Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für VK (N-IRL,
(Coniferales) das Holz in Anhang IV Isle of Man)
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2, 3 und 4
gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
cembrae Heer
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
```
Holz von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Nadelbäumen Anforderungen, die für (N-IRL, Isle
(Coniferales) das Holz in Anhang IV of Man)
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2, 3, 4
und 5 gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von Ips
sexdentatus Boerner
bekannt sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
6.1. Holz von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
Nadelbäumen Anforderungen, die für Isle of Man)
(Coniferales) das Holz in Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummern 1, 2, 3, 4,
5 und 6 gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von
Pissodes ssp.
(europäische
Erreger bekannt
sind,
oder
```
wird durch die
```
Handelsklasse
„Kiln-dried'',
„K.D.'' oder eine
andere
international
anerkannte
Handelsklasse, die
nach geltendem
Handelsbrauch auf
dem Holz oder
seiner Verpackung
angegeben ist,
nachgewiesen, daß
das Holz einer
künstlichen
Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-
Relation bis auf
einen
Feuchtigkeits-
gehalt von
weniger als 20%
TS zur Zeit der
Behandlung
unterzogen wurde.
6.2. Holz von Unbeschadet der F (Korsika)
Nadelbäumen Anforderungen, die für
(Coniferales) das Holz in Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 7
gegebenenfalls sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 4 gelten,
```
ist das Holz
```
entrindet
oder
```
amtliche
```
Feststellung, daß
das Holz seinen
Ursprung in
Gebieten hat, die
als frei von
Matsucoccus
feytaudi Duc.
bekannt sind.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
```
Nadelbäumen Bestimmungen, die für VK *1)
(Coniferales), die Pflanzen in
außer Samen und Anhang III Teil A
Früchten, von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2, 9,
10 und Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Dendroctonus
micans Kugelan ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
```
Nadelbäumen Bestimmungen, die für VK
(Coniferales), die Pflanzen in
außer Samen und Anhang III Teil A
Früchten, von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2, 9
und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5
sowie Anhang IV
Teil B Nummer 7
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
duplicatus Sahlberg
ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
```
Nadelbäumen Bestimmungen, die für VK
(Coniferales), die Pflanzen in
außer Samen und Anhang III Teil A
Früchten, von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2, 9
und 10 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4, 5 und
Anhang IV Teil B
Nummer 7 und 8 gelten,
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
typographus Heer ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, E, F
```
Nadelbäumen Bestimmungen, die für (Korsika), IRL,
(Coniferales), die Pflanzen in P, VK
außer Samen und Anhang III Teil A
Früchten, von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2, 9
und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8 und 9
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
amitinus Eichhof ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
```
Nadelbäumen Bestimmungen, die für VK (N-IRL,
(Coniferales), die Pflanzen in Isle of Man)
außer Samen und Anhang III Teil A
Früchten, von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2, 9
und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8, 9 und 10
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips cembrae
Heer ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, VK
```
Nadelbäumen Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle
(Coniferales), die Pflanzen in of Man)
außer Samen und Anhang III Teil A
Früchten, von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2, 9
und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8, 9, 10
und 11 gelten,
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Ips
sexdentatus Boerner
ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Nadelbäumen Bestimmungen, die für Isle of Man)
(Coniferales), die Pflanzen in of Man)
außer Samen und Anhang III Teil A
Früchten, von Nummer 1, Anhang IV
mehr als 3 m Höhe Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2, 9
und 10, Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 4 und 5 sowie
Anhang IV Teil B
Nummer 7, 8, 9, 10,
11 und 12 gelten,
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Anbaufläche
frei von Pissodes spp.
(europäische Erreger)
ist.
14.1. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
Nadelbäumen Bestimmungen, die für VK *1)
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Dendroctonus micans
Kugelan bekannt
sind.
14.2. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, E, F
Nadelbäumen Bestimmungen, die für (Korsika), IRL,
(Coniferales) die Rinde in P, VK
Anhang III Teil A
Nummer 4 und
Anhang IV Teil B
Nummer 14.1 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von Ips
amitinus Eichhof
bekannt sind.
14.3. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
Nadelbäumen Bestimmungen, die für VK (N-IRL,
(Coniferales) die Rinde in Isle of Man)
Anhang III Teil A
Nummer 4 und IV
Teil B Nummern 14.1
und 14.2 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Ips cembrae Heer
bekannt sind.
14.4. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
Nadelbäumen Bestimmungen, die für VK
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummern 14.1,
14.2 und 14.3 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Ips duplicatus
Sahlberg bekannt
sind.
14.5. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, IRL, VK
Nadelbäumen Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of
(Coniferales) die Rinde in Man)
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummern 14.1,
14.2, 14.3 und 14.4
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Ips sexdentatus
Boerner bekannt
sind.
14.6. Lose Rinde von Unbeschadet der EL, E, IRL, P,
Nadelbäumen Bestimmungen, die für VK
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummer 14.1,
14.2, 14.3, 14.4 und
14.5 gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von Ips
typographus Heer
bekannt sind.
14.7. Lose Rinde von Unbeschadet der F (Korsika)
Nadelbäumen Bestimmungen, die für
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummer 14.2
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Matsucoccus
feytaudi bekannt
sind.
14.8. Lose Rinde von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
Nadelbäumen Bestimmungen, die für Isle of Man)
(Coniferales) die Rinde in
Anhang III Teil A
Nummer 4 und Anhang IV
Teil B Nummer 14.1,
14.2, 14.3, 14.4, 14.5
und 14.6 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Partie
```
einer Begasung oder
```
anderen geeigneten
Behandlungen gegen
Borkenkäfer
unterzogen wurde
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten hat, die
als frei von
Pissodes spp.
(europäische
Erreger) bekannt
sind.
```
Pflanzen von Unbeschadet der F, IRL, VK
```
Larix Mill., zum Bestimmungen, die für (N-IRL, Isle of
Anpflanzen die Pflanzen in Man)
bestimmt, außer Anhang III Teil A
Samen Nummer 1, Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2 und
10, Anhang IV Teil A
Abschnitt II Nummer 5
und Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12 und 13 gelten,
amtliche Feststellung,
daß die Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche frei von
Cephalcia lariciphila
(Klug) ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der IRL, VK (N-IRL,
```
Pinus L., Picea Bestimmungen, die für Isle of Man)
A. Dietr., Larix die Pflanzen in
Mill., Abies Mill. Anhang III Teil A
uns Pseudotsuga Nummer 1, Anhang IV
Carr., zum Teil A Abschnitt I
Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2 und
bestimmt, außer 9, Anhang IV Teil A
Samen Abschnitt II Nummer 4
sowie Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13 und 15
gelten, gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß die Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche frei von
Gremmeniella abietina
(Lag.) Morelet ist.
```
Pflanzen von Unbeschadet der E (Ibiza)
```
Pinus L., zum Bestimmungen, die für
Anpflanzen die Pflanzen in
bestimmt, außer Anhang III Teil A
Samen Nummer 1, Anhang IV
Carr., zum Teil A Abschnitt I
Anpflanzen Nummern 8.1, 8.2, 9,
bestimmt, außer Anhang IV Teil A
Samen Abschnitt II Nummer 4
und Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13 und 16
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche und ihre
unmittelbare Umgebung
frei von Thaumetopoea
pityocampa (Den. et
Schiff.) sind.
```
Pflanzen von Unbeschadet der EL, IRL, F
```
Picea A. Dietr., Bestimmungen, die für (Korsika), VK
zum Anpflanzen die Pflanzen in (N-IRL, Isle of
bestimmt, außer Anhang III Teil A Man)
Samen Nummer 1, Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 8.1, 8.2 und
10, Anhang IV Teil A
Abschnitt II Nummer 5
sowie Anhang IV Teil B
Nummern 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13 und 16
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Pflanzen aus
Baumschulen stammen
und daß die
Anbaufläche frei von
Gilpinia hercyniae
(Hartig) ist.
```
Pflanzen von Amtliche Feststellung, EL, P
```
Eucalyptus daß
l'Herit., außer a) die Pflanzen frei
Samen und von Erde sind und
Früchten gegen Gonipterus
scutellatus Gyll.
behandelt wurden
oder
```
ihren Ursprung in
```
Gebieten haben, die
als frei von
Gonipterus
scutellatus Gyll.
bekannt sind.
20.1. Knollen von Unbeschadet der DK, IRL, P
Solanum tuberosum Bestimmungen, die für (Azoren), VK,
L., zum die Pflanzen in S, FI
Anpflanzen Anhang III Teil A
bestimmt Nummern 10 und 11
sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I
Nummern 25.1, 25.2,
25.3, 25.4, 25.5 und
25.6 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt II
Nummern 19.1, 19.2,
19.3, 19.4 und 19.6
gelten, amtliche
Feststellung, daß die
Knollen
```
in einem Gebiet
```
angebaut wurden, in
dem das Auftreten
von Beet necrotic
yellow vein virus
(BNYVV) nicht
bekannt ist,
oder
```
die auf einer
```
Fläche oder einem
bodenhaltigen
Kultursubstrat
angebaut wurden,
das als frei von
BNYVV bekannt ist
oder sich bei einem
amtlichen Test
unter Verwendung
eines geeigneten
Verfahrens als frei
von BNYVV
herausgestellt hat,
oder
```
von Erde
```
freigespült wurden.
20.2. Knollen von Die Sendung bzw. Partie DK, IRL, P
Solanum tuberosum darf höchstens (Azoren), VK,
L., außer denen 1 Gewichtsprozent Erde S, FI
gemäß Anhang IV enthalten.
Teil B
Nummer 20.1 und
denen, die dazu
bestimmt sind, in
Anlagen mit
zugelassenen
Abfallbeseiti-
gungseinrichtungen
zu Stärke
verarbeitet zu
werden.
20.3. Knollen von Unbeschadet der FI
Solanum Anforderungen nach
tuberosum L. Anhang IV Teil A
Abschnitt II
Nummern 19.1, 19.2
und 19.5, amtliche
Bestätigung, daß die
Vorschriften
eingehalten sind in
bezug auf Globodera
pallida (Stone)
Behrens und
Globodera
rostochiensis
(Wollenweber) Behrens,
in denen der
Richtlinie 69/465/EWG
entsprechen.
```
Pflanzen und Unbeschadet der Verbote, E, F (Champagne -
```
lebender die für die Pflanzen Ardennes, Elsaß
Blütenstaub zur in Anhang III Teil A - außer
Bestäubung von Nummern 9 und 18 sowie Departement
Chaenomeles Anhang III Teil B Bas-Rhin -,
Lindl., Nummer 1 gelten, Lothringen,
Cotoneaster gegebenenfalls Franche -
Ehrh., Crataegus amtliche Feststellung, Comte, Rhone -
L., Cydonia daß Alpes,
Mill., Eriobotrya a) die Pflanzen ihren Bourgogne,
Lindl., Malus Ursprung im Auvergne,
Mill., Mespilus Schutzgebiet E, F Provence -
L. Pyracantha (Champagne - Alpes - Cote
Roem., Pyrus L., Ardennes, Elsaß - d'Azur,
Sorbus L. außer außer Departement Korsika,
Sorbus intermedia Bas-Rhin - Languedoc -
(Ehrh.) Pers., Lothringen, Franche Roussilon),
Stranvaesia - Comte, Rhone - IRL, I, P, VK
Lindl., außer Alpes, Bourgogne, (N-IRL, Isle of
Samen und Auvergne, Provence Man,
Früchten - Alpes - Cote Kanalinseln),
d'Azur, Korsika, A, FI
Languedoc-
Roussillon), IRL,
I, P, VK (N-IRL,
Isle of Man,
Kanalinseln) haben
oder
```
die Pflanzen auf
```
einer Fläche
erzeugt wurden bzw.
bei Verbringung in
eine „Schutzzone''
auf einer Fläche
erhalten wurden,
die
aa) in einer
amtlich
bezeichneten
Schutzzone von
mindestens
50 km2 liegt,
dh. einer Zone,
in der die
Wirtspflanzen
zumindest einem
amtlich
zugelassenen
und überwachten
Bekämpfungs-
system
unterliegen,
anhand dessen
die Gefahr der
Ausbreitung von
Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl.
et al. durch
die dort
angebauten
Pflanzen gering
gehalten werden
soll;
bb) vor Beginn der
letzten
abgeschlossenen
Vegetations-
periode für den
Anbau der
Pflanzen nach
Maßgabe dieser
Nummer amtlich
zugelassen
wurde;
cc) sich ebenso wie
die anderen
Teile der
Schutzzone seit
Beginn der
letzten
abgeschlossenen
Vegetations-
periode als
frei von
Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl.
et al. erwiesen
hat bei
- amtlichen
Besichtigun-
gen, die
zumindest
zweimal
sowohl auf
der Fläche
selbst als
auch im
Umkreis von
mindestens
250 m
durchgeführt
wurden, und
zwar einmal
im
Juli/August
und einmal im
September/
Oktober,
und
- im Umkreis
von
mindestens
1 km
amtlichen
Stichproben-
kontrollen,
die zumindest
einmal
zwischen Juli
und Oktober
an
ausgewählten
geeigneten
Stellen, wo
insbesondere
geeignete
Indikator-
pflanzen
wachsen,
durchgeführt
wurden, und
- amtlichen
Tests, die an
seit Beginn
der letzten
abgeschlosse-
nen Vegeta-
tionsperiode
amtlich
gezogenen
Proben von
Pflanzen, die
auf dem Feld
oder den
anderen
Teilen der
Schutzzone
Anzeichen von
Erwinia
amylovora
(Burr.)
Winsl. et al.
aufgewiesen
haben, mit
geeigneten
Labormethoden
durchgeführt
wurden, und
dd) von der ebenso
wie von den
anderen Teilen
der Schutzzone
keine
Wirtspflanzen
mit Anzeichen
von Erwinia
amylovora
(Burr.) Winsl.
et al. ohne
vorherige
amtliche
Untersuchung
oder Zustimmung
entfernt
wurden.
```
Pflanzen von Die Sendung bzw. Partie DK, IRL, P
```
Allium porrum L., darf höchstens (Azoren), VK,
Apium L., Beta 1 Gewichtsprozent Erde S, FI
L., Brassica enthalten.
napus L.,
Brassica rapa
L., Daucus L.,
ausgenommen
solche, die zum
Anpflanzen
bestimmt sind
```
Pflanzen von a) Unbeschadet der DK, IRL, P
```
Beta vulgaris L., Anforderungen, die (Azoren), VK,
die zum für die Pflanzen des S, FI
Anpflanzen Anhangs IV Teil A
bestimmt sind Abschnitt I
Nummern 35.1 und
35.2, des Anhangs IV
Teil A Abschnitt II
Nummer 26 und des
Anhangs IV Teil B
Nummer 22 gelten,
amtliche
Feststellung, daß die
Pflanzen
aa) in amtlichen
Untersuchungen
als frei von Beet
necrotic yellow
vein virus
(BNYVV) befunden
wurden
oder
bb) aus Saatgut
erwachsen sind,
das den
Anforderungen des
Anhangs IV Teil B
Nummer 27 genügt,
und
- in Gebieten
angebaut
wurden, in
denen das
Auftreten von
BNYVV nicht
bekannt ist,
oder
- auf einer
Fläche oder
Kultursubstrat
angebaut
wurden, das in
amtlichen
Untersuchungen
als frei von
BNYVV befunden
wurde,
oder
- der Probenahme
unterzogen
wurde und bei
der Analyse der
Probe als frei
von BNYVV
befunden wurde.
```
Die das Material
```
haltende Einrichtung
oder Forschungsstelle
meldet das
betreffende Material
der für sie
zuständigen amtlichen
Pflanzenschutzbehörde.
```
Pflanzen von Amtliche Feststellung, DK, IRL, P, VK,
```
Begonia L. und daß S, FI
Euphorbia a) die Pflanzen ihren
pulcherima Ursprung in einem
Willd., außer Gebiet haben, das
denjenigen, bei als frei von
denen auf Grund Bemisia tabaci
der Verpackung, Genn. bekannt ist,
der Entwicklung oder
der Blüten (oder b) bei in den drei
Brakteen) oder Monaten vor der
anderer Merkmale Vermarktung
offenkundig ist, mindestens einmal
daß sie zum monatlich
Verkauf an den durchgeführten
Endverbraucher amtlichen
bestimmt sind, Untersuchungen an
der keinen den Pflanzen am
gewerblichen Anbauort keine
Pflanzenbau Anzeichen von
betreibt, zum Bemisia tabaci
Anpflanzen Genn. festgestellt
bestimmt, außer wurden,
Samen oder
```
die Pflanzen vor
```
der Vermarktung
einer geeigneten
Behandlung zur
Tilgung von Bemisia
tabaci Genn.
unterzogen und bei
der Untersuchung als
frei von lebenden
Schadorganismen
befunden wurden.
25.1. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, IRL, P
vulgaris L., zur daß die (Azoren), VK,
Tierernährung Pflanzensendung S, FI
bestimmt entweder
```
der Hitzebehandlung
```
zwecks Bekämpfung
des Befalls mit
Beet necrotic
yellow vein virus
oder
```
einer Behandlung
```
zur Entfernung von
Erde und Wurzeln
sowie zur
Devitalisierung der
Pflanzen unterzogen
wurde.
25.2. Pflanzen von Beta Amtliche Feststellung, DK, IRL, P
vulgaris L., zur daß die Pflanzen zur (Azoren), VK,
industriellen industriellen S, FI
Verarbeitung Verarbeitung bestimmt
bestimmt sind und an Fabriken
geliefert werden, die
über eine geeignete,
überwachte
Abwasseraufbereitungs-
anlage zur
Verhinderung der
BNYVV-Verbreitung
verfügen, und der
Transport in einer
Weise erfolgt, bei der
eine Verbreitung des
Krankheitserregers
ausgeschlossen ist.
```
Rübenerde und Amtliche Feststellung, DK, IRL, P
```
unsterilisierter daß Erde bzw. Abfall (Azoren), VK,
Rübenabfall einer Behandlung S, FI
unterzogen wurde, bei
der eine Verschleppung
des Beet necrotic
yellow vein virus
ausgeschlossen ist.
27.1. Samen von Futter- Unbeschadet der DK, IRL, P
und Zuckerrüben Bestimmungen der (Azoren), VK
von Beta vulgaris Richtlinie 66/400/EWG
L. gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß
```
das Saatgut der
```
Kategorien
„Basissaatgut''
und
„zertifiziertes
Saatgut'' die
Bedingungen der
Anlage I Teil B
Nummer 3 der
Richtlinie
66/400/EWG erfüllt
oder
```
bei „nicht
```
endgültig
zertifiziertem
Saatgut'' das
Saatgut
- die Bedingungen
des Artikels 15
Absatz 2 der
Richtlinie
66/400/EWG
erfüllt und
- zu einer
industriellen
Verarbeitung
bestimmt ist, die
die Bedingungen
der Anlage I
Teil B der
Richtlinie
66/400/EWG
erfüllt und an
Fabriken
geliefert wird,
die über eine
amtlich
zugelassene
überwachte
Abwasseraufberei-
tungsanlage zur
Verhinderung der
Verbreitung von
Beet necrotic
yellow vein virus
(BNYVV) verfügen,
oder
```
das Saatgut von
```
Samenträgerbeständen
gewonnen wurde, die
in einem Gebiet
angebaut wurden, in
dem das Auftreten
von BNYVV nicht
bekannt ist.
27.2. Gemüsesamen von Unbeschadet der DK, IRL, P
Beta vulgaris L. Bestimmungen der (Azoren), VK
Richtlinie
70/458/EWG
gegebenenfalls
amtliche Feststellung,
daß
```
bei verarbeitetem
```
Saatgut der
gewichtsmäßige
Anteil an
unschädlichen
Verunreinigungen
0,5 vH nicht
überschreitet -
bei umhülltem
Saatgut ist diese
Bedingung vor der
Umhüllung
einzuhalten - oder
```
bei nicht
```
verarbeitetem
Saatgut das Saatgut
- amtlich so
verpackt wird,
daß keine
BNYVV-Verbreitung
zu befürchten ist,
und
- zu einer
industriellen
Verarbeitung
bestimmt ist, die
die Bedingungen
von Buchstabe a)
erfüllt und an
Fabriken
geliefert wird,
die über eine
amtlich
zugelassene
überwachte
Abwasseraufberei-
tungsanlage zur
Verhinderung der
Verbreitung von
Beet necrotic
yellow vein virus
(BNYVV) verfügen,
oder
```
das Saatgut von
```
Samenträgerbeständen
gewonnen wurde, die
in einem Gebiet
angebaut wurden, in
dem das Auftreten
von BNYVV nicht
bekannt ist.
```
Samen von Amtliche Feststellung, EL, I (Sizilien)
```
Gossypium spp. daß,
```
der Samen durch
```
Säurebehandlung
entfasert wurde
und
```
auf der
```
Anbaufläche seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode
keine Anzeichen von
Glomerella gossypii
Edgerton
festgestellt wurden
und eine
repräsentative
Probe untersucht
wurde und sich
dabei als frei von
Glomerella gossypii
Edgerton erwiesen
hat.
```
Samen von Amtliche Feststellung, E, P
```
Mangifera spp. daß die Samen ihren
Ursprung in Gebieten
haben, die als frei
von Sternochetus
mangifera Fabricius
bekannt sind.
```
Gebrauchte Landmaschinen und Geräte DK, IRL, P
```
Landmaschinen und sind zu säubern und (Azoren), VK,
Geräte von Erd- und S, FI
Pflanzenresten frei
zu halten
```
Früchte von Unbeschadet der EL, F (Korsika),
```
Citrus clementina Anforderungen, die für I, P
Hort. ex. Tanaka, die Früchte des
mit Ursprung in E Anhangs III Teil B
und F (ausgenommen Nummern 2 und 3 bzw.
Korsika) des Anhangs IV Teil A
Abschnitt II
Nummer 31.1 gelten,
```
müssen die Früchte
```
frei von Stielen
und Laub sein oder
```
bedarf es bei
```
anhaftenden Stielen
und Laub der
amtlichen
Feststellung, daß
die Früchte in
verschlossene,
amtlich plombierte
Behälter verpackt
wurden, die während
des gesamten
Transports durch
eine für diese
Früchte anerkannte
Schutzzone
plombiert bleiben
und die gleiche
Kennzeichnung
tragen wie der
Pflanzenpaß.
```
```
*1) Schottland, Nordirland, England - folgende Grafschaften:
ANHANG IV
```
```
Teil A
VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE, BESONDERE ANFORDERUNGEN
FÜR DAS VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN
ERZEUGNISSEN IN DIE UND INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN
Abschnitt I
PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG
AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT
```
```
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Besondere Anforderungen
andere Erzeugnisse
```
```
1.1. Holz von Nadelbäumen Das Holz muß in geeigneter Weise
(Coniferales), außer Thuja 30 Minuten lang bis auf eine
L., außer Holz in Form von Kerntemperatur von mindestens
- Schnitzeln, Spänen, 56 Grad C erhitzt werden; der
Holzabfall oder Nachweis kann durch eine gemäß
Holzausschuß, das ganz dem Verfahren des Artikels 16a
oder teilweise von der Richtlinie 77/93/EWG
diesen Nadelbäumen zugelassene Kennzeichnung
gewonnen wurde; erfolgen.
- Verpackungskisten,
Lattenkisten oder
Fässern;
- Paletten, Kistenpaletten
und anderen Ladehölzern;
- Stauholz, Abstandshalter
und Böcke
auch ohne seine natürliche
Oberflächenrundung, mit
Ursprung in Kanada, China,
Japan, Korea, Taiwan und
den USA
1.2. Holz von Nadelbäumen Amtliche Feststellung:
(Coniferales) in Form von a) Das Holz wurde an Bord oder
Schnitzeln, Spänen, vor der Verschiffung in einem
Holzabfall oder Container sachgerecht begast;
Holzausschuß, das ganz b) das Erzeugnis muß in
oder teilweise von diesen verplombten Containern oder
Nadelbäumen gewonnen wurde, in einer Weise verschifft
mit Ursprung in Kanada, werden, bei der ein Neubefall
China, Japan, Korea, ausgeschlossen ist.
Taiwan und den USA
1.3. Holz von Nadelbäumen Das Holz muß entrindet und frei
(Coniferales), außer von Wurmlöchern sein, die von
Thuja L., in Form von der Gattung Monochamus
Verpackungskisten, (außereuropäische spp.)
Lattenkisten, Fässern, verursacht werden und zu diesem
Paletten, Kistenpaletten Zweck als Wurmlöcher mit einem
oder anderen Ladehölzern, Durchmesser von mehr als 3 mm
Stauholz, Abstandshaltern definiert werden, und einen
und Klötzen, auch ohne Feuchtigkeitsgehalt von weniger
seine natürliche als 20% TS zur Zeit der
Oberflächenrundung, mit Behandlung aufweisen.
Ursprung in Kanada, China,
Japan, Korea, Taiwan und
den USA
1.4. Holz von Thuja L., auch Das Holz muß entrindet und frei
ohne seine natürliche von Wurmlöchern sein, die von
Oberflächenrundung, mit der Gattung Monochamus
Ursprung in Kanada, (außereuropäische spp.)
China, Japan, Korea, verursacht werden und zu diesem
Taiwan und den USA Zweck als Wurmlöcher mit einem
Durchmesser von mehr als 3 mm
definiert werden.
1.5. Holz von Nadelbäumen a) Das Holz muß entrindet und frei
(Coniferales), außer von Wurmlöchern sein, die von
Holz in Form von Spänen, der Gattung Monochamus
Schnitzeln, Holzabfall (außereuropäisch spp.)
oder Holzausschuß, auch verursacht werden und zu diesem
ohne seine ursprüngliche Zweck als Wurmlöcher mit einem
Oberflächenrundung, mit Durchmesser von mehr als 3 mm
Ursprung in Kanada, definiert werden;
China, Japan, Korea, b) durch die Handelsklasse
Taiwan und den USA „Kiln-dried'', „K.D.'' oder
eine andere international
anerkannte Handelsklasse, die
nach üblichem Handelsbrauch auf
dem Holz oder seiner Verpackung
angegeben ist, wird
nachgewiesen, daß das Holz
einer künstlichen Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis
auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von weniger als 20% TS zur Zeit
der Behandlung unterzogen
wurde.
2.1. Holz von Acer saccharum Durch die Handelsklasse
Marsh., auch ohne seine „Kiln-dried'', „K.D.'' oder
natürliche eine andere international
Oberflächenrundung, außer anerkannte Handelsklasse, die
Furnierholz, mit Ursprung nach üblichem Handelsbrauch auf
in nordamerikanischen dem Holz oder seiner Verpackung
Ländern angegeben ist, wird
nachgewiesen, daß das Holz einer
künstlichen Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis auf
einen Feuchtigkeitsgehalt von
weniger als 20% TS zur Zeit der
Behandlung unterzogen wurde.
2.2. Holz von Acer saccharum Aus den Begleitdokumenten oder
Marsh., außer Holz gemäß anderen Belegen muß hervorgehen,
2.1., mit Ursprung in den daß das Holz dazu bestimmt ist,
Ländern Nordamerikas zur Furnierherstellung verwendet
zu werden.
```
Holz von Castanea Mill. Das Holz ist entrindet und
```
und Quercus L., auch ohne a) so behauen, daß die
seine natürliche Oberflächenrundung
Oberflächenrundung, mit verschwunden ist,
Ursprung in den Ländern oder
Nordamerikas b) amtliche Feststellung, daß
sein Feuchtigkeitsgehalt 20%
TS nicht überschreitet,
oder
```
amtliche Feststellung, daß
```
das Holz durch sachgemäße
Behandlung mit Heißluft oder
heißem Wasser desinfiziert
wurde,
oder bei Schnittholz mit oder
ohne Restrinde wird durch die
Handelsklasse „Kiln-Dried'',
„K.D.'' oder eine andere
international anerkannte
Handelsklasse, die nach
geltendem Handelsbrauch auf dem
Holz oder seiner Verpackung
angegeben ist, nachgewiesen, daß
das Holz einer künstlichen
Trocknung bei geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis auf
einen Feuchtigkeitsgehalt von
weniger als 20% TS zur Zeit der
Behandlung unterzogen wurde.
```
Holz von Castanea Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die
```
für die Pflanzenerzeugnisse in
Anhang IV Teil A Abschnitt I
Nummer 3 gelten, amtliche
Feststellung, daß
```
das Holz seinen Ursprung in
```
Gebieten hat, die als frei
von Cryphonectria parasitica
(Murrill) Barr bekannt sind,
oder
```
das Holz entrindet ist.
```
```
Holz von Platanus L., auch Durch die Handelsklasse
```
ohne seine natürliche „Kiln-dried'', „K.D.'' oder
Oberflächenrundung, mit eine andere international
Ursprung in den USA oder anerkannte Handelsklasse, die
Armenien nach üblichem Handelsbrauch auf
dem Holz oder seiner Verpackung
angegeben ist, wird
nachgewiesen, daß das Holz einer
künstlichen Trocknung bei
geeigneter
Temperatur/Zeit-Relation bis auf
einen Feuchtigkeitsgehalt von
weniger als 20% TS zur Zeit der
Behandlung unterzogen wurde.
```
Holz von Populus L. mit Das Holz ist entrindet.
```
Ursprung in den Ländern
des amerikanischen
Kontinents
```
Holz in Form von Spänen, Das Erzeugnis ist ausschließlich
```
Schnitzeln, Holzabfällen aus Holz gewonnen, das einer
oder Holzausschuß, das künstlichen Trocknung bei
ganz oder teilweise aus geeigneter
Acer saccharum Marsh., Temperatur/Zeit-Relation bis auf
Castanea Mill., Platanus einen Feuchtigkeitsgehalt von
L., Populus L. und weniger als 20% TS zur Zeit der
Quercus L. mit Ursprung Behandlung bzw. einer
in außereuropäischen Entseuchung unterzogen wurde,
Ländern und aus und sein Transport erfolgt in
Nadelbäumen (Coniferales) plombierten Behältnissen oder in
mit Ursprung in Kanada, einer anderen geeigneten Weise,
China, Japan, Korea, durch die jeder neue Befall
Taiwan oder den USA verhütet wird.
gewonnen wurde
8.1. Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Verbote, die für
(Coniferales), außer die Pflanzen in Anhang III
Samen und Früchten, mit Teil A Nummer 1 gelten,
Ursprung in gegebenenfalls amtliche
außereuropäischen Ländern Feststellung, daß die Pflanzen
aus Baumschulen stammen und daß
die Anbaufläche frei von
Pissodes spp. (außereuropäische
Erreger) ist.
8.2. Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Bestimmungen, die
(Coniferales), außer für die Pflanzen in Anhang III
Samen und Früchten, von Teil A Nummer 1 und Anhang IV
mehr als 3 m Höhe, mit Teil A Abschnitt I Nummer 8.1
Ursprung in gelten, gegebenenfalls amtliche
außereuropäischen Ländern Feststellung, daß die Pflanzen
aus Baumschulen stammen und daß
die Anbaufläche frei von
Scolytidae spp.
(außereuropäische Erreger) ist.
```
Pflanzen von Pinus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
außer Samen für die Pflanzen in Anhang III
Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I Nummern 8.1.
und 8.2 gelten, amtliche
Feststellung, daß auf der
Anbaufläche oder in deren
unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Scirrhia acicola
(Dearn.) Siggers oder Scirrhia
pini Funk et Parker festgestellt
wurden.
```
Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
Larix Mill., Picea A. für die Pflanzen in Anhang III
Dietr., Pinus L., Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV
Pseudotsuga Carr. und Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,
Tsuga Carr., zum 8.2. und 9 gelten, amtliche
Anpflanzen bestimmt, außer Feststellung, daß auf der
Samen Anbaufläche oder in deren
unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Melampsora medusae
Thümen festgestellt wurden.
11.1. Pflanzen von Castanea Mill Unbeschadet der Bestimmungen, die
und Quercus L., außer für die Pflanzen in Anhang III
Früchten und Samen, Teil A Nummer 2 gelten:
amtliche Feststellung, daß auf
```
mit Ursprung in der Anbaufläche oder in deren
```
außereuropäischen unmittelbarer Umgebung seit
Ländern Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Cronartium spp.
(außereuropäische Erreger)
festgestellt wurden;
```
mit Ursprung in Ländern amtliche Feststellung, daß die
```
Nordamerikas Pflanzen ihren Ursprung in
Gebieten haben, die als frei von
Ceratocystis fagacearum (Bretz)
Hunt bekannt sind.
11.2. Pflanzen von Castanea Unbeschadet der Bestimmungen, die
Mill. und Quercus L., zum für die Pflanzen in Anhang III
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Nummer 2 und Anhang IV
Samen Teil A Abschnitt I Nummer 11.1
gelten, amtliche Feststellung,
daß
```
die Pflanzen ihren Ursprung
```
in Gebieten haben, die als
frei von Cryphonectria
parasitica (Murrill) Barr
bekannt sind,
oder
```
auf der Anbaufläche oder in
```
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Cryphonectria
parasitica (Murrill) Barr
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung darüber, daß
```
zum Anpflanzen bestimmt, auf der Anbaufläche oder in
außer Samen, mit Ursprung deren unmittelbarer Umgebung
in den USA oder Armenien seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Ceratocystis
fimbriata f.sp. platani Walter
festgestellt wurden.
13.1. Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Verbote, die für
zum Anpflanzen bestimmt, die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 3 gelten, amtliche
in Drittländern Feststellung, daß auf der
Anbaufläche oder in ihrer
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Melampsora medusae
Thümen festgestellt wurden.
13.2. Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
außer Samen und Früchten, für die Pflanzen in Anhang III
mit Ursprung in Ländern Teil A Nummer 3 sowie Anhang IV
des amerikanischen Teil A Abschnitt I Nummer 13.1
Kontinents gelten, amtliche Feststellung,
daß auf der Anbaufläche oder in
deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Mycosphaerella
populorum G.E. Thompson
festgestellt wurden.
```
Pflanzen von Ulmus L., zum Amtliche Feststellung darüber, daß
```
Anpflanzen bestimmt, außer auf der Anbaufläche oder in
Samen, mit Ursprung in deren unmittelbarer Umgebung
Ländern Nordamerikas seit Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Elm phloem
necrosis mycoplasm festgestellt
wurden.
```
Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Verbote, die für
```
Lindl., Crataegus L., die Pflanzen in Anhang III
Cydonia Mill., Eriobotrya Teil A Nummern 9 und 18 sowie
Lindl., Malus Mill., Anhang III Teil B Nummer 1
Prunus L., Pyrus L., zum gelten, gegebenenfalls amtliche
Anpflanzen bestimmt, außer Feststellung, daß
Samen, mit Ursprung in - die Pflanzen ihren Ursprung in
außereuropäischen Ländern einem Land haben, das als frei
von Monilinia fructicola
(Winter) Honey bekannt ist,
oder
- die Pflanzen ihren Ursprung in
einem Gebiet haben, das nach
dem Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG als
frei von Monilinia fructicola
(Winter) Honey bekannt ist,
und auf der Anbaufläche oder
in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Monilinia
fructicola (Winter) Honey
festgestellt wurden.
```
Vom 15. Februar bis Amtliche Feststellung, daß
```
```
September, für Früchte - die Früchte ihren Ursprung in
```
von Prunus L. einem Land haben, das als frei
von Monilinia fructicola
(Winter) Honey bekannt ist,
oder
- die Früchte ihren Ursprung in
einem Gebiet haben, das nach
dem Verfahren des Artikels 16a
der Richtlinie 77/93/EWG als
frei von Monilinia fructicola
(Winter) Honey anerkannt ist,
oder
- die Früchte vor der Ernte
und/oder Ausfuhr einer
geeigneten Kontrolle und
geeigneten Verfahren
unterzogen wurden, die
gewährleisten, daß die Früchte
frei von Monilinia spp. sind.
16.1. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Verbote, die für
Fortunella Swingle, die Früchte in Anhang III Teil B
Poncirus Raf. und ihre Nummern 2 und 3 gelten, müssen
Hybriden mit Ursprung in die Früchte frei von Stielen und
Drittländern Laub sein und auf ihrer
Verpackung eine
Ursprungskennzeichnung tragen.
16.2. Früchte von Citrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die
Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III
Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummern 2 und 3 sowie
Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I
Drittländern, in denen das Nummern 16.1, 16.3. und 16.4
Auftreten von Xanthomonas gelten, amtliche Feststellung
campestris (alle für darüber, daß
Citrus pathogenen Stämme) a) die Früchte ihren Ursprung in
bekannt ist Gebieten haben, die
bekanntermaßen frei von dem
betreffenden Schadorganismus
sind, oder, sofern diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß auf der Anbaufläche oder
```
in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für das Auftreten
des betreffenden
Schadorganismus festgestellt
wurden, eine geeignete
amtliche Untersuchung anhand
der höchstens 15 Tage vor der
Ernte entnommenen
repräsentativen Blattproben
ergeben hat, daß die Früchte
frei von dem betreffenden
Schadorganismus sind, daß
keine der auf der Anbaufläche
geernteten Früchte bei einer
geeigneten amtlichen
Untersuchung Anzeichen für
das Auftreten des
betreffenden Schadorganismus
erbracht hat, sofern die
Früchte aus Ländern stammen,
die gemäß dem Verfahren des
Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG
anerkannt wurden, oder,
sofern auch diese Bedingung
nicht erfüllt werden kann,
```
daß die Früchte keine
```
Anzeichen für das Auftreten
des betreffenden
Schadorganismus gezeigt haben
und einer geeigneten
Behandlung unterzogen wurden,
zB mit ortho-Chlor- oder
-Natriumphenylphenat.
16.3. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III
Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummern 2 und 3 sowie
Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I
Drittländern, in denen Nummern 16.1, 16.2 und 16.4
bekanntermaßen Cercospora gelten, amtliche Feststellung
angolensis Carv. et Mendes darüber, daß
oder Guignardia citricarpa a) die Früchte ihren Ursprung in
Kiely (alle für Citrus Gebieten haben, die
pathogenen Stämme) bekanntermaßen frei von den
auftritt betreffenden Schadorganismen
sind, oder, sofern diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß auf der Anbaufläche oder
```
in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen für das Auftreten
des betreffenden
Schadorganismus festgestellt
wurden und daß keine der auf
der Anbaufläche geernteten
Früchte bei einer geeigneten
amtlichen Untersuchung
Anzeichen für das Auftreten
der betreffenden
Schadorganismen erbracht hat,
oder, sofern auch diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß die Früchte einer
```
geeigneten Behandlung gegen
die betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurden.
16.4. Früchte von Citrus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
Fortunella Swingle, für die Früchte in Anhang III
Poncirus Raf. und ihre Teil B Nummer 2 und 3 sowie
Hybriden mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I
außereuropäischen Nummern 16.1, 16.2 und 16.3
Drittländern, in denen bei gelten, amtliche Bescheinigung
diesen Früchten darüber, daß
bekanntermaßen a) die Früchte ihren Ursprung in
(außereuropäische) Gebieten haben, die
Tephritidae auftreten bekanntermaßen frei von dem
betreffenden Schadorganismus
sind, oder, sofern diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß auf der Anbaufläche oder
```
in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode bei den in
den drei Monaten vor der
Ernte wenigstens monatlich
durchgeführten amtlichen
Untersuchungen keine
Anzeichen für das Auftreten
des betreffenden
Schadorganismus festgestellt
wurden und daß keine der auf
der Anbaufläche geernteten
Früchte bei einer geeigneten
amtlichen Untersuchung
Anzeichen für das Auftreten
der betreffenden
Schadorganismen erbracht hat,
oder, sofern auch diese
Bedingung nicht erfüllt
werden kann,
```
daß die Früchte bei einer
```
geeigneten amtlichen
Untersuchung repräsentativer
Proben sich als frei von den
betreffenden Schadorganismen
in allen Entwicklungsstadien
herausgestellt haben oder,
sofern auch diese Bedingung
erfüllt werden kann,
```
daß die Früchte einer
```
geeigneten Behandlung
unterzogen wurden: jedwede
akzeptable
Heißdampfbehandlung,
Kältebehandlung oder
Schnellgefrierbehandlung, die
sich gegen die betreffenden
Krankheitserreger als wirksam
erwiesen hat und die Frucht
nicht schädigt, oder, sofern
diese nicht zur Verfügung
stehen, chemische Behandlung,
sofern sie nach dem
Gemeinschaftsrecht zulässig
ist.
```
Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
Lindl., Cotoneaster Ehrh., für die Pflanzen in Anhang III
Crataegus L., Cydonia Mill., Teil A Nummern 9 und 18,
Eriobotrya Lindl., Malus Anhang III Teil B Nummer 1 oder
Mill., Mespilus L., Anhang IV Teil A Abschnitt I
Pyracantha Roem., Pyrus L., Nummer 15 gelten, gegebenenfalls
Sorbus L. außer Sorbus amtliche Feststellung, daß
intermedia (Ehrh.) Pers., a) die Pflanzen ihren Ursprung
Stranvaesia Lindl., zum in Ländern haben, die nach
Anpflanzen bestimmt, außer dem Verfahren des
Samen und Früchten Artikels 16a der
Richtlinie 77/93/EWG als frei
von Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al. anerkannt sind,
oder
```
die Pflanzen auf der
```
Anbaufläche und in ihrer
unmittelbaren Umgebung, die
Anzeichen von Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et
al. aufgewiesen haben,
gerodet wurden.
```
Pflanzen von Citrus L., Unbeschadet der Verbote, die für
```
Fortunella Swingle, die Pflanzen in Anhang III
Poncirus Raf. und ihre Teil A Nummer 16 gelten,
Hybriden, außer Samen und gegebenenfalls amtliche
Früchten, und Pflanzen von Feststellung, daß
Araceae, Marantaceae, a) die Pflanzen ihren Ursprung
Musaceae, Persea spp. und in Ländern haben, die als
Strelitziaceae, bewurzelt frei von Radopholus
oder mit anhaftendem oder citrophilus Huettel et al.
beigefügtem Kultursubstrat und Radopholus similis (Cobb)
Thorne bekannt sind,
oder
```
repräsentative Boden- und
```
Wurzelproben von der
Anbaufläche seit Beginn der
letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode einem
amtlichen nematologischen
Test zumindest auf Radopholus
citrophilus Huettel et al.
und Radopholus similis (Cobb)
Thorne unterzogen wurden und
sich dabei als frei von
diesen Schadorganismen
erwiesen haben.
19.1. Pflanzen von Crataegus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 9 sowie Anhang IV
in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummern 15
Auftreten von Phyllosticta und 17 gelten, amtliche
solitaria Ell. et Ev. Feststellung, daß auf der
bekannt ist Anbaufläche oder in ihrer
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Phyllosticta
solitaria Ell. et Ev.
festgestellt wurden.
19.2. Pflanzen von Cydonia Unbeschadet der Bestimmungen, die
Mill., Fragaria L., Malus gegebenenfalls für die Pflanzen
Mill., Prunus L., Pyrus in Anhang III Teil A Nummern 9
L., Ribes L., Rubus L., und 18 oder Anhang IV Teil A
zum Anpflanzen bestimmt, Abschnitt I Nummern 15 und 17
außer Samen, mit Ursprung gelten, amtliche Feststellung,
in Ländern, in denen das daß auf der Anbaufläche oder in
Auftreten der betreffenden ihrer unmittelbaren Umgebung
Schadorganismen bei den seit Beginn der letzten
diesbezüglichen Gattungen abgeschlossenen
bekannt ist Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Krankheiten
Die betreffenden festgestellt wurden, die durch
Schadorganismen sind die betreffenden Schadorganismen
- bei Fragaria L.: verursacht wurden.
- Phytophthora fragariae
Hickman, var.
fragariae
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot
virus
- Strawberry crinkle
virus
- Strawberry latent
ringspot virus
- Strawberry mild yellow
edge virus
- Tomato black ring
virus
- Xanthomonas fragariae
Kennedy et King
- bei Malus Mill.:
- Phyllosticta solitaria
Ell. et Ev.
- bei Prunus L.:
- Apricot chlorotic
leafroll mycoplasm
- Xanthomonas campestris
p. v. pruni (Smith)
Dye
- bei Prunus persica (L.)
Batsch:
- Pseudomonas syringae
pv. persicae (Prunier
et al.) Young et al.
- bei Pyrus L.:
Phyllosticta solitaria
Ell. et Ev.
- bei Rubus L.:
- Arabis mosaic virus
- Raspberry ringspot
virus
- Strawberry latent
ringspot virus
- Tomato black ring
virus
- bei allen Arten:
andere außereuropäische
Viren und virusähnliche
Krankheitserreger
```
Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die
```
und Pyrus L., zum für die Pflanzen in Anhang III
Anpflanzen bestimmt, außer Teil A Nummern 9 und 18 sowie
Samen, mit Ursprung in Anhang IV Teil A Abschnitt I
Ländern, in denen Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,
bekanntermaßen Pear amtliche Feststellung, daß
decline mycoplasm auftritt Pflanzen auf der Anbaufläche und
in deren unmittelbarer Umgebung,
die im Verdacht standen, mit
Pear decline mycoplasm befallen
zu sein, während der letzten
drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden an diesem
Ort gerodet wurden.
21.1. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 und Anhang IV
in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummer 19.2
Auftreten des betreffenden gelten, amtliche Feststellung,
Schadorganismus bekannt daß
ist
```
die Pflanzen, außer aus Samen
```
Die betreffenden erwachsenes Pflanzgut,
Schadorganismen sind - entweder im Rahmen eines
- Strawberry latent „C'' Zertifizierungssystems
virus amtlich anerkannt wurden,
- Strawberry vein banding das voraussetzt, daß sie in
virus direkter Linie von Material
- Strawberry witches' stammen, das unter
broom mycoplasm geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
amtlichen Tests zumindest
auf die betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
frei von diesen
Schadorganismen erwiesen
hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und während
der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
mindestens einem amtlichen
Test zumindest auf die
betreffenden
Schadorganismen unterzogen
wurde und sich dabei als
frei von diesen
Schadorganismen erwiesen
hat,
```
an Pflanzen auf der
```
Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der
unmittelbaren Umgebung seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die
durch die betreffenden
Schadorganismen verursacht
werden.
21.2. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV
in Ländern, in denen das Teil A Abschnitt I Nummern 19.2
Auftreten von und 21.1 gelten, amtliche
Aphelenchoides besseyi Feststellung, daß
Christie bekannt ist a) entweder an den Pflanzen auf
der Anbaufläche oder seit
Beginn der letzten
abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Aphelenchoides
besseyi Christie festgestellt
wurden
oder
```
bei Gewebekulturen die
```
betreffenden Pflanzen von
Material stammen, das den
Bedingungen unter
Buchstabe a) dieser Nummer
entspricht oder mit Hilfe
geeigneter nematologischer
Methoden amtlich getestet
wurde und sich dabei als frei
von Aphelenchoides besseyi
Christie erwiesen hat.
21.3. Pflanzen von Fragaria L., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV
Teil A Abschnitt I Nummern 19.2,
21.1 und 21.2 gelten, amtliche
Feststellung, daß die Pflanzen
ihren Ursprung in einem Gebiet
haben, das als frei von
Anthonomus signatus Say und
Anthonomus bisignifer
(Schenkling) bekannt ist.
22.1. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die
zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang III
außer Samen, mit Ursprung Teil A Nummern 9 und 18,
in Ländern, in denen das Anhang III Teil B Nummer 1 sowie
Auftreten der betreffenden Anhang IV Teil A Abschnitt I
Schadorganismen bei Malus Nummern 15, 17 und 19.2 gelten,
Mill. bekannt ist amtliche Feststellung, daß
Die betreffenden a) die Pflanzen
- Cherry rasp leaf virus - entweder im Rahmen eines
(amerikanische Erreger) Zertifizierungssystems
- Tomato ringspot virus amtlich anerkannt wurden,
das voraussetzt, daß sie in
direkter Linie von Material
stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und
amtlichen Tests zumindest
auf die betreffenden
Schadorganismen unter
Verwendung von geeigneten
Indikatoren oder
gleichwertigen Verfahren
unterzogen wurde und sich
dabei als frei von solchen
Schadorganismen erwiesen
hat,
oder
- in direkter Linie von
Material stammen, das unter
geeigneten Bedingungen
erhalten wurde und während
der letzten drei
abgeschlossenen
Vegetationsperioden mit
geeigneten
Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren
mindestens einem amtlichen
Test zumindest auf die
betreffenden
Schadorganismen unterzogen
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