Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen – Metallindustrie)
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2014 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 gilt Folgendes:
Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. Nr. L 70 vom 8.3.2012, S 63-98) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2014 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 gilt Folgendes:
Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. Nr. L 70 vom 8.3.2012, S 63-98) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(5) § 1 Abs. 11 Z 6 lit. f, § 4 Abs. 4, Anlage A A.1 und A.2, Anlage A Fußnoten d) und e), Anlage B B.1 und B.2, Anlage B Fußnoten c) und h), Anlage C C.1 und C.2, Anlage C Fußnote c), Anlage D D.1 und D.2, Anlage D Fußnote c), Anlage E E.1 und E.2, Anlage E Fußnote c), Anlage F F.1. und F.2, Anlage F Fußnote c), Anlage G G.1 und G.2, Anlage G Fußnote c), Anlage H H.1 und H.2 und Anlage H Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage I außer Kraft.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
IE-Richtlinie;
Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Eisenerzaufbereitung)
| Anforderungen an | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Einleitungen in | ||||||
| ein Fließgewässer | ||||||
| 1. | Temperatur | 30 °C | ||||
| 2 | Fischtoxizität GF | 2 | ||||
| 3. | a) | |||||
| Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | |||||
| b), c) | 0,2 kg/t | d) | ||||
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | ||||
| 10. | Eisen | 2,0 mg/l | ||||
| ber. als Fe | ||||||
| 20. | Nitrit | |||||
| ber. als N | 1,0 mg/l | |||||
| 23. | Chem. Sauerstoffbedarf, | |||||
| CSB | ||||||
| 75 mg/l | ||||||
| ber. als O2 | ||||||
| e) | ||||||
| 25. | Summe der | 5,0 mg/l | ||||
| Kohlenwasserstoffe | ||||||
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl der Emissionswert für die Konzentration als auch der Emissionswert für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 9 (oder den nassen Teil einer kombinierten naß-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Der Emissionswert gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist ein Emissionswert entsprechend 0,5% des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. Der Begriff Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt umfaßt alle Massenströme, die den nassen Teil einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage verlassen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Eisenerzaufbereitung)
| I) | |
|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | |
| A.1 Allgemeine Parameter | |
| Temperatur | 30 ºC |
| Fischtoxizität GF a) | 2 |
| Abfiltrierbare Stoffe b), c) | 50 mg/l d) 0,2 kg/t e) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 f) |
| A.2 Anorganische Parameter | |
| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/l |
| A.3 Organische Parameter | |
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 g) | 75 mg/l |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl die Emissionsbegrenzung für die Konzentration als auch die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5% des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. Der Begriff Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt umfasst alle Massenströme, die den nassen Teil einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage verlassen.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Eisenerzaufbereitung)
| I) | |
|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | |
| A.1 Allgemeine Parameter | |
| Temperatur | 30 ºC |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 2 |
| Abfiltrierbare Stoffe b), c) | 50 mg/l d) 0,2 kg/t e) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 f) |
| A.2 Anorganische Parameter | |
| Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/l |
| A.3 Organische Parameter | |
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 g) | 75 mg/l |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl die Emissionsbegrenzung für die Konzentration als auch die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5% des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. Der Begriff Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt umfasst alle Massenströme, die den nassen Teil einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage verlassen. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
(Agglomerieren von Feinteilen)
| I) | II) | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderung an | ||||
| Einleitungen in | Einleitungen in | ||||
| ein Fließgewässer | eine öffentliche Kanalisation | ||||
| 1 . | Temperatur | 30 °C | 35 °C | ||
| 2 | Fischtoxizität GF | 6 | keine Beeinträchtigungen der | ||
| a) | biologischen Abbauvorgänge | ||||
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 250 mg/l | ||
| b) | |||||
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 | ||
| 6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l | ||
| ber. als Pb | 0,25 g/t | 0,25 g/t | |||
| c) | |||||
| 7. | Cadmium | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l | ||
| ber. als Cd | 0,05 g/t | 0,05 g/t | |||
| c) | |||||
| 8. | Chrom-Gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l | ||
| ber. als Cr | 0,25 g/t | 0,25 g/t | |||
| c) | |||||
| 10. | Eisen | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l | ||
| ber. als Fe | 1,0 g/t | 1,0 g/t | |||
| c) | |||||
| 11. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l | ||
| ber. als Cu | 0,25 g/t | 0,25 g/t | |||
| c) | |||||
| 13. | Quecksilber | 0,005 mg/l | 0,005 mg/l | ||
| ber. als Hg | 0,0025g/t | 0,0025g/t | |||
| c) | |||||
| 14. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l | ||
| ber. als Zn | 0,5 g/t | 0,5 g/t | |||
| c) | |||||
| 13. | Ammonium | 20 mg/l | d) | ||
| ber. als N | |||||
| 18. | Fluorid | 30 mg/l | 30 mg/l | ||
| ber. als F | |||||
| 20. | Nitrit | 1,0 mg/l | 10 mg/l | ||
| ber. als N | |||||
| 22. | Sulfit | 1,0 mg/l | 10 mg/l | ||
| ber. als SO3 | |||||
| 23. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 150 mg/l | - | ||
| CSB | 75 g/t | ||||
| ber. als O2 | |||||
| c), e) | |||||
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Der Emissionswert für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt einer Anlage gemäß § 1 Abs. 10.
Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist der Emissionswert entsprechend ÖNORM B 2503 September 1992 festzulegen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
(Agglomerieren von Feinteilen)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| B.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischtoxizität GF a) | 6 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c), d) | 250 mg/l |
| pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 |
| B.2 Anorganische Parameter | ||
| Blei ber. als Pb f), g) | 0,5 mg/l 0,25 g/t | 0,5 mg/l 0,25 g/t |
| Cadmium ber. als Cd f), g) | 0,1 mg/l 0,05 g/t | 0,1 mg/l 0,05 g/t |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr f), g) | 0,5 mg/l 0,25 g/t | 0,5 mg/l 0,25 g/t |
| Eisen ber. als Fe f) | 2,0 mg/l 1,0 g/t | 2,0 mg/l 1,0 g/t |
| Kupfer ber. als Cu f), g) | 0,5 mg/l 0,25 g/t | 0,5 mg/l 0,25 g/t |
| Quecksilber ber. als Hg f), g) | 0,005 mg/l 0,0025 g/t | 0,005 mg/l 0,0025 g/t |
| Zink ber. als Zn f), g) | 1,0 mg/l 0,5 g/t | 1,0 mg/l 0,5 g/t |
| Ammonium ber. als N | 20 mg/l | h) |
| Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| Gesamter geb. Stickstoff (TNb) ber. als N | 45 mg/l | – |
| B.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f), i) | 150 mg/l 75 g/t j) | – |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l und für die Tätigkeit Pelletieren eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist zusätzlich die Summe aus Arsen (As), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Quecksilber (Hg), Nickel (Ni), Blei (Pb) und Zink (Zn) mit einer Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l für die Tätigkeit Sintern und 0,55 mg/l für die Tätigkeit Pelletieren einzuhalten.
Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503:2012 08 01 festzulegen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt zusätzlich für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 100 mg/l CSB.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
(Agglomerieren von Feinteilen)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| B.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 6 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c), d) | 250 mg/l |
| pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 |
| B.2 Anorganische Parameter | ||
| Blei ber. als Pb f), g) | 0,5 mg/l 0,25 g/t | 0,5 mg/l 0,25 g/t |
| Cadmium ber. als Cd f), g) | 0,1 mg/l 0,05 g/t | 0,1 mg/l 0,05 g/t |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr f), g) | 0,5 mg/l 0,25 g/t | 0,5 mg/l 0,25 g/t |
| Eisen – gelöst ber. als Fe f) | 2,0 mg/l 1,0 g/t | 2,0 mg/l 1,0 g/t |
| Kupfer ber. als Cu f), g) | 0,5 mg/l 0,25 g/t | 0,5 mg/l 0,25 g/t |
| Quecksilber ber. als Hg f), g) | 0,005 mg/l 0,0025 g/t | 0,005 mg/l 0,0025 g/t |
| Zink ber. als Zn f), g) | 1,0 mg/l 0,5 g/t | 1,0 mg/l 0,5 g/t |
| Ammonium ber. als N | 20 mg/l | h) |
| Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| Gesamter geb. Stickstoff (TNb) ber. als N | 45 mg/l | – |
| B.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f), i) | 150 mg/l 75 g/t j) | – |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l und für die Tätigkeit Pelletieren eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist zusätzlich die Summe aus Arsen (As), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Quecksilber (Hg), Nickel (Ni), Blei (Pb) und Zink (Zn) mit einer Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l für die Tätigkeit Sintern und 0,55 mg/l für die Tätigkeit Pelletieren einzuhalten.
Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt zusätzlich für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 100 mg/l CSB.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Roheisenherstellung)
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderung an | ||
| Einleitungen in | Einleitungen in | ||
| ein Fließgewässer | eine öffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 35 °C | 35 °C |
| 2 | Fischtoxizität GF | 4 | keine Beeinträchtigungen der |
| a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l |
| d) | b) | c) | |
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| 6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | |||
| 10. | Eisen | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Fe | |||
| 11. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| 12. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 13. | Quecksilber | 0,005 mg/l | 0,005 mg/l |
| ber. als Hg | |||
| 14. | Zink | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Zn | |||
| 17. | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als CN | e) | ||
| 18. | Fluorid | 30 mg/l | 30 mg/l |
| ber. als F | |||
| 20. | Nitrit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | |||
| 23. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 100 mg/l | - |
| ber. als O2 | |||
| f) | |||
| 25. | Summe der | 10 mg/l | 10 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | |||
| 26. | Phenolindex | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als Phenol | |||
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 11 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionswert die Summe aus 50 mg/l und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Roheisenherstellung)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| C.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 35 ºC | 35 ºC |
| Fischtoxizität GF a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c), d) | 200 mg/l e) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 f) | 6,5-9,5 |
| C.2 Anorganische Parameter | ||
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Quecksilber ber. als Hg | 0,005 mg/l | 0,005 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,4 mg/l | 0,5 mg/l g) |
| Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| C.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 h) | 100 mg/l | – |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 5 mg/l |
| Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l für Abwässer aus der Hochofengasaufbereitung.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Roheisenherstellung)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| C.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 35 ºC | 35 ºC |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c), d) | 200 mg/l e) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 f) | 6,5-9,5 |
| C.2 Anorganische Parameter | ||
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Quecksilber ber. als Hg | 0,005 mg/l | 0,005 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,4 mg/l | 0,5 mg/l g) |
| Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| C.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 h) | 100 mg/l | – |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 5 mg/l |
| Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l für Abwässer aus der Hochofengasaufbereitung.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage D
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4
(Stahlherstellung)
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderung an | ||
| Einleitungen in | Einleitungen in | ||
| ein Fließgewässer | eine öffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 2 | Fischtoxizität GF | 2 | keine Beeinträchtigungen der |
| a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l |
| d) | b) | c) | |
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| 6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | |||
| 8. | Chrom-gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 10. | Eisen | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Fe | |||
| 11. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| e) | |||
| 12. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 13. | Quecksilber | 0,005 mg/l | 0,005 mg/l |
| ber. als Hg | |||
| 14. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Zn | |||
| 18. | Fluorid | 30 mg/l | 30 mg/l |
| ber. als F | |||
| 21. | Gesamt-Phosphor | 2,0 mg/l | |
| ber. als P | |||
| 23. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 50 mg/l | |
| CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| f) | |||
| 25. | Summe der | 10 mg/l | 10 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | |||
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 12 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionswert die Summe aus 50 mg/l und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Vorschreibung nur erforderlich bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärmaterialien bei der Rohstahlherstellung.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage D
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4
(Stahlherstellung)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| D.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischtoxizität GF a) | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c), d) | 200 mg/l e) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 f) | 6,5-9,5 |
| D.2 Anorganische Parameter | ||
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu g) | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Quecksilber ber. als Hg | 0,005 mg/l | 0,005 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
| Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
| D.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 h) | 50 mg/l | – |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 5 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/l für die Tätigkeit Strangguss.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Vorschreibung nur erforderlich bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärmaterialien bei der Rohstahlherstellung.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage D
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4
(Stahlherstellung)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| D.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c), d) | 200 mg/l e) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 f) | 6,5-9,5 |
| D.2 Anorganische Parameter | ||
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu g) | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Quecksilber ber. als Hg | 0,005 mg/l | 0,005 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
| Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
| D.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 h) | 50 mg/l | – |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 5 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/l für die Tätigkeit Strangguss.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Vorschreibung nur erforderlich bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärmaterialien bei der Rohstahlherstellung.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage E
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5
(Warmumformung)
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderung an | ||
| Einleitungen in | Einleitungen in | ||
| ein Fließgewässer | eine öffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 2 | Fischtoxizität GF | 2 | keine Beeinträchtigungen der |
| a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l |
| d) | b) | c) | |
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| 8. | Chrom-gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cr | e) | e) | |
| 10. | Eisen | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Fe | |||
| 12. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | e) | e) | |
| 14. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Zn | |||
| 16. | Ammonium | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
| ber. als N | |||
| 21. | Gesamt-Phosphor | 2,0 mg/l | |
| ber. als P | |||
| 23. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 75 mg/l | - |
| CSB | g) | ||
| ber. als O2 | |||
| f) | |||
| 25. | Summe der | 10 mg/l | 20 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | |||
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 13 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionswert die Summe aus 50 mg/l und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Für Abwasser aus Warmbreitbandanlagen gilt ein Emissionswert von 0,2 mg/l.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Bei Abwasser aus der Herstellung von Rohren oder Profilen mit Einsatz von Verfahren der Direktschmierung 200 mg/l.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage E
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5
(Warmumformung)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| E.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischtoxizität GF a) | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l d) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 |
| E.2 Anorganische Parameter | ||
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l f) | 0,5 mg/l f) |
| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l f) | 0,5 mg/l f) |
| Zink ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Ammonium ber. als N | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
| Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
| E.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 g) | 75 mg/l h) | – |
| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Für Abwasser aus Warmbreitbandanlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/l.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Bei Abwasser aus der Herstellung von Rohren oder Profilen mit Einsatz von Verfahren der Direktschmierung 200 mg/l.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage E
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5
(Warmumformung)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| E.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l d) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 |
| E.2 Anorganische Parameter | ||
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l f) | 0,5 mg/l f) |
| Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l f) | 0,5 mg/l f) |
| Zink ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Ammonium ber. als N | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
| Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
| E.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 g) | 75 mg/l h) | – |
| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Für Abwasser aus Warmbreitbandanlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/l.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Bei Abwasser aus der Herstellung von Rohren oder Profilen mit Einsatz von Verfahren der Direktschmierung 200 mg/l.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage F
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 6
(Kaltumformung)
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderung an | ||
| Einleitungen in | Einleitungen in | ||
| ein Fließgewässer | eine öffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 2 | Fischtoxizität GF | 4 | keine Beeinträchtigungen der |
| a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l |
| d) | b) | c) | |
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| 8. | Chrom-gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 9. | Chrom-VI | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 10. | Eisen | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Fe | |||
| 11. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| 12. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 14. | Zink | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Zn | |||
| 18. | Fluorid | 30 mg/l | 30 mg/l |
| ber. als F | |||
| 19. | Nitrat | 20 mg/l | |
| ber. als N | |||
| 20. | Nitrit | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | |||
| 21. | Gesamt-Phosphor | 2,0 mg/l | |
| ber. als P | |||
| 23. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 200 mg/l | - |
| CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| e) | |||
| 25. | Summe der | 10 mg/l | 20 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | |||
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 14 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionswert die Summe aus 50 mg/l und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage F
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 6
(Kaltumformung)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| F.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischtoxizität GF a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l d) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 |
| F.2 Anorganische Parameter | ||
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Chrom-VI ber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
| Nitrat ber. als N | 20 mg/l | – |
| Nitrit ber. als N | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
| Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
| F.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f) | 200 mg/l | – |
| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage F
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 6
(Kaltumformung)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| F.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l d) |
| pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 |
| F.2 Anorganische Parameter | ||
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Chrom-VI ber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
| Nitrat ber. als N | 20 mg/l | – |
| Nitrit ber. als N | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
| Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
| F.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f) | 200 mg/l | – |
| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage G
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 7
(Kontinuierliche Oberflächenveredelung)
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderung an | ||
| Einleitungen in | Einleitungen in | ||
| ein Fließgewässer | eine öffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| 2 | Fischtoxizität GF | 4 | keine Beeinträchtigungen der |
| a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l |
| b) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5–9,0 | 6,5–9,5 |
| 6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | |||
| 8. | Chrom-gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 9. | Chrom-VI | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 10. | Eisen | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Fe | |||
| 11. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| 12. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 14. | Zink | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Zn | |||
| 15. | Zinn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Sn | |||
| 17. | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als CN | |||
| 18. | Fluorid | 20 mg/l | 20 mg/l |
| ber. als F | |||
| 19. | Nitrat | 40 mg/l | - |
| ber. als N | |||
| 20. | Nitrit | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | |||
| 21. | Gesamt-Phosphor | 2,0 mg/l | |
| ber. als P | |||
| 23. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 200 mg/l | - |
| CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| c) | |||
| 24. | Adsorb org. geb. | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Halogene, (AOX) | |||
| ber. als Cl | |||
| d) | |||
| 25. | Summe der | 5,0 mg/l | 5,0 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | |||
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage G
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 7
(Kontinuierliche Oberflächenveredelung)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| G.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischtoxizität GF a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l |
| pH-Wert | 6,5-9,0 | 6,5-9,5 |
| G.2 Anorganische Parameter | ||
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Chrom-VI ber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Zinn ber. als Sn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Fluorid ber. als F | 20 mg/l | 20 mg/l |
| Nitrat ber. als N | 40 mg/l | – |
| Nitrit ber. als N | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
| Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
| G.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 d) | 200 mg/l | – |
| Adsorb org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl e) | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 5 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage G
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 7
(Kontinuierliche Oberflächenveredelung)
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