Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen – Metallindustrie)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-12-29
Letzte Aktualisierung 2021-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine Öffentliche Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
Temperatur 30ºC 35 ºC
Fischeitoxizität GF,Ei a) 4 keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe b) 50 mg/L 250 mg/L
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
C.2 Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al 3,0 mg/L durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen ber. als As 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cobalt ber. als Co 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Eisen ber. als Fe 3,0 mg/L durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Mangan ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Molybdän ber. als Mo c) 5,0 mg/L 60 g/t 5,0 mg/L 60 g/t
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Silber ber. als Ag 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Wolfram ber. als W d) 5,0 mg/L 200 g/t 5,0 mg/L 200 g/t
Ammonium ber. als N 30 mg/L 30 mg/L
Fluorid ber. als F 20 mg/L 20 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L –
Sulfat ber. als SO4 – e)
Sulfid ber. als S 1,0 mg/L 1,0 mg/L
C.3 Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C f) 0,5 kg/t g)
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 f) 1,5 kg/t g) –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als Cl h) 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/L 10 mg/L
a)

Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;

b)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c)

Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.

d)

Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.

e)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.

f)

Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

g)

Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.

h)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

ANLAGE D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4 (Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen anEinleitungen ineine öffentlicheKanalisation
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Fischtoxizität 4 keine Beeinträchtigungen
GF a) der biologischen
Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare 50 mg/l 250 mg/l
Stoffe
b)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
5. Aluminium 0,02 kg/t 0,02 kg/t
ber. als Al
c)
8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
10. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
12. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
15. Mangan 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Mn
17. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
23. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
25. Freies Chlor 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cl2 e) e)
d)
26. Ammonium 10 mg/l 10 mg/l
ber. als N
27. Cyanid,leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
f)
28. Fluorid 0,3 kg/t 0,3 kg/t
ber. als F
c)
30. Gesamt- 1,0 mg/l -
Phosphor
ber. als P
31. Sulfat - g)
ber. als SO4
33. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO3
34. Chem. Sauer- 0,5 kg/t 0,5 kg/t
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
c), h)
35. Adsorb. org. geb. 1,0 mg/l 1,0 mg/l
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
i)
36. Summe der 0,05 kg/t 0,05 kg/t
Kohlenwasserstoffe
c)
38. Hexachlorbenzol 0,003 mg/l 0,003 mg/l
(HCB) 0,3 mg/t 0,3 mg/t
j)
a)

Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c)

Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 8).

d)

Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.

e)

Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

f)

Der Emissionswert ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.

g)

Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.

h)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

i)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten.

j)

Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

ANLAGE D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4 (Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen anEinleitungen ineine öffentlicheKanalisation
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Fischeitoxizität 4 keine Beeinträchtigungen
GF,Ei a) der biologischen
Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare 50 mg/l 250 mg/l
Stoffe
b)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
5. Aluminium 0,02 kg/t 0,02 kg/t
ber. als Al
c)
8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
10. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
12. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
15. Mangan 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Mn
17. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
23. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
25. Freies Chlor 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cl2 e) e)
d)
26. Ammonium 10 mg/l 10 mg/l
ber. als N
27. Cyanid,leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
f)
28. Fluorid 0,3 kg/t 0,3 kg/t
ber. als F
c)
30. Gesamt- 1,0 mg/l -
Phosphor
ber. als P
31. Sulfat - g)
ber. als SO4
33. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO3
34. Chem. Sauer- 0,5 kg/t 0,5 kg/t
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
c), h)
35. Adsorb. org. geb. 1,0 mg/l 1,0 mg/l
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
i)
36. Kohlenwasserstoff-Index 0,05 kg/t 0,05 kg/t
c)
38. Hexachlorbenzol 0,003 mg/l 0,003 mg/l
(HCB) 0,3 mg/t 0,3 mg/t
j)
a)

Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c)

Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 8).

d)

Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.

e)

Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

f)

Der Emissionswert ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.

g)

Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.

h)

Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .

i)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten.

j)

Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

Anlage D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4(Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine Öffentliche Kanalisation
Temperatur 30 ºC 35 ºC
Fischeitoxizität GF,Ei a) 4 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
Abfiltrierbare Stoffe b) 50 mg/L 250 mg/L
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5
Aluminium ber. als Al c) 0,02 kg/t 0,02 kg/t
Blei ber. als Pb 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Cobalt ber. als Co 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Mangan ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Zink ber. als Zn 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl2 d) 0,5 mg/L e) 0,5 mg/L e)
Ammonium ber. als N 10 mg/L 10 mg/L
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN f) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid ber. als F c) 0,3 kg/t 0,3 kg/t
Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L –
Sulfat ber. als SO4 – g)
Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/L 10 mg/L
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C c), h) 0,17 kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 c), h) 0,5 kg/t
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene 1,0 mg/L 1,0 mg/L
AOX ber. als Cl i)
Kohlenwasserstoff-Index c) 0,05 kg/t 0,05 kg/t
Hexachlorbenzol HCB j) 0,003 mg/L 0,3 mg/t 0,003 mg/L 0,3 mg/t
a)

Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c)

Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 4).

d)

Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.

e)

Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

f)

Die Emissionsbegrenzung ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.

g)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.

h)

Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

i)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten.

j)

Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

ANLAGE E

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote d) sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412 Juli 1974 zu erfolgen.

2.

Die Parameter Nr. 2, Nr. 5 bis 10, Nr. 12 bis 24, Nr. 26, 28, 30 und 31 sowie Nr. 34 bis 38 der Anlagen A bis D sind anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.

3.

Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 25, 27, 29, 32 und 33 der Anlagen A bis D sind anhand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

4.

Die Parameter Nr. 2 und 3, Nr. 5 bis 10, Nr. 12 bis 24, Nr. 30 sowie Nr. 34 bis 38 der Anlagen A bis D beziehen sich auf Gesamtgehalte.

5.

Den Emissionswerten der Parameter Nr. 15, 16, 20, 21, 22 oder 38 der Anlagen A bis D liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 15, 16, 20, 21, 22 oder 38 der Anlagen A bis D gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Nr. Parameter Analysenmethode
15 Mangan DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Okt. 1991
16 Molybdän DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Okt. 1991
20 Thallium DIN 38406-E21, Sept. 1980
21 Vanadium DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Okt. 1991
22 Wolfram DIN 38406-E22, März 1988
ÖNORM M 6279, Okt. 1991
38 Hexachlorbenzol DIN 38407-F2, Febr. 1993

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

Anlage E

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5(Herstellung und Verarbeitung von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall und Ferrolegierungen)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer und Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Herstellen und Verarbeiten von
Parameter Dimension Zinn Cadmium Nickel und/oder Cobalt Ferrolegierungen
Arsen ber. als As mg/L 0,1 0,1 0,3 0,1
Cadmium ber. als Cd mg/L 0,1 0,1 0,1 0,05
Cobalt ber. als Co mg/L 0,1 – 0,5 –
Chrom – Gesamt ber. als Cr mg/L – – – 0,2
Chrom(VI) ber. als Cr mg/L – – – 0,05
Kupfer ber. als Cu mg/L 0,2 0,1 0,5 0,5
Quecksilber ber. als Hg mg/L 0,05 0,05 0,05 0,05
Nickel ber. als Ni mg/L 0,5 0,1 2,0 2,0
Blei ber. als Pb mg/L 0,5 0,2 0,5 0,2
Zink ber. als Zn mg/L 1,0 1,0 1,0 1,0

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

Anlage F

Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik gemäß § 1 Abs. 8

1.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5

a. Vermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch

– möglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;

– Erfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;

– Verwendung von Öl- und Feststoffabscheidern zur Drainage offener Lager;

b. Optimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in Prozessen bzw. bei der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;

c. prozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH-Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;

d. vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.

2.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)

a. Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;

b. soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);

c. Einsatz prozessgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung).

3.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5

a. Verminderung des Wasserverbrauches und Vermeidung des Abwasseranfalles durch

– bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft;

– soweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;

– bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;

– Messung und Kontrolle der Menge des verbrauchten Frischwassers und der Menge des abgeleiteten Abwassers;

– Wiederverwendung von Abwasser aus Reinigungsvorgängen (einschließlich des Anoden- und Kathodenspülwasser) und Wiederverwendung von Überlaufwasser im gleichen Prozess;

– Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;

– Wiederverwendung der in Nass-Elektrofiltern und Nasswäschern erzeugten schwachen Säuren;

– weitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulierung, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;

– Wiederverwendung des Abwassers aus der Schlackengranulierung;

– Verwendung des auf dem Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers in Produktions- oder Kühlprozessen;

– Anwendung geschlossener Kühlkreislaufsysteme;

– Wiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozess;

– Trennung von nicht verunreinigten und behandlungsbedürftigen Wasserteilströmen;

– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;

b. Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);

c. Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);

d. weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;

e. Einsatz physikalischer und physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Behandlung von Teilströmen und für das Gesamtabwasser zB

– Filtration, Sedimentation, Flotation, Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern, Chemische Fällung;

– soweit für bestimmte Teilströme anwendbar Ultrafiltration, Umkehrosmose

f. Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:

monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Antimon, Eisen, Silber, Zinn, Fluorid, Sulfat.

4.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei)

a. Vermeidung des Abwasseranfalles beim Recycling von Bleibatterien durch Wiederverwendung des Wassers aus der Natriumsulfat-Kristallisierung der Alkalisalzlösung aus dem alkalischen Laugungsprozess;

b. Verminderung der Emissionen in das Wasser aus beim Recycling von Bleibatterien durch hinreichende Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage zur Minderung der im Abwasserstrom enthaltenen Schadstoffe, wenn der Säurenebel aus der Batterievorbehandlung der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

5.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Kupfer)

a. Vermeidung des Abwasseranfalles durch

– Nutzung des Dampfkondensats zum Erwärmen der Elektrolysezellen oder zum Waschen der Kupferkathoden oder Rückführung in den Dampfkessel;

– Wiederverwendung des Wassers, das im Abkühlungsbereich, vom Flotationsprozess und vom Hydrotransport der Endschlacke gesammelt wurde, im Schlackekonzentrationsprozess;

– Recycling der Beizlösungen und des Spülwassers;

– Behandlung der Rückstände (Rohform) aus der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung zur Rückgewinnung des organischen Anteils der Lösung;

– Zentrifugieren des Schlamms aus Reinigungsvorgängen und aus den Absetzeinrichtungen der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung;

– Wiederverwendung des Elektrolyseablasses nach der Metallabscheidungsphase für die elektrolytische Extraktion und/oder den Laugungsprozess.

6.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink)

a. Verminderung des Frischwasserverbrauchs und Vermeidung des Abwasseranfalls durch

– Rückführung des Ablasses aus dem Kessel und des Wassers aus den geschlossenen Kühlkreisläufen der Röstanlage zur nassen Gasreinigung oder zur Laugungsstufe;

– Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus der Röstanlage und den Elektrolyse- und Gießprozessen zur Laugungsstufe;

– Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus Laugung und Laugenreinigung, aus dem Waschvorgang der Filterkuchen und aus dem Nasswäscher zur Laugungs- und/oder Laugenreinigungsstufe;

– Anwendung einer mehrstufigen Gegenstromwäsche im Wälzrohrprozess;

b. Vermeidung oder Verminderung der Halogenidemissionen aus der Waschstufe des Wälzrohrprozesses in Wasser durch Kristallisation.

7.

Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Aluminium)

a. Vermeidung des Abwasseranfalles beim Backen (Brennen) von Anoden durch Verwendung eines geschlossenen Wasserkreislaufs.

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