoffe, so sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter die Düngemittel fallen (insbesondere Holzfasern, Torf, Rinden und Rindenprodukte). Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich, Rinde oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 DMG 1994 zugelassen sind.
Mineralische Stoffe, wie Blähton und -schiefer, Perlite, Bims, Schaumlava, Ton und Tonminerale, Steinmehl
Besondere Bestimmungen:
Die verwendeten Mikroorganismen dürfen gentechnisch nicht verändert und weder human-, veterinär- noch pflanzenpathogen sein.
Bei Verwendung von biogenem Kompost muß dieser den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Typenbezeichnung: Pflanzenhilfsmittel
Wertbestimmende Bestandteile:
Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die organische Stoffe aufbereitet werden oder die auf die Pflanze einwirken, sind ihrem Gehalt nach anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
pflanzliche Stoffe, insbesondere Extrakte daraus, mit geringem Nährstoffgehalt; Huminstoffe; Bakterien, insbesondere Rhizobien zur Beimpfung von Fabaceen (Hülsenfrüchtlern)
Besondere Bestimmungen:
Für Rhizobiumpräparate gelten folgende Mindesterfordernisse:
Die Bakterien dürfen gentechnisch nicht verändert und weder human-, veterinär- noch pflanzenpathogen sein.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Anlage 1, Teil B:
Typenliste für Düngemittel, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen, für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
Vorbemerkung:
Das Granulieren und Beschichten der Granulate mit gesundheitlich und ökologisch unbedenklichen, im Boden abbaubaren Stoffen ist bei allen im Teil B der Anlage 1 angeführten Düngemitteltypen zulässig.
Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischsubstanz.
Typenbezeichnung: Mineralischer Stickstoffdünger
Mindestgehalt:
10% N
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff, Calciumcyanamid, Dicyanamid, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Bei einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstofform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Calciumnitrat, Magnesiumnitrat, Natriumnitrat, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonsulfatsalpeter, Dicyandiamid, Calciumcyanamid, Harnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumcarbonat, Dolomit, Calciumoxid,
Magnesiumsulfat
Besondere Bestimmungen:
Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28%.
Bei ammoniumnitrathältigen Düngemitteln beträgt der Mindestgehalt an Calciumcarbonat oder Dolomit 20%, wobei diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% aufweisen müssen.
Biurethöchstgehalt: Gesamt-Stickstoff x 0,03.
Bei flüssigen Stickstoffdüngern ist ein Hinweis über die richtige Anwendung, Lagerung und Sicherheitsbestimmungen zu geben.
Der Gehalt von 46% Gesamt-N darf nicht überschritten werden.
Der Gehalt an Calciumoxid, Magnesiumoxid, Natriumoxid und Schwefel ist anzugeben, wenn er mehr als 5% CaO, MgO, Na tief 2
Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, so ist in der Kennzeichnung darauf mit dem Satz „Enthält Langzeitstickstoff'' unter Angabe des Gehaltes hinzuweisen.
Typenbezeichnung: Mineralischer Phosphatdünger
Mindestgehalt:
5% P tief 2 O tief 5
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
mineralsäurelösliches oder neutralammon-citratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat, in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat, alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches, neutral-ammoncitratlösliches oder alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat, mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an mineralsäurelöslichem P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich. Ab einem Anteil von mehr als 35% wasserlöslichem P tief 2 O tief 5 am Gesamtgehalt ist dieser Gehalt anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
gemahlene, teil- oder vollaufgeschlossene Rohphosphate, Phosphorsäure, Kalk (auch aus Meeresalgen), Schwefelsäure, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Alkalicalciumphosphat, Calciumsilicat, Calciumsilicophosphate,
Aluminium-Calciumphosphat
Besondere Bestimmungen:
Bei der Angabe der Gehalte darf auf den Magnesiumgehalt hingewiesen werden, wenn er mehr als 2% Gesamt-MgO beträgt, und auf den CaCO3 bzw. MgCO3-Gehalt, wenn er mehr als 5% beträgt.
Bei weicherdigen Rohphosphaten muß der Siebdurchgang mindestens 99% bei 0,125 mm und 90% bei 0,063 mm lichter Maschenweite betragen.
Typenbezeichnung: Mineralischer Kalidünger
Mindestgehalt:
10% K tief 2 O
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
wasserlösliches Kaliumoxid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Kalirohsalz, Kaliumchlorid, Magnesiumsalze, Kaliumsulfat, Kieserit
Besondere Bestimmungen:
Ein Magnesiumgehalt ab 5% bewertet als wasserlösliches MgO ist anzugeben.
Der Natriumgehalt ist anzugeben, wenn er mehr als 5% Na tief 2 O beträgt.
Typenbezeichnung: Mineralischer Kalk- und Magnesiumdünger
Mindestgehalt:
65% CaCO tief 3 + MgCO tief 3 bzw. 30% CaO + MgO bezogen auf das Produkt. Bei Carbokalken oder Feuchtkalken gelten diese Werte für die Trockensubstanz.
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Calciumoxid, Magnesiumoxid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Calcium bewertet als Gesamt-CaO, Magnesium bewertet als Gesamt-MgO; Kalk bewertet als CaCO tief 3, Magnesiumcarbonat bewertet als MgCO tief 3.
Die Reaktivität von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, muß mindestens 30% betragen, ab einem Gehalt von 25% MgCO tief 3 mindestens 10%.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Calciumhydroxid, Magnesiumhydroxid, Silicate von Calcium und Magnesium, Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit, Branntkalk, Löschkalk, Algenkalk, Geflügelkotkalk, Kalk aus der Kalkstickstoffherstellung, Carbonatationskalk aus der Zuckerindustrie, Konverterkalk, Hüttenkalk, Gesteinsmehle, Rückstandskalke, Rohphosphate, aufgeschlossene Phosphate, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat, Kaliumcarbonate
Besondere Bestimmungen:
Der Ausgangsstoff ist anzugeben. Bei Mischkalken ist der Anteil der Ausgangsstoffe am Gesamtgehalt anzugeben.
Bei Zusatz von Phosphat ist der Gehalt in % P tief 2 O tief 5 mineralsäurelöslich bzw. alkalisch ammoncitratlöslich bzw. in 2%iger Ameisensäure löslich anzugeben.
Bei Zusatz von Kalidüngern ist der Gehalt in % K tief 2 O wasserlöslich anzugeben.
Bei industriellen Rückstandskalken ist das Produktionsverfahren in der Kennzeichnung anzugeben, bei dem diese Rückstände anfallen.
100% Siebdurchgang bei 1 mm lichter Maschenweite, mindestens 80% bei 0,3 mm, bei gekörnten Produkten 97% bei 6,3 mm.
Bei Feuchtkalken ist der errechnete CaO + MgO bzw. CaCO tief 3 + MgCO tief 3-Gehalt im Produkt anzugeben.
Typenbezeichnung: Mineralischer Calcium-, Magnesium- und
Schwefeldünger
Mindestgehalt:
mindestens einer der nachgenannten Gehalte: 10% CaO
10% MgO
10% S
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Gesamt-Calcium, Gesamt-Calciumoxid, Gesamt-Magnesiumoxid, Schwefel, wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel, Gesamtschwefel
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Ist mehr als 50% des angeführten Gesamtgehaltes wasserlöslich, so ist der wasserlösliche Anteil anzugeben.
Calcium bewertet als Gesamt-Calciumoxid oder als wasserlösliches Calciumoxid, Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid oder als wasserlösliches MgO, Schwefel bewertet als Gesamtschwefel, als wasserlöslicher S oder als Schwefelsäureanhydrid
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Ca-Salze und Mg-Salze (Chloride, Sulfate, Carbonate, Oxide), Schwefel, Kaliumsulfat; auch aus industriellen Rückständen
Besondere Bestimmungen:
Kalium bewertet als K tief 2 O wasserlöslich darf ab einem Gehalt von 5% angegeben werden. Bei Zusatz von Kalidünger ist der Gehalt in % K tief 2 O wasserlöslich anzugeben.
Bei industriellen Rückständen ist das Produktionsverfahren in der Kennzeichnung anzugeben, bei dem diese Rückstände anfallen.
Typenbezeichnung: Mineralischer Spurennährstoffdünger
Mindestgehalte:
mindestens einer der nachgenannten Gehalte: 0,2% Bor
0,02% Kobalt
0,1% Kupfer
1% Eisen
0,5% Mangan
0,01% Molybdän
0,1% Zink
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als
Gesamtgehalte
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Der Spurenelementgehalt ist als wasserlöslicher Gehalt oder als
Gesamt- und wasserlöslicher Gehalt anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Borsäure, Natriumborat, Boräthanolamin, Calciumborat; Kobaltchelat, Kobaltsalze; Kupferchelat, Kupferhydroxid, Kupfersalz, Kupferoxychlorid; Eisenchelat, Eisen II-Salz; Manganchelat, Manganoxide, Mangan II-Salze; Natriummolybdat, Ammoniummolybdat; Zinkchelat, Zinksalze, Zinkoxid
Besondere Bestimmungen:
Bei Verwendung von Spurennährstoffchelaten ist der Komplexbildner anzugeben.
```
Chelatbildner
```
DTPA Diäthylentriaminpentaessigsäure C tief 14 H
tief 23 O
tief 10 N
tief 3
EDDCHA Äthylendiamin-di-
(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C tief 20 H
tief 20 O
tief 10 N
tief 2
EDDHA Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)
essigsäure C tief 18 H
tief 20 O
tief 6 N
tief 2
EDDHMA Äthylendiamin-di-
(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C tief 20 H
tief 24 O
tief 6 N
tief 2
EDTA Äthylendiamintetraessigsäure C tief 10 H
tief 16 O
tief 8 N
tief 2
HEDTA Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure C tief 10 H
tief 18 O
tief 7 N
tief 2
TMHBED Trimethylendiamin-N, N-bis-
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C tief 21 H
tief 26 O
tief 6 N
tief 2
oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
```
Sonstige Komplexbildner
```
HEDPA Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1,
1-diphosphonsäure) C tief 2 H
Zitronensäure
Cyanidin-Fe-Komplex tief 8 O
tief 7 P
tief 2
Das Anion des Salzes ist anzugeben.
Eine Verpackung des Düngemittels ist erforderlich. Die Kennzeichnung muß etwaige Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge enthalten.
Bei Spurennährstoffdüngern in Chelatform müssen mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an den jeweiligen Spurennährstoff in Chelatform vorliegen. Bei diesen Düngemitteln ist der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich anzugeben.
Das Düngemittel ist mit dem Hinweis zu kennzeichnen: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.''
Typenbezeichnung: Mineralischer Mehrnährstoffdünger
Mindestgehalte:
mindestens zwei der nachgenannten Gehalte: 3% N
5% P tief 2 O tief 5
5% K tief 2 O
In Summe muß der Gehalt an den genannten Nährstoffen mindestens 14%
betragen.
Bei Düngemitteln für den Hobby- und Gartenbereich mindestens zwei
der nachgenannten Gehalte: 1% N
1% P tief 2 O tief 5
1% K tief 2 O
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als wasserlösliches, mineralsäure- oder neutralammon-citratlösliches P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O, Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalte oder wasserlösliche
Gehalte
Bewertung, weitere Erfordernisse:
Ab einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstofform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben. Mindestens 35% des angegebenen mineralsäurelöslichen P tief 2 O tief 5-Gehaltes müssen in 2%iger Ameisensäure löslich sein. Ab einem Anteil am Gesamtgehalt von mehr als 35% wasserlöslichem P tief 2 O tief 5 ist dieser anzugeben.
Der Spurenelementgehalt ist als Gesamtgehalt anzugeben. Zusätzlich darf der wasserlösliche Gehalt angegeben werden.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
sämtliche mineralische Düngemitteltypen bzw. auch Colemanit und Pandermit (Ca-Borat), Monoammonium- und Diammoniumphosphat, Kalium- und Magnesiumnitrat, Monokaliumphosphat
Besondere Bestimmungen:
Die besonderen Bestimmungen der mineralischen Einnährstoff-Düngemitteltypen gelten sinngemäß, ausgenommen das Verpackungserfordernis von spurenelementhaltigen Düngemitteln.
Überschreitet einer der Spurennährstoffe folgende Konzentrationen, so ist deren Gehalt in Gewichtsprozent anzugeben: 0,01% B
0,002% Co
0,01% Cu
0,5% Fe
0,1% Mn
0,001% Mo
0,03 % Zn
Ein mineralischer Mehrnährstoffdünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 4% N, 5%
Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, so ist in der Kennzeichnung darauf mit dem Satz „Enthält Langzeitstickstoff'' unter Angabe des Gehaltes hinzuweisen.
Dünger für den Hobby- und Gartenbereich sind als solche zu kennzeichnen.
Typenbezeichnung: Organischer Dünger
Mindestgehalte:
Die bei den erlaubten Ausgangsstoffen angegebenen Gehalte sind einzuhalten.
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
organische Substanz, Gesamtstickstoff, organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkali, wasserlösliches Kaliumoxid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
organische Substanz bewertet als Glühverlust (5500 C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als Gesamt-K tief 2 O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Dünger aus aufbereiteten tierischen Ausgangsstoffen:
85% des Stickstoffes müssen als organischer Stickstoff vorliegen.
Mindestens 50% organische Substanz i. d. TS, Knochenmehl mindestens 30% organische Substanz i. d. TS.
Mindestgehalte
Ges. N P tief 2 O tief 5
Blutmehl ..................... 12%
Hautmehl (von ungegerbten
Häuten u. Fellen) ............ 9%
Hufmehl und -späne
(getrocknet oder geröstet) ... 12%
Hornmehl und -späne
(getrocknet oder geröstet) ... 12%
Federmehl (hydrolysiert
von Geflügel) ................ 12%
Haarmehl (hydrolysiert,
getrocknet, gemahlen und
gesiebt) ..................... 13%
Ledermehl (von gegerbten
Häuten und Fellen; auch
hydrolysiert) ................ 9%
Knochenmehl (auch entleimt
und entfettet) ............... 3% 15%
Fischmehl entfettet,
Fischguano ................... 5% 4%
Fleischmehl teilentfettet .... 7% 5%
Tierkörpermehl ............... 7% 5%
```
Dünger aus aufbereiteten pflanzlichen Ausgangsstoffen:
```
```
85% des Stickstoffes müssen als organischer Stickstoff
```
vorliegen.
```
Mindestens 50% organische Substanz i. d. TS.
```
Mindestgehalte
Ges. N
Preß- und Extraktionsrückstände von
Ölsaaten (Rizinus, Soja, Raps, Senf,
Sonnenblume, Kürbis) ............................ 4,0%
Vinasse ......................................... 2,0%
Melasse ......................................... 1,5%
Trester aus der Obstverarbeitung ................ 2,0%
Treber aus der Biererzeugung .................... 2,0%
```
Dünger aus bearbeiteten Wirtschaftsdüngern:
```
Mindestgehalte
Ges. N
Exkremente von Einhufern, Klauentieren und
Geflügel (mit und ohne Einstreu) .................... 2,0%
Dünger aus dem Kompostbereich:
Dünger aus dem Klärschlammbereich:
Organische Mischdünger:
Herkunft und Art der Ausgangsstoffe sind anzugeben.
Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
Flüssige organische Dünger dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden.
Überschreitet einer der Nährstoffe folgende Konzentrationen, so ist deren Gehalt in Gewichtsprozent anzugeben:
Kalk bewertet als CaCO tief 3: 10%
Mg bewertet als MgCO tief 3: 10%
Bor: 0,01%
Kobalt: 0,002%
Kupfer: 0,01%
Eisen: 0,5%
Mangan: 0,1%
Molybdän: 0,001%
Zink: 0,03%
Spurennährstoffgehalt bewertet als Gesamtgehalt.
Ein organischer Dünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P tief 2 O tief 5 und 1% K tief 2 O enthält.
Bei Verwendung von Komposten müssen diese den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Typenbezeichnung: Organisch-mineralisches Dünger
Mindestgehalte:
10% Organische Substanz i.d. TS und mindestens einer der
nachgenannten Gehalte: 1% N
1% P tief 2 O tief 5
1% K tief 2 O
Typenbestimmende Bestandteile, Nährstofformen und -löslichkeiten:
organische Substanz, Gesamtstickstoff, Gesamtphosphat, Gesamt-K tief 2 O, wasserlösliches Kaliumoxid
Bewertung, weitere Erfordernisse:
organische Substanz bewertet als Glühverlust (5500 C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O, Kali bewertet als Gesamt-K tief 2 O
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
sämtliche bei den organischen und mineralischen Düngemitteln angeführte Ausgangsstoffe sowie Guano, Lehm und Gesteinsmehl; Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 DMG 1994 zugelassen sind. Stoffe aus dem Klärschlammbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um unbelastete Klärschlämme handelt, die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 DMG 1994 zugelassen sind.
Besondere Bestimmungen:
Herkunft und Art der Ausgangsstoffe sind anzugeben.
Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
Flüssige organisch-mineralische Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden.
Überschreitet einer der Nährstoffe folgende Konzentrationen, so ist deren Gehalt in Gewichtsprozent anzugeben:
Kalk bewertet als CaCO tief 3: 10%
Mg bewertet als MgCO tief 3: 10%
Bor: 0,01%
Kobalt: 0,002%
Kupfer: 0,01%
Eisen: 0,5%
Mangan: 0,01%
Molybdän: 0,001%
Zink: 0,03%
Spurennährstoffgehalt bewertet als Gesamtgehalt.
Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn es mindestens 1% N, 1%
Bei Verwendung von Komposten müssen diese den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Typenbezeichnung: Kultursubstrat
Wertbestimmende Bestandteile:
Soweit der Einsatzbereich und die Anforderungen an die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften in dieser Verordnung nicht geregelt sind, gelten die entsprechenden Anforderungen der ÖNORM S 2021 „Kultursubstrate''.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Torf, physikalisch behandelte Holzfasern, Reisspelzen, Kokosfasern, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Erde. Zur Einstellung auf den notwendigen Nährstoffgehalt sind alle Düngemittel, die in dieser Verordnung angeführt sind, zulässig.
Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich, Rinde oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 DMG 1994 zugelassen sind.
Besondere Bestimmungen:
Im Boden nicht- oder nur schwer abbaubare Kunststoffe dürfen, außer in Topf- und Containersubstraten, nicht zugesetzt werden.
Bei Verwendung von Komposten müssen diese zumindest den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Typenbezeichnung: Bodenhilfsstoffe
Wertbestimmende Bestandteile:
Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die der Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflußt wird, sind ihrem Gehalt nach anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Mikroorganismen, die als Bodenimpfmittel gelten;
Bodenkrümler: Silikatkolloide;
Nitrifikationshemmstoff: Dicyandiamid;
pflanzliche Stoffe, so sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter die Düngemittel fallen (insbesondere Holzfasern, Torf, Rinden und Rindenprodukte). Stoffe aus dem Kompostbereich dürfen nur enthalten sein, soweit es sich um Stoffe ausschließlich biogenen Ursprungs aus dem Garten- oder Grünflächenbereich, Rinde oder um unbelastete Komposte biogenen Ursprungs handelt, die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 DMG 1994 zugelassen sind.
Mineralische Stoffe, wie Blähton und -schiefer, Perlite, Bims, Schaumlava, Ton und Tonminerale, Steinmehl
Besondere Bestimmungen:
Die verwendeten Mikroorganismen dürfen gentechnisch nicht verändert und weder human-, veterinär- noch pflanzenpathogen sein.
Bei Verwendung von biogenem Kompost muß dieser den Anforderungen der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Typenbezeichnung: Pflanzenhilfsmittel
Wertbestimmende Bestandteile:
Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die organische Stoffe aufbereitet werden oder die auf die Pflanze einwirken, sind ihrem Gehalt nach anzugeben.
Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
pflanzliche Stoffe, insbesondere Extrakte daraus, mit geringem Nährstoffgehalt; Huminstoffe; Bakterien, insbesondere Rhizobien zur Beimpfung von Fabaceen (Hülsenfrüchtlern)
Besondere Bestimmungen:
Für Rhizobiumpräparate gelten folgende Mindesterfordernisse:
Die Bakterien dürfen gentechnisch nicht verändert und weder human-, veterinär- noch pflanzenpathogen sein.
Die geltenden seuchenhygienischen, phytosanitären und veterinärbehördlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Soweit nicht besondere Kriterien für Schadstoffe gelten, sind unbelastete Ausgangsstoffe zu verwenden.
Anlage 2:
A. Toleranzen für EWG-Düngemittel
I. EINNÄHRSTOFFDÜNGER
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
N MgO
```
```
```
Stickstoffdünger
```
Kalkmagnesiasalpeter .................... 0,4 0,9
Kalksalpeter, Natronsalpeter,
Chilesalpeter ........................... 0,4
Ammonsulfat (schwefelsaures Ammoniak) ... 0,3
Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat ........ 0,5
Stickstoff-Magnesiumsulfat,
Stickstoff-Magnesia ..................... 0,8 0,9
Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter) ...... 0,8
Ammonsulfatsalpeter, umhüllt;
Dicyandiamidhaltiger Ammonsulfatsalpeter,
Ammonsulfatsalpeter ..................... 0,8
Kalkstickstoff, nitrathaltiger
Kalkstickstoff .......................... 1,0
Harnstoff ............................... 0,4
Crotonylidendiharnstoff,
Isobutylidendiharnstoff,
Formaldehydharnstoff,
Harnstoff-Isobutylidendiharnstoff,
Harnstoff-Formaldehydharnstoff .......... 0,5
Kalksalpeterlösung,
Stickstoffdüngerlösung,
Ammonium-Nitrat-Harnstofflösung ......... 0,6
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben werden, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstofform 1/10 des Gehaltes des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.
```
Phosphatdünger Absolute Werte in
```
Gewichtsprozenten
P tief 2 O tief 5 für den
wasserlöslichen
P tief 2 O tief 5-Anteil
```
```
Superphosphat,
Konzentriertes
Superphosphat .......... 0,8 0,9
Triple-Superphosphat ... 0,8 1,3
Glühphosphat,
Dicalciumphosphat ...... 0,8
Thomasphosphat
```
bei Angabe in
```
einer Spanne
von zwei
Gewichtsprozenten ... 0
```
bei Angabe in einer
```
Zahl ................ 1,0
Teilaufgeschlossenes
Rohphosphat ............ 0,8 0,9
Aluminium-
Calciumphosphat ........ 0,8
Weicherdiges
Rohphosphat,
Rohphosphat gemahlen ... 0,8
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben werden, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente. Satz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P tief 2 O tief 5. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.
```
Kalidünger
```
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
K tief 2 O MgO Cl
```
```
Kalirohsalz ............................. 1,5 0,9
Angereichertes Kalirohsalz .............. 1,0 0,9
Kaliumchlorid (bis zu 55% einschl.) ..... 1,0
(über 55%) ................ 0,5
Kaliumchlorid mit Magnesium ............. 1,5 0,9
Kaliumsulfat ............................ 0,5
Kaliumsulfat mit Magnesium .............. 1,5 0,9
für Chlorid ............................. 0,2
```
Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger
```
(Sekundärnährstoffdünger) Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
Ca Mg MgO S
```
```
Calciumsulfat ................... 0,64 0,36
Calciumchloridlösung ............ 0,64
Elementarer Schwefel ............ 0,36
Kieserit ........................ 0,9 0,36
Magnesiumsulfat ................. 0,9 0,36
Magnesium-Chlorid-Lösung ........ 0,55
Magnesium-Sulfat-Lösung ......... 0,9 0,36
Kieserit mit Kaliumsulfat ....... 0,9 0,36
II. DÜNGEMITTEL MIT SPURENNÄHRSTOFFEN
Gehalt an Spurennährstoffen über 2% ..... 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% ...... 1/5 des angegebenen
Gehaltes
III. MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
```
Nährstoffe
```
- N .................................... 1,1 N
- P tief 2 O tief 5 .................... 1,1 P tief 2 O tief 5
- K tief 2 O ........................... 1,1 K tief 2 O tief 5
```
Höchstwert der negativen Abweichungen vom angegebenen Gehalt
```
insgesamt
- Zweinährstoffdünger (NP-,NK-,PK-Dünger) 1,5
- Dreinährstoffdünger (NPK-Dünger) 1,9
- bei Mehrnährstoffdüngern mit Magnesium 0,9 MgO
```
Für die Gehalte an Stickstofformen und
```
Phosphatlöslichkeiten beträgt die
Toleranz je Nährstofform oder
Nährstofflöslichkeit 1/10 des
Nährstoffgesamtgehalts des Düngemittels,
höchstens 2 Gewichtsprozente; die Summe
der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für
die Nährstoffe festgesetzten Toleranzen
darf insgesamt nicht überschritten werden.
```
für Chlorid ............................ 0,2 Cl
```
IV. TOLERANZEN BEI GEHALTSANGABEN NACH VORBEMERKUNG 2 ZU ANLAGE 1,
TEIL A:
Bei Angabe eines Gehaltes an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel nach Vorbemerkung 2 der Anlage 1 betragen die Toleranzen ein Viertel der angegebenen Gehalte an diesen Nährstoffen und in Gewichtsprozenten höchstens folgende Werte:
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Ca 0,64
Mg 0,55
MgO 0,9
Na 0,67
S 0,36
B. Toleranzen für Düngemittel, die nicht als EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden:
I. MINERALISCHE EINNÄHRSTOFFDÜNGER:
Stickstoffdünger:
Phosphatdünger:
Kalidünger:
Kalk- und Magnesiumdünger:
Mineralische Sekundärnährstoffdünger:
II. MINERALISCHE MEHRNÄRSTOFFDÜNGER:
Für mineralische Mehrnährstoffdünger beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch für den einzelnen Nährstoff nicht mehr als:
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
Stickstoff .................................. 1,1 N
Phosphat .................................... 1,1 P tief 2 O tief 5
Kaliumoxid .................................. 1,1 K2O
Kalk ........................................ 3,0 CaCO tief 3
Magnesiumoxid ............................... 0,9 MgO
Chlorid ..................................... 0,2 Cl
negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens:
NP-Dünger ................................... 1,5
NK-Dünger ................................... 1,5
PK-Dünger ................................... 1,5
NPK-Dünger .................................. 1,9
Für Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstofform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels am Nährstoffgesamtgehalt, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden.
III. DÜNGEMITTEL MIT SPURENNÄHRSTOFFEN
Gehalt an Spurennährstoffen über 2% .. 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% ... 1/5 des angegebenen
Gehaltes
IV. ORGANISCHE UND ORGANISCH-MINERALISCHE DÜNGEMITTEL
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des
angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
Stickstoff ....................................... 1,2 N
Phosphat ......................................... 2,0 P tief 2
O tief 5
Kaliumoxid ....................................... 1,2 K tief
2 O
Calciumoxid ...................................... 3,0 CaO
Magnesiumoxid .................................... 1,0 MgO
Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der
wertvermindernden Seite für N, P tief 2 O tief 5
und K tief 2 O insgesamt jedoch nicht mehr als ... 3
Anlage 2:
A. Toleranzen für EG-Düngemittel
I. EINNÄHRSTOFFDÜNGER
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
N MgO
```
```
```
Stickstoffdünger
```
Kalkmagnesiasalpeter .................... 0,4 0,9
Kalksalpeter, Natronsalpeter,
Chilesalpeter ........................... 0,4
Ammonsulfat (schwefelsaures Ammoniak) ... 0,3
Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat ........ 0,5
Stickstoff-Magnesiumsulfat,
Stickstoff-Magnesia ..................... 0,8 0,9
Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter) ...... 0,8
Ammonsulfatsalpeter, umhüllt;
Dicyandiamidhaltiger Ammonsulfatsalpeter,
Ammonsulfatsalpeter ..................... 0,8
Kalkstickstoff, nitrathaltiger
Kalkstickstoff .......................... 1,0
Harnstoff ............................... 0,4
Crotonylidendiharnstoff,
Isobutylidendiharnstoff,
Formaldehydharnstoff,
Harnstoff-Isobutylidendiharnstoff,
Harnstoff-Formaldehydharnstoff .......... 0,5
Kalksalpeterlösung,
Stickstoffdüngerlösung,
Ammonium-Nitrat-Harnstofflösung ......... 0,6
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben
werden, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder
Stickstofform 1/10 des Gehaltes des Düngemittels an Stickstoff,
höchstens 2 Gewichtsprozente. Die bei dem jeweiligen
Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten werden.
Ammoniumsulfatharnstoff ................................ 0,5%
Calciumnitratsuspension ................................ 0,4%
Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff ........ 0,4%
Stickstoffdüngersuspension mit Formaldehydharnstoff .... 0,4%
```
Phosphatdünger Absolute Werte in
```
Gewichtsprozenten
P tief 2 O tief 5 für den
wasserlöslichen
P tief 2 O tief 5-Anteil
```
```
Superphosphat,
Konzentriertes
Superphosphat .......... 0,8 0,9
Triple-Superphosphat ... 0,8 1,3
Glühphosphat,
Dicalciumphosphat ...... 0,8
Thomasphosphat
```
bei Angabe in
```
einer Spanne
von zwei
Gewichtsprozenten ... 0
```
bei Angabe in einer
```
Zahl ................ 1,0
Teilaufgeschlossenes
Rohphosphat ............ 0,8 0,9
Aluminium-
Calciumphosphat ........ 0,8
Weicherdiges
Rohphosphat,
Rohphosphat gemahlen ... 0,8
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben werden, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente. Satz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P tief 2 O tief 5. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.
```
Kalidünger
```
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
K tief 2 O MgO Cl
```
```
Kalirohsalz ............................. 1,5 0,9
Angereichertes Kalirohsalz .............. 1,0 0,9
Kaliumchlorid (bis zu 55% einschl.) ..... 1,0
(über 55%) ................ 0,5
Kaliumchlorid mit Magnesium ............. 1,5 0,9
Kaliumsulfat ............................ 0,5
Kaliumsulfat mit Magnesium .............. 1,5 0,9
für Chlorid ............................. 0,2
```
Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger
```
(Sekundärnährstoffdünger) Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
Ca Mg MgO S
```
```
Calciumsulfat ................... 0,64 0,36
Calciumchloridlösung ............ 0,64
Elementarer Schwefel ............ 0,36
Kieserit ........................ 0,9 0,36
Magnesiumsulfat ................. 0,9 0,36
Magnesium-Chlorid-Lösung ........ 0,55
Magnesium-Sulfat-Lösung ......... 0,9 0,36
Kieserit mit Kaliumsulfat ....... 0,9 0,36
II. DÜNGEMITTEL MIT SPURENNÄHRSTOFFEN
Gehalt an Spurennährstoffen über 2% ..... 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% ...... 1/5 des angegebenen
Gehaltes
III. MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
```
Nährstoffe
```
- N .................................... 1,1 N
- P tief 2 O tief 5 .................... 1,1 P tief 2 O tief 5
- K tief 2 O ........................... 1,1 K tief 2 O tief 5
```
Höchstwert der negativen Abweichungen vom angegebenen Gehalt
```
insgesamt
- Zweinährstoffdünger (NP-,NK-,PK-Dünger) 1,5
- Dreinährstoffdünger (NPK-Dünger) 1,9
- bei Mehrnährstoffdüngern mit Magnesium 0,9 MgO
```
Für die Gehalte an Stickstofformen und
```
Phosphatlöslichkeiten beträgt die
Toleranz je Nährstofform oder
Nährstofflöslichkeit 1/10 des
Nährstoffgesamtgehalts des Düngemittels,
höchstens 2 Gewichtsprozente; die Summe
der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für
die Nährstoffe festgesetzten Toleranzen
darf insgesamt nicht überschritten werden.
```
für Chlorid ............................ 0,2 Cl
```
IV. TOLERANZEN BEI GEHALTSANGABEN NACH VORBEMERKUNG 2 ZU ANLAGE 1,
TEIL A:
Bei Angabe eines Gehaltes an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel nach Vorbemerkung 2 der Anlage 1 betragen die Toleranzen ein Viertel der angegebenen Gehalte an diesen Nährstoffen und in Gewichtsprozenten höchstens folgende Werte:
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Ca 0,64
Mg 0,55
MgO 0,9
Na 0,67
S 0,36
B. Toleranzen für Düngemittel, die nicht als EG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden:
I. MINERALISCHE EINNÄHRSTOFFDÜNGER:
Stickstoffdünger:
Phosphatdünger:
Kalidünger:
Kalk- und Magnesiumdünger:
Mineralische Sekundärnährstoffdünger:
II. MINERALISCHE MEHRNÄRSTOFFDÜNGER:
Für mineralische Mehrnährstoffdünger beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch für den einzelnen Nährstoff nicht mehr als:
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
Stickstoff .................................. 1,1 N
Phosphat .................................... 1,1 P tief 2 O tief 5
Kaliumoxid .................................. 1,1 K2O
Kalk ........................................ 3,0 CaCO tief 3
Magnesiumoxid ............................... 0,9 MgO
Chlorid ..................................... 0,2 Cl
negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens:
NP-Dünger ................................... 1,5
NK-Dünger ................................... 1,5
PK-Dünger ................................... 1,5
NPK-Dünger .................................. 1,9
Für Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstofform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels am Nährstoffgesamtgehalt, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden.
III. DÜNGEMITTEL MIT SPURENNÄHRSTOFFEN
Gehalt an Spurennährstoffen über 2% .. 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% ... 1/5 des angegebenen
Gehaltes
IV. ORGANISCHE UND ORGANISCH-MINERALISCHE DÜNGEMITTEL
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des
angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
Stickstoff ....................................... 1,2 N
Phosphat ......................................... 2,0 P tief 2
O tief 5
Kaliumoxid ....................................... 1,2 K tief
2 O
Calciumoxid ...................................... 3,0 CaO
Magnesiumoxid .................................... 1,0 MgO
Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der
wertvermindernden Seite für N, P tief 2 O tief 5
und K tief 2 O insgesamt jedoch nicht mehr als ... 3
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