Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung vonAbfällen (Deponieverordnung)
Für die Bestimmung von As, Pb, Cd, Cr, Fe, Co, Cu, Ni, Hg, Ag, Zn mittels Säureaufschluß ist gemäß ÖNORM M 6290 „Untersuchung von Klärschlamm; Aufschluß mit Königswasser zur Bestimmung säurelöslicher mineralischer Bestandteile“, ausgegeben am 1. Dezember 1988, vorzugehen, wobei darauf zu achten ist, daß es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Alternativ zu diesem Säureaufschluß kann auch ein Mikrowellenaufschluß durchgeführt werden. Die verwendete Methode ist im Formblatt gemäß Anlage 6 zu dokumentieren.
Der Gesamtgehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) ist durch Verbrennung im Sauerstoffstrom oder durch analytisch gleichwertige Verfahren (zB chemisch-oxidative Methoden) über das gebildete CO2 zu bestimmen, wobei der Gehalt an anorganischem Kohlenstoff zu berücksichtigen ist.
Der Glühverlust ist gemäß DIN 38414 - S3 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Glührückstandes und des Glühverlustes der Trockenmasse eines Schlammes“, ausgegeben im November 1985, zu bestimmen.
Die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38414 - S17 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung der ausblasbaren und extrahierbaren organisch gebundenen Halogene“, ausgegeben im November 1989, zu bestimmen. Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat nach Extraktion mit 1,1,2 Trichlortrifluorethan gemäß DIN 38409 - H18 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung von Kohlenwasserstoffen“, ausgegeben im Februar 1981, zu erfolgen. Die PAK's sind nach Extraktion mit Cyclohexan im Soxhlet über mindestens sechs Stunden zu bestimmen. Das Extraktionsmittel kann an die Matrix angepaßt werden (zB Hexan, Toluol und Gemische von Toluol-Aceton und Hexan-Aceton). Die Trockensubstanz ist gemäß ÖNORM M 6270 „Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der Trockensubstanz von Schlamm und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Februar 1985, zu bestimmen.
Zumindest gleichwertige Methoden, insbesondere betreffend Reproduzierbarkeit, Streuung und erfaßte Einzelsubstanzen, können verwendet werden.
C. Bestimmung von Schadstoffgehalten im Eluat
Die Elution hat gemäß DIN 38 414 - S4 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser“, ausgegeben im Oktober 1984, zu erfolgen. Alternativ dazu kann auch eine gleichwertige EN-Norm angewendet werden. Die Korngröße des zu untersuchenden Materials darf 10 mm nicht überschreiten. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus der Reaktivität oder der Zusammensetzung der Abfälle die Notwendigkeit ergibt, andere Auslaugmethoden zusätzlich anzuwenden.
Zweckmäßige zusätzliche Auslaugmethoden für die Bestimmung der Mobilität von Stoffen in der Deponie sind unter anderem die Elution unter ständiger Nachlieferung von Kohlendioxid (beschrieben in: „Bestimmung der Auslaugbarkeit von Abfällen mit der CO2-Methode“, Band 11 der Schriftenreihe Abfallwirtschaft des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, 1992 *1), die Elution mit verdünnter Essigsäure (Elutionsmittel: 0,1 n Essigsäure, Versuchsdurchführung analog DIN 38 414 - S4 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser“, ausgegeben im Oktober 1984) sowie Lysimetertests. Die Versuchsdurchführung und die Auswertung sind bei derartigen Versuchen nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Formblatt gemäß Anlage 6 anzuschließen.
Die extrahierbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38409 - H8 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX)“, ausgegeben im September 1984, zu bestimmen.
D. Einhaltung von Grenzwerten
Die Grenzwerte beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte der Inhaltsstoffe einer Abfallcharge. Ein Grenzwert gilt dann als eingehalten, wenn der Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmeßwerte den Grenzwert nicht überschreitet.
E. Beurteilung von verfestigten Abfällen
Auf Abfälle, die bereits vor der Verfestigung die für die vorgesehene Deponie geltenden Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden (zB bei Verfestigung zur Bindung staubender Abfälle).
Verfestigte Abfälle haben jedenfalls eine Druckfestigkeit 3 N/mm2 und einen Durchlässigkeitsbeiwert k tief f 10 hoch -8 m/s aufzuweisen. Die Druckfestigkeit ist gemäß ÖNORM B 3303 „Betonprüfung“, ausgegeben am 1. März 1983, zu bestimmen. Abweichend von dieser Norm hat die Lagerung der Probekörper nicht unter Wasser, sondern bei 95% relativer Feuchte bei einer Temperatur von 20 +/- 2 ºC zu erfolgen. Wird der Probekörper unmittelbar vor der Prüfung vier Stunden lang unter Wasser gelagert, so ist diese Vorgangsweise auch im Rahmen der Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit (E 1.3) anzuwenden. Die Wasserdurchlässigkeit ist nach ÖNORM B 4422/Teil 1 „Erd- und Grundbau; Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit; Laborprüfung“, ausgegeben am 1. Juli 1992, mittels Triaxialzelle bei einem Druck von maximal 0,1 N/mm2 (10 m WS) zu bestimmen.
Der Gehalt an folgenden Schwermetallen hat in Summe weniger als zehn Masseprozent zu betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des unverfestigten Abfalls:
Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Selen, Thallium, Vanadium, Zinn. Unbeschadet dieser Regelung sind die Grenzwerte für Gesamtgehalte gemäß Anlage 1 entsprechend der vorgesehenen Deponie durch das Verfestigungsprodukt einzuhalten (siehe E 1.1).
Das Verfestigungsverfahren ist auf den konkreten Abfall hinsichtlich der Schadstoffeinbindung zu optimieren. Vor der Ablagerung sind folgende Prüfungen durchzuführen (§ 11):
E 1 Eignungsprüfung
Diese Prüfung hat die Eignung des Verfestigungsverfahrens für den einzelnen Abfall im Hinblick auf die geplante Deponierung nachzuweisen. Sie ist bei Verfahren mit hydraulischen oder latent hydraulischen Bindemitteln jedenfalls durchzuführen. Bei Anwendung anderer Verfestigungsverfahren, wie insbesondere dem Eingießen in Bitumen oder Kunststoffe, können Abwandlungen und Anpassungen dieser Prüfung an besondere Eigenschaften des Verfestigungsproduktes erforderlich sein, die jedenfalls im Gutachten gemäß § 11 detailliert zu beschreiben und zu begründen sind. Es ist insbesondere darauf zu achten, daß durch die vorgenommene Prüfung Aussagen über die Beständigkeit des Verfestigungsproduktes gemacht werden können. Sind weitere Untersuchungen erforderlich, um ausreichende Informationen über die Beständigkeit oder das Auslaugverhalten zu erlangen, so sind diese durchzuführen und dem Gutachten gemäß § 11 anzuschließen. Untersuchung des unverfestigten Abfalls
Die genaue Kenntnis des Originalabfalls, insbesondere der Herkunft, der Zusammensetzung und der zu erwartenden Schwankungsbreite, der Matrix und der Reaktivität des Abfalls, ist erforderlich. Ebenso muß die chemische Zusammensetzung des Bindemittels bekannt sein. Es ist eine chemische Analyse des unverfestigten Abfalls durchzuführen, die betreffend Eluat- und Gesamtgehalte die Parameter der Anlage 6 zu umfassen hat, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für die Verfestigung sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Herstellung und Lagerung der Probekörper
Von dem zu verfestigenden Abfall sind Probekörper herzustellen, die in Zusammensetzung und Dichte dem in der Deponie eingebauten Verfestigungsprodukt entsprechen. Die Probekörper sind spätestens 24 Stunden nach Abbindeende zu entformen. Der Zeitpunkt des Abbindeendes ist zu dokumentieren. Die Lagerung der Probekörper hat an der Luft bei 95% relativer Feuchte und bei einer Temperatur von 20 +/- 2 ºC zu erfolgen. Die Probekörper sind nach einer Aushärtezeit von 28 Tagen den folgenden Prüfungen zu unterziehen.
E 1.1 Einhalten von Grenzwerten gemäß Anlage 1
Die Grenzwerte für Gesamtgehalte der jeweiligen Deponie sind durch das Verfestigungsprodukt einzuhalten. Die Eluatgrenzwerte sind vom Eluat aus dem nachfolgend beschriebenen 24stündigen Elutionsversuch einzuhalten, wobei die Eluatgehalte auf die Trockensubstanz des Abfallanteiles im Verfestigungsprodukt zu beziehen sind.
Elution über 24 Stunden
Die Geometrie der Probekörper hat einem Verhältnis von Oberfläche zu Volumen von 0,5 bis 1,2 cm2/cm3 zu entsprechen. Die Probe hat mindestens 100 g Abfall, bezogen auf die Trockensubstanz, zu enthalten. Vor der Elution sind die äußeren Poren des Probekörpers unter Anwendung von Vakuum mit dem Elutionsmittel zu sättigen. Der Probekörper ist während 24 Stunden bei Raumtemperatur im Auslaugbehälter mit Umwälzung des Auslaugmittels (deionisiertes Wasser) auszulaugen. Das Auslaugmittel ist mindestens einmal pro Stunde umzuwälzen. Das Masseverhältnis Probekörper zu Auslaugmittel hat 1:10 zu betragen. Das Eluat ist auf die Parameter gemäß Anlage 6 zu untersuchen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für die Verfestigung sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.
E 1.2 Untersuchung des mittelfristigen Auslaugverhaltens
Untersuchung der Verfügbarkeit von Schadstoffen für die Auslaugung (Verfügbarkeitstest)
Zur Bestimmung des Anteils von Schadstoffen, welcher in langen Zeiträumen unter extremen Bedingungen ausgelaugt werden kann, ist eine Probe des Verfestigungsproduktes derart aufzumahlen, daß mindestens 95% (Masse) der Partikel kleiner als 125 mym sind. Die Probe ist mit deionisiertem Wasser bei einem Masseverhältnis Probe zu Auslaugmittel von 1:50 unter Rühren in zwei Schritten zu eluieren: Zuerst drei
Stunden bei konstant gehaltenem pH = 8.3, danach drei
Stunden bei pH = 4. Als Säure ist Salpetersäure zu
verwenden. Beide Extrakte können vereinigt werden. Die Verfügbarkeit der relevanten Parameter ist zu bestimmen. Welche Parameter für diesen Versuch relevant sind, ist auf Grund der Gesamtgehalte und der Eluatgehalte aus den 24stündigen Versuchen mit dem unverfestigten Abfall und dem Verfestigungsprodukt zu ermitteln. Die Parameterauswahl ist zu begründen. Schließlich ist die Säureneutralisierungskapazität der Probe zu berechnen. Elution über 64 Tage
Ein Probekörper, dessen kürzeste Abmessung nicht kleiner als 4 cm zu betragen hat, ist über einen Zeitraum von 64 Tagen in einem geschlossenen Behälter zu eluieren. Die Geometrie der Probekörper hat dem Verhältnis Oberfläche zu Volumen von 0,5 bis 1,2 cm2/cm3 zu entsprechen. Als Elutionsmittel ist deionisiertes Wasser zu verwenden, das mit Salpetersäure auf einen pH = 4 (Anfangswert) angesäuert wurde. Das Volumen des Elutionsmittels hat das 4-6fache des Probekörpervolumens zu betragen. Das Elutionsmittel ist einmal pro Stunde umzuwälzen.
Vor der ersten Elution sind die äußeren Poren des Probekörpers unter Anwendung von Vakuum mit Elutionsmittel zu sättigen. Das Elutionsmittel ist nach 0.25, 1, 2.25, 4, 9, 16, 36 und 64 Tagen zu wechseln. Jedes der Eluate ist auf die in der Verfügbarkeitsuntersuchung festgesetzten, relevanten Parameter zu analysieren. Die aus dem Verfestigungsprodukt ausgelaugten Schadstoffmengen sind zu bestimmen und die Freisetzungsmechanismen abzuschätzen. Die Ergebnisse des Versuchs sind im Gutachten gemäß § 11 detailliert zu beschreiben.
Elution über zwei Tage
Dieser unter denselben Bedingungen wie die Elution über 64 Tage durchzuführende Versuch ist im Rahmen der Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit anzuwenden. Ferner dient dieser Versuch zur laufenden Überprüfung verfestigter Abfälle (Gesamtbeurteilungen) sowie zum Zwecke von Identitätskontrollen.
Ein Probekörper ist mit deionisiertem Wasser, das auf pH = 4 angesäuert wurde, einer dreimaligen Auslaugung zu unterziehen. Das Elutionsmittel ist nach 0.25, 1, und
2.25 Tagen zu wechseln. Vor der ersten Elution sind die äußeren Poren des Probekörpers unter Anwendung von Vakuum mit dem Elutionsmittel zu sättigen. Die Elution hat im geschlossenen Behälter unter Umwälzung des Elutionsmittels zu erfolgen. Jedes der drei Eluate ist auf die relevanten Schadstoff-Parameter zu untersuchen.
E 1.3 Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit
Nach einer Aushärtezeit von 28 Tagen sind die Wasserdurchlässigkeit (k tief f-Wert) und die Druckfestigkeit zu bestimmen. Die geforderten Mindestwerte (k tief f-Wert 10 hoch -8 m/s, einaxiale Druckfestigkeit 3 N/mm2) sind spätestens nach 56 Tagen einzuhalten. Weiters sind nach der Aushärtezeit folgende Prüfungen durchzuführen:
Wasserlagerung
Probekörper sind für drei Monate unter Wasser zu lagern. Davor und danach sind die Kennwerte für Gesamtporosität, Kapillarporosität und Makroporosität gemäß Abschnitt E 1.6 zu bestimmen. Nach der Wasserlagerung dürfen die Porositätskennwerte nicht signifikant zunehmen. Weiters ist nach der Wasserlagerung die Druckfestigkeit zu bestimmen, wobei darauf zu achten ist, daß diese Prüfung unter vergleichbaren Bedingungen wie vor der Wasserlagerung stattfindet, insbesondere den Wassergehalt des Probekörpers betreffend. Die Druckfestigkeit darf nach der Wasserlagerung nicht abnehmen. Für die Wasserlagerung kann auch der Probekörper des 64-Tage-Elutionsversuches herangezogen werden.
Schnellkarbonatisierung
Probekörper sind bei 40 +/- 2 ºC über 24 Stunden zu trocknen, danach an Luft mit drei Vol-% CO2 bei 55 bis 75% relativer Feuchte und 20 +/- 2 ºC über einen Zeitraum von 30 Tagen zu lagern. Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn der Probekörper bereits früher eine Karbonatisierungstiefe von mindestens 20 mm aufweist. Danach ist die Karbonatisierungstiefe zu bestimmen (Phenolphtaleintest). Nach einer 24stündigen Lagerung bei 95% relativer Feuchte und 20 +/- 2 ºC ist die Druckfestigkeit zu bestimmen. Weiters ist die Auslaugbarkeit mittels des Zwei-Tage-Elutionstests zu untersuchen. Infolge der Schnellkarbonatisierung darf es zu keiner Abnahme der Druckfestigkeit und zu keiner erhöhten Auslaugbarkeit kommen.
Schnellalterung
Probekörper in Prismenform von 100 x 100 x 500 mm mit eingesetzten Meßbolzen sind an der Luft bei 38 +/- 2 ºC und 100% relativer Feuchte über drei Monate zu lagern. Nach Messung der Anfangslänge ist die Längenänderung nach 14 Tagen, ein, zwei und drei Monaten zu messen, und zwar jeweils nach 18stündiger Lagerung bei 20 +/- 2 ºC. Nach Abschluß des Versuchs ist ein Zwei-Tage-Elutionstest durchzuführen, wobei die Eluatwerte gegenüber den Werten vor dieser Prüfung nicht signifikant zunehmen dürfen. Für den Elutionsversuch kann ein Teil des Probekörpers abgeschnitten werden.
Wird eine Längenänderung von 0,5 Promille nach drei Monaten überschritten, ist der Versuch auf ein Jahr auszudehnen. Zusätzlich sind die Biegezugfestigkeiten nach 28tägiger, viermonatiger und sechsmonatiger Lagerung bei 95% relativer Feuchte und 20 +/- 2 ºC zu messen, wobei die Biegezugfestigkeiten mit zunehmendem Probealter nicht abnehmen dürfen.
Frostbeständigkeit
Die Frostbeständigkeit ist mittels eines Frost-Tau-Tests (gemäß ASTM D 560-89 - Standard Methods for Freezing-and-Thawing Tests of Compacted Soil-Cement Mixtures) nachzuweisen, wobei zwischen den Messungen nach dem ersten und zwölften Frost die Höhenzunahme des Probekörpers höchstens ein Promille betragen darf. Weiters müssen die Probekörper formstabil bleiben (keine Rißbildungen, der Gewichtsverlust durch Abplatzungen darf 650g/m2 nicht überschreiten).
E 1.4 Feldversuche und Untersuchung von Bohrkernen
Auf Grundlage der Prüfungen gemäß E 1.1 bis E 1.3 ist die großtechnische Eignung des Verfestigungsverfahrens, insbesondere betreffend Mischbarkeit, Verdichtbarkeit und Einbaufähigkeit nachzuweisen. Aus den im technischen Maßstab hergestellten Verfestigungsprodukten sind Bohrkerne zu entnehmen und deren Durchlässigkeit, Druckfestigkeit und Auslaugbarkeit zu bestimmen. Die Auslaugbarkeit ist mittels des Zwei-Tage-Elutionsversuches zu bestimmen.
E 1.5 Beurteilung der Ergebnisse
Das Verfestigungsverfahren ist hinsichtlich des Emissionsverhaltens im Vergleich zwischen dem unverfestigten und dem verfestigten Abfall zu beurteilen. Daher sind die aus dem Abfall eluierten Frachten jeweils auf die Trockensubstanz des eingebundenen Abfalls zu beziehen, dh. die Zuschlagstoffe und Bindemittel sind rechnerisch in Abzug zu bringen. Weiters ist anzugeben, welche Schwankungsbreite der Abfallzusammensetzung im Hinblick auf die Eignung des Verfestigungsproduktes für die geplante Deponierung toleriert werden kann.
Aus dem 64-Tage-Elutionsversuch ist das mittelfristige Auslaugverhalten des Verfestigungsproduktes unter Berücksichtigung der Freisetzungsmechanismen der Schadstoffe zu beurteilen. Die Beständigkeit muß an Hand der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der bereits bekannten Erfahrungen beurteilt werden. Auch unter den in der Deponie herrschenden Milieubedingungen muß gewährleistet sein, daß keine Reaktionen auftreten, durch die es zu einem Zerfall des Verfestigungsproduktes kommt. Zur Beurteilung der Eignung des Verfestigungsverfahrens sind die Laborversuche, aber auch die Ergebnisse der Feldversuche insbesondere hinsichtlich der großtechnischen Umsetzbarkeit der Laborergebnisse heranzuziehen.
E 1.6 Bestimmung der Porositätskennwerte:
Durchführung:
Die Probekörper sind während mindestens 15 Stunden bei 105 ºC (bis zur Massekonstanz) zu trocknen. Werden infolge der hohen Temperatur gefügezerstörende Reaktionen befürchtet, so kann bei niedrigerer Temperatur getrocknet werden. Dann sind die Probekörper in zwei Gruppen, „P tief kap“ und „P tief ges“, aufzuteilen, abzukühlen und zu wiegen. Nach dem Wiegen sind die Probekörper der Gruppe „P tief kap“ so in einen Behälter zu stellen, daß eine möglichst gute Benetzung der Oberfläche erfolgen kann. Der Behälter ist mit Leitungswasser zu füllen, bis die Probekörper zur Hälfte im Wasser stehen. Nach drei Stunden ist der Wasserstand so zu erhöhen, daß die Probekörper 10 mm mit Wasser überdeckt sind. In diesem Zustand sind die Probekörper bis zur Massekonstanz (mindestens einen Tag) zu lagern. Nach dem Aufsaugversuch sind die Probekörper unter Wasser zu wiegen und anschließend mit einem feuchten Lappen vom Oberflächenwasser zu befreien und an der Luft zu wiegen. Die Gruppe „P tief ges“ ist in einem Behälter in das Evakuierungsgefäß zu stellen. Dies ist lagenweise, abgetrennt durch ein Kunststoffgitter, durchzuführen, damit die Probekörper allseitig dem Wasser ausgesetzt werden können. Die Probekörper sind nun zirka fünf Stunden zu evakuieren. Dabei muß das Vakuum 5 mbar unterschreiten. Dann ist der Behälter im Evakuierungsgefäß mit einer Steiggeschwindigkeit von höchstens 5 mm/min zu fluten. Nach weiteren drei Stunden ist das Evakuierungsgefäß zu belüften. Der Behälter mit den mit Wasser überdeckten Probekörpern ist dem Gefäß zu entnehmen und die Probekörper sind in diesem Zustand einen Tag lang zu lagern. Nach dieser Lagerung sind die Probekörper, wie oben beschrieben, zu wiegen.
Auswertung:
P tief ges = Gesamtporosität (Vol%): Summe des Gehaltes an
durch kapillare Wasseraufnahme füllbaren und
nichtfüllbaren Poren
P tief kap = Kapillarporosität (Vol%): Gehalt an durch
kapillare Wasseraufnahme füllbaren Poren
P tief mak = Makroporosität (Vol%): Gehalt an durch
kapillare Wasseraufnahme nicht füllbaren Poren
M = Masse des Probekörpers
V = Volumen des Probekörpers
R tief d = Trockenrohdichte
Rho = Dichte
Rho w = Dichte von Wasser (1 000 kg/m3)
Die Indices bedeuten:
tief E = nach Wasserlagerung (Ende des Aufsaugversuchs)
tief tot = nach Vakuumsättigung
tief 105 = nach Trocknung bei 105 ºC
Das Volumen wird wie folgt berechnet:
M tief (über Wasser) - M tief (unter Wasser)
V = --------------------------------------------
Rho tief w
Aus den Meßwerten werden folgende Kenngrößen berechnet:
```
Kapillarporosität (aus der Gruppe P tief kap):
```
M tief E - M tief 105
P tief kap = --------------------- x 100 (Vol%)
Rho tief W x V tief E
```
Gesamtporosität (aus der Gruppe P tief ges):
```
M tief tot - M tief 105
P tief ges = ----------------------- x 100 (Vol%)
Rho tief W x V tief E
```
Makroporosität:
```
P tief mak = P tief ges - P tief kap
```
Trockenrohdichte:
```
M tief 105
R tief d = ---------- x 1000(kg/m3)
V tief E
-------- M tief 105
R tief d = ---------- x 1000(kg/m3)
V tief tot
```
Dichte:
```
100
Rho tief 105 = R tief d x ---------------- (kg/m3)
100 - P tief ges
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine
Auswertung möglich ist:
P tief ges P tief kap,
V tief E ungefähr gleich V tief tot (R tief d ungefähr
gleich R tief d, Abweichung kleiner als 10 kg/m3),
Rho tief 105 stimmt ungefähr mit dem Wert überein, der aus der Dichte der Bestandteile errechnet werden kann.
Meßgenauigkeit des Verfahrens: Die Ablesegenauigkeit der Waage hat mindestens 0,01 g zu betragen. Beim Abtrocknen der im Wasser gelagerten Probekörper darf ein maximaler Fehler von +/- 1,5%, bezogen auf die Masse des aufgenommenen Wassers, entstehen. Daraus resultiert bei den Werten P tief ges und P tief kap ein maximaler Fehler von +/- 1,0%. Bei der Trockenrohdichte liegt die max. Abweichung bei +/- 0, 5%.
E. 2 Gesamtbeurteilung bei verfestigten Abfällen
Der Gesamtbeurteilung gemäß den §§ 6 und 7 sind folgende Untersuchungen zugrunde zu legen:
Eine Analyse der Schadstoff-Gesamtgehalte und des Eluates des unverfestigten Abfalls (Der Umfang der chemischen Analyse hat die in Anlage 6 angeführten Parameter zu enthalten, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind; nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.),
eine Elution des Verfestigungsproduktes über 24 Stunden und
eine Elution des Verfestigungsproduktes über zwei Tage.
E. 3 Vergleichsprobe für die Identitätskontrolle
Als Vergleich für spätere Identitätskontrollen des Verfestigungsproduktes gemäß § 9 ist das Auslaugverhalten an einem Bohrkern mittels des Elutionsversuches über zwei Tage zu untersuchen. Es ist darauf zu achten, daß die Rahmenbedingungen bei dieser Vergleichsprobe (wie Aushärtezeit, Probenahme, Probevorbereitung) weitgehend den Bedingungen entsprechen, die für die Identitätskontrolle in der jeweiligen Deponie zutreffen. Wird das Verfestigungsprodukt direkt auf der Deponie hergestellt (zB lagenweiser Einbau), so ist zusätzlich ein Probekörper als Vergleichsprobe unter den für die Identitätskontrolle auf der jeweiligen Deponie zutreffenden Rahmenbedingungen herzustellen und zu untersuchen.
F. Durchführung der Gesamtbeurteilung bei einem Tunnelausbruch
Bei einem Tunnelausbruch ist die der Gesamtbeurteilung zugrundeliegende Untersuchung darauf auszurichten, daß insbesondere durch Emissionen von Baumaschinen, durch den Einsatz von Sprengmitteln und Baustoffen oder durch Erz- oder sonstige Lagerstätten hervorgerufene Schadstoffbelastungen erfaßt werden. Hierzu sind während des Tunnelausbruchs oder während der Errichtung eines Sondier- oder Untersuchungsstollens über die gesamte Tunnellänge ausreichende Proben zu nehmen und auf die Parameter der Anlage 6 zu untersuchen, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Informationen zuverlässig angenommen werden kann, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind (Hauptproben). Bei der Wahl der Probenahmestellen sind alle vorhandenen Informationen wie insbesondere Ergebnisse von geologischen oder geotechnischen Untersuchungen heranzuziehen. Die Entfernung zwischen zwei Hauptprobenahmestellen darf 600 Meter nicht übersteigen. Die Mindestprobenzahl beträgt jedenfalls drei Hauptproben pro Tunnel.
Zwischen den Hauptprobenahmestellen gemäß Z 1 sind im Abstand von höchstens 200 m weitere Proben zu nehmen (Zusatzproben) und auf bestimmte Parameter zu überprüfen. Diese Parameter sind auf Grund der Analysen der Hauptproben festzulegen, wobei insbesondere die Parameter zu untersuchen sind, bei denen eine Überschreitung von Grenzwerten oder eine negative Auswirkung auf das Deponieverhalten zu befürchten ist. Jedenfalls hat der Parametersatz zu umfassen:
pH-Wert
Leitfähigkeit
Nitrat-Stickstoff
Nitrit-Stickstoff
Ammonium-Stickstoff
Summe der Kohlenwasserstoffe
TOC
Der Ort der Probenahme und die Ergebnisse jeder Einzelprobe sind zu dokumentieren und der Gesamtbeurteilung anzuschließen.
Für die Durchführung der Probenahme, des Aufschlusses und der Eluatuntersuchungen sind Abweichungen von den in Anlage 5 B und C genannten Methoden zulässig. Die Korngröße des zu untersuchenden Materials darf 125 mm nicht überschreiten. Das Massenverhältnis von Probe zu Elutionsmittel hat 1:10 zu betragen. Ausnahmen sind zulässig, sofern nachgewiesen wird, daß auch damit ein dem Verhältnis 1:10 entsprechendes Ergebnis erreicht werden kann. Die Elutionsdauer hat 17 bis 24 Stunden zu betragen. Das Elutionsmittel ist mindestens einmal pro Stunde umzuwälzen.
Liegen die bei Haupt- oder Zusatzproben ermittelten Parameter außerhalb der für die jeweilige Deponie zulässigen Grenzwerte gemäß Anlage 1, so kann durch vermehrte Beprobung des betreffenden Tunnelabschnittes und Analyse dieser Proben der Nachweis erbracht werden, daß, bezogen auf eine Tunnellänge von 100 m, im Mittel die Grenzwerte eingehalten werden, sofern die Einzelproben folgende maximale Abweichungen vom Grenzwert nicht überschreiten:
pH: +- 1 Einheit,
Leitfähigkeit: 100 mS/m
übrige Parameter: 100% der in Anlage 1 festgelegten Werte
Der Ort der Probenahme und die Ergebnisse jeder Einzelprobe der zusätzlich untersuchten Proben sind zu dokumentieren und der Gesamtbeurteilung anzuschließen.
Erleichterungen für die Eingangskontrolle gemäß § 8 Abs. 5 können festgelegt werden, wenn die Auswahl der Probenahmestellen und der Untersuchungsparameter, die Durchführung der Probenahme und der Elution sowie die Verbringung zur Deponie von einer zweiten, hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt überprüft werden.
*1) Erhältlich im Bundesministerium für Umwelt, Stubenbastei 5, 1010 Wien
Anlage 5
```
```
UNTERSUCHUNG VON ABFÄLLEN
Es sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluß- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, daß die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.
Die Aufschluß- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Gesamtbeurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen. Bevorzugt sind genormte Methoden anzuwenden, wie insbesondere in EN-Normen für Eluatuntersuchungen oder in der ÖNORM S 2110, „Analytische Beurteilung von Abfällen”, ausgegeben am 1. Oktober 1992, Anhang B, aufgelistete Meßmethoden, in ISO- oder DIN-Normen festgelegte Meßmethoden, die Bestimmungsmethode mittels ICP-AES gemäß ÖNORM M 6279 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von 33 Elementen mittels Atomemissions-Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)”, ausgegeben am 1. Oktober 1992, und die Bestimmung des Gehaltes an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) im Eluat gemäß ÖNORM M 6284 „Wasseruntersuchung - Bestimmung des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffes (TOC)”, ausgegeben am 1. Jänner 1988. Die gewählten Bestimmungsmethoden sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren und mit Angabe der Nachweisgrenze dem Formblatt gemäß Anlage 6 anzuschließen.
A. Probenahme
Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen”, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen, wobei in jedem Fall die Bestimmungen für heterogene Abfälle anzuwenden sind. Die Stichproben sind zu einer Sammelprobe zu vereinigen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der Sammelprobe ist darauf zu achten, daß die Zusammensetzung der zu untersuchenden Sammelprobe der durchschnittlichen Zusammensetzung des Abfalls entspricht. Falls erforderlich, sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die Proben sind von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu ziehen, die auch die Gesamtbeurteilung (chemische Analyse und Beurteilung des Deponieverhaltens) gemäß § 6 vornimmt.
B. Bestimmung von Schadstoffgesamtgehalten
Für die Bestimmung von As, Pb, Cd, Cr, Fe, Co, Cu, Ni, Hg, Ag, Zn mittels Säureaufschluß ist gemäß ÖNORM M 6290 „Untersuchung von Klärschlamm; Aufschluß mit Königswasser zur Bestimmung säurelöslicher mineralischer Bestandteile”, ausgegeben am 1. Dezember 1988, vorzugehen, wobei darauf zu achten ist, daß es bei der eventuellen Bildung flüchtiger Verbindungen zu keinen Substanzverlusten der zu bestimmenden Elemente kommt. Alternativ zu diesem Säureaufschluß kann auch ein Mikrowellenaufschluß durchgeführt werden. Die verwendete Methode ist im Formblatt gemäß Anlage 6 zu dokumentieren.
Der Gesamtgehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) ist durch Verbrennung im Sauerstoffstrom oder durch analytisch gleichwertige Verfahren (zB chemisch-oxidative Methoden) über das gebildete CO2 zu bestimmen, wobei der Gehalt an anorganischem Kohlenstoff zu berücksichtigen ist.
Der Glühverlust ist gemäß DIN 38414 - S3 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Glührückstandes und des Glühverlustes der Trockenmasse eines Schlammes”, ausgegeben im November 1985, zu bestimmen.
Die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38414 - S17 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung der ausblasbaren und extrahierbaren organisch gebundenen Halogene”, ausgegeben im November 1989, zu bestimmen. Die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen hat gemäß der ÖNORM EN 14039 “Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C tief 10 bis C tief 40 mittels Gaschromatographie”, Normentwurf ausgegeben am 1. Dezember 2000, zu erfolgen; bis zum 16. Juli 2004 ist die Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen auch nach Extraktion mit 1,1,2 Trichlortrifluorethan gemäß DIN 38409 - H 18 “Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung von Kohlenwasserstoffen”, ausgegeben im Februar 1981, zulässig. Die PAK`s sind nach Extraktion mit Cyclohexan im Soxhlet über mindestens sechs Stunden zu bestimmen. Das Extraktionsmittel kann an die Matrix angepaßt werden (zB Hexan, Toluol und Gemische von Toluol-Aceton und Hexan-Aceton). Die Trockensubstanz ist gemäß ÖNORM M 6270 „Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der Trockensubstanz von Schlamm und Sedimenten”, ausgegeben am 1. Februar 1985, zu bestimmen.
Zumindest gleichwertige Methoden, insbesondere betreffend Reproduzierbarkeit, Streuung und erfaßte Einzelsubstanzen, können verwendet werden.
C. Bestimmung von Schadstoffgehalten im Eluat
Die Elution hat gemäß DIN 38 414 - S4 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser”, ausgegeben im Oktober 1984, zu erfolgen. Alternativ dazu kann auch eine gleichwertige EN-Norm angewendet werden. Die Korngröße des zu untersuchenden Materials darf 10 mm nicht überschreiten. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus der Reaktivität oder der Zusammensetzung der Abfälle die Notwendigkeit ergibt, andere Auslaugmethoden zusätzlich anzuwenden.
Zweckmäßige zusätzliche Auslaugmethoden für die Bestimmung der Mobilität von Stoffen in der Deponie sind unter anderem die Elution unter ständiger Nachlieferung von Kohlendioxid (beschrieben in: „Bestimmung der Auslaugbarkeit von Abfällen mit der CO2-Methode”, Band 11 der Schriftenreihe Abfallwirtschaft des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, 1992 *1), die Elution mit verdünnter Essigsäure (Elutionsmittel: 0,1 n Essigsäure, Versuchsdurchführung analog DIN 38 414 - S4 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser”, ausgegeben im Oktober 1984) sowie Lysimetertests. Die Versuchsdurchführung und die Auswertung sind bei derartigen Versuchen nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Formblatt gemäß Anlage 6 anzuschließen.
Die extrahierbaren organisch gebundenen Halogene sind gemäß DIN 38409 - H8 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der extrahierbaren organisch gebundenen Halogene (EOX)”, ausgegeben im September 1984, zu bestimmen.
D. Einhaltung von Grenzwerten
Die Grenzwerte beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte der Inhaltsstoffe einer Abfallcharge. Ein Grenzwert gilt dann als eingehalten, wenn der Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmeßwerte den Grenzwert nicht überschreitet.
E. Beurteilung von verfestigten Abfällen
Auf Abfälle, die bereits vor der Verfestigung die für die vorgesehene Deponie geltenden Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden (zB bei Verfestigung zur Bindung staubender Abfälle).
Verfestigte Abfälle haben jedenfalls eine Druckfestigkeit 3 N/mm2 und einen Durchlässigkeitsbeiwert k tief f 10 hoch -8 m/s aufzuweisen. Die Druckfestigkeit ist gemäß ÖNORM B 3303 „Betonprüfung”, ausgegeben am 1. März 1983, zu bestimmen. Abweichend von dieser Norm hat die Lagerung der Probekörper nicht unter Wasser, sondern bei 95% relativer Feuchte bei einer Temperatur von 20 +/- 2 ºC zu erfolgen. Wird der Probekörper unmittelbar vor der Prüfung vier Stunden lang unter Wasser gelagert, so ist diese Vorgangsweise auch im Rahmen der Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit (E 1.3) anzuwenden. Die Wasserdurchlässigkeit ist nach ÖNORM B 4422/Teil 1 „Erd- und Grundbau; Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit; Laborprüfung”, ausgegeben am 1. Juli 1992, mittels Triaxialzelle bei einem Druck von maximal 0,1 N/mm2 (10 m WS) zu bestimmen.
Der Gehalt an folgenden Schwermetallen hat in Summe weniger als zehn Masseprozent zu betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des unverfestigten Abfalls:
Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Selen, Thallium, Vanadium, Zinn. Unbeschadet dieser Regelung sind die Grenzwerte für Gesamtgehalte gemäß Anlage 1 entsprechend der vorgesehenen Deponie durch das Verfestigungsprodukt einzuhalten (siehe E 1.1).
Das Verfestigungsverfahren ist auf den konkreten Abfall hinsichtlich der Schadstoffeinbindung zu optimieren. Vor der Ablagerung sind folgende Prüfungen durchzuführen (§ 11):
E 1 Eignungsprüfung
Diese Prüfung hat die Eignung des Verfestigungsverfahrens für den einzelnen Abfall im Hinblick auf die geplante Deponierung nachzuweisen. Sie ist bei Verfahren mit hydraulischen oder latent hydraulischen Bindemitteln jedenfalls durchzuführen. Bei Anwendung anderer Verfestigungsverfahren, wie insbesondere dem Eingießen in Bitumen oder Kunststoffe, können Abwandlungen und Anpassungen dieser Prüfung an besondere Eigenschaften des Verfestigungsproduktes erforderlich sein, die jedenfalls im Gutachten gemäß § 11 detailliert zu beschreiben und zu begründen sind. Es ist insbesondere darauf zu achten, daß durch die vorgenommene Prüfung Aussagen über die Beständigkeit des Verfestigungsproduktes gemacht werden können. Sind weitere Untersuchungen erforderlich, um ausreichende Informationen über die Beständigkeit oder das Auslaugverhalten zu erlangen, so sind diese durchzuführen und dem Gutachten gemäß § 11 anzuschließen. Untersuchung des unverfestigten Abfalls
Die genaue Kenntnis des Originalabfalls, insbesondere der Herkunft, der Zusammensetzung und der zu erwartenden Schwankungsbreite, der Matrix und der Reaktivität des Abfalls, ist erforderlich. Ebenso muß die chemische Zusammensetzung des Bindemittels bekannt sein. Es ist eine chemische Analyse des unverfestigten Abfalls durchzuführen, die betreffend Eluat- und Gesamtgehalte die Parameter der Anlage 6 zu umfassen hat, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für die Verfestigung sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Herstellung und Lagerung der Probekörper
Von dem zu verfestigenden Abfall sind Probekörper herzustellen, die in Zusammensetzung und Dichte dem in der Deponie eingebauten Verfestigungsprodukt entsprechen. Die Probekörper sind spätestens 24 Stunden nach Abbindeende zu entformen. Der Zeitpunkt des Abbindeendes ist zu dokumentieren. Die Lagerung der Probekörper hat an der Luft bei 95% relativer Feuchte und bei einer Temperatur von 20 +/- 2 ºC zu erfolgen. Die Probekörper sind nach einer Aushärtezeit von 28 Tagen den folgenden Prüfungen zu unterziehen.
E 1.1 Einhalten von Grenzwerten gemäß Anlage 1
Die Grenzwerte für Gesamtgehalte der jeweiligen Deponie sind durch das Verfestigungsprodukt einzuhalten. Die Eluatgrenzwerte sind vom Eluat aus dem nachfolgend beschriebenen 24stündigen Elutionsversuch einzuhalten, wobei die Eluatgehalte auf die Trockensubstanz des Abfallanteiles im Verfestigungsprodukt zu beziehen sind.
Elution über 24 Stunden
Die Geometrie der Probekörper hat einem Verhältnis von Oberfläche zu Volumen von 0,5 bis 1,2 cm2/cm3 zu entsprechen. Die Probe hat mindestens 100 g Abfall, bezogen auf die Trockensubstanz, zu enthalten. Vor der Elution sind die äußeren Poren des Probekörpers unter Anwendung von Vakuum mit dem Elutionsmittel zu sättigen. Der Probekörper ist während 24 Stunden bei Raumtemperatur im Auslaugbehälter mit Umwälzung des Auslaugmittels (deionisiertes Wasser) auszulaugen. Das Auslaugmittel ist mindestens einmal pro Stunde umzuwälzen. Das Masseverhältnis Probekörper zu Auslaugmittel hat 1:10 zu betragen. Das Eluat ist auf die Parameter gemäß Anlage 6 zu untersuchen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für die Verfestigung sind. Nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.
E 1.2 Untersuchung des mittelfristigen Auslaugverhaltens
Untersuchung der Verfügbarkeit von Schadstoffen für die Auslaugung (Verfügbarkeitstest)
Zur Bestimmung des Anteils von Schadstoffen, welcher in langen Zeiträumen unter extremen Bedingungen ausgelaugt werden kann, ist eine Probe des Verfestigungsproduktes derart aufzumahlen, daß mindestens 95% (Masse) der Partikel kleiner als 125 mym sind. Die Probe ist mit deionisiertem Wasser bei einem Masseverhältnis Probe zu Auslaugmittel von 1:50 unter Rühren in zwei Schritten zu eluieren: Zuerst drei
Stunden bei konstant gehaltenem pH = 8.3, danach drei
Stunden bei pH = 4. Als Säure ist Salpetersäure zu
verwenden. Beide Extrakte können vereinigt werden. Die Verfügbarkeit der relevanten Parameter ist zu bestimmen. Welche Parameter für diesen Versuch relevant sind, ist auf Grund der Gesamtgehalte und der Eluatgehalte aus den 24stündigen Versuchen mit dem unverfestigten Abfall und dem Verfestigungsprodukt zu ermitteln. Die Parameterauswahl ist zu begründen. Schließlich ist die Säureneutralisierungskapazität der Probe zu berechnen. Elution über 64 Tage
Ein Probekörper, dessen kürzeste Abmessung nicht kleiner als 4 cm zu betragen hat, ist über einen Zeitraum von 64 Tagen in einem geschlossenen Behälter zu eluieren. Die Geometrie der Probekörper hat dem Verhältnis Oberfläche zu Volumen von 0,5 bis 1,2 cm2/cm3 zu entsprechen. Als Elutionsmittel ist deionisiertes Wasser zu verwenden, das mit Salpetersäure auf einen pH = 4 (Anfangswert) angesäuert wurde. Das Volumen des Elutionsmittels hat das 4-6fache des Probekörpervolumens zu betragen. Das Elutionsmittel ist einmal pro Stunde umzuwälzen.
Vor der ersten Elution sind die äußeren Poren des Probekörpers unter Anwendung von Vakuum mit Elutionsmittel zu sättigen. Das Elutionsmittel ist nach 0.25, 1, 2.25, 4, 9, 16, 36 und 64 Tagen zu wechseln. Jedes der Eluate ist auf die in der Verfügbarkeitsuntersuchung festgesetzten, relevanten Parameter zu analysieren. Die aus dem Verfestigungsprodukt ausgelaugten Schadstoffmengen sind zu bestimmen und die Freisetzungsmechanismen abzuschätzen. Die Ergebnisse des Versuchs sind im Gutachten gemäß § 11 detailliert zu beschreiben.
Elution über zwei Tage
Dieser unter denselben Bedingungen wie die Elution über 64 Tage durchzuführende Versuch ist im Rahmen der Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit anzuwenden. Ferner dient dieser Versuch zur laufenden Überprüfung verfestigter Abfälle (Gesamtbeurteilungen) sowie zum Zwecke von Identitätskontrollen.
Ein Probekörper ist mit deionisiertem Wasser, das auf pH = 4 angesäuert wurde, einer dreimaligen Auslaugung zu unterziehen. Das Elutionsmittel ist nach 0.25, 1, und
2.25 Tagen zu wechseln. Vor der ersten Elution sind die äußeren Poren des Probekörpers unter Anwendung von Vakuum mit dem Elutionsmittel zu sättigen. Die Elution hat im geschlossenen Behälter unter Umwälzung des Elutionsmittels zu erfolgen. Jedes der drei Eluate ist auf die relevanten Schadstoff-Parameter zu untersuchen.
E 1.3 Untersuchungen zur Langzeitbeständigkeit
Nach einer Aushärtezeit von 28 Tagen sind die Wasserdurchlässigkeit (k tief f-Wert) und die Druckfestigkeit zu bestimmen. Die geforderten Mindestwerte (k tief f-Wert 10 hoch -8 m/s, einaxiale Druckfestigkeit 3 N/mm2) sind spätestens nach 56 Tagen einzuhalten. Weiters sind nach der Aushärtezeit folgende Prüfungen durchzuführen:
Wasserlagerung
Probekörper sind für drei Monate unter Wasser zu lagern. Davor und danach sind die Kennwerte für Gesamtporosität, Kapillarporosität und Makroporosität gemäß Abschnitt E 1.6 zu bestimmen. Nach der Wasserlagerung dürfen die Porositätskennwerte nicht signifikant zunehmen. Weiters ist nach der Wasserlagerung die Druckfestigkeit zu bestimmen, wobei darauf zu achten ist, daß diese Prüfung unter vergleichbaren Bedingungen wie vor der Wasserlagerung stattfindet, insbesondere den Wassergehalt des Probekörpers betreffend. Die Druckfestigkeit darf nach der Wasserlagerung nicht abnehmen. Für die Wasserlagerung kann auch der Probekörper des 64-Tage-Elutionsversuches herangezogen werden.
Schnellkarbonatisierung
Probekörper sind bei 40 +/- 2 ºC über 24 Stunden zu trocknen, danach an Luft mit drei Vol-% CO2 bei 55 bis 75% relativer Feuchte und 20 +/- 2 ºC über einen Zeitraum von 30 Tagen zu lagern. Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn der Probekörper bereits früher eine Karbonatisierungstiefe von mindestens 20 mm aufweist. Danach ist die Karbonatisierungstiefe zu bestimmen (Phenolphtaleintest). Nach einer 24stündigen Lagerung bei 95% relativer Feuchte und 20 +/- 2 ºC ist die Druckfestigkeit zu bestimmen. Weiters ist die Auslaugbarkeit mittels des Zwei-Tage-Elutionstests zu untersuchen. Infolge der Schnellkarbonatisierung darf es zu keiner Abnahme der Druckfestigkeit und zu keiner erhöhten Auslaugbarkeit kommen.
Schnellalterung
Probekörper in Prismenform von 100 x 100 x 500 mm mit eingesetzten Meßbolzen sind an der Luft bei 38 +/- 2 ºC und 100% relativer Feuchte über drei Monate zu lagern. Nach Messung der Anfangslänge ist die Längenänderung nach 14 Tagen, ein, zwei und drei Monaten zu messen, und zwar jeweils nach 18stündiger Lagerung bei 20 +/- 2 ºC. Nach Abschluß des Versuchs ist ein Zwei-Tage-Elutionstest durchzuführen, wobei die Eluatwerte gegenüber den Werten vor dieser Prüfung nicht signifikant zunehmen dürfen. Für den Elutionsversuch kann ein Teil des Probekörpers abgeschnitten werden.
Wird eine Längenänderung von 0,5 Promille nach drei Monaten überschritten, ist der Versuch auf ein Jahr auszudehnen. Zusätzlich sind die Biegezugfestigkeiten nach 28tägiger, viermonatiger und sechsmonatiger Lagerung bei 95% relativer Feuchte und 20 +/- 2 ºC zu messen, wobei die Biegezugfestigkeiten mit zunehmendem Probealter nicht abnehmen dürfen.
Frostbeständigkeit
Die Frostbeständigkeit ist mittels eines Frost-Tau-Tests (gemäß ASTM D 560-89 - Standard Methods for Freezing-and-Thawing Tests of Compacted Soil-Cement Mixtures) nachzuweisen, wobei zwischen den Messungen nach dem ersten und zwölften Frost die Höhenzunahme des Probekörpers höchstens ein Promille betragen darf. Weiters müssen die Probekörper formstabil bleiben (keine Rißbildungen, der Gewichtsverlust durch Abplatzungen darf 650g/m2 nicht überschreiten).
E 1.4 Feldversuche und Untersuchung von Bohrkernen
Auf Grundlage der Prüfungen gemäß E 1.1 bis E 1.3 ist die großtechnische Eignung des Verfestigungsverfahrens, insbesondere betreffend Mischbarkeit, Verdichtbarkeit und Einbaufähigkeit nachzuweisen. Aus den im technischen Maßstab hergestellten Verfestigungsprodukten sind Bohrkerne zu entnehmen und deren Durchlässigkeit, Druckfestigkeit und Auslaugbarkeit zu bestimmen. Die Auslaugbarkeit ist mittels des Zwei-Tage-Elutionsversuches zu bestimmen.
E 1.5 Beurteilung der Ergebnisse
Das Verfestigungsverfahren ist hinsichtlich des Emissionsverhaltens im Vergleich zwischen dem unverfestigten und dem verfestigten Abfall zu beurteilen. Daher sind die aus dem Abfall eluierten Frachten jeweils auf die Trockensubstanz des eingebundenen Abfalls zu beziehen, dh. die Zuschlagstoffe und Bindemittel sind rechnerisch in Abzug zu bringen. Weiters ist anzugeben, welche Schwankungsbreite der Abfallzusammensetzung im Hinblick auf die Eignung des Verfestigungsproduktes für die geplante Deponierung toleriert werden kann.
Aus dem 64-Tage-Elutionsversuch ist das mittelfristige Auslaugverhalten des Verfestigungsproduktes unter Berücksichtigung der Freisetzungsmechanismen der Schadstoffe zu beurteilen. Die Beständigkeit muß an Hand der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der bereits bekannten Erfahrungen beurteilt werden. Auch unter den in der Deponie herrschenden Milieubedingungen muß gewährleistet sein, daß keine Reaktionen auftreten, durch die es zu einem Zerfall des Verfestigungsproduktes kommt. Zur Beurteilung der Eignung des Verfestigungsverfahrens sind die Laborversuche, aber auch die Ergebnisse der Feldversuche insbesondere hinsichtlich der großtechnischen Umsetzbarkeit der Laborergebnisse heranzuziehen.
E 1.6 Bestimmung der Porositätskennwerte:
Durchführung:
Die Probekörper sind während mindestens 15 Stunden bei 105 ºC (bis zur Massekonstanz) zu trocknen. Werden infolge der hohen Temperatur gefügezerstörende Reaktionen befürchtet, so kann bei niedrigerer Temperatur getrocknet werden. Dann sind die Probekörper in zwei Gruppen, „P tief kap” und „P tief ges”, aufzuteilen, abzukühlen und zu wiegen. Nach dem Wiegen sind die Probekörper der Gruppe „P tief kap” so in einen Behälter zu stellen, daß eine möglichst gute Benetzung der Oberfläche erfolgen kann. Der Behälter ist mit Leitungswasser zu füllen, bis die Probekörper zur Hälfte im Wasser stehen. Nach drei Stunden ist der Wasserstand so zu erhöhen, daß die Probekörper 10 mm mit Wasser überdeckt sind. In diesem Zustand sind die Probekörper bis zur Massekonstanz (mindestens einen Tag) zu lagern. Nach dem Aufsaugversuch sind die Probekörper unter Wasser zu wiegen und anschließend mit einem feuchten Lappen vom Oberflächenwasser zu befreien und an der Luft zu wiegen. Die Gruppe „P tief ges” ist in einem Behälter in das Evakuierungsgefäß zu stellen. Dies ist lagenweise, abgetrennt durch ein Kunststoffgitter, durchzuführen, damit die Probekörper allseitig dem Wasser ausgesetzt werden können. Die Probekörper sind nun zirka fünf Stunden zu evakuieren. Dabei muß das Vakuum 5 mbar unterschreiten. Dann ist der Behälter im Evakuierungsgefäß mit einer Steiggeschwindigkeit von höchstens 5 mm/min zu fluten. Nach weiteren drei Stunden ist das Evakuierungsgefäß zu belüften. Der Behälter mit den mit Wasser überdeckten Probekörpern ist dem Gefäß zu entnehmen und die Probekörper sind in diesem Zustand einen Tag lang zu lagern. Nach dieser Lagerung sind die Probekörper, wie oben beschrieben, zu wiegen.
Auswertung:
P tief ges = Gesamtporosität (Vol%): Summe des Gehaltes an
durch kapillare Wasseraufnahme füllbaren und
nichtfüllbaren Poren
P tief kap = Kapillarporosität (Vol%): Gehalt an durch
kapillare Wasseraufnahme füllbaren Poren
P tief mak = Makroporosität (Vol%): Gehalt an durch
kapillare Wasseraufnahme nicht füllbaren Poren
M = Masse des Probekörpers
V = Volumen des Probekörpers
R tief d = Trockenrohdichte
Rho = Dichte
Rho w = Dichte von Wasser (1 000 kg/m3)
Die Indices bedeuten:
tief E = nach Wasserlagerung (Ende des Aufsaugversuchs)
tief tot = nach Vakuumsättigung
tief 105 = nach Trocknung bei 105 ºC
Das Volumen wird wie folgt berechnet:
M tief (über Wasser) - M tief (unter Wasser)
V = --------------------------------------------
Rho tief w
Aus den Meßwerten werden folgende Kenngrößen berechnet:
```
Kapillarporosität (aus der Gruppe P tief kap):
```
M tief E - M tief 105
P tief kap = --------------------- x 100 (Vol%)
Rho tief W x V tief E
```
Gesamtporosität (aus der Gruppe P tief ges):
```
M tief tot - M tief 105
P tief ges = ----------------------- x 100 (Vol%)
Rho tief W x V tief E
```
Makroporosität:
```
P tief mak = P tief ges - P tief kap
```
Trockenrohdichte:
```
M tief 105
R tief d = ---------- x 1000(kg/m3)
V tief E
-------- M tief 105
R tief d = ---------- x 1000(kg/m3)
V tief tot
```
Dichte:
```
100
Rho tief 105 = R tief d x ---------------- (kg/m3)
100 - P tief ges
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine
Auswertung möglich ist:
P tief ges P tief kap,
V tief E ungefähr gleich V tief tot (R tief d ungefähr
gleich R tief d, Abweichung kleiner als 10 kg/m3),
Rho tief 105 stimmt ungefähr mit dem Wert überein, der aus der Dichte der Bestandteile errechnet werden kann.
Meßgenauigkeit des Verfahrens: Die Ablesegenauigkeit der Waage hat mindestens 0,01 g zu betragen. Beim Abtrocknen der im Wasser gelagerten Probekörper darf ein maximaler Fehler von +/- 1,5%, bezogen auf die Masse des aufgenommenen Wassers, entstehen. Daraus resultiert bei den Werten P tief ges und P tief kap ein maximaler Fehler von +/- 1,0%. Bei der Trockenrohdichte liegt die max. Abweichung bei +/- 0, 5%.
E. 2 Gesamtbeurteilung bei verfestigten Abfällen
Der Gesamtbeurteilung gemäß den §§ 6 und 7 sind folgende Untersuchungen zugrunde zu legen:
Eine Analyse der Schadstoff-Gesamtgehalte und des Eluates des unverfestigten Abfalls (Der Umfang der chemischen Analyse hat die in Anlage 6 angeführten Parameter zu enthalten, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind; nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren.),
eine Elution des Verfestigungsproduktes über 24 Stunden und
eine Elution des Verfestigungsproduktes über zwei Tage.
E. 3 Vergleichsprobe für die Identitätskontrolle
Als Vergleich für spätere Identitätskontrollen des Verfestigungsproduktes gemäß § 9 ist das Auslaugverhalten an einem Bohrkern mittels des Elutionsversuches über zwei Tage zu untersuchen. Es ist darauf zu achten, daß die Rahmenbedingungen bei dieser Vergleichsprobe (wie Aushärtezeit, Probenahme, Probevorbereitung) weitgehend den Bedingungen entsprechen, die für die Identitätskontrolle in der jeweiligen Deponie zutreffen. Wird das Verfestigungsprodukt direkt auf der Deponie hergestellt (zB lagenweiser Einbau), so ist zusätzlich ein Probekörper als Vergleichsprobe unter den für die Identitätskontrolle auf der jeweiligen Deponie zutreffenden Rahmenbedingungen herzustellen und zu untersuchen.
F. Durchführung der Gesamtbeurteilung bei einem Tunnelausbruch
Bei einem Tunnelausbruch ist die der Gesamtbeurteilung zugrundeliegende Untersuchung darauf auszurichten, daß insbesondere durch Emissionen von Baumaschinen, durch den Einsatz von Sprengmitteln und Baustoffen oder durch Erz- oder sonstige Lagerstätten hervorgerufene Schadstoffbelastungen erfaßt werden. Hierzu sind während des Tunnelausbruchs oder während der Errichtung eines Sondier- oder Untersuchungsstollens über die gesamte Tunnellänge ausreichende Proben zu nehmen und auf die Parameter der Anlage 6 zu untersuchen, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Informationen zuverlässig angenommen werden kann, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind (Hauptproben). Bei der Wahl der Probenahmestellen sind alle vorhandenen Informationen wie insbesondere Ergebnisse von geologischen oder geotechnischen Untersuchungen heranzuziehen. Die Entfernung zwischen zwei Hauptprobenahmestellen darf 600 Meter nicht übersteigen. Die Mindestprobenzahl beträgt jedenfalls drei Hauptproben pro Tunnel.
Zwischen den Hauptprobenahmestellen gemäß Z 1 sind im Abstand von höchstens 200 m weitere Proben zu nehmen (Zusatzproben) und auf bestimmte Parameter zu überprüfen. Diese Parameter sind auf Grund der Analysen der Hauptproben festzulegen, wobei insbesondere die Parameter zu untersuchen sind, bei denen eine Überschreitung von Grenzwerten oder eine negative Auswirkung auf das Deponieverhalten zu befürchten ist. Jedenfalls hat der Parametersatz zu umfassen:
pH-Wert
Leitfähigkeit
Nitrat-Stickstoff
Nitrit-Stickstoff
Ammonium-Stickstoff
Kohlenwasserstoff-Index
TOC
Der Ort der Probenahme und die Ergebnisse jeder Einzelprobe sind zu dokumentieren und der Gesamtbeurteilung anzuschließen.
Für die Durchführung der Probenahme, des Aufschlusses und der Eluatuntersuchungen sind Abweichungen von den in Anlage 5 B und C genannten Methoden zulässig. Die Korngröße des zu untersuchenden Materials darf 125 mm nicht überschreiten. Das Massenverhältnis von Probe zu Elutionsmittel hat 1:10 zu betragen. Ausnahmen sind zulässig, sofern nachgewiesen wird, daß auch damit ein dem Verhältnis 1:10 entsprechendes Ergebnis erreicht werden kann. Die Elutionsdauer hat 17 bis 24 Stunden zu betragen. Das Elutionsmittel ist mindestens einmal pro Stunde umzuwälzen.
Liegen die bei Haupt- oder Zusatzproben ermittelten Parameter außerhalb der für die jeweilige Deponie zulässigen Grenzwerte gemäß Anlage 1, so kann durch vermehrte Beprobung des betreffenden Tunnelabschnittes und Analyse dieser Proben der Nachweis erbracht werden, daß, bezogen auf eine Tunnellänge von 100 m, im Mittel die Grenzwerte eingehalten werden, sofern die Einzelproben folgende maximale Abweichungen vom Grenzwert nicht überschreiten:
pH: +- 1 Einheit,
Leitfähigkeit: 100 mS/m
übrige Parameter: 100% der in Anlage 1 festgelegten Werte
Der Ort der Probenahme und die Ergebnisse jeder Einzelprobe der zusätzlich untersuchten Proben sind zu dokumentieren und der Gesamtbeurteilung anzuschließen.
Erleichterungen für die Eingangskontrolle gemäß § 8 Abs. 5 können festgelegt werden, wenn die Auswahl der Probenahmestellen und der Untersuchungsparameter, die Durchführung der Probenahme und der Elution sowie die Verbringung zur Deponie von einer zweiten, hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt überprüft werden.
G. Brennwertkriterium für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle
Brennwert: bis zu 6000 kJ/kg TS
Zur Überprüfung des Brennwertkriteriums hat die Probenahme gemäß ÖNORM S 2123 Teil 1 “Probenahmepläne für Abfälle, Teil 1: Beprobung von Haufen”, ausgegeben am 1. November 2003, zu erfolgen. Eine Untersuchung hat sich auf eine Abfallcharge gemäß § 2 Z 1 (Gesamtmenge für die Abfallcharakterisierung) zu beziehen. Abweichend zu Kapitel 5.5 der ÖNORM S 2123 Teil 1 hat die Probenmenge der qualifizierten Stichprobe zumindest 200 l zu umfassen. Die qualifizierten Stichproben können zu einer Sammelprobe pro Abfallcharge zusammengefasst werden, die als Feldprobe Basis für eine Untersuchung ist. Die Probenverjüngung, die Aufbereitung der Laborproben, die analytische Bestimmung und die Dokumentation dieser Arbeitsschritte hat gemäß ÖNORM S 2118 Teil 1 “Probenahme und Probenaufbereitung von festen Abfällen für die Bestimmung des Brennwertes, Bestimmung des Brennwertes (H tief 0) von mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen und vergleichbaren Materialien”, ausgegeben am 1. Juli 2001, zu erfolgen, wobei das Probenahmeprotokoll den Anforderungen der ÖNORM S 2123 Teil 1 genügen muss.
Liegt der aus der Sammelprobe erhaltene Brennwert für die Abfallcharge bei höchstens 6000 kJ/kg TS, so gilt das Brennwertkriterium als erfüllt. Überschreitet der erhaltene Brennwert den Wert von 6000 kJ/kg TS, so ist eine Mehrfachuntersuchung der Abfallcharge erforderlich. Hierfür sind aus derselben Abfallcharge maximal fünf weitere Feldproben nach den Vorgaben der ÖNORM S 2123 Teil 1 zu ziehen. Es ist ein Beurteilungswert als arithmetischer Mittelwert aus den Ergebnissen aus allen Sammelproben zu ermitteln, wobei maximal das Ergebnis einer Sammelprobe auf Basis eines anerkannten Ausreißertests eliminiert werden darf. Überschreitet der Beurteilungswert den Wert von 6600 kJ/kg TS nicht und liegt kein Ergebnis aus einer Sammelprobe nach allfälliger Ausreißerelimination über 7200 kJ/kg TS vor, so gilt das Brennwertkriterium als erfüllt.
*1) Erhältlich im Bundesministerium für Umwelt, Stubenbastei 5, 1010 Wien
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Anlage 6
```
```
Formblatt zur Gesamtbeurteilung
```
```
Gesamtgehalt Eluatgehalt Anmerkung
```
```
Meßgröße Einheit Grenzwert Grenzwert
................ Meßwert ........- Meßwert ........- a
deponie deponie b
```
```
pH-Wert - -
```
```
Leitfähig-
keit mS/m -
```
```
Abdampf- mg/kg
rückstand TS -
```
```
Aluminium mg/kg
(als Al) TS
```
```
Antimon mg/kg
(als Sb) TS -
```
```
Arsen mg/kg
(als As) TS
```
```
Barium mg/kg
(als Ba) TS
```
```
Beryllium mg/kg
(als Be) TS -
```
```
Blei (als mg/kg
Pb) TS
```
```
Bor (als B) mg/kg
TS
```
```
Cadmium mg/kg
(als Cd) TS
```
```
Calcium mg/kg
(als Ca) TS -
```
```
Chrom mg/kg
gesamt TS
(als Cr)
```
```
Chrom (VI) mg/kg
(als Cr) TS
```
```
Eisen (als mg/kg
Fe) TS -
```
```
Kobalt mg/kg
(als Co) TS
```
```
Kupfer mg/kg
(als Cu) TS
```
```
Magnesium mg/kg
(als Mg) TS -
```
```
Mangan mg/kg
(als Mn) TS -
```
```
Nickel mg/kg
(als Ni) TS
```
```
Quecksilber mg/kg
(als Hg) TS
```
```
Selen (als mg/kg
Se) TS -
```
```
Silber mg/kg
(als Ag) TS
```
```
Thallium mg/kg
(als Tl) TS -
```
```
Vanadium mg/kg
(als V) TS -
```
```
Zink (als mg/kg
Zn) TS
```
```
Zinn (als mg/kg
Sn) TS
```
```
Ammonium mg/kg
(als N) TS -
```
```
Chlorid mg/kg
(als Cl) TS -
```
```
Cyanid mg/kg
gesamt TS -
(als CN)
```
```
Cyanid mg/kg
leicht TS
frei-
setzbar
(als CN)
```
```
Fluorid mg/kg
(als F) TS -
```
```
Nitrat mg/kg
(als N) TS -
```
```
Nitrit mg/kg
(als N) TS -
```
```
Phosphat mg/kg
(als P) TS -
```
```
Sulfat mg/kg
(als TS -
SO4)
```
```
Sulfid mg/kg
(als S) TS -
```
```
TOC (als C) mg/kg
TS
```
```
Glühverlust Masse-% -
```
```
Summe mg/kg
Benzol, TS
Toluol,
Xylol
(BTX)
```
```
extrahier- mg/kg
bare TS
organisch
gebundene
Halogene
(EOX) (als
Cl)
```
```
ausblas- mg/kg
bare TS
organisch
gebundene
Halogene
(POX)
(als Cl)
```
```
Kohlen- mg/kg
wasser- TS
stoffe,
gesamt
```
```
Summe der mg/kg -
polyzykli- TS
schen aro-
matischen
Kohlenwas-
serstoffe
(PAK) *1)
```
```
Phenole mg/kg
(als Index) TS
```
```
Summe der mg/kg
polychlo- TS
rierten
Biphenyle
(PCB) *2)
```
```
anionen- mg/kg -
aktive TS
Tenside
(als TBS)
```
```
```
```
*1) Kongenere:
Fluoranthen C tief 16 Benzo(k)fluoranthen C tief 20
H tief 10 H tief 12
Benzo(a)pyren C tief 20 Benzo(g,h,i)perylen C tief 22
H tief 12 H tief 12
Benzo(b)- C tief 20 Indeno(1,2,3-c,d) C tief 22
fluoranthen H tief 12 pyren H tief 12
*2) Kongenere:
PCB 28 PCB 52
PCB 101 PCB 138
PCB 153 PCB 180
Verwendung der Kurzbezeichnungen a und b in der Spalte Anmerkung:
a: kommt in diesem Abfall nicht vor, eine Kontamination ist nicht zu
befürchten, wurde daher nicht bestimmt
b: liegt in diesem Abfall nur in geringen, für die Zulässigkeit der Ablagerung nicht relevanten Mengen vor, höhere Konzentrationen sind nicht zu befürchten, wurde daher nicht bestimmt
Weitere Anmerkungen zu folgenden Parametern (bei Bedarf weitere Beilagen anschließen):
Begründung für das Ergebnis der Gesamtbeurteilung (bei Bedarf weitere Beilagen anschließen):
Für die Beurteilung des Abfalls sowie des Deponieverhaltens wurden alle vorhandenen Informationen berücksichtigt. Es liegen keine Hinweise vor, daß der Abfall mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde unter der Zielsetzung, die geforderten Untersuchungen zu erschweren oder zu behindern oder die Grenzwerte der Anlage 1 durch den bloßen Mischvorgang zu unterschreiten. Der Abfall weist unter Deponiebedingungen keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle auf. Die Ablagerung des untersuchten Abfalls ist auf Grund der Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 in der Bodenaushub-, Baurestmassen-, Massenabfall-, Reststoff-Deponie *1)
........................................ zulässig/nicht zulässig *1)
Durchführung der chemischen Analyse in der Zeit vom ...... bis ......
Beilagen: Eluatuntersuchungsmethoden, Analysenmethoden mit
Nachweisgrenzen, zusätzliche Untersuchungen
```
```
*1) nicht zutreffendes streichen.
Ausführliche Begründung der Abschätzung des Deponieverhaltens des Abfalls und Darstellung der Beurteilungsgrundlagen wie zB Literaturstellen zur möglichen Bandbreite der Inhaltsstoffe des Abfalls (nur auszufüllen, wenn keine repräsentative Probe für eine chemische Analyse als Grundlage für die Gesamtbeurteilung des Abfalls gezogen werden konnte; bei Bedarf weitere Beilagen anschließen):
Weitere Beilagen:
Datum
Unterschrift
Anlage 6
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Formblatt zur Gesamtbeurteilung
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```
Gesamtgehalt Eluatgehalt Anmerkung
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```
Meßgröße Einheit Grenzwert Grenzwert
................ Meßwert ........- Meßwert ........- a
deponie deponie b
```
```
pH-Wert - -
```
```
Leitfähig-
keit mS/m -
```
```
Abdampf- mg/kg
rückstand TS -
```
```
Aluminium mg/kg
(als Al) TS
```
```
Antimon mg/kg
(als Sb) TS -
```
```
Arsen mg/kg
(als As) TS
```
```
Barium mg/kg
(als Ba) TS
```
```
Beryllium mg/kg
(als Be) TS -
```
```
Blei (als mg/kg
Pb) TS
```
```
Bor (als B) mg/kg
TS
```
```
Cadmium mg/kg
(als Cd) TS
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