Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen – Metallindustrie)
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(5) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Aufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(6) Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Weiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten;
Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;
Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle;
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(7) Abs. 3 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Weiterverarbeiten von Wolfram- oder Molybdänerzkonzentraten;
Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien;
Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen;
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wäßriger Medien.
(8) Abs. 4 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten;
Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien;
Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
(9) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 6 oder 7,
Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen,
Häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 5 bis 8.
(10) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 4 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5
Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;
soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);
Optimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung bzw. der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung);
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Erzaufbereitung oder der Abwasserreinigung anfallenden, nicht weiter verwertbaren Reststoffe.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 und 7
Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
– bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;
– weitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung, der Schlackengranulation, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;
Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;
– Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme;
– Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen;
– Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse;
– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;
Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen (zB Flüssig-Flüssig – Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);
Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;
soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Teilströme (zB Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern) und für das Gesamtabwasser;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 8
Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalles durch
– bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus Elektrolyseöfen, Umschmelzereien oder Gießereien;
– Kreislaufführung von Waschwasser aus der Abluftreinigung bei Einsatz nasser Verfahren, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Waschwasserreinigungsverfahren;
– Kreislaufführung des Abwassers aus der Anodenfertigung;
– Kreislaufführung des Wassers aus der Laugung von Ofenausbruchmaterial;
– Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung (zB Stranggießereien), von Kühlschmieremulsionen usw.;
– Wiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozeß;
– soweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;
Wiederverwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Roh- und Arbeitsstoffen im Produktionsprozeß (zB Aluminiumoxidschlamm, Kryolith aus der nassen Abluftreinigung);
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren in Abwasserteilströmen (zB Abluftreinigung, Emulsionsspaltanlagen, Ofenausbruchlauge) oder für das Gesamtabwasser;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen, die nicht in Produktionsprozessen wieder verwertet werden können.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Aufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus diesen Betrieben oder Anlagen darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Weiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten,
Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle,
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Weiterverarbeiten von Molybdän- oder Wolframerzkonzentraten,
Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen,
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wässriger Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Herstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten,
Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten
Herstellen von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall oder Ferrolegierungen,
Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
Herstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Z 1 und 2 oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 2 oder 3,
Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, aus nicht IE-Richtlinien-Anlagen und
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 5.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).
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AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Chrom-VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Molybdän (Nr. 16), Nickel (Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18), Silber (Nr. 19), Thallium (Nr. 20), Vanadium (Nr. 21), Wolfram (Nr. 22), Zink (Nr. 23), Zinn (Nr. 24), Freies Chlor (Nr. 25), Ammonium (Nr. 26), Cyanid (Nr. 27), Nitrit (Nr. 29), Sulfid (Nr. 32), AOX (Nr. 35), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 36), Phenolindex (Nr. 37) und Hexachlorbenzol (Nr. 38) der Anlagen A bis D
gesondert zu begrenzen; die Frist hat fünf Jahre zu betragen.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Chrom-VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Molybdän (Nr. 16), Nickel (Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18), Silber (Nr. 19), Thallium (Nr. 20), Vanadium (Nr. 21), Wolfram (Nr. 22), Zink (Nr. 23), Zinn (Nr. 24), Freies Chlor (Nr. 25), Ammonium (Nr. 26), Cyanid (Nr. 27), Nitrit (Nr. 29), Sulfid (Nr. 32), AOX (Nr. 35), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 36), Phenolindex (Nr. 37) und Hexachlorbenzol (Nr. 38) der Anlagen A bis D
gesondert zu begrenzen; die Frist hat fünf Jahre zu betragen.
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AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Silber, Thallium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Hexachlorbenzol.
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AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis D, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 5. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage E, Z 2 und 3) vorhergegangen sind.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis E, dessen Emissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorhergegangen sind.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 oder 3.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.
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§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 38 der Anlagen A bis D gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 38 der Anlagen A bis D ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 38 der Anlagen A bis D gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 38 der Anlagen A bis D ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Abkürzung
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§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Sofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis E ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z°1.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z°2 bis 4.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
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§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
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§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.
(4) § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes:
Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018).
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
ANLAGE A
| Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung) | |||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | |||
| 1. | Temperatur | 30 ºC | |
| 2. | Fischtoxizität GF | 2 | |
| a) | |||
| 3. | Abfiltrierbare | 50 mg/l | |
| Stoffe | 0,2 kg/t d) | ||
| b), c) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | |
| 5. | Aluminium | 2,0 mg/l | |
| ber. als Al | |||
| e) | |||
| 8. | Blei | 0,5 mg/l | |
| ber. als Pb | |||
| f) | |||
| 9. | Cadmium | 0,1 mg/l | |
| ber. als Cd | |||
| f) | |||
| 11. | Chrom-VI | 0,1 mg/l | |
| ber. als Cr | |||
| f) | |||
| 13. | Eisen | 2,0 mg/l | |
| ber. als Fe | |||
| 14. | Kupfer | 0,5 mg/l | |
| ber. als Cu | |||
| f) | |||
| 18. | Quecksilber | 0,01 mg/l | |
| ber. als Hg | |||
| f) | |||
| 22. | Wolfram | 0,5 mg/l | |
| ber. als W | |||
| e) | |||
| 23. | Zink | 2,0 mg/l | |
| ber. als Zn | |||
| f) | |||
| 27. | Cyanid, leicht | 0,1 mg/l | |
| freisetzbar | |||
| ber. als CN | |||
| f) | |||
| 29. | Nitrit | 1,0 mg/l | |
| ber. als N | |||
| 30. | Gesamt- | 1,0 mg/l | |
| Phosphor | |||
| ber. als P | |||
| 32. | Sulfid | 0,1 mg/l | |
| ber. als S | |||
| f) | |||
| 33. | Sulfit | 1,0 mg/l | |
| ber. als SO3 | |||
| f) | |||
| 34. | Chem. Sauer- | 75 mg/l | |
| stoffbedarf, CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| g) | |||
| 36. | Summe d. | 5,0 mg/l | |
| Kohlenwasserstoffe | |||
| 37. | Phenolindex | 0,1 mg/l | |
| ber. als Phenol | |||
| f) | |||
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl der Emissionswert für die Konzentration als auch der Emissionswert für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 5 (oder den nassen Teil einer kombinierten naß-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Der Emissionswert gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist ein Emissionswert entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
ANLAGE A
| Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung) | |||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | |||
| 1. | Temperatur | 30 ºC | |
| 2. | Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | |
| a) | |||
| 3. | Abfiltrierbare | 50 mg/l | |
| Stoffe | 0,2 kg/t d) | ||
| b), c) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | |
| 5. | Aluminium | 2,0 mg/l | |
| ber. als Al | |||
| e) | |||
| 8. | Blei | 0,5 mg/l | |
| ber. als Pb | |||
| f) | |||
| 9. | Cadmium | 0,1 mg/l | |
| ber. als Cd | |||
| f) | |||
| 11. | Chrom-VI | 0,1 mg/l | |
| ber. als Cr | |||
| f) | |||
| 13. | Eisen | 2,0 mg/l | |
| ber. als Fe | |||
| 14. | Kupfer | 0,5 mg/l | |
| ber. als Cu | |||
| f) | |||
| 18. | Quecksilber | 0,01 mg/l | |
| ber. als Hg | |||
| f) | |||
| 22. | Wolfram | 0,5 mg/l | |
| ber. als W | |||
| e) | |||
| 23. | Zink | 2,0 mg/l | |
| ber. als Zn | |||
| f) | |||
| 27. | Cyanid, leicht | 0,1 mg/l | |
| freisetzbar | |||
| ber. als CN | |||
| f) | |||
| 29. | Nitrit | 1,0 mg/l | |
| ber. als N | |||
| 30. | Gesamt- | 1,0 mg/l | |
| Phosphor | |||
| ber. als P | |||
| 32. | Sulfid | 0,1 mg/l | |
| ber. als S | |||
| f) | |||
| 33. | Sulfit | 1,0 mg/l | |
| ber. als SO3 | |||
| f) | |||
| 34. | Chem. Sauer- | 75 mg/l | |
| stoffbedarf, CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| g) | |||
| 36. | Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/l | |
| 37. | Phenolindex | 0,1 mg/l | |
| ber. als Phenol | |||
| f) | |||
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl der Emissionswert für die Konzentration als auch der Emissionswert für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 5 (oder den nassen Teil einer kombinierten naß-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Der Emissionswert gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist ein Emissionswert entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1(Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | ||
|---|---|---|
| Temperatur | 30 ºC | |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 2 | |
| Abfiltrierbare Stoffe b), c) | 50 mg/L 0,2 kg/t d) | |
| pH-Wert | 6,5-8,5 | |
| Aluminium ber. als Al e) | 2,0 mg/L | |
| Blei ber. als Pb f) | 0,5 mg/L | |
| Cadmium ber. als Cd f) | 0,1 mg/L | |
| Chrom(VI) ber. als Cr f) | 0,1 mg/L | |
| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/L | |
| Kupfer ber. als Cu f) | 0,5 mg/L | |
| Quecksilber ber. als Hg f) | 0,01 mg/L | |
| Wolfram ber. als W e) | 1,5 mg/L | |
| Zink ber. als Zn f) | 2,0 mg/L | |
| Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN f) | 0,1 mg/L | |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | |
| Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | |
| Sulfid ber. als S f) | 0,1 mg/L | |
| Sulfit ber. als SO3 f) | 1,0 mg/L | |
| Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g) | 25 mg/L | |
| Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 g) | 75 mg/L | |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | |
| Phenolindex ber. als Phenol f) | 0,1 mg/L | |
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl die Emissionsbegrenzung für die Konzentration als auch die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
ANLAGE B
| Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 (Blei-, Kupfer-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung) | |||
|---|---|---|---|
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen anEinleitungen in eineöffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| 2. | Fischtoxizität | 4 | keine Beeinträchtigungen der |
| GF a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
| 3. | Abfiltrierbare | 50 mg/l | 250 mg/l |
| Stoffe | |||
| b) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
| 6. | Arsen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als As | 2 g/t | 2 g/t | |
| c) | |||
| 7. | Barium | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
| ber. als Ba | |||
| 8. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | 15 g/t | 15 g/t | |
| c) | |||
| 9. | Cadmium | 0,1 mg/l d) | 0,1 mg/l d) |
| ber. als Cd | 3 g/t | 3 g/t | |
| c) | |||
| 10. | Chrom-gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cr | 10 g/t | 10 g/t | |
| c) | |||
| 11. | Chrom-VI | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 12. | Cobalt | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Co | |||
| 13. | Eisen | 3,0 mg/l | durch abfiltrierbare |
| ber. als Fe | Stoffe begrenzt | ||
| 14. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | 10 g/t | 10 g/t | |
| c) | |||
| 15. | Mangan | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Mn | |||
| 16. | Molybdän | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Mo | |||
| 17. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | 15 g/t | 15 g/t | |
| c) | |||
| 18. | Quecksilber | 0,01 mg/l e) | 0,01 mg/le) |
| ber. als Hg | 1 g/t | 1 g/t | |
| c) | |||
| 19. | Silber | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Ag | |||
| 20. | Thallium | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Tl | |||
| 21. | Vanadium | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als V | |||
| 23. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Zn | 30 g/t | 30 g/t | |
| c) | |||
| 24. | Zinn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Sn | |||
| 25. | Freies Chlor | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cl2 | |||
| f) | |||
| 27. | Cyanid,leicht | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| freisetzbar | |||
| ber. als CN | |||
| 29. | Nitrit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | |||
| 30. | Gesamt- | 1,0 mg/l | - |
| Phosphor | |||
| ber. als P | |||
| 31. | Sulfat | - | g) |
| ber. als SO4 | |||
| 32. | Sulfid | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als S | |||
| 34. | Chem. Sauer- | 1,5 kg/t | - |
| stoffbedarf, CSB | i) | ||
| ber. als O2 | |||
| h) | |||
| 35. | Adsorb. org. geb. | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Halogene, (AOX) | |||
| ber. als Cl | |||
| j) | |||
| 36. | Summe d. | 10 mg/l | 10 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | |||
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten; dieser bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 6 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 6 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,01 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor. Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn zur Cyanidoxidation Chlor oder chlorabspaltende Substanzen verwendet werden.
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
ANLAGE B
| Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 (Blei-, Kupfer-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung) | |||
|---|---|---|---|
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen anEinleitungen in eineöffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| 2. | Fischeitoxizität | 4 | keine Beeinträchtigungen der |
| GF,Ei a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
| 3. | Abfiltrierbare | 50 mg/l | 250 mg/l |
| Stoffe | |||
| b) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
| 6. | Arsen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als As | 2 g/t | 2 g/t | |
| c) | |||
| 7. | Barium | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
| ber. als Ba | |||
| 8. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | 15 g/t | 15 g/t | |
| c) | |||
| 9. | Cadmium | 0,1 mg/l d) | 0,1 mg/l d) |
| ber. als Cd | 3 g/t | 3 g/t | |
| c) | |||
| 10. | Chrom-gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cr | 10 g/t | 10 g/t | |
| c) | |||
| 11. | Chrom-VI | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 12. | Cobalt | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Co | |||
| 13. | Eisen | 3,0 mg/l | durch abfiltrierbare |
| ber. als Fe | Stoffe begrenzt | ||
| 14. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | 10 g/t | 10 g/t | |
| c) | |||
| 15. | Mangan | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Mn | |||
| 16. | Molybdän | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Mo | |||
| 17. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | 15 g/t | 15 g/t | |
| c) | |||
| 18. | Quecksilber | 0,01 mg/l e) | 0,01 mg/le) |
| ber. als Hg | 1 g/t | 1 g/t | |
| c) | |||
| 19. | Silber | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Ag | |||
| 20. | Thallium | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Tl | |||
| 21. | Vanadium | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als V | |||
| 23. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Zn | 30 g/t | 30 g/t | |
| c) | |||
| 24. | Zinn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Sn | |||
| 25. | Freies Chlor | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cl2 | |||
| f) | |||
| 27. | Cyanid,leicht | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| freisetzbar | |||
| ber. als CN | |||
| 29. | Nitrit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | |||
| 30. | Gesamt- | 1,0 mg/l | - |
| Phosphor | |||
| ber. als P | |||
| 31. | Sulfat | - | g) |
| ber. als SO4 | |||
| 32. | Sulfid | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als S | |||
| 34. | Chem. Sauer- | 1,5 kg/t | - |
| stoffbedarf, CSB | i) | ||
| ber. als O2 | |||
| h) | |||
| 35. | Adsorb. org. geb. | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Halogene, (AOX) | |||
| ber. als Cl | |||
| j) | |||
| 36. | Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 10 mg/l |
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten; dieser bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 6 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 6 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, daß der Emissionswert von 0,01 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor. Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn zur Cyanidoxidation Chlor oder chlorabspaltende Substanzen verwendet werden.
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2(Blei-, Kupfer-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung)
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
|---|---|---|---|
| Temperatur | 30ºC | 35ºC | |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge | |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/L | 250 mg/L | |
| pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 | |
| Arsen ber. als As c) | 0,1 mg/L 2 g/t | 0,1 mg/L 2 g/t | |
| Barium ber. als Ba | 5,0 mg/L | 5,0 mg/L | |
| Blei ber. als Pb c) | 0,5 mg/L 15 g/t d) | 0,5 mg/L 15 g/t d) | |
| Cadmium ber. als Cd c) | 0,1 mg/L e) 3 g/t | 0,1 mg/L e) 3 g/t | |
| Chrom – Gesamt ber. als Cr c) | 0,5 mg/L 10 g/t | 0,5 mg/L 10 g/t | |
| Chrom(VI) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Cobalt ber. als Co | 1,0 mg/L f) | 1,0 mg/L f) | |
| Eisen ber. als Fe | 3,0 mg/L | durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt | |
| Kupfer ber. als Cu c) | 0,5 mg/L 10 g/t g), h) | 0,5 mg/L 10 g/t g), h) | |
| Mangan ber. als Mn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | |
| Molybdän ber. als Mo | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | |
| Nickel ber. als Ni c) | 0,5 mg/L 15 g/t i) | 0,5 mg/L 15 g/t i) | |
| Quecksilber ber. als Hg c) | 0,01 mg/L 1 g/t j) | 0,01 mg/L 1 g/t j) | |
| Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Thallium ber. als Tl | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
| Vanadium ber. als V | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
| Zink ber. als Zn c) | 1,0 mg/L 30 g/t | 1,0 mg/L 30 g/t | |
| Zinn ber. als Sn | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L | |
| Chlor – Freies Chlor ber. als Cl2 k) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L | |
| Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – | |
| Sulfat ber. als SO4 | – | l) | |
| Sulfid ber. als S | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | |
| Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C m) | 0,5 kg/t n) | ||
| Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 m) | 1,5 kg/t n) | – | |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als Cl o) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/L | 10 mg/L | |
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zu der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L eine spezifische Fracht von 6 g/t einzuhalten.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Cobalt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L und eine spezifische Fracht von 4 g/t einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L eine spezifische Fracht von 2 g/t einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Nickel eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L und eine spezifische Fracht von 3 g/t einzuhalten.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor. Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn zur Cyanidoxidation Chlor oder chlorabspaltende Substanzen verwendet werden.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
ANLAGE C
| Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 (Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung) | |||
|---|---|---|---|
| I) Anforderungen an Einleitungen in einFließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen ineine öffentlicheKanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 30ºC | 35 ºC |
| 2. | Fischtoxizität | 4 | keine Beeinträchtigung |
| GF a) | der biologischen | ||
| Abbauvorgänge | |||
| 3. | Abfiltrierbare | 50mg/l | 250 mg/l |
| Stoffe | |||
| b) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,58,5 | 6,5-9,5 |
| 5. | Aluminium | 3,0mg/l | durch abfiltrierbare |
| ber. als Al | Stoffe begrenzt | ||
| 6. | Arsen | 0,1mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als As | |||
| 12. | Cobalt | 1,0mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Co | |||
| 13. | Eisen | 3,0mg/l | durch abfiltrierbare |
| ber. als Fe | Stoffe begrenzt | ||
| 14. | Kupfer | 0,5mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| 15. | Mangan | 1,0mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Mn | |||
| 16. | Molybdän | 5,0mg/l | 5,0 mg/l |
| ber. als Mo | 60g/t | 60 g/t | |
| c) | |||
| 17. | Nickel | 0,5mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 19. | Silber | 0,1mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Ag | |||
| 22. | Wolfram | 5,0mg/l | 5,0 mg/l |
| ber. als W | 200g/t | 200 g/t | |
| d) | |||
| 26. | Ammonium | 30mg/l | 30 mg/l |
| ber. als N | |||
| 28. | Fluorid | 20mg/l | 20 mg/l |
| ber. als F | |||
| 30. | Gesamt- | 1,0mg/l | - |
| Phosphor | |||
| ber. als P | |||
| 31. | Sulfat | - | e) |
| ber. als SO4 | |||
| 32. | Sulfid | 1,0mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als S | |||
| 34. | Chem. Sauer- | 1,5kg/t | - |
| stoffbedarf, CSB | g) | ||
| ber. als O2 | |||
| f) | |||
| 35. | Adsorb. org. geb. | 0,5mg/l | 0,5 mg/l |
| Halogene, (AOX) | |||
| ber. als Cl | |||
| h) | |||
| 36. | Summe d. Kohlen- | 10mg/l | 10 mg/l |
| wasserstoffe | |||
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Nichteisen – Metallindustrie
ANLAGE C
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