Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
die Pflanzen in
```
Gewächshäusern angezogen
wurden, in denen amtliche
Maßnahmen getroffen wurden,
um das Vorkommen von Thrips
palmi Karny während eines
angemessenen Zeitraums zu
überwachen, und während
dieser Überwachung kein
Thrips palmi Karny
festgestellt wurde.
36.2. Andere Pflanzen als Ficus Amtliche Feststellung, daß
L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung
bestimmt, außer Samen in einem Land haben, daß sich
als frei von Thrips palmi
Karny erwiesen hat, oder
```
sich die Anbaufläche bei
```
amtlichen Besichtigungen, die
in den drei Monaten vor der
Ausfuhr mindestens monatlich
durchgeführt wurden, als frei
von Thrips palmi Karny
erwiesen hat oder
```
die Lieferung einer
```
geeigneten Behandlung
unterzogen wurde, um zu
gewährleisten, daß sie frei
von Thysanoptera ist.
```
Pflanzen von Palmae, zum Unbeschadet der Verbote, die für
```
Anpflanzen bestimmt, die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 17 gelten,
in außereuropäischen amtliche Feststellung, daß
Ländern a) die Pflanzen entweder aus
einem Gebiet stammen, das als
frei von Palm lethal
yellowing mycoplasm und
Cadang-Cadang viroid bekannt
ist und auf der Anbaufläche
oder in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen dafür festgestellt
wurden,
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für Palm lethal
yellowing mycoplasm und
Cadang-Cadang viroid
festgestellt wurden, die den
Verdacht begründen, daß diese
Krankheitserreger in die
betreffende Anbaufläche
eingeschleppt worden sein
könnten, und die Pflanzen
einer geeigneten Behandlung
zur Tilgung von Myndus crudus
Van Duzee unterzogen wurden;
```
Gewebekulturen von Material
```
stammen, das die Bedingungen
gemäß den Buchstaben a und b
erfüllen.
38.1. Pflanzen von Camellia L., Amtliche Feststellung, daß
zur Anpflanzung bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung
außer Samen, mit Ursprung in Gebieten haben, die als
in außereuropäischen frei von Ciborinia camelliae
Ländern Kohn bekannt sind,
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode an
blühenden Pflanzen keine
Anzeichen von Ciborinia
camelliae Kohn festgestellt
wurden.
38.2. Pflanzen von Fuchsia L., Amtliche Bestätigung darüber, daß
zur Anpflanzung bestimmt, auf der Anbaufläche oder in
außer Samen, mit Ursprung deren unmittelbarer Umgebung
in den USA oder Brasilien seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für das Auftreten von
Aculops fuchsiae Kelfer
festgestellt wurden.
```
Bäume und Sträucher, zur Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
Anpflanzung bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen und Pflanzen Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,
in Gewebekultur, mit 15, 16, 17 und 18, Anhang III
Ursprung in Drittländern Teil B Nummer 1 und Anhang IV
außerhalb Europas und des Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,
Mittelmeerraums 8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,
12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,
19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,
23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,
27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33,
34, 36, 37, 38.1 und 38.2
gelten, gegebenenfalls amtliche
Feststellung, daß die Pflanzen
- sauber (dh. frei von
Pflanzenabfall) sowie frei von
Blüten und Früchten sind
und
- in Baumschulen angezogen
wurden
und
- zum geeigneten Zeitpunkt und
vor der Ausfuhr untersucht
wurden und sich dabei als frei
von Anzeichen schädlicher
Bakterien, Viren und
virusähnlicher Organismen
erwiesen haben und sich
entweder als frei von
Anzeichen schädlicher
Nematoden, Insekten, Milben
und Pilze erwiesen haben oder
einer angemessenen Behandlung
zur Tilgung solcher Organismen
unterzogen wurden.
```
Laubbäume und -sträucher, Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen und Pflanzen Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,
in Gewebekultur, mit 15, 16, 17 und 18, Anhang III
Ursprung in Drittländern Teil B Nummer 1 und Anhang IV
außerhalb Europas und des Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,
Mittelmeerraums 8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,
12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,
19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,
23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,
27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33,
34, 36, 37, 38.1, 38.2 und 39
gelten, gegebenenfalls amtliche
Feststellung, daß sich die
Pflanzen in Vegetationsruhe
befinden und frei von Blättern
sind.
```
Ein- und zweijährige Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
Pflanzen, außer Gramineae, für die Pflanzen in Anhang III
zum Anpflanzen bestimmt, Teil A Nummern 11 und 13 sowie
mit Ursprung in Ländern Anhang IV Teil A Abschnitt I
außerhalb Europas und des Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2,
Mittelmeerraums 32.3, 33, 34, 35.1, 35.2 und 36
gelten, amtliche Feststellung,
daß die Pflanzen
- in Baumschulen angezogen
wurden und
- frei von Pflanzenresten,
Blüten und Früchten sind und
- vor der Ausfuhr untersucht
wurden und
- sich dabei als frei von
Anzeichen schädlicher
Bakterien, Viren und
virusähnlichen Organismen
erwiesen haben und
- sich entweder als frei von
Anzeichen schädlicher
Nematoden, Insekten, Milben
und Pilze erwiesen haben oder
einer angemessenen Behandlung
zur Tilgung solcher Organismen
unterzogen wurden.
```
Pflanzen von Gramineae Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
mehrjähriger Ziergräser für die Pflanzen in Anhang IV
der Unterfamilien Teil A Abschnitt I Nummern 33,
Bambusoidae, Panicoideae, 34 und 36 gelten, amtliche
und den Gattungen Buchloe, Feststellung, daß die Pflanzen
Bouteloua Lag., - in Baumschulen angezogen
Calamagrostis, Cortaderia wurden und
Stapf, Glyceria R. Br., - frei von Pflanzenresten,
Hakonechioa Mak. ex Honda, Blüten und Früchten sind und
Hystrix, Molinia, Phalaris - vor der Ausfuhr untersucht
L., Shibataea, Spartina wurden und
Schreb., Stipa L. und - sich dabei als frei von
Uniola L., zum Anpflanzen Anzeichen schädlicher
bestimmt, außer Samen, mit Bakterien, Viren und
Ursprung in Ländern virusähnlicher Organismen
außerhalb Europas und des erwiesen haben und
Mittelmeerraums - sich entweder als frei von
Anzeichen schädlicher
Nematoden, Insekten, Milben
und Pilze erwiesen haben oder
einer angemessenen Behandlung
zur Tilgung solcher Organismen
unterzogen wurden,
```
Bonsai, zum Anpflanzen Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
bestimmt, außer Samen, mit für die Pflanzen in Anhang III
Ursprung in Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,
außereuropäischen Ländern 15, 16, 17 und 18, Anhang III
Teil B Nummer 1 und Anhang IV
Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,
8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,
12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,
19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,
23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,
27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34,
36, 37, 38.1, 38.2, 39, 40 und
42 gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung, daß
```
die Pflanzen mindestens zwei
```
aufeinanderfolgende Jahre in
amtlich zugelassenen
Bonsai-Baumschulen, die einer
amtlich überwachten
Kontrollregelung unterliegen,
angezogen und erzogen wurden;
```
die Pflanzen
```
aa) mindestens zwei Jahre
lang vor dem Versand
- entweder in einem
frischen künstlichen
Kultursubstrat oder in
einem natürlichen
Kultursubstrat anzogen
wurden, das begast oder
entsprechend
hitzebehandelt wurde,
um zu gewährleisten,
daß es frei von
Schadorganismen ist,
wobei angemessene
Maßnahmen getroffen
wurden, um zu
gewährleisten, daß das
Kultursubstrat frei von
Schadorganismen bleibt,
- in Töpfe eingetopft
wurden, die auf Regalen
in einer Höhe von
mindestens 50 cm über
dem Erdboden
aufgestellt werden,
- angemessenen
Behandlungen unterzogen
wurden, um zu
gewährleisten, daß sie
frei von
außereuropäischen
Rostarten sind,
- ausschließlich in
Einrichtungen verbracht
werden, die mit
Insektenschutznetzen
ausgestattet sind;
bb) in den zwei Wochen vor
dem Versand von dem
Kultursubstrat so
freigeschüttelt wurden,
daß nur die für die
Erhaltung der
Lebensfähigkeit während
der Beförderung
erforderliche
Mindestmenge verblieben
ist, und daß bei
umgepflanzten Pflanzen
das dafür verwendete
Kultursubstrat den
Anforderungen gemäß
Buchstabe aa) entspricht;
```
die Pflanzen, die in den
```
zugelassenen
Bonsai-Baumschulen oder ihrer
unmittelbaren Nachbarschaft
angezogen wurden, mindestens
sechsmal im Jahr zu
geeigneten Zeitpunkten
amtlich auf die Anwesenheit
der betreffenden
Schadorganismen untersucht
wurden.
Die Untersuchungen erfolgen
mindestens durch visuelle
Bonitur jeder Parzellenreihe
sowie durch visuelle Bonitur
sämtlicher Pflanzenteile
oberhalb des Kultursubstrats
an einer Stichprobe von
mindestens 300 Pflanzen, wenn
die Gattung nicht mehr als
3 000 Pflanzen umfaßt, bzw.
von 10% der Pflanzen, wenn
die Gattung mehr als
3 000 Pflanzen umfaßt. Die
betreffenden Schadorganismen
sind die im Anhang dieser
Richtlinie aufgeführten
Schadorganismen sowie alle
nicht in der Gemeinschaft
endemischen Schadorganismen;
```
sich die Pflanzen bei diesen
```
Untersuchungen als frei von
den betreffenden
Schadorganismen erwiesen
haben. Befallene Pflanzen
sind gegebenenfalls zu
entfernen. Die übrigen
Pflanzen sind wirksam zu
behandeln und lang genug
aufzubewahren, damit
gewährleistet ist, daß sie
frei von diesen
Schadorganismen sind und daß
das Material in
verschlossene, amtlich
plombierte Behälter verpackt
wird, die die gleiche
Kennzeichnung tragen wie das
Pflanzengesundheitszeugnis
gemäß Artikel 7 dieser
Richtlinie, damit die
Lieferungen identifiziert
werden können.
```
Krautige mehrjährige Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Pflanzen, zum gegebenenfalls für die Pflanzen
Anpflanzen bestimmt, in Anhang IV Teil A Abschnitt I
außer Samen, der Familien Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34
Caryophyllaceae (außer und 36 gelten, amtliche
Dianthus L.), Compositae Feststellung, daß die Pflanzen
(außer Dendranthema - in Baumschulen angezogen
(DC.) Des. Moul.), wurden, frei von
Cruciferae, Leguminosae Pflanzenresten, Blüten und
und Rosaceae (außer Früchten sind,
Fragaria L.), mit Ursprung - vor der Ausfuhr untersucht
wurden und
- sich dabei als frei von
Anzeichen schädlicher
Bakterien, Viren und
virusähnlicher Organismen
erwiesen haben
und
- sich entweder als frei von
Anzeichen schädlicher
Nematoden, Insekten, Milben
und Pilze erwiesen haben
oder einer angemessenen
Behandlung zur Tilgung
solcher Organismen
unterzogen wurden.
```
Pflanzen von Euphorbia Amtliche Feststellung, daß
```
pulcherrima Willd., zur - die Pflanzen von Anbauflächen
Anpflanzung bestimmt, stammen, die bekanntermaßen
außer Samen, mit Ursprung frei von Bemisia tabaci Genn.,
in Ländern, in denen das sind,
Auftreten von Bemisia oder
tabaci Genn. - auf der Anbaufläche seit
(außereuropäische Beginn der letzten
Populationen) nicht abgeschlossenen
bekannt ist Vegetationsperiode bei in den
drei Monaten vor der Ausfuhr
wenigstens monatlich
durchgeführten amtlichen
Untersuchungen keine Anzeichen
von Bemisia tabaci Genn.
festgestellt wurden.
```
Zum Anpflanzen bestimmte Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Pflanzen, außer Samen, gegebenenfalls für die Pflanzen
Zwiebeln, Knollen, Kormi in Anhang III Teil A Nummer 13
und Rhizome, mit Ursprung sowie Anhang IV Teil A
in Ländern, in denen das Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6,
Auftreten der betreffenden 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 36
Schadorganismen nicht 44 und 45 gelten;
bekannt ist
Es handelt sich bei den
betreffenden
Schadorganismen um
- Bean golden mosaic virus
- Cowpea mild mottle virus
- Lettuce infectious
yellows virus
- Pepper mild tigre virus
- Squash leaf curl virus
- andere durch Bemisia
tabaci Genn. übertragene
Viren
```
Länder, in denen das Amtliche Feststellung, das an den
```
Auftreten von Bemisia Pflanzen während der gesamten
tabaci Genn. Vegetationsperiode keine
(außereuropäische Anzeichen der betreffenden
Populationen) oder Schadorganismen festgestellt
anderer Vektoren der wurden.
betreffenden Erreger
bekannt ist
```
Länder, in denen das Amtliche Feststellung, daß an den
```
Auftreten von Bemisia Pflanzen während der gesamten
tabaci Genn. Vegetationsperiode keine
(außereuropäische Anzeichen von Bemisia tabaci
Populationen) oder Genn. festgestellt wurden
anderer Vektoren der und
betreffenden Erreger a) die Pflanzen von Anbauflächen
bekannt ist stammen, die bekanntermaßen
frei von Bemisia tabaci Genn.
und anderen Vektoren der
betreffenden Schadorganismen
sind,
oder
```
die Anbaufläche bei den zu
```
geeigneter Zeit
durchgeführten amtlichen
Kontrollen frei von Bemisia
tabaci Genn. und anderen
Vektoren war,
oder
```
die Pflanzen einer geeigneten
```
Behandlung zur Tilgung von
Bemisia tabaci Genn.
unterzogen wurden.
```
Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß
```
annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in
Gebieten haben, die als frei
von Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. et de Toni
bekannt sind,
oder
```
die Samen, außer diejenigen
```
von Sorten, die gegen alle im
Anbaugebiet anwesenden Rassen
von Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. et de Toni
resistent sind, einer
geeigneten Behandlung gegen
Plasmopara halstedii (Farlow)
Berl. et de Toni unterzogen
wurden.
```
Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die
```
lycopersicum (L.) Samen durch eine geeignete
Karsten ex Farw. Säureextraktionsmethode oder
eine nach dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG genehmigte
gleichwertige Methode gewonnen
wurden und
```
die Samen entweder ihren
```
Ursprung in Gebieten haben,
in denen das Auftreten von
Clavibacter michiganensis
ssp. michiganensis (Smith)
Davis et al., Xanthomonas
campestris pv. vesicatoria
(Doidge) Dye und Potato
spindle tuber viroid nicht
bekannt ist,
oder
```
an den Pflanzen auf der
```
Anbaufläche während der
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für die durch diese
Schadorganismen verursachten
Krankheiten festgestellt
wurden,
oder
```
die Samen einem amtlichen
```
Test zumindest auf diese
Schadorganismen an einer
repräsentativen Probe und
unter Verwendung geeigneter
Methoden unterzogen wurden
und sich dabei als frei von
diesen Schadorganismen
erwiesen haben.
49.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß
L. a) auf der Anbaufläche seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurden und daß
nach Labortests anhand
repräsentativer Proben
ebenfalls kein Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurde,
oder
```
daß vor der Ausfuhr eine
```
Entseuchung vorgenommen
wurde.
49.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die
L., mit Ursprung in für die Pflanzen in Anhang IV
Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummer 49.1
Auftreten von Clavibacter gelten, amtliche Feststellung,
michiganensis ssp. daß
insidiosus Davis et al. a) das Auftreten von Clavibacter
bekannt ist michiganensis ssp. insidiosus
Davis et al. seit Beginn der
letzten zehn Jahre weder im
Betrieb noch in seiner
unmittelbaren Umgebung
bekannt wurde
und
```
- die Kultur entweder zu
```
einer Sorte gehört, die als
hochresistent gegen
Clavibacter michiganensis
ssp. insidiosus Davis et
al. anerkannt ist,
oder
- sie zum Erntezeitpunkt noch
nicht ihre vierte
Vegetationsperiode seit der
Aussaat begonnen hatte und
es höchstens eine
vorhergehende Samenernte
von der Kultur gegeben
hatte,
oder
- der gewichtsmäßige Anteil
an unschädlichem Besatz,
der nach den Regeln
bestimmt wurde, die für die
Zertifizierung von in der
Gemeinschaft vermarktetem
Saatgut gelten, 0,1% nicht
übersteigt;
```
während der letzten
```
abgeschlossenen
Vegetationsperiode oder
gegebenenfalls den letzten
beiden dieser Perioden weder
auf der Anbaufläche noch auf
einer benachbarten Kultur von
Medicago sativa L. Anzeichen
von Clavibacter michiganensis
ssp. insidiosus Davis et al.
festgestellt wurden;
```
auf der Anbaufläche der
```
Kultur während der letzten
drei Jahre vor der Aussaat
keine Medicago sativa L.
angebaut wurde.
```
Samen von Oryza sativa L. Amtliche Feststellung, daß
```
```
die Samen anhand geeigneter
```
nematologischer Verfahren
amtlich getestet wurden und
sich dabei als frei von
Aphelenchoides besseyi
Christie erwiesen haben,
oder
```
die Samen einer geeigneten
```
Heißwasserbehandlung oder
anderen geeigneten Behandlung
gegen Aphelenchoides besseyi
Christie unterzogen wurden.
```
Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß
```
```
die Samen ihren Ursprung in
```
einem Gebiet haben, das als
frei von Xanthomonas
campestris pv. phaseoli
(Smith) Dye bekannt ist,
oder
```
eine repräsentative Probe der
```
Samen getestet wurde und sich
dabei als frei von
Xanthomonas campestris pv.
phaseoli (Smith) Dye erwiesen
hat.
```
Samen von Zea mais L. Amtliche Feststellung, daß
```
```
die Samen ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, die als frei
von Erwinia stewartii (Smith)
Dye bekannt sind,
oder
```
eine repräsentative Probe der
```
Samen getestet wurde und sich
dabei als frei von Erwinia
stewartii (Smith) Dye
erwiesen hat.
Abschnitt II
PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN
DER GEMEINSCHAFT
```
```
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Besondere Anforderungen
andere Erzeugnisse
```
```
```
Holz von Castanea Mill. a) Amtliche Feststellung, daß das
```
Holz seinen Ursprung in
Gebieten hat, die als frei von
Cryphonectria parasitica
(Murrill) Barr bekannt sind,
oder
```
das Holz ist entrindet.
```
```
Holz von Platanus L., auch a) Amtliche Feststellung, daß das
```
ohne seine natürliche Holz seinen Ursprung in
Oberflächenrundung Gebieten hat, die als frei von
Ceratocystis fimbriata f.sp.
platani Walter bekannt sind,
oder
```
durch die Handelsklasse
```
„Kiln-dried'', „K.D.'' oder
eine andere international
anerkannte Handelsklasse, die
nach üblichem Handelsbrauch auf
dem Holz oder seiner Verpackung
angegeben ist, wird
nachgewiesen, daß das Holz
einer künstlichen Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis
auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von weniger als 20% TS zur Zeit
der Behandlung unterzogen
wurde.
```
Lose Rinde von Castanea Amtliche Feststellung, daß
```
Mill. a) die Rinde ihren Ursprung in
Gebieten hat, die als frei
von Cryphonectria parasitica
(Murrill) Barr bekannt sind,
oder
```
die Sendung einer Entseuchung
```
oder sonstigen geeigneten
Behandlung gegen
Cryphonectria unterzogen
wurde.
```
Pflanzen von Pinus L., zum Amtliche Feststellung, daß auf der
```
Anpflanzen bestimmt, außer Anbaufläche oder in ihrer
Samen unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Scirrhia pini Funk
et Parker festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Larix Mill., Picea A. gegebenenfalls für die Pflanzen
Dietr., Pinus L., in Anhang IV Teil A Abschnitt II
Pseudotsuga Carr. und Nummer 4 gelten, amtliche
Tsuga Carr., zum Feststellung, daß auf der
Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche oder in ihrer
außer Samen unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Melampsora medusae
Thümen festgestellt worden sind.
```
Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, daß auf der
```
zum Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche oder in ihrer
außer Samen unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Melampsora medusae
Thümen festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Castanea Amtliche Feststellung, daß
```
Mill. und Quercus L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung
Anpflanzen bestimmt, außer in Gebieten haben, die als
Samen frei von Cryphonectria
parasitica (Murrill) Barr
bekannt sind
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
ihrer unmittelbaren Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Cryphonectria
parasitica (Murrill) Barr
festgestellt worden sind.
```
Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung, daß
```
zum Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung
außer Samen in einem Gebiet haben, das
als frei von Ceratocystis
fimbriata f.sp. platani
Walter bekannt ist,
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
ihrer unmittelbaren Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ceratocystis
fimbriata f.sp. platani
Walter festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Chaenomeles Amtliche Feststellung, daß
```
Lindl., Cotoneaster Ehrh., a) die Pflanzen ihren Ursprung
Crataegus L., Cydonia in Gebieten haben, die nach
Mill., Eriobotrya Lindl., dem Verfahren des
Malus Mill., Mespilus L., Artikels 16a der
Pyracantha Roem., Pyrus Richtlinie 77/93/EWG als frei
L., Sorbus L., außer von Erwinia amylovora (Burr.)
Sorbus intermedia (Ehrh.) Winsl. et al. anerkannt sind,
Pers., Stranvaesia Lindl., oder
zum Anpflanzen bestimmt, b) die Pflanzen auf der
außer Samen Anbaufläche und in ihrer
unmittelbaren Umgebung, die
Anzeichen von Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et
al. aufgewiesen haben,
gerodet wurden.
```
Pflanzen von Citrus L., Amtliche Feststellung, daß
```
Fortunella Swingle, a) die Pflanzen aus Gebieten
Poncirus Raf. oder ihre stammen, die als frei von
Hybriden, außer Samen und Spiroplasma citri Saglio et
Früchten al., Phoma tracheiphila
(Petri), Kanchaveli et
Gikashvili, Citrus vein
enation woody gall und Citrus
tristeza virus (europäische
Stämme)
oder
```
im Rahmen eines
```
Zertifizierungssystems
amtlich anerkannt wurden, das
voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von Material
stammen, das unter geeigneten
Bedingungen erhalten wird und
amtlichen Tests zumindest auf
Citrus tristeza Virus
(europäische Stämme) und
Citrus vein enation woody
gall unter Verwendung von
geeigneten Indikatorpflanzen
oder gleichwertigen Verfahren
unterzogen wurde, die nach
dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG
zugelassen wurden,
ununterbrochen in einem
insektengeschützten
Gewächshaus oder in einem
Isolierkäfig gezogen wurden
und an ihnen keine Anzeichen
von Spiroplasma citri Saglio
et al., Phoma tracheiphila
(Petri) Kanchaveli et
Gikashvili, Citrus tristeza
virus (europäische Stämme)
und Citrus vein enation woody
gall beobachtet wurden;
oder
```
die Pflanzen
```
- im Rahmen eines
Zertifizierungssystems
amtlich anerkannt wurden,
das voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von Material
stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wird und amtlichen
Tests zumindest auf Citrus
vein enation woody gall und
Citrus tristeza virus
(europäische Stämme) unter
Verwendung von geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
unterzogen wurde, die nach
dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG
zugelassen wurden und sich
bei diesen Tests als frei
von Citrus tristeza virus
(europäische Stämme) und in
amtlichen Tests gemäß den
in diesem Gedankenstrich
genannten Verfahren als
zertifiziert frei von
zumindest Citrus tristeza
virus (europäische Stämme)
erwiesen haben,
- untersucht wurden, ohne daß
dabei seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode
Anzeichen für das Auftreten
von Spiroplasma citri
Saglio et al., Phoma
tracheiphila (Petri)
Kanchaveli et Gikashvili
und Citrus vein enation
woody gall und Citrus
tristeza virus festgestellt
wurden.
```
Pflanzen von Araceae, Amtliche Feststellung, daß
```
Marantaceae, Musaceae, a) auf der Anbaufläche seit
Persea spp. und Beginn der letzten
Strelitziaceae, bewurzelt abgeschlossenen
oder mit anhaftendem oder Vegetationsperiode kein
beigefügtem Nährsubstrat Befall mit Radopholus similis
(Cobb) Thorne festgestellt
wurde,
oder
```
Boden und Wurzeln
```
verdächtiger Pflanzen seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode einem
amtlichen nematologischen
Test zumindest auf Radopholus
similis (Cobb) Thorne
unterzogen wurden und sich
dabei als frei von diesem
Schadorganismus erwiesen
haben.
```
Pflanzen von Fragaria L., Amtliche Feststellung, daß
```
Prunus L. und Rubus L., a) die Pflanzen ihren Ursprung
zum Anpflanzen bestimmt, in Gebieten haben, die als
außer Samen frei von den betreffenden
Schadorganismen bekannt sind,
oder
```
auf der Anbaufläche seit
```
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt worden sind, die
durch die betreffenden
Schadorganismen verursacht
wurden.
Die betreffenden Schadorganismen
sind:
- bei Fragaria L.:
- Phytophthora fragariae
Hickman var. fragariae
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot virus
- Strawberry crinkle virus
- Strawberry latent ringspot
virus
- Strawberry mild yellow edge
virus
- Tomato black ring virus
- Xanthomonas fragariae
Kennedy et King
- bei Prunus L.:
- Apricot chlorotic leafroll
mycoplasm
- Xanthomonas campestris p.v.
pruni (Smith) Dye
- bei Prunus persica (L.)
Batsch:
Pseudomonas syringae pv.
persicae (Prunier et al.)
Young et al.
- bei Rubus L.:
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot virus
- Strawberry latent ringspot
virus
- Tomato black ring virus
```
Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die
```
und Pyrus L., zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 9
Samen gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in Gebieten haben, die als
frei von Pear decline
mycoplasm bekannt sind,
oder
```
die Pflanzen auf der
```
Anbaufläche und in ihrer
unmittelbaren Umgebung, die
Anzeichen aufgewiesen haben,
nach denen sie des Befalls
mit Pear decline mycoplasm
verdächtig sind, während der
letzten drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden an diesem
Ort gerodet wurden.
```
Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Anforderungen, die
```
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV
außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 12
gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in Gebieten haben, die als
frei von Aphelenchoides
besseyi Christie bekannt
sind,
oder
```
an den Pflanzen auf der
```
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Aphelenchoides
besseyi Christie festgestellt
wurden,
oder
```
bei Pflanzen in Gewebekultur
```
diese von Pflanzen stammen,
die den Bedingungen unter
Buchstabe b dieser Nummer
entsprechen oder anhand
geeigneter nematologischer
Methoden amtlich getestet
wurden und sich dabei als
frei von Aphelenchoides
besseyi Christie erwiesen
haben.
```
Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Anpflanzen bestimmt, außer für die Pflanzen in Anhang IV
Samen Teil A Abschnitt II Nummer 9
gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in Gebieten haben, die als
frei von Apple proliferation
mycoplasm bekannt sind,
oder
```
aa) die Pflanzen, außer aus
```
Samen erwachsenem
Pflanzgut,
- entweder im Rahmen
eines
Zertifizierungssystems
amtlich anerkannt
wurden, das
voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von
Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
wird und amtlichen
Tests zumindest auf
Apple proliferation
mycoplasm unter
Verwendung von
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das
unter geeigneten
Bedingungen erhalten
und während der letzten
sechs abgeschlossenen
Vegetationsperioden
mindestens einem
amtlichen Test
zumindest auf Apple
proliferaton mycoplasm
unter Verwendung von
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat;
bb) an Pflanzen auf der
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in
der unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch Apple proliferation
mycoplasm verursacht
werden.
```
Pflanzen der folgenden Unbeschadet der Anforderungen, die
```
Prunus-Arten, zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 12
Samen: gelten, amtliche Feststellung,
- Prunus amygdalus Batsch daß
- Prunus armeniaca L. a) die Pflanzen ihren Ursprung
- Prunus blireiana Andre in Gebieten haben, die als
- Prunus brigantina Vill. frei von Plum pox virus
- Prunus cerasifera Ehrh. bekannt sind,
- Prunus cistena Hansen oder
- Prunus curdica Fenzl et b) aa) die Pflanzen, außer aus
Fritsch Samen erwachsenes
- Prunus domestica spp. Pflanzgut,
domestica L. - entweder im Rahmen
- Prunus domestica ssp. eines
insititia (L.) C. K. Zertifizierungssystems
Schneid. amtlich anerkannt
- Prunus domestica ssp. wurden, das
italica (Borkh.) Hegi. voraussetzt, daß sie in
- Prunus glandulosa Thunb. direkter Linie von
- Prunus holosericea Material stammen, das
Batal. unter geeigneten
- Prunus hortulana Bailey Bedingungen erhalten
- Prunus japonica Thunb. wird und amtlichen
- Prunus mandshurica Tests zumindest auf
(Maxim.) Koehne Plum pox virus unter
- Prunus maritima Marsh. Verwendung von
- Prunus mume Sieb. et geeigneten
Zucc. Indikatorpflanzen oder
- Prunus nigra Ait. gleichwertigen
- Prunus persica (L.) Verfahren unterzogen
Batsch wurde und sich dabei
- Prunus salicina L. als frei von diesem
- Prunus sibirica L. Schadorganismus
- Prunus simonii Carr. erwiesen hat,
- Prunus spinosa L. oder
- Prunus tomentosa Thunb. - in direkter Linie von
- Prunus triloba Lindl. Material stammen, das
- andere für Plum pox unter geeigneten
virus anfällige Bedingungen erhalten
Prunus-Arten und während der letzten
drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden
mindestens einem
amtlichen Test
zumindest auf Plum pox
virus unter Verwendung
von geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen
Verfahren unterzogen
wurde und sich dabei
als frei von diesem
Schadorganismus
erwiesen hat;
bb) an Pflanzen auf der
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in
der unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch Plum pox virus
verursacht wurden;
cc) Pflanzen auf der
Anbaufläche, die
Anzeichen von Krankheiten
aufgewiesen haben, die
durch andere Viren oder
virusähnliche Organismen
verursacht werden,
gerodet wurden.
```
Gestrichen
```
```
Pflanzen von Vitis L., Amtliche Feststellung, daß an den
```
außer Samen und Früchten Mutterreben auf der Anbaufläche
seit Beginn der letzten beiden
abgeschlossenen
Vegetationsperioden keine
Anzeichen von Grapevine
Flavescense doree MLO und
Xylophilus ampelinus
(Panagopoulos) Willems et al.
festgestellt wurden.
19.1. Knollen von Solanum Amtliche Feststellung, daß
tuberosum L., zum a) die Gemeinschaftsbestimmungen
Anpflanzen bestimmt zur Bekämpfung von
Synchytrium endobioticum
(Schilbersky) Percival
eingehalten wurden,
und
```
die Knollen ihren Ursprung in
```
einem Gebiet haben, das als
frei von Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.
bekannt ist, oder die
Gemeinschaftsbestimmungen zur
Bekämpfung von Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.
eingehalten wurden
und
```
die Knollen ihren Ursprung
```
auf einer Anbaufläche haben,
die als frei von Globodera
rostochiensis (Wollenweber)
Behrens und Globodera pallida
(Stone) Behrens bekannt ist
und
```
aa) die Knollen entweder
```
ihren Ursprung in
Gebieten haben, in denen
das Auftreten von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith nicht
bekannt ist, oder
bb) die Knollen in Gebieten,
in denen das Auftreten
von Pseudomonas
solanacearum (Smith)
Smith bekannt ist, von
einer Anbaufläche
stammen, die infolge der
Anwendung eines
angemessenen Verfahrens
zur Tilgung von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith frei von
Pseudomonas solanacearum
(Smith) Smith ist oder
als frei davon gilt.
19.2. Knollen von Solanum Unbeschadet der besonderen
tuberosum L., zum Anforderungen, die für die
Anpflanzen bestimmt, Knollen in Anhang IV Teil A
außer Knollen der Sorten, Abschnitt II Nummer 19.1 gelten,
die in einem oder mehreren amtliche Feststellung, daß die
Mitgliedstaaten auf Grund Knollen
der Richtlinie 70/457/EWG - aus fortgeschrittenen
des Rates amtlich Züchtungen stammen, wobei
zugelassen wurden diese Feststellung in
geeigneter Weise auf dem
Begleitdokument der Knollen zu
erfolgen hat;
- in der Gemeinschaft erzeugt
wurden
und
- in direkter Linie vom Material
stammen, das unter geeigneten
Bedingungen erhalten und in
der Gemeinschaft nach
geeigneten Methoden amtlichen
Quarantänetests unterzogen
wurde und sich dabei als frei
von Schadorganismen erwiesen
hat.
19.3. Pflanzen von stolon- oder a) Die Pflanzen wurden unter
knollenbildenden Arten der Quarantänebedingungen gehalten
Gattung Solanum L. oder und haben sich bei
ihre Hybriden, zum Quarantänetests als frei von
Anpflanzen bestimmt, außer jeglichen Schadorganismen
den in Anhang IV Teil A erwiesen.
Abschnitt II Nummer 19.1 b) Die Quarantänetests gemäß
oder 19.2 genannten Buchstabe a) werden
Knollen von Solanum aa) überwacht vom amtlichen
tubersoum L. sowie Pflanzenschutzdienst des
Erhaltungszüchtigungs- betroffenen Mitgliedstaats
material in Genbanken oder und durchgeführt von
Genmaterialsammlungen wissenschaftlich
ausgebildetem Personal
dieses Dienstes oder einer
amtlich anerkannten Stelle;
bb) durchgeführt an einem Ort,
der mit geeigneten
Einrichtungen ausgestattet
ist, die bei dem Schutz vor
Schadorganismen und der
Aufbewahrung des Materials
eine ausreichende Sicherung
gegen die Gefahr der
Ausbreitung von
Schadorganismen bieten;
cc) durchgeführt an jeder
Materialpartie durch
- Beschau in regelmäßigen
Abständen während
mindestens einer
abgeschlossenen
Vegetationsperiode unter
Berücksichtigung der Art
des Materials und seiner
Entwicklung im Rahmen des
Testprogramms, im
Hinblick auf Anzeichen
für den Befall mit
Schadorganismen,
- Tests nach geeigneten,
dem in Artikel 16a der
Richtlinie 77/93/EWG
genannten Ausschuß
vorzulegenden Methoden;
- bei allem
Kartoffelzuchtmaterial
zumindest auf
- Andean potato latent
virus
- Arracacha virus B.
oca strain
- Potato black ringspot
virus
- Potato spindle tuber
viroid
- Potato virus T
- Andean potato mottle
virus
- herkömmliche
Kartoffelviren A, M,
S, V, X und Y
(einschließlich Y
hoch o, Y hoch n, Y
hoch c) sowie Potato
leaf roll virus
- Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus
(Spieckermann et
Kotthoff) Davis et
al.
- Pseudomonas
solanacearum (Smith)
Smith
- bei echtem
Kartoffelsamen
zumindest auf
vorgenannte Viren und
Viroide;
dd) geeignete Tests auf alle
anderen bei der Beschau
festgestellten Anzeichen
zur Identifizierung der
Schadorganismen, die sie
verursacht haben.
```
Material, das sich bei der
```
Untersuchung gemäß Buchstabe b
nicht als frei von den
Schadorganismen gemäß
Buchstabe b erwiesen hat, wird
unverzüglich vernichtet oder
Verfahren zur Tilgung des bzw.
der Schadorganismen unterzogen.
```
Jede Organisation oder
```
Forschungsstelle, die solches
Material besitzt, unterrichtet
den amtlichen
Pflanzenschutzdienst ihres
Mitgliedstaats darüber.
19.4. Pflanzen von stolon- oder Jede Organisation oder
knollenbildenden Arten der Forschungsstelle, die solches
Gattun Solanum L. oder Material besitzt, unterrichtet
ihre Hybriden, zum den amtlichen
Anpflanzen bestimmt, das Pflanzenschutzdienst ihres
in Genbanken oder Mitgliedstaats darüber.
Genmaterialsammlungen
erhalten wird
19.5. Knollen von Solanum Anhand einer Zulassungsnummer auf
tuberosum L., außer den in der Verpackung oder bei in loser
Anhang IV Teil A Schüttung beförderten Kartoffeln
Abschnitt II Nummer 19.1, auf dem Beförderungsmittel ist
19.2, 19.3 oder 19.4 nachzuweisen, daß die Kartoffeln
genannten Knollen von einem amtlich zugelassenen
Erzeuger angebaut wurden oder
aus amtlich zugelassenen
gemeinsamen Lager- oder
Versandzentren im Anbaugebiet
stammen. Ferner ist anzugeben,
daß die Knollen frei von
Pseudomonas solanacearum (Smith)
Smith sind und
```
die Gemeinschaftsbestimmungen
```
zur Bekämpfung von
Synchytrium endobioticum
(Schilberksy) Percival
eingehalten wurden
und
```
gegebenenfalls die
```
Gemeinschaftsbestimmungen zur
Bekämpfung von Clavibacter
michiganensis ssp.
sepedonicus (Spieckermann et
Kotthoff) Davis et al.
eingehalten wurden.
19.6. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Anforderungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, gegebenenfalls für die Pflanzen
außer Samen und den in in Anhang IV Teil A Abschnitt II
Anhang IV Teil A Nummern 19.1, 19.2 und 19.3
Abschnitt II Nummern 19.4 gelten, amtliche Feststellung,
und 19.5 genannten daß
Pflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung
in Gebieten haben, die als
frei von Potato stolbur
mycoplasm bekannt sind,
oder
```
auf den Pflanzen der
```
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Potato stolbur
mycoplasm festgestellt
wurden.
19.7. Pflanzen von Capsicum Unbeschadet der Bestimmungen, die
annuum L., Lycopersion gegebenenfalls für die Pflanzen
lycopersicum (L.) Karsten in Anhang IV Teil A Abschnitt II
ex Farw., Musa L., Nummer 19.6 gelten, amtliche
Nicotiana L. und Solanum Feststellung, daß
melongena L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung
Anpflanzen bestimmt, außer in Gebieten haben, die sich
Samen als frei von Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith
erwiesen haben, oder
```
auf den Pflanzen der
```
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Pseudomonas
solanacearum (Smith) Smith
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, daß auf dem
```
lupulus L., zum Anpflanzen Hopfen der Anbaufläche seit
bestimmt, außer Samen Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Verticillium
albo-atrum Reinke et Berthold
und Verticillium dahliae Kiebahn
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, daß
```
(DC.) Des. Moul., Dianthus a) auf der Anbaufläche seit
L. und Pelargonium Beginn der letzten
L'Herit, ex Ait., zum abgeschlossenen
Anpflanzen bestimmt, außer Vegetationsperiode keine
Samen Anzeichen von Heliothis
armigera Hübner oder
Spodoptera littoralis
(Boisd.) festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen einer geeigneten
```
Behandlung gegen diese
Organismen unterzogen wurden.
22.1. Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Anforderungen, die
(DC.) Des Moul., zum für die Pflanzen in Anhang IV
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 21
Samen gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen höchstens die
```
F3-Generation von Material
sind, das sich bei Tests auf
Chrysanthemum stunt viroid
als frei von diesem Virus
erwiesen hat, oder sie
unmittelbar von Material
abstammen, das sich bei einer
repräsentativen Probe von
mindestens 10% bei einer
amtlichen Prüfung im
Zeitpunkt der Blüte als frei
von Chrysanthemum stunt
viroid erwiesen hat;
```
die Pflanzen oder Stecklinge
```
- aus Betrieben stammen, die
in den drei ersten Monaten
vor dem Versand mindestens
einmal monatlich amtlich
untersucht wurden und bei
denen in dieser Zeit keine
Anzeichen von Puccinia
horiana Hennings
festgestellt wurden und in
deren unmittelbarer
Umgebung in den drei
Monaten vor der Ausfuhr
keine Anzeichen von
Puccinia horiana Hennings
festgestellt wurden,
oder
- einer geeigneten Behandlung
gegen Puccinia horiana
Hennings unterzogen wurden;
```
bei nichtbewurzelten
```
Stecklingen weder auf ihnen
noch auf den Pflanzen, von
denen sie stammen, Anzeichen
von Didymella ligulicola
(Baker, Dimock et Davis) v.
Arx festgestellt wurden oder
bei bewurzelten Stecklingen
weder auf ihnen noch auf dem
Wurzelbett Anzeichen von
Didymella ligulicola (Baker,
Dimock et Davis) v. Arx
festgestellt wurden.
22.2. Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV
außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 21
gelten, amtliche Feststellung,
daß
- die Pflanzen in direkter Linie
von Mutterpflanzen abstammen,
die sich bei den in den
letzten zwei Jahren mindestens
einmal durchgeführten amtlich
anerkannten Tests als frei von
Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey,
Pseudomonas caryophylli
(Burkholder) Starr et
Burkholder und Phialophora
cinerescens (Wollenw.) van
Beyma erwiesen haben,
- keine Anzeichen der
vorgenannten Schadorganismen
auf den Pflanzen festgestellt
wurden.
```
Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, daß auf den
```
Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten
solchen, bei denen aus der abgeschlossenen
Verpackung oder Vegetationsperiode keine
anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus
daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev
an den Endverbraucher festgestellt wurden.
bestimmt sind, der keine
gewerbliche
Schnittblumenerzeugung
betreibt
```
Pflanzen von Apium Unbeschadet der Anforderungen, die
```
graveolens L., gegebenenfalls für die Pflanzen
Argyranthemum spp., Aster in Anhang IV Teil A Abschnitt II
spp., Brassica spp., Nummern 21, 22.1 oder 22.2
Capsicum annuum L., gelten, amtliche Feststellung,
Cucumis spp., Dendranthema daß
(DC.) Des. Moul., Dianthus a) die Pflanzen ihren Ursprung
L. oder ihre Hybriden, in einem Gebiet haben, das
Gerbera Cass., Gypsophila als frei von Liriomyza
L., Lactuca spp., bryoniae (Kaltenbach),
Leucanthemum L., Lupinus Liriomyza huidobrensis
L., Lycopersicon (Blanchard) und Liriomyza
Lycopersicum (L.) Karsten trifolii (Burgess) bekannt
ex Farw., Solanum ist,
melongena L., Spinacia L., oder
Tanacetum L. und Verbena b) entweder auf der Anbaufläche
L., zum Anpflanzen bei amtlichen Besichtigungen,
bestimmt, außer Samen die in den drei Monaten vor
der Ernte mindestens
monatlich durchgeführt
wurden, keine Anzeichen von
Liriomyza bryoniae
(Kaltenbach), Liriomyza
huidobrensis (Blanchard) und
Liriomyza trifolii (Burgess)
festgestellt wurden,
oder
```
die Pflanzen unmittelbar vor
```
der Vermarktung untersucht
wurden, sich dabei als frei
von Anzeichen der
betreffenden Schadorganismen
erwiesen haben und einer
geeigneten Behandlung zur
Tilgung von Liriomyza
bryoniae (Kaltenbach),
Liriomyza huidobrensis
(Blanchard) und Liriomyza
trifolii (Burgess) unterzogen
wurden.
```
Im Freiland angezogene, Die Anbaufläche muß bekanntermaßen
```
bewurzelte Pflanzen, frei sein von Clavibacter
eingepflanzt oder zum michiganensis ssp. sepedonicus
Anpflanzen bestimmt (Spieckermann et Kotthoff) Davis
et al., Globodera pallida
(Stone) Behrens, Globodera
rostochiensis (Wollenweber)
Behrens und Synchytrium
endobioticum (Schilbersky)
Percival.
```
Pflanzen von Beta vulgaris Amtliche Feststellung, daß
```
L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung
bestimmt, außer Samen in Gebieten haben, die als
frei von Beet leaf curl virus
bekannt sind,
oder
```
das Auftreten von Beet leaf
```
curl virus auf der
Anbaufläche nicht bekannt ist
und auf der Anbaufläche oder
in ihrer unmittelbaren
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Beet leaf curl
virus festgestellt wurden.
```
Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß
```
annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in
Gebieten haben, die als frei
von Plasmopara halstedii
(Farlow) Berl. et de Toni
bekannt sind,
oder
```
die Samen, außer denen, die
```
aus Sorten erzeugt wurden,
die gegen alle im Anbaugebiet
anwesende Rassen von
Plasmopara halstedii (Farlow)
Berl. et de Toni resistent
sind, einer angemessenen
Behandlung gegen Plasmopara
halstedii (Farlow) Berl. et
de Toni unterzogen wurden.
```
Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die
```
lycopersicum (L.) Karsten Samen durch eine geeignete
ex Farw. Säureextraktionsmethode oder
eine nach dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG genehmigte
gleichwertige Methode gewonnen
wurden und
```
die Samen entweder ihren
```
Ursprung in Gebieten haben,
in denen das Auftreten von
Clavibacter michiganensis
ssp. michiganensis (Smith)
Davis et al. oder Xanthomonas
campestris pv. vesicatoria
(Doidge) Dye nicht bekannt
ist,
oder
```
an den Pflanzen auf der
```
Anbaufläche während der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für die durch diese
Schadorganismen verursachten
Krankheiten festgestellt
wurden,
oder
```
die Samen einem amtlichen
```
Test zumindest auf diese
Schadorganismen an einer
repräsentativen Probe und
unter Verwendung geeigneter
Methoden unterzogen wurden
und sich dabei als frei von
diesen Schadorganismen
erwiesen haben.
29.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß
L. a) auf der Anbaufläche seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurden und daß
nach Labortests anhand
repräsentativer Proben
ebenfalls kein Ditylenchus
dipsaci (Kühn) Filipjev
festgestellt wurde
oder
```
daß vor der Vermarktung eine
```
Entseuchung vorgenommen
wurde.
29.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die
L. für die Pflanzen in Anhang IV
Teil A Abschnitt II Nummer 29.1
gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Samen ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, in denen das
Auftreten von Clavibacter
michiganensis ssp. insidiosus
Davis et al. nicht bekannt
ist,
oder
```
- das Auftreten von
```
Clavibacter michiganensis
ssp. insidiosus Davis et
al. seit Beginn der letzten
zehn Jahre weder im Betrieb
noch in seiner
unmittelbaren Umgebung
bekannt wurde
und
- es sich bei dem Material
um eine Sorte handelt,
die als hochresistent
gegen Clavibacter
michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al.
anerkannt ist,
oder
- das Material zum
Erntezeitpunkt noch nicht
seine vierte
Vegetationsperiode seit
der Aussaat begonnen
hatte und es höchstens
eine vorhergehende
Samenernte von der Kultur
gegeben hatte,
oder
- der gewichtsmäßige Anteil
an unschädlichem Besatz,
der nach den Regeln
bestimmt wurde, die für
die Zertifizierung von in
der Gemeinschaft
vermarkteten Saatgut
gelten, 0,1% nicht
übersteigt,
- während der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode oder
gegebenenfalls den
letzten beiden dieser
Perioden weder auf der
Anbaufläche noch auf
einer benachbarten Kultur
von Medicago sativa L.
Anzeichen von Clavibacter
michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al.
festgestellt wurden,
- auf der betreffenden
Anbaufläche während der
letzten drei Jahre vor
der Aussaat keine
Medicago sativa L.
angebaut wurde.
```
Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß
```
```
die Samen ihren Ursprung in
```
einem Land haben, das als
frei von Xanthomonas
campestris pv. phaseoli
(Smith) Dye bekannt ist,
oder
```
eine repräsentative Probe der
```
Samen getestet wurde und sich
dabei als frei von
Xanthomonas campestris pv.
phaseoli (Smith) Dye erwiesen
hat.
31.1. Früchte von Citrus L., Die Verpackung muß eine geeignete
Fortunella Swingle, Ursprungskennzeichnung tragen.
Poncirus Raf. und ihre
Hybriden
31.2. Früchte von Unbeschadet der Anforderungen, die
- Citrus L., andere als für die Früchte in Anhang IV
Citrus clementina Hort. Teil A Abschnitt II Nummer 31.1
ex. Tanaka gelten, müssen die Früchte frei
- Fortunella Swingle von Stielen und Laub sein.
- Poncirus Raf.
Teil B
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS
VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN
ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB BESTIMMTER SCHUTZGEBIETE
```
```
Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen Schutzgebiet(e)
und andere Erzeugnisse
```
```
```
Holz von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für VK *1)
(Coniferales) Holz gemäß Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2, 1.3,
1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von
Dendroctonus micans
Kugelan bekannt
sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für VK
(Coniferales) das Holz gemäß
Anhang IV Teil A
Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
duplicatus
Sahlberg bekannt
sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für VK
(Coniferales) das Holz gemäß
Anhang IV Teil A
Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
typographus Heer
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, E, F
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für (Korsika), IRL,
(Coniferales) das Holz in Anhang IV P, VK
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2 und 3
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
amitinus Eichhof
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
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