Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut (CELEX-Nr.: 366L0404, 375L0445 und 371L0161)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-27
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 4, 7 und 9, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 4, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 Z 1 und 23 Abs. 2 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet:

Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der Klone

§ 1. (1) Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben, bezeichnet und geprüft werden.

(2) Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:

```

1.

für Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua,

```

Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus

sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur ....... 150 Klone.

```

2.

für Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fraxinus

```

excelsior, Larix leptolepis, Picea sitchensis, Pinus

strobus, Pseudotsuga menziesii, Quercus rubra und

Tilia cordata ....................................... 75 Klone.

```

3.

für Prunus avium .................................... 30 Klone.

```

(3) Die einzelnen Klone sind möglichst gut durchzumischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteils an der Gesamtklonanzahl erreichen. Die Klonmischung darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.

(4) Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der spezielle Standort, auf dem die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.

(5) Für Baumarten gemäß Abs. 2 Z 1 ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden 10. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 100 000 nicht überschreiten.

(6) Für Baumarten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden 15. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens 15 Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 300 000 nicht überschreiten.

Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone (bulk

propagation)

§ 2. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Wuchsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge (Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.

(2) Die Bewilligung zur Herstellung einer Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen darf nur erteilt werden, wenn

1.

mindestens 500 Klone aus einer Zulassungseinheit enthalten sind und gewährleistet ist, daß alle Klone in annähernd gleichen Teilen vermehrt werden,

2.

höchstens 500 Ramets (die durch Vegetativvermehrung entstandene Nachkommenschaft einer Ausgangspflanze) je Klon und Vermehrungszyklus hergestellt werden und

3.

höchstens zwei Vermehrungszyklen durchgeführt werden.

(3) Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und

2.

in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenproduktionsbetriebs die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.

Anforderungen an die äußere Beschaffenheit

§ 3. (1) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Saatgut sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Pflanzenteilen

sind in Anhang II festgelegt.

(3) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Pflanzgut sind in Anhang III festgelegt.

Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut''

§ 4. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' sind in Anhang IV festgelegt.

(2) Die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' sind in Anhang V festgelegt.

Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut''

§ 5. (1) Die Anforderungen für die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut'' sind in Anhang VI festgelegt.

(2) Ausgangsmaterial der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut'' kann auf Grund vorläufiger Ergebnisse von Vergleichsprüfungen für die Dauer von höchstens zehn Jahren auch dann zugelassen werden, wenn

1.

wegen nicht ausreichender Prüfungsdauer bestimmte Merkmale nicht abschließend beurteilt werden können und

2.

beabsichtigt und - etwa durch Anlage der Feldprüfung - erkennbar ist, daß die Vergleichsprüfung bis zur abschließenden Beurteilung dieser Merkmale und bis zur Entscheidung über eine endgültige Zulassung des Ausgangsmaterials fortgeführt werden soll.

(3) Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut darf weiters nur unter den in Abs. 4 bis 6 festgelegten Voraussetzungen zugelassen werden.

(4) Die Beschreibung der Klone hat Angaben über Herkunft und Ursprung des Bestands, in dem die Ausgangspflanze des Klons ausgelesen wurde, und gegebenenfalls über das Geschlecht des Klons zu enthalten. Soweit es sich um gezüchtete Klone handelt, müssen die Abstammung, die Herkunft und - falls bekannt - der Ursprung der Elternbäume, der Züchter und das Jahr der Kreuzung, aus der die Ausgangspflanze hervorgegangen ist, angegeben werden.

(5) Es ist sicherzustellen, daß sich die Zulassung bei Klonen und Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone auf bestimmte Pflanzen an einem oder mehreren bestimmten Orten bezieht. Zusätzlich kann auch die Verwendung von Klonen und Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone, die vegetativ aus dem zugelassenen Ausgangsmaterial an einem bestimmten Ort hervorgegangen und mit dem Ausgangsmaterial an einem bestimmten Ort identisch sind, als Ausgangsmaterial zugelassen werden.

(6) Für Populus sp. ist die Zulassung von Klonmischungen und Einzelklonen bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Für alle anderen Baumarten und deren Arthybriden richtet sich die Dauer der Zulassung von Klonmischungen nach § 1 Abs. 5 und 6.

Verbringung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut'' und „Geprüftem

Vermehrungsgut'' aus anderen Mitgliedstaaten

§ 6. (1) „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' und „Geprüftes Vermehrungsgut'' darf aus anderen Mitgliedstaaten nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis eines anderen Mitgliedstaats nach dem Muster der Anlage VII begleitet ist. Der Empfänger hat der am Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben nach dem Muster des Zeugnisses gemäß Anlage VII spätestens einen Monat nach Ankunft der Sendung bekanntzugeben.

(2) Das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Vermehrungsgut darf bis zum Ablauf des zweiten auf die Zulassung seines Ausgangsmaterials folgenden Kalenderjahrs nicht in das Bundesgebiet verbracht werden.

(3) Der Landeshauptmann kann die in Abs. 2 genannte Zweijahresfrist auf Antrag abkürzen, wenn durch die Verwendung des Vermehrungsguts kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirtschaft zu befürchten ist.

Verbringung von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen''

aus anderen Mitgliedstaaten

§ 7. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' oder „Geprüftes Vermehrungsgut'' entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in das Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es

1.

der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' oder „Geprüftes Vermehrungsgut'' dient und

2.

für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt.

(3) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf eine Bewilligung überdies nur dann erteilt werden, wenn hiezu eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.

(4) Die Anbaueignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu prüfen.

Bewilligung und Kontrolle

§ 8. (1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen.

(3) Die Bewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes erforderlich ist. So können Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sowie § 15 Abs. 2 Z 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes zum Gegenstand haben.

(4) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 3 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(5) Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist § 15 anzuwenden. Die Inverkehrbringung von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

(6) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde (Kontrollorgan) durchzuführen. Der Inhaber der Bewilligung hat die nach dem Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

1.

vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und

2.

vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege

(7) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Bestimmungsort zu begeben und zu prüfen, ob zu der Sendung die Bewilligung vorliegt. Bei Vorliegen der Bewilligung hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das Pflanzgut

1.

mit den Angaben in der Bewilligung übereinstimmt,

2.

gemäß § 11 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes gekennzeichnet ist,

3.

den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und

4.

gesund, von guter Wuchsform und - bei Pflanzen - von guter Bewurzelung ist.

(8) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten, oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.

(9) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.

(10) „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen'' darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 8 Abs. 5 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 9 Abs. 4 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes).

(11) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen'' nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Verbringung in andere Mitgliedstaaten

§ 9. (1) Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf in andere Mitgliedstaaten nur dann verbracht werden, wenn es von einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage VII, das von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgestellt wurde, begleitet ist.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 2 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes ist Abs. 1 insoweit anzuwenden, als nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes ein Zeugnis erforderlich ist.

Erfordernisse bei der Saatgutbeerntung

§ 10. (1) In Beständen sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens je 20 Bäume, bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 10 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens je 50 Bäume, bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 25 Bäume zu beernten.

(2) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn

1.

bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich,

2.

bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen

(3) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn

1.

bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich als auch weiblich,

2.

bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften

(4) In Klonsamenplantagen und Sämlingssamenplantagen sind mindestens 20 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind mindestens 50 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.

Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Saatgutbeerntung

§ 11. (1) Anläßlich der Ernte von Saatgut hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum bis zu einer Obergrenze von 50 Bäumen bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, bis zu einer Obergrenze von 25 Bäumen bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 eine Probe zu nehmen und diese für jeden Baum getrennt mit dem Begleitschein an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.

(2) Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen:

```

1.

Abies alba, Picea abies und Picea sitchensis ....... 1 Zapfen

```

```

2.

Larix decidua, Larix leptolepis, Pinus cembra, Pinus

```

nigra, Pinus strobus und Pinus sylvestris .......... 3 Zapfen

```

3.

Alnus glutinosa .................................... 5 Zäpfchen

```

```

4.

Quercus petraea, Quercus robur und Quercus rubra ... 5 Samen

```

```

5.

sonstige Laubbäume ................................. 25 Samen.

```

(3) Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.

Begleitschein

§ 12. (1) Der Begleitschein ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen:

1.

weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge);

2.

rosa für die Forstliche Bundesversuchsanstalt;

3.

gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde;

4.

blau für den Waldbesitzer.

(2) Der Begleitschein hat folgende Angaben zu enthalten:

- laufende Nummer

- Land, Bezirk

- Zulassungszeichen

- Eigentümer der Zulassungseinheit

- Revier/Waldort

- Abteilung/Katastralgemeinde/Parzellennummer

- Seehöhe

- Erntemenge - Zapfen/Fruchtstände

- Samen/Früchte

- Ernteverfahren - Handsammlung

- Netze

- Sauger

- Anzahl der Proben bei Einzelbaumbeerntungen (falls Zahl unter 50)

- bei Beerntung in Samenplantagen Nachweis der Blühbeobachtungen

und Anzahl der beernteten Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften

- Angaben zur genetischen Vielfalt (erhöht/nicht erhöht)

- Ernteunternehmer

- Datum der Beerntung

- erster Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb/Klenge)

- Bestätigung der Behörde (Stempel/Unterschrift) über die

Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen

Vermehrungsgutgesetzes durch den Ernteunternehmer.

Mindestgewicht und Mindestmenge der Saatgutprobe für die Anerkennung

§ 13. Das Mindestgewicht/Die Mindestmenge der Saatgutprobe für die Anerkennung hat zu betragen:

```

1.

für Alnus glutinosa ............................. 4 g

```

```

2.

für Picea sitchensis ............................ 6 g

```

```

3.

für Larix decidua und Larix leptolepis .......... 17 g

```

```

4.

für Picea abies und Pinus sylvestris ............ 20 g

```

```

5.

für Pseudotsuga menziesii ....................... 30 g

```

```

6.

für Pinus strobus ............................... 45 g

```

```

7.

für Pinus nigra ................................. 50 g

```

```

8.

für Tilia cordata ............................... 90 g

```

```

9.

für Abies alba .................................. 120 g

```

```

10.

für Fraxinus excelsior .......................... 200 g

```

```

11.

für Acer pseudoplatanus ......................... 300 g

```

```

12.

für Prunus avium ................................ 450 g

```

```

13.

für Fagus sylvatica ............................. 600 g

```

```

14.

für Pinus cembra ................................ 700 g

```

```

15.

für Quercus petraea, Quercus robur und Quercus

```

rubra ........................................... 500 Samen.

Einfuhr aus Drittländern

§ 14. Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis nach dem Muster der Anlage VII oder von einem gleichwertigen Zeugnis begleitet ist.

Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle

§ 15. Das Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle hat zu betragen:

```

1.

für Alnus glutinosa und Picea sitchensis ......... 2 g

```

```

2.

für Larix decidua, Larix leptolepis, Picea abies,

```

Pinus nigra, Pinus sylvestris, Pinus strobus und

Pseudotsuga menziesii ............................ 10 g

```

3.

für Tilia cordata ................................ 20 g

```

```

4.

für Abies alba und Fraxinus excelsior ............ 25 g

```

```

5.

für Acer pseudoplatanus .......................... 50 g

```

```

6.

für Fagus sylvatica, Pinus cembra und Prunus avium 100 g

```

```

7.

für Quercus petraea, Quercus robur und Quercus

```

rubra ............................................ 500 g.

ANHANG I

ANFORDERUNGEN, DENEN SAATGUT GENÜGEN MUSS

1.1 Früchte und Samen müssen folgenden Anforderungen an die spezifische Reinheit genügen:

```

```

Höchstanteil an Früchten und Samen

anderer forstlicher Baumarten (in

vH des Gewichts)

```

```

Abies alba Mill. 0,1

Fagus sylvatica L. 0,1

Larix decidua Mill. 0,5 *1)

Larix leptolepis (Sieb Zucc.) Gord. 0,5 *1)

Picea abies Karst. 0,5

Picea sitchensis Trautv. et Mey 0,5

Pinus nigra Arn. 0,5

Pinus sylvestris L. 0,5

Pinus strobus L. 0,5

Pseudotsuga taxifolia (Poir.) Britt. 0,5

Quercus borealis Michx. 0,1

Quercus pedunculata Ehrh. 0,1 *2)

Quercus sessiliflora Sal. 0,1 *2)

1.2 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Aussaatwert

beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

```

```

*1) Das Vorhandensein von höchstens 1 vH Samen anderer Larix-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.

*2) Das Vorhandensein von höchstens 1 vH Früchte anderer Quercus-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN PFLANZENTEILE GENÜGEN MÜSSEN

1.

Populus sp.

1.1 Die Partien haben mindestens 95 vH Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit zu enthalten. Die einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesundheitszustandskriterien sowie gegebenenfalls durch die Größenkriterien bestimmt.

1.2 Beschaffenheit und Gesundheitszustand

Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit sind Pflanzenteile anzusehen,

a)

die nicht verholzt sind,

b)

deren Holz älter als zwei Vegetationsperioden ist,

c)

die Fehler am Aufwuchs, wie Zwieselwuchs, Verzweigung, übermäßige Krümmung, aufweisen,

d)

die weniger als zwei gut entwickelte Knospen aufweisen,

e)

die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,

f)

die teilweise oder ganz vertrocknet sind, Wunden aufweisen oder deren Rinde vom Holz getrennt ist,

g)

die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,

h)

die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindert, aufweisen.

1.3 Mindestgrößen

Die Größenkriterien sind nur auf Pflanzenteile der Sektion Aigeiros, mit Ausnahme der Wurzel- und Grünstecklinge, anzuwenden.

2.

Andere forstliche Baumarten mit Ausnahme von Populus

a)

die Fehler in der Beschaffenheit oder ungenügende Wuchskraft aufweisen,

b)

die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,

c)

die wegen des Alters oder der Größe für die Vermehrung ungeeignet sind,

d)

die teilweise oder ganz vertrocknet sind oder Verletzungen aufweisen, außer Schnittverletzungen für Kulturschnitte,

e)

die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,

f)

die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.

ANHANG III

ANFORDERUNGEN, DENEN PFLANZGUT GENÜGEN MUSS

1.

Die Partien haben mindestens 95 vH Pflanzgut von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit zu enthalten. Die einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesundheitszustandskriterien sowie durch die Alters- und Größenkriterien bestimmt.

2.

Beschaffenheit und Gesundheitszustand

```

```

Mängel, die eine Abies Pseudo- Fagus

einwandfreie und alba, Larix Pinus tsuga sylva- Popu-

handelsübliche Picea menziesii tica, lus

Beschaffenheit Quer- sp.

ausschließen cus

```

```

a)

Pflanzgut mit nicht

b)

teilweise oder ganz + + + + + + vertrocknetes

c)

starke Schaftkrümmung + + +

d)

mehrschaftiges + + + + + + Pflanzgut

e)

Sproß mit mehreren + + + + Endtrieben

f)

unvollständig +1) +1) +*2) verholzter Sproß und

g)

Sproß ohne gesunde +1) +1) +1) +1)

h)

fehlende oder + +

i)

starke, die + + +

k)

beschädigter + + + + + +3) Wurzelhals 4)

l)

stark + + + + + zusammengerollte

m)

fehlende oder stark + + + + +*5) verstümmelte

n)

Pflanzgut mit + + + + + + schweren Schäden,

o)

Pflanzgut mit + + + + + + erkennbaren Schäden,

```

3.

Alter und Größen

```

3.1 Forstliche Baumarten mit Ausnahme von Populus

- Anwendungsbereich

Die Kriterien für Alter und Größen des Pflanzguts finden keine

Anwendung für nicht verschultes Pflanzgut.

- EWG-Mindestnormen (Alter und Größen)

```

```

Normales Pflanzgut Gedrungenes Pflanzgut

Höchst- Höhe *7) Wurzel- Höchst- Höhe *7) Wurzel-

alter *6) (cm) hals- alter *6) (cm) hals-

(Jahre) mindest- (Jahre) mindest-

durch- durch-

messer messer

(mm) (mm)

```

```

Abies alba 4 10-15 4 4 10-15 4

5 15-25 5 4 15-20 5

5 25-35 5 5 20-25 6

5 35-45 6 5 25-35 7

5 45-60 8 5 35-40 8

- 60 10 - 40 10

Larix 2 20-35 4

3 35-50 5

4 50-65 6

4 65-80 7

5 80-90 8

5 90 10

Picea abies 3 15-25 4 4 15-20 4

4 25-40 5 5 20-30 5

5 40-55 6 5 30-40 6

5 55-65 7 5 40-50 8

5 65-80 9 5 50-60 9

- 80 10 - 60 10

Picea sitchensis 3 20-30 4

4 30-50 5

4 50-65 6

5 65-75 8

5 75-85 9

- 85 10

Pinus nigra 2 6-15 3 2 6-10 3

austriaca 3 15-25 4 3 10-20 4

4 25-35 5 4 20-30 5

4 35-45 6 4 30-40 6

4 45-55 7 4 40-50 7

- 50 8

Pinus nigra 2 5-10 3 3 10-15 4

(andere als 3 10-20 4 4 15-30 5

austriaca) 3 20-30 5 4 30-40 6

4 30-40 6 4 40-50 7

4 40-50 7 4 50 8

- 50 8

Pinus strobus 2 6-10 3

3 10-20 4

4 20-30 5

4 30-40 6

5 40-50 7

5 50-60 8

5 60 10

Pinus sylvestris 2 6-15 3 2 6-10 3

3 15-25 4 3 10-20 4

3 25-35 5 3 20-30 5

3 35-45 6 3 30-40 6

4 45-55 7 4 40-50 7

- 50 8

Pseudotsuga 2 20-25 3 3 20-25 4

menziesii 3 25-30 4 4 25-35 5

3 30-40 5 4 35-40 6

4 40-50 6 4 40-45 6

4 50-60 7 4 45-55 7

4 60-70 8 4 55-65 8

4 70-80 9 4 65-70 9

4 80-100 12 - 70 12

- 100 14

Fagus sylvatica, 2 15-25 4

Quercus 3 25-40 5

4 40-55 6

4 55-70 7

5 70-85 9

- 85 11

3.2 Populus

a)

Andere als Mittelmeergebiete

```

```

Meßstelle der Nummer der Durchmesser Höhen (m)

Alter Durchmesser- EWG- (mm)

messung Sortierung minimal maximal

```

```

0+1 0,50 m N 1 a 6- 8 einschl. 1,00 1,50

N 1 b 8-10 einschl. 1,00 1,75

N 1 c 10-12 einschl. 1,00 2,00

N 1 d 12-15 einschl. 1,00 2,25

N 1 e 15-20 einschl. 1,00 2,50

N 1 f 20 1,00 -

Mehr als 1 m N 2 8-10 einschl. 1,75 2,50

1 Jahr N 3 10-15 einschl. 1,75 3,00

N 4 15-20 einschl. 1,75 3,50

N 5 20-25 einschl. 2,25 4,00

N 6 25-30 einschl. 2,25 4,75

N 7 30-40 einschl. 2,75 5,75

N 8 40-50 einschl. 2,75 6,75

N 9 50 4,00 -

```

b)

Mittelmeergebiete

```

```

```

Meßstelle der Nummer der Durchmesser Höhen (m)

Alter Durchmesser- EU- (mm)

messung Sortierung minimal maximal

```

```

0+1 0,50 m S 1 a 15-20 einschl. 2,00 3,50

S 1 b 20-25 einschl. 2,00 3,75

S 1 c 25-30 einschl. 2,50 4,00

S 1 d 30-35 einschl. 2,50 4,50

S 1 e 35 3,00 5,00

Mehr als 1 m S 2 25-30 einschl. 3,25 6,50

1 Jahr S 3 30-38 einschl. 3,75 8,00

S 4 38-46 einschl. 4,00 9,00

S 5 46-54 einschl. 5,00 10,00

S 6 54 5,00 12,00

```

```

*1) ausgenommen, wenn das Pflanzgut während der Vegetationsperiode aus der Baumschule herausgeholt worden ist;

*2) mit Ausnahme der Klone von Populus deltoides angulata;

*3) mit Ausnahme der in der Baumschule zurückgeschnittenen Pflanzen

*4) außer Setzstangen;

*5) außer Quercus borealis.

*6) Alter: Bei der Berechnung des Alters sind volle Jahre zugrunde

*7) Höhe: Die Höhenmessungen haben mit einer Genauigkeit von

ANHANG IV

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR

GEWINNUNG VON „AUSGEWÄHLTEM VERMEHRUNGSGUT'' BESTIMMT IST

A. Bestände

1.

Ausgangsmaterial: Vorzugsweise sind als Ausgangsmaterial autochthone oder bereits bewährte nicht autochthone Bestände zuzulassen.

2.

Lage: Die Bestände haben von schlechten Beständen der gleichen Art und von Beständen einer Art oder Sorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann, genügend weit entfernt zu liegen. Das Merkmal der Lage ist besonders wichtig, wenn die umliegenden Bestände nicht autochthon sind.

3.

Homogenität: Die Bestände haben eine normale, individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale aufzuweisen.

4.

Angepaßtheit: Die Bestände haben an die vorherrschenden ökologischen Bedingungen des Herkunftsgebiets ausreichend angepaßt zu sein.

5.

Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines der ausschlaggebenden Merkmale für die Zulassung; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die unter gleichen ökologischen Bedingungen als durchschnittlich angesehene Massenleistung.

6.

Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht zu ziehen, sie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggebendes Merkmal sein.

7.

Form: Die Bestände haben besonders günstige morphologische Merkmale aufzuweisen, die insbesondere hinsichtlich der Gradschäftigkeit des Stamms, der Stellung und Feinheit der Äste und der natürlichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwieselbildung und der Drehwuchs sollen möglichst selten sein.

8.

Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit: Die Bestände müssen im allgemeinen gesund sein und an ihrem Standort eine möglichst gute Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen sowie gegen ungünstige äußere Einflüsse aufweisen.

9.

Stammzahl: Die Bestände haben eine oder mehrere Baumgruppen, innerhalb deren und zwischen denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit besteht, zu umfassen. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen der Inzucht haben Bestände eine ausreichende Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen.

10.

Alter: Die Bestände haben in möglichst großem Umfang Bäume zu enthalten, die ein Alter erreicht haben, das eine klare Beurteilung der oben genannten Merkmale gestattet.

11.

Kategorie „Erhöhte genetische Vielfalt'': Bestände, die hinsichtlich Ausgangsmaterial, Lage, Gesundheitszustand, Widerstandsfähigkeit und Größe besondere Anforderungen erfüllen.

B. Samenplantagen

Bei Samenplantagen muß eine ausreichende Gewähr dafür bestehen, daß das in ihnen erzeugte Saatgut mindestens die durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplantage entstammt.

C. Klone

1.

Die Z 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A finden entsprechende Anwendung.

2.

Die Klone haben nach ihren Unterscheidungsmerkmalen identifizierbar zu sein.

3.

Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen beruhen oder durch ausreichend lange Versuche dargetan sein.

ANHANG V

A. Allgemeines

Die Herkunftsgebiete entsprechen den nach forstökologischen Gesichtspunkten gefaßten Wuchsgebieten des österreichischen Waldes, die Herkunftsregionen den Hauptwuchsgebieten.

Höhenstufen sind vertikale Klima- und Vegetationsgürtel und repräsentieren die höhenzonale Abfolge der natürlichen Waldgesellschaften. Ihre Abgrenzung erfolgt nach klimatisch-pflanzensoziologischen Merkmalen. Für statistische Zwecke werden Höhenstufen zu Höhenregionen zusammengefaßt.

B. Höhengürtel und Höhenstufen

Höhengürtel Höhenstufe

Tieflage kollin(planar)

submontan

Mittellage tiefmontan

mittelmontan

hochmontan

Hochlage tiefsubalpin

hochsubalpin

Kollin(planare) Stufe: Eichen-Hainbuchen- und Eichenwälder untergeordnet mit Buche, planar ohne Buche.

Submontane Stufe: Übergangsbereich zwischen kolliner und montaner Stufe. Eichen-Hainbuchen-Wälder mit Buche bzw. Buchenwälder mit Eiche und Hainbuche gemischt.

Montane Stufe: Im außeralpinen Bereich und in den Randalpen Buchen- und Fichten-Tannen-Buchen-Wälder.

Die Grenze zur subalpinen Stufe ist durch die obere Verbreitungsgrenze von Buche und Tanne markiert, wo diese Baumarten regional fehlen (Innenalpen) durch die Obergrenze des bestandesbildenden Auftretens von Bergahorn und Weißkiefer.

Die montane Stufe wird untergliedert in:

Tiefmontane Stufe: Buche befindet sich innerhalb ihres Verbreitungsgebietes im Optimum bzw. ist im Zwischenalpenbereich auf diese Stufe beschränkt. Tanne, Weißkiefer und Eiche sind beigemischt.

Mittelmontane Stufe: Im außeralpinen Bereich und in den Randalpen Kernzone des Fichten-Tannen-Buchen-Waldes. Fichte ist mit natürlichen Mischungsanteilen vertreten.

Esche und Sommerlinde nahe ihrer oberen Verbreitungsgrenze.

Hochmontane Stufe: Buche innerhalb ihres Verbreitungsgebietes mit wechselnder Vitalität noch enthalten.

Tiefsubalpine Stufe: Fichtenwälder, mit Lärche und in den Innenalpen auch Zirbe gemischt. Wälder häufig aufgelockert mit charakteristischer Rottenstruktur. In den Innenalpen Weißkiefer vereinzelt noch vertreten.

In den Randalpen nur fragmentarisch ausgebildet und durch Latschenbestände ersetzt.

Hochsubalpine Stufe: In den Innen- und Zwischenalpen Lärchen-Zirben-Wälder. In den Randalpen zumeist durch Latschengebüsche vertreten.

C. Herkunftsgebiete und Höhenstufen

Es werden 22 Herkunftsgebiete unterschieden, die zu statistischen Zwecken in neun Herkunftsregionen zusammengefaßt sind.

Die Angaben der Seehöhen dienen der Information über die vorwiegende Spanne der vertikalen Erstreckung der Höhenstufen im bezeichneten Herkunftsgebiet, können jedoch nicht als alleiniges Kriterium für die Abgrenzung verwendet werden. Die Zuordnung einer Höhenstufe hat auf Grund des Gutachtens der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu erfolgen.

Unter der Bezeichnung „Entsprechung'' ist die in der Anlage der Forstsaatgutverordnung, BGBl. Nr. 627/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 251/1989 festgelegte Gliederung der Wuchs- und Herkunftsgebiete gegenübergestellt.

1.

Herkunftsregion Innenalpen

1.1 Herkunftsgebiet Kontinentale Kernzone

Entsprechung: Teile von I 1, südlicher Anteil von II A 1.

Lage: Oberinntal von der Staatsgrenze bis Mötz, Kaunertal,

Pitztal, Ötztal.

Umgrenzung:

Staatsgrenze - Kammlinie Samnaungruppe über Giggler Spitze - Talüberquerung westl. Tobadill, Parseierspitze - Kammlinie Lechtaler Alpen über Großbergjoch, Roßkarscharte, Steinkarspitze, Gr. Schlenkersp. - Muttekopf - Hahntennjoch - Falschkogel - Kammlinie bis Ostgipfel - Heiterwandhütte - Schafkopf - Sinnesjoch - Sinnesegg - Unterer Sießekopf - Talüberquerung südl. Nassereith - entlang Bundesstraße bis Kt. 828 - Rauhtal - Sternanger - Auf dem Horn - Grünberg - Mötz

Tieflage submontan - 900 (1 000) m

Mittellage tiefmontan 900-1 100 m

mittelmontan 1 100-1 400 m

hochmontan 1 400-1 700 (1 850) m

Hochlage tiefsubalpin (1 500) 1 700-2 000 (2 100) m

hochsubalpin (1 750) 2 000-2 300 m

1.2 Herkunftsgebiet Subkontinentale Innenalpen - Westteil

Entsprechung: Bereiche von I 1, I 2, I 7, I 8.

Lage: Areal 1: Paznaun - Stanzertal.

Areal 2: Nordtiroler Zentralalpen östlich ab Stubaital,

Osttiroler Zentralalpen, Oberes Mölltal.

Umgrenzung:

Areal 1: Staatsgrenze, Gr. Piz Buin - Bielerhöhe - Landesgrenze

Areal 2: Staatsgrenze, Zuckerhüttl - Hauptkamm Stubaier Alpen -

Gaiskogel - Kühtai - Pirchkogel - Predigtstuhl - Stadligerberg - Staudach - Mötz - Sassberg - Fiechter Köpfl - Überquerung Inn südwestl. Telfs - südl. Pfaffenhofen - Lände - Fritzens - Pollingberg - Kt. 879

Tieflage submontan - 850 (950) m

Mittellage tiefmontan 850-1 100 m

mittelmontan 1 100-1 400 m

hochmontan 1 400-1 700 (1 850) m

Hochlage tiefsubalpin (1 500) 1 700-1 950 (2 050) m

hochsubalpin (1 650) 1 950-2 200 (2 300) m

1.3 Herkunftsgebiet Subkontinentale Innenalpen - Ostteil

Entsprechung: I 4 sowie Bereiche von I 3, I 6, I 7, I 8, I 9.

Lage: Hohe Tauern (Salzburger Seite zur Gänze, Kärntner Seite ab Schareck), Lungau, oberes Murtal.

Umgrenzung:

Staatsgrenze, Dreiecker - Landesgrenze bis Geißstein - Leitenkogel - Sommertor - Kammlinie Kitzbüheler Alpen bis Schmittenhöhe - Dürnberger Eck - Dürnberg - Überquerung Salzach bei Fürth - Maiskogel - Schoppachhöhe - Eder Grundalm/Kt. 1420 - Gletscherbahnen Kaprun - Roßkopf - Brandlscharte - Kammlinie bis Brennstein - Peilstein - Walcher Grundalm - Überquerung Fuscher Ache bei Ferleiten - Foislhütte - Hochgamsburg - Kasereck - Guteben - Wasserfall Sulzbach - Langweidkogel - Auf der Scheiben

Tieflage submontan - 850 (1 000) m

Mittellage tiefmontan 850-1 100 (1 150) m

mittelmontan 1 100-1 400 m

hochmontan 1 400-1 650 (1 700) m

Hochlage tiefsubalpin (1 400) 1 650-1 900 (2 000) m

hochsubalpin (1 600) 1 900-2 100 (2 250) m

```

2.

Herkunftsregion Nördliche Zwischenalpen

```

2.1 Herkunftsgebiet Nördliche Zwischenalpen - Westteil

Entsprechung: Bereiche von I 2, IV 1, II A 1, II A 2.

Lage: Südliches Vorarlberg und oberes Lechtal, Südabdachung der Kalkalpen ab Telfs - Inntal - vorderes Zillertal - Nordabdachung der Kitzbüheler Alpen bis zum Paß Thurn.

Umgrenzung:

Staatsgrenze - Kammlinie über Schafgafall, Brandner Mittagsspitze, Zimba, Großer und Kleiner Valkastiel - Ostabfall Steinwandecks - nördl. St. Anton im Montafon/Kt. 607 - Kammlinie Davenna, Itonskopf - Fallbachwand - Überquerung Klostertal bei Ghf. Engel - Roggelskopf - Geisköpfe - Rote Wand - Schwarze Wand

Tieflage submontan - 750 (850) m

Mittellage tiefmontan 750-1 000 m

mittelmontan 1 000-1 300 (1 400) m

hochmontan (1 100) 1 300-1 600 (1 700) m

Hochlage tiefsubalpin (1 450) 1 600-1 800 (1 900) m

hochsubalpin (1 700) 1 800-2 050 (2 150) m

2.2 Herkunftsgebiet Nördliche Zwischenalpen - Ostteil

Entsprechung: Bereiche von I 3, I 5, II A 3.

Lage: Kitzbüheler Alpen und Niedere Tauern, z. T. Hohe Tauern

sowie die Südeinhänge der nördlichen Kalkalpen zu den zentralalpinen Längstälern.

Umgrenzung:

Geißstein - Schusterkogel - Saaljoch - Sonnspitze - Spieleckkogel - Hochalmspitze - Reiterkogel - Spielberghorn - Grießner Höhe - Grießenpaß/Kt. 969 - Grießenbach flußabwärts - Leoganger Ache flußabwärts - Saalfelden - Maria Alm - Natrun - Primbachkögerl - Hinterthal - Mußbachalm - Lausköpfe - Kammlinie über Lamkopf, Hochkönig - Mitterfeldalm, Grünmaißalm - Jagerköpfl - Überquerung des Salzachtales in Bischofshofen - Pöham - Überquerung Tauernautobahn A 10 - Donneregg - Weyerberg

Tieflage submontan - 700 m

Mittellage tiefmontan 700- 900 m

mittelmontan 900-1 200 m

hochmontan (1 100) 1 200-1 500 (1 550) m

Hochlage tiefsubalpin (1 400) 1 500-1 800 m

hochsubalpin (1 700) 1 800-2 050 (2 150) m

```

3.

Herkunftsregion Östliche und südliche Zwischenalpen

```

3.1 Herkunftsgebiet Östliche Zwischenalpen - Nordteil

Entsprechung: Teile von I 5, II A 4.

Lage: Einhänge zum Liesingtal - Mur- und Mürztal vom Schoberpaß

bis Semmering.

Umgrenzung:

Kammlinie Rottenmanner Tauern, Kleiner Bösenstein, Großer Bösenstein bis Almspitz - Kirchbacheralm - Pettaler Alm - Kirchberger Alm - St. Lorenzen/Paltental - Untersonnberg - Gaishorn im Paltental - Flitzenbachtal taleinwärts - Vordere Flitzenalm/Kt. 1221 - Sparafeld - Kammlinie Reichenstein - Pfarrmauer - Talenge Silberreith - Johnsbachtal bis Zosseggalm - Pleschkogel - Radmertal talauswärts bis Radmer an der Stube - Kammlinie Böse Mauer - Kaiserschild - Donnersalpe - Hochalm - Schwarzenstein - Kammlinie Eisenerzer Alpen bis Rössel - Präbichl - Hirscheggsattel - Kammlinie Trenchtling - Grüner See

Tieflage submontan - 650 m

Mittellage tiefmontan 650- 900 (1 000) m

mittelmontan 900-1 200 m

hochmontan 1 200-1 400 (1 500) m

Hochlage tiefsubalpin 1 400-1 700 m

hochsubalpin 1 700-1 900 m

3.2 Herkunftsgebiet Östliche Zwischenalpen - Südteil

Entsprechung: Bereiche von I 6, I 9.

Lage: Seckauer Tauern, Murtal von Unzmarkt bis St. Michael,

Lavanttal, Seetaler Alpen, Saualpe, Gurktal.

Umgrenzung:

Eiskarspitz - Pustereckjoch - Gangkogel - Kreuzkogel - Große und Kleine Windlucken - Hauptkamm Rottenmanner Tauern über Schrattnerkogel, Hochschwung, Zinkenkogel, Kleiner Bösenstein, Großer Hengst - Überquerung Bundesstr. 114 südl. Hohentauern/Ghf. Steinkogler - westl. Wirtsgupf - Kainzenboden - Hauptkamm Triebener Tauern über Geierkogel, Sonntagskogel, Knaudachkogel bis Grieskogel - Hauptkamm Seckauer Alpen bis Hochalm - Überquerung Feistritzbachgraben - Finsterwald - Kammlinie über Rannachtörl, Hennerkogel, Steineck, Ochsenboden, Weigelmoaralm, Schwarzkogel, Liesingberg - Überquerung Murtal in St. Michael - Kammlinie über Flaterberg, Schinninger, Hochegg, Ochsenkogel, Hofstatt, Erdegg, Fensteralm - Hauptkamm Gleinalpe über Eiblkogel, Kreuzsattel, Lärchkogel, Speikkogel, Gleinalmsattel, Roßbachkogel, Terenbachalm, Stierkreuz - Turneralm - Scherzberg - Ofnerkogel - Plankogel - Gaberl - Kammlinie Stubalpe über Wölkerkogel, Schwarzkogel, Rappoldkogel

Tieflage submontan - 650 m

Mittellage tiefmontan 650-1 000 m

mittelmontan 1 000-1 300 m

hochmontan 1 300-1 500 (1 650) m

Hochlage tiefsubalpin (1 450) 1 500-1 750 (1 800) m

hochsubalpin 1 750-1 900 (2 050) m

3.3 Herkunftsgebiet Südliche Zwischenalpen

Entsprechung: Südlicher Teil von I 8, südwestlicher Streifen

von I 9, nordwestlicher Teil von II B 1.

Lage: Westlichste Karnische Alpen - Nordhang der Gailtaler Alpen

Umgrenzung:

Staatsgrenze - Hochrast - Thurntaler - Überquerung Villgratenbach - Glinzzipf - Kopfkarscharte - Gölbner - Beim Kreuz - Bockstein - Rudnig - Überquerung Iseltal bei Unterpeischlach/Kt. 797 - Klauskofel - Kegelstein - Hochschober

Tieflage submontan - 800 (950) m

Mittellage tiefmontan 800-1 100 (1 300) m

mittelmontan 1 100-1 400 (1 450) m

hochmontan 1 400-1 650 (1 800) m

Hochlage tiefsubalpin (1 500) 1 650-1 900 (2 100) m

hochsubalpin (1 750) 1 900-2 100 (2 200) m

```

4.

Herkunftsregion Nördliche Randalpen

```

4.1 Herkunftsgebiet Nördliche Randalpen - Westteil

Entsprechung: IV 2 sowie Bereiche von II A 1, II A 2, II A 3,

IV 1, IV 3.

Lage: Nördliches Vorarlberg - Außerfern - ab Karwendel

Nordabdachung ostwärts - Tiroler und Salzburger Kalkalpen

- Salzkammergut - Totes Gebirge und Flyschzone bis zum

Steyrtal.

Umgrenzung:

Areal 1: Staatsgrenze - Kirchlispitzen/Rätikon - Staatsgrenze -

Grenzzeichen 148 - Hirschgehrenalpe - Kt. 1562 -

Körbersee - Alpele - Butzenspitze - Hochlichtspitze -

Schwarze Wand - Rote Wand - Gaisköpfe - Roggelskopf -

Überquerung Klostertal bei Ghf. Engel/westl. Dalaas -

Fallbachwand - Itonskopf - Davenna - Davennakopf

Westabfall - Überquerung Montafoner Tal nördl.

St. Anton/Kt. 607 - Steinwandeck Ostabfall - Kammlinie

über Kleinen und Großen Valkastiel, Zimba, Brandner

Mittagsspitze, Schafgafall, Zaluandakopf -

Kirchlispitzen - Staatsgrenze;

Areal 2: Staatsgrenze - Schneefernerkopf - nördl. Ehrwald -

Kapelle „St. Anna''/Kt. 1000 - Daniel - Kammlinie

Plattberg, Kt. 738, Kohlberg - Überquerung

Zwischentoren westl. Bichlbach - Achseljoch -

Thaneller - Überquerung Rotlechtal (Stausee) -

Kammlinie Knittelkarspitzgruppe bis Mahdspitze -

Überquerung Lechtal/Kt. 918 - Leilachspitze -

Kammlinie Steinkarspitze bis Kastenkopf -

Staatsgrenze;

Areal 3: Staatsgrenze - Grenzzeichen 441 an der Saalach - südl.

Käferheim - Walserberg - Überquerung Autobahn A 1 -

südl. Walser Wiesen - Kleingmainberg - Fürstenbrunn -

Glanegg - Grödig - Gartenau - Au/Gde. Hallein -

Hallein/Überquerung Salzach - Haunsberg/Gde. Hallein

(2x Überquerung Autobahn A 10) - Puch - Elsbethen -

Aigen - Kühberg - Heuberg - Esch-Mayrwies - Rappenwang

- Kt. 800 - Pabenwang - Kt. 645 - Nockstein über

Kt. 738 - Weißbach - Gaisbergau/Gde. Koppl - Koppl -

Kt. 694 - Plainfeld - Oberdorf/Gde. Thalgau - östl.

Thalgau - Überquerung Autobahn A 1 -

Enzersberg/Gde.Thalgau - Ziefanken -

Henndorf/Schöllenberg - Haslach - östl. Pfongau/Gde.

Neumarkt am Wallersee - Irrsberg/Irrsdorf - Vielweg -

Laiten - Obernberg - südl. Hochfeld - Reitzing -

Jagdhub/Gde. Straßwalchen - Giga/Gde. Weißenkirchen -

Rehberg - Weißenkirchen - Hag - Kt. 604/Kapelle

„Ahberg'' - Überquerung Autobahn A 1 - Roißroith/Gde.

Straß - Winterleithen/Gde. Attersee - Attersee -

Buchberg - Litzlberg - Überquerung Attersee - südl.

Schörfling - südl. Oberhehenfeld/Gde. Schörfling -

Schiefgrubberg - Halbmoos/Gde. Aurach/Kt. 527 - nach

NO bis Autobahn A 1 - Autobahnknoten

Vöcklabruck/Gmunden - Wiesen - Gmunden - Überquerung

des Traunsees südl. Schloß Orth/Gmunden - Grünberg -

Flachberg - Kt. 501 - Kaltenmarkt/Gde. Kirchham -

südl. Kirchham - Danzlau/Kt. 483 - östl. Feichtenberg

- Überquerung Almtal bei ÖBB-HSt. Steinbachbrücke -

Kt. 717 - Dörfl/Gde. Oberschlierbach - Pernecker Kogel

- südwestl. Inzersdorf im Kremstal - Kirchdorf/Erb -

Ottsdorf - Kremsdorf - Kirchdorf an der Krems -

Schlierbach - Wimberg - Nußbach - Waldneukirchen -

Untergrünburg - Obergrünburg - Steyrleithen - westl.

Molln - Schnitzlhub - ÖBB-HSt. Frauenstein - Klaus an

der Pyhrnbahn - Bhf. Steyrling - Bhf. Hinterstoder -

St. Pankraz - Pießling - südl. Windischgarsten -

Gleinkerau - Spital am Pyhrn - Kitzstein -

Landesgrenze - Sigistalhöhe - Großes Tragl - Sturzhahn

- Linzer Tauplitzhaus/Kt. 1638 - Brenntenmöserhütte -

Bergerwand - Tauplitz/Furt - Klachau/Girtstatt -

Multereck - Kammlinie Grimming - Überquerung

Salzastausee über Kreuzrücken - Lackenberg/Kt. 1316

und Kt. 1364 - Klausgrabenwände - südl. Rasslalm -

Fahrnrinnkogel - Hochmühleck - Zellerkogel - Lämmereck

- Hochfinitz - Neualm/Kt. 1610 - Hirschberg -

Speikberg - Däumelkogel - Hoher Krippenstein - Hoher

Rumpler - Taubenkogel - Simonyhütte - Wildlochhöhe -

Waldhorn - Landesgrenze - Steirische Kalkspitze -

Oberhüttensattel - Roßkogel - Gosaustein -

Bischofsmütze - Predigtstuhl - Langeggsattel -

Gsengplatte - Gerzkopf - Platten -

St. Martin/Bichlberg - Helferalm - Weyerberg -

Donneregg - Überquerung Tauernautobahn A 10 - Pöham -

Überquerung des Salzachtales in Bischofshofen -

Jagerköpfl - Hochkönigmassiv über Grünmaißalm,

Mitterfeldalm - Kammlinie Hochkönig bis Lamkopf -

Lausköpfe - Mußbachalm - Hinterthal - Primbachkögerl -

Natrun - Maria Alm - Saalfelden - Leoganger Ache

flußaufwärts - Grießenbach flußaufwärts - Grießenpaß -

Hochfilzen - Fieberbrunn - Fieberbrunner Ache

flußabwärts bis St. Johann in Tirol - Rettenbach -

Stangl - Going am Wilden Kaiser - Ellmau - Blaiken -

Stockach - Stegen - Lengenfeldenalm - Kl. und

Gr. Pölven - Bruckhäusl - Brugger Mühle -

Kastengstatt/ Angath - westl. Mariastein -

Hundsalmjoch - Buchackeralm - Schusterloch - Kammlinie

Blessenberg - Einkehralm - Überquerung Branderberger

Ache südl. Pinegg - Dristenkopf - Kt. 1508 -

Labeggalm/Kt. 1545 - Rofanspitze - Ebner Joch - Eben

am Achensee - Weihnachtsegg - Hauptkamm Karwendel über

Rauher Knöll - Kammlinie Vomper Kette bis

Grubenkarspitze - Gamskarspitze - Überquerung

Hallerangeralm bei Überschalljoch/Kt. 1912 -

Speckkarspitze - Großer Lafatscher - Stempeljochspitze

- Kammlinie Nordkette - Gr. Solstein - Überquerung

Erlalm - Erlspitze - Kammlinie über Freiungspitzen,

Reither Spitze, Seefelder Joch - Hochegg - Kt. 1134 -

Simmlberg - Zunteregg - Große Arnspitze - Zwirchkopf -

Überquerung Leutaschtal bei Lochlehn - Untere

Wettersteinspitze - Staatsgrenze.

Höhenstufen:

Tieflage submontan - 600 (700) m

Mittellage tiefmontan 600- 800 (1 000) m

mittelmontan 800-1 200 (1 300) m

hochmontan (1 100) 1 200-1 450 (1 600) m

Hochlage tiefsubalpin (1 300) 1 450-1 650 (1 700) m

hochsubalpin 1 650-1 950 (2 000) m

4.2 Herkunftsgebiet Nördliche Randalpen - Ostteil

Entsprechung: Bereiche von I 5, II A 4, III 1, III 2, III 3.

Lage: Flyschzone, Kalkvor- und -hochalpen ab Steyrtal bis zum

östlichen Wienerwald bzw. Rax und Schneeberg.

Umgrenzung:

Bosruck/Kitzstein - Spital am Pyhrn - Gleinkerau - südl. Windischgarsten - Pießling - St. Pankraz - Bhf. Hinterstoder - Bhf. Steyrling - Klaus an der Pyhrnbahn - ÖBB-HSt. Frauenstein - Schnitzlhub - westl. Molln - Steyrleithen - Steinbach an der Steyr - ÖBB-HSt. Sommerhubermühle - Leithen/Gde. Pichlern - Saaß

Tieflage submontan - 600 (700) m

Mittellage tiefmontan (550) 600- 800 (900) m

mittelmontan (700) 800-1 200 (1 400) m

hochmontan (1 100) 1 200-1 450 (1 500) m

Hochlage tiefsubalpin (1 300) 1 450-1 600 (1 750) m

hochsubalpin (1 500) 1 600-1 900 (2 000) m

```

5.

Herkunftsregion Östliche Randalpen

```

5.1 Herkunftsgebiet Niederösterreichischer Alpenostrand

Entsprechung: III 4, Ostrand von III 1 und III 3.

Lage: Östlicher Wienerwald und Thermenalpen.

Umgrenzung:

Edlach, Dörfl/Gde. Reichenau - Knappenberg/Gde. Reichenau - Sängerkogel - Bergstation Raxseilbahn - Kammlinie Brandschneide

Tieflage kollin - 350 (400) m

submontan (300) 350- 600 (700) m

Mittellage tiefmontan 600- 800 (900) m

mittelmontan 800-1 200 m

hochmontan (1 100) 1 200-1 400 (1 500) m

Hochlage tiefsubalpin 1 400-1 600 (1 700) m

hochsubalpin 1 600-1 900 m

5.2 Herkunftsgebiet Bucklige Welt

Entsprechung: Überwiegende Bereiche von II A 5, Teil von VII 4.

Lage: Wechsel-Nordabdachung, Bucklige Welt, Rosaliengebirge,

Ödenburger Gebirge.

Umgrenzung:

Staatsgrenze - Oswaldikapelle - Rabenkopf - Ritzing/Zollhaus - Hasenberg - Lackenbach - südl. Weppersdorf - Markt St. Martin - Kaisersdorf - Weingraben - südl. Karl - Radigundenstein - Landesgrenze - südl. Habich - Schafriegel - Kt. 848 - Hutwisch - Hochneukirchen - Hattmannsdorf - Kagerriegel - Stübegg/Gde. Zöbern - Kt. 826 - Überquerung Autobahn A 2 - Hotel Ocherbauer/Gde. Tauchen/Kt. 759 - Hartberg - Kt. 851 - Mönichkirchen - Kogel - Mönichkirchner Schwaig - Landesgrenze über Semmering bis Preiner Gscheid - Prein an der Rax - Edlach an der Rax - Reichenau an der Rax - Gloggnitz - Köttlach/Gde. Gloggnitz - St. Valentin/Landschach - Oberdanegg - Unterdanegg - Wartmannstetten - Ramplach - A 2-Autobahnknoten Seebenstein - Guntrams - Schwarzau am Steinfeld - Föhrenau - Haderswörth/Gde. Lanzenkirchen - Erlach - Walpersdorf - Ofenbach - Frohsdorf - Eichenbüchl - östl. Katzelsdorf - südl. Neudörfl - Bad Sauerbrunn - Wiesen - Forchtenstein, Hausberg - südl. Mattersburg - südl. Marz - südl. Rohrbach bei Mattersburg - Waldrand Rohrbacher Wald - Staatsgrenze.

Höhenstufen:

Tieflage submontan - 600 (700) m

Mittellage tiefmontan 600- 800 (900) m

mittelmontan 800-1 100 (1 200) m

hochmontan 1 100-1 400 (1 500) m

Hochlage tiefsubalpin 1 400-1 650 (1 700) m

hochsubalpin (1 600) 1 650-1 750 m

5.3 Herkunftsgebiet Ost- und Mittelsteirisches Bergland

Entsprechung: Nordöstlicher Teil von II B 3, Teil von VII 4.

Lage: Günser Gebirge - Wechsel - Oststeirisches und Grazer

Bergland - Südost-Abdachung der Gleinalpe.

Umgrenzung:

Staatsgrenze - Satzenstein - Point/Gde. Rechnitz - Markt Neuhodis - südl. Weinberg - Unterpodgoria - Rumpersdorf - Mönchmeierhof - nördl. Stadtschlaining/Sandgrube-Kt. 339 - Kerschgrabenwald - südl. Mariasdorf - Kt. 438 - östl. Willersdorf - Überquerung Willersdorfer Schlucht nördl. Oberweinberg - Schreibersdorf - südl. Sinnersdorf - nördl. Mühlriegel - Überquerung Autobahn A 2 - Ehrenschachen - Ackerhäuser - Waldjokl/Kt. 436 - Kogl/Gde. Neustift - Neustift an der Lafnitz - Grafenberg/Gde. Grafendorf - Grafendorf - Siebenbirken/Gde. Staudach - Hartberg/Ortsteil Ring - Löffelberg/Gde. Löffelbach - Winzendorf - Tutten/Gde. Winzendorf

Tieflage submontan - 700 m

Mittellage tiefmontan 700- 900 (1 000) m

mittelmontan (800) 900-1 100 (1 200) m

hochmontan 1 100-1 400 (1 500) m

Hochlage tiefsubalpin 1 400-1 700 (1 800) m

hochsubalpin 1 700-1 800 (1 850) m

5.4 Herkunftsgebiet Weststeirisches Bergland

Entsprechung: Südwestlicher Teil von II B 3.

Lage: Südostabfall der Kor-, Stub- und Packalpe, Poßruck.

Umgrenzung:

Staatsgrenze, Rabenstein/Gde. Lavamünd - Hornigkreuz - St. Magdalena - Koglereck/Kt. 1347 - Hirschkogel - Goßeck - Kt. 1447 - Kleinalpl - Jauksattel - Kammlinie Koralpe über Kampelekogel - Lubachkogel - Hebalm - Klementkogel - Kalcherkogel - Packsattel - Gantschniggkogel - Kt. 1390 - Lahnofen, Bernsteinhütte/Kt. 1559 - Kammlinie Hirschegger Alm - Peterer Riegel - Kt. 1455 - (Speikkogel) - Hirschegger Sattel - Kammlinie Stubalpe über Rappoldkogel, Schwarzkogel, Wölkerkogel - Gaberl - Sallabach flußabwärts - Kt. 993 - Salla - Bundesstr. 77 bis Köflach - Voitsberg - Krottendorf bei Ligist - Dietenberg/Gde. Ligist - Ligist - Steinberg/Autobahn A 2 - Loreith/Gde. Stögersdorf - Überquerung Autobahn A 2 bei Gundersdorf - westl. Grubberg - Hochgrail/Gde. Greisdorf - Sierling - östl. Stainzer Warte - Bad Gams - Blumau/Gde. Wildbach - Burg Landsberg/Deutschlandsberg - Oberneuberg/Gde. Hollenegg - Schwanberg/Schloß Limberg - östl. Limberg - Steyeregg/Gde. Wernersdorf - Etzendorf - Oberkraß - Kt. 436 - Guntschenberg/Gde. Wernersdorf - Ghf. Bachseppl/Kt. 396 - südl. Eibiswald - Feisternitz - südl. Oberhaag - Arnfels - Schloßberg/Gde. Leutschach - Großwalz - Staatsgrenze.

Höhenstufen:

Tieflage submontan - 700 m

Mittellage tiefmontan 700- 900 m

mittelmontan 900-1 300 m

hochmontan (1 150) 1 300-1 500 (1 600) m

Hochlage tiefsubalpin (1 450) 1 500-1 750 (1 850) m

hochsubalpin 1 750-2 050 m

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6.

Herkunftsregion Südliche Randalpen

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6.1 Herkunftsgebiet Südliches Randgebirge

Entsprechung: II B 1 (im Norden und Westen etwas reduziert).

Lage: Karawanken, Karnische und Gailtaler Alpen, Lienzer

Dolomiten.

Umgrenzung:

Staatsgrenze, Kesselscharte/Kt. 2370 bis Spitzköfele - Kammlinie über Kt. 1775 - Überquerung Lesachtal östl. Obertilliach - Connyalm - Kofelspitz - Kt. 1953 - Kt. 2591 - Sonntagsrast - Schönfeldjoch - Hauptkamm Lienzer Dolomiten über Frauentalegg, Kofelpaß, Sandegg, Kreuzkofel, Eisenschuß - Landesgrenze bis Grubenspitz - Böses Weibele - Kammlinie über Riebenkofel, Millnazenkofel, Joch, Tscheltscher Alpe, Schartenkopf, Schatzbichl, Kt. 1950, Auf der Mussen, Guck - Gailberg Sattel - Hocheck - Kammlinie über Kaserlahnkopf, Jaukenhöhe - Spitzkofel - Ranzkofel - Kammlinie Reißkofel bis Kt. 1930 - Sattelnock - Pfarreben - Waisacher Alm - Grafenwegerhöhe - Kreuzwirt - Urschitz - Tschabitscher - Nockberg - Kammlinie über Hochtraten, Plentelitz, Mühlwand - Fellkofel - Kammlinie über Hühnerspitz, Latschur, Kopasnock, Staff, Goldeck, Kt. 1723 - Gassen/Bichlkirche - Golsernock - Riednock - Kt. 1591 - Nockwiese - Kreuzen - Hauptkamm Gailtaler Alpen über Sparbergipfel bis Mittagsnock - Spitzeck - nördl. Weißenbach - östl. Buchberg - St. Georgen/Gde. Villach - Möltschach/Gde. Villach - Tscheltschnigkogel - südl. Storfhöhe - Turnberg - Tschau, Korpitsch/Gde. Arnoldstein - Ghf.

Baumgartner/Altfinkenstein, Outschena, Ghf. Türkenkopf, nördl. Gratschenitzen/Rasburg - Überquerung Autobahn A 11 nördl. Kraftwerk-Bärental - Kapelle „Maria Elend'' - Greuth/Gde. Maria Elend - Kt. 599/Kozian - Feistritz im Rosental - St. Johann im Rosental - Dornach, Unterbergen/Gde. Ferlach - südl. Ferlach - Seidolach/Gde. Unterferlach - Sabosach/Gde. St. Margarethen im Rosental - südl. Niederdörfl - Kt. 728 - Raspotnik - Kt. 745 - Kt. 631/Krajnzonik - Ghf. Hazar/Kt. 511 - Dobrowa/Kt. 495 - Rechberg/Gde. Vellach - Kt. 638 - Jaunstein - Globasnitz - Wackendorf, Unterbergen/Gde. Globasnitz - Feistritz ob Bleiburg - Winkl/Gde. Bleiburg - Loibach-Süd/Gde. Bleiburg - Bleiburg - Schilterndorf - Oberdorf/Gde. Schwabegg - Kt. 442 - Unterpudlach/Gde. Lavamünd - Bach/Gde. Lavamünd - Leifling/Zollhaus - Staatsgrenze.

Höhenstufen:

Tieflage submontan - 700 (800) m

Mittellage tiefmontan 700-1 000 (1 100) m

mittelmontan 1 000-1 250 (1 300) m

hochmontan (1 000) 1 250-1 550 (1 700) m

Hochlage tiefsubalpin (1 500) 1 550-1 750 (1 950) m

hochsubalpin (1 700) 1 750-2 000 (2 100) m

6.2 Herkunftsgebiet Klagenfurter Becken

Entsprechung: II B 2.

Lage: Klagenfurter Becken und Jauntal bis zum Fuß der Karawanken, St. Veiter Becken, Feldkirchner Becken, unteres Lavanttal einschließlich der zwischen diesen Becken liegenden Höhenzüge (Sattnitz, Ossiacher Tauern) und der im Norden und Osten angrenzenden Hanglagen.

Umgrenzung:

Staatsgrenze, Leifling/Zollhaus - Bach/Gde. Lavamünd - Oberpudlach/Gde. Lavamünd - Kt. 442 - Schilterndorf - Bleiburg - Loibach-Süd/Gde. Bleiburg - Feistritz ob Bleiburg - Unterbergen, Wackendorf/Gde. Globasnitz - Globasnitz - Jaunstein - Kt. 638 - Rechberg/Gde. Vellach - Dobrowa/Kt. 495 - Ghf. „Hazar''/Kt. 511

Tieflage submontan - 700 m

Mittellage tiefmontan 700-1 000 m

mittelmontan 1 000-1 100 m

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7.

Herkunftsregion Nördliches Alpenvorland

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7.1 Herkunftsgebiet Nördliches Alpenvorland - Westteil

Entsprechung: Bereiche von IV 3, V 1, V 2.

Lage: Flachgau - Innviertel - Hausruck bis zum Rand der Traun-Enns-Platte.

Umgrenzung:

Staatsgrenze, Schärding/Allerheiligen - Gopperding - Allerding - Bundesstr. 129 bis Unterjechtenham/Gde. Taufkirchen an der Pram

Tieflage submontan -600 m

Mittellage tiefmontan 600-800 m

7.2 Herkunftsgebiet Nördliches Alpenvorland - Ostteil

Entsprechung: Bereiche von V 1, V 2, V 3.

Lage: Alpenvorland ab Traun-Enns-Platte, Eferdinger Becken,

Molassezone bis zum Rand des Tullner Feldes.

Umgrenzung:

Sierning - Oberwolfern, Schwarzenthal/Gde. Wolfern - Droißendorf

Tieflage kollin -300 m

submontan (250) 300-550 m

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8.

Herkunftsregion Sommerwarmer Osten

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8.1 Herkunftsgebiet Pannonisches Tief- und Hügelland

Entsprechung: V 4, VII 1, VII 2, VII 3, VII 5, Teile von V 2,

VI 3, VII 4.

Lage: Weinviertel einschließlich Horner Bucht, Tullner Becken,

Marchfeld, Wiener Becken und kleine ungarische Tiefebene

bis zum Günser Gebirge, einschließlich Leithagebirge,

Hainburger Berge und Becken von Oberpullendorf -

Deutschkreutz.

Umgrenzung:

Areal 1: Staatsgrenze - Rohrbacher Wald - südl. Marz - südl.

Mattersburg - Forchtenstein - Hausberg - Wiesen - Bad

Sauerbrunn - südl. Neudörfl - östl. Katzelsdorf -

Eichbüchl - Frohsdorf - Ofenbach - Walpersbach - Erlach

- Haderswörth - Föhrenau - Schwarzau am Steinfeld -

Guntrams - Überquerung A 2-Autobahnknoten Seebenstein -

Ramplach - Wartmannstetten - Unterdanegg - Oberdanegg -

Landschach - St. Valentin - Köttlach/ Gde. Gloggnitz -

Putzmannsdorf/Gde. Pottschach - Ternitz -

Mahrersdorf/Gde. Ternitz - Raglitz - Würflach -

Willendorf - Dörfles/Gde. Willendorf - Winzendorf - Bad

Fischau - Steinabrückl - Hölles - Enzesfeld - östl.

Hirtenberg - östl. Großau - Gainfarn/Gde. Bad Vöslau -

Harzberg - Baden/Rauheneck, Rauhenstein - Pfaffstättner

Kogel - Richardshof - Prießnitztal -

Mödling/Kalenderberg - Hinterbrühl/Gde. Mödling -

Gießhübl/Gde. Mödling - Tirolerhofsiedlung/Gde.

Kaltenleutgeben - Perchtoldsdorfer Heide - Zugberg -

Kalksburg - Mauer Lainzer Tiergarten - Weidlingau -

Hadersdorf - Jägerwaldsiedlung - nördl.

Satzberg/Kordonsiedlung - Steinhofgründe -

Wilhelminenberg - Heuberg - Neuwaldegg - Schafberg -

Michaelerberg - Häuserl am Roan - Am Himmel - Kobenzl -

nördl. Krapfenwaldl - Kahlenberg - Leopoldsberg -

Klosterneuburg - Kritzendorf - Höflein an der Donau -

Altenberg - Schloß Altenberg/St. Andrä-Wördern -

St. Andrä vor dem Hagentale - nördl. Wolfpassinger Berg

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