(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN von 1971 über psychotrope Stoffe

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-09-21
Letzte Aktualisierung 2022-11-09
Status Aufgehoben · 2022-11-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 148/1997 Ägypten III 148/1997 Albanien III 102/2007 Algerien III 148/1997 Andorra III 102/2007 Angola III 102/2007 Antigua/Barbuda III 148/1997 Argentinien III 148/1997 Armenien III 148/1997 Aserbaidschan III 102/2007 Äthiopien III 148/1997 Australien III 148/1997 Bahamas III 148/1997 Bahrain III 148/1997 Bangladesch III 148/1997 Barbados III 148/1997 Belarus III 148/1997 Belgien III 148/1997 Belize III 102/2007 Benin III 148/1997 Bhutan III 102/2007 Bolivien III 148/1997 Bosnien-Herzegowina III 148/1997 Botsuana III 148/1997 Brasilien III 148/1997 Brunei III 148/1997 Bulgarien III 148/1997 Burkina Faso III 148/1997 Burundi III 148/1997 Cabo Verde III 148/1997 Chile III 148/1997 China III 148/1997, III 102/2007 Costa Rica III 148/1997 Côte d’Ivoire III 148/1997 Dänemark III 148/1997 Deutschland III 148/1997 Dominica III 148/1997 Dominikanische R III 148/1997 Dschibuti III 102/2007 Ecuador III 148/1997 El Salvador III 102/2007 Eritrea III 102/2007 Estland III 148/1997 Eswatini III 148/1997 Fidschi III 148/1997 Finnland III 148/1997 Frankreich III 148/1997 Gabun III 148/1997 Gambia III 148/1997 Georgien III 102/2007 Ghana III 148/1997 Grenada III 148/1997 Griechenland III 148/1997 Guatemala III 148/1997 Guinea III 148/1997 Guinea-Bissau III 148/1997 Guyana III 148/1997 Heiliger Stuhl III 148/1997 Honduras III 102/2007 Indien III 148/1997 Indonesien III 148/1997 Irak III 148/1997 Iran III 102/2007 Irland III 148/1997 Island III 148/1997 Israel III 148/1997 Italien III 148/1997 Jamaika III 148/1997 Japan III 148/1997 Jemen III 148/1997 Jordanien III 148/1997 Jugoslawien III 148/1997 Kambodscha III 102/2007 Kamerun III 148/1997 Kanada III 148/1997 Kasachstan III 148/1997 Katar III 148/1997 Kenia III 102/2007 Kirgisistan III 148/1997 Kolumbien III 148/1997 Komoren III 102/2007 Kongo III 102/2007 Kongo/DR III 148/1997 Korea/DVR III 102/2007 Korea/R III 148/1997 Kroatien III 148/1997 Kuba III 148/1997 Kuwait III 148/1997 Laos III 102/2007 Lesotho III 148/1997 Lettland III 148/1997 Libanon III 148/1997 Libyen III 148/1997 Liechtenstein III 102/2007 Litauen III 148/1997 Luxemburg III 148/1997 Madagaskar III 148/1997 Malawi III 148/1997 Malaysia III 148/1997 Malediven III 102/2007 Mali III 148/1997 Malta III 148/1997 Marokko III 148/1997 Marshallinseln III 148/1997 Mauretanien III 148/1997 Mauritius III 148/1997 Mexiko III 148/1997 Mikronesien III 148/1997 Moldau III 148/1997 Monaco III 148/1997 Mongolei III 102/2007 Montenegro III 102/2007 Mosambik III 102/2007 Myanmar III 148/1997 Namibia III 102/2007 Nepal III 102/2007 Neuseeland III 148/1997 Nicaragua III 148/1997 Niederlande III 148/1997, III 102/2007 Niger III 148/1997 Nigeria III 148/1997 Nordmazedonien III 148/1997 Norwegen III 148/1997 Oman III 102/2007 Pakistan III 148/1997 Palästina III 63/2018 Palau III 102/2007 Panama III 148/1997 Papua-Neuguinea III 148/1997 Paraguay III 148/1997 Peru III 148/1997 Philippinen III 148/1997 Polen III 148/1997, III 102/2007 Portugal III 148/1997 Ruanda III 148/1997 Rumänien III 148/1997 Russische F III 148/1997 Sambia III 148/1997 San Marino III 102/2007 São Tomé/Príncipe III 148/1997 Saudi-Arabien III 148/1997 Schweden III 148/1997 Schweiz III 148/1997 Senegal III 148/1997 Serbien III 102/2007 Seychellen III 148/1997 Sierra Leone III 148/1997 Simbabwe III 148/1997 Singapur III 148/1997 Slowakei III 148/1997 Slowenien III 148/1997 Somalia III 148/1997 Spanien III 148/1997 Sri Lanka III 148/1997 St. Kitts/Nevis III 148/1997 St. Lucia III 102/2007 St. Vincent/Grenadinen III 102/2007 Südafrika III 148/1997 Sudan III 148/1997 Suriname III 148/1997 Syrien III 148/1997 Tadschikistan III 148/1997 Tansania III 102/2007 Thailand III 148/1997, III 102/2007 Togo III 148/1997 Tonga III 148/1997 Trinidad/Tobago III 148/1997 Tschad III 148/1997 Tschechische R III 148/1997 Tunesien III 148/1997 Türkei III 148/1997 Turkmenistan III 148/1997 Uganda III 148/1997 Ukraine III 148/1997 Ungarn III 148/1997 Uruguay III 148/1997 USA III 148/1997 Usbekistan III 148/1997 Venezuela III 148/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 148/1997 Vereinigtes Königreich III 148/1997, III 102/2007 Vietnam III 102/2007 Zentralafrikanische R III 102/2007 Zypern III 148/1997

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

2.

Der nachstehende Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2007)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 21. September 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich (einschließlich europäische und überseeische Departements und überseeische Besitzungen), Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Marschallinseln, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldova, Monaco, Myanmar, Neuseeland (einschließlich Niue und Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien (einschließlich Spanische Sahara), Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisch Antarktis-Territorium, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Erklärung

Die Republik Österreich legt Art. 22 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Afghanistan:

Vorbehalt:

Erachtet sich an die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden, da dieser Absatz die Unterbreitung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens entstehen können, an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien verlangt.

Afghanistan erklärt somit in diesem Zusammenhang, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit in diesen Angelegenheiten der Streitfall dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Ersuchen einer der Seiten, sondern nach Übereinkunft aller beteiligten Parteien vorzulegen ist.

Ägypten:

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 19 Abs. 1 und 2 vor (betreffend Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen und ihr Recht auf Einspruch zu gewährleisten).

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 27 vor (betreffend das Bestehen von Gebieten oder Kolonien, die zu bestimmten Staaten gehören).

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 31 vor (betreffend die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten).

Andorra:

Das Fürstentum Andorra erachtet sich nicht an Art. 31 gebunden, wonach eine obligatorische Verweisung jeder Streitigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 gelöst werden kann, an den Internationalen Gerichtshof vorgesehen ist. Die Regierung von Andorra vertritt den Standpunkt, dass für jede Streitigkeit, die an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung verwiesen wird, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

Australien:

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.

Bahrain:

Vorbehalt:

Zu Art. 31 Abs. 2:

Der Staat Bahrain anerkennt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Bangladesch:

Verpflichtet sich, die Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten, wiewohl es zulässige Vorbehalte zu Art. 32 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Übereinkommens hat.

Belarus:

Vorbehalte:

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, wie sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht berechtigt sind, auf der Grundlage des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

Belarus erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Erklärung:

Belarus stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht das Recht haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß nach dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen soll.

Brasilien:

Vorbehalt zu Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 31.

China:

Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2.

Mit Wiederaufnahme der Ausübung der Souveränität über Hongkong notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet wird.

Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:

Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet.

In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Hongkong eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.

In Ausübung der Souveränität über Macao notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China abgegebenem Vorbehalt sowie mit der abgegebenen Erklärung auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet wird.

Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:

Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.

In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Macao eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.

Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die aus der Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao erwachsen.

Deutschland:

Vorbehalte:

1.

Zu Art. 11 Abs. 2 (nur in bezug auf Anhang III):

In der Bundesrepublik Deutschland sind Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure nicht verpflichtet, Verzeichnisse der beschriebenen Art zu führen, wohl aber, in ihren Begleitrechnungen diese Posten speziell auszuzeichnen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten. Rechnungen und Verpackungsstreifen, die solche Posten angeben, müssen mindestens fünf Jahre lang von diesen Personen aufbewahrt werden.

2.

Zu Art. 11 Abs. 4:

In der Bundesrepublik Deutschland bewahren die in dieser Bestimmung bezeichneten Personen und Einrichtungen gesonderte Karteien von Rechnungen für mindestens fünf Jahre auf, die Posten umfassen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten, die sie von den in Art. 11 Abs. 2 bezeichneten Personen erhalten haben und stellen einmal jährlich ihren Bestand an Stoffen und Herstellungen des Anhangs III fest. Jeder andere Erwerb und jede Veräußerung oder Beseitigung ohne Rezept von Stoffen und Herstellungen des Anhangs III ist gesondert zu verzeichnen. Diese Verzeichnisse werden ebenfalls fünf Jahre lang aufbewahrt.

Frankreich:

In bezug auf Art. 31 erachtet sich Frankreich durch die Bestimmungen von Abs. 2 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf den in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Wegen beigelegt werden konnten, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Iran:

Die Islamische Republik Iran erklärt einen Vorbehalt zu Art. 31 und erachtet sich nicht an die Bestimmungen dieses Artikels gebunden.

Indien:

Indien behält sich seine Stellungnahme in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor und erachtet sich durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden.

Indonesien:

Vorbehalt:

Indonesien erachtet sich durch die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden und ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren beigelegt werden, dem Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.

Irak:

Vorbehalte:

1.

Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insofern, als diese beiden Absätze als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Republik Irak angesehen werden.

2.

Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 dieses Übereinkommens nicht gebunden. Die Regierung der Republik Irak ist der Auffassung, daß in einer Streitigkeit, an der sie beteiligt ist, der Internationale Gerichtshof nur mit ihrer Zustimmung angerufen werden kann.

SFR Jugoslawien:

Vorbehalt zu Art. 27 des Übereinkommens.

Kanada:

Vorbehalt:

Da Kanadas Bevölkerung bestimmte kleine klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die in magischen oder religiösen Bräuchen bestimmte psychotrope Stoffe pflanzlicher Herkunft verwenden, die in den Anhängen zu diesem Übereinkommen angeführt sind und da die besagte Substanz in Pflanzen vorkommt, die in Nordamerika, nicht aber in Kanada wachsen, wird hiemit gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens ein Vorbehalt für jede gegenwärtige oder zukünftige Anwendung, sofern überhaupt, der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Peyote gemacht.

Kuba:

Vorbehalt:

Kuba erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens nicht gebunden, da, seiner Auffassung nach, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nur durch direkte Verhandlung auf diplomatischem Weg beizulegen sind.

Erklärung:

Kuba ist der Auffassung, daß ungeachtet der Tatsache, daß das Übereinkommen sich mit Angelegenheiten befaßt, die die Interessen aller Staaten betreffen, die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1 und des Art. 26 des Übereinkommens in ihrem Charakter diskriminierend sind, insofern, als sie einer Anzahl von Staaten das Recht auf Unterzeichnung und Beitritt absprechen und so den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten verletzen.

Libysch-Arabische Dschamahirija:

Erachtet sich durch die Bestimmungen betreffend die zwingende Vorlage von Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.

Mexiko:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens erhebt Mexiko einen ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf die Anwendung dieses internationalen Dokuments, da es auf seinem Hoheitsgebiet noch immer eingeborene ethnische Gruppen gibt, die in magischen oder religiösen Bräuchen wildwachsende Pflanzen herkömmlicherweise verwenden, welche psychotrope Substanzen aus dem Anhang I enthalten.

Myanmar:

Vorbehalte:

Myanmar erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 nicht gebunden.

Die Regierung möchte einen Vorbehalt zu Art. 22 Abs. 2 lit. b betreffend die Auslieferung abgeben und erachtet sich durch diesen nicht gebunden.

Myanmar möchte weiters zum Ausdruck bringen, daß es sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Absatzes des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden erachtet.

Niederlande:

In einer Mitteilung vom 10. März 1999 informierte die Regierung des Königreichs der Niederlande den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Papua-Neuguinea:

Vorbehalte:

Papua-Neuguinea bringt hiemit gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor, welcher bestimmt, daß eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist.

Gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens bringt Papua-Neuguinea hiemit einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 vor, welcher bestimmt, daß Verpackungen und Werbung Warnungen aufzuweisen haben.

Peru:

Vorbehalte werden zu Art. 7 und 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens abgegeben. Der Vorbehalt zu Art. 7 erstreckt sich nicht auf Bestimmungen hinsichtlich des internationalen Handels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens.

Polen:

Vorbehalte:

1.

Zu Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, im Hinblick auf das in Art. 25 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren.

Nach wohlerwogener Auffassung der Regierung der Republik Polen sind die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens diskriminierend. In diesem Zusammenhang wiederholt die Regierung der Republik Polen ihren eindeutigen Standpunkt, daß das Übereinkommen gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung offenstehen sollte.

2.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 102/2007)

Russische Föderation:

Vorbehalte:

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit es auf Staaten Anwendung findet, die auf der Grundlage des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer derartigen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf.

Erklärung:

Daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, denen zufolge eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.

Serbien:

Erklärung eines Vorbehaltes zu Art. 27 des Übereinkommens.

Slowakei:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Slowakei durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.

Erklärung:

In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Slowakei, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Slowakische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.

Südafrika:

Vorbehalte:

In bezug auf Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 27 und Art. 31, wie dies in Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehen ist.

Tschechische Republik:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Tschechische Republik durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.

Erklärung:

In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Tschechische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.

Tunesien:

Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2:

Jede solche Streitigkeit, die nicht in der beschriebenen Weise beigelegt werden kann, ist mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Türkei:

Vorbehalt in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens, abgegeben gemäß dessen Art. 32 Abs. 2.

Ukraine:

Vorbehalte:

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die auf Grund des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens in bezug auf die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Erklärung:

Die Ukraine stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen sollte.

Ungarn:

Vorbehalt:

Ungarn erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 betreffend die Staaten, welche gemäß Art. 25 des Übereinkommens nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, nicht gebunden.

Erklärung:

Ungarn verweist auf die Tatsache, daß Art. 25 des Übereinkommens diskriminierenden Charakter hat und im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten steht, und ist der Auffassung, daß das Übereinkommen allen interessierten Staaten offenstehen sollte.

Vereinigte Staaten:

In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens ist durch die Native American Church zur Verwendung in ihren religiösen Riten geerntetes und verteiltes Peyote von den Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens ausgenommen.

Vereinigtes Königreich:

In einer Mitteilung vom 25. November 2002 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.

Gemäß Art. 28 erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches weiters, dass die Insel Man sowie folgende Gebiete, auf die das Übereinkommen am 3. Juni 1993 ausgedehnt wurde, jeweils eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens darstellen: Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium in der Antarktis, Kaimaninseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, die Turks- und Caicosinseln.

Gemäß Art. 28 erklärte die Regierung des Vereinigten Königreiches am 11. April 2003, dass Jersey eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

VON DER SORGE um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit GELEITET;

mit Besorgnis von den volksgesundheitlichen und sozialen Problemen KENNTNIS NEHMEND, die sich aus dem Mißbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;

ENTSCHLOSSEN, den Mißbrauch derartiger Stoffe und den dadurch veranlaßten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;

IN DER ERWÄGUNG, daß strenge Maßnahmen notwendig sind, um die Verwendung derartiger Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerläßlich ist und daß ihre Verfügbarkeit für derartige Zwecke nicht über Gebühr eingeschränkt werden sollte;

ÜBERZEUGT, daß wirksame Maßnahmen gegen den Mißbrauch derartiger Stoffe Koordinierung und ein weltweites Vorgehen erfordern;

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle psychotroper Stoffe und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in diese Organisation einzugliedern;

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Verwirklichung dieser Ziele ein internationales Übereinkommen erforderlich ist –

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 148/1997 Ägypten III 148/1997 Albanien III 102/2007 Algerien III 148/1997 Andorra III 102/2007 Angola III 102/2007 Antigua/Barbuda III 148/1997 Argentinien III 148/1997 Armenien III 148/1997 Aserbaidschan III 102/2007 Äthiopien III 148/1997 Australien III 148/1997 Bahamas III 148/1997 Bahrain III 148/1997 Bangladesch III 148/1997 Barbados III 148/1997 Belarus III 148/1997 Belgien III 148/1997 Belize III 102/2007 Benin III 148/1997 Bhutan III 102/2007 Bolivien III 148/1997 Bosnien-Herzegowina III 148/1997 Botsuana III 148/1997 Brasilien III 148/1997 Brunei III 148/1997 Bulgarien III 148/1997 Burkina Faso III 148/1997 Burundi III 148/1997 Cabo Verde III 148/1997 Chile III 148/1997 China III 148/1997, III 102/2007 Costa Rica III 148/1997 Côte d’Ivoire III 148/1997 Dänemark III 148/1997 Deutschland III 148/1997 Dominica III 148/1997 Dominikanische R III 148/1997 Dschibuti III 102/2007 Ecuador III 148/1997 El Salvador III 102/2007 Eritrea III 102/2007 Estland III 148/1997 Eswatini III 148/1997 Fidschi III 148/1997 Finnland III 148/1997 Frankreich III 148/1997 Gabun III 148/1997 Gambia III 148/1997 Georgien III 102/2007 Ghana III 148/1997 Grenada III 148/1997 Griechenland III 148/1997 Guatemala III 148/1997 Guinea III 148/1997 Guinea-Bissau III 148/1997 Guyana III 148/1997 Heiliger Stuhl III 148/1997 Honduras III 102/2007 Indien III 148/1997 Indonesien III 148/1997 Irak III 148/1997 Iran III 102/2007 Irland III 148/1997 Island III 148/1997 Israel III 148/1997 Italien III 148/1997 Jamaika III 148/1997 Japan III 148/1997 Jemen III 148/1997 Jordanien III 148/1997 Jugoslawien III 148/1997 Kambodscha III 102/2007 Kamerun III 148/1997 Kanada III 148/1997 Kasachstan III 148/1997 Katar III 148/1997 Kenia III 102/2007 Kirgisistan III 148/1997 Kolumbien III 148/1997 Komoren III 102/2007 Kongo III 102/2007 Kongo/DR III 148/1997 Korea/DVR III 102/2007 Korea/R III 148/1997 Kroatien III 148/1997 Kuba III 148/1997 Kuwait III 148/1997 Laos III 102/2007 Lesotho III 148/1997 Lettland III 148/1997 Libanon III 148/1997 Libyen III 148/1997 Liechtenstein III 102/2007 Litauen III 148/1997 Luxemburg III 148/1997 Madagaskar III 148/1997 Malawi III 148/1997 Malaysia III 148/1997 Malediven III 102/2007 Mali III 148/1997 Malta III 148/1997 Marokko III 148/1997 Marshallinseln III 148/1997 Mauretanien III 148/1997 Mauritius III 148/1997 Mexiko III 148/1997 Mikronesien III 148/1997 Moldau III 148/1997 Monaco III 148/1997 Mongolei III 102/2007 Montenegro III 102/2007 Mosambik III 102/2007 Myanmar III 148/1997 Namibia III 102/2007 Nepal III 102/2007 Neuseeland III 148/1997 Nicaragua III 148/1997 Niederlande III 148/1997, III 102/2007 Niger III 148/1997 Nigeria III 148/1997 Nordmazedonien III 148/1997 Norwegen III 148/1997 Oman III 102/2007 Pakistan III 148/1997 Palästina III 63/2018 Palau III 102/2007 Panama III 148/1997 Papua-Neuguinea III 148/1997 Paraguay III 148/1997 Peru III 148/1997 Philippinen III 148/1997 Polen III 148/1997, III 102/2007 Portugal III 148/1997 Ruanda III 148/1997 Rumänien III 148/1997 Russische F III 148/1997 Sambia III 148/1997 San Marino III 102/2007 São Tomé/Príncipe III 148/1997 Saudi-Arabien III 148/1997 Schweden III 148/1997 Schweiz III 148/1997 Senegal III 148/1997 Serbien III 102/2007 Seychellen III 148/1997 Sierra Leone III 148/1997 Simbabwe III 148/1997 Singapur III 148/1997 Slowakei III 148/1997 Slowenien III 148/1997 Somalia III 148/1997 Spanien III 148/1997 Sri Lanka III 148/1997 St. Kitts/Nevis III 148/1997 St. Lucia III 102/2007 St. Vincent/Grenadinen III 102/2007 Südafrika III 148/1997 Sudan III 148/1997 Suriname III 148/1997 Syrien III 148/1997 Tadschikistan III 148/1997 Tansania III 102/2007 Thailand III 148/1997, III 102/2007 Togo III 148/1997 Tonga III 148/1997 Trinidad/Tobago III 148/1997 Tschad III 148/1997 Tschechische R III 148/1997 Tunesien III 148/1997 Türkei III 148/1997 Turkmenistan III 148/1997 Uganda III 148/1997 Ukraine III 148/1997 Ungarn III 148/1997 Uruguay III 148/1997 USA III 148/1997 Usbekistan III 148/1997 Venezuela III 148/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 148/1997 Vereinigtes Königreich III 148/1997, III 102/2007 Vietnam III 102/2007, III 171/2022 Zentralafrikanische R III 102/2007 Zypern III 148/1997

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

2.

Der nachstehende Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 171/2022)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 23. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 21. September 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich (einschließlich europäische und überseeische Departements und überseeische Besitzungen), Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Marschallinseln, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldova, Monaco, Myanmar, Neuseeland (einschließlich Niue und Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien (einschließlich Spanische Sahara), Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Thailand, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisch Antarktis-Territorium, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Erklärung

Die Republik Österreich legt Art. 22 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER VI.16]:

Afghanistan, Ägypten, Andorra, Bahrain, Belarus, China, Frankreich, Iran, Indien, Indonesien, Irak, Kuba, Myanmar, Papua-Neuguinea, Russische Föderation, Südafrika, Tunesien, Ukraine, Vietnam

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Afghanistan:

Vorbehalt:

Erachtet sich an die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden, da dieser Absatz die Unterbreitung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung und Durchführung des Übereinkommens entstehen können, an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien verlangt.

Afghanistan erklärt somit in diesem Zusammenhang, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit in diesen Angelegenheiten der Streitfall dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Ersuchen einer der Seiten, sondern nach Übereinkunft aller beteiligten Parteien vorzulegen ist.

Ägypten:

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 19 Abs. 1 und 2 vor (betreffend Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen und ihr Recht auf Einspruch zu gewährleisten).

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 27 vor (betreffend das Bestehen von Gebieten oder Kolonien, die zu bestimmten Staaten gehören).

Ägypten behält sich seine Stellungnahme zu Art. 31 vor (betreffend die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten).

Andorra:

Das Fürstentum Andorra erachtet sich nicht an Art. 31 gebunden, wonach eine obligatorische Verweisung jeder Streitigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 gelöst werden kann, an den Internationalen Gerichtshof vorgesehen ist. Die Regierung von Andorra vertritt den Standpunkt, dass für jede Streitigkeit, die an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung verwiesen wird, die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

Australien:

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.

Bahrain:

Vorbehalt:

Zu Art. 31 Abs. 2:

Der Staat Bahrain anerkennt nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Bangladesch:

Verpflichtet sich, die Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten, wiewohl es zulässige Vorbehalte zu Art. 32 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Übereinkommens hat.

Belarus:

Vorbehalte:

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, wie sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht berechtigt sind, auf der Grundlage des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

Belarus erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof auf Ersuchen einer der Streitparteien nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Erklärung:

Belarus stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht das Recht haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß nach dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen soll.

Brasilien:

Vorbehalt zu Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 31.

China:

Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2.

Mit Wiederaufnahme der Ausübung der Souveränität über Hongkong notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet wird.

Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:

Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet.

In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Hongkong eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.

In Ausübung der Souveränität über Macao notifizierte China dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China abgegebenem Vorbehalt sowie mit der abgegebenen Erklärung auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet wird.

Weiters gab die Regierung von China folgende Erklärung ab:

Der von der Regierung der Volksrepublik China abgegebene Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 wird auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet.

In Übereinstimmung mit Art. 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Sonderverwaltungsregion Macao eine eigene Region für die Zwecke des Abkommens ist.

Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die aus der Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao erwachsen.

Deutschland:

Vorbehalte:

1.

Zu Art. 11 Abs. 2 (nur in bezug auf Anhang III):

In der Bundesrepublik Deutschland sind Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure nicht verpflichtet, Verzeichnisse der beschriebenen Art zu führen, wohl aber, in ihren Begleitrechnungen diese Posten speziell auszuzeichnen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten. Rechnungen und Verpackungsstreifen, die solche Posten angeben, müssen mindestens fünf Jahre lang von diesen Personen aufbewahrt werden.

2.

Zu Art. 11 Abs. 4:

In der Bundesrepublik Deutschland bewahren die in dieser Bestimmung bezeichneten Personen und Einrichtungen gesonderte Karteien von Rechnungen für mindestens fünf Jahre auf, die Posten umfassen, welche Stoffe und Herstellungen des Anhangs III enthalten, die sie von den in Art. 11 Abs. 2 bezeichneten Personen erhalten haben und stellen einmal jährlich ihren Bestand an Stoffen und Herstellungen des Anhangs III fest. Jeder andere Erwerb und jede Veräußerung oder Beseitigung ohne Rezept von Stoffen und Herstellungen des Anhangs III ist gesondert zu verzeichnen. Diese Verzeichnisse werden ebenfalls fünf Jahre lang aufbewahrt.

Frankreich:

In bezug auf Art. 31 erachtet sich Frankreich durch die Bestimmungen von Abs. 2 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf den in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Wegen beigelegt werden konnten, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Iran:

Die Islamische Republik Iran erklärt einen Vorbehalt zu Art. 31 und erachtet sich nicht an die Bestimmungen dieses Artikels gebunden.

Indien:

Indien behält sich seine Stellungnahme in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor und erachtet sich durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden.

Indonesien:

Vorbehalt:

Indonesien erachtet sich durch die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 nicht gebunden und ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren beigelegt werden, dem Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.

Irak:

Vorbehalte:

1.

Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insofern, als diese beiden Absätze als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Republik Irak angesehen werden.

2.

Irak erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 dieses Übereinkommens nicht gebunden. Die Regierung der Republik Irak ist der Auffassung, daß in einer Streitigkeit, an der sie beteiligt ist, der Internationale Gerichtshof nur mit ihrer Zustimmung angerufen werden kann.

SFR Jugoslawien:

Vorbehalt zu Art. 27 des Übereinkommens.

Kanada:

Vorbehalt:

Da Kanadas Bevölkerung bestimmte kleine klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die in magischen oder religiösen Bräuchen bestimmte psychotrope Stoffe pflanzlicher Herkunft verwenden, die in den Anhängen zu diesem Übereinkommen angeführt sind und da die besagte Substanz in Pflanzen vorkommt, die in Nordamerika, nicht aber in Kanada wachsen, wird hiemit gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens ein Vorbehalt für jede gegenwärtige oder zukünftige Anwendung, sofern überhaupt, der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Peyote gemacht.

Kuba:

Vorbehalt:

Kuba erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens nicht gebunden, da, seiner Auffassung nach, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nur durch direkte Verhandlung auf diplomatischem Weg beizulegen sind.

Erklärung:

Kuba ist der Auffassung, daß ungeachtet der Tatsache, daß das Übereinkommen sich mit Angelegenheiten befaßt, die die Interessen aller Staaten betreffen, die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1 und des Art. 26 des Übereinkommens in ihrem Charakter diskriminierend sind, insofern, als sie einer Anzahl von Staaten das Recht auf Unterzeichnung und Beitritt absprechen und so den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten verletzen.

Libysch-Arabische Dschamahirija:

Erachtet sich durch die Bestimmungen betreffend die zwingende Vorlage von Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.

Mexiko:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens erhebt Mexiko einen ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf die Anwendung dieses internationalen Dokuments, da es auf seinem Hoheitsgebiet noch immer eingeborene ethnische Gruppen gibt, die in magischen oder religiösen Bräuchen wildwachsende Pflanzen herkömmlicherweise verwenden, welche psychotrope Substanzen aus dem Anhang I enthalten.

Myanmar:

Vorbehalte:

Myanmar erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 nicht gebunden.

Die Regierung möchte einen Vorbehalt zu Art. 22 Abs. 2 lit. b betreffend die Auslieferung abgeben und erachtet sich durch diesen nicht gebunden.

Myanmar möchte weiters zum Ausdruck bringen, daß es sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Absatzes des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden erachtet.

Niederlande:

In einer Mitteilung vom 10. März 1999 informierte die Regierung des Königreichs der Niederlande den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Papua-Neuguinea:

Vorbehalte:

Papua-Neuguinea bringt hiemit gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens vor, welcher bestimmt, daß eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist.

Gemäß Art. 32 Abs. 3 des Übereinkommens bringt Papua-Neuguinea hiemit einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 vor, welcher bestimmt, daß Verpackungen und Werbung Warnungen aufzuweisen haben.

Peru:

Vorbehalte werden zu Art. 7 und 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens abgegeben. Der Vorbehalt zu Art. 7 erstreckt sich nicht auf Bestimmungen hinsichtlich des internationalen Handels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens.

Polen:

Vorbehalte:

1.

Zu Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, im Hinblick auf das in Art. 25 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren.

Nach wohlerwogener Auffassung der Regierung der Republik Polen sind die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens diskriminierend. In diesem Zusammenhang wiederholt die Regierung der Republik Polen ihren eindeutigen Standpunkt, daß das Übereinkommen gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung offenstehen sollte.

2.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 102/2007)

Russische Föderation:

Vorbehalte:

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit es auf Staaten Anwendung findet, die auf der Grundlage des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer derartigen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf.

Erklärung:

Daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, denen zufolge eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne Diskriminierung oder Einschränkung zur Teilnahme offenstehen sollte.

Serbien:

Erklärung eines Vorbehaltes zu Art. 27 des Übereinkommens.

Slowakei:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Slowakei durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.

Erklärung:

In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Slowakei, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Slowakische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.

Südafrika:

Vorbehalte:

In bezug auf Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 27 und Art. 31, wie dies in Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehen ist.

Tschechische Republik:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Tschechische Republik durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit diese Staaten betreffen, die nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dessen Art. 25 zu werden.

Erklärung:

In bezug auf Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit stehen und diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang bekräftigt die Tschechische Regierung erneut ihren Standpunkt, daß das Übereinkommen allen Staaten zur Teilnahme offenstehen sollte.

Tunesien:

Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2:

Jede solche Streitigkeit, die nicht in der beschriebenen Weise beigelegt werden kann, ist mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Türkei:

Vorbehalt in bezug auf Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens, abgegeben gemäß dessen Art. 32 Abs. 2.

Ukraine:

Vorbehalte:

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nicht gebunden, insoweit sie auf Staaten Anwendung finden, die auf Grund des in Art. 25 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

Erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 31 des Übereinkommens in bezug auf die Unterbreitung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen einer der Streitparteien an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer solchen Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.

Erklärung:

Die Ukraine stellt fest, daß die Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens, wonach eine Reihe von Staaten nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, diskriminierend sind und ist der Auffassung, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten das Übereinkommen allen interessierten Staaten ohne irgendeine Diskriminierung oder Einschränkung offenstehen sollte.

Ungarn:

Vorbehalt:

Ungarn erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 und 2 betreffend die Staaten, welche gemäß Art. 25 des Übereinkommens nicht die Möglichkeit haben, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, nicht gebunden.

Erklärung:

Ungarn verweist auf die Tatsache, daß Art. 25 des Übereinkommens diskriminierenden Charakter hat und im Widerspruch zu dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten steht, und ist der Auffassung, daß das Übereinkommen allen interessierten Staaten offenstehen sollte.

Vereinigte Staaten:

In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens ist durch die Native American Church zur Verwendung in ihren religiösen Riten geerntetes und verteiltes Peyote von den Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens ausgenommen.

Vereinigtes Königreich:

In einer Mitteilung vom 25. November 2002 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.

Gemäß Art. 28 erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches weiters, dass die Insel Man sowie folgende Gebiete, auf die das Übereinkommen am 3. Juni 1993 ausgedehnt wurde, jeweils eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens darstellen: Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium in der Antarktis, Kaimaninseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, die Turks- und Caicosinseln.

Gemäß Art. 28 erklärte die Regierung des Vereinigten Königreiches am 11. April 2003, dass Jersey eine eigene Region für die Zwecke des Übereinkommens ist.

Vietnam:

Vietnam hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu Art. 22 Abs. 2 lit. b angebrachten Vorbehalt mit 31. Oktober 2022 zurückgenommen; der Vorbehalt zu Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

VON DER SORGE um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit GELEITET;

mit Besorgnis von den volksgesundheitlichen und sozialen Problemen KENNTNIS NEHMEND, die sich aus dem Mißbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;

ENTSCHLOSSEN, den Mißbrauch derartiger Stoffe und den dadurch veranlaßten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;

IN DER ERWÄGUNG, daß strenge Maßnahmen notwendig sind, um die Verwendung derartiger Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerläßlich ist und daß ihre Verfügbarkeit für derartige Zwecke nicht über Gebühr eingeschränkt werden sollte;

ÜBERZEUGT, daß wirksame Maßnahmen gegen den Mißbrauch derartiger Stoffe Koordinierung und ein weltweites Vorgehen erfordern;

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle psychotroper Stoffe und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in diese Organisation einzugliedern;

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Verwirklichung dieser Ziele ein internationales Übereinkommen erforderlich ist –

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung:

a)

der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;

b)

der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtstoffkommission des Rates;

c)

der Ausdruck „Suchtgiftkommission Kontroll Amt“ bezeichnet den in der einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 1 ) vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrat;

d)

der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;

e)

der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;

f)

der Ausdruck „Zubereitung“ bezeichnet

i)

jede Lösung oder Mischung – ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder

ii) einen oder mehrere psychotrope Stoffe in Dosisform;

g)

die Ausdrücke „Anhang I“, „Anhang II“, „Anhang III“ und „Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 2 jeweils gültigen Fassung;

h)

die Ausdrücke „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang das körperliche Verbringen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen anderen Staat;

i)

der Ausdruck „Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren; er umfaßt sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Der Ausdruck umfaßt ferner die Anfertigung aller nicht auf Grund ärztlicher Verordnung in Apotheken angefertigte Zubereitungen;

j)

der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jede gegen dieses Übereinkommen verstoßende Herstellung und jedes dagegen verstoßende Inverkehrbringen psychotroper Stoffe;

k)

der Ausdruck „Gebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der nach Artikel 28 als gesonderte Einheit im Sinne dieses Übereinkommens behandelt wird;

l)

der Ausdruck „Räumlichkeiten“ bezeichnet Gebäude und Gebäudeteile einschließlich des dazugehörigen Grundstücks.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978

Artikel 2

Umfang der Kontrolle der Stoffe

(1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme des Stoffes in einen Anhang dieses Übereinkommens erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vorliegen, welche die Übertragung eines Stoffes von einem Anhang in einen anderen oder die Streichung eines Stoffes aus einem Anhang rechtfertigen.

(2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.

(3) Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, daß der Stoff nach Absatz 4 zur Aufnahme in Anhang I oder II geeignet ist, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob es möglich ist, alle die für die in Anhang I bzw. II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden.

(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest,

a)

daß der Stoff die Fähigkeit besitzt,

i)
  1. einen Zustand der Abhängigkeit und
2.

eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktionen, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt, oder

ii) einen ähnlichen Mißbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten Stoffe hervorzurufen, und

b)

daß ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß der betreffende Stoff derart mißbraucht wird oder mißbraucht werden könnte, daß er zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem wird, welches eine Unterstellung des Stoffes unter internationale Kontrolle rechtfertigt,

so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Einzelangaben über Ausmaß oder Wahrscheinlichkeit des Mißbrauchs, die Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie den Nutzen des Stoffes in der medizinischen Therapie, gegebenenfalls verbunden mit Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die auf Grund der Bewertung des Stoffes angezeigt wären.

(5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.

(6) Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einem der Anhänge aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen, eine etwa nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre etwaigen neuen Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die sie auf Grund dieser Bewertung für angezeigt hält. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation entsprechend Absatz 5 und unter Beachtung der dort genannten Faktoren beschließen, den Stoff von einem Anhang in einen anderen zu übertragen oder ihn aus den Anhängen zu streichen.

(7) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen die Vertragsparteien, die innerhalb dieser Frist hinsichtlich eines Beschlusses, auf Grund dessen ein Stoff in einen Anhang aufgenommen wurde, dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung übermitteln, daß sie angesichts außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, alle auf die in dem betreffenden Anhang aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich des betreffenden Stoffes durchzuführen. Diese Mitteilung hat die Gründe für ein derartiges außergewöhnliches Vorgehen zu enthalten. Ungeachtet dieser Mitteilung wendet jede Vertragspartei zumindest folgende Kontrollmaßnahmen an:

a)

Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang I aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, berücksichtigt nach Möglichkeit die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmaßnahmen, sie wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes

i)

Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben, wie sie in Artikel 8 für die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehen sind;

ii) die Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben, wie sie in Artikel 9 für die in Anhang II angeführten Stoffe vorgesehen ist;

iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;

iv) die in Artikel 13 für die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;

v)

dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 lit. a vorlegen sowie

vi) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.

b)

Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang II aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes

i)

nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;

ii) nach Artikel 9 der Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;

iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;

iv) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;

v)

dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 lit. a, c und d vorlegen sowie

vi) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.

c)

Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang III aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes

i)

nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;

ii) nach Artikel 9 die Verschreibungpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;

iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;

iv) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie

v)

nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.

d)

Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang IV aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes

i)

nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;

ii) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie

iii) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.

e)

Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines Stoffes gemacht hat, der in einen strengere Kontrollen und Verpflichtungen vorsehenden Anhang übertragen wurde, wendet zumindest alle für den Anhang, aus dem der betreffende Stoff übertragen wurde, geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens an.

(8) a) Die Beschlüsse der Kommission auf Grund dieses Artikels unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen 180 Tagen beantragt, nachdem die Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.

b)

Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.

c)

Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Der Beschluß des Rates wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt notifiziert.

d)

Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission vorbehaltlich des Absatzes 7 in Kraft.

(9) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung psychotroper Stoffe verwendet werden können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.

Artikel 3

Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen

(1) Sofern nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist, unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmaßnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält; enthält die Zubereitung mehr als einen derartigen Stoff, so unterliegt sie denjenigen Maßnahmen, die auf den der strengsten Kontrolle unterstehenden Stoff anwendbar sind.

(2) Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, daß keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch unschwer anwendbare Mittel in einer zum Mißbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so daß die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlaß gibt, so kann die Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ausgenommen werden.

(3) Trifft eine Vertragspartei hinsichtlich einer Zubereitung eine Feststellung im Sinne des Absatzes 2, so kann sie beschließen, die Zubereitung in ihrem Staat oder in einem ihrer Gebiete von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der folgenden Erfordernisse auszunehmen:

a)

Artikel 8 (Genehmigungen), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet,

b)

Artikel 11 (Verzeichnisse), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;

c)

Artikel 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr);

d)

Artikel 15 (Inspektion), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet;

e)

Artikel 16 (von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;

f)

Artikel 22 (Strafbestimmungen) in dem zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Ausmaß.

Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär jeden derartigen Beschluß, Namen und Zusammensetzung der ausgenommenen Zubereitung und die Kontrollmaßnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den anderen Vertragsparteien, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt.

(4) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über eine nach Absatz 3 ausgenommene Zubereitung vor, die nach ihrer Auffassung die völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation übermittelt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung in bezug auf die in Absatz 2 genannten Faktoren, gegebenenfalls verbunden mit einer Empfehlung über die Kontrollmaßnahmen, von denen die Zubereitung nicht länger ausgenommen werden soll. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren beschließen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitung von einzelnen oder allen Kontrollmaßnahmen aufzuheben. Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Absatzes teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Alle Vertragsparteien treffen binnen 180 Tagen nach dem Datum der Mitteilung des Generalsekretärs Maßnahmen zur Aufhebung der Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmaßnahmen.

Artikel 4

Sonstige Sonderbestimmungen über den Umfang der Kontrolle

Hinsichtlich der nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoffe können die Vertragsparteien folgendes zulassen:

a)

das Mitführen geringer Mengen von Zubereitungen zum persönlichen Gebrauch durch internationale Reisende; jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu fordern, daß diese Zubereitungen auf rechtmäßigem Wege erlangt wurden;

b)

die Verwendung derartiger Stoffe in der Industrie zur Herstellung nichtpsychotroper Stoffe oder Erzeugnisse, wobei jedoch die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen so lange anzuwenden sind, bis die psychotropen Stoffe in einen solchen Zustand übergeführt sind, daß sie in der Praxis nicht mißbraucht oder zurückgewonnen werden;

c)

die Verwendung derartiger Stoffe zum Tierfang durch Personen, denen eine solche Verwendung von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet wurde; hierbei sind die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen anzuwenden.

Artikel 5

Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke

(1) Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach Maßgabe des Artikels 7.

(2) Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.

(3) Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.

Artikel 6

Besondere Verwaltungsdienststelle

Es ist wünschenswert, daß jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsdienststelle einrichtet und unterhält, die zweckmäßigerweise mit der nach den Übereinkünften zur Kontrolle von Suchtstoffen geschaffenen besonderen Verwaltungsdienststelle identisch sein oder eng zusammenarbeiten sollte.

Artikel 7

Sonderbestimmungen hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe

In bezug auf die in Anhang I aufgeführten Stoffe werden die Vertragsparteien

a)

jede Verwendung verbieten, außer für wissenschaftliche und – in sehr beschränktem Umfang – für medizinische Zwecke durch ordnungsgemäß ermächtigte Personen in medizinischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar der Aufsicht der jeweiligen Regierung unterstehen oder von dieser ausdrücklich zugelassen sind;

b)

für Herstellung, Handel, Verteilung und Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige Ermächtigung vorschreiben;

c)

für eine genaue Überwachung der unter lit. a und b genannten Betätigungen und Handlungen Sorge tragen;

d)

die an eine ordnungsgemäß ermächtigte Person auslieferbare Menge auf die für den jeweils zugelassenen Zweck benötigte Quantität beschränken;

e)

vorschreiben, daß Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben wahrnehmen, über den Erwerb der Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Verzeichnisse führen, die mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind;

f)

die Ein- und Ausfuhr außer in den Fällen verbieten, in denen sie von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des ein- bzw. ausführenden Staates oder Gebiets oder von sonstigen Personen oder Unternehmen vorgenommen wird, denen die zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt haben. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 1 über Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Anhang I aufgeführten Stoffe.

Artikel 8

Genehmigungen

(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Herstellung von, der Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit und die Verteilung von in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffen der Genehmigung bedürfen oder einer anderen ähnlichen Kontrollmaßnahme unterliegen.

(2) Die Vertragsparteien

a)

kontrollieren alle ordnungsgemäß ermächtigten Personen und Unternehmen, welche die Herstellung von, den Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit oder die Verteilung von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 betreiben oder daran beteiligt sind;

b)

kontrollieren im Wege der Genehmigungspflicht oder durch eine andere ähnliche Kontrollmaßnahme die Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung, der Handel oder die Verteilung erfolgen kann;

c)

tragen dafür Sorge, daß hinsichtlich derartiger Betriebe und Räumlichkeiten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um eine Entwendung oder sonstige Zweckentfremdung von Vorräten zu verhüten.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2, die sich auf Genehmigungen oder andere ähnliche Kontrollmaßnahmen beziehen, brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.

(4) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Genehmigungen erhalten oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach Artikel 7 lit. b in sonstiger Weise ermächtigt sind, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen.

Artikel 9

Ärztliche Verordnungen

(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe zum Gebrauch durch Privatpersonen nur gegen ärztliche Verschreibung ausgeliefert oder abgegeben werden dürfen, es sei denn, daß Einzelpersonen diese Stoffe zur ordnungsgemäß genehmigten Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben rechtmäßig beschaffen, verwenden, abgeben oder verabreichen dürfen.

(2) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ärztliche Verschreibungen für die in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe im Einklang mit bewährten ärztlichen Gepflogenheiten und auf Grund solcher Vorschriften ausgestellt werden, wie sie zum Schutz der Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Vorschriften über die Häufigkeit der Wiederholung der Abgabe und die Gültigkeitsdauer der Verschreibungen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern, unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen einschließlich der Pflicht zur Führung von Verzeichnissen approbierte Apotheker oder sonstige zugelassene Einzelhändler, die von den für die Volksgesundheit in ihrem Staat oder einem Teil desselben zuständigen Behörden benannt wurden, ermächtigen, nach ihrem Ermessen ohne ärztliche Verschreibung in dem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Rahmen geringe Mengen der in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen auszuliefern.

Artikel 10

Hinweise auf Packungen und Werbung

(1) Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschließlich aufklärender oder warnender Hinweise vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Aufschriften, in jedem Fall aber auf den Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel anzubringen, die psychotrope Stoffe enthalten.

(2) Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Werbung für derartige Stoffe in der Öffentlichkeit.

Artikel 11

Verzeichnisse

(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe die Hersteller und alle anderen nach Artikel 7 zum Handel mit und zum Verteilen von derartigen Stoffen ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen, die vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.

(2) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffe die Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.

(3) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Stoffe die Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie die wissenschaftlichen Einrichtungen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.

(4) Die Vertragsparteien stellen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der Berufs- und Handelsgepflogenheiten in ihren Staaten sicher, daß Angaben über Erwerb und Veräußerung der in Anhang III aufgeführten Stoffe durch Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie wissenschaftliche Einrichtungen ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.

(5) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten Stoffe die Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen zu ersehen sind.

(6) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Hersteller der nach Artikel 3 Absatz 3 ausgenommenen Zubereitungen Verzeichnisse über die Menge jedes zur Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Veräußerung der daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung führen.

(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verzeichnisse und Angaben im Sinne dieses Artikels, soweit sie für Berichte nach Artikel 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 12

Bestimmungen über den internationalen Handel

(1) a) Jede Vertragspartei, welche die Ein- oder Ausfuhr der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe zuläßt, schreibt eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt ausgestellt wird und für jede derartige Ein- oder Ausfuhr zu erwirken ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stoffe.

b)

In dieser Genehmigung sind die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein- oder auszuführende Menge, die galenische Form, Name und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs sowie die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß. Wird der Stoff in Form einer Zubereitung ein- oder ausgeführt, so ist deren Bezeichnung gegebenenfalls zusätzlich anzugeben. In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der Einfuhrgenehmigung und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.

c)

Beantragt eine Person oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung, so verlangt vor deren Ausstellung die betreffende Vertragspartei von dem Antragsteller die Vorlage einer von der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats oder -gebiets ausgestellten Einfuhrgenehmigung, in der bescheinigt wird, daß die Einfuhr des oder der darin genannten Stoffe genehmigt ist.

d)

Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung beizufügen; eine weitere Abschrift übersendet die Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt hat, der Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets.

e)

Ist die Einfuhr erfolgt, so leitet die Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets die Ausfuhrgenehmigung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt, an die Regierung des Ausfuhrstaats oder -gebiets zurück.

(2) a) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß Exporteure für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt in dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält:

i)

Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs;

ii) die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes;

iii) die Menge und pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, falls es sich um eine Zubereitung handelt, gegebenenfalls deren Bezeichnung;

iv) das Versanddatum.

b)

Die Exporteure reichen zwei Ausfertigungen der Erklärung bei den zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets ein. Die dritte Ausfertigung ist der Sendung beizufügen.

c)

Eine Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Anhang III aufgeführter Stoff ausgeführt wurde, sendet so bald wie möglich, spätestens jedoch neunzig Tage nach dem Versanddatum, eine Ausfertigung der vom Exporteur eingereichten Erklärung als Einschreiben mit Rückschein an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaats oder -gebiets.

d)

Die Vertragsparteien können vorschreiben, daß der Importeur nach Empfang der Sendung die dieser beigefügte Ausfertigung ordnungsgemäß mit einem Vermerk über die empfangenen Mengen und das Empfangsdatum versieht und den zuständigen Behörden seines Staates oder Gebiets übersendet.

(3) Hinsichtlich der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe finden folgende Zusatzbestimmungen Anwendung:

a)

Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets; sie können jedoch strengere Maßnahmen anwenden.

b)

Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Postfach oder an eine Bank auf das Konto einer anderen als der in der Ausfuhrgenehmigungen genannten Person sind verboten.

c)

Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang I aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind verboten. Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang II aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, daß die Regierung des Einfuhrstaats auf der Einfuhrgenehmigung, welche die eine Ausfuhrgenehmigung beantragenden Personen oder Betriebe vorzulegen haben, bescheinigt, daß sie die Einfuhr zur Hinterlegung in einem Zollager genehmigt hat. In diesem Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung bescheinigt, daß die Sendung zu diesem Zweck ausgeführt wird. Jede Entnahme aus dem Zollager erfordert einen Erlaubnisschein der Behörden, denen das Lager untersteht; ist die entnommene Menge für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.

d)

Sendungen, welche die Grenze des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei überschreiten, ohne von einer Ausfuhrgenehmigung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.

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