Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-08-11
Letzte Aktualisierung 2002-07-20
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 110
Änderungshistorie JSON API
c)

die Pflanzen in

```

Gewächshäusern angezogen

wurden, in denen amtliche

Maßnahmen getroffen wurden,

um das Vorkommen von Thrips

palmi Karny während eines

angemessenen Zeitraums zu

überwachen, und während

dieser Überwachung kein

Thrips palmi Karny

festgestellt wurde.

36.2. Andere Pflanzen als Ficus Amtliche Feststellung, daß

L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung

bestimmt, außer Samen in einem Land haben, daß sich

als frei von Thrips palmi

Karny erwiesen hat, oder

```

b)

sich die Anbaufläche bei

```

amtlichen Besichtigungen, die

in den drei Monaten vor der

Ausfuhr mindestens monatlich

durchgeführt wurden, als frei

von Thrips palmi Karny

erwiesen hat oder

```

c)

die Lieferung einer

```

geeigneten Behandlung

unterzogen wurde, um zu

gewährleisten, daß sie frei

von Thysanoptera ist.

```

37.

Pflanzen von Palmae, zum Unbeschadet der Verbote, die für

```

Anpflanzen bestimmt, die Pflanzen in Anhang III

außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 17 gelten,

in außereuropäischen amtliche Feststellung, daß

Ländern a) die Pflanzen entweder aus

einem Gebiet stammen, das als

frei von Palm lethal

yellowing mycoplasm und

Cadang-Cadang viroid bekannt

ist und auf der Anbaufläche

oder in deren unmittelbarer

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen dafür festgestellt

wurden,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für Palm lethal

yellowing mycoplasm und

Cadang-Cadang viroid

festgestellt wurden, die den

Verdacht begründen, daß diese

Krankheitserreger in die

betreffende Anbaufläche

eingeschleppt worden sein

könnten, und die Pflanzen

einer geeigneten Behandlung

zur Tilgung von Myndus crudus

Van Duzee unterzogen wurden;

```

c)

Gewebekulturen von Material

```

stammen, das die Bedingungen

gemäß den Buchstaben a und b

erfüllen.

38.1. Pflanzen von Camellia L., Amtliche Feststellung, daß

zur Anpflanzung bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung

außer Samen, mit Ursprung in Gebieten haben, die als

in außereuropäischen frei von Ciborinia camelliae

Ländern Kohn bekannt sind,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode an

blühenden Pflanzen keine

Anzeichen von Ciborinia

camelliae Kohn festgestellt

wurden.

38.2. Pflanzen von Fuchsia L., Amtliche Bestätigung darüber, daß

zur Anpflanzung bestimmt, auf der Anbaufläche oder in

außer Samen, mit Ursprung deren unmittelbarer Umgebung

in den USA oder Brasilien seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für das Auftreten von

Aculops fuchsiae Kelfer

festgestellt wurden.

```

39.

Bäume und Sträucher, zur Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

Anpflanzung bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen und Pflanzen Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,

in Gewebekultur, mit 15, 16, 17 und 18, Anhang III

Ursprung in Drittländern Teil B Nummer 1 und Anhang IV

außerhalb Europas und des Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,

Mittelmeerraums 8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,

12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,

19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,

23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,

27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33,

34, 36, 37, 38.1 und 38.2

gelten, gegebenenfalls amtliche

Feststellung, daß die Pflanzen

- sauber (dh. frei von

Pflanzenabfall) sowie frei von

Blüten und Früchten sind

und

- in Baumschulen angezogen

wurden

und

- zum geeigneten Zeitpunkt und

vor der Ausfuhr untersucht

wurden und sich dabei als frei

von Anzeichen schädlicher

Bakterien, Viren und

virusähnlicher Organismen

erwiesen haben und sich

entweder als frei von

Anzeichen schädlicher

Nematoden, Insekten, Milben

und Pilze erwiesen haben oder

einer angemessenen Behandlung

zur Tilgung solcher Organismen

unterzogen wurden.

```

40.

Laubbäume und -sträucher, Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III

außer Samen und Pflanzen Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,

in Gewebekultur, mit 15, 16, 17 und 18, Anhang III

Ursprung in Drittländern Teil B Nummer 1 und Anhang IV

außerhalb Europas und des Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,

Mittelmeerraums 8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,

12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,

19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,

23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,

27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33,

34, 36, 37, 38.1, 38.2 und 39

gelten, gegebenenfalls amtliche

Feststellung, daß sich die

Pflanzen in Vegetationsruhe

befinden und frei von Blättern

sind.

```

41.

Ein- und zweijährige Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

Pflanzen, außer Gramineae, für die Pflanzen in Anhang III

zum Anpflanzen bestimmt, Teil A Nummern 11 und 13 sowie

mit Ursprung in Ländern Anhang IV Teil A Abschnitt I

außerhalb Europas und des Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2,

Mittelmeerraums 32.3, 33, 34, 35.1, 35.2 und 36

gelten, amtliche Feststellung,

daß die Pflanzen

- in Baumschulen angezogen

wurden und

- frei von Pflanzenresten,

Blüten und Früchten sind und

- vor der Ausfuhr untersucht

wurden und

- sich dabei als frei von

Anzeichen schädlicher

Bakterien, Viren und

virusähnlichen Organismen

erwiesen haben und

- sich entweder als frei von

Anzeichen schädlicher

Nematoden, Insekten, Milben

und Pilze erwiesen haben oder

einer angemessenen Behandlung

zur Tilgung solcher Organismen

unterzogen wurden.

```

42.

Pflanzen von Gramineae Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

mehrjähriger Ziergräser für die Pflanzen in Anhang IV

der Unterfamilien Teil A Abschnitt I Nummern 33,

Bambusoidae, Panicoideae, 34 und 36 gelten, amtliche

und den Gattungen Buchloe, Feststellung, daß die Pflanzen

Bouteloua Lag., - in Baumschulen angezogen

Calamagrostis, Cortaderia wurden und

Stapf, Glyceria R. Br., - frei von Pflanzenresten,

Hakonechioa Mak. ex Honda, Blüten und Früchten sind und

Hystrix, Molinia, Phalaris - vor der Ausfuhr untersucht

L., Shibataea, Spartina wurden und

Schreb., Stipa L. und - sich dabei als frei von

Uniola L., zum Anpflanzen Anzeichen schädlicher

bestimmt, außer Samen, mit Bakterien, Viren und

Ursprung in Ländern virusähnlicher Organismen

außerhalb Europas und des erwiesen haben und

Mittelmeerraums - sich entweder als frei von

Anzeichen schädlicher

Nematoden, Insekten, Milben

und Pilze erwiesen haben oder

einer angemessenen Behandlung

zur Tilgung solcher Organismen

unterzogen wurden,

```

43.

Bonsai, zum Anpflanzen Unbeschadet der Bestimmungen, die

```

bestimmt, außer Samen, mit für die Pflanzen in Anhang III

Ursprung in Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 13,

außereuropäischen Ländern 15, 16, 17 und 18, Anhang III

Teil B Nummer 1 und Anhang IV

Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,

8.2, 9.1, 9.2, 10, 11.1, 11.2,

12, 13, 14, 15, 17, 18, 19.1,

19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1,

23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1,

27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34,

36, 37, 38.1, 38.2, 39, 40 und

42 gelten, gegebenenfalls

amtliche Feststellung, daß

```

a)

die Pflanzen mindestens zwei

```

aufeinanderfolgende Jahre in

amtlich zugelassenen

Bonsai-Baumschulen, die einer

amtlich überwachten

Kontrollregelung unterliegen,

angezogen und erzogen wurden;

```

b)

die Pflanzen

```

aa) mindestens zwei Jahre

lang vor dem Versand

- entweder in einem

frischen künstlichen

Kultursubstrat oder in

einem natürlichen

Kultursubstrat anzogen

wurden, das begast oder

entsprechend

hitzebehandelt wurde,

um zu gewährleisten,

daß es frei von

Schadorganismen ist,

wobei angemessene

Maßnahmen getroffen

wurden, um zu

gewährleisten, daß das

Kultursubstrat frei von

Schadorganismen bleibt,

- in Töpfe eingetopft

wurden, die auf Regalen

in einer Höhe von

mindestens 50 cm über

dem Erdboden

aufgestellt werden,

- angemessenen

Behandlungen unterzogen

wurden, um zu

gewährleisten, daß sie

frei von

außereuropäischen

Rostarten sind,

- ausschließlich in

Einrichtungen verbracht

werden, die mit

Insektenschutznetzen

ausgestattet sind;

bb) in den zwei Wochen vor

dem Versand von dem

Kultursubstrat so

freigeschüttelt wurden,

daß nur die für die

Erhaltung der

Lebensfähigkeit während

der Beförderung

erforderliche

Mindestmenge verblieben

ist, und daß bei

umgepflanzten Pflanzen

das dafür verwendete

Kultursubstrat den

Anforderungen gemäß

Buchstabe aa) entspricht;

```

c)

die Pflanzen, die in den

```

zugelassenen

Bonsai-Baumschulen oder ihrer

unmittelbaren Nachbarschaft

angezogen wurden, mindestens

sechsmal im Jahr zu

geeigneten Zeitpunkten

amtlich auf die Anwesenheit

der betreffenden

Schadorganismen untersucht

wurden.

Die Untersuchungen erfolgen

mindestens durch visuelle

Bonitur jeder Parzellenreihe

sowie durch visuelle Bonitur

sämtlicher Pflanzenteile

oberhalb des Kultursubstrats

an einer Stichprobe von

mindestens 300 Pflanzen, wenn

die Gattung nicht mehr als

3 000 Pflanzen umfaßt, bzw.

von 10% der Pflanzen, wenn

die Gattung mehr als

3 000 Pflanzen umfaßt. Die

betreffenden Schadorganismen

sind die im Anhang dieser

Richtlinie aufgeführten

Schadorganismen sowie alle

nicht in der Gemeinschaft

endemischen Schadorganismen;

```

d)

sich die Pflanzen bei diesen

```

Untersuchungen als frei von

den betreffenden

Schadorganismen erwiesen

haben. Befallene Pflanzen

sind gegebenenfalls zu

entfernen. Die übrigen

Pflanzen sind wirksam zu

behandeln und lang genug

aufzubewahren, damit

gewährleistet ist, daß sie

frei von diesen

Schadorganismen sind und daß

das Material in

verschlossene, amtlich

plombierte Behälter verpackt

wird, die die gleiche

Kennzeichnung tragen wie das

Pflanzengesundheitszeugnis

gemäß Artikel 7 dieser

Richtlinie, damit die

Lieferungen identifiziert

werden können.

```

44.

Krautige mehrjährige Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Pflanzen, zum gegebenenfalls für die Pflanzen

Anpflanzen bestimmt, in Anhang IV Teil A Abschnitt I

außer Samen, der Familien Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34

Caryophyllaceae (außer und 36 gelten, amtliche

Dianthus L.), Compositae Feststellung, daß die Pflanzen

(außer Dendranthema - in Baumschulen angezogen

(DC.) Des. Moul.), wurden, frei von

Cruciferae, Leguminosae Pflanzenresten, Blüten und

und Rosaceae (außer Früchten sind,

Fragaria L.), mit Ursprung - vor der Ausfuhr untersucht

wurden und

- sich dabei als frei von

Anzeichen schädlicher

Bakterien, Viren und

virusähnlicher Organismen

erwiesen haben

und

- sich entweder als frei von

Anzeichen schädlicher

Nematoden, Insekten, Milben

und Pilze erwiesen haben

oder einer angemessenen

Behandlung zur Tilgung

solcher Organismen

unterzogen wurden.

```

45.

Pflanzen von Euphorbia Amtliche Feststellung, daß

```

pulcherrima Willd., zur - die Pflanzen von Anbauflächen

Anpflanzung bestimmt, stammen, die bekanntermaßen

außer Samen, mit Ursprung frei von Bemisia tabaci Genn.,

in Ländern, in denen das sind,

Auftreten von Bemisia oder

tabaci Genn. - auf der Anbaufläche seit

(außereuropäische Beginn der letzten

Populationen) nicht abgeschlossenen

bekannt ist Vegetationsperiode bei in den

drei Monaten vor der Ausfuhr

wenigstens monatlich

durchgeführten amtlichen

Untersuchungen keine Anzeichen

von Bemisia tabaci Genn.

festgestellt wurden.

```

46.

Zum Anpflanzen bestimmte Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Pflanzen, außer Samen, gegebenenfalls für die Pflanzen

Zwiebeln, Knollen, Kormi in Anhang III Teil A Nummer 13

und Rhizome, mit Ursprung sowie Anhang IV Teil A

in Ländern, in denen das Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6,

Auftreten der betreffenden 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 36

Schadorganismen nicht 44 und 45 gelten;

bekannt ist

Es handelt sich bei den

betreffenden

Schadorganismen um

- Bean golden mosaic virus

- Cowpea mild mottle virus

- Lettuce infectious

yellows virus

- Pepper mild tigre virus

- Squash leaf curl virus

- andere durch Bemisia

tabaci Genn. übertragene

Viren

```

a)

Länder, in denen das Amtliche Feststellung, das an den

```

Auftreten von Bemisia Pflanzen während der gesamten

tabaci Genn. Vegetationsperiode keine

(außereuropäische Anzeichen der betreffenden

Populationen) oder Schadorganismen festgestellt

anderer Vektoren der wurden.

betreffenden Erreger

bekannt ist

```

b)

Länder, in denen das Amtliche Feststellung, daß an den

```

Auftreten von Bemisia Pflanzen während der gesamten

tabaci Genn. Vegetationsperiode keine

(außereuropäische Anzeichen von Bemisia tabaci

Populationen) oder Genn. festgestellt wurden

anderer Vektoren der und

betreffenden Erreger a) die Pflanzen von Anbauflächen

bekannt ist stammen, die bekanntermaßen

frei von Bemisia tabaci Genn.

und anderen Vektoren der

betreffenden Schadorganismen

sind,

oder

```

b)

die Anbaufläche bei den zu

```

geeigneter Zeit

durchgeführten amtlichen

Kontrollen frei von Bemisia

tabaci Genn. und anderen

Vektoren war,

oder

```

c)

die Pflanzen einer geeigneten

```

Behandlung zur Tilgung von

Bemisia tabaci Genn.

unterzogen wurden.

```

47.

Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß

```

annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in

Gebieten haben, die als frei

von Plasmopara halstedii

(Farlow) Berl. et de Toni

bekannt sind,

oder

```

b)

die Samen, außer diejenigen

```

von Sorten, die gegen alle im

Anbaugebiet anwesenden Rassen

von Plasmopara halstedii

(Farlow) Berl. et de Toni

resistent sind, einer

geeigneten Behandlung gegen

Plasmopara halstedii (Farlow)

Berl. et de Toni unterzogen

wurden.

```

48.

Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die

```

lycopersicum (L.) Samen durch eine geeignete

Karsten ex Farw. Säureextraktionsmethode oder

eine nach dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG genehmigte

gleichwertige Methode gewonnen

wurden und

```

a)

die Samen entweder ihren

```

Ursprung in Gebieten haben,

in denen das Auftreten von

Clavibacter michiganensis

ssp. michiganensis (Smith)

Davis et al., Xanthomonas

campestris pv. vesicatoria

(Doidge) Dye und Potato

spindle tuber viroid nicht

bekannt ist,

oder

```

b)

an den Pflanzen auf der

```

Anbaufläche während der

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für die durch diese

Schadorganismen verursachten

Krankheiten festgestellt

wurden,

oder

```

c)

die Samen einem amtlichen

```

Test zumindest auf diese

Schadorganismen an einer

repräsentativen Probe und

unter Verwendung geeigneter

Methoden unterzogen wurden

und sich dabei als frei von

diesen Schadorganismen

erwiesen haben.

49.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß

L. a) auf der Anbaufläche seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurden und daß

nach Labortests anhand

repräsentativer Proben

ebenfalls kein Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurde,

oder

```

b)

daß vor der Ausfuhr eine

```

Entseuchung vorgenommen

wurde.

49.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die

L., mit Ursprung in für die Pflanzen in Anhang IV

Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummer 49.1

Auftreten von Clavibacter gelten, amtliche Feststellung,

michiganensis ssp. daß

insidiosus Davis et al. a) das Auftreten von Clavibacter

bekannt ist michiganensis ssp. insidiosus

Davis et al. seit Beginn der

letzten zehn Jahre weder im

Betrieb noch in seiner

unmittelbaren Umgebung

bekannt wurde

und

```

b)
  • die Kultur entweder zu

```

einer Sorte gehört, die als

hochresistent gegen

Clavibacter michiganensis

ssp. insidiosus Davis et

al. anerkannt ist,

oder

- sie zum Erntezeitpunkt noch

nicht ihre vierte

Vegetationsperiode seit der

Aussaat begonnen hatte und

es höchstens eine

vorhergehende Samenernte

von der Kultur gegeben

hatte,

oder

- der gewichtsmäßige Anteil

an unschädlichem Besatz,

der nach den Regeln

bestimmt wurde, die für die

Zertifizierung von in der

Gemeinschaft vermarktetem

Saatgut gelten, 0,1% nicht

übersteigt;

```

c)

während der letzten

```

abgeschlossenen

Vegetationsperiode oder

gegebenenfalls den letzten

beiden dieser Perioden weder

auf der Anbaufläche noch auf

einer benachbarten Kultur von

Medicago sativa L. Anzeichen

von Clavibacter michiganensis

ssp. insidiosus Davis et al.

festgestellt wurden;

```

d)

auf der Anbaufläche der

```

Kultur während der letzten

drei Jahre vor der Aussaat

keine Medicago sativa L.

angebaut wurde.

```

50.

Samen von Oryza sativa L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen anhand geeigneter

```

nematologischer Verfahren

amtlich getestet wurden und

sich dabei als frei von

Aphelenchoides besseyi

Christie erwiesen haben,

oder

```

b)

die Samen einer geeigneten

```

Heißwasserbehandlung oder

anderen geeigneten Behandlung

gegen Aphelenchoides besseyi

Christie unterzogen wurden.

```

51.

Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

einem Gebiet haben, das als

frei von Xanthomonas

campestris pv. phaseoli

(Smith) Dye bekannt ist,

oder

```

b)

eine repräsentative Probe der

```

Samen getestet wurde und sich

dabei als frei von

Xanthomonas campestris pv.

phaseoli (Smith) Dye erwiesen

hat.

```

52.

Samen von Zea mais L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, die als frei

von Erwinia stewartii (Smith)

Dye bekannt sind,

oder

```

b)

eine repräsentative Probe der

```

Samen getestet wurde und sich

dabei als frei von Erwinia

stewartii (Smith) Dye

erwiesen hat.

Abschnitt II

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN

DER GEMEINSCHAFT

```

```

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Besondere Anforderungen

andere Erzeugnisse

```

```

```

1.

Holz von Castanea Mill. a) Amtliche Feststellung, daß das

```

Holz seinen Ursprung in

Gebieten hat, die als frei von

Cryphonectria parasitica

(Murrill) Barr bekannt sind,

oder

```

b)

das Holz ist entrindet.

```

```

2.

Holz von Platanus L., auch a) Amtliche Feststellung, daß das

```

ohne seine natürliche Holz seinen Ursprung in

Oberflächenrundung Gebieten hat, die als frei von

Ceratocystis fimbriata f.sp.

platani Walter bekannt sind,

oder

```

b)

durch die Handelsklasse

```

„Kiln-dried'', „K.D.'' oder

eine andere international

anerkannte Handelsklasse, die

nach üblichem Handelsbrauch auf

dem Holz oder seiner Verpackung

angegeben ist, wird

nachgewiesen, daß das Holz

einer künstlichen Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-Relation bis

auf einen Feuchtigkeitsgehalt

von weniger als 20% TS zur Zeit

der Behandlung unterzogen

wurde.

```

3.

Lose Rinde von Castanea Amtliche Feststellung, daß

```

Mill. a) die Rinde ihren Ursprung in

Gebieten hat, die als frei

von Cryphonectria parasitica

(Murrill) Barr bekannt sind,

oder

```

b)

die Sendung einer Entseuchung

```

oder sonstigen geeigneten

Behandlung gegen

Cryphonectria unterzogen

wurde.

```

4.

Pflanzen von Pinus L., zum Amtliche Feststellung, daß auf der

```

Anpflanzen bestimmt, außer Anbaufläche oder in ihrer

Samen unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Scirrhia pini Funk

et Parker festgestellt wurden.

```

5.

Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Larix Mill., Picea A. gegebenenfalls für die Pflanzen

Dietr., Pinus L., in Anhang IV Teil A Abschnitt II

Pseudotsuga Carr. und Nummer 4 gelten, amtliche

Tsuga Carr., zum Feststellung, daß auf der

Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche oder in ihrer

außer Samen unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Melampsora medusae

Thümen festgestellt worden sind.

```

6.

Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, daß auf der

```

zum Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche oder in ihrer

außer Samen unmittelbaren Umgebung seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Melampsora medusae

Thümen festgestellt wurden.

```

7.

Pflanzen von Castanea Amtliche Feststellung, daß

```

Mill. und Quercus L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung

Anpflanzen bestimmt, außer in Gebieten haben, die als

Samen frei von Cryphonectria

parasitica (Murrill) Barr

bekannt sind

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

ihrer unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Cryphonectria

parasitica (Murrill) Barr

festgestellt worden sind.

```

8.

Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung, daß

```

zum Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung

außer Samen in einem Gebiet haben, das

als frei von Ceratocystis

fimbriata f.sp. platani

Walter bekannt ist,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche oder in

```

ihrer unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ceratocystis

fimbriata f.sp. platani

Walter festgestellt wurden.

```

9.

Pflanzen von Chaenomeles Amtliche Feststellung, daß

```

Lindl., Cotoneaster Ehrh., a) die Pflanzen ihren Ursprung

Crataegus L., Cydonia in Gebieten haben, die nach

Mill., Eriobotrya Lindl., dem Verfahren des

Malus Mill., Mespilus L., Artikels 16a der

Pyracantha Roem., Pyrus Richtlinie 77/93/EWG als frei

L., Sorbus L., außer von Erwinia amylovora (Burr.)

Sorbus intermedia (Ehrh.) Winsl. et al. anerkannt sind,

Pers., Stranvaesia Lindl., oder

zum Anpflanzen bestimmt, b) die Pflanzen auf der

außer Samen Anbaufläche und in ihrer

unmittelbaren Umgebung, die

Anzeichen von Erwinia

amylovora (Burr.) Winsl. et

al. aufgewiesen haben,

gerodet wurden.

```

10.

Pflanzen von Citrus L., Amtliche Feststellung, daß

```

Fortunella Swingle, a) die Pflanzen aus Gebieten

Poncirus Raf. oder ihre stammen, die als frei von

Hybriden, außer Samen und Spiroplasma citri Saglio et

Früchten al., Phoma tracheiphila

(Petri), Kanchaveli et

Gikashvili, Citrus vein

enation woody gall und Citrus

tristeza virus (europäische

Stämme)

oder

```

b)

im Rahmen eines

```

Zertifizierungssystems

amtlich anerkannt wurden, das

voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von Material

stammen, das unter geeigneten

Bedingungen erhalten wird und

amtlichen Tests zumindest auf

Citrus tristeza Virus

(europäische Stämme) und

Citrus vein enation woody

gall unter Verwendung von

geeigneten Indikatorpflanzen

oder gleichwertigen Verfahren

unterzogen wurde, die nach

dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG

zugelassen wurden,

ununterbrochen in einem

insektengeschützten

Gewächshaus oder in einem

Isolierkäfig gezogen wurden

und an ihnen keine Anzeichen

von Spiroplasma citri Saglio

et al., Phoma tracheiphila

(Petri) Kanchaveli et

Gikashvili, Citrus tristeza

virus (europäische Stämme)

und Citrus vein enation woody

gall beobachtet wurden;

oder

```

c)

die Pflanzen

```

- im Rahmen eines

Zertifizierungssystems

amtlich anerkannt wurden,

das voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von Material

stammen, das unter

geeigneten Bedingungen

erhalten wird und amtlichen

Tests zumindest auf Citrus

vein enation woody gall und

Citrus tristeza virus

(europäische Stämme) unter

Verwendung von geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen Verfahren

unterzogen wurde, die nach

dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG

zugelassen wurden und sich

bei diesen Tests als frei

von Citrus tristeza virus

(europäische Stämme) und in

amtlichen Tests gemäß den

in diesem Gedankenstrich

genannten Verfahren als

zertifiziert frei von

zumindest Citrus tristeza

virus (europäische Stämme)

erwiesen haben,

- untersucht wurden, ohne daß

dabei seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode

Anzeichen für das Auftreten

von Spiroplasma citri

Saglio et al., Phoma

tracheiphila (Petri)

Kanchaveli et Gikashvili

und Citrus vein enation

woody gall und Citrus

tristeza virus festgestellt

wurden.

```

11.

Pflanzen von Araceae, Amtliche Feststellung, daß

```

Marantaceae, Musaceae, a) auf der Anbaufläche seit

Persea spp. und Beginn der letzten

Strelitziaceae, bewurzelt abgeschlossenen

oder mit anhaftendem oder Vegetationsperiode kein

beigefügtem Nährsubstrat Befall mit Radopholus similis

(Cobb) Thorne festgestellt

wurde,

oder

```

b)

Boden und Wurzeln

```

verdächtiger Pflanzen seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode einem

amtlichen nematologischen

Test zumindest auf Radopholus

similis (Cobb) Thorne

unterzogen wurden und sich

dabei als frei von diesem

Schadorganismus erwiesen

haben.

```

12.

Pflanzen von Fragaria L., Amtliche Feststellung, daß

```

Prunus L. und Rubus L., a) die Pflanzen ihren Ursprung

zum Anpflanzen bestimmt, in Gebieten haben, die als

außer Samen frei von den betreffenden

Schadorganismen bekannt sind,

oder

```

b)

auf der Anbaufläche seit

```

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt worden sind, die

durch die betreffenden

Schadorganismen verursacht

wurden.

Die betreffenden Schadorganismen

sind:

- bei Fragaria L.:

- Phytophthora fragariae

Hickman var. fragariae

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot virus

- Strawberry crinkle virus

- Strawberry latent ringspot

virus

- Strawberry mild yellow edge

virus

- Tomato black ring virus

- Xanthomonas fragariae

Kennedy et King

- bei Prunus L.:

- Apricot chlorotic leafroll

mycoplasm

- Xanthomonas campestris p.v.

pruni (Smith) Dye

- bei Prunus persica (L.)

Batsch:

Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.)

Young et al.

- bei Rubus L.:

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot virus

- Strawberry latent ringspot

virus

- Tomato black ring virus

```

13.

Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die

```

und Pyrus L., zum für die Pflanzen in Anhang IV

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 9

Samen gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in Gebieten haben, die als

frei von Pear decline

mycoplasm bekannt sind,

oder

```

b)

die Pflanzen auf der

```

Anbaufläche und in ihrer

unmittelbaren Umgebung, die

Anzeichen aufgewiesen haben,

nach denen sie des Befalls

mit Pear decline mycoplasm

verdächtig sind, während der

letzten drei abgeschlossenen

Vegetationsperioden an diesem

Ort gerodet wurden.

```

14.

Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Anforderungen, die

```

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV

außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 12

gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in Gebieten haben, die als

frei von Aphelenchoides

besseyi Christie bekannt

sind,

oder

```

b)

an den Pflanzen auf der

```

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Aphelenchoides

besseyi Christie festgestellt

wurden,

oder

```

c)

bei Pflanzen in Gewebekultur

```

diese von Pflanzen stammen,

die den Bedingungen unter

Buchstabe b dieser Nummer

entsprechen oder anhand

geeigneter nematologischer

Methoden amtlich getestet

wurden und sich dabei als

frei von Aphelenchoides

besseyi Christie erwiesen

haben.

```

15.

Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Anpflanzen bestimmt, außer für die Pflanzen in Anhang IV

Samen Teil A Abschnitt II Nummer 9

gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen ihren Ursprung

```

in Gebieten haben, die als

frei von Apple proliferation

mycoplasm bekannt sind,

oder

```

b)

aa) die Pflanzen, außer aus

```

Samen erwachsenem

Pflanzgut,

- entweder im Rahmen

eines

Zertifizierungssystems

amtlich anerkannt

wurden, das

voraussetzt, daß sie in

direkter Linie von

Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

wird und amtlichen

Tests zumindest auf

Apple proliferation

mycoplasm unter

Verwendung von

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von

Material stammen, das

unter geeigneten

Bedingungen erhalten

und während der letzten

sechs abgeschlossenen

Vegetationsperioden

mindestens einem

amtlichen Test

zumindest auf Apple

proliferaton mycoplasm

unter Verwendung von

geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in

der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch Apple proliferation

mycoplasm verursacht

werden.

```

16.

Pflanzen der folgenden Unbeschadet der Anforderungen, die

```

Prunus-Arten, zum für die Pflanzen in Anhang IV

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 12

Samen: gelten, amtliche Feststellung,

- Prunus amygdalus Batsch daß

- Prunus armeniaca L. a) die Pflanzen ihren Ursprung

- Prunus blireiana Andre in Gebieten haben, die als

- Prunus brigantina Vill. frei von Plum pox virus

- Prunus cerasifera Ehrh. bekannt sind,

- Prunus cistena Hansen oder

- Prunus curdica Fenzl et b) aa) die Pflanzen, außer aus

Fritsch Samen erwachsenes

- Prunus domestica spp. Pflanzgut,

domestica L. - entweder im Rahmen

- Prunus domestica ssp. eines

insititia (L.) C. K. Zertifizierungssystems

Schneid. amtlich anerkannt

- Prunus domestica ssp. wurden, das

italica (Borkh.) Hegi. voraussetzt, daß sie in

- Prunus glandulosa Thunb. direkter Linie von

- Prunus holosericea Material stammen, das

Batal. unter geeigneten

- Prunus hortulana Bailey Bedingungen erhalten

- Prunus japonica Thunb. wird und amtlichen

- Prunus mandshurica Tests zumindest auf

(Maxim.) Koehne Plum pox virus unter

- Prunus maritima Marsh. Verwendung von

- Prunus mume Sieb. et geeigneten

Zucc. Indikatorpflanzen oder

- Prunus nigra Ait. gleichwertigen

- Prunus persica (L.) Verfahren unterzogen

Batsch wurde und sich dabei

- Prunus salicina L. als frei von diesem

- Prunus sibirica L. Schadorganismus

- Prunus simonii Carr. erwiesen hat,

- Prunus spinosa L. oder

- Prunus tomentosa Thunb. - in direkter Linie von

- Prunus triloba Lindl. Material stammen, das

- andere für Plum pox unter geeigneten

virus anfällige Bedingungen erhalten

Prunus-Arten und während der letzten

drei abgeschlossenen

Vegetationsperioden

mindestens einem

amtlichen Test

zumindest auf Plum pox

virus unter Verwendung

von geeigneten

Indikatorpflanzen oder

gleichwertigen

Verfahren unterzogen

wurde und sich dabei

als frei von diesem

Schadorganismus

erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der

Anbaufläche oder an

anfälligen Pflanzen in

der unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten drei

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Krankheiten

festgestellt wurden, die

durch Plum pox virus

verursacht wurden;

cc) Pflanzen auf der

Anbaufläche, die

Anzeichen von Krankheiten

aufgewiesen haben, die

durch andere Viren oder

virusähnliche Organismen

verursacht werden,

gerodet wurden.

```

17.

Gestrichen

```

```

18.

Pflanzen von Vitis L., Amtliche Feststellung, daß an den

```

außer Samen und Früchten Mutterreben auf der Anbaufläche

seit Beginn der letzten beiden

abgeschlossenen

Vegetationsperioden keine

Anzeichen von Grapevine

Flavescense doree MLO und

Xylophilus ampelinus

(Panagopoulos) Willems et al.

festgestellt wurden.

19.1. Knollen von Solanum Amtliche Feststellung, daß

tuberosum L., zum a) die Gemeinschaftsbestimmungen

Anpflanzen bestimmt zur Bekämpfung von

Synchytrium endobioticum

(Schilbersky) Percival

eingehalten wurden,

und

```

b)

die Knollen ihren Ursprung in

```

einem Gebiet haben, das als

frei von Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann et

Kotthoff) Davis et al.

bekannt ist, oder die

Gemeinschaftsbestimmungen zur

Bekämpfung von Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann et

Kotthoff) Davis et al.

eingehalten wurden

und

```

c)

die Knollen ihren Ursprung

```

auf einer Anbaufläche haben,

die als frei von Globodera

rostochiensis (Wollenweber)

Behrens und Globodera pallida

(Stone) Behrens bekannt ist

und

```

d)

aa) die Knollen entweder

```

ihren Ursprung in

Gebieten haben, in denen

das Auftreten von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith nicht

bekannt ist, oder

bb) die Knollen in Gebieten,

in denen das Auftreten

von Pseudomonas

solanacearum (Smith)

Smith bekannt ist, von

einer Anbaufläche

stammen, die infolge der

Anwendung eines

angemessenen Verfahrens

zur Tilgung von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith frei von

Pseudomonas solanacearum

(Smith) Smith ist oder

als frei davon gilt.

19.2. Knollen von Solanum Unbeschadet der besonderen

tuberosum L., zum Anforderungen, die für die

Anpflanzen bestimmt, Knollen in Anhang IV Teil A

außer Knollen der Sorten, Abschnitt II Nummer 19.1 gelten,

die in einem oder mehreren amtliche Feststellung, daß die

Mitgliedstaaten auf Grund Knollen

der Richtlinie 70/457/EWG - aus fortgeschrittenen

des Rates amtlich Züchtungen stammen, wobei

zugelassen wurden diese Feststellung in

geeigneter Weise auf dem

Begleitdokument der Knollen zu

erfolgen hat;

- in der Gemeinschaft erzeugt

wurden

und

- in direkter Linie vom Material

stammen, das unter geeigneten

Bedingungen erhalten und in

der Gemeinschaft nach

geeigneten Methoden amtlichen

Quarantänetests unterzogen

wurde und sich dabei als frei

von Schadorganismen erwiesen

hat.

19.3. Pflanzen von stolon- oder a) Die Pflanzen wurden unter

knollenbildenden Arten der Quarantänebedingungen gehalten

Gattung Solanum L. oder und haben sich bei

ihre Hybriden, zum Quarantänetests als frei von

Anpflanzen bestimmt, außer jeglichen Schadorganismen

den in Anhang IV Teil A erwiesen.

Abschnitt II Nummer 19.1 b) Die Quarantänetests gemäß

oder 19.2 genannten Buchstabe a) werden

Knollen von Solanum aa) überwacht vom amtlichen

tubersoum L. sowie Pflanzenschutzdienst des

Erhaltungszüchtigungs- betroffenen Mitgliedstaats

material in Genbanken oder und durchgeführt von

Genmaterialsammlungen wissenschaftlich

ausgebildetem Personal

dieses Dienstes oder einer

amtlich anerkannten Stelle;

bb) durchgeführt an einem Ort,

der mit geeigneten

Einrichtungen ausgestattet

ist, die bei dem Schutz vor

Schadorganismen und der

Aufbewahrung des Materials

eine ausreichende Sicherung

gegen die Gefahr der

Ausbreitung von

Schadorganismen bieten;

cc) durchgeführt an jeder

Materialpartie durch

- Beschau in regelmäßigen

Abständen während

mindestens einer

abgeschlossenen

Vegetationsperiode unter

Berücksichtigung der Art

des Materials und seiner

Entwicklung im Rahmen des

Testprogramms, im

Hinblick auf Anzeichen

für den Befall mit

Schadorganismen,

- Tests nach geeigneten,

dem in Artikel 16a der

Richtlinie 77/93/EWG

genannten Ausschuß

vorzulegenden Methoden;

- bei allem

Kartoffelzuchtmaterial

zumindest auf

- Andean potato latent

virus

- Arracacha virus B.

oca strain

- Potato black ringspot

virus

- Potato spindle tuber

viroid

- Potato virus T

- Andean potato mottle

virus

- herkömmliche

Kartoffelviren A, M,

S, V, X und Y

(einschließlich Y

hoch o, Y hoch n, Y

hoch c) sowie Potato

leaf roll virus

- Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus

(Spieckermann et

Kotthoff) Davis et

al.

- Pseudomonas

solanacearum (Smith)

Smith

- bei echtem

Kartoffelsamen

zumindest auf

vorgenannte Viren und

Viroide;

dd) geeignete Tests auf alle

anderen bei der Beschau

festgestellten Anzeichen

zur Identifizierung der

Schadorganismen, die sie

verursacht haben.

```

c)

Material, das sich bei der

```

Untersuchung gemäß Buchstabe b

nicht als frei von den

Schadorganismen gemäß

Buchstabe b erwiesen hat, wird

unverzüglich vernichtet oder

Verfahren zur Tilgung des bzw.

der Schadorganismen unterzogen.

```

d)

Jede Organisation oder

```

Forschungsstelle, die solches

Material besitzt, unterrichtet

den amtlichen

Pflanzenschutzdienst ihres

Mitgliedstaats darüber.

19.4. Pflanzen von stolon- oder Jede Organisation oder

knollenbildenden Arten der Forschungsstelle, die solches

Gattun Solanum L. oder Material besitzt, unterrichtet

ihre Hybriden, zum den amtlichen

Anpflanzen bestimmt, das Pflanzenschutzdienst ihres

in Genbanken oder Mitgliedstaats darüber.

Genmaterialsammlungen

erhalten wird

19.5. Knollen von Solanum Anhand einer Zulassungsnummer auf

tuberosum L., außer den in der Verpackung oder bei in loser

Anhang IV Teil A Schüttung beförderten Kartoffeln

Abschnitt II Nummer 19.1, auf dem Beförderungsmittel ist

19.2, 19.3 oder 19.4 nachzuweisen, daß die Kartoffeln

genannten Knollen von einem amtlich zugelassenen

Erzeuger angebaut wurden oder

aus amtlich zugelassenen

gemeinsamen Lager- oder

Versandzentren im Anbaugebiet

stammen. Ferner ist anzugeben,

daß die Knollen frei von

Pseudomonas solanacearum (Smith)

Smith sind und

```

a)

die Gemeinschaftsbestimmungen

```

zur Bekämpfung von

Synchytrium endobioticum

(Schilberksy) Percival

eingehalten wurden

und

```

b)

gegebenenfalls die

```

Gemeinschaftsbestimmungen zur

Bekämpfung von Clavibacter

michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann et

Kotthoff) Davis et al.

eingehalten wurden.

19.6. Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Anforderungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, gegebenenfalls für die Pflanzen

außer Samen und den in in Anhang IV Teil A Abschnitt II

Anhang IV Teil A Nummern 19.1, 19.2 und 19.3

Abschnitt II Nummern 19.4 gelten, amtliche Feststellung,

und 19.5 genannten daß

Pflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung

in Gebieten haben, die als

frei von Potato stolbur

mycoplasm bekannt sind,

oder

```

b)

auf den Pflanzen der

```

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Potato stolbur

mycoplasm festgestellt

wurden.

19.7. Pflanzen von Capsicum Unbeschadet der Bestimmungen, die

annuum L., Lycopersion gegebenenfalls für die Pflanzen

lycopersicum (L.) Karsten in Anhang IV Teil A Abschnitt II

ex Farw., Musa L., Nummer 19.6 gelten, amtliche

Nicotiana L. und Solanum Feststellung, daß

melongena L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung

Anpflanzen bestimmt, außer in Gebieten haben, die sich

Samen als frei von Pseudomonas

solanacearum (Smith) Smith

erwiesen haben, oder

```

b)

auf den Pflanzen der

```

Anbaufläche seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Pseudomonas

solanacearum (Smith) Smith

festgestellt wurden.

```

20.

Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, daß auf dem

```

lupulus L., zum Anpflanzen Hopfen der Anbaufläche seit

bestimmt, außer Samen Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Verticillium

albo-atrum Reinke et Berthold

und Verticillium dahliae Kiebahn

festgestellt wurden.

```

21.

Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, daß

```

(DC.) Des. Moul., Dianthus a) auf der Anbaufläche seit

L. und Pelargonium Beginn der letzten

L'Herit, ex Ait., zum abgeschlossenen

Anpflanzen bestimmt, außer Vegetationsperiode keine

Samen Anzeichen von Heliothis

armigera Hübner oder

Spodoptera littoralis

(Boisd.) festgestellt wurden,

oder

```

b)

die Pflanzen einer geeigneten

```

Behandlung gegen diese

Organismen unterzogen wurden.

22.1. Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Anforderungen, die

(DC.) Des Moul., zum für die Pflanzen in Anhang IV

Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Abschnitt II Nummer 21

Samen gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Pflanzen höchstens die

```

F3-Generation von Material

sind, das sich bei Tests auf

Chrysanthemum stunt viroid

als frei von diesem Virus

erwiesen hat, oder sie

unmittelbar von Material

abstammen, das sich bei einer

repräsentativen Probe von

mindestens 10% bei einer

amtlichen Prüfung im

Zeitpunkt der Blüte als frei

von Chrysanthemum stunt

viroid erwiesen hat;

```

b)

die Pflanzen oder Stecklinge

```

- aus Betrieben stammen, die

in den drei ersten Monaten

vor dem Versand mindestens

einmal monatlich amtlich

untersucht wurden und bei

denen in dieser Zeit keine

Anzeichen von Puccinia

horiana Hennings

festgestellt wurden und in

deren unmittelbarer

Umgebung in den drei

Monaten vor der Ausfuhr

keine Anzeichen von

Puccinia horiana Hennings

festgestellt wurden,

oder

- einer geeigneten Behandlung

gegen Puccinia horiana

Hennings unterzogen wurden;

```

c)

bei nichtbewurzelten

```

Stecklingen weder auf ihnen

noch auf den Pflanzen, von

denen sie stammen, Anzeichen

von Didymella ligulicola

(Baker, Dimock et Davis) v.

Arx festgestellt wurden oder

bei bewurzelten Stecklingen

weder auf ihnen noch auf dem

Wurzelbett Anzeichen von

Didymella ligulicola (Baker,

Dimock et Davis) v. Arx

festgestellt wurden.

22.2. Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die

zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang IV

außer Samen Teil A Abschnitt II Nummer 21

gelten, amtliche Feststellung,

daß

- die Pflanzen in direkter Linie

von Mutterpflanzen abstammen,

die sich bei den in den

letzten zwei Jahren mindestens

einmal durchgeführten amtlich

anerkannten Tests als frei von

Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey,

Pseudomonas caryophylli

(Burkholder) Starr et

Burkholder und Phialophora

cinerescens (Wollenw.) van

Beyma erwiesen haben,

- keine Anzeichen der

vorgenannten Schadorganismen

auf den Pflanzen festgestellt

wurden.

```

23.

Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, daß auf den

```

Narcissus L., außer Pflanzen seit Beginn der letzten

solchen, bei denen aus der abgeschlossenen

Verpackung oder Vegetationsperiode keine

anderweitig hervorgeht, Anzeichen von Ditylenchus

daß sie zum Direktverkauf dipsaci (Kühn) Filipjev

an den Endverbraucher festgestellt wurden.

bestimmt sind, der keine

gewerbliche

Schnittblumenerzeugung

betreibt

```

24.

Pflanzen von Apium Unbeschadet der Anforderungen, die

```

graveolens L., gegebenenfalls für die Pflanzen

Argyranthemum spp., Aster in Anhang IV Teil A Abschnitt II

spp., Brassica spp., Nummern 21, 22.1 oder 22.2

Capsicum annuum L., gelten, amtliche Feststellung,

Cucumis spp., Dendranthema daß

(DC.) Des. Moul., Dianthus a) die Pflanzen ihren Ursprung

L. oder ihre Hybriden, in einem Gebiet haben, das

Gerbera Cass., Gypsophila als frei von Liriomyza

L., Lactuca spp., bryoniae (Kaltenbach),

Leucanthemum L., Lupinus Liriomyza huidobrensis

L., Lycopersicon (Blanchard) und Liriomyza

Lycopersicum (L.) Karsten trifolii (Burgess) bekannt

ex Farw., Solanum ist,

melongena L., Spinacia L., oder

Tanacetum L. und Verbena b) entweder auf der Anbaufläche

L., zum Anpflanzen bei amtlichen Besichtigungen,

bestimmt, außer Samen die in den drei Monaten vor

der Ernte mindestens

monatlich durchgeführt

wurden, keine Anzeichen von

Liriomyza bryoniae

(Kaltenbach), Liriomyza

huidobrensis (Blanchard) und

Liriomyza trifolii (Burgess)

festgestellt wurden,

oder

```

c)

die Pflanzen unmittelbar vor

```

der Vermarktung untersucht

wurden, sich dabei als frei

von Anzeichen der

betreffenden Schadorganismen

erwiesen haben und einer

geeigneten Behandlung zur

Tilgung von Liriomyza

bryoniae (Kaltenbach),

Liriomyza huidobrensis

(Blanchard) und Liriomyza

trifolii (Burgess) unterzogen

wurden.

```

25.

Im Freiland angezogene, Die Anbaufläche muß bekanntermaßen

```

bewurzelte Pflanzen, frei sein von Clavibacter

eingepflanzt oder zum michiganensis ssp. sepedonicus

Anpflanzen bestimmt (Spieckermann et Kotthoff) Davis

et al., Globodera pallida

(Stone) Behrens, Globodera

rostochiensis (Wollenweber)

Behrens und Synchytrium

endobioticum (Schilbersky)

Percival.

```

26.

Pflanzen von Beta vulgaris Amtliche Feststellung, daß

```

L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung

bestimmt, außer Samen in Gebieten haben, die als

frei von Beet leaf curl virus

bekannt sind,

oder

```

b)

das Auftreten von Beet leaf

```

curl virus auf der

Anbaufläche nicht bekannt ist

und auf der Anbaufläche oder

in ihrer unmittelbaren

Umgebung seit Beginn der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Beet leaf curl

virus festgestellt wurden.

```

27.

Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, daß

```

annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in

Gebieten haben, die als frei

von Plasmopara halstedii

(Farlow) Berl. et de Toni

bekannt sind,

oder

```

b)

die Samen, außer denen, die

```

aus Sorten erzeugt wurden,

die gegen alle im Anbaugebiet

anwesende Rassen von

Plasmopara halstedii (Farlow)

Berl. et de Toni resistent

sind, einer angemessenen

Behandlung gegen Plasmopara

halstedii (Farlow) Berl. et

de Toni unterzogen wurden.

```

28.

Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, daß die

```

lycopersicum (L.) Karsten Samen durch eine geeignete

ex Farw. Säureextraktionsmethode oder

eine nach dem Verfahren des

Artikels 16a der

Richtlinie 77/93/EWG genehmigte

gleichwertige Methode gewonnen

wurden und

```

a)

die Samen entweder ihren

```

Ursprung in Gebieten haben,

in denen das Auftreten von

Clavibacter michiganensis

ssp. michiganensis (Smith)

Davis et al. oder Xanthomonas

campestris pv. vesicatoria

(Doidge) Dye nicht bekannt

ist,

oder

```

b)

an den Pflanzen auf der

```

Anbaufläche während der

letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen für die durch diese

Schadorganismen verursachten

Krankheiten festgestellt

wurden,

oder

```

c)

die Samen einem amtlichen

```

Test zumindest auf diese

Schadorganismen an einer

repräsentativen Probe und

unter Verwendung geeigneter

Methoden unterzogen wurden

und sich dabei als frei von

diesen Schadorganismen

erwiesen haben.

29.1. Samen von Medicago sativa Amtliche Feststellung, daß

L. a) auf der Anbaufläche seit

Beginn der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurden und daß

nach Labortests anhand

repräsentativer Proben

ebenfalls kein Ditylenchus

dipsaci (Kühn) Filipjev

festgestellt wurde

oder

```

b)

daß vor der Vermarktung eine

```

Entseuchung vorgenommen

wurde.

29.2. Samen von Medicago sativa Unbeschadet der Anforderungen, die

L. für die Pflanzen in Anhang IV

Teil A Abschnitt II Nummer 29.1

gelten, amtliche Feststellung,

daß

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

Gebieten haben, in denen das

Auftreten von Clavibacter

michiganensis ssp. insidiosus

Davis et al. nicht bekannt

ist,

oder

```

b)
  • das Auftreten von

```

Clavibacter michiganensis

ssp. insidiosus Davis et

al. seit Beginn der letzten

zehn Jahre weder im Betrieb

noch in seiner

unmittelbaren Umgebung

bekannt wurde

und

- es sich bei dem Material

um eine Sorte handelt,

die als hochresistent

gegen Clavibacter

michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al.

anerkannt ist,

oder

- das Material zum

Erntezeitpunkt noch nicht

seine vierte

Vegetationsperiode seit

der Aussaat begonnen

hatte und es höchstens

eine vorhergehende

Samenernte von der Kultur

gegeben hatte,

oder

- der gewichtsmäßige Anteil

an unschädlichem Besatz,

der nach den Regeln

bestimmt wurde, die für

die Zertifizierung von in

der Gemeinschaft

vermarkteten Saatgut

gelten, 0,1% nicht

übersteigt,

- während der letzten

abgeschlossenen

Vegetationsperiode oder

gegebenenfalls den

letzten beiden dieser

Perioden weder auf der

Anbaufläche noch auf

einer benachbarten Kultur

von Medicago sativa L.

Anzeichen von Clavibacter

michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al.

festgestellt wurden,

- auf der betreffenden

Anbaufläche während der

letzten drei Jahre vor

der Aussaat keine

Medicago sativa L.

angebaut wurde.

```

30.

Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß

```

```

a)

die Samen ihren Ursprung in

```

einem Land haben, das als

frei von Xanthomonas

campestris pv. phaseoli

(Smith) Dye bekannt ist,

oder

```

b)

eine repräsentative Probe der

```

Samen getestet wurde und sich

dabei als frei von

Xanthomonas campestris pv.

phaseoli (Smith) Dye erwiesen

hat.

31.1. Früchte von Citrus L., Die Verpackung muß eine geeignete

Fortunella Swingle, Ursprungskennzeichnung tragen.

Poncirus Raf. und ihre

Hybriden

31.2. Früchte von Unbeschadet der Anforderungen, die

- Citrus L., andere als für die Früchte in Anhang IV

Citrus clementina Hort. Teil A Abschnitt II Nummer 31.1

ex. Tanaka gelten, müssen die Früchte frei

- Fortunella Swingle von Stielen und Laub sein.

Teil B

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS

VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN

ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB BESTIMMTER SCHUTZGEBIETE

```

```

Pflanzen,

Pflanzenerzeugnisse Besondere Anforderungen Schutzgebiet(e)

und andere Erzeugnisse

```

```

```

1.

Holz von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für VK *1)

(Coniferales) Holz gemäß Anhang IV

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2, 1.3,

1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von

Dendroctonus micans

Kugelan bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

2.

Holz von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für VK

(Coniferales) das Holz gemäß

Anhang IV Teil A

Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

duplicatus

Sahlberg bekannt

sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

3.

Holz von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für VK

(Coniferales) das Holz gemäß

Anhang IV Teil A

Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

typographus Heer

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

geeigneter

Temperatur/Zeit-

Relation bis auf

einen

Feuchtigkeits-

gehalt von

weniger als 20%

TS zur Zeit der

Behandlung

unterzogen wurde.

```

4.

Holz von Unbeschadet der EL, E, F

```

Nadelbäumen Anforderungen, die für (Korsika), IRL,

(Coniferales) das Holz in Anhang IV P, VK

Teil A Abschnitt I

Nummern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 7

gegebenenfalls sowie

Anhang IV Teil B

Nummern 1, 2 und 3

gelten,

```

a)

ist das Holz

```

entrindet

oder

```

b)

amtliche

```

Feststellung, daß

das Holz seinen

Ursprung in

Gebieten hat, die

als frei von Ips

amitinus Eichhof

bekannt sind,

oder

```

c)

wird durch die

```

Handelsklasse

„Kiln-dried'',

„K.D.'' oder eine

andere

international

anerkannte

Handelsklasse, die

nach geltendem

Handelsbrauch auf

dem Holz oder

seiner Verpackung

angegeben ist,

nachgewiesen, daß

das Holz einer

künstlichen

Trocknung bei

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