Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung vonAbfällen (Deponieverordnung)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994, wird vom Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, auf Grund der §§ 14 und 29 des AWG wird vom Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 17 des AWG wird vom Bundesminister für Umwelt verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG und die zum Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise der Ablagerung von Abfällen auf Deponien gemäß den §§ 28 und 29 AWG.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung sind
Untertagedeponien,
Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Behandlung an einem anderen Ort bereitgehalten oder vorbereitet werden können und
die zeitweilige, auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung.
(3) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Deponiebetreiber und nach Maßgabe des § 25 der Leiter der Eingangskontrolle sowie nach Maßgabe des § 32 das Deponieaufsichtsorgan.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:
Eine Abfallcharge ist eine Menge gleichartiger Abfälle, die innerhalb eines Kalendertages zu einer Deponie angeliefert wird.
Gleichartige Abfälle sind Abfälle desselben Abfallbesitzers, die einer Abfallbezeichnung zugeordnet werden können, die zB einer fünfstelligen Schlüsselnummer gemäß ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. März 1990, entspricht, und deren chemische Zusammensetzung innerhalb der für den jeweiligen Abfall üblichen Schwankungsbreiten liegt.
Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der einem Behandlungsverfahren zur festen Einbindung in eine Matrix unterzogen wurde. Abfälle können mit hydraulischen, latent hydraulischen oder mit sonstigen, in chemischer Reaktion abbindenden Bindemitteln eingebunden werden. Weiters bedeutet Verfestigung das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste ua.
Baurestmassen sind ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt.
Eine Deponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen.
Ein Deponiebasisdichtungssystem ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
Ein Deponiebereich ist ein durch Umzäunung oder natürliche Abgrenzung gesichertes Gelände, welches den Deponiekörper sowie die für den Deponiebetrieb erforderlichen Einrichtungen (zB Betriebsgebäude, Sickerwassersammelbecken) umfaßt.
Ein Deponiekörper umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.
Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird.
Deponiesickerwasser ist im Deponiekörper anfallendes Wasser, das insbesondere durch in den Deponiekörper eingedrungenes, infolge von Auslaugungsvorgängen angereichertes Niederschlagswasser, durch belastetes Überschußwasser aus Abfällen mit hohem Wassergehalt und durch infolge von Zersetzungsvorgängen entstandenes Reaktionswasser gebildet wird.
Eine freie Deponiesickerwasservorflut ist gegeben, wenn das Deponiesickerwasser, unmittelbar durch Schwerkraft an der Deponiebasis aus dem Deponiekörper (Schüttbereich) an die Atmosphäre abfließen kann.
Eine Beurteilung des Deponieverhaltens ist insbesondere die Beschreibung der Art und des Ausmaßes der bei der Ablagerung von Abfällen zu erwartenden gasförmigen, flüssigen und festen Stoffflüsse unter Bedachtnahme auf nachteilige Wechselwirkungen mit den für die jeweilige Deponie zugelassenen Abfällen, insbesondere infolge der durch Deponiesickerwässer zu erwartenden Auslaugungsvorgänge. Zusätzlich kann im Einzelfall die Beurteilung des geotechnischen Verhaltens von schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen erforderlich sein.
Entgasungssysteme sind technische Einrichtungen, wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas.
Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck.
Ein Flächenfilter ist eine wasserdurchlässige, filterstabile Schicht, die Sickerwasser sammelt und ableitet.
Die Gebietsdurchlässigkeit bezeichnet die durch die Häufigkeits- und Größenverteilung der Porenräume bedingte Wasserdurchlässigkeit eines Lockergesteins oder einer Lockergesteinsformation.
Die Gebirgsdurchlässigkeit bezeichnet die Wasserdurchlässigkeit eines Festgesteins oder einer Festgesteinsformation und setzt sich aus der Wasserdurchlässigkeit der Festgesteine selbst sowie jener der bestehenden Kluftsysteme zusammen.
Ein geogener Hintergrund ist die standortspezifische, naturgegebene Beschaffenheit (Inhaltsstoffe) der unmittelbar anstehenden Erdkruste.
Ein gespanntes Grundwasser ist ein Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche über der Grundwasseroberfläche liegt.
Eine Kombinationsdichtung ist eine aus unterschiedlichen Abdichtungsmaterialien mit einander ergänzenden Eigenschaften bestehende Dichtung.
Die Gewässerbeschaffenheit wird durch die wertneutrale Angabe von Eigenschaften eines Gewässers dargestellt, unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen und biologischen Parametern sowie von beschreibenden Begriffen.
Eine mineralische Dichtung ist eine künstlich aufgebaute, aus ein- oder mehrlagig verdichteten Schichten aus anorganischen (mineralischen) Böden bestehende Dichtung, allenfalls unter Beigabe von Zusatzstoffen.
Eine Probenahme ist repräsentativ, wenn die gezogene Probe dieselben Eigenschaften aufweist, wie das Mittel der gesamten zu beurteilenden Abfallcharge. Die Mengenverhältnisse der unterschiedlichen Einzelstoffe müssen den Mengenverhältnissen in der gesamten Abfallcharge entsprechen.
Eine Sickerwasserleitung ist eine Leitung zur Aufnahme (Sauger) und Ableitung (Sammler) des im Flächenfilter anfallenden Sickerwassers.
Tunnelausbruch ist ein Bodenaushub, der insbesondere bei untertägigen Baumaßnahmen in Festgestein oder Festgesteinsformationen anfällt.
Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen. Ziel der mechanischen Prozesse ist die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen sowie eine Optimierung des biologischen Abbaues der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen Prozesse ist der weitestmögliche Abbau verbliebener organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung anaerob-aerober oder aerober Verfahren. Mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle zeichnen sich durch eine deutliche Reduzierung des Volumens, des Wassergehaltes und des Gasbildungspotentiales sowie durch eine deutliche Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens aus.
Eine natürliche Vorflut ist gegeben, wenn das Wasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Geländeoberfläche abfließen kann.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:
Eine Abfallcharge ist eine Menge gleichartiger Abfälle, die innerhalb eines Kalendertages zu einer Deponie angeliefert wird.
Gleichartige Abfälle sind Abfälle desselben Abfallbesitzers, die einer Abfallbezeichnung zugeordnet werden können, die zB einer fünfstelligen Schlüsselnummer gemäß ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. März 1990, entspricht, und deren chemische Zusammensetzung innerhalb der für den jeweiligen Abfall üblichen Schwankungsbreiten liegt.
Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der einem Behandlungsverfahren zur festen Einbindung in eine Matrix unterzogen wurde. Abfälle können mit hydraulischen, latent hydraulischen oder mit sonstigen, in chemischer Reaktion abbindenden Bindemitteln eingebunden werden. Weiters bedeutet Verfestigung das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste ua.
Baurestmassen sind ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt.
Eine Deponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen.
Ein Deponiebasisdichtungssystem ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
Ein Deponiebereich ist ein durch Umzäunung oder natürliche Abgrenzung gesichertes Gelände, welches den Deponiekörper sowie die für den Deponiebetrieb erforderlichen Einrichtungen (zB Betriebsgebäude, Sickerwassersammelbecken) umfaßt.
Ein Deponiekörper umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle. Ein Deponiekörper kann aus einem oder mehreren Kompartimenten bestehen. Ein Kompartiment ist bautechnisch so auszuführen, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einem bestimmten Deponietyp zuordenbar sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können unterschiedlichen Deponietypen zuordenbar sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame bautechnische Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.
Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird.
Deponiesickerwasser ist im Deponiekörper anfallendes Wasser, das insbesondere durch in den Deponiekörper eingedrungenes, infolge von Auslaugungsvorgängen angereichertes Niederschlagswasser, durch belastetes Überschußwasser aus Abfällen mit hohem Wassergehalt und durch infolge von Zersetzungsvorgängen entstandenes Reaktionswasser gebildet wird.
Eine freie Deponiesickerwasservorflut ist gegeben, wenn das Deponiesickerwasser, unmittelbar durch Schwerkraft an der Deponiebasis aus dem Deponiekörper (Schüttbereich) an die Atmosphäre abfließen kann.
Eine Beurteilung des Deponieverhaltens ist insbesondere die Beschreibung der Art und des Ausmaßes der bei der Ablagerung von Abfällen zu erwartenden gasförmigen, flüssigen und festen Stoffflüsse unter Bedachtnahme auf nachteilige Wechselwirkungen mit den für die jeweilige Deponie zugelassenen Abfällen, insbesondere infolge der durch Deponiesickerwässer zu erwartenden Auslaugungsvorgänge. Zusätzlich kann im Einzelfall die Beurteilung des geotechnischen Verhaltens von schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen erforderlich sein.
Entgasungssysteme sind technische Einrichtungen, wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas.
Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck.
Ein Flächenfilter ist eine wasserdurchlässige, filterstabile Schicht, die Sickerwasser sammelt und ableitet.
Die Gebietsdurchlässigkeit bezeichnet die durch die Häufigkeits- und Größenverteilung der Porenräume bedingte Wasserdurchlässigkeit eines Lockergesteins oder einer Lockergesteinsformation.
Die Gebirgsdurchlässigkeit bezeichnet die Wasserdurchlässigkeit eines Festgesteins oder einer Festgesteinsformation und setzt sich aus der Wasserdurchlässigkeit der Festgesteine selbst sowie jener der bestehenden Kluftsysteme zusammen.
Ein geogener Hintergrund ist die standortspezifische, naturgegebene Beschaffenheit (Inhaltsstoffe) der unmittelbar anstehenden Erdkruste.
Ein gespanntes Grundwasser ist ein Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche über der Grundwasseroberfläche liegt.
Eine Kombinationsdichtung ist eine aus unterschiedlichen Abdichtungsmaterialien mit einander ergänzenden Eigenschaften bestehende Dichtung.
Die Gewässerbeschaffenheit wird durch die wertneutrale Angabe von Eigenschaften eines Gewässers dargestellt, unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen und biologischen Parametern sowie von beschreibenden Begriffen.
Eine mineralische Dichtung ist eine künstlich aufgebaute, aus ein- oder mehrlagig verdichteten Schichten aus anorganischen (mineralischen) Böden bestehende Dichtung, allenfalls unter Beigabe von Zusatzstoffen.
Eine Probenahme ist repräsentativ, wenn die gezogene Probe dieselben Eigenschaften aufweist, wie das Mittel der gesamten zu beurteilenden Abfallcharge. Die Mengenverhältnisse der unterschiedlichen Einzelstoffe müssen den Mengenverhältnissen in der gesamten Abfallcharge entsprechen.
Eine Sickerwasserleitung ist eine Leitung zur Aufnahme (Sauger) und Ableitung (Sammler) des im Flächenfilter anfallenden Sickerwassers.
Tunnelausbruch ist ein Bodenaushub, der insbesondere bei untertägigen Baumaßnahmen in Festgestein oder Festgesteinsformationen anfällt.
Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung zum Zweck der Deponierung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen. Ziel der mechanischen Prozesse ist insbesondere die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen oder eine Optimierung des biologischen Abbaus der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität; Ziel der biologischen Prozesse ist der Abbau organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung aerober oder anaerober mit nachfolgender aerober Verfahren; die mechanisch-biologische Vorbehandlung hat zu einer deutlichen Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile, des Volumens, des Wassergehaltes, des Gasbildungspotentials und der Atmungsaktivität der Abfälle und zu einer deutlichen Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens der Abfälle zu führen.
Eine natürliche Vorflut ist gegeben, wenn das Wasser unmittelbar durch Schwerkraft an der Geländeoberfläche abfließen kann.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
II. ABSCHNITT
Deponietypen
Deponietypen
§ 3. Im Sinne der Verordnung werden folgende Deponietypen festgelegt:
Bodenaushubdeponie (§ 4 Abs. 1);
Baurestmassendeponie (§ 4 Abs. 2);
Reststoffdeponie (§ 4 Abs. 3);
Massenabfalldeponie (§ 4 Abs. 4).
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Zuordnung von Abfällen zu Deponietypen
§ 4. (1) In der Bodenaushubdeponie ist die Ablagerung von Inertabfällen zulässig, die den Anforderungen der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 entsprechen, ausgenommen verfestigte Abfälle, Asbestabfälle und Asbestzementprodukte.
(2) In der Baurestmassendeponie ist die Ablagerung von Inertabfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen der Tabellen 3 und 4 der Anlage 1 entsprechen, sowie von Baurestmassen gemäß Anlage 2.
(3) In der Reststoffdeponie ist die Ablagerung von Abfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen der Tabellen 5 und 6 der Anlage 1 entsprechen.
(4) In der Massenabfalldeponie ist die Ablagerung von Abfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 entsprechen, sowie von Baurestmassen gemäß Anlage 2.
(5) Die Vermischung eines Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, geforderte Untersuchungen zu erschweren oder zu behindern oder die Grenzwerte der Tabellen 1 bis 8 der Anlage 1 durch den bloßen Mischvorgang zu unterschreiten, ist unzulässig. Die zulässige gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle in einer Behandlungsanlage gilt nicht als Vermischung im Sinne der Verordnung.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
III. ABSCHNITT
Abfallqualität und Eingangskontrolle
Verbot der Deponierung
§ 5. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:
Schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Deponiebasisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standfestigkeit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
flüssige Abfälle mit Ausnahme der geschlossenen Kreislaufführung des Deponiesickerwassers;
Abfälle, die als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich oder entzündlich einzustufen sind;
Gase unter Druck;
Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
infektiöser Abfall aus Krankenhäusern oder aus anderen medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (Eigenschaft H9 nach Anhang III), ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, sowie Abfälle gemäß Kategorie 14 des Anhanges I.A der genannten Richtlinie;
Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind
mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Verfestigungsmediums;
mit Asbestfasern verunreinigte Abfälle, die in gesonderten Bereichen einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt;
Baurestmassen gemäß Anlage 2;
Boden und Erde unter Beachtung der Anlage 1;
Abfälle aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung, die in gesonderten Bereichen auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, sofern der aus der Trockensubstanz bestimmte Verbrennungswert (oberer Heizwert) dieser Abfälle weniger als 6000 kJ/kg beträgt. Die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Grenzwert zu unterschreiten, ist unzulässig.
Abfälle, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen;
Abfälle, die auf Grund der Ergebnisse einer Gesamtbeurteilung nicht ablagerungsfähig sind;
Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle erfaßt sind, sofern nicht der Nachweis gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 erbracht wird, daß diese Abfälle im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweisen.
III. ABSCHNITT
Abfallqualität und Eingangskontrolle
Verbot der Deponierung
§ 5. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:
Schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Deponiebasisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standfestigkeit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;
flüssige Abfälle mit Ausnahme der geschlossenen Kreislaufführung des Deponiesickerwassers;
Abfälle, die als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich oder entzündlich einzustufen sind;
Gase unter Druck;
Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
infektiöser Abfall aus Krankenhäusern oder aus anderen medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (Eigenschaft H9 nach Anhang III), ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, sowie Abfälle gemäß Kategorie 14 des Anhanges I.A der genannten Richtlinie;
Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind
mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Verfestigungsmediums;
mit Asbestfasern verunreinigte Abfälle, die in gesonderten Bereichen einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;
Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt;
Baurestmassen gemäß Anlage 2;
Boden und Erde unter Beachtung der Anlage 1;
Abfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung, die auf einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 abgelagert werden, sofern das Brennwertkriterium gemäß Anlage 5 Punkt G erfüllt wird; die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Wert zu unterschreiten, ist unzulässig;
Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten und zementgebundenem Holzspanbeton.
Abfälle, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen;
Abfälle, die auf Grund der Ergebnisse einer Gesamtbeurteilung nicht ablagerungsfähig sind;
Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle erfaßt sind, sofern nicht der Nachweis gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 erbracht wird, daß diese Abfälle im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweisen.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Gesamtbeurteilung von Abfällen
§ 6. (1) Die Ablagerung eines Abfalls ist nur zulässig, wenn für diesen Abfall eine den Abs. 2 bis 8 entsprechende Gesamtbeurteilung vorliegt, soweit § 7 nicht anderes bestimmt.
(2) Die Gesamtbeurteilung hat zu enthalten:
Eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4;
eine Beurteilung über die Zulässigkeit der Ablagerung im jeweiligen Deponietyp unter Berücksichtigung des § 4 (Zuordnung von Abfällen zu Deponietypen einschließlich der Einhaltung von Grenzwerten für Schadstoffgesamtgehalte und Schadstoffgehalte im Eluat gemäß Anlage 1), des § 5 (Verbot der obertägigen Deponierung) sowie des zu erwartenden Deponieverhaltens; bei schlammigem, pastösem oder feinkörnigem Abfall im Einzelfall unter Berücksichtigung des geotechnischen Verhaltens;
Angaben über allenfalls notwendige Vorbehandlungsschritte zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG;
den Nachweis, daß der Abfall im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweist. Die Bewertung der Kriterien H 1 bis H 3 und H 12 bis H 14 der Richtlinie über gefährliche Abfälle ist in der Beurteilung gemäß Z 2 enthalten. Für jene Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle enthalten sind, ist ergänzend eine Beurteilung vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend den Kriterien H 4 bis H 11 ausgehen.
(3) Die Gesamtbeurteilung ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen und hat zum Zeitpunkt der Eingangskontrolle nicht älter als vier Monate zu sein.
(4) Der Gesamtbeurteilung ist jedenfalls eine chemische Analyse zugrunde zu legen, ausgenommen eine repräsentative Probenahme ist nicht möglich. Die Probenahme ist von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Gesamtbeurteilung vornimmt. Die überwiegende Anzahl der für die Gesamtbeurteilung erforderlichen Analysen ist von dieser Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Die Anlage 5 ist anzuwenden.
(5) Der Umfang der chemischen Analyse hat die in Anlage 6 angeführten Parameter zu enthalten, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind; nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Wenn zur Beurteilung des Deponieverhaltens die Kenntnis weiterer Parameter erforderlich ist, sind diese zu bestimmen. Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung sind einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Anlage 6 zu unterziehen.
(6) Wenn auf Grund vorhandener Informationen (Herkunft, Entstehungsort, Inhaltsstoffe des Abfalls, usw.) anzunehmen ist, daß ein Abfall untypische Verunreinigungen oder umweltrelevante Mengen an schädlichen Verbindungen, wie zB PCB, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide, enthält, sind diese Substanzen zu bestimmen. Das Ergebnis der Analyse ist in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
(7) Ist auf Grund der Inhomogenität des Abfalls eine repräsentative Probenahme nicht möglich, ist die Gesamtbeurteilung auf Grund von Literaturdaten und Erfahrungswerten vorzunehmen und ausreichend zu begründen.
(8) Die Beurteilungsgrundlagen wie insbesondere die Ergebnisse der chemischen Analyse sind der Gesamtbeurteilung anzuschließen. Für die Darstellung sämtlicher Analysenergebnisse ist ein Formblatt entsprechend der Anlage 6 zu verwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung
§ 7. (1) Eine Gesamtbeurteilung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht erforderlich bei:
der Ablagerung von insgesamt nicht mehr als 500 kg Abfällen eines Abfallbesitzers auf Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien innerhalb von vier Monaten, sofern auf Grund der vorhandenen Informationen und einer visuellen Kontrolle auszuschließen ist, daß diese Abfälle gefährliche Verunreinigungen enthalten. Insgesamt darf die nach dieser Bestimmung abgelagerte Menge nicht mehr als 0,5 Masseprozent der gesamten in der jeweiligen Deponie abgelagerten Abfälle betragen; eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4 ist jedenfalls erforderlich;
der Ablagerung von insgesamt nicht mehr als 15 t Abfällen eines Abfallbesitzers auf Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien innerhalb eines Jahres, sofern
die Art, Herkunft und der Anfallsort jedes Abfalls genau bekannt sind, eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4 beigebracht wird und keine Hinweise auf für den Abfall untypische Kontaminationen vorliegen,
eine Überschreitung von den jeweiligen Grenzwerten der Anlage 1 für die einzelnen Abfallarten nicht zu besorgen ist,
der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 t schriftlich bestätigt,
der Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls sowie der diesbezüglichen Aufzeichnungen gemäß § 14 AWG in der Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt und
die in Betracht kommenden Deponiebetreiber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr überprüfen;
für die Einhaltung der Mengenschwelle sind die in den Ziffern 1, 3 und 4 von der Gesamtbeurteilung ausgenommenen Abfälle nicht zu berücksichtigen,
der Ablagerung von nicht mehr als 750 t Bodenaushub, ausgenommen Tunnelausbruch, eines Abfallbesitzers auf Bodenaushub-, Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien, sofern
die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallenden Materialien eines Bauvorhabens 750 t insgesamt nicht übersteigen,
eine Verunreinigung mit umweltgefährdenden Stoffen nicht zu besorgen ist und
der Anteil an Baurestmassen gemäß Anlage 2 nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;
der Ablagerung von Baurestmassen gemäß Anlage 2 auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien, sofern eine Verunreinigung mit umweltgefährdenden Stoffen nicht zu besorgen ist.
(2) Sofern keine Ausnahmen gemäß Abs. 1 bestehen, sind bei der Gesamtbeurteilung von Bodenaushub weiters folgende Bestimmungen anzuwenden:
Für die chemische Analyse ist pro angefangenen 1 500 t mindestens eine Probe zu ziehen.
Erfolgt die Gesamtbeurteilung vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit, so kann die Zahl der Proben für die chemische Analyse von der die Gesamtbeurteilung durchführenden Stelle bis auf eine Probe pro angefangenen 7 500 t reduziert werden. In diesem Fall ist der Ort der Probenahme für jede Einzelprobe in einem Probenahmeraster zu dokumentieren und der Gesamtbeurteilung beizulegen. Für jede einzelne Probenahmestelle ist das Ergebnis der chemischen Analyse beizulegen. Die Unterlagen sind dem Leiter der Eingangskontrolle vor der ersten Anlieferung vorzulegen. Das Alter der Gesamtbeurteilung darf zum Zeitpunkt der Anlieferung zur Deponie zwei Jahre nicht überschreiten.
Ergibt sich aus den Untersuchungen gemäß Z 2 oder im Zuge der Aushub- oder Abraumtätigkeit der Verdacht auf eine Kontamination, so ist die Art und Konzentration der Kontamination zu bestimmen und das Ausmaß durch zusätzliche Proben einzugrenzen.
(3) Bei der Gesamtbeurteilung für einen Tunnelausbruch ist Punkt F der Anlage 5 anzuwenden.
(4) Bei der Gesamtbeurteilung für verfestigte Abfälle § 7 Abs. 4 sind unbeschadet der §§ 6 und 11 weiters folgende Bestimmungen anzuwenden:
Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen, sind in verfestigtem Zustand gemäß den Punkten B und C der Anlage 5 zu untersuchen. In allen anderen Fällen sind der Gesamtbeurteilung Untersuchungen gemäß Punkt E 2 der Anlage 5 zugrunde zu legen.
Die Gesamtbeurteilung hat mindestens viermal jährlich zu erfolgen. Die Einschränkung auf eine Gesamtbeurteilung pro Jahr ist zulässig, wenn die Herstellung des Verfestigungsproduktes durch eine, im Einvernehmen mit der Behörde festgelegte, befugte Fachperson oder Fachanstalt regelmäßig überwacht wird. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Abfallzusammensetzung, die Einhaltung der Rezeptur und das Verfahren zu erstrecken.
(5) Bei häufiger Anlieferung von gleichartigen Abfällen oder bei der Anlieferung von Abfällen, deren Eigenschaften auf Grund des Anfalls in einem definierten Prozeß nur geringe Schwankungsbreiten aufweisen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden, sofern repräsentative Proben genommen werden können:
Der Deponiebetreiber kann im Einvernehmen mit der die Gesamtbeurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt die Anzahl der erforderlichen Gesamtbeurteilungen oder die zu überprüfenden Parameter einschränken, wenn die Analysen der Erstanlieferung sowie der nächsten beiden Folgeanlieferungen, abgesehen von in der Analytik und bei der Probenahme von Abfällen üblichen Abweichungen, identisch sind und eine Überschreitung von Grenzwerten nicht besorgt werden muß.
Die Gesamtbeurteilung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
Das Alter der Gesamtbeurteilung und der zugrundeliegenden Analyse hat zum Zeitpunkt der Eingangskontrolle ein Jahr nicht zu überschreiten.
Bei jeder Anlieferung ist das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung des betreffenden Abfalls vorzulegen.
Von den Bestimmungen der Z 1 und 2 unberührt bleibt die Durchführung der Eingangskontrolle gemäß § 8.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Eingangskontrolle
§ 8. (1) Der Deponiebetreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß für die angelieferten Abfälle vor dem Einbau in den Deponiekörper eine Eingangskontrolle durchgeführt wird, die sicherstellt, daß nur für die jeweilige Deponie zugelassene Abfallarten abgelagert werden.
(2) Die Eingangskontrolle hat in jedem Fall eine Überprüfung der begleitenden Papiere auf Übereinstimmung mit den Erfordernissen dieser Verordnung, insbesondere auf Vollständigkeit und auf Plausibilität zu umfassen. Darüber hinaus sind visuelle Kontrollen und stichprobenartige Identitätskontrollen gemäß § 9 durchzuführen sowie stichprobenartig Rückstellproben gemäß § 10 zu nehmen.
(3) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind insbesondere die Ergebnisse der Gesamtbeurteilung mit den Anforderungen an die jeweilige Deponie zu vergleichen und auf Plausibilität zu prüfen. Basiert eine Gesamtbeurteilung auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu überprüfen, ob eine repräsentative Probennahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist. Weiters ist das Alter der Gesamtbeurteilung sowie einer zugrundeliegenden analytischen Beurteilung zu überprüfen.
(4) Bei Abfällen, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ohne Gesamtbeurteilung angeliefert werden, ist insbesondere die Einhaltung der in diesen Bestimmungen festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen. Es ist zu überprüfen, ob die bei Bodenaushub gemäß § 7 Abs. 2 sowie die bei Tunnelausbruch gemäß Punkt F der Anlage 5 erforderliche Anzahl von Gesamtbeurteilungen vorliegt.
(5) Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können in der Genehmigung gemäß § 31 Erleichterungen für die Eingangskontrolle dieser Abfälle festgelegt werden, sofern die Anforderungen der Eingangskontrolle durch Maßnahmen im Bereich des Unternehmens erfüllt werden. Weiters können für die Ablagerung von Tunnelausbruch, der gemäß Punkt F der Anlage 5 von einer zweiten befugten Fachperson oder Fachanstalt überprüft wird, Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden. In den fortlaufenden Aufzeichnungen ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren. Für unternehmensfremde Abfälle sind die Bestimmungen der Eingangskontrolle jedenfalls anzuwenden.
(6) Abfälle, für die gemäß § 7 Abs. 1 eine Gesamtbeurteilung nicht erforderlich ist, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zur Überprüfung der Identität des Abfalls und möglicher Verunreinigungen zu unterziehen. Die visuelle Kontrolle der Abfälle kann im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers erfolgen; die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung auf Grund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, muß jedoch ohne Schwierigkeiten möglich sein. Die visuelle Kontrolle muß jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen.
(7) Die Ablagerung eines Abfalls ist nicht zulässig, wenn
die Ablagerung in der jeweiligen Deponie insbesondere auf Grund der Gesamtbeurteilung unzulässig ist;
eine erforderliche Gesamtbeurteilung nicht vorliegt;
auf Grund von Wechselwirkungen mit auf der jeweiligen Deponie abgelagerten Abfällen eine erhebliche Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen zu erwarten ist;
der Umfang der Gesamtbeurteilung nicht ausreichend oder das Ergebnis der Gesamtbeurteilung nicht nachvollziehbar ist;
das Alter der Gesamtbeurteilung nicht den Erfordernissen gemäß den §§ 6 und 7 entspricht;
Zweifel an der Identität des Abfalls bestehen oder begründeter Verdacht auf eine Kontamination des Abfalls vorliegt;
auf Grund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls sowie der Einbaubedingungen die erforderliche Standsicherheit nicht gewährleistet ist (vgl. §§ 6, 16 und 26).
(8) Im Falle der Zurückweisung des Abfalls gemäß Abs. 7 Z 4 bis 7 kann der Abfall im Deponiebereich zwischengelagert und eine Ergänzung oder Wiederholung der Gesamtbeurteilung vorgenommen werden. Die Zwischenlagerung darf vier Monate nicht überschreiten. Der Beginn der Zwischenlagerung ist in den fortlaufenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.
(9) Ist für die Überprüfung des Abfalls gemäß Abs. 8 eine analytische Untersuchung erforderlich, so ist von der jeweiligen Abfallcharge eine repräsentative Probe gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu ziehen, wobei die Bestimmungen für heterogene Abfälle anzuwenden sind.
(10) Eine schwerwiegende Fehldeklaration sowie die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer auf Grund des Abs. 7 Z 4 oder 6 ist vom Deponiebetreiber unter Angabe des Abfallbesitzers und der untersuchenden Stelle der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt zu melden. Eine schwerwiegende Fehldeklaration liegt insbesondere dann vor, wenn der angelieferte Abfall nicht demjenigen entspricht, für den eine Gesamtbeurteilung vorgelegt wurde.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Identitätskontrolle
§ 9. (1) Bei der Anlieferung von Abfällen sind, sofern eine repräsentative Probennahme möglich ist, repräsentative Proben für eine Identitätskontrolle zu ziehen.
(2) Die Identitätskontrolle hat mindestens 2% der zur jeweiligen Deponie angelieferten Abfallchargen, von denen repräsentative Proben genommen werden können, zu erfassen, wobei insbesondere häufige Anlieferungen gleichartiger Abfälle gemäß § 7 Abs. 5 und Abfälle von Abfallbesitzern, denen eine schwerwiegende Fehldeklaration nachgewiesen wurde, zu überprüfen sind. Bei verfestigten Abfällen ist mindestens einmal pro Jahr eine Identitätskontrolle durchzuführen.
(3) Im Rahmen der Identitätskontrolle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die eine Aussage erlauben, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt. Die zu überprüfenden Parameter sind so auszuwählen, daß auch typische oder wahrscheinliche Kontaminationen erfaßt werden. Insbesondere sind Schadstoffgesamtgehalte charakteristischer Parameter zu bestimmen. Eine Überprüfung der Identität des Abfalls anhand von Verteilungsmustern oder Mengenverhältnissen verschiedener Elemente im Feststoff ist zulässig. Wenn Schnelleluattests für die Identitätskontrolle verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen. Die Anlage 5 ist anzuwenden. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist mit den Ergebnissen der Gesamtbeurteilung zu vergleichen.
(4) Bei verfestigten Abfällen sind Bohrkerne zu entnehmen und einem Zwei-Tage-Elutionsversuch gemäß Punkt E 1.2 der Anlage 5 zu unterziehen. Wird das Verfestigungsprodukt direkt auf der Deponie hergestellt (zB lagenweiser Einbau), ist die Entnahme von Material zur Probekörperherstellung unmittelbar vor dem Einbau zulässig. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Ergebnissen der Vergleichsprobe gemäß § 11 Abs. 3 gegenüberzustellen, wobei darauf zu achten ist, daß die Rahmenbedingungen weitgehend den Bedingungen für die Untersuchung der Vergleichsprobe entsprechen.
(5) Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können in der Genehmigung gemäß § 31 Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle sind die Bestimmungen der Identitätskontrolle jedenfalls anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Rückstellproben
§ 10. (1) Von Abfällen, die gemäß den §§ 6 und 7 mit einer Gesamtbeurteilung einschließlich chemischer Analyse übernommen wurden, ausgenommen verfestigte Abfälle, ist pro 1 000 t angelieferter Abfälle, für die nicht bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, mindestens eine repräsentative Probe zu entnehmen und als Rückstellmuster mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Von verfestigten Abfällen sind bei der Erstanlieferung und danach mindestens zweimal jährlich Probekörper zu übernehmen, die nach derselben Rezeptur und demselben Verfahren wie die Verfestigungsprodukte hergestellt wurden. Die Probekörper sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und zweimal jährlich auf Zerfallserscheinungen, wie insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen, Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen auf, so ist dies in den fortlaufenden Aufzeichnungen zu vermerken und vor einer weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Rezeptur und des Verfahrens zu überprüfen. Deutliche Zerfallserscheinungen sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt zu melden.
(3) Wird im Rahmen der Eingangs- oder Identitätskontrolle eine Fehldeklaration nachgewiesen, so sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer chemischen Analyse zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage erlauben, ob es sich bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle
§ 11. (1) Die Ablagerung eines verfestigten Abfalls ist nur zulässig, wenn durch Gutachten einer über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügenden, befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, daß der verfestigte Abfall auf Grund einer Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 für die Ablagerung in der jeweiligen Deponie geeignet ist und die allgemeinen Anforderungen gemäß Punkt E der Anlage 5 erfüllt werden. Ausgenommen sind Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen.
(2) Das Gutachten hat jedenfalls zu enthalten:
Eine detaillierte Beschreibung des unverfestigten Abfalls einschließlich der für die Verfestigung tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
die genaue Rezeptur für den Einbindungsprozeß (Abfall, Bindemittel und Zuschlagsstoffe);
eine Bestätigung gemäß Abs. 1 einschließlich sämtlicher Prüfergebnisse;
eine Abschätzung der Beständigkeit des Verfestigungsproduktes.
(3) Für die Durchführung der Identitätskontrolle sind diesem Gutachten weiters die Ergebnisse einer Untersuchung gemäß Punkt E 3 der Anlage 5 anzuschließen.
(4) Das Gutachten ist alle drei Jahre sowie bei einer wesentlichen Änderung des Verfahrens, der Rezeptur oder der Abfallzusammensetzung, die über die in der Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 berücksichtigte Schwankungsbreite hinausgeht, zu wiederholen. Sämtliche Gutachten sind vom Deponiebetreiber der für die Aufsicht zuständigen Behörde sowie dem Bundesministerium für Umwelt in Abschrift zu übermitteln.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
IV. ABSCHNITT
Deponiestandort
Anforderungen an den Deponiestandort
§ 12. (1) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:
Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 185/1993;
Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;
Hochwasserabflußgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959;
Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung sowie Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand und die technischen Einrichtungen gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind.
(2) Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
Flächen außerhalb eines Hochwasserabflußgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 jedoch innerhalb eines Abflußgebietes eines HQ tief 500 (HQ gemäß ÖNORM B 2400 „Hydrologie - Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“, ausgegeben am 1. Februar 1986), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann;
Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als 1,0 Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluß aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
(3) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:
Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß §§ 34 Abs. 2, 35 und 37 WRG 1959;
Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;
Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (gemäß § 54 WRG 1959) und das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Untergrundanforderungen
§ 13. (1) Ein gemäß § 12 nicht ausgeschlossener Standort für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch und hydrogeologisch möglichst einheitlichen, geringdurchlässigen Untergrund zu verfügen (geologische Barriere), der bei einer Mindestmächtigkeit von 5 m eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (k tief f-Wert) von nicht größer als 10 hoch -7 m/s oder bei einer Mindestmächtigkeit von 3 m eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (k tief f-Wert) von nicht größer als 10 hoch -8 m/s aufweist.
(2) Die Untergrundanforderungen gemäß Abs. 1 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden (künstliche Barriere).
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Standorterkundung und -untersuchung
§ 14. Für jeden Deponiestandort sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM S 2074/Teil 1: „Geotechnik im Deponiebau - Standorterkundung“, Punkt 4 und 5 und Teil 2: „Geotechnik im Deponiebau - Erdarbeiten“, Punkt 4.2, ausgegeben am 1. November 1990, beizubringen.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Vorflut
§ 15. (1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.
(2) Ist bei einer Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende, frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
V. ABSCHNITT
Deponietechnik
Standsicherheit
§ 16. Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, daß der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Baurestmassen, Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der abzulagernden Abfälle sowie Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Die Anlage 3 ist anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Deponierohplanum
§ 17. (1) Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen, dessen Höhenlage nach Fertigstellung zu vermessen ist. Die Anlage 3 ist anzuwenden.
(2) Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien ist das Deponierohplanum entsprechend dem erforderlichen Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenheit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Deponiebasisdichtung
§ 18. (1) Bei allen Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.
(2) Die Deponiebasisdichtung von Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm herzustellen.
(3) Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 2,5 mm herzustellen.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindestdicke von 20 cm für Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.
(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.
(6) Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.
(7) Für mineralische Dichtungsschichten sowie für Kunststoffdichtungsbahnen ist die Anlage 3 anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Basisentwässerung
§ 19. (1) Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist ein Basisentwässerungssystem, bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen, zu errichten. Durch das Basisentwässerungssystem ist die dauerhafte Erfassung und Ableitung des anfallenden Deponiesickerwassers zu gewährleisten. Die Anlage 3 ist anzuwenden.
(2) Für eine Zwischenlagerung von aus dem Deponiekörper abgeleitetem Deponiesickerwasser ist außerhalb des Schüttbereiches, jedoch innerhalb des Deponiebereiches, ein ausreichend dimensioniertes Speicherbecken zu errichten. Die Baumaterialien müssen gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser chemisch beständig sein. Für geruchsintensives Sickerwasser ist ein geschlossenes Speicherbecken auszuführen. Einrichtungen für einen Explosionsschutz sind vorzusehen.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Deponieoberflächenabdeckung
§ 20. Nach Verfüllung einer Deponie oder einzelner Deponieabschnitte ist eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, die, ausgenommen bei einer Bodenaushubdeponie, über eine Oberflächendichtung und Oberflächenentwässerung verfügen muß. Für Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung einer Deponieoberflächenabdeckung einschließlich allfälliger Dichtung, Entwässerung und Entgasung ist die Anlage 3 anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Wasserhaushalt
§ 21. (1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß oberirdisches und unterirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.
(2) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß Deponiesickerwasser sowie verunreinigtes Oberflächenwasser des Deponiekörpers und Kondensat aus dem Deponiegas getrennt von sonstigen im Deponiebereich anfallenden, nicht verunreinigten Wässern erfaßt werden.
(3) Aus verschiedenen Deponietypen getrennt gesammelte Deponiesickerwässer unterschiedlicher Zusammensetzung sowie verunreinigtes Oberflächenwasser und wäßriges Deponiegaskondensat sind grundsätzlich getrennt zu speichern und getrennt zu behandeln. Eine Vermischung zur gemeinsamen Speicherung und Behandlung ist nur dann zulässig, wenn dadurch die Behandlung nicht erschwert wird und bei gemeinsamer Behandlung der gleiche Reinigungseffekt bezogen auf die Schmutzfrachtentfernung erzielt wird, wie bei getrennter Behandlung.
(4) Für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer ist Sorge zu tragen. Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen.
(5) Die Dichtheit der Deponiesickerwasserspeicherbecken sowie der Deponiesickerwasserableitung außerhalb des Deponiekörpers ist zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.
(6) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß durch die tägliche Ermittlung der am Deponiestandort vorherrschenden meteorologischen Verhältnisse, ausgedrückt insbesondere durch Niederschlagsmenge, Lufttemperatur, Windrichtung und -stärke, Verdunstung und Luftfeuchtigkeit, die Erstellung einer Wasserbilanz für den Deponiekörper ermöglicht wird. Die Verwendung von Daten nächstgelegener meteorologischer Meßstationen ist zulässig.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Deponiegasbehandlung
§ 22. (1) Massenabfalldeponien sind, sofern auf Grund der abzulagernden Abfälle eine Gasbildung zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ermöglichen. Massenabfalldeponien mit der Möglichkeit zur Ablagerung von Abfällen aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung (gemäß § 5 Z 7 lit. f) sind jedenfalls mit einer aktiven Entgasung auszustatten. Das Deponiegas ist einer Verwertung oder einer Behandlung zuzuführen.
(2) Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung von Deponiegas sind ausreichend dimensioniert, dauerhaft und in explosionssicherer Ausführung zu errichten.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Qualitätssicherung
§ 23. Zur Sicherung einer gleichbleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß § 13 Abs. 2 sowie gemäß den §§ 17 bis 22 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Anlage 3 ist anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
VI. ABSCHNITT
Deponiebetrieb
Deponieeinrichtungen
§ 24. (1) Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie durch geeignete bauliche Einrichtungen, insbesondere für die Eingangskontrolle und das Deponiepersonal, ist Sorge zu tragen.
(2) Die Masse der abzulagernden Abfälle ist durch geeignete Meßeinrichtungen zu ermitteln. Die Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Meßeinrichtungen ist zulässig. Über durchgeführte Messungen sind Belege herzustellen.
(3) Im Eingangsbereich der Deponie sind auf einer Informationstafel Name und Anschrift des Deponiebetreibers, die Öffnungszeiten und die zugelassenen Abfallarten anzuführen.
(4) Im Deponiebereich sind ausreichend Flächen vorzusehen, die eine den Deponietypen entsprechende Eingangs- und Identitätskontrolle (§§ 8 und 9) ermöglichen, einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge.
(5) In Abhängigkeit von der jeweiligen Deponie ist im Deponiebereich ein Zwischenlager zur kurzfristigen Aufnahme von auf der Deponie nicht ablagerungsfähigen oder für eine Ablagerung nicht zugelassenen Abfällen zu errichten.
(6) Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens 2 m hohe, wildsichere Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte Bereiche sind zulässig.
(7) Ausnahmen von Abs. 3 bis 6 können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammender Abfälle, zugelassen werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Deponiepersonal
§ 25. (1) Der Deponiebetreiber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen, mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten und der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen. Verläßlich ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit gewährleisten, daß die Tätigkeit eines Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle sorgfältig und fachgerecht ausgeübt wird und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden.
(2) Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ist durch
eine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule, einschlägigen Fachakademie oder höheren Lehranstalt oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant sowie eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig technische Chemie - oder einer sonstigen einschlägigen Schulform, die im Hinblick auf den Lehrplan und auf die für die Eingangskontrolle maßgeblichen Kenntnisse damit gleichzusetzen ist, sowie eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit
nachzuweisen.
Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie ist zumindest durch die Absolvierung einschlägiger, staatlich anerkannter Ausbildungskurse nachzuweisen.
(3) Der Deponiebetreiber und der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter haben Sorge dafür zu tragen, daß das übrige Deponiepersonal, das insbesondere die Laboranalysen sowie die visuellen Kontrollen durchführt, zuverlässig ist und über die nötige, dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde verfügt.
(4) Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Übernahmezeiten von Abfällen auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangs- und Identitätskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des § 8 sowie für die Entnahme der Rückstellproben und deren Überprüfung verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht des Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammender Abfälle, können zugelassen werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Abfalleinbau
§ 26. (1) Die Eigenschaften eines Abfalls und die Art des Einbaues in den Deponiekörper müssen sicherstellen, daß es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der deponietechnischen Einrichtungen (zB Deponiebasisdichtungssystem) kommt.
(2) Die geotechnischen Eigenschaften eines Abfalls und die Einbaumethode müssen sicherstellen, daß die den geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen des Deponiekörpers zugrundeliegenden Annahmen erfüllt werden und damit die Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist. Durch eine auf die Abfalleigenschaften abgestimmte Verdichtung entweder vor oder im Zuge des Einbaues ist sicherzustellen, daß langfristig nur geringe Formänderungen des Deponiekörpers auftreten können.
(3) Nachteilige Emissionen während des Abfalleinbaues (zB Staub, Geruch, Papierflug) sowie Insekten-, Vogel- oder Nagetiermassenentwicklung sind durch gezielte Einbautechnik oder durch sonstige Vorkehrungen (zB Abdeckung) weitestgehend zu unterbinden.
(4) Verfestigte Abfälle sind in gesonderten Bereichen einer Deponie so abzulagern, daß diese Abfälle im Bedarfsfall aus der Deponie entfernt werden können und eine Beeinflussung durch Sickerwässer von anderen Abfällen vermieden werden kann. Die Anwendung eines Behandlungsverfahrens zur festen Einbindung in eine Matrix im Deponiebereich ist zulässig.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Emissions- und Immissionskontrolle
§ 27. (1) Auf die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen während des Betriebes und nach Stillegung der Deponie (zB die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) ist schon bei Planung und Errichtung Bedacht zu nehmen. Es muß sichergestellt sein, daß mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Liegt im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper vor, ist sowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten und regelmäßig zu beproben.
(3) Gesammelte Deponiesickerwässer sowie Abläufe von Behandlungsanlagen sind mengenmäßig zu erfassen, regelmäßig zu beproben und zu analysieren. Hinsichtlich Probenahme und Analysemethoden sind die gemäß § 33b Abs. 5 WRG 1959 vorgesehenen Methoden einzuhalten.
(4) Die vom Deponiekörper ferngehaltenen (§ 21 Abs. 1) und die im Deponiebereich anfallenden, nicht kontaminierten Wässer (§ 21 Abs. 2) sind jeweils so zu erfassen, daß eine Beprobung und erforderlichenfalls eine mengenmäßige Erfassung vor Einleitung in einen Vorfluter oder eine öffentliche Kanalisation möglich ist. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind für nicht verunreinigte Wässer mit den gemäß § 3a Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 352/1990, vorgesehenen Methoden und für Deponiesickerwässer und verunreinigte Oberflächenwässer mit den gemäß § 33b Abs. 5 WRG 1959 vorgesehenen Methoden regelmäßig durchzuführen.
(5) Die Gewässerbeschaffenheit des Vorfluters ist oberhalb der direkten Einleitungsstellen sämtlicher Wässer, die aus dem Deponiebereich abgeleitet werden, und unterhalb dieser Einleitungsstellen nach vollständiger Durchmischung regelmäßig zu ermitteln. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind mit den gemäß § 3a Hydrographiegesetz vorgesehenen Methoden durchzuführen.
(6) Bei aktiver Entgasung sind monatliche Messungen der Gaszusammensetzung, insbesondere der Parameter Methan, Kohlendioxid und Sauerstoff durchzuführen. Weiters sind Explosionsschutzwarnsysteme kontinuierlich zu betreiben.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Kontrolle des Deponiekörpers
§ 28. (1) Der Deponiekörper und seine deponietechnischen Einrichtungen sind während des Deponiebetriebes, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluß des Deponiebetriebes in regelmäßigen Abständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(2) Gegenstand einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
Das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, wie zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen am abgeschlossenen Deponiekörper oder an einzelnen Deponiekörperabschnitten;
Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers oder einzelner Deponiekörperabschnitte;
Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas einschließlich der allfälligen Existenz unkontrollierter Deponiesickerwasser- oder Deponiegasaustritte;
Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser.
(3) Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von Deponietyp und -form, von Standortverhältnissen und vom Deponierungsfortschritt festzulegen. Nach Abschluß der Deponie ist die Kontrolle des Deponiekörpers in Abhängigkeit von den vorangegangenen Überprüfungen solange fortzuführen, bis von der Deponie vermutlich keine Umweltgefährdung ausgeht.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Dokumentation
§ 29. (1) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes über folgende Punkte fortlaufende Aufzeichnungen zu führen und diese der für die Aufsicht zuständigen Behörde auf Verlangen sowie nach Abschluß der Deponie unaufgefordert vorzulegen:
Masse und Art sowie Besitzer und Anlieferer jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung; bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch zusätzlich den Ort des Bauvorhabens; insbesondere für Abfälle, die gemäß § 19 AWG mit Begleitschein übergeben wurden, sind die übernommenen Mengen nach Abfallarten detailliert zu gliedern;
Datum der zugehörigen Gesamtbeurteilung oder Angabe, daß eine Gesamtbeurteilung auf Grund des § 7 Abs. 1 nicht erforderlich ist;
Datum einer der Gesamtbeurteilung zugrundeliegenden Analyse oder Angabe, daß eine repräsentative Probenahme nicht möglich war und eine Beurteilung auf Grund von Literaturdaten und Erfahrungswerten gemäß § 6 Abs. 7 vorgenommen wurde;
Ergebnisse der Gesamtbeurteilungen (einschließlich Analysenergebnisse);
bei verfestigten Abfällen das Gutachten gemäß § 11 einschließlich zugehöriger Unterlagen;
bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch den Ort der Probenahme und die Ergebnisse der chemischen Analysen für jede Einzelprobe;
Maßnahmen, Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle wie
die Durchführung und Ergebnisse der Identitätskontrollen mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallcharge,
Fehldeklarationen,
die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß § 8 Abs. 7,
die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung von Rückstellproben gemäß § 10 Abs. 3 mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallchargen,
bei verfestigten Abfällen die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper auf Zerfallserscheinungen gemäß § 10 Abs. 2;
Durchführung, Umfang und Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß § 32;
Einbaustelle und Zeitpunkt des Einbaues übernommener Abfallchargen;
Daten zur Erhebung des Wasserhaushaltes (§ 21);
Daten der Emissions- und Immissionskontrolle (§ 27);
Daten der Kontrolle des Deponiekörpers (§ 28).
(2) Weiters sind zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer), der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
VII. ABSCHNITT
Genehmigung
Bewilligungsverfahren
§ 30. Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine Abfalldeponie sind neben den allgemeinen Antragsunterlagen gemäß § 29 AWG nachfolgende, diese präzisierende und ergänzende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Angaben betreffend den Deponietyp und die auf der Deponie abzulagernden Abfälle (§§ 3 bis 5 und Anlagen 1, 2 und 5);
Angaben zum Deponiestandort und seiner Eignung (§§ 12 bis 15);
Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen (§§ 16 bis 23 und Anlage 3);
Angaben zum Emissionsverhalten der Deponie und zu den zu erwartenden Immissionen in den Bereichen Luft (Lärm, Staub, Geruch, Deponiegas) und Wasser (Deponiesickerwasser, Grundwasser, Oberflächengewässer) anhand charakteristischer Parameter und unter besonderer Berücksichtigung vorhandener und ausgewiesener Siedlungsgebiete sowie berührter Wasservorkommen und Wasserberechtigter;
Angaben betreffend die Verfahren zur Überwachung der Deponie selbst (Eingangskontrolle, Verhalten des Deponiekörpers, Deponiebasisdichtung und -entwässerung, Entgasung, Deponieoberflächenabdeckung usw.) sowie der Emissionen und Immissionen in den Bereichen Luft und Wasser während des Deponiebetriebes, in Zeiten von Betriebsunterbrechungen und nach Abschluß des Deponiebetriebes.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Genehmigung
§ 31. (1) Die Genehmigung für eine Abfalldeponie hat neben den allgemeinen Anforderungen gemäß § 29 AWG jedenfalls zu enthalten:
Den Deponietyp (§ 3) sowie eine genaue Beschreibung der für die Ablagerung zugelassenen Abfallarten; unter der Voraussetzung der Standorteignung und einer getrennten Sickerwassererfassung (Kompartimente) ist die Genehmigung unterschiedlicher Deponietypen an einem Standort zulässig;
Vorschreibungen betreffend die Eingangskontrolle und betreffend verfestigte Abfälle (§§ 8 bis 11);
Vorschreibungen betreffend deponietechnische Einrichtungen (§§ 16 bis 22);
Vorschreibungen betreffend die Qualitätssicherung (§ 23);
Vorschreibungen betreffend den Deponiebetrieb (§§ 24 bis 29).
(2) Bei der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit möglich, die Abfallbezeichnungen gemäß § 14 AWG anzuwenden. Verfestigte Abfälle sind mit einem Zusatz zu versehen.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Deponieaufsicht
§ 32. (1) Das Deponieaufsichtsorgan (§§ 31b Abs. 6 und 120 WRG 1959) hat die fortlaufenden Aufzeichnungen (§ 29 Abs. 1) zu kontrollieren. Anhand dieser Aufzeichnungen ist vom Deponieaufsichtsorgan zu überprüfen, ob die Eingangskontrolle und Identitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt und die erforderlichen Rückstellproben genommen wurden.
(2) Bei Deponien, die auf Grund der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 oder des § 9 Abs. 5 Erleichterungen bei der Eingangskontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu überprüfen, ob nur Abfälle des jeweiligen Unternehmens abgelagert wurden oder ob für unternehmensfremde Abfälle eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle durchgeführt wurde.
(3) Weiters hat das Deponieaufsichtsorgan mindestens einmal jährlich und maximal viermal jährlich Überprüfungen der abgelagerten Abfälle zu veranlassen. Zur Kontrolle der abgelagerten Abfälle ist die Entnahme von Stichproben, die zu einer Sammelprobe zu vereinigen sind, und die Analyse dieser Sammelprobe zu veranlassen. Werden verfestigte Abfälle gemäß § 11 abgelagert, ist wenigstens einmal jährlich ein Bohrkern zu entnehmen und zumindest einem Zwei-Tage-Elutionsversuch gemäß Punkt E 1.2 der Anlage 5 zu unterziehen.
(4) Bei der Untersuchung der abgelagerten Abfälle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob tatsächlich nur Abfälle abgelagert wurden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Mit der Durchführung der Probenahme und Analyse ist eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beauftragen.
(5) Das Deponieaufsichtsorgan hat fortlaufende Aufzeichnungen über seine Aufsichtstätigkeit zu führen und der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres die Aufzeichnungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(6) Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit deutliche Hinweise auf Verstöße gegen diese Verordnung, so hat das Deponieaufsichtsorgan diese unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde zu melden.
Übergangsbestimmung
§ 32a. Abweichend von § 5 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, anfallen, längstens bis 31. Dezember 2008 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere gemischte Siedlungsabfälle) abgelagert sind und
der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird; die Mitteilung ist unwiderruflich.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 32b. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975, S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991, S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996, S 32;
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999, S 1;
Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003, S 27.
VIII. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 33. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft *1), spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997.
*1) Das Inkrafttreten der Deponieverordnung zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Jänner 1997 wird durch Kundmachung festgestellt werden.
VIII. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 33. (1) Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft *1), spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997.
(2) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Z 8 und 26, 5 Z 7, 32a und 32b und die Anlagen 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
*1) Das Inkrafttreten der Deponieverordnung zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Jänner 1997 wird durch Kundmachung festgestellt werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Anlage 1
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KRITERIEN UND GRENZWERTE FÜR DIE ZUORDNUNG VON ABFÄLLEN ZU
DEPONIETYPEN
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