Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen – Metallindustrie)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-28
Letzte Aktualisierung 2019-05-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) In Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 10 darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwasser aus dieser nassen Abluftreinigung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 11 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 12 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 13 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 14 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 15 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 16 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung (Abs. 16 Z 1) darf nicht eingeleitet werden.

(9) Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Aufbereiten und Veredeln von Eisenerzen zu Erzkonzentraten;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(10) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Agglomerieren (Brikettieren, Pelletieren oder Sintern) von Eisenerzfeinteilen, Eisenerzkonzentraten oder sonstigen feinstückigen eisenhaltigen Vormaterialien;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(11) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Roheisenmetall im Reduktionsverfahren unter Einsatz von Eisenerzkonzentraten, Schrott oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien;

2.

Entschwefeln von Roheisen;

3.

Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2;

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(12) Abs. 4 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Rohstahl im Blas- oder Herdfrischverfahren unter Einsatz von Roheisen, Schrott oder von sonstigen Vormaterialien;

2.

Weiterbehandeln von gemäß Z 1 hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen, wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung, Vakuumbehandlung;

3.

Vergießen von gemäß Z 1 und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln, Strangguß usw.;

4.

Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 bis 3;

5.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(13) Abs. 5 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Profilen, Drähten, Platinen, Blechen, Rohren oder Schmiedestücken aus Stahl durch Warmumformen (Walzen, Pressen, Schmieden);

2.

Herstellen von Kleinteilen aus Stahl durch Sintern von Stahlpulver;

3.

Wärmebehandeln von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen;

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(14) Abs. 6 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Profilen, Drähten oder Drahterzeugnissen, Bändern, Blechen, Preßteilen oder Rohren aus Stahl durch Kaltumformen (Kaltwalzen, Kaltpressen, Stauchen, Ziehen, Tiefziehen);

2.

Wärmebehandeln von gemäß Z 1 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen;

3.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 und 2 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(15) Abs. 7 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und - verarbeitung durch

1.

Beizen, Brennen,

2.

Phosphatieren, Chromatieren,

3.

Verzinken, Verzinnen, Verkupfern, Vermessingen,

4.

Aufbringen von Kunststoffüberzügen,

mit kontinuierlichen Verfahren einschließlich des Reinigens der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(16) Abs. 8 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguß mit den Arbeitsschritten

1.

Formenherstellung, Kernmacherei und Sandaufbereitung,

2.

Schmelzen der Ausgangsstoffe,

3.

Gießen,

4.

Kühlen und Entleeren der Gußformen,

5.

Putzen der Gußstücke,

6.

Wärmebehandeln der Gußstücke ohne chemisches Umwandeln der Gußstückoberflächen,

einschließlich des Reinigens der Abluft aus den Arbeitsschritten der Z 1 bis 6 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(17) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4.

Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken mit chemischer Umwandlung der Werkstückoberflächen im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Veredelung von Werkstückoberflächen mit diskontinuierlichen Verfahren im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

6.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 9 bis 16.

(18) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 9 bis 16 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 8 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 bis 8 im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung), so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.

(19) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 bis 16 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 9 (Erzaufbereitung)

a)

Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;

b)

Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser), soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist;

c)

Optimierung (Minimierung) des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung und der Abwasserbehandlung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;

d)

Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung);

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Erzaufbereitung oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

2.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 10 (Agglomeration von Feinteilen)

a)

Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft;

b)

bei unvermeidbarem Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers, sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 0,5 m3 pro Tonne Agglomerationsfertigprodukt erreicht wird;

c)

Wiederverwendung der eisenhaltigen Rückstände aus der Abwasserreinigung in der Rohmaterialaufbereitung;

d)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Fällung/Flockung, Oxidation, Sedimentation, Filtration usw.) bei Direkt- und Indirekteinleitern;

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

3.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 11 bis 14 (Roheisenund/oder Stahlherstellung, Warmumformung, Kaltumformung)

a)

Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch

sodaß bezogen auf den Zeitraum eines Jahres von allen Abwasseranfallstellen eines integrierten Hüttenwerkes eine Gesamtabwassermenge von nicht größer als 50 bis 60% des gesamten Wasserbedarfes aller Wasserverwender zur Ableitung gelangt;

b)

Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen;

c)

Wieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder, Altöl);

d)

Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation; Einsatz prozeßgesteuerter Meß- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung;

e)

Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;

f)

sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln;

bevorzugter Einsatz von Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wäßrigen Emulsionen neigen;

g)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung, Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation);

h)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

4.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 15 (Kontinuierliche Oberflächenveredelung)

a)

Einsatz von Produktionstechniken, in denen Arbeits- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, für welche es Wertstoffrückgewinnungsverfahren gibt (zB Retardation, Kristallisation, Pyrohydrolyse, Elektrolyse, Extraktion, Ionentausch);

b)

Behandlung von Prozeßbädern (Badpflege) mittels Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse oder mittels thermischer Verfahren zur weitestgehenden Verlängerung der Badstandzeiten;

c)

Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz und ähnlichem;

d)

Mehrfachnutzung von Spülwasser durch Einsatz geeigneter Verfahren wie Kreislaufspültechnik, Kaskadenspültechnik usw.;

e)

Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder;

f)

Verzicht auf den Einsatz organischer Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996); Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; Verzicht auf den Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten;

g)

vom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Reinigung cyanid-, chromat-, nitrit- oder komplexbildnerhaltiger Teilströme;

h)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für die Behandlung von Abwasserteilströmen oder für das Gesamtabwasser (Sedimentation, Neutralisation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch, Flotation, Membrantechnik);

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

5.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 16 (Eisen-, Stahl- und Temperguß)

a)

Verringerung des Abwasseranfalles durch

sodaß ein spezifischer Prozeßabwasseranfall von 0,5 bis 5,0 m3 pro Tonne guter Eisen-, Stahl- oder Temperguß (ausgenommen Feinguß) erzielt werden kann;

b)

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften (zB in der Gußformenherstellung oder Kernmacherei); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe;

c)

Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Lösemitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten; Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit zur Cyanidentfernung;

d)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch) oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser;

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung nicht wiederverwertbarer Rückstände.

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Aufbereiten und Veredeln von Eisenerzen zu Erzkonzentraten oder

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien

in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Agglomerieren (Brikettieren, Pelletieren oder Sintern) von Eisenerzfeinteilen, Eisenerzkonzentraten oder sonstigen feinstückigen eisenhaltigen Vormaterialien oder

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien

darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwasser aus dieser nassen Abluftreinigung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Herstellen von Roheisenmetall im Reduktionsverfahren unter Einsatz von Eisenerzkonzentraten, Schrott oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien oder

2.

Entschwefeln von Roheisen oder

3.

Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2 oder

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Tätigkeit Entschwefeln von Roheisen darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Herstellen von Roh- und Fertigstahl mittels Sauerstoffblasstahlerzeugung oder Elektrostahlerzeugung einschließlich Gießen unter Einsatz von Roheisen, Schrott oder von sonstigen Vormaterialien oder

2.

Weiterbehandeln von gemäß Z 1 hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen, wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung, Vakuumbehandlung oder

3.

Vergießen von gemäß Z 1 und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln, Strangguss usw. oder

4.

Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 bis 3 oder

5.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Herstellen von Profilen, Drähten, Platinen, Blechen, Rohren oder Schmiedestücken aus Stahl durch Warmumformen (Walzen, Pressen, Schmieden) oder

2.

Herstellen von Kleinteilen aus Stahl durch Sintern von Stahlpulver oder

3.

Wärmebehandeln von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Herstellen von Profilen, Drähten oder Drahterzeugnissen, Bändern, Blechen, Pressteilen oder Rohren aus Stahl durch Kaltumformen (Kaltwalzen, Kaltpressen, Stauchen, Ziehen, Tiefziehen) oder

2.

Wärmebehandeln von gemäß Z 1 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder

3.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 und 2 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung durch

1.

Beizen, Brennen oder

2.

Phosphatieren, Chromatieren oder

3.

Verzinken, Verzinnen, Verkupfern, Vermessingen oder

4.

Aufbringen von Kunststoffüberzügen oder

mit kontinuierlichen Verfahren einschließlich des Reinigens der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguss mit den Arbeitsschritten

1.

Formenherstellung und Kernmacherei oder

2.

Schmelzen der Ausgangsstoffe oder

3.

Gießen oder

4.

Kühlen und Entleeren der Gussformen oder

5.

Putzen der Gussstücke oder

6.

Wärmebehandeln der Gussstücke ohne chemisches Umwandeln der Gussstückoberflächen, einschließlich des Reinigens der Abluft aus den Arbeitsschritten der Z 1 bis 6 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung für die Formenherstellung und Kernmacherei gemäß Z 1 darf nicht eingeleitet werden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),

2.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4.

Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken mit chemischer Umwandlung der Werkstückoberflächen im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Veredelung von Werkstückoberflächen mit diskontinuierlichen Verfahren im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) und

6.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 8.

(10) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 8 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 8 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 bis 8 im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung), so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.

(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

bei Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8

a)

Vermeidung des Einsatzes von für Trinkwasserzwecke aufbereitetem Wasser und von Quellwasser,

b)

Zentralisierung der Versorgung mit Frischwasser,

c)

Nutzung des Wassers in Kaskaden,

d)

Trennung von behandeltem und unbehandeltem Abwasser,

e)

Nutzung von Regenwasser, wann immer dies möglich ist.

2.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 (Erzaufbereitung)

a)

Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder Lagerstättenentwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern,

b)

Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser), soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist,

c)

Optimierung (Minimierung) des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung und der Abwasserbehandlung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe,

d)

Einsatz prozessgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung),

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Erzaufbereitung oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

3.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 (Agglomeration von Feinteilen)

a)

Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft,

b)

bei unvermeidbarem Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 0,5 m 3 pro Tonne Agglomerationsfertigprodukt erreicht wird,

c)

Wiederverwendung der eisenhaltigen Rückstände aus der Abwasserreinigung in der Rohmaterialaufbereitung,

d)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Fällung/Flockung, Oxidation, Sedimentation, Filtration usw.) bei Direkt- und Indirekteinleitern,

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände,

f)

Minimierung des Wasserverbrauches durch weitestgehende Kreislaufführung des Kühlwassers, außer bei Verwendung von Durchlaufkühlsystemen,

g)

Reduktion der PAK-Emissionen (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) durch entsprechende Rohstoffauswahl soweit möglich, sowie Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige Messung von PAK.

4.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 und 4 (Roheisen- und/oder Stahlherstellung)

a)

Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch

aa) bevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken (zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung und ähnlichem),

bb) weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,

cc) Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,

dd) Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,

ee) Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,

sodass bezogen auf den Zeitraum eines Jahres von allen Abwasseranfallstellen eines integrierten Hüttenwerkes eine Gesamtabwassermenge von nicht größer als 50 bis 60% des gesamten Wasserbedarfes aller Wasserverwender zur Ableitung gelangt,

b)

Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen,

c)

Wieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder, Altöl),

d)

Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation; Einsatz prozessgesteuerter Mess- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung,

e)

Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,

f)

sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wässrigen Emulsionen neigen,

g)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung, Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation),

h)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände,

i)

Reduktion der PAK-Emissionen (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) durch entsprechende Rohstoffauswahl soweit möglich, sowie Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige Messung von PAK.

5.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 und 6 (Warmumformung, Kaltumformung)

a)

Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch

aa) bevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken (zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung und ähnlichem),

bb) weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,

cc) Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,

dd) Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,

ee) Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,

sodass bezogen auf den Zeitraum eines Jahres von allen Abwasseranfallstellen eines integrierten Hüttenwerkes eine Gesamtabwassermenge von nicht größer als 50 bis 60% des gesamten Wasserbedarfes aller Wasserverwender zur Ableitung gelangt,

b)

Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen,

c)

Wieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder, Altöl),

d)

Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation; Einsatz prozessgesteuerter Mess- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung,

e)

Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,

f)

sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wässrigen Emulsionen neigen,

g)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung, Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation),

h)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

6.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 7 (Kontinuierliche Oberflächenveredelung)

a)

Einsatz von Produktionstechniken, in denen Arbeits- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, für welche es Wertstoffrückgewinnungsverfahren gibt (zB Retardation, Kristallisation, Pyrohydrolyse, Elektrolyse, Extraktion, Ionentausch),

b)

Behandlung von Prozessbädern (Badpflege) mittels Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse oder mittels thermischer Verfahren zur weitestgehenden Verlängerung der Badstandzeiten,

c)

Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz und ähnlichem,

d)

Mehrfachnutzung von Spülwasser durch Einsatz geeigneter Verfahren wie Kreislaufspültechnik, Kaskadenspültechnik usw.,

e)

Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,

f)

Verzicht auf den Einsatz organischer Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827:2013 04 15); Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; Verzicht auf den Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten,

g)

vom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Reinigung cyanid-, chromat-, nitrit- oder komplexbildnerhaltiger Teilströme,

h)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für die Behandlung von Abwasserteilströmen oder für das Gesamtabwasser (Sedimentation, Neutralisation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch, Flotation, Membrantechnik),

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

7.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 8 (Eisen-, Stahl- und Temperguss)

a)

Verringerung des Abwasseranfalles durch

aa) Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus dem Schmelzen, Gießen, Schlackengranulieren, Gussformen- und Kernherstellen sowie Altsandaufbereiten,

bb) weitestgehende Kreislaufführung von Reinigungs- und direktem Kühlwasser, von Kühlschmieremulsionen und Spülwasser, von Abwasser aus der Altsandaufbereitung, von Wasser aus der Druckprüfung von Rohren, Formstücken und Armaturen sowie von Waschwasser aus der Abluftreinigung, sofern nasse Abluftreinigungsverfahren eingesetzt werden,

cc) Trennung des Abwassers in hoch- und schwachbelastete Teilströme mit Weiterverwendung der schwachbelasteten Abwässer in anderen Prozessen,

dd) Mehrfachnutzung von Abwasser in hintereinandergeschalteten Prozessen, erforderlichenfalls nach Zwischenbehandlung,

sodass ein spezifischer Prozessabwasseranfall von 0,5 bis 5,0 m3 pro Tonne guter Eisen-, Stahl- oder Temperguss (ausgenommen Feinguss) erzielt werden kann;

b)

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften (zB in der Gussformenherstellung oder Kernmacherei); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe,

c)

Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Lösemitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten; Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit zur Cyanidentfernung,

d)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch) oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser,

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung nicht wiederverwertbarer Rückstände.

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Aufbereiten und Veredeln von Eisenerzen zu Erzkonzentraten oder

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien

in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Agglomerieren (Brikettieren, Pelletieren oder Sintern) von Eisenerzfeinteilen, Eisenerzkonzentraten oder sonstigen feinstückigen eisenhaltigen Vormaterialien oder

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien

darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwasser aus dieser nassen Abluftreinigung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Herstellen von Roheisenmetall im Reduktionsverfahren unter Einsatz von Eisenerzkonzentraten, Schrott oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien oder

2.

Entschwefeln von Roheisen oder

3.

Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2 oder

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Tätigkeit Entschwefeln von Roheisen darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Herstellen von Roh- und Fertigstahl mittels Sauerstoffblasstahlerzeugung oder Elektrostahlerzeugung einschließlich Gießen unter Einsatz von Roheisen, Schrott oder von sonstigen Vormaterialien oder

2.

Weiterbehandeln von gemäß Z 1 hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen, wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung, Vakuumbehandlung oder

3.

Vergießen von gemäß Z 1 und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln, Strangguss usw. oder

4.

Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 bis 3 oder

5.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Herstellen von Profilen, Drähten, Platinen, Blechen, Rohren oder Schmiedestücken aus Stahl durch Warmumformen (Walzen, Pressen, Schmieden) oder

2.

Herstellen von Kleinteilen aus Stahl durch Sintern von Stahlpulver oder

3.

Wärmebehandeln von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1.

Herstellen von Profilen, Drähten oder Drahterzeugnissen, Bändern, Blechen, Pressteilen oder Rohren aus Stahl durch Kaltumformen (Kaltwalzen, Kaltpressen, Stauchen, Ziehen, Tiefziehen) oder

2.

Wärmebehandeln von gemäß Z 1 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder

3.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 und 2 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung durch

1.

Beizen, Brennen oder

2.

Phosphatieren, Chromatieren oder

3.

Verzinken, Verzinnen, Verkupfern, Vermessingen oder

4.

Aufbringen von Kunststoffüberzügen oder

mit kontinuierlichen Verfahren einschließlich des Reinigens der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguss mit den Arbeitsschritten

1.

Formenherstellung und Kernmacherei oder

2.

Schmelzen der Ausgangsstoffe oder

3.

Gießen oder

4.

Kühlen und Entleeren der Gussformen oder

5.

Putzen der Gussstücke oder

6.

Wärmebehandeln der Gussstücke ohne chemisches Umwandeln der Gussstückoberflächen, einschließlich des Reinigens der Abluft aus den Arbeitsschritten der Z 1 bis 6 unter Einsatz von wässrigen Medien

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung für die Formenherstellung und Kernmacherei gemäß Z 1 darf nicht eingeleitet werden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),

2.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4.

Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken mit chemischer Umwandlung der Werkstückoberflächen im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Veredelung von Werkstückoberflächen mit diskontinuierlichen Verfahren im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) und

6.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 8.

(10) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 8 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 8 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 bis 8 im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung), so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.

(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

bei Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8

a)

Vermeidung des Einsatzes von für Trinkwasserzwecke aufbereitetem Wasser und von Quellwasser,

b)

Zentralisierung der Versorgung mit Frischwasser,

c)

Nutzung des Wassers in Kaskaden,

d)

Trennung von behandeltem und unbehandeltem Abwasser,

e)

Nutzung von Regenwasser, wann immer dies möglich ist.

2.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 (Erzaufbereitung)

a)

Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder Lagerstättenentwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern,

b)

Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser), soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist,

c)

Optimierung (Minimierung) des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung und der Abwasserbehandlung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe,

d)

Einsatz prozessgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung),

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Erzaufbereitung oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

3.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 (Agglomeration von Feinteilen)

a)

Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft,

b)

bei unvermeidbarem Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 0,5 m 3 pro Tonne Agglomerationsfertigprodukt erreicht wird,

c)

Wiederverwendung der eisenhaltigen Rückstände aus der Abwasserreinigung in der Rohmaterialaufbereitung,

d)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Fällung/Flockung, Oxidation, Sedimentation, Filtration usw.) bei Direkt- und Indirekteinleitern,

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände,

f)

Minimierung des Wasserverbrauches durch weitestgehende Kreislaufführung des Kühlwassers, außer bei Verwendung von Durchlaufkühlsystemen,

g)

Reduktion der PAK-Emissionen (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) durch entsprechende Rohstoffauswahl soweit möglich, sowie Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige Messung von PAK.

4.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 und 4 (Roheisen- und/oder Stahlherstellung)

a)

Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch

aa) bevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken (zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung und ähnlichem),

bb) weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,

cc) Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,

dd) Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,

ee) Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,

sodass bezogen auf den Zeitraum eines Jahres von allen Abwasseranfallstellen eines integrierten Hüttenwerkes eine Gesamtabwassermenge von nicht größer als 50 bis 60% des gesamten Wasserbedarfes aller Wasserverwender zur Ableitung gelangt,

b)

Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen,

c)

Wieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder, Altöl),

d)

Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation; Einsatz prozessgesteuerter Mess- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung,

e)

Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,

f)

sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wässrigen Emulsionen neigen,

g)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung, Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation),

h)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände,

i)

Reduktion der PAK-Emissionen (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) durch entsprechende Rohstoffauswahl soweit möglich, sowie Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige Messung von PAK.

5.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 und 6 (Warmumformung, Kaltumformung)

a)

Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch

aa) bevorzugten Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktions- und Abluftreinigungstechniken (zB in der Roheisenentschwefelung, der Entzunderung, der Wärmebehandlung und ähnlichem),

bb) weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation sowie von Kühlschmieremulsionen, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der herzustellenden Produkte möglich ist und gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers; Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,

cc) Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,

dd) Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,

ee) Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,

sodass bezogen auf den Zeitraum eines Jahres von allen Abwasseranfallstellen eines integrierten Hüttenwerkes eine Gesamtabwassermenge von nicht größer als 50 bis 60% des gesamten Wasserbedarfes aller Wasserverwender zur Ableitung gelangt,

b)

Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen,

c)

Wieder- oder Weiterverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Zunder, Altöl),

d)

Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien zur Cyanidoxidation; Einsatz prozessgesteuerter Mess- und Dosiereinrichtungen für die Formaldehydzugabe zur chemischen Umwandlung des Cyanides aus der Roheisenherstellung,

e)

Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften, soweit dies auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich ist; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,

f)

sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Schmiermitteln; bevorzugter Einsatz von Schmiermitteln, die nicht zur Bildung von stabilen wässrigen Emulsionen neigen,

g)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme (zB Cyanid- und Nitritentfernung, Chromatreduktion, Emulsionsspaltung) und für das Gesamtabwasser (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Flotation),

h)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

6.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 7 (Kontinuierliche Oberflächenveredelung)

a)

Einsatz von Produktionstechniken, in denen Arbeits- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, für welche es Wertstoffrückgewinnungsverfahren gibt (zB Retardation, Kristallisation, Pyrohydrolyse, Elektrolyse, Extraktion, Ionentausch),

b)

Behandlung von Prozessbädern (Badpflege) mittels Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse oder mittels thermischer Verfahren zur weitestgehenden Verlängerung der Badstandzeiten,

c)

Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz und ähnlichem,

d)

Mehrfachnutzung von Spülwasser durch Einsatz geeigneter Verfahren wie Kreislaufspültechnik, Kaskadenspültechnik usw.,

e)

Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,

f)

Verzicht auf den Einsatz organischer Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; Verzicht auf den Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten,

g)

vom sonstigen Abwasser getrennte Erfassung und Reinigung cyanid-, chromat-, nitrit- oder komplexbildnerhaltiger Teilströme,

h)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen für die Behandlung von Abwasserteilströmen oder für das Gesamtabwasser (Sedimentation, Neutralisation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch, Flotation, Membrantechnik),

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung der nicht wiederverwertbaren Rückstände.

7.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 8 (Eisen-, Stahl- und Temperguss)

a)

Verringerung des Abwasseranfalles durch

aa) Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft aus dem Schmelzen, Gießen, Schlackengranulieren, Gussformen- und Kernherstellen sowie Altsandaufbereiten,

bb) weitestgehende Kreislaufführung von Reinigungs- und direktem Kühlwasser, von Kühlschmieremulsionen und Spülwasser, von Abwasser aus der Altsandaufbereitung, von Wasser aus der Druckprüfung von Rohren, Formstücken und Armaturen sowie von Waschwasser aus der Abluftreinigung, sofern nasse Abluftreinigungsverfahren eingesetzt werden,

cc) Trennung des Abwassers in hoch- und schwachbelastete Teilströme mit Weiterverwendung der schwachbelasteten Abwässer in anderen Prozessen,

dd) Mehrfachnutzung von Abwasser in hintereinandergeschalteten Prozessen, erforderlichenfalls nach Zwischenbehandlung,

sodass ein spezifischer Prozessabwasseranfall von 0,5 bis 5,0 m3 pro Tonne guter Eisen-, Stahl- oder Temperguss (ausgenommen Feinguss) erzielt werden kann;

b)

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften (zB in der Gussformenherstellung oder Kernmacherei); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe,

c)

Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Lösemitteln, die organisch gebundene Halogene enthalten; Verzicht auf den Einsatz von Elementarchlor oder Hypochlorit zur Cyanidentfernung,

d)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Filtration, Ionentausch) oder deren Kombinationen für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser,

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Reststoffe und Entsorgung nicht wiederverwertbarer Rückstände.

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis H werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

Arsen (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Quecksilber (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Zinn (Nr. 15), Ammonium (Nr. 16), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 17), Nitrit (Nr. 20), AOX (Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25) und Phenolindex (Nr. 26).

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis H werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom-VI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex.

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis H, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 9. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage I, Z 2 und 3) vorhergegangen sind.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 10.

Abkürzung

AEV Eisen – Metallindustrie

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis H, dessen Emissionsbegrenzung mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge derjenigen Abwasser(teil)ströme, welche diesen Inhaltsstoff enthalten..

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anlage I, Z 2 und 3) vorhergegangen sind.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

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AEV Eisen – Metallindustrie

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlagen A bis H gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Paramter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlagen A bis H ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage I enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

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AEV Eisen – Metallindustrie

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Sofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis H ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage I enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

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AEV Eisen – Metallindustrie

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis H als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Sofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis H ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

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