Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Pflanzen von Chaenomeles Außereuropäische Länder
```
Lindl., Cydonia Mill.,
Crateagus L., Malus Mill.,
Prunus L., Pyrus L. und
Rosa L., zum Anpflanzen
bestimmt, außer Pflanzen in
Keimruhe, ohne Blätter,
Blüten und Früchte
9.1. Pflanzen von Photinia Ldl., USA, China, Japan, Republik
außer zum Anpflanzen Korea und Demokratische
bestimmt, Pflanzen in Volksrepublik Korea
Keimruhe, ohne Blätter,
Blüten und Früchte
```
Knollen von Solanum Drittländer, ausgenommen die
```
tuberosum L., Schweiz
Pflanzkartoffeln
```
Pflanzen von ausläufer- oder Drittländer
```
knollenbildenden Arten der
Gattung Solanum L. oder
ihrer Hybriden, zum
Anpflanzen bestimmt, außer
den in Anhang III Teil A
Nummer 10 genannten Knollen
von Solanum tuberosum L.
```
Knollen von Arten von Unbeschadet der besonderen
```
Solanum L. und ihren Anforderungen, die für die
Hybriden, außer den in den Kartoffelknollen in Anhang IV
Nummern 10 und 11 genannten Teil A Abschnitt I gelten,
Knollen Drittländer mit Ausnahme von
Algerien, Zypern, Ägypten,
Israel, Libyen, Malta, Marokko,
Syrien, der Schweiz, Tunesien
und der Türkei sowie der
europäischen Drittländer, die
entweder nach dem Verfahren des
Artikels 16a der Richtlinie
77/93/EWG als frei von
Clavibacter michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al. anerkannt
worden sind, oder in denen die
Bestimmungen eingehalten worden
sind, die nach dem Verfahren des
Artikels 16a der Richtlinie
77/93/EWG als den
gemeinschaftlichen Bestimmungen
zur Bekämpfung von Clavibacter
michiganensis ssp. sepedonicus
(Spieckermann et Kotthoff) Davis
et al. gleichwertig anerkannt
worden sind
```
Pflanzen von Solanaceae, zum Drittländer, ausgenommen
```
Anpflanzen bestimmt, außer europäische Länder und Länder
Samen und den unter des Mittelmeerraums
Anhang III Teil A
Nummern 10, 11 oder 12
fallenden Erzeugnissen
```
Erde und Kultursubstrat als Türkei, Weißrußland, Estland,
```
solches, das ganz oder Lettland, Litauen, Moldau,
teilweise aus Erde oder Rußland (Russische Föderation),
festen organischen Stoffen Ukraine und Drittländer
wie Teilen von Pflanzen, außerhalb Kontinentaleuropas,
Humus, einschließlich Torf mit Ausnahme von Zypern,
oder Rinden, aber nicht nur Ägypten, Israel, Libyen, Malta,
aus Torf besteht Marokko und Tunesien
```
Pflanzen von Vitis L., außer Drittländer
```
Früchten
```
Pflanzen von Citrus L., Drittländer
```
Fortunella Swingle, Poncirus
Raf. oder ihre Hybriden,
außer Samen und Früchten
```
Pflanzen von Phoenix spp., Algerien, Marokko
```
außer Samen und Früchten
```
Pflanzen von Cydonia Mill., Unbeschadet des Verbots bezüglich
```
Malus Mill., Prunus L., der Pflanzen des Anhangs III
Pyrus L. und ihre Hybriden Abschnitt A Nummer 9
und Fragaria L., zum gegebenenfalls außereuropäische
Anpflanzen bestimmt, außer Länder, außerhalb des
Samen Mittelmeerraums, Australien,
Neuseeland, Kanada und die
festländischen Bundesstaaten der
USA
```
Pflanzen der Familie Drittländer mit Ausnahme der
```
Gramineae, außer Pflanzen europäischen Mittelmeerländer
mehrjähriger Ziergräser der
Unterfamilien Bambusoidae
und Panicoideae und der
Gattungen Buchloe, Bouteloua
Lag., Calamagrostis,
Cortaderia Stapf., Glyceria
R.Br., Hakonechloa Mak. ex
Honda, Hystrix, Molinia,
Phalaris L., Shibataea,
Spartina Schreb., Stipa L.
und Uniola L., zum Anpflanzen
bestimmt, außer Samen
Teil B
PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE ERZEUGNISSE, DEREN
VERBRINGEN IN BESTIMMTE SCHUTZGEBIETE VERBOTEN IST
```
```
Bezeichnung Schutzgebiete
```
```
```
Unbeschadet der Verbote, die E, F (Champagne-Ardennes, Elsaß -
```
für die Pflanzen in ausgenommen das Departement
Anhang III Teil A Nummern 9 Bas-Rhin -, Lothringen,
und 18 gelten, Franche-Comte, Rhone-Alpes -
gegebenenfalls Pflanzen und ausgenommen das Departement
lebender Blütenstaub zur Rhone -, Bourgogne, Auvergne -
Bestäubung von Chaenomeles ausgenommen das Departement
Lindl., Cotoneaster Ehrh., Puy-de-Dome -, Provence-Alpes-
Crataegus L., Cydonia Mill., Cote d`Azur, Korsika,
Eriobotrya Lindl., Malus Languedoc-Roussillon), IRL, I, P,
Mill., Mespilus L., VK (N-IRL, Isle of Man und
Pyracantha Roem., Pyrus L., Kanalinseln), A, FI
Sorbus L. außer Sorbus
intermedia (Ehrh.) Pers.,
Stranvaesia Lindl., außer
Samen und Früchten, mit
Ursprung in anderen
Drittländern als solchen,
die nach dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG als
frei von Erwinia amylovora
(Burr.) Winsl. et al.
anerkannt worden sind
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/1999)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/1999)
ANHANG IV
```
```
Teil A
VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE, BESONDERE ANFORDERUNGEN
FÜR DAS VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN
ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN
Abschnitt I
PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG
AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT
```
```
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Besondere Anforderungen
andere Erzeugnisse
```
```
1.1. Holz von Nadelbäumen Das Holz muß in geeigneter Weise
(Coniferales), außer Thuja 30 Minuten lang bis auf eine
L., außer Holz in Form von Kerntemperatur von mindestens
- Schnitzeln, Spänen, 56 Grad C erhitzt werden; der
Holzabfall oder Nachweis kann durch eine gemäß
Holzausschuß, das ganz dem Verfahren des Artikels 16a
oder teilweise von der Richtlinie 77/93/EWG
diesen Nadelbäumen zugelassene Kennzeichnung
gewonnen wurde; erfolgen.
- Verpackungskisten,
Lattenkisten oder
Fässern;
- Paletten, Kistenpaletten
und anderen Ladehölzern;
- Stauholz, Abstandshalter
und Böcke
auch ohne seine natürliche
Oberflächenrundung, mit
Ursprung in Kanada, China,
Japan, Korea, Taiwan und
den USA
1.2. Holz von Nadelbäumen Amtliche Feststellung:
(Coniferales) in Form von a) Das Holz wurde an Bord oder
Schnitzeln, Spänen, vor der Verschiffung in einem
Holzabfall oder Container sachgerecht begast;
Holzausschuß, das ganz b) das Erzeugnis muß in
oder teilweise von diesen verplombten Containern oder
Nadelbäumen gewonnen wurde, in einer Weise verschifft
mit Ursprung in Kanada, werden, bei der ein Neubefall
China, Japan, Korea, ausgeschlossen ist.
Taiwan und den USA
1.3. Holz von Nadelbäumen Das Holz muß entrindet und frei
(Coniferales), außer von Wurmlöchern sein, die von
Thuja L., in Form von der Gattung Monochamus
Verpackungskisten, (außereuropäische spp.)
Lattenkisten, Fässern, verursacht werden und zu diesem
Paletten, Kistenpaletten Zweck als Wurmlöcher mit einem
oder anderen Ladehölzern, Durchmesser von mehr als 3 mm
Stauholz, Abstandshaltern definiert werden, und einen
und Klötzen, auch ohne Feuchtigkeitsgehalt von weniger
seine natürliche als 20% TS zur Zeit der
Oberflächenrundung, mit Behandlung aufweisen.
Ursprung in Kanada, China,
Japan, Korea, Taiwan und
den USA
1.4. Holz von Thuja L., auch Das Holz muß entrindet und frei
ohne seine natürliche von Wurmlöchern sein, die von
Oberflächenrundung, mit der Gattung Monochamus
Ursprung in Kanada, (außereuropäische spp.)
China, Japan, Korea, verursacht werden und zu diesem
Taiwan und den USA Zweck als Wurmlöcher mit einem
Durchmesser von mehr als 3 mm
definiert werden.
1.5. Holz von Nadelbäumen a) Das Holz muß entrindet und frei
(Coniferales), außer von Wurmlöchern sein, die von
Holz in Form von Spänen, der Gattung Monochamus
Schnitzeln, Holzabfall (außereuropäisch spp.)
oder Holzausschuß, auch verursacht werden und zu diesem
ohne seine ursprüngliche Zweck als Wurmlöcher mit einem
Oberflächenrundung, mit Durchmesser von mehr als 3 mm
Ursprung in Kanada, definiert werden;
China, Japan, Korea, b) durch die Handelsklasse
Taiwan und den USA „Kiln-dried'', „K.D.'' oder
eine andere international
anerkannte Handelsklasse, die
nach üblichem Handelsbrauch auf
dem Holz oder seiner Verpackung
angegeben ist, wird
nachgewiesen, daß das Holz
einer künstlichen Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis
auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von weniger als 20% TS zur Zeit
der Behandlung unterzogen
wurde.
2.1. Holz von Acer saccharum Durch die Handelsklasse
Marsh., auch ohne seine „Kiln-dried'', „K.D.'' oder
natürliche eine andere international
Oberflächenrundung, außer anerkannte Handelsklasse, die
Furnierholz, mit Ursprung nach üblichem Handelsbrauch auf
in nordamerikanischen dem Holz oder seiner Verpackung
Ländern angegeben ist, wird
nachgewiesen, daß das Holz einer
künstlichen Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis auf
einen Feuchtigkeitsgehalt von
weniger als 20% TS zur Zeit der
Behandlung unterzogen wurde.
2.2. Holz von Acer saccharum Aus den Begleitdokumenten oder
Marsh., außer Holz gemäß anderen Belegen muß hervorgehen,
2.1., mit Ursprung in den daß das Holz dazu bestimmt ist,
Ländern Nordamerikas zur Furnierherstellung verwendet
zu werden.
```
Holz von Castanea Mill. Das Holz ist entrindet und
```
und Quercus L., auch ohne a) so behauen, daß die
seine natürliche Oberflächenrundung
Oberflächenrundung, mit verschwunden ist,
Ursprung in den Ländern oder
Nordamerikas b) amtliche Feststellung, daß
sein Feuchtigkeitsgehalt 20%
TS nicht überschreitet,
oder
```
amtliche Feststellung, daß
```
das Holz durch sachgemäße
Behandlung mit Heißluft oder
heißem Wasser desinfiziert
wurde,
oder bei Schnittholz mit oder
ohne Restrinde wird durch die
Handelsklasse „Kiln-Dried'',
„K.D.'' oder eine andere
international anerkannte
Handelsklasse, die nach
geltendem Handelsbrauch auf dem
Holz oder seiner Verpackung
angegeben ist, nachgewiesen, daß
das Holz einer künstlichen
Trocknung bei geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis auf
einen Feuchtigkeitsgehalt von
weniger als 20% TS zur Zeit der
Behandlung unterzogen wurde.
```
Holz von Castanea Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die
```
für die Pflanzenerzeugnisse in
Anhang IV Teil A Abschnitt I
Nummer 3 gelten, amtliche
Feststellung, daß
```
das Holz seinen Ursprung in
```
Gebieten hat, die als frei
von Cryphonectria parasitica
(Murrill) Barr bekannt sind,
oder
```
das Holz entrindet ist.
```
```
Holz von Platanus L., auch Durch die Handelsklasse
```
ohne seine natürliche „Kiln-dried'', „K.D.'' oder
Oberflächenrundung, mit eine andere international
Ursprung in den USA oder anerkannte Handelsklasse, die
Armenien nach üblichem Handelsbrauch auf
dem Holz oder seiner Verpackung
angegeben ist, wird
nachgewiesen, daß das Holz einer
künstlichen Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis auf
einen Feuchtigkeitsgehalt von
weniger als 20% TS zur Zeit der
Behandlung unterzogen wurde.
```
Holz von Populus L. mit Das Holz ist entrindet.
```
Ursprung in den Ländern
des amerikanischen
Kontinents
```
Holz in Form von Spänen, Das Erzeugnis ist ausschließlich
```
Schnitzeln, Holzabfällen aus Holz gewonnen, das einer
oder Holzausschuß, das künstlichen Trocknung bei
ganz oder teilweise aus geeigneter
Acer saccharum Marsh., Temperatur/Zeit-Relation bis auf
Castanea Mill., Platanus einen Feuchtigkeitsgehalt von
L., Populus L. und weniger als 20% TS zur Zeit der
Quercus L. mit Ursprung Behandlung bzw. einer
in außereuropäischen Entseuchung unterzogen wurde,
Ländern und aus und sein Transport erfolgt in
Nadelbäumen (Coniferales) plombierten Behältnissen oder in
mit Ursprung in Kanada, einer anderen geeigneten Weise,
China, Japan, Korea, durch die jeder neue Befall
Taiwan oder den USA verhütet wird.
gewonnen wurde
8.1. Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Verbote, die für
(Coniferales), außer die Pflanzen in Anhang III
Samen und Früchten, mit Teil A Nummer 1 gelten,
Ursprung in gegebenenfalls amtliche
außereuropäischen Ländern Feststellung, daß die Pflanzen
aus Baumschulen stammen und daß
die Anbaufläche frei von
Pissodes spp. (außereuropäische
Erreger) ist.
8.2. Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Bestimmungen, die
(Coniferales), außer für die Pflanzen in Anhang III
Samen und Früchten, von Teil A Nummer 1 und Anhang IV
mehr als 3 m Höhe, mit Teil A Abschnitt I Nummer 8.1
Ursprung in gelten, gegebenenfalls amtliche
außereuropäischen Ländern Feststellung, daß die Pflanzen
aus Baumschulen stammen und daß
die Anbaufläche frei von
Scolytidae spp.
(außereuropäische Erreger) ist.
```
Pflanzen von Pinus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
außer Samen für die Pflanzen in Anhang III
Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I Nummern 8.1.
und 8.2 gelten, amtliche
Feststellung, daß auf der
Anbaufläche oder in deren
unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Scirrhia acicola
(Dearn.) Siggers oder Scirrhia
pini Funk et Parker festgestellt
wurden.
```
Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
Larix Mill., Picea A. für die Pflanzen in Anhang III
Dietr., Pinus L., Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV
Pseudotsuga Carr. und Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,
Tsuga Carr., zum 8.2. und 9 gelten, amtliche
Anpflanzen bestimmt, außer Feststellung, daß auf der
Samen Anbaufläche oder in deren
unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Melampsora medusae
Thümen festgestellt wurden.
11.1. Pflanzen von Castanea Mill Unbeschadet der Bestimmungen, die
und Quercus L., außer für die Pflanzen in Anhang III
Früchten und Samen, Teil A Nummer 2 gelten:
amtliche Feststellung, daß auf
```
mit Ursprung in der Anbaufläche oder in deren
```
außereuropäischen unmittelbarer Umgebung seit
Ländern Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Cronartium spp.
(außereuropäische Erreger)
festgestellt wurden;
```
mit Ursprung in Ländern amtliche Feststellung, daß die
```
Nordamerikas Pflanzen ihren Ursprung in
Gebieten haben, die als frei von
Ceratocystis fagacearum (Bretz)
Hunt bekannt sind.
11.2. Pflanzen von Castanea Unbeschadet der Bestimmungen, die
Mill. und Quercus L., zum für die Pflanzen in Anhang III
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Nummer 2 und Anhang IV
Samen Teil A Abschnitt I Nummer 11.1
gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in Gebieten haben, die als
frei von Cryphonectria
parasitica (Murrill) Barr
bekannt sind,
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Cryphonectria
parasitica (Murrill) Barr
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung darüber, daß
```
zum Anpflanzen bestimmt, auf der Anbaufläche oder in
außer Samen, mit Ursprung deren unmittelbarer Umgebung
in den USA oder Armenien seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ceratocystis
fimbriata f.sp. platani Walter
festgestellt wurden.
13.1. Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Verbote, die für
zum Anpflanzen bestimmt, die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 3 gelten, amtliche
in Drittländern Feststellung, daß auf der
Anbaufläche oder in ihrer
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Melampsora medusae
Thümen festgestellt wurden.
13.2. Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
außer Samen und Früchten, für die Pflanzen in Anhang III
mit Ursprung in Ländern Teil A Nummer 3 sowie Anhang IV
des amerikanischen Teil A Abschnitt I Nummer 13.1
Kontinents gelten, amtliche Feststellung,
daß auf der Anbaufläche oder in
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Mycosphaerella
populorum G.E. Thompson
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Ulmus L., zum Amtliche Feststellung darüber, daß
```
Anpflanzen bestimmt, außer auf der Anbaufläche oder in
Samen, mit Ursprung in deren unmittelbarer Umgebung
Ländern Nordamerikas seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Elm phloem
necrosis mycoplasm festgestellt
wurden.
```
Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Verbote, die für
```
Lindl., Crataegus L., die Pflanzen in Anhang III
Cydonia Mill., Eriobotrya Teil A Nummern 9 und 18 sowie
Lindl., Malus Mill., Anhang III Teil B Nummer 1
Prunus L., Pyrus L., zum gelten, gegebenenfalls amtliche
Anpflanzen bestimmt, außer Feststellung, daß
Samen, mit Ursprung in - die Pflanzen ihren Ursprung in
außereuropäischen Ländern einem Land haben, das als frei
von Monilinia fructicola
(Winter) Honey bekannt ist,
oder
- die Pflanzen ihren Ursprung in
einem Gebiet haben, das nach
dem Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG als
frei von Monilinia fructicola
(Winter) Honey bekannt ist,
und auf der Anbaufläche oder
in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Monilinia
fructicola (Winter) Honey
festgestellt wurden.
```
Vom 15. Februar bis Amtliche Feststellung, daß
```
```
September, für Früchte - die Früchte ihren Ursprung in
```
von Prunus L. einem Land haben, das als frei
von Monilinia fructicola
(Winter) Honey bekannt ist,
oder
- die Früchte ihren Ursprung in
einem Gebiet haben, das nach
dem Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG als
frei von Monilinia fructicola
(Winter) Honey anerkannt ist,
oder
- die Früchte vor der Ernte
und/oder Ausfuhr einer
geeigneten Kontrolle und
geeigneten Verfahren
unterzogen wurden, die
gewährleisten, daß die Früchte
frei von Monilinia spp. sind.
16.1. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Verbote, die für
Fortunella Swingle, die Früchte in Anhang III Teil B
Poncirus Raf. und ihre Nummern 2 und 3 gelten, müssen
Hybriden mit Ursprung in die Früchte frei von Stielen und
Drittländern Laub sein und auf ihrer
Verpackung eine
Ursprungskennzeichnung tragen.
16.2. Früchte von Citrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die
Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III
Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummern 2 und 3 sowie
Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I
Drittländern, in denen das Nummern 16.1, 16.3. und 16.4
Auftreten von Xanthomonas gelten, amtliche Feststellung
campestris (alle für darüber, daß
Citrus pathogenen Stämme) a) die Früchte ihren Ursprung in
bekannt ist Gebieten haben, die
bekanntermaßen frei von dem
betreffenden Schadorganismus
sind, oder, sofern diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß auf der Anbaufläche oder
```
in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für das Auftreten
des betreffenden
Schadorganismus festgestellt
wurden, eine geeignete
amtliche Untersuchung anhand
der höchstens 15 Tage vor der
Ernte entnommenen
repräsentativen Blattproben
ergeben hat, daß die Früchte
frei von dem betreffenden
Schadorganismus sind, daß
keine der auf der Anbaufläche
geernteten Früchte bei einer
geeigneten amtlichen
Untersuchung Anzeichen für
das Auftreten des
betreffenden Schadorganismus
erbracht hat, sofern die
Früchte aus Ländern stammen,
die gemäß dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG
anerkannt wurden, oder,
sofern auch diese Bedingung
nicht erfüllt werden kann,
```
daß die Früchte keine
```
Anzeichen für das Auftreten
des betreffenden
Schadorganismus gezeigt haben
und einer geeigneten
Behandlung unterzogen wurden,
zB mit ortho-Chlor- oder
-Natriumphenylphenat.
16.3. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III
Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummern 2 und 3 sowie
Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I
Drittländern, in denen Nummern 16.1, 16.2 und 16.4
bekanntermaßen Cercospora gelten, amtliche Feststellung
angolensis Carv. et Mendes darüber, daß
oder Guignardia citricarpa a) die Früchte ihren Ursprung in
Kiely (alle für Citrus Gebieten haben, die
pathogenen Stämme) bekanntermaßen frei von den
auftritt betreffenden Schadorganismen
sind, oder, sofern diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß auf der Anbaufläche oder
```
in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für das Auftreten
des betreffenden
Schadorganismus festgestellt
wurden und daß keine der auf
der Anbaufläche geernteten
Früchte bei einer geeigneten
amtlichen Untersuchung
Anzeichen für das Auftreten
der betreffenden
Schadorganismen erbracht hat,
oder, sofern auch diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß die Früchte einer
```
geeigneten Behandlung gegen
die betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurden.
16.4. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III
Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummer 2 und 3 sowie
Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I
außereuropäischen Nummern 16.1, 16.2 und 16.3
Drittländern, in denen bei gelten, amtliche Bescheinigung
diesen Früchten darüber, daß
bekanntermaßen a) die Früchte ihren Ursprung in
(außereuropäische) Gebieten haben, die
Tephritidae auftreten bekanntermaßen frei von dem
betreffenden Schadorganismus
sind, oder, sofern diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß auf der Anbaufläche oder
```
in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode bei den in
den drei Monaten vor der
Ernte wenigstens monatlich
durchgeführten amtlichen
Untersuchungen keine
Anzeichen für das Auftreten
des betreffenden
Schadorganismus festgestellt
wurden und daß keine der auf
der Anbaufläche geernteten
Früchte bei einer geeigneten
amtlichen Untersuchung
Anzeichen für das Auftreten
der betreffenden
Schadorganismen erbracht hat,
oder, sofern auch diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß die Früchte bei einer
```
geeigneten amtlichen
Untersuchung repräsentativer
Proben sich als frei von den
betreffenden Schadorganismen
in allen Entwicklungsstadien
herausgestellt haben oder,
sofern auch diese Bedingung
erfüllt werden kann,
```
daß die Früchte einer
```
geeigneten Behandlung
unterzogen wurden: jedwede
akzeptable
Heißdampfbehandlung,
Kältebehandlung oder
Schnellgefrierbehandlung, die
sich gegen die betreffenden
Krankheitserreger als wirksam
erwiesen hat und die Frucht
nicht schädigt, oder, sofern
diese nicht zur Verfügung
stehen, chemische Behandlung,
sofern sie nach dem
Gemeinschaftsrecht zulässig
ist.
```
Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
Lindl., Cotoneaster Ehrh., für die Pflanzen in Anhang III
Crataegus L., Cydonia Mill., Teil A Nummern 9 und 18,
Eriobotrya Lindl., Malus Anhang III Teil B Nummer 1 oder
Mill., Mespilus L., Anhang IV Teil A Abschnitt I
Pyracantha Roem., Pyrus L., Nummer 15 gelten, gegebenenfalls
Sorbus L. außer Sorbus amtliche Feststellung, daß
intermedia (Ehrh.) Pers., a) die Pflanzen ihren Ursprung
Stranvaesia Lindl., zum in Ländern haben, die nach
Anpflanzen bestimmt, außer dem Verfahren des
Samen und Früchten Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG als frei
von Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al. anerkannt sind,
oder
```
die Pflanzen auf der
```
Anbaufläche und in ihrer
unmittelbaren Umgebung, die
Anzeichen von Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et
al. aufgewiesen haben,
gerodet wurden.
```
Pflanzen von Citrus L., Unbeschadet der Verbote, die für
```
Fortunella Swingle, die Pflanzen in Anhang III
Poncirus Raf. und ihre Teil A Nummer 16 gelten,
Hybriden, außer Samen und gegebenenfalls amtliche
Früchten, und Pflanzen von Feststellung, daß
Araceae, Marantaceae, a) die Pflanzen ihren Ursprung
Musaceae, Persea spp. und in Ländern haben, die als
Strelitziaceae, bewurzelt frei von Radopholus
oder mit anhaftendem oder citrophilus Huettel et al.
beigefügtem Kultursubstrat und Radopholus similis (Cobb)
Thorne bekannt sind,
oder
```
repräsentative Boden- und
```
Wurzelproben von der
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode einem
amtlichen nematologischen
Test zumindest auf Radopholus
citrophilus Huettel et al.
und Radopholus similis (Cobb)
Thorne unterzogen wurden und
sich dabei als frei von
diesen Schadorganismen
erwiesen haben.
19.1. Pflanzen von Crataegus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 9 sowie Anhang IV
in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummern 15
Auftreten von Phyllosticta und 17 gelten, amtliche
solitaria Ell. et Ev. Feststellung, daß auf der
bekannt ist Anbaufläche oder in ihrer
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Phyllosticta
solitaria Ell. et Ev.
festgestellt wurden.
19.2. Pflanzen von Cydonia Unbeschadet der Bestimmungen, die
Mill., Fragaria L., Malus gegebenenfalls für die Pflanzen
Mill., Prunus L., Pyrus in Anhang III Teil A Nummern 9
L., Ribes L., Rubus L., und 18 oder Anhang IV Teil A
zum Anpflanzen bestimmt, Abschnitt I Nummern 15 und 17
außer Samen, mit Ursprung gelten, amtliche Feststellung,
in Ländern, in denen das daß auf der Anbaufläche oder in
Auftreten der betreffenden ihrer unmittelbaren Umgebung
Schadorganismen bei den seit Beginn der letzten
diesbezüglichen Gattungen abgeschlossenen
bekannt ist Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Krankheiten
Die betreffenden festgestellt wurden, die durch
Schadorganismen sind die betreffenden Schadorganismen
- bei Fragaria L.: verursacht wurden.
- Phytophthora fragariae
Hickman, var.
fragariae
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot
virus
- Strawberry crinkle
virus
- Strawberry latent
ringspot virus
- Strawberry mild yellow
edge virus
- Tomato black ring
virus
- Xanthomonas fragariae
Kennedy et King
- bei Malus Mill.:
- Phyllosticta solitaria
Ell. et Ev.
- bei Prunus L.:
- Apricot chlorotic
leafroll mycoplasm
- Xanthomonas campestris
p. v. pruni (Smith)
Dye
- bei Prunus persica (L.)
Batsch:
- Pseudomonas syringae
pv. persicae (Prunier
et al.) Young et al.
- bei Pyrus L.:
Phyllosticta solitaria
Ell. et Ev.
- bei Rubus L.:
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot
virus
- Strawberry latent
ringspot virus
- Tomato black ring
virus
- bei allen Arten:
andere außereuropäische
Viren und virusähnliche
Krankheitserreger
```
Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
und Pyrus L., zum für die Pflanzen in Anhang III
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Nummern 9 und 18 sowie
Samen, mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I
Ländern, in denen Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,
bekanntermaßen Pear amtliche Feststellung, daß
decline mycoplasm auftritt Pflanzen auf der Anbaufläche und
in deren unmittelbarer Umgebung,
die im Verdacht standen, mit
Pear decline mycoplasm befallen
zu sein, während der letzten
drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden an diesem
Ort gerodet wurden.
21.1. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 und Anhang IV
in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummer 19.2
Auftreten des betreffenden gelten, amtliche Feststellung,
Schadorganismus bekannt daß
ist
```
die Pflanzen, außer aus Samen
```
Die betreffenden erwachsenes Pflanzgut,
Schadorganismen sind - entweder im Rahmen eines
- Strawberry latent „C'' Zertifizierungssystems
virus amtlich anerkannt wurden,
- Strawberry vein banding das voraussetzt, daß sie in
virus direkter Linie von Material
- Strawberry witches' stammen, das unter
broom mycoplasm geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
amtlichen Tests zumindest
auf die betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
frei von diesen
Schadorganismen erwiesen
hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und während
der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
mindestens einem amtlichen
Test zumindest auf die
betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
frei von diesen
Schadorganismen erwiesen
hat,
```
an Pflanzen auf der
```
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch die betreffenden
Schadorganismen verursacht
werden.
21.2. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV
in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummern 19.2
Auftreten von und 21.1 gelten, amtliche
Aphelenchoides besseyi Feststellung, daß
Christie bekannt ist a) entweder an den Pflanzen auf
der Anbaufläche oder seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Aphelenchoides
besseyi Christie festgestellt
wurden
oder
```
bei Gewebekulturen die
```
betreffenden Pflanzen von
Material stammen, das den
Bedingungen unter
Buchstabe a) dieser Nummer
entspricht oder mit Hilfe
geeigneter nematologischer
Methoden amtlich getestet
wurde und sich dabei als frei
von Aphelenchoides besseyi
Christie erwiesen hat.
21.3. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I Nummern 19.2,
21.1 und 21.2 gelten, amtliche
Feststellung, daß die Pflanzen
ihren Ursprung in einem Gebiet
haben, das als frei von
Anthonomus signatus Say und
Anthonomus bisignifer
(Schenkling) bekannt ist.
22.1. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18,
in Ländern, in denen das Anhang III Teil B Nummer 1 sowie
Auftreten der betreffenden Anhang IV Teil A Abschnitt I
Schadorganismen bei Malus Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,
Mill. bekannt ist amtliche Feststellung, daß
Die betreffenden a) die Pflanzen
- Cherry rasp leaf virus - entweder im Rahmen eines
(amerikanische Erreger) Zertifizierungssystems
- Tomato ringspot virus amtlich anerkannt wurden,
das voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von Material
stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und
amtlichen Tests zumindest
auf die betreffenden
Schadorganismen unter
Verwendung von geeigneten
Indikatoren oder
gleichwertigen Verfahren
unterzogen wurde und sich
dabei als frei von solchen
Schadorganismen erwiesen
hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und während
der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
mindestens einem amtlichen
Test zumindest auf die
betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
frei von diesen
Schadorganismen erwiesen
hat;
```
an Pflanzen auf der
```
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch die betreffenden
Schadorganismen verursacht
werden.
22.2. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18,
in Ländern, in denen das Anhang III Teil B Nummer 1 sowie
Auftreten von Apple Anhang IV Teil A Abschnitt I
proliferation mycoplasm Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1
bekannt ist gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in einem Gebiet haben, das
als frei von Apple
profileration mycoplasm
bekannt ist, oder
```
aa) die Pflanzen, außer aus
```
Samen erwachsenes
Pflanzgut,
- entweder im Rahmen
eines
Zertifizierungssystems
amtlich anerkannt
wurden, das
voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von
Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
wurde und mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren amtlichen
Tests zumindest auf
Apple proliferation
mycoplasm unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
wurde und während der
letzten sechs
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren amtlichen
Tests zumindest auf
Apple proliferation
mycoplasm unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat;
bb) an Pflanzen auf der
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in
der unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch Apple proliferation
mycoplasm verursacht
werden.
23.1. Pflanzen der folgenden Unbeschadet der Bestimmungen, die
Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18 sowie
in Ländern, in denen das Anhang IV Teil A Abschnitt I
Auftreten von Plum pox Nummern 15 und 19.2 gelten,
virus bekannt ist: amtliche Feststellung, daß
- Prunus amygdalus Batsch a) die Pflanzen, außer aus Samen
- Prunus armeniaca L. erwachsenes Pflanzgut,
- Prunus blireiana Andre - entweder im Rahmen eines
- Prunus brigantina Vill. Zertifizierungssystems
- Prunus cerasifera Ehrh. amtlich anerkannt wurden,
- Prunus cistena Hansen das voraussetzt, daß sie
- Prunus curdica Fenzl et in direkter Linie von
Fritsch Material stammen, das unter
- Prunus domestica ssp. geeigneten Bedingungen
domestica L. erhalten wurde und mit
- Prunus domestica ssp. geeigneten
insititia (L.) C.K. Indikatorpflanzen oder
Schneid gleichwertigen Verfahren
- Prunus domestica ssp. amtlichen Tests zumindest
italica (Borkh.) Hegi. auf Plum pox virus
- Prunus glandulosa unterzogen wurde und sich
Thunb. dabei als frei von diesem
- Prunus holosericea Schadorganismus erwiesen
Batal. hat,
- Prunus hortulana Bailey oder
- Prunus japonica Thunb. - in direkter Linie von
- Prunus mandshurica Material stammen, das unter
(Maxim.) Koehne geeigneten Bedingungen
- Prunus maritima Marsh erhalten wurde und mit
- Prunus mume Sieb. et geeigneten
Zucc. Indikatorpflanzen oder
- Prunus nigra Ait. gleichwertigen Verfahren
- Prunus persica (L.) während der letzten drei
Batsch abgeschlossenen
- Prunus salicina L. Vegetationsperioden
- Prunus sibirica L. mindestens einem amtlichen
- Prunus simonii Carr. Test zumindest auf Plum pox
- Prunus spinosa L. virus unterzogen wurde und
- Prunus tomentosa Thunb. sich dabei als frei von
- Prunus triloba Lindl. diesem Schadorganismus
- andere für Plum pox erwiesen hat;
virus anfällige b) an Pflanzen auf der
Prunus-Arten Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch Plum pox virus
verursacht werden;
```
Pflanzen auf der Anbaufläche,
```
die Anzeichen von Krankheiten
aufgewiesen haben, die durch
andere Viren oder
virusähnliche
Krankheitserreger verursacht
werden, gerodet worden sind.
23.2. Pflanzen von Prunus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, gegebenenfalls für die Pflanzen
```
mit Ursprung in in Anhang III Teil A Nummern 9
```
Ländern, in denen das und 18 oder Anhang IV Teil A
Auftreten der Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und
betreffenden 23.1 gelten, amtliche
Schadorganismen bei Feststellung, daß
Prunus L. bekannt ist a) die Pflanzen
```
außer Samen, mit - entweder im Rahmen eines
```
Ursprung in Ländern, in Zertifizierungssystems
denen das Auftreten der amtlich anerkannt wurden,
betreffenden das voraussetzt, daß sie in
Schadorganismen bekannt direkter Linie von Material
ist stammen, das unter
```
außer Samen, mit geeigneten Bedingungen
```
Ursprung in erhalten wurde und mit
außereuropäischen geeigneten
Ländern, in denen das Indikatorpflanzen oder
Auftreten der gleichwertigen Verfahren
betreffenden amtlichen Tests zumindest
Schadorganismen bekannt auf die betreffenden
ist Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
Die betreffenden frei von diesen
Schadorganismen sind Schadorganismen erwiesen
- für den unter hat,
Buchstabe a) genannten oder
Fall: - in direkter Linie von
- Cherry rasp leaf virus Material stammen, das unter
(amerikanische Erreger) geeigneten Bedingungen
- Peach mosaic virus erhalten wurde und während
(amerikanische Erreger) der letzten drei
- Peach phony rickettsia abgeschlossenen
- Peach rosette mycoplasm Vegetationsperioden mit
- Peach yellows mycoplasm geeigneten
- Plum line pattern virus Indikatorpflanzen oder
(amerikanische Erreger) gleichwertigen Verfahren
- Peach X-disease amtlichen Tests zumindest
mycoplasm auf den betreffenden
- für den unter Schadorganismus unterzogen
Buchstabe c) genannten wurde und sich dabei als
Fall: frei von diesem
Little cherry pathogen Schadorganismus erwiesen
hat;
```
an Pflanzen auf der
```
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch die betreffenden
Schadorganismen verursacht
werden.
```
Pflanzen von Rubus L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV
```
mit Ursprung in Teil A Abschnitt I Nummer 19.2
```
Ländern, in denen das gelten,
Auftreten der a) sind die Pflanzen frei von
betreffenden Blattläusen einschließlich
Schadorganismen bei ihrer Eier,
Rubus L. bekannt ist b) amtliche Feststellung, daß
```
außer Samen, mit aa) die Pflanzen
```
Ursprung in Ländern, in - entweder im Rahmen
denen das Auftreten der eines
betreffenden Zertifizierungssystems
Schadorganismen bekannt amtlich anerkannt
ist wurden, das
voraussetzt, daß sie in
Die betreffenden direkter Linie von
Schadorganismen sind Material stammen, das
- für den unter unter geeigneten
Buchstabe a) genannten Bedingungen erhalten
Fall: wurde und mit
- Tomato ringspot virus geeigneten
- Black raspberry latent Indikatorpflanzen oder
virus gleichwertigen
- Cherry leafroll virus Verfahren amtlichen
- Prunus necrotic Tests zumindest auf die
ringspot virus betreffenden
- für den unter Schadorganismen
Buchstabe b) genannten unterzogen wurde und
Fall: sich dabei als frei von
- Raspberry leaf curl diesen Schadorganismen
virus (amerikanische erwiesen hat,
Erreger) oder
- Cherry rasp leaf virus - in direkter Linie von
(amerikanisch) Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
wurde und während der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren amtlichen
Tests zumindest auf die
betreffenden
Schadorganismen
unterzogen wurde und
sich dabei als frei von
diesen Schadorganismen
erwiesen hat;
bb) an Pflanzen auf der
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in
der unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch die betreffenden
Schadorganismen
verursacht werden.
25.1. Knollen von Solanum Unbeschadet der Verbote, die für
tuberosum L., mit die Knollen in Anhang III Teil A
Ursprung in Ländern, in Nummern 10,11 und 12 gelten,
denen das Auftreten von amtliche Feststellung, daß
Synchytrium endobioticum a) die Knollen ihren Ursprung in
(Schilbersky) Percival Gebieten haben, die als frei
bekannt ist von Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival (alle
anderen als Rasse 1, die
gewöhnliche europäische
Rasse) bekannt sind, und seit
Beginn eines angemessenen
Zeitraums weder auf der
Anbaufläche noch in deren
unmittelbarer Umgebung
Anzeichen von Synchytrium
endobioticum (Schilbersky)
Percival festgestellt wurden
oder
```
die im Ursprungsland
```
geltenden Vorschriften für
die Bekämpfung von
Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival
erfüllt sind, die nach dem
Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG als
mit den
Gemeinschaftsvorschriften
gleichwertig anerkannt wurden
25.2. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen gemäß
tuberosum L. Anhang III Teil A Nummern 10, 11
und 12 sowie Anhang IV Teil A
Abschnitt I Nummer 25.1 amtliche
Feststellung, daß
```
die Knollen ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, die als frei
von Clavibacter michiganensis
ssp. sepedonicus
(Spieckermann et Kotthoff)
Davis et al. bekannt sind,
oder
```
die im Ursprungsland
```
geltenden Vorschriften
erfüllt sind, die nach dem
Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG als
mit den
Gemeinschaftsvorschriften zur
Bekämpfung von Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.
gleichwertig anerkannt
wurden.
25.3. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die
tuberosum L., außer für die Knollen in Anhang III
Frühkartoffeln, mit Teil A Nummern 10, 11 und 12
Ursprung in Ländern, in sowie Anhang IV Teil A
denen das Auftreten von Abschnitt I Nummern 25.1 und
potato spindle tuber 25.2 gelten, Unterdrückung der
viroid bekannt ist Keimfähigkeit.
25.4. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die
tuberosum L., zum für die Knollen in Anhang III
Anpflanzen bestimmt Teil A Nummern 10, 11 und 12
sowie Anhang IV Teil A
Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2
und 25.3 gelten, amtliche
Feststellung, daß die Knollen
ihren Ursprung auf einem Feld
haben, das als frei von
Globodera rostochiensis
(Wollenweber) Behrens und
Globodera pallida (Stone)
Behrens bekannt ist
und
aa) die Knollen entweder ihren
Ursprung in Gebieten haben,
in denen das Auftreten von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith nicht bekannt
ist, oder
bb) die Knollen in Gebieten, in
denen das Auftreten von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith bekannt ist,
von einer Anbaufläche
stammen, die infolge der
Anwendung eines nach dem
Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG
festzulegenden angemessenen
Verfahrens zur Tilgung von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith ist oder als
frei davon gilt.
25.5. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Knollen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13
in Ländern, in denen das sowie Anhang IV Teil A
Auftreten von Potato Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2,
stolbur mycoplasm bekannt 25.3 und 25.4 gelten, amtliche
ist Feststellung, daß an den
Pflanzen auf der Anbaufläche
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Potato stolbur
mycoplasm festgestellt wurden.
25.6. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Knollen von Solanum Teil A Nummern 11 und 13 sowie
tuberosum L. und Samen von Anhang IV Teil A Abschnitt I
Lycopersicon lycopersicum Nummer 25.5 gelten, amtliche
(L.) Karsten ex. Farw. mit Feststellung, daß an den
Ursprung in Ländern, in Pflanzen auf der Anbaufläche
denen das Auftreten von seit Beginn der letzten
potato spindle tuber abgeschlossenen
viroid bekannt ist Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Potato spindle
tuber viroid festgestellt
wurden.
25.7. Pflanzen von Capsicum Unbeschadet der Bestimmungen, die
annuum L., Lycopersicon gegebenenfalls für die Pflanzen
lycopersicum (L.) Karsten in Anhang III Teil A Nummern 11
ex Farw., Musa L., und 13 sowie Anhang IV Teil A
Nicotiana L. und Solanum Abschnitt I Nummern 25.5 und
melongena L., zum 25.6 gelten, amtliche
Anpflanzen bestimmt, Feststellung, daß
außer Samen, mit Ursprung a) die Pflanzen ihren Ursprung
in Ländern, in denen das in Gebieten haben, die sich
Auftreten von Pseudomonas als frei von Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith solanacearum (Smith) Smith
bekannt ist erwiesen haben, oder
```
auf den Pflanzen der
```
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith
festgestellt wurden.
25.8. Knollen von Solanum Unbeschadet der Bestimmungen, die
tuberosum L., nicht zum für die Knollen in Anhang III
Anpflanzen bestimmt Teil A Nummer 12 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,
25.2 und 25.3 gelten, amtliche
Feststellung, daß die Knollen
ihren Ursprung in Gebieten
haben, in denen das Auftreten
von Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith nicht bekannt ist.
```
Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, daß an dem
```
lupulus L., zum Hopfen auf der Anbaufläche seit
Anpflanzen bestimmt, außer Beginn der letzten
Samen abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Verticillium
alboatrum Reinke und Berthold
und Verticillium dahliae Klebahn
festgestellt wurden.
27.1. Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, daß
(DC.) Des Moul., Dianthus a) auf der Anbaufläche seit
L. und Pelargonium Beginn der letzten
L'Herit. ex Ait., zum abgeschlossenen
Anpflanzen bestimmt, außer Vegetationsperiode keine
Samen Anzeichen von Heliothis
armigera Hübner oder
Spodoptera littoralis
(Boisd.) festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen einer geeigneten
```
Behandlung gegen diese
Organismen unterzogen wurden.
27.2. Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die
(DC.) Des Moul., Dianthus für die Pflanzen in Anhang IV
L. und Pelargonium Teil A Abschnitt I Nummer 27.1
L'Herit. ex Ait., außer gelten, amtliche Feststellung,
Samen daß
```
auf der Anbaufläche seit
```
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Spodoptera
eridiana Cramer, Spodoptera
frugiperda Smith oder
Spodoptera litura (Fabricius)
festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen einer geeigneten
```
Behandlung gegen diese
Organismen unterzogen wurden.
```
Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
(DC.) Des Moul., zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt I Nummern 27.1
Samen und 27.2 gelten, amtliche
Feststellung, daß
```
die Pflanzen höchstens die
```
F3-Generation von Material
sind, das sich bei Tests auf
Chrysanthemum stunt viroid
als frei von diesem Virus
erwiesen hat, oder in
direkter Linie von Material
abstammen, das sich bei einer
repräsentativen Probe von
mindestens 10% bei einer
amtlichen Prüfung im
Zeitpunkt der Blüte als frei
von Chrysanthemum stunt
viroid erwiesen hat;
```
die Pflanzen oder Stecklinge
```
- aus Betrieben stammen, die
in den drei Monaten vor dem
Versand mindestens einmal
monatlich amtlich
untersucht wurden und bei
denen in dieser Zeit keine
Anzeichen von Puccinia
horiana Hennings
festgestellt wurden und in
deren unmittelbarer
Umgebung in den drei
Monaten vor der Ausfuhr
keine Anzeichen von
Puccinia horiana Hennings
festgestellt wurden,
oder
- einer geeigneten Behandlung
gegen Puccinia horiana
Hennings unterzogen wurden,
```
bei unbewurzelten Stecklingen
```
weder auf ihnen noch auf den
Pflanzen, von denen sie
stammen, Anzeichen von
Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx
festgestellt wurden oder bei
bewurzelten Stecklingen weder
auf ihnen noch auf dem
Wurzelbett Anzeichen von
Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die
```
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV
außer Samen Teil A Abschnitt I Nummern 27.1
und 27.2 gelten, amtliche
Feststellung, daß
- die Pflanzen in direkter Linie
von Mutterpflanzen abstammen,
die sich bei den in den
letzten zwei Jahren mindestens
einmal durchgeführten amtlich
anerkannten Tests als frei von
Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey,
Pseudomonas caryophylli
(Burkholder) Starr et
Burkholder und Phialophora
cinerescens (Wollenw.) Van
Beyma erwiesen haben,
- keine Anzeichen der
vorgenannten Schadorganismen
auf den Pflanzen festgestellt
wurden.
```
Zwiebeln von Tulipy L. und Amtliche Feststellung, daß auf den
```
Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten
denjenigen, bei denen aus abgeschlossenen
der Verpackung oder Vegetationsperiode keine
anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus
daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev
an den Endverbraucher festgestellt wurden.
bestimmt sind, der keine
gewerbliche
Schnittblumenerzeugung
betreibt
```
Pflanzen von Pelargonium Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
L'Herit. ex Ait., zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt I Nummern 27.1
Samen, mit Ursprung in und 27.2 gelten,
Ländern, in denen das
Auftreten von Tomato
ringspot virus bekannt
ist:
```
in denen das Auftreten amtliche Feststellung, daß die
```
von Xiphinema Pflanzen
americanum a) unmittelbar von Anbauflächen
(außereuropäische stammen, die als frei von
Populationen) oder Tomato ringspot virus bekannt
anderer Träger von sind,
Tomato rinspot virus oder
nicht bekannt ist b) höchstens die F4-Generation
von Mutterpflanzen sind, die
sich bei amtlich anerkannten
Virustests als frei von
Tomato ringspot virus
erwiesen haben;
```
in denen das Auftreten amtliche Feststellung, daß die
```
von Xiphinema Pflanzen
americanum a) unmittelbar von Anbauflächen
(außereuropäische stammen, bei denen Boden und
Populationen) oder Pflanzen als frei von Tomato
anderer Träger von ringspot virus bekannt sind,
Tomato ringspot virus oder
bekannt ist b) höchstens die F2-Generation
von Mutterpflanzen sind, die
sich bei amtlich anerkannten
Virustests als frei von
Tomato ringspot virus
erwiesen haben.
32.1. Pflanzen von Apium Unbeschadet der Bestimmungen, die
graveolens L., für die Pflanzen in Anhang III
Agyranthemum spp., Aster Teil A Nummern 11 und 13 oder
spp., Brassica spp., Anhang IV Teil A Abschnitt I
Capsicum annuum L., Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29
Cucumis spp., Dendranthema gelten, gegebenenfalls amtliche
(DC.) Des Moul., Dianthus Feststellung, daß
L. nebst Hybriden, Exacum a) entweder auf der Anbaufläche
spp., Gerbera Cass., bei amtlichen Besichtigungen,
Gypsophila L., Lactuca die in den drei Monaten vor
spp., Leucanthemum L., der Ausfuhr mindestens
Lupinus L., Lycopersicon monatlich durchgeführt
lycopersicum (L.) Karsten wurden, keine Anzeichen der
ex Farw., Solanum betreffenden Schadorganismen
melongena L., Tanacetum L. festgestellt wurden,
und Verbena L., zum oder
Anpflanzen bestimmt, außer b) die Pflanzen unmittelbar vor
Samen, mit Ursprung in der Ausfuhr untersucht
Ländern, in denen nach dem wurden, sich dabei als frei
Verfahren des Artikels 16a von Anzeichen der
der Richtlinie 77/93/EWG betreffenden Schadorganismen
festgestellt wurde, daß erwiesen haben und einer
das Auftreten der geeigneten Behandlung zur
betreffenden Tilgung der betreffenden
Schadorganismen Schadorganismen unterzogen
- Amauromyza maculosa wurden.
(Malloch)
- Liriomyza bryoniae
(Kaltenbach)
- Liriomyza huidobrensis
(Blanchard)
- Liriomyza sativae
(Blanchard)
- Liriomyza trifolii
(Burgess)
nicht bekannt ist.
32.2. Pflanzen der in Anhang IV Unbeschadet der Bestimmungen, die
Teil A Abschnitt I für die Pflanzen in Anhang III
Nummer 32.1. genannten Teil A Nummern 11 und 13 oder
Arten, zum Anpflanzen Anhang IV Teil A Abschnitt I
bestimmt, außer Samen, Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und
mit Ursprung in 32.1 gelten, gegebenenfalls
amerikanischen Ländern amtliche Feststellung, daß bei
oder einem anderen, in amtlichen Besichtigungen, die in
Anhang IV Teil A den drei Monaten vor der Ausfuhr
Abschnitt I Nummer 32.1. mindestens monatlich
nicht genannten Drittland durchgeführt wurden, keine
Anzeichen von Amauromyza
maculosa (Malloch), Liriomyza
bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza
huidobrensis (Blanchard),
Liriomyza sativae Blanchard oder
Liriomyza trifolii (Burgess)
festgestellt wurden.
32.3. Pflanzen von in Anhang IV Unbeschadet der Bestimmungen, die
Teil A Abschnitt I für die Pflanzen in Anhang III
Nummer 32.1 nicht genannten Teil A Nummern 11 und 13,
krautigen Arten, zum Anhang IV Teil A Abschnitt I
Anpflanzen bestimmt, außer Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29
Samen, mit Ursprung in gelten, gegebenenfalls amtliche
nicht in Anhang IV Teil A Bescheinigung darüber, daß
Abschnitt I Nummer 32.1 a) entweder bei einer amtlichen
genannten Ländern Besichtigung, die vor der
Ernte durchgeführt wurde,
keine Anzeichen von
Amauromyza maculosa (Malloch)
oder Liriomyza sativae
Blanchard auf der Anbaufläche
festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen unmittelbar vor
```
der Ausfuhr untersucht
wurden, sich dabei als frei
von Anzeichen der
betreffenden Schadorganismen
erwiesen haben und einer
geeigneten Behandlung zur
Tilgung der betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurden.
```
Im Freiland angezogene, Amtliche Feststellung, daß die
```
bewurzelte Pflanzen, Anbaufläche als frei von
eingepflanzt oder zum Clavibacter michiganensis ssp.
Anpflanzen bestimmt sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.,
Globodera pallida (Stone)
Behrens, Globodera rostochiensis
(Wollenweber) Behrens und
Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival bekannt
ist.
```
Erde und Kultursubstrat, Amtliche Feststellung, daß
```
das Pflanzen anhaftet a) das Kultursubstrat bei der
oder beigefügt ist und Einpflanzung
ganz oder teilweise aus - entweder als frei von Erde
Erde oder festen und organischen Stoffen
organischen Stoffen wie befunden
Teilen von Pflanzen, oder
Humus, einschließlich - als frei von Schadinsekten
Torf oder Rinden, oder und -nematoden befunden und
einem festen anorganischen einer geeigneten Prüfung
Stoff zur Erhaltung der oder Behandlung unterzogen
Lebensfähigkeit der wurde, damit gewährleistet
Pflanzen besteht, mit ist, daß es frei von
Ursprung in anderen Schadorganismen
- der Türkei ist,
- Weißrußland, Estland, oder
Lettland, Litauen, - einer geeigneten Behandlung
Moldawien, Rußland, der unterzogen wurde, damit
Ukraine gewährleistet ist, daß es
- anderen frei von Schadorganismen
außereuropäischen ist,
Ländern als Zypern, und
Ägypten, Israel, Libyen, b) seit der Einpflanzung
Malta, Marokko, Tunesien - entweder geeignete
Maßnahmen getroffen wurden,
um das Kultursubstrat von
Schadorganismen
freizuhalten,
oder
- die Pflanzen in den zwei
Wochen vor dem Versand von
dem Kultursubstrat so
freigeschüttelt worden
sind, daß nur die für die
Erhaltung der
Lebensfähigkeit während der
Beförderung erforderliche
Mindestmenge verblieben
ist, und daß, wenn die
Pflanzen umgepflanzt
wurden, das dafür
verwendete Kultursubstrat
den Anforderungen unter
Buchstabe a) entspricht.
35.1. Pflanzen von Beta vulgaris Amtliche Feststellung, daß auf der
L., zur Anpflanzung Anbaufläche seit Beginn der
bestimmt, außer Samen letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Beet curly top
virus (außereuropäische Isolate)
festgestellt worden sind.
35.2. Pflanzen von Beta vulgaris Unbeschadet der Anforderungen, die
L., zum Anpflanzen für die Pflanzen in Anhang IV
bestimmt, außer Samen, mit Teil A Abschnitt I Nummer 35.1
Ursprung in Ländern, in gelten, amtliche Feststellung,
denen das Auftreten von daß
von Beet leaf curl virus a) das Auftreten von Beet leaf
bekannt ist curl virus auf der
Anbaufläche nicht bekannt
ist,
und
```
auf der Anbaufläche oder in
```
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Beet leaf curl
virus festgestellt wurden.
36.1. Pflanzen von Ficus L., zum Amtliche Feststellung, daß
Anpflanzen bestimmt, außer a) sich die Anbaufläche bei
Samen amtlichen Besichtigungen, die
in den drei Monaten vor der
Ausfuhr mindestens monatlich
durchgeführt wurden, als frei
von Thrips palmi Karny
erwiesen hat oder
```
die Lieferung einer
```
geeigneten Behandlung
unterzogen wurde, um zu
gewährleisten, daß sie frei
von Thysanoptera ist, oder
```
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