Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung vonAbfällen (Deponieverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Letzte Aktualisierung 2004-01-24
Status Aufgehoben · 2004-01-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Die Grenzwerte der Tabellen 1 bis 8 dieser Anlage beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte einer angelieferten Charge. Ein Grenzwert für einen Abfallparameter gilt dann als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmeßwerte den Grenzwert nicht überschreitet, ausgenommen der pH-Wert, der im zulässigen Bereich liegen muß. Die Probenahme und die Untersuchung der Abfälle ist gemäß Anlage 5 durchzuführen. Die Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte und für Eluatgehalte beziehen sich auf mg/kg Trockensubstanz des Abfalls.

Für die Bestimmung der Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der folgenden sechs Verbindungen zu ermitteln:

Fluoranthen C tief 16 Benzo(k)fluoranthen C tief 20

H tief 10 H tief 12

Benzo(a)pyren C tief 20 Benzo(g,h,i)perylen C tief 22

H tief 12 H tief 12

Benzo(b)fluoranthen C tief 20 Indeno(1,2,3-c,d)pyren C tief 22

H tief 12 H tief 12

Tabelle 1: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Bodenaushubdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

I II *1)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ............................... 50 200

Blei (als Pb) ................................ 150 500

Cadmium (als Cd) ............................. 2 4

Chrom gesamt (als Cr) ........................ 300 500

Cobalt (als Co) .............................. 50

Kupfer (als Cu) .............................. 100 500

Nickel (als Ni) .............................. 100 500

Quecksilber (als Hg) ......................... 1 2

Zink (als Zn) ................................ 500 1 000

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ...... 20 000 *2) *3)

Summe der Kohlenwasserstoffe ................. 20 *3)

Summe der polyzyklischen aromat.

Kohlenwasserstoffe (PAK) ................... 0,5

```

```

*1) Ist bei Bodenaushub oder Erde der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, so ist eine Überschreitung bis zu dem in Spalte II angeführten Grenzwert zulässig.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 3 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Für nicht verunreinigten, natürlichen Bodenaushub sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt. Weiters können höhere Grenzwerte im Einzelfall in Abstimmung mit dem geogenen Hintergrund des Deponiestandortes zugelassen werden.

Tabelle 2: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Bodenaushubdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6,5 bis 11 *1)

elektrische Leitfähigkeit ............ 150 mS/m *1)

Abdampfrückstand ..................... 8 000

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al) ................... 5,0 *2)

Arsen (als As) ....................... 0,5

Barium (als Ba) ...................... 10,0

Blei (als Pb) ........................ 1,0

Cadmium (als Cd) ..................... 0,05

Chrom gesamt (als Cr) ................ 1,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 0,5

Cobalt (als Co) ...................... 1,0

Eisen (als Fe) ....................... 10,0 *2)

Kupfer (als Cu) ...................... 2,0

Nickel (als Ni) ...................... 1,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,01

Silber (als Ag) ...................... 0,2

Zink (als Zn) ........................ 10,0

Zinn (als Sn) ........................ 2,0

Ammonium (als N) ..................... 8,0

Chlorid (als Cl) ..................... 2 000

Cyanid, leicht freisetzbar (als CN) .. 0,2

Fluorid (als F) ...................... 20

Nitrat (als N) ....................... 100

Nitrit (als N) ....................... 2,0

Phosphat (als P) ..................... 5,0

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 200

Summe der Kohlenwasserstoffe ......... 5,0

EOX (als Cl) ......................... 0,3

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 1,0

```

```

*1) Werden die Gesamtgehalte der Spalte I in Tabelle 1 eingehalten, so ist ein pH-Wert von 6,5 bis 12 zulässig. In diesem Fall beträgt bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m.

*2) Überschreitungen um 100% sind zulässig, wenn es sich um geogene Hintergrundbelastungen handelt.

Tabelle 3: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Baurestmassendeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ..................................... 200

Blei (als Pb) ...................................... 500 *1)

Cadmium (als Cd) ................................... 10

Chrom gesamt (als Cr) .............................. 500 *1)

Cobalt (als Co) .................................... 100 *1)

Kupfer (als Cu) .................................... 500 *1)

Nickel (als Ni) .................................... 500 *1)

Quecksilber (als Hg) ............................... 3

Zink (als Zn) ...................................... 1 500 *1)

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ............ 30 000 *2) *3)

Summe der Kohlenwasserstoffe ....................... 100 *3)

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ............................................ 2,0 *3)

```

```

*1) Für die Ablagerung verglaster, mineralischer Schmelzen können im Einzelfall höhere Grenzwerte zugelassen werden.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 4: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Baurestmassendeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6 bis 13

elektrische Leitfähigkeit ............ 300 mS/m *1) *2)

Abdampfrückstand ..................... 25 000

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ....................... 0,75

Aluminium (als Al) ................... 20,0

Barium (als Ba) ...................... 20,0

Blei (als Pb) ........................ 2,0

Bor (als B) .......................... 30,0

Cadmium (als Cd) ..................... 0,5

Chrom gesamt (als Cr) ................ 2,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 0,5

Cobalt (als Co) ...................... 2,0

Kupfer (als Cu) ...................... 10,0

Nickel (als Ni) ...................... 2,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,05

Silber (als Ag) ...................... 1,0

Zink (als Zn) ........................ 20,0

Zinn (als Sn) ........................ 10,0

Ammonium (als N) ..................... 40,0

Chlorid (als Cl) ..................... 5 000

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) . 1,0

Fluorid (als F) ...................... 50,0

Nitrat (als N) ....................... 500

Nitrit (als N) ....................... 10,0

Phosphat (als P) ..................... 50,0

Sulfat (als SO tief 4) ............... 5 000 *3)

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 500 *4)

Summe der Kohlenwasserstoffe ......... 50,0 *4)

EOX (als Cl) ......................... 3,0

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 5,0

```

```

*1) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist der Grenzwert von 300 mS/m nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.

*2) Bei Frischbetonabbruch, Betonierungsrückständen u. Bentonit-Schlämmen: 800 mS/m.

*3) Für gipshaltigen Bauschutt und andere gipshaltige Abfälle, sofern letztere auf einer Deponie abgelagert werden, die nur für die jeweilige Abfallart zugelassen ist (Monodeponie), ist eine Überschreitung bis zu 14 000 mg/kg Sulfat unter der Bedingung zulässig, daß die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache Sulfatkonzentration erreicht; in diesen Fällen ist auch eine Überschreitung des Grenzwertes für die elektrische Leitfähigkeit zulässig.

*4) Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 5: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Reststoffdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) .................................... 5 000

Cadmium (als Cd) .................................. 5 000

Quecksilber (als Hg) .............................. 20 *1)

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ........... 30 000 *2) *3)

Summe der Kohlenwasserstoffe ...................... 5 000

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ........................................... i.G.f.

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

*1) Wenn Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer Verbindungen vorliegt und verfestigt wurde, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 3 000 mg/kg TS zulässig.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Nicht maßgeblich, wenn es sich um Abfälle gemäß § 5 Z 7 lit. a) oder c) handelt.

Tabelle 6: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Reststoffdeponien

Parameter Grenzwert

(mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6 bis 12 *1)

elektrische Leitfähigkeit ............ 1 000 mS/m *2) *3)

Abdampfrückstand ..................... 30 000

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al) ................... 100 *4)

Arsen (als As) ....................... 1,0

Barium (als Ba) ...................... 100

Blei (als Pb) ........................ 10,0

Cadmium (als Cd) ..................... 1,0

Chrom gesamt (als Cr) ................ 20,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 1,0

Cobalt (als Co) ...................... 5,0

Eisen (als Fe) ....................... 20,0 *4)

Kupfer (als Cu) ...................... 10,0

Nickel (als Ni) ...................... 10,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,1

Silber (als Ag) ...................... 1,0

Zink (als Zn) ........................ 100

Zinn (als Sn) ........................ 20,0

Ammonium (als N) ..................... 100

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) . 1,0

Fluorid (als F) ...................... 100

Nitrat (als N) ....................... i.G.f.

Nitrit (als N) ....................... 15

Phosphat (als P) ..................... 50

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 500

Summe der Kohlenwasserstoffe ......... 100

EOX (als Cl) ......................... i.G.f.

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 20

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

*1) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist ein pH-Wert bis 13 zulässig.

Weiters ist ein pH-Wert bis 13 zulässig, sofern dieser pH-Wert im wesentlichen auf einen Gehalt an freiem Kalk zurückzuführen ist und der Abfall auf einer Deponie abgelagert wird, die nur für die jeweilige Abfallart zugelassen ist (Monodeponie).

*2) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist der Grenzwert nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.

*3) Höhere Grenzwerte für einzelne Abfallarten können zugelassen werden.

*4) Nur gültig für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle.

Tabelle 7: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Massenabfalldeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) .................................... 500

Barium (als Ba) ................................... 10 000

Blei (als Pb) ..................................... 3 000

Cadmium (als Cd) .................................. 30

Chrom gesamt (als Cr) ............................. 5 000

Cobalt (als Co) ................................... 500

Kupfer (als Cu) ................................... 5 000

Nickel (als Ni) ................................... 2 000

Quecksilber (als Hg) .............................. 20

Silber (als Ag) ................................... 50

Zink (als Zn) ..................................... 5 000

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ........... 50 000 *1) *2)

Summe der Kohlenwasserstoffe ...................... 20 000

Ausblasbare org. geb. Halogene, POX (als Cl) ...... 1 000

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ........................................... 100

```

```

*1) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*2) Nicht maßgeblich, wenn es sich um Abfälle gemäß § 5 Z 7 lit. b), c), d) oder f) handelt.

Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 8: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Massenabfalldeponien

Parameter Grenzwert

(mg/kg TS, ausg. pH-Wert)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert ................................... 6 bis 13

Abdampfrückstand .......................... 100 000

Anorganische Stoffe

Chrom sechswertig (als Cr) ................ 20

Eisen (als Fe) ............................ i.G.f.

Ammonium (als N) .......................... 10 000

Nitrat (als N) ............................ i.G.f.

Nitrit (als N) ............................ 1 000

Cyanid, leicht freisetzbar (als CN) ....... 20

Fluorid (als F) ........................... 500

Phosphat (als P) .......................... i.G.f.

Sulfat (als SO tief 4) .................... 25 000

Organische Summenparameter

TOC (als C) ............................... i.G.f.

EOX (als Cl) .............................. 30

anionenaktive Tenside (als TBS) ........... i.G.f.

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

Anlage 1

```

```

KRITERIEN UND GRENZWERTE FÜR DIE ZUORDNUNG VON ABFÄLLEN ZU

DEPONIETYPEN

Die Grenzwerte der Tabellen 1 bis 8 dieser Anlage beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte einer angelieferten Charge. Ein Grenzwert für einen Abfallparameter gilt dann als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmeßwerte den Grenzwert nicht überschreitet, ausgenommen der pH-Wert, der im zulässigen Bereich liegen muß. Die Probenahme und die Untersuchung der Abfälle ist gemäß Anlage 5 durchzuführen. Die Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte und für Eluatgehalte beziehen sich auf mg/kg Trockensubstanz des Abfalls.

Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo (k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h) anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln.

Tabelle 1: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Bodenaushubdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

I II *1)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ............................... 50 200

Blei (als Pb) ................................ 150 500

Cadmium (als Cd) ............................. 2 4

Chrom gesamt (als Cr) ........................ 300 500

Cobalt (als Co) .............................. 50

Kupfer (als Cu) .............................. 100 500

Nickel (als Ni) .............................. 100 500

Quecksilber (als Hg) ......................... 1 2

Zink (als Zn) ................................ 500 1 000

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ...... 20 000 *2) *3)

Kohlenwasserstoff-Index ...................... 20 *4)

Summe der polyzyklischen aromat.

Kohlenwasserstoffe (PAK) ................... 4

davon Benzo(a)pyren .......................... 0,4

BTEX ......................................... 6

```

```

*1) Ist bei Bodenaushub oder Erde der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, so ist eine Überschreitung bis zu dem in Spalte II angeführten Grenzwert zulässig.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 3 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Für nicht verunreinigten, natürlichen Bodenaushub sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt. Weiters können höhere Grenzwerte im Einzelfall in Abstimmung mit dem geogenen Hintergrund des Deponiestandortes zugelassen werden.

*4) Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit einer organischen Substanz gemessen als TOC sind folgende Grenzwerte für den Kohlenwasserstoff-Index zulässig:

TOC von weniger als 5 000 mg/kg TS ................... 50 mg/kg TS

TOC von 5 000 mg/kg TS bis 20 000 mg/kg TS ........... 100 mg/kg TS

TOC von mehr als 20 000 mg/kg TS ..................... 200 mg/kg TS

Tabelle 2: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Bodenaushubdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6,5 bis 11 *1)

elektrische Leitfähigkeit ............ 150 mS/m *1)

Abdampfrückstand ..................... 8 000

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al) ................... 5,0 *2)

Arsen (als As) ....................... 0,5

Barium (als Ba) ...................... 10,0

Blei (als Pb) ........................ 1,0

Cadmium (als Cd) ..................... 0,05

Chrom gesamt (als Cr) ................ 1,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 0,5

Cobalt (als Co) ...................... 1,0

Eisen (als Fe) ....................... 10,0 *2)

Kupfer (als Cu) ...................... 2,0

Nickel (als Ni) ...................... 1,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,01

Silber (als Ag) ...................... 0,2

Zink (als Zn) ........................ 10,0

Zinn (als Sn) ........................ 2,0

Ammonium (als N) ..................... 8,0

Chlorid (als Cl) ..................... 2 000

Cyanid, leicht freisetzbar (als CN) .. 0,2

Fluorid (als F) ...................... 20

Nitrat (als N) ....................... 100

Nitrit (als N) ....................... 2,0

Phosphat (als P) ..................... 5,0

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 200

Kohlenwasserstoff-Index .............. 5,0

EOX (als Cl) ......................... 0,3

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 1,0

```

```

*1) Werden die Gesamtgehalte der Spalte I in Tabelle 1 eingehalten, so ist ein pH-Wert von 6,5 bis 12 zulässig. In diesem Fall beträgt bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m.

*2) Überschreitungen um 100% sind zulässig, wenn es sich um geogene Hintergrundbelastungen handelt.

Tabelle 3: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Baurestmassendeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ..................................... 200

Blei (als Pb) ...................................... 500 *1)

Cadmium (als Cd) ................................... 10

Chrom gesamt (als Cr) .............................. 500 *1)

Cobalt (als Co) .................................... 100 *1)

Kupfer (als Cu) .................................... 500 *1)

Nickel (als Ni) .................................... 500 *1)

Quecksilber (als Hg) ............................... 3

Zink (als Zn) ...................................... 1 500 *1)

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ............ 30 000 *2) *3)

Kohlenwasserstoff-Index ............................ 200 *4)

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ............................................ 20

```

```

*1) Für die Ablagerung verglaster, mineralischer Schmelzen können im Einzelfall höhere Grenzwerte zugelassen werden.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

*4) Wird ein BTEX-Wert von 6 mg/kg TS eingehalten, so ist für den Kohlenwasserstoff-Index ein Grenzwert von 500 mg/kg TS zulässig. Für Bodenaushubmaterial, der einen BTEX-Wert von 6 mg/kg TS einhält, ist für den Kohlenwasserstoff-Index ein Grenzwert von 1 000 mg/kg TS zulässig.

Tabelle 4: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Baurestmassendeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6 bis 13

elektrische Leitfähigkeit ............ 300 mS/m *1) *2)

Abdampfrückstand ..................... 25 000

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ....................... 0,75

Aluminium (als Al) ................... 20,0

Barium (als Ba) ...................... 20,0

Blei (als Pb) ........................ 2,0

Bor (als B) .......................... 30,0

Cadmium (als Cd) ..................... 0,5

Chrom gesamt (als Cr) ................ 2,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 0,5

Cobalt (als Co) ...................... 2,0

Kupfer (als Cu) ...................... 10,0

Nickel (als Ni) ...................... 2,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,05

Silber (als Ag) ...................... 1,0

Zink (als Zn) ........................ 20,0

Zinn (als Sn) ........................ 10,0

Ammonium (als N) ..................... 40,0

Chlorid (als Cl) ..................... 5 000

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) . 1,0

Fluorid (als F) ...................... 50,0

Nitrat (als N) ....................... 500

Nitrit (als N) ....................... 10,0

Phosphat (als P) ..................... 50,0

Sulfat (als SO tief 4) ............... 5 000 *3)

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 500 *4)

Kohlenwasserstoff-Index .............. 50,0 *4)

EOX (als Cl) ......................... 3,0

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 5,0

```

```

*1) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist der Grenzwert von 300 mS/m nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.

*2) Bei Frischbetonabbruch, Betonierungsrückständen u. Bentonit-Schlämmen: 800 mS/m.

*3) Für gipshaltigen Bauschutt und andere gipshaltige Abfälle, sofern letztere auf einer Deponie abgelagert werden, die nur für die jeweilige Abfallart zugelassen ist (Monodeponie), ist eine Überschreitung bis zu 14 000 mg/kg Sulfat unter der Bedingung zulässig, daß die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache Sulfatkonzentration erreicht; in diesen Fällen ist auch eine Überschreitung des Grenzwertes für die elektrische Leitfähigkeit zulässig.

*4) Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 5: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Reststoffdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) .................................... 5 000

Cadmium (als Cd) .................................. 5 000

Quecksilber (als Hg) .............................. 20 *1)

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ........... 30 000 *2) *3)

Kohlenwasserstoff-Index ........................... 5 000

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ........................................... i.G.f.

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

*1) Wenn Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer Verbindungen vorliegt und verfestigt wurde, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 3 000 mg/kg TS zulässig.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Nicht maßgeblich, wenn es sich um Abfälle gemäß § 5 Z 7 lit. a) oder c) handelt.

Tabelle 6: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Reststoffdeponien

Parameter Grenzwert

(mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6 bis 12 *1)

elektrische Leitfähigkeit ............ 1 000 mS/m *2) *3)

Abdampfrückstand ..................... 60 000

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al) ................... 100 *4)

Arsen (als As) ....................... 1,0

Barium (als Ba) ...................... 100

Blei (als Pb) ........................ 10,0

Cadmium (als Cd) ..................... 1,0

Chrom gesamt (als Cr) ................ 20,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 1,0

Cobalt (als Co) ...................... 5,0

Eisen (als Fe) ....................... 20,0 *4)

Kupfer (als Cu) ...................... 10,0

Nickel (als Ni) ...................... 10,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,1

Silber (als Ag) ...................... 1,0

Zink (als Zn) ........................ 100

Zinn (als Sn) ........................ 20,0

Ammonium (als N) ..................... 100

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) . 1,0

Fluorid (als F) ...................... 100

Nitrat (als N) ....................... i.G.f.

Nitrit (als N) ....................... 15

Phosphat (als P) ..................... 50

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 500

Kohlenwasserstoff-Index .............. 100

EOX (als Cl) ......................... i.G.f.

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 20

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

*1) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist ein pH-Wert bis 13 zulässig.

Weiters ist ein pH-Wert bis 13 zulässig, sofern dieser pH-Wert im wesentlichen auf einen Gehalt an freiem Kalk zurückzuführen ist und der Abfall auf einer Deponie abgelagert wird, die nur für die jeweilige Abfallart zugelassen ist (Monodeponie).

*2) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist der Grenzwert nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.

*3) Höhere Grenzwerte für einzelne Abfallarten können zugelassen werden.

*4) Nur gültig für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle.

Tabelle 7: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Massenabfalldeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) .................................... 500

Barium (als Ba) ................................... 10 000

Blei (als Pb) ..................................... 3 000

Cadmium (als Cd) .................................. 30

Chrom gesamt (als Cr) ............................. 5 000

Cobalt (als Co) ................................... 500

Kupfer (als Cu) ................................... 5 000

Nickel (als Ni) ................................... 2 000

Quecksilber (als Hg) .............................. 20

Silber (als Ag) ................................... 50

Zink (als Zn) ..................................... 5 000

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ........... 50 000 *1) *2)

Kohlenwasserstoff-Index ........................... 20 000

Ausblasbare org. geb. Halogene, POX (als Cl) ...... 1 000

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ........................................... 300

```

```

*1) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*2) Nicht maßgeblich, wenn es sich um Abfälle gemäß § 5 Z 7 lit. b), c), d) oder f) handelt.

Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 8: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Massenabfalldeponien

Parameter Grenzwert

(mg/kg TS, ausg. pH-Wert)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert ................................... 6 bis 13

Abdampfrückstand .......................... 100 000

Anorganische Stoffe

Chrom sechswertig (als Cr) ................ 20

Eisen (als Fe) ............................ i.G.f.

Ammonium (als N) .......................... 10 000

Nitrat (als N) ............................ i.G.f.

Nitrit (als N) ............................ 1 000

Cyanid, leicht freisetzbar (als CN) ....... 20

Fluorid (als F) ........................... 500

Phosphat (als P) .......................... i.G.f.

Sulfat (als SO tief 4) .................... 25 000 *1)

Organische Summenparameter

TOC (als C) ............................... i.G.f.

EOX (als Cl) .............................. 30

anionenaktive Tenside (als TBS) ........... i.G.f.

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

Stabilitätsparameter für Abfälle aus der mechanisch-biologischen

Vorbehandlung

Atmungsaktivität nach 4 Tagen (AT tief 4) ...... 7 mg O tief 2/g TS

Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach

21 Tagen (GS tief 21) oder

Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB tief 21) 20 Nl/kg TS

```


```

*1) Bei magnesitgebundenen Holzwolledämmbauplatten darf der Grenzwert um 100 Prozent überschritten werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 2


BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS § 4 ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF

BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI

ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN *1)

Beton Faserzement

Silikatbeton Asbestzement

Gasbeton Klinker

Ziegel Fliesen

Porzellan Kalksandstein

Mörtel und Verputze Natursteine

Kies gebrochene natürliche Materialien

Sand Mauersteine auf Gipsbasis

Asphalt Stukkaturmaterial

Bitumen Kaminsteine und Schamotte aus

privaten Haushalten

Glas

In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.


*1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, ist jedenfalls einzuhalten.

Anlage 2


BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS § 4 ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF

BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI

ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN *1)

Beton Faserzement

Silikatbeton Asbestzement

Gasbeton Klinker

Ziegel Fliesen

Porzellan Kalksandstein

Mörtel und Verputze Natursteine

Kies gebrochene natürliche Materialien

Sand Mauersteine auf Gipsbasis

Asphalt Stukkaturmaterial

Bitumen Kaminsteine und Schamotte aus

privaten Haushalten

Glas

magnesit- und zementgebundene

Holzwolledämmbauplatten

zementgebundener Holzspanbeton

In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.


*1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, ist jedenfalls einzuhalten.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 3


ANFORDERUNGEN AN DIE STANDSICHERHEIT, AN DEPONIEBASISDICHTUNGS- UND

BASISENTWÄSSERUNGSSYSTEME, AN DEPONIEOBERFLÄCHENABDECKUNGEN UND AN

DIE QUALITÄTSSICHERUNG

I. Standsicherheit

Standsicherheitsnachweise sind sowohl betreffend die innere als auch die äußere Standsicherheit zu führen. Diesbezügliche Vorgaben können in Abhängigkeit des Projektes aus den demonstrativen Aufzählungen der Punkte 1. und 2. abgeleitet werden.

1.

Innere Standsicherheit

Betreffend die innere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Deponiekörpers selbst, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

2.

Äußere Standsicherheit

Betreffend die äußere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Systems Deponiekörper und Untergrund, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

II. Deponiebasisdichtungssystem

1.

Deponierohplanum

Beim Deponierohplanum, ausgenommen Böschungsneigungen steiler 1:2, sind für nachstehend genannte Böden gem. ÖNORM B 4401/Teil 3 „Erd- und Grundbau; Erkundung durch Schürfen und Bohrungen sowie Entnahmen von Proben; Protokollierung“, ausgegeben am 1. November 1985, folgende Werte für den Verdichtungsgrad oder die Verformbarkeit nachzuweisen:

```

```

Böden (nach ÖNORM Verdichtungsgrad Verformbarkeit

B 4401/Teil-3 „Erd- (Proctordichte gem. (Verformungsmodul

und Grundbau; Erkundung ÖNORM B 4418 „Erd- gem.

durch Schürfen und und Grundbau; Lastplattenversuch

Bohrungen sowie Untersuchung von nach ÖNORM B 4417

Entnahmen von Proben; Bodenproben; „Erd- und Grundbau;

Protokollierung“ , Proctorversuch“ , Untersuchung von

ausgegeben am ausgegeben am Böden;

```

1.

November 1985 1. Oktober 1981 Lastplattenversuch“ ,

```

ausgegeben am

```

1.

Dezember 1979

```

```

```

grobkörnige Böden D tief pr ≥ 100% E tief v1 ≥ 30 MN/m2

```

```

gemischtkörnige Böden D tief pr ≥ 98% E tief v1 ≥ 15 MN/m2

```

```

feinkörnige Böden D tief pr ≥ 95% E tief v1 ≥ 7,5 MN/m2

```

```

2.

Mineralische Dichtungsschichten

a)

Der Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) der mineralischen Dichtungsschichten darf bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 (Laborwert) 5 x 10 hoch -10 m/s nicht überschreiten (gilt für die Eignungsprüfung im Labor). Für die Abnahmeprüfung in-situ darf ein Wert von 10 hoch -9 m/s nicht überschritten werden. Der Verdichtungsgrad D tief pr muß größer als 95% sein.

b)

Die Kornabstufung des mineralischen Dichtungsmaterials ist so zu wählen, daß ein Austragen von Feinstanteilen nicht möglich ist (Suffusionsbeständigkeit) sowie eine geringe Rißanfälligkeit gegeben ist. Bei Reststoff- und Massenabfalldeponien hat das mineralische Dichtungsmaterial einen Mindestanteil an Feinstkorn ( 2 mym) von 20 Masseprozent aufzuweisen, wobei der Anteil der Tonmineralien am Feinstkorn mindestens 50% betragen muß.

c)

Kornfraktionen über 63 mm dürfen nicht enthalten sein. Die oberste Lage der Dichtungsschicht darf keine scharfkantigen Körner aufweisen und ein Größtkorn von 20 mm nicht überschreiten.

d)

Holz, Wurzeln und andere unzersetzte Fremdstoffe dürfen nicht enthalten sein. Der Gehalt des mineralischen Ausgangsmaterials an organisch gebundenem Kohlenstoff darf nicht mehr als fünf Masseprozent betragen.

e)

Das mineralische Dichtungsmaterial muß in eingebautem Zustand den durch die Auflast bedingten Verformungen plastisch folgen können.

f)

Das mineralische Dichtungsmaterial muß gegenüber dem Untergrund erosionsstabil sein. Die Erosionsstabilität kann auch durch die Anordnung eines Geotextils hergestellt werden.

g)

Das Dichtungsmaterial muß in eingebautem Zustand homogen sein.

h)

Die Anforderungen an Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen gemäß ÖNORM S 2074/Teil 2: „Geotechnik im Deponiebau - Erdarbeiten“, Punkt 5, ausgegeben am 1. November 1990, sind zu erfüllen.

3.

Kunststoffdichtungsbahnen

a)

Die Anforderungen und Prüfungen an PE-HD Kunststoffdichtungsbahnen gemäß ÖNORM S 2073, „Deponien - Dichtungsbahnen aus Kunststoff - Anforderungen und Prüfungen“, ausgegeben am 1. Februar 1994, und ÖNORM

B 3700 „Kunststoffdichtungsbahnen; Begriffsbestimmung, Allgemeine Anforderungen und Prüfungen“, ausgegeben am 1. September 1990, sind zu erfüllen, ausgenommen die Nenndicke, die mindestens 2,5 mm aufzuweisen hat. Werden bei der Herstellung von Kunststoffdichtungsbahnen Recyclate eingesetzt, sind besondere Nachweise hinsichtlich der Materialbeständigkeit zu erbringen.

b)

Das Verlegen, Verschweißen und der Schutz von Kunststoffdichtungsbahnen hat gemäß ÖNORM S 2076 „Deponien - Dichtungsbahnen aus Kunststoff - Verlegung“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen.

c)

Kunststoffdichtungsbahnen als Bestandteil des Deponiebasisdichtungssystems sind insbesondere mit einem mindestens 1 200 g/m2 schweren, mechanisch verfestigten Vlies vor Beschädigung zu schützen. Die Verwendung alternativer Schutzsysteme (wie zB Verbundstoffe aus Geotextilien und Bentonit, Zweiwandgewebe mit Mineralgemischfüllungen, Vliesstoffe mit Gewebeeinlagen) ist zulässig, wenn eine mindestens gleichwertige Schutzwirkung sowohl bei dynamischer als auch bei statischer Belastung entsprechend der Auflast des Abfallkörpers nachgewiesen werden kann.

III. Basisentwässerungssystem

1.

Flächenfilter

a)

Der Flächenfilter ist insbesondere aus gewaschenem und verwitterungsbeständigem Kies mit ausreichender Kornfestigkeit in einer Mindestdicke von 50 cm zu errichten und darf einen Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) von 10 hoch -2 m/s nicht unterschreiten. Der Einsatz von Materialien aus dem Baurestmassenrecycling ist für Baurestmassendeponien zulässig.

b)

Der Kalzium- und Magnesiumcarbonatanteil des Filtermaterials darf nicht mehr als 30 Gewichtsprozent betragen. Ausnahmen hinsichtlich höherer Carbonatanteile sowie alternativer Filtermaterialien in Abhängigkeit der zu erwartenden Sickerwasserqualitäten (pH-Wert) sind zulässig.

c)

Rundkorn der Körnungsgruppe 16/32 ist zu bevorzugen.

d)

Der Eintrag von Deponiegut in den Flächenfilter ist durch geeignete Maßnahmen (zB Filtervliese, gesteuerter Abfalleinbau) zu unterbinden.

2.

Sickerwasserleitungen

a)

Die Bestimmungen der DIN 4266, Teil 1 (Sickerrohre für Deponien, ausgegeben am 1. Jänner 1992) sind einzuhalten.

b)

Die Sickerwasserleitungen sind gerade, auf der ganzen Länge spülbar und kontrollierbar und mit einem Mindestgefälle von 2% zu verlegen.

c)

Der Abstand der Sickerwasserleitungen untereinander darf 30 m nicht überschreiten. Ausnahmen bei nicht paralleler Verlegung sind zulässig.

d)

Als Sickerwasserleitungen (Sauger) sind geschlitzte oder gelochte Rohre aus Kunststoff mit einem Mindestinnendurchmesser von 200 mm zu verwenden, deren Wassereintrittsfläche mindestens 100 cm2 pro Laufmeter Sickerrohr beträgt.

e)

Das Material der Sickerwasserleitungen muß gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser chemisch beständig sein und den statischen Beanspruchungen, insbesondere der Auflast unter Berücksichtigung der Einbaubedingungen sowie allfällig auftretender Temperaturbelastungen, standhalten. Die entsprechenden Nachweise sind unter Berücksichtigung der möglichen Lastfälle und der Verlegebedingungen, wie Art und Material des Rohrauflagers und der Rohrbettung, zu führen.

f)

Die Länge der Sickerwasserleitungen zwischen zwei Schächten ist so zu wählen, daß eine einwandfreie Kontrolle mit Videokameras und eine Reinigung mit Spülgeräten möglich ist. Für eine gute Zugänglichkeit betreffend den Einsatz von Kontroll- und Spülgeräten ist zu sorgen.

g)

Die Sickerwasserleitungen sind mindestens zweimal jährlich zu spülen und mindestens einmal jährlich mit Videokameras zu kontrollieren.

h)

Geschlossene Sickerwasserleitungen (Transportleitungen) sind einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503 „Ortkanalanlagen (Straßenkanäle) - Richtlinien für die Ausführung“, ausgegeben am 1. September 1992, zu unterziehen.

3.

Sickerwasserschächte und -stollen

a)

Zur Wartung und Kontrolle des Flächenfilters und der Sickerwasserleitungen sind im erforderlichen Ausmaß Schächte und Stollen vorzusehen. Diese sind standsicher und auf standfestem Untergrund zu errichten.

b)

Schächte und Stollen müssen langfristig gefahrlos zugänglich sein. Falls erforderlich, sind Einrichtungen zum Explosionsschutz vorzusehen. Die Zufahrt zu den Schächten muß immer sichergestellt sein.

c)

Der Schachtdurchmesser hat bis Schachttiefen von 2,5 m mindestens 1,5 m, ab Schachttiefen größer als 2,5 m mindestens 2,5 m zu betragen.

d)

Die Durchgänge von Sickerwasser- oder Sickerwassertransportleitungen durch die Wandungen von Schächten oder Stollen sind beweglich auszuführen.

e)

Schächte oder Stollen gemäß lit. a bis d sind grundsätzlich außerhalb des Deponiekörpers anzuordnen. In begründeten Einzelfällen können Schächte oder Stollen auch im Deponiekörper angeordnet werden. In solchen Fällen ist die langfristige Beständigkeit und Funktionsfähigkeit sowohl der Schächte und Stollen als auch des Deponiebasisdichtungssystemes durch besondere statische und geotechnische Nachweise zu belegen; für diese Nachweise müssen die geotechnischen Kennwerte der abgelagerten Abfälle ausreichend bekannt sein (zB Raumgewicht, Scherfestigkeit, Mantelreibung). Im Deponiekörper angeordnete Schächte und Stollen sind gasdicht auszuführen.

IV. Deponieoberflächenabdeckungen

1.

Ausgleichsschicht

Als unmittelbare Abdeckung ist eine verdichtete Ausgleichsschicht aus grobkörnigem Material (max. Korn 100 mm gemäß ÖNORM B 4400 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke und Methoden zur Erkennung von Bodengruppen“, ausgegeben am 1. November 1978) mit einer Mindestdicke von 0,5 m herzustellen. Das Material der Ausgleichsschicht sowie allfälliger Zwischenabdeckungen hat zumindest jenen qualitativen Anforderungen zu genügen, die an die zur Ablagerung genehmigten Abfälle gestellt werden.

2.

Gasdrainschicht

a)

Bei Massenabfalldeponien, sofern eine Gasbildung zu erwarten ist und das Gas in der Ausgleichsschicht nicht gefaßt und abgeleitet werden kann, ist eine Gasdrainschicht mit einer Mindestdicke von 0,3 m vorzusehen, die als Teil der Ausgleichsschicht angesehen werden kann.

b)

Der Kalzium- und Magnesiumcarbonatanteil des Materials der Entgasungsschicht darf nicht mehr als 30 Gewichtsprozent betragen.

3.

Oberflächendichtung

a)

Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung der Oberflächendichtung sind insbesondere in Abhängigkeit von Deponietyp und -form sowie der abgelagerten Abfälle und der meteorologischen Verhältnisse im Einzelfall festzulegen. Abweichungen zum Regelaufbau gemäß lit. b und c oder die Ausführung alternativer Dichtungssysteme, insbesondere im Bereich von Böschungen, sind zulässig.

b)

Als Stand der Technik für die Oberflächendichtung von Baurestmassendeponien ist eine mindestens zweilagige, mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 40 cm in verdichtetem Zustand anzusehen.

c)

Als Stand der Technik für die Oberflächendichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist eine Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens zweilagigen, mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einer direkt aufliegenden Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 2,5 mm anzusehen. Im Bereich von steilen Deponieböschungen kann aus Gründen der Gleitsicherheit auf den Einbau der Kunststoffdichtungsbahn verzichtet werden.

d)

Der Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) der mineralischen Dichtungsschichten für Oberflächendichtungen darf bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 (Laborwert) 10 hoch -9 m/s nicht überschreiten. Darüberhinaus sind die Anforderungen an mineralische Dichtungsschichten für Deponiebasisdichtungen (Punkt II.2) analog zu erfüllen.

e)

Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen ist ein Gefälle 4% zu gewährleisten.

4.

Oberflächenentwässerung

a)

Für das über der Oberflächendichtung in einer Mindestdicke von 50 cm herzustellende Oberflächenentwässerungssystem sind die Anforderungen an den Flächenfilter und die Sickerwasserleitungen (Punkt III.1 und III.2) analog zu erfüllen, wobei die Anordnung von Sickerwasserleitungen nicht zwingend ist.

b)

Ein Nachweis über die langfristige hydraulische Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit des Systems unter Berücksichtigung des Sickerwasseranfalls ist jedenfalls zu führen.

5.

Rekultivierungsschicht

a)

Die der Folgenutzung anzupassende Rekultivierungsschicht ist insbesondere aus kulturfähigem Boden mit einer Dicke von mindestens 0,5 m herzustellen und muß einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten.

b)

Der vorzusehende Bewuchs hat ausreichenden Schutz gegen Erosion zu bieten.

V. Qualitätssicherung

Vorgaben zur Installierung eines Qualitätssicherungssystems sind in Abhängigkeit des Projektes aus der demonstrativen Aufzählung allgemeiner Anforderungen gemäß Punkt 1. abzuleiten. Die besonderen Anforderungen gemäß Punkt 2. sind jedenfalls zu erfüllen.

1.

Allgemeine Anforderungen

a)

Festlegung umfassender, materialtechnologischer Vorgaben zu allen Produkten und Naturstoffen, die in den einzelnen Bauteilen Verwendung finden.

b)

Festlegung detaillierter Vorgaben zur Bauausführung des gesamten Vorhabens oder für einzelne Abschnitte, wie zB

c)

Festlegung umfassender Vorgaben zur Überwachung der Bauausführung, bezogen auf Baumaterialien und Baumaßnahmen wie zB

d)

Festlegung der Verantwortlichkeiten für Durchführung und Überwachung der Prüfungen gemäß lit. a bis c (Eigen- und Fremdüberwachung).

2.

Besondere Anforderungen

a)

Für mineralische Dichtungsschichten (Basis- und Oberflächendichtung) sowie für Flächendrainagen sind Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen gemäß ÖNORM S 2074/Teil 2: „Geotechnik im Deponiebau - Erdarbeiten“, Punkt 5 bis 7, ausgegeben am 1. November 1990, vorzunehmen. Ein Probefeld zum Nachweis der Eignung der Herstellungsverfahren für die mineralische Basisdichtung ist anzulegen. Das Probefeld darf nicht Bestandteil der späteren Abdichtung sein. Kontroll- und Abnahmeprüfungen bei mineralischen Dichtungsschichten sind für jede verdichtete Lage, vor Einbau der darauffolgenden Lage oder einer Kunststoffdichtungsbahn, durchzuführen.

b)

Mineralische Dichtungsschichten dürfen nicht bei Wetterlagen hergestellt werden, die einer Einhaltung der Einbaukriterien entgegenstehen. Die fertiggestellte mineralische Dichtungsschicht ist sorgfältig vor Pfützenbildung, Austrocknung und Rißbildung, Frosteinwirkung, Oberflächenerosion und mechanischer Beschädigung zu schützen. Das Niederschlagswasser ist mit ausreichender Vorflut abzuführen.

c)

Für Kunststoffdichtungsbahnen ist eine Gütesicherung der Verlegung sowie eine Prüfung der Schweißnähte auf Dichtheit und Festigkeit gemäß ÖNORM S 2076 „Deponien - Dichtungsbahnen aus Kunststoff - Verlegung“, ausgegeben am 1. Juni 1993, vorzunehmen.

d)

Die Ergebnisse sämtlicher Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen sind derart zu dokumentieren, daß Art und Ergebnis jeder einzelnen Prüfung nachvollzogen werden können, und sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 4

```

```

ABFALLBESCHREIBUNG

(1) Abfallbesitzer, Name, Anschrift (Abfallbesitzer-Nummer, wenn vorhanden)

(2) Name und Anschrift des Auftraggebers der Untersuchung

(3) Art, Bezeichnung und Abfall-Schlüsselnummer sowie Menge des Abfalls

(4) Herkunft oder Produktionsbereich

(5) Zustandseigenschaften und besondere Merkmale

(Im Einzelfall Angaben zum geotechnischen Verhalten bei feinkörnigen, schlammigen oder pastösen Abfällen) Eigenschaft/Beschaffenheit bei 20 ºC:

o Fest o Schlammig

o homogen o homogen

o inhomogen o inhomogen

o stückig o stichfest

o körnig o zähflüssig

o staubend

o pulvrig

o feucht

(6) Farbe

(7) Geruch

o intensiv o schwach o ohne o nach ................

(8) Reaktivität

o reaktionsträge o sauer

o brennbar o reagiert heftig mit Luft

o unbrennbar o reagiert heftig mit Wasser

o gasbildend o reagiert heftig mit ...

o alkalisch

o ..........................

o ..........................

(9) Lösungsverhalten gegenüber Wasser

o gut löslich

o wenig löslich

o teilweise löslich

o unlöslich

o dispergierend/suspendierend

(10) Lösungsverhalten gegenüber anderen Lösemitteln (soweit bekannt)

(11) Emissionen, die bei der Einwirkung von Säuren und Laugen entstehen können (soweit bekannt)

mit 0,1 mol/l Salzsäure:

mit 0,1 mol/l Natronlauge:

mit anderen Säuren bzw. Laugen:

(12) Einstufung

gemäß ADR- und RID-Zuordnung, sofern ein diesbezügliches Gefahrengut vorliegt:

sonstige (zB Chemikalienverordnung, Giftverordnung):

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 5

```

```

UNTERSUCHUNG VON ABFÄLLEN

Es sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluß- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, daß die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.

Die Aufschluß- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Gesamtbeurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen. Bevorzugt sind genormte Methoden anzuwenden, wie insbesondere in EN-Normen für Eluatuntersuchungen oder in der ÖNORM S 2110, „Analytische Beurteilung von Abfällen“, ausgegeben am 1. Oktober 1992, Anhang B, aufgelistete Meßmethoden, in ISO- oder DIN-Normen festgelegte Meßmethoden, die Bestimmungsmethode mittels ICP-AES gemäß ÖNORM M 6279 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von 33 Elementen mittels Atomemissions-Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)“, ausgegeben am 1. Oktober 1992, und die Bestimmung des Gehaltes an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) im Eluat gemäß ÖNORM M 6284 „Wasseruntersuchung - Bestimmung des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffes (TOC)“, ausgegeben am 1. Jänner 1988. Die gewählten Bestimmungsmethoden sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren und mit Angabe der Nachweisgrenze dem Formblatt gemäß Anlage 6 anzuschließen.

A. Probenahme

Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen, wobei in jedem Fall die Bestimmungen für heterogene Abfälle anzuwenden sind. Die Stichproben sind zu einer Sammelprobe zu vereinigen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der Sammelprobe ist darauf zu achten, daß die Zusammensetzung der zu untersuchenden Sammelprobe der durchschnittlichen Zusammensetzung des Abfalls entspricht. Falls erforderlich, sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die Proben sind von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu ziehen, die auch die Gesamtbeurteilung (chemische Analyse und Beurteilung des Deponieverhaltens) gemäß § 6 vornimmt.

B. Bestimmung von Schadstoffgesamtgehalten

Für die Bestimmung von As, Pb, Cd, Cr, Fe, Co, Cu, Ni, Hg, Ag, Zn mittels Säureaufschluß ist gemäß ÖNORM M 6290 „Untersuchung von Klärschlamm; Aufschluß mit Königswasser zur Bestimmung säurelöslicher mineralischer Bestandteile“, ausgegeben am 1. Dezember 1988, vorzugehen, wobei darauf zu achten ist, daß es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Alternativ zu diesem Säureaufschluß kann auch ein Mikrowellenaufschluß durchgeführt werden. Die verwendete Methode ist im Formblatt gemäß Anlage 6 zu dokumentieren.

Der Gesamtgehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) ist durch Verbrennung im Sauerstoffstrom oder durch analytisch gleichwertige Verfahren (zB chemisch-oxidative Methoden) über das gebildete CO2 zu bestimmen, wobei der Gehalt an anorganischem Kohlenstoff zu berücksichtigen ist.

Der Glühverlust ist gemäß DIN 38414 - S3 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Glührückstandes und des Glühverlustes der Trockenmasse eines Schlammes“, ausgegeben im November 1985, zu bestimmen.

Die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38414 - S17 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung der ausblasbaren und extrahierbaren organisch gebundenen Halogene“, ausgegeben im November 1989, zu bestimmen. Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat nach Extraktion mit 1,1,2 Trichlortrifluorethan gemäß DIN 38409 - H18 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung von Kohlenwasserstoffen“, ausgegeben im Februar 1981, zu erfolgen. Die PAK's sind nach Extraktion mit Cyclohexan im Soxhlet über mindestens sechs Stunden zu bestimmen. Das Extraktionsmittel kann an die Matrix angepaßt werden (zB Hexan, Toluol und Gemische von Toluol-Aceton und Hexan-Aceton). Die Trockensubstanz ist gemäß ÖNORM M 6270 „Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der Trockensubstanz von Schlamm und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Februar 1985, zu bestimmen.

Zumindest gleichwertige Methoden, insbesondere betreffend Reproduzierbarkeit, Streuung und erfaßte Einzelsubstanzen, können verwendet werden.

C. Bestimmung von Schadstoffgehalten im Eluat

Die Elution hat gemäß DIN 38 414 - S4 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser“, ausgegeben im Oktober 1984, zu erfolgen. Alternativ dazu kann auch eine gleichwertige EN-Norm angewendet werden. Die Korngröße des zu untersuchenden Materials darf 10 mm nicht überschreiten. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus der Reaktivität oder der Zusammensetzung der Abfälle die Notwendigkeit ergibt, andere Auslaugmethoden zusätzlich anzuwenden.

Zweckmäßige zusätzliche Auslaugmethoden für die Bestimmung der Mobilität von Stoffen in der Deponie sind unter anderem die Elution unter ständiger Nachlieferung von Kohlendioxid (beschrieben in: „Bestimmung der Auslaugbarkeit von Abfällen mit der CO2-Methode“, Band 11 der Schriftenreihe Abfallwirtschaft des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, 1992 *1), die Elution mit verdünnter Essigsäure (Elutionsmittel: 0,1 n Essigsäure, Versuchsdurchführung analog DIN 38 414 - S4 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser“, ausgegeben im Oktober 1984) sowie Lysimetertests. Die Versuchsdurchführung und die Auswertung sind bei derartigen Versuchen nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Formblatt gemäß Anlage 6 anzuschließen.

Die extrahierbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38409 - H8 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX)“, ausgegeben im September 1984, zu bestimmen.

D. Einhaltung von Grenzwerten

Die Grenzwerte beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte der Inhaltsstoffe einer Abfallcharge. Ein Grenzwert gilt dann als eingehalten, wenn der Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmeßwerte den Grenzwert nicht überschreitet.

E. Beurteilung von verfestigten Abfällen

Auf Abfälle, die bereits vor der Verfestigung die für die vorgesehene Deponie geltenden Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden (zB bei Verfestigung zur Bindung staubender Abfälle).

Verfestigte Abfälle haben jedenfalls eine Druckfestigkeit 3 N/mm2 und einen Durchlässigkeitsbeiwert k tief f 10 hoch -8 m/s aufzuweisen. Die Druckfestigkeit ist gemäß ÖNORM B 3303 „Betonprüfung“, ausgegeben am 1. März 1983, zu bestimmen. Abweichend von dieser Norm hat die Lagerung der Probekörper nicht unter Wasser, sondern bei 95% relativer Feuchte bei einer Temperatur von 20 +/- 2 ºC zu erfolgen. Wird der Probekörper unmittelbar vor der Prüfung vier Stunden lang unter Wasser gelagert, so ist diese Vorgangsweise auch im Rahmen der Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit (E 1.3) anzuwenden. Die Wasserdurchlässigkeit ist nach ÖNORM B 4422/Teil 1 „Erd- und Grundbau; Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit; Laborprüfung“, ausgegeben am 1. Juli 1992, mittels Triaxialzelle bei einem Druck von maximal 0,1 N/mm2 (10 m WS) zu bestimmen.

Der Gehalt an folgenden Schwermetallen hat in Summe weniger als zehn Masseprozent zu betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des unverfestigten Abfalls:

Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Selen, Thallium, Vanadium, Zinn. Unbeschadet dieser Regelung sind die Grenzwerte für Gesamtgehalte gemäß Anlage 1 entsprechend der vorgesehenen Deponie durch das Verfestigungsprodukt einzuhalten (siehe E 1.1).

Das Verfestigungsverfahren ist auf den konkreten Abfall hinsichtlich der Schadstoffeinbindung zu optimieren. Vor der Ablagerung sind folgende Prüfungen durchzuführen (§ 11):

E 1 Eignungsprüfung

Diese Prüfung hat die Eignung des Verfestigungsverfahrens für den einzelnen Abfall im Hinblick auf die geplante Deponierung nachzuweisen. Sie ist bei Verfahren mit hydraulischen oder latent hydraulischen Bindemitteln jedenfalls durchzuführen. Bei Anwendung anderer Verfestigungsverfahren, wie insbesondere dem Eingießen in Bitumen oder Kunststoffe, können Abwandlungen und Anpassungen dieser Prüfung an besondere Eigenschaften des Verfestigungsproduktes erforderlich sein, die jedenfalls im Gutachten gemäß § 11 detailliert zu beschreiben und zu begründen sind. Es ist insbesondere darauf zu achten, daß durch die vorgenommene Prüfung Aussagen über die Beständigkeit des Verfestigungsproduktes gemacht werden können. Sind weitere Untersuchungen erforderlich, um ausreichende Informationen über die Beständigkeit oder das Auslaugverhalten zu erlangen, so sind diese durchzuführen und dem Gutachten gemäß § 11 anzuschließen. Untersuchung des unverfestigten Abfalls

Die genaue Kenntnis des Originalabfalls, insbesondere der Herkunft, der Zusammensetzung und der zu erwartenden Schwankungsbreite, der Matrix und der Reaktivität des Abfalls, ist erforderlich. Ebenso muß die chemische Zusammensetzung des Bindemittels bekannt sein. Es ist eine chemische Analyse des unverfestigten Abfalls durchzuführen, die betreffend Eluat- und Gesamtgehalte die Parameter der Anlage 6 zu umfassen hat, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für die Verfestigung sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Herstellung und Lagerung der Probekörper

Von dem zu verfestigenden Abfall sind Probekörper herzustellen, die in Zusammensetzung und Dichte dem in der Deponie eingebauten Verfestigungsprodukt entsprechen. Die Probekörper sind spätestens 24 Stunden nach Abbindeende zu entformen. Der Zeitpunkt des Abbindeendes ist zu dokumentieren. Die Lagerung der Probekörper hat an der Luft bei 95% relativer Feuchte und bei einer Temperatur von 20 +/- 2 ºC zu erfolgen. Die Probekörper sind nach einer Aushärtezeit von 28 Tagen den folgenden Prüfungen zu unterziehen.

E 1.1 Einhalten von Grenzwerten gemäß Anlage 1

Die Grenzwerte für Gesamtgehalte der jeweiligen Deponie sind durch das Verfestigungsprodukt einzuhalten. Die Eluatgrenzwerte sind vom Eluat aus dem nachfolgend beschriebenen 24stündigen Elutionsversuch einzuhalten, wobei die Eluatgehalte auf die Trockensubstanz des Abfallanteiles im Verfestigungsprodukt zu beziehen sind.

Elution über 24 Stunden

Die Geometrie der Probekörper hat einem Verhältnis von Oberfläche zu Volumen von 0,5 bis 1,2 cm2/cm3 zu entsprechen. Die Probe hat mindestens 100 g Abfall, bezogen auf die Trockensubstanz, zu enthalten. Vor der Elution sind die äußeren Poren des Probekörpers unter Anwendung von Vakuum mit dem Elutionsmittel zu sättigen. Der Probekörper ist während 24 Stunden bei Raumtemperatur im Auslaugbehälter mit Umwälzung des Auslaugmittels (deionisiertes Wasser) auszulaugen. Das Auslaugmittel ist mindestens einmal pro Stunde umzuwälzen. Das Masseverhältnis Probekörper zu Auslaugmittel hat 1:10 zu betragen. Das Eluat ist auf die Parameter gemäß Anlage 6 zu untersuchen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für die Verfestigung sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.

E 1.2 Untersuchung des mittelfristigen Auslaugverhaltens

Untersuchung der Verfügbarkeit von Schadstoffen für die Auslaugung (Verfügbarkeitstest)

Zur Bestimmung des Anteils von Schadstoffen, welcher in langen Zeiträumen unter extremen Bedingungen ausgelaugt werden kann, ist eine Probe des Verfestigungsproduktes derart aufzumahlen, daß mindestens 95% (Masse) der Partikel kleiner als 125 mym sind. Die Probe ist mit deionisiertem Wasser bei einem Masseverhältnis Probe zu Auslaugmittel von 1:50 unter Rühren in zwei Schritten zu eluieren: Zuerst drei

Stunden bei konstant gehaltenem pH = 8.3, danach drei

Stunden bei pH = 4. Als Säure ist Salpetersäure zu

verwenden. Beide Extrakte können vereinigt werden. Die Verfügbarkeit der relevanten Parameter ist zu bestimmen. Welche Parameter für diesen Versuch relevant sind, ist auf Grund der Gesamtgehalte und der Eluatgehalte aus den 24stündigen Versuchen mit dem unverfestigten Abfall und dem Verfestigungsprodukt zu ermitteln. Die Parameterauswahl ist zu begründen. Schließlich ist die Säureneutralisierungskapazität der Probe zu berechnen. Elution über 64 Tage

Ein Probekörper, dessen kürzeste Abmessung nicht kleiner als 4 cm zu betragen hat, ist über einen Zeitraum von 64 Tagen in einem geschlossenen Behälter zu eluieren. Die Geometrie der Probekörper hat dem Verhältnis Oberfläche zu Volumen von 0,5 bis 1,2 cm2/cm3 zu entsprechen. Als Elutionsmittel ist deionisiertes Wasser zu verwenden, das mit Salpetersäure auf einen pH = 4 (Anfangswert) angesäuert wurde. Das Volumen des Elutionsmittels hat das 4-6fache des Probekörpervolumens zu betragen. Das Elutionsmittel ist einmal pro Stunde umzuwälzen.

Vor der ersten Elution sind die äußeren Poren des Probekörpers unter Anwendung von Vakuum mit Elutionsmittel zu sättigen. Das Elutionsmittel ist nach 0.25, 1, 2.25, 4, 9, 16, 36 und 64 Tagen zu wechseln. Jedes der Eluate ist auf die in der Verfügbarkeitsuntersuchung festgesetzten, relevanten Parameter zu analysieren. Die aus dem Verfestigungsprodukt ausgelaugten Schadstoffmengen sind zu bestimmen und die Freisetzungsmechanismen abzuschätzen. Die Ergebnisse des Versuchs sind im Gutachten gemäß § 11 detailliert zu beschreiben.

Elution über zwei Tage

Dieser unter denselben Bedingungen wie die Elution über 64 Tage durchzuführende Versuch ist im Rahmen der Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit anzuwenden. Ferner dient dieser Versuch zur laufenden Überprüfung verfestigter Abfälle (Gesamtbeurteilungen) sowie zum Zwecke von Identitätskontrollen.

Ein Probekörper ist mit deionisiertem Wasser, das auf pH = 4 angesäuert wurde, einer dreimaligen Auslaugung zu unterziehen. Das Elutionsmittel ist nach 0.25, 1, und

2.25 Tagen zu wechseln. Vor der ersten Elution sind die äußeren Poren des Probekörpers unter Anwendung von Vakuum mit dem Elutionsmittel zu sättigen. Die Elution hat im geschlossenen Behälter unter Umwälzung des Elutionsmittels zu erfolgen. Jedes der drei Eluate ist auf die relevanten Schadstoff-Parameter zu untersuchen.

E 1.3 Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit

Nach einer Aushärtezeit von 28 Tagen sind die Wasserdurchlässigkeit (k tief f-Wert) und die Druckfestigkeit zu bestimmen. Die geforderten Mindestwerte (k tief f-Wert 10 hoch -8 m/s, einaxiale Druckfestigkeit 3 N/mm2) sind spätestens nach 56 Tagen einzuhalten. Weiters sind nach der Aushärtezeit folgende Prüfungen durchzuführen:

Wasserlagerung

Probekörper sind für drei Monate unter Wasser zu lagern. Davor und danach sind die Kennwerte für Gesamtporosität, Kapillarporosität und Makroporosität gemäß Abschnitt E 1.6 zu bestimmen. Nach der Wasserlagerung dürfen die Porositätskennwerte nicht signifikant zunehmen. Weiters ist nach der Wasserlagerung die Druckfestigkeit zu bestimmen, wobei darauf zu achten ist, daß diese Prüfung unter vergleichbaren Bedingungen wie vor der Wasserlagerung stattfindet, insbesondere den Wassergehalt des Probekörpers betreffend. Die Druckfestigkeit darf nach der Wasserlagerung nicht abnehmen. Für die Wasserlagerung kann auch der Probekörper des 64-Tage-Elutionsversuches herangezogen werden.

Schnellkarbonatisierung

Probekörper sind bei 40 +/- 2 ºC über 24 Stunden zu trocknen, danach an Luft mit drei Vol-% CO2 bei 55 bis 75% relativer Feuchte und 20 +/- 2 ºC über einen Zeitraum von 30 Tagen zu lagern. Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn der Probekörper bereits früher eine Karbonatisierungstiefe von mindestens 20 mm aufweist. Danach ist die Karbonatisierungstiefe zu bestimmen (Phenolphtaleintest). Nach einer 24stündigen Lagerung bei 95% relativer Feuchte und 20 +/- 2 ºC ist die Druckfestigkeit zu bestimmen. Weiters ist die Auslaugbarkeit mittels des Zwei-Tage-Elutionstests zu untersuchen. Infolge der Schnellkarbonatisierung darf es zu keiner Abnahme der Druckfestigkeit und zu keiner erhöhten Auslaugbarkeit kommen.

Schnellalterung

Probekörper in Prismenform von 100 x 100 x 500 mm mit eingesetzten Meßbolzen sind an der Luft bei 38 +/- 2 ºC und 100% relativer Feuchte über drei Monate zu lagern. Nach Messung der Anfangslänge ist die Längenänderung nach 14 Tagen, ein, zwei und drei Monaten zu messen, und zwar jeweils nach 18stündiger Lagerung bei 20 +/- 2 ºC. Nach Abschluß des Versuchs ist ein Zwei-Tage-Elutionstest durchzuführen, wobei die Eluatwerte gegenüber den Werten vor dieser Prüfung nicht signifikant zunehmen dürfen. Für den Elutionsversuch kann ein Teil des Probekörpers abgeschnitten werden.

Wird eine Längenänderung von 0,5 Promille nach drei Monaten überschritten, ist der Versuch auf ein Jahr auszudehnen. Zusätzlich sind die Biegezugfestigkeiten nach 28tägiger, viermonatiger und sechsmonatiger Lagerung bei 95% relativer Feuchte und 20 +/- 2 ºC zu messen, wobei die Biegezugfestigkeiten mit zunehmendem Probealter nicht abnehmen dürfen.

Frostbeständigkeit

Die Frostbeständigkeit ist mittels eines Frost-Tau-Tests (gemäß ASTM D 560-89 - Standard Methods for Freezing-and-Thawing Tests of Compacted Soil-Cement Mixtures) nachzuweisen, wobei zwischen den Messungen nach dem ersten und zwölften Frost die Höhenzunahme des Probekörpers höchstens ein Promille betragen darf. Weiters müssen die Probekörper formstabil bleiben (keine Rißbildungen, der Gewichtsverlust durch Abplatzungen darf 650g/m2 nicht überschreiten).

E 1.4 Feldversuche und Untersuchung von Bohrkernen

Auf Grundlage der Prüfungen gemäß E 1.1 bis E 1.3 ist die großtechnische Eignung des Verfestigungsverfahrens, insbesondere betreffend Mischbarkeit, Verdichtbarkeit und Einbaufähigkeit nachzuweisen. Aus den im technischen Maßstab hergestellten Verfestigungsprodukten sind Bohrkerne zu entnehmen und deren Durchlässigkeit, Druckfestigkeit und Auslaugbarkeit zu bestimmen. Die Auslaugbarkeit ist mittels des Zwei-Tage-Elutionsversuches zu bestimmen.

E 1.5 Beurteilung der Ergebnisse

Das Verfestigungsverfahren ist hinsichtlich des Emissionsverhaltens im Vergleich zwischen dem unverfestigten und dem verfestigten Abfall zu beurteilen. Daher sind die aus dem Abfall eluierten Frachten jeweils auf die Trockensubstanz des eingebundenen Abfalls zu beziehen, dh. die Zuschlagstoffe und Bindemittel sind rechnerisch in Abzug zu bringen. Weiters ist anzugeben, welche Schwankungsbreite der Abfallzusammensetzung im Hinblick auf die Eignung des Verfestigungsproduktes für die geplante Deponierung toleriert werden kann.

Aus dem 64-Tage-Elutionsversuch ist das mittelfristige Auslaugverhalten des Verfestigungsproduktes unter Berücksichtigung der Freisetzungsmechanismen der Schadstoffe zu beurteilen. Die Beständigkeit muß an Hand der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der bereits bekannten Erfahrungen beurteilt werden. Auch unter den in der Deponie herrschenden Milieubedingungen muß gewährleistet sein, daß keine Reaktionen auftreten, durch die es zu einem Zerfall des Verfestigungsproduktes kommt. Zur Beurteilung der Eignung des Verfestigungsverfahrens sind die Laborversuche, aber auch die Ergebnisse der Feldversuche insbesondere hinsichtlich der großtechnischen Umsetzbarkeit der Laborergebnisse heranzuziehen.

E 1.6 Bestimmung der Porositätskennwerte:

Durchführung:

Die Probekörper sind während mindestens 15 Stunden bei 105 ºC (bis zur Massekonstanz) zu trocknen. Werden infolge der hohen Temperatur gefügezerstörende Reaktionen befürchtet, so kann bei niedrigerer Temperatur getrocknet werden. Dann sind die Probekörper in zwei Gruppen, „P tief kap“ und „P tief ges“, aufzuteilen, abzukühlen und zu wiegen. Nach dem Wiegen sind die Probekörper der Gruppe „P tief kap“ so in einen Behälter zu stellen, daß eine möglichst gute Benetzung der Oberfläche erfolgen kann. Der Behälter ist mit Leitungswasser zu füllen, bis die Probekörper zur Hälfte im Wasser stehen. Nach drei Stunden ist der Wasserstand so zu erhöhen, daß die Probekörper 10 mm mit Wasser überdeckt sind. In diesem Zustand sind die Probekörper bis zur Massekonstanz (mindestens einen Tag) zu lagern. Nach dem Aufsaugversuch sind die Probekörper unter Wasser zu wiegen und anschließend mit einem feuchten Lappen vom Oberflächenwasser zu befreien und an der Luft zu wiegen. Die Gruppe „P tief ges“ ist in einem Behälter in das Evakuierungsgefäß zu stellen. Dies ist lagenweise, abgetrennt durch ein Kunststoffgitter, durchzuführen, damit die Probekörper allseitig dem Wasser ausgesetzt werden können. Die Probekörper sind nun zirka fünf Stunden zu evakuieren. Dabei muß das Vakuum 5 mbar unterschreiten. Dann ist der Behälter im Evakuierungsgefäß mit einer Steiggeschwindigkeit von höchstens 5 mm/min zu fluten. Nach weiteren drei Stunden ist das Evakuierungsgefäß zu belüften. Der Behälter mit den mit Wasser überdeckten Probekörpern ist dem Gefäß zu entnehmen und die Probekörper sind in diesem Zustand einen Tag lang zu lagern. Nach dieser Lagerung sind die Probekörper, wie oben beschrieben, zu wiegen.

Auswertung:

P tief ges = Gesamtporosität (Vol%): Summe des Gehaltes an

durch kapillare Wasseraufnahme füllbaren und

nichtfüllbaren Poren

P tief kap = Kapillarporosität (Vol%): Gehalt an durch

kapillare Wasseraufnahme füllbaren Poren

P tief mak = Makroporosität (Vol%): Gehalt an durch

kapillare Wasseraufnahme nicht füllbaren Poren

M = Masse des Probekörpers

V = Volumen des Probekörpers

R tief d = Trockenrohdichte

Rho = Dichte

Rho w = Dichte von Wasser (1 000 kg/m3)

Die Indices bedeuten:

tief E = nach Wasserlagerung (Ende des Aufsaugversuchs)

tief tot = nach Vakuumsättigung

tief 105 = nach Trocknung bei 105 ºC

Das Volumen wird wie folgt berechnet:

M tief (über Wasser) - M tief (unter Wasser)

V = --------------------------------------------

Rho tief w

Aus den Meßwerten werden folgende Kenngrößen berechnet:

```

1.

Kapillarporosität (aus der Gruppe P tief kap):

```

M tief E - M tief 105

P tief kap = --------------------- x 100 (Vol%)

Rho tief W x V tief E

```

2.

Gesamtporosität (aus der Gruppe P tief ges):

```

M tief tot - M tief 105

P tief ges = ----------------------- x 100 (Vol%)

Rho tief W x V tief E

```

3.

Makroporosität:

```

P tief mak = P tief ges - P tief kap

```

4.

Trockenrohdichte:

```

M tief 105

R tief d = ---------- x 1000(kg/m3)

V tief E

-------- M tief 105

R tief d = ---------- x 1000(kg/m3)

V tief tot

```

5.

Dichte:

```

100

Rho tief 105 = R tief d x ---------------- (kg/m3)

100 - P tief ges

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine

Auswertung möglich ist:

a)

P tief ges P tief kap,

b)

V tief E ungefähr gleich V tief tot (R tief d ungefähr


gleich R tief d, Abweichung kleiner als 10 kg/m3),

c)

Rho tief 105 stimmt ungefähr mit dem Wert überein, der aus der Dichte der Bestandteile errechnet werden kann.

Meßgenauigkeit des Verfahrens: Die Ablesegenauigkeit der Waage hat mindestens 0,01 g zu betragen. Beim Abtrocknen der im Wasser gelagerten Probekörper darf ein maximaler Fehler von +/- 1,5%, bezogen auf die Masse des aufgenommenen Wassers, entstehen. Daraus resultiert bei den Werten P tief ges und P tief kap ein maximaler Fehler von +/- 1,0%. Bei der Trockenrohdichte liegt die max. Abweichung bei +/- 0, 5%.

E. 2 Gesamtbeurteilung bei verfestigten Abfällen

Der Gesamtbeurteilung gemäß den §§ 6 und 7 sind folgende Untersuchungen zugrunde zu legen:

1.

Eine Analyse der Schadstoff-Gesamtgehalte und des Eluates des unverfestigten Abfalls (Der Umfang der chemischen Analyse hat die in Anlage 6 angeführten Parameter zu enthalten, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind; nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.),

2.

eine Elution des Verfestigungsproduktes über 24 Stunden und

3.

eine Elution des Verfestigungsproduktes über zwei Tage.

E. 3 Vergleichsprobe für die Identitätskontrolle

Als Vergleich für spätere Identitätskontrollen des Verfestigungsproduktes gemäß § 9 ist das Auslaugverhalten an einem Bohrkern mittels des Elutionsversuches über zwei Tage zu untersuchen. Es ist darauf zu achten, daß die Rahmenbedingungen bei dieser Vergleichsprobe (wie Aushärtezeit, Probenahme, Probevorbereitung) weitgehend den Bedingungen entsprechen, die für die Identitätskontrolle in der jeweiligen Deponie zutreffen. Wird das Verfestigungsprodukt direkt auf der Deponie hergestellt (zB lagenweiser Einbau), so ist zusätzlich ein Probekörper als Vergleichsprobe unter den für die Identitätskontrolle auf der jeweiligen Deponie zutreffenden Rahmenbedingungen herzustellen und zu untersuchen.

F. Durchführung der Gesamtbeurteilung bei einem Tunnelausbruch

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