(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN von 1971 über psychotrope Stoffe
Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen in einen anderen Staat nur dann, wenn ihren zuständigen Behörden eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung für die Sendung vorgelegt wird; dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht.
ist die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen durch einen Staat oder ein Gebiet gestattet, so treffen dessen zuständige Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, daß die Regierung des Durchfuhrstaats oder -gebiets die Bestimmungsänderung genehmigt. Eine solche Regierung behandelt jede beantragte Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder -gebiet. Wird die Bestimmungsänderung genehmigt, so gilt Absatz 1 lit. e auch im Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staat oder Gebiet, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
Befindet sich eine Sendung von Stoffen auf der Durchfuhr oder in einem Zollager, so darf sie keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit des betreffenden Stoffes zu ändern. Die Verpackung darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht geändert werden.
Die Bestimmungen der lit. e bis g über die Durchfuhr von Stoffen durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei finden keine Anwendung, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftweg befördert wird und das Luftfahrzeug in dem Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Landet es dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet, so finden die genannten Bestimmungen Anwendung, soweit es die Umstände erfordern.
Internationale Übereinkünfte zur Beschränkung der Kontrolle, die eine Vertragspartei in bezug auf derartige Stoffe im Durchfuhrverkehr ausüben darf, bleiben von diesem Absatz unberührt.
Artikel 13
Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr
(1) Eine Vertragspartei kann allen anderen Vertragsparteien über den Generalsekretär notifizieren, daß sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Anhang II, III oder IV aufgeführter und in der Notifikation angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eines ihrer Gebiete verbietet. Jede derartige Notifikation hat die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang II, III oder IV anzugeben.
(2) Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Absatz 1 notifiziert worden, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder einem der Gebiete der Vertragspartei ausgeführt wird, welche die Notifikation vorgenommen hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrgenehmigung die Einfuhr bestimmter Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, genehmigen. Die die Genehmigung ausstellende Behörde des Einfuhrstaats sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrgenehmigung unter Angabe von Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand vorzunehmen. Eine ordnungsgemäß mit dem Vermerk der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets versehene Abschrift der Sondereinfuhrgenehmigung ist der Sendung beizufügen.
Artikel 14
Sonderbestimmungen über psychotrope Stoffe in Ausrüstungen der Ersten Hilfe, die auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr mitgeführt werden
(1) Das Mitführen beschränkter Mengen der in Anhang II, III oder IV aufgeführten Stoffe, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Autobussen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
(2) Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen.
(3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaats; unberührt bleibt das Recht der zuständigen örtlichen Behörden, in diesen Verkehrsmitteln Nachprüfungen, Inspektionen und sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1.
Artikel 15
Inspektion
Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.
Artikel 16
Von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte
(1) Die Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere einen Jahresbericht über die Auswirkungen dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten, der Angaben enthält über
wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über psychotrope Stoffe,
bedeutende Entwicklungen im Mißbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen in ihren Hoheitsgebieten.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär ferner die Bezeichnungen und Anschriften der in Artikel 7 lit. f,
Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 3 genannten staatlichen Behörden. Der Generalsekretär stellt diese Angaben allen Vertragsparteien zur Verfügung.
(3) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär für jeden Fall von unerlaubtem Verkehr mit psychotropen Stoffen oder von Beschlagnahme auf Grund eines derartigen Verkehrs, den sie wegen
der Aufdeckung neuer Entwicklungen,
der in Betracht kommenden Mengen;
der Ermittlung der Bezugsquellen der Stoffe oder
der Methoden, deren sich die den unerlaubten Verkehr Betreibenden bedienen, für wichtig halten, so bald wie möglich nach Eintreten des Falles einen Bericht vor. Abschriften des Berichts werden nach Artikel 21 lit. b übermittelt.
(4) Die Vertragsparteien legen dem Kontrollrat nach Maßgabe der von ihm ausgearbeiteten Formblätter jährlich statistische Berichte vor
hinsichtlich jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes über die hergestellten, nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der Hersteller;
hinsichtlich jedes in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes über die hergestellten Mengen sowie über die ein- und ausgeführten Gesamtmengen;
hinsichtlich jedes in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffes über die zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendeten Mengen und
hinsichtlich jedes nicht in Anhang I aufgeführten Stoffes über die nach Artikel 4 lit. b für industrielle Zwecke verwendeten Mengen.
Die unter lit. a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten Zubereitungen.
(5) Jede Vertragspartei legt dem Kontrollrat auf Anforderung zusätzliche statistische Angaben für künftige Zeiträume über die Mengen jedes einzelnen in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführt und von dort eingeführt werden. Die betreffende Vertragspartei kann verlangen, daß dem Kontrollrat sowohl sein Ersuchen um Angaben als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Angaben vertraulich behandelt.
(6) Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Kontrollrat bestimmt werden.
Artikel 17
Aufgaben der Kommission
(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche Empfehlungen abgeben.
(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.
Artikel 18
Berichte des Kontrollrats
(1) Das Suchtstoffamt erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen enthalten, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Kontrollrat zu machen wünscht. Der Kontrollrat kann alle zusätzlichen Berichte erstellen, die er für erforderlich hält. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2) Die Berichte des Kontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
Artikel 19
Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen
(1) a) Hat der Kontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von den Regierungen eingereicht oder von Organen der Vereinten Nationen zugeleitet werden, und hat er daraufhin Grund zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil ein Staat oder ein Gebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, die Regierung des betreffenden Staates oder Gebiets um Erläuterungen zu ersuchen. Vorbehaltlich des Rechts des Kontrollrats Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter lit. c erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder die Erläuterung einer Regierung auf Grund dieses lit. als vertraulich.
Ist der Kontrollrat auf Grund lit. a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende Regierung auffordern, wenn er dies für notwendig erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Stellt der Kontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund lit. a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund lit. b keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen.
(2) Macht der Kontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1 lit. c auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Gebiet die Ein- oder die Ausfuhr bestimmter psychotroper Stoffe – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kontrollrat die Lage in diesem Staat oder Gebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.
(3) Der Kontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht das Suchtstoffamt in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat es in demselben Bericht auf Ersuchen der betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
(4) Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Kontrollrats nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(5) Prüft der Kontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
(6) Beschlüsse des Kontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
(7) Die vorstehenden Absätze finden auch Anwendung, wenn der Kontrollrat Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach Artikel 2 Absatz 7 gefaßten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.
Artikel 20
Maßnahmen gegen den Mißbrauch psychotroper Stoffe
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und zur frühzeitigen Erkennung, Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen und koordinieren ihre diesbezüglichen Bemühungen.
(2) Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Ausbildung von Personal für die Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen.
(3) Die Vertragsparteien helfen Personen, deren Arbeit dies erfordert, Verständnis für die Probleme des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung zu gewinnen, und fördern dieses Verständnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Mißbrauch dieser Stoffe ausbreitet.
Artikel 21
Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen
Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs innerstaatlich zu koordinieren; sie können zweckdienlicherweise eine hierfür zuständige Stelle bestimmen;
einander beim Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen zu unterstützen und insbesondere den anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien umgehend auf diplomatischem Wege oder über die von den Vertragsparteien dafür bestimmten zuständigen Behörden eine Abschrift jedes nach Artikel 16 an den Generalsekretär gerichteten Berichts im Zusammenhang mit der Aufdeckung eines Falles von unerlaubtem Verkehr oder einer Beschlagnahme zu übermitteln;
miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, denen sie als Mitglieder angehören, eng zusammenzuarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr fortlaufend zu koordinieren;
zu gewährleisten, daß die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen rasch vonstatten geht, und
zu gewährleisten, daß rechtserhebliche Schriftstücke, die zum Zweck von Gerichtsverfahren in einen anderen Staat zu übermitteln sind, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; dies berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, zu verlangen, daß ihr rechtserhebliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übersandt werden.
Artikel 22
Strafbestimmungen
(1) a) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung jede gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften, die auf Grund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erlassen wurden, verstoßende Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als strafbaren Verstoß behandeln und sicherstellen, daß schwere Verstöße angemessen geahndet werden, insbesondere mit Gefängnis oder einer sonstigen Art des Freiheitsentzugs.
Ungeachtet lit. a können die Vertragsparteien, wenn Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen, einen derartigen Verstoß begangen haben, entweder an Stelle der Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Bestrafung vorsehen, daß diese Personen sich Maßnahmen der Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung nach Artikel 20 Absatz 1 unterziehen.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
i) daß jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Verstöße nach Absatz 1 darstellen und in verschiedenen Staaten begangen worden sind, als selbstständiger Verstoß gilt;
ii) daß in bezug auf diese Verstöße die vorsätzliche Teilnahme, die Verabredung und der Versuch mit Strafe im Sinne des Absatzes 1 bedroht werden; dies gilt auch für Vorbereitungs- und Finanzhandlungen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Verstößen;
iii) daß im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen solcher Verstöße rückfallbegründend wirken;
iv) daß die vorstehend bezeichneten schweren Verstöße, gleichviel ob von Staatsangehörigen oder Ausländern begangen, von der Vertragspartei verfolgt werden, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist.
Es ist wünschenswert, daß die in Absatz 1 und in Absatz 2 lit. a Ziffer ii bezeichneten Verstöße in jeden bestehenden oder künftigen Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien als auslieferungsfähige Straftaten aufgenommen werden und daß sie zwischen Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, als auslieferungsfähige Straftaten anerkannt werden; Voraussetzung ist, daß die Auslieferung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bewilligt wird und daß diese berechtigt ist, die Festnahme oder die Auslieferung in Fällen zu verweigern, in denen die zuständigen Behörden den Verstoß als nicht schwerwiegend genug ansehen.
(3) Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne der Absätze 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
(4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien über die Gerichtsbarkeit.
(5) Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen haben.
Artikel 23
Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.
Artikel 24
Kosten, die den internationalen Organen bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen
Die Ausgaben, die der Kommission und dem Kontrollrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Übereinkommens entstehen, gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsulation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
Artikel 25
Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
(1) Mitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
indem sie es unterzeichnen oder
indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben oder
indem sie ihm beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Artikel 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Staat, der dieses Übereinkommen nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Artikel 27
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes Anwendung, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrechts die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Das Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung. In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebietes außerhalb des Mutterlands nicht erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen Anwendung findet.
Artikel 28
Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens
(1) Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß ihr Hoheitsgebiet in zwei oder mehr Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet im Sinne des Übereinkommens bilden.
(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens bilden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Jänner des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.
Artikel 29
Kündigung
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebiets, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
(2) Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.
(3) Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.
Artikel 30
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen 1 ) eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen oder
die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern, dem Rat gegebenenfalls ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.
(2) Ist ein nach Absatz 1 lit. b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen ist.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 idF BGBl. Nr. 633/1973
Artikel 31
Streitigkeiten
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Artikel 32
Vorbehalte
(1) Andere als die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen:
Artikel 19 Absätze 1 und 2;
Artikel 27;
Artikel 31.
(3) Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.
(4) Ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in Anhang I aufgeführten Arten enthalten und von kleinen, klar abgegrenzten Gruppen herkömmlicherweise für magische oder religiöse Bräuche verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikels 7 mit Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel machen.
(5) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne Vorbehalte durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Artikel 33
Notifikationen
Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten
die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 25;
den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 26 in Kraft tritt;
die Kündigungen nach Artikel 29 und
die Erklärungen und Notifikationen nach den Artikeln 27, 28, 30 und 32.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am 21. Februar 1971 in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Liste der Substanzen in den Anhängen
Substanzen in Anhang I
| andere | ||||
|---|---|---|---|---|
| INN | Kurzbezeichnungen | Chemische Bezeichnung | ||
| oder Trivialnamen | ||||
| BROLAMFETAMIN | DOB | (±)-4-Bromo-2,5-dimethoxy-α-methylphenethylamin | ||
| CATHINON | (–)-(S)-2-Aminopropiophenon | |||
| DET | 3-[2-(Diethylamino)ethyl]indol | |||
| DMA | (±)-2,5-Dimethoxy-α-methylphenethylamin | |||
| DMHP | 3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9- | |||
| trimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol | ||||
| DMT | 3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol | |||
| DOET | (±)-4-Ethyl-2,5-dimethoxy-α-phenethylamin | |||
| ETICYCLIDIN | PCE | N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin | ||
| ETRYPTAMIN | 3-(2-Aminobutyl)-indol | |||
| (+)-LYSERGID | LSD, LSD-25 | 9,10-Didehydro-N,N-diethyl-6-methylergolin-8β- | ||
| carboxamid | ||||
| MDMA | (±)-N, α-Dimethyl-3,4-(methylendioxy)- | |||
| phenethylamin | ||||
| Mescalin | 3,4,5-Trimethoxy-phenethylamin | |||
| METHCATHINON | 2-(Methylamino)-1-phenylpropan-1-on | |||
| 4-Methylaminorex (±)-cis-2-Amino-4-methyl-5- | ||||
| phenyl-2-oxazolin | ||||
| MMDA | 2-Methoxy-α-methyl-4,5-(methylendioxy)- | |||
| phenethylamin | ||||
| N-Ethyl MDA | (±)-N-Ethyl-α-methyl-3,4-(methylendioxy)- | |||
| phenethylamin | ||||
| N-Hydroxy MDA | (±)-N-[α-Methyl-3,4-(methylendioxy)- | |||
| phenethyl]hydroxylamin | ||||
| Parahexyl | 3-Hexyl-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl- | |||
| 6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol | ||||
| PMA | p-Methoxy-α-methylphenethylamin | |||
| Psilocin, Psilotsin | 3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol-4-ol | |||
| PSILOCYBIN | 3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol-4-yl dihydrogen | |||
| phosphat | ||||
| ROLICYCLIDIN | PHP, PCPY | 1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin | ||
| STP, DOM | 2,5-Dimethoxy-α,4-dimethylphenethylamin | |||
| TENAMFETAMIN | MDA | α-Methyl-3,4-(methylendioxy)-phenethylamin | ||
| TENOCYCLIDIN | TCP | 1-[1-(2-Thienyl)-cyclohexyl]piperidin | ||
| Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere und ihre stereochemischen | ||||
| Varianten: | ||||
| 7,8,9,10-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl- | ||||
| 6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol | ||||
| (9R,10aR)-8,9,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3- | ||||
| pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol | ||||
| (6aR,9R,10aR)-6a,9,10,10a-Tetrahydro-6,6,9- | ||||
| trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol | ||||
| (6aR,10aR)-6a,7,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl- | ||||
| 3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol | ||||
| 6a,7,8,9-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl- | ||||
| 6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol | ||||
| (6aR,10aR)-6a,7,8,9,10,10a-Hexahydro-6,6- | ||||
| 9-menthylen-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol | ||||
| TMA | (±)-3,4,5-Trimethoxy-α-methylphenethylamin | |||
| Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. | ||||
Substanzen in Anhang II
| andere | ||||
|---|---|---|---|---|
| INN | Kurzbezeichnungen | Chemische Bezeichnung | ||
| oder Trivialnamen | ||||
| AMFETAMIN | Amphetamin | (±)-α-Methylphenethylamin | ||
| DEXAMFETAMIN | Dexamphetamin | (+)-α-Methylphenethylamin | ||
| FENETYLLIN | 7-[2-[(α-Methylphenethyl)- | |||
| amino]ethyl]theophyllin | ||||
| LEVAMFETAMIN | Levamphetamin | (–)-(R)-α-Methylphenethylamin | ||
| Levomethamphetamin | (–)-N,α-Dimethylphenethylamin | |||
| MECLOQUALON | 3-(o-Chlorophenyl)-2-methyl-4(3H)-quinazolinon | |||
| METAMFETAMIN | Methamphetamin | (+)-(S)-N,α-Dimethylphenethylamin | ||
| METAMFETAMIN | Methamphetamin | (±)-N,α-Dimethylphenethylamin | ||
| RACEMAT | Racemat | |||
| METHAQUALON | 2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-quinazolinon | |||
| METHYLPHENIDAT | Methyl-α-phenyl-2-piperidin-acetat | |||
| PHENCYCLIDIN | PCP | 1-(1-Phenylcyclohexyl)-piperidin | ||
| PHENMETRAZIN | 3-Methyl-2-phenylmorpholin | |||
| SECOBARBITAL | 5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure | |||
| delta-9- | (6aR,10R)-6a,7,8,10a-Tetrahydro-6,6,9- | |||
| Tetrahydro- | trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol | |||
| cannbinol und | ||||
| seine | ||||
| stereochemischen | ||||
| Varianten | ||||
| ZIPEPROL | α-(α-Methoxybenzyl)-4-(α-methoxyphenethyl)-1- | |||
| piperazinethano | ||||
| Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. | ||||
Substanzen in Anhang III
| andere | |||
|---|---|---|---|
| INN | Kurzbezeichnungen | Chemische Bezeichnung | |
| oder Trivialnamen | |||
| AMOBARBITAL | 5-Ethyl-5-isopentyl-barbitursäure | ||
| BUPRENORPHIN | 21-Cyclopropyl-7-α-[(S)-1-hydroxy-1,2,2- | ||
| trimethylpropyl]-6,14-endo-ethano-6,7,8,14- | |||
| tetrahydrooripavin | |||
| BUTALBITAL | 5-Allyl-5-isobutyl-barbitursäure | ||
| CATHIN | (+)-Norpseudoephedrin | (+)-(R)-α-[(R)-1-Aminoethyl]benzylalkohol | |
| CYCLOBARBITAL | 5-(1-Cyclohexen-1-yl)-5-ethyl-barbitursäure | ||
| FLUNITRAZEPAM | 5-(o-Fluorophenyl)-1,3-dihydro-1-methyl-nitro- | ||
| 2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| GLUTETHIMID | 2-Ethyl-2-phenyl-glutarimid | ||
| PENTAZOCIN | (2R,6*R,11R*)-1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11- | ||
| dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano- | |||
| 3-benzazocin-8-ol | |||
| PENTOBARBITAL | 5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure | ||
| Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. | |||
Substanzen in Anhang IV
| andere | |||
|---|---|---|---|
| INN | Kurzbezeichnungen | Chemische Bezeichnung | |
| oder Trivialnamen | |||
| ALLOBARBITAL | 5,5-Diallyl-barbitursäure | ||
| ALPRAZOLAM | 8-Chloro-1-methyl-6-phenyl-4H-s-triazolo[4,3-α]- | ||
| [1,4]benzodiazepin | |||
| AMFEPRAMON | Diethylpropion | 2-(Diethylamino)propiophenon | |
| AMINOREX | 2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin | ||
| BARBITAL | 5,5-Diethyl-barbitursäure | ||
| BENZFETAMIN | Benzphetamin | N-Benzyl-N,α-dimethylphenethylamin | |
| BROMAZEPAM | 7-Bromo-1,3-dihydro-5-(2-pyridyl)-2H-1,4- | ||
| benzodiazepin-2-on | |||
| Butobarbital | 5-Butyl-5-ehtyl-barbitursäure | ||
| BROTIZOLAM | 2-Bromo-4-(o-chlorophenyl)-9-methyl-6H-thieno | ||
| [3,2-f]-s-triazolo[4,3-a][1,4]diazepin | |||
| CAMAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5- | ||
| phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| dimethylcarbamat(ester) | |||
| CHLORDIAZ- | 7-Chloro-2-(methylamino)-5-phenyl-3H-1,4- | ||
| EPOXID | benzodiazepin-4-oxid | ||
| CLOBAZAM | 7-Chloro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,5- | ||
| benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion | |||
| CLONAZEPAM | 5-(o-Chlorophenyl)-1,3-dihydro-7-nitro-2H-1,4- | ||
| benzodiazepin-2-on | |||
| CLORAZEPAT | 7-Chloro-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1H-1,4- | ||
| benzodiazepin-3-carbonsäure | |||
| CLOTIAZEPAM | 5-(o-Chlorophenyl)-7-ethyl-1,3-dihydro-1-methyl- | ||
| 2H-thieno[2,3-e]-1,4-diazepin-2-on | |||
| CLOXAZOLAM | 10-Chloro-11b-(o-chlorophenyl)- | ||
| 2,3,7,11b-tetrahydrooxazolo-[3,2-d]- | |||
| [1,4]benzodiazepin-6(5H)-on | |||
| DELORAZEPAM | 7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4- | ||
| benzodiazepin-2-on | |||
| DIAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-2H-1,4- | ||
| benzodiazepin-2-on | |||
| ESTAZOLAM | 8-Chloro-6-phenyl-4H-s-triazolo[4,3- | ||
| a][1,4]benzodiazepin | |||
| ETHCHLORVYNOL | 1-Chloro-3-ethyl-1-penten-4-yn-3-ol | ||
| ETHINAMAT | 1-Ethinylcyclohexyl-carbamat | ||
| ETHYLLOFLAZE- | Ethyl-7-chloro-5-(o-fluorophenyl)-2,3-dihydro-2- | ||
| PATE | oxo-1H-1,4-benzodiazepin-3-carboxylat | ||
| ETILAMFETAMIN | N-Ethylamphetamin | N-Ethyl-α-methylphenethylamin | |
| FENCAMFAMIN | N-Ethyl-3-phenyl-2-norbornanamin | ||
| FENPROPOREX | (±)-3-[α-Methylphenethyl)-amino]propionitril | ||
| FLUDIAZEPAM | 7-Chloro-5-(o-fluorophenyl)-1,3-dihydro-1- | ||
| methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| FLURAZEPAM | 7-Chloro-1-[2-(diethylamino)ethyl]-5- | ||
| (o-fluorophenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4- | |||
| benzodiazepin-2-on | |||
| HALAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2,2,2- | ||
| trifluoroethyl)-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| HALOXAZOLAM | 10-Bromo-11b-(o-fluorophenyl)-2,3,7,11b- | ||
| tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin- | |||
| 6(5H)-on | |||
| KETAZOLAM | 11-Chloro-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b- | ||
| phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]- | |||
| benzodiazepin-4,7(6H)-dion | |||
| LEFETAMIN | (–)-N,N-Dimethyl-1,2-diphenylethylamin | ||
| LOPRAZOLAM | 6-(o-Chlorophenyl)-2,4-dihydro-2-[(4-methyl-1- | ||
| piperazinyl)-methylen]-8-nitro-1H-imidazo- | |||
| [1,2-α][1,4]benzodiazepin-1-on | |||
| LORAZEPAM | 7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-3- | ||
| hydroxy-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| LORMETAZEPAM | 7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-3- | ||
| hydroxy-1-methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| MAZINDOL | 5-(p-Chlorophenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo- | ||
| [2,1-α]isoindol-5-ol | |||
| MEDAZEPAM | 7-Chloro-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4- | ||
| benzodiazepin | |||
| MEFENOREX | N-(3-Chloropropyl)-α-methylphenethylamin | ||
| MEPROBAMAT | 2-Methyl-2-propyl-1,3-propandiol-dicarbamat | ||
| MESOCARB | 3-(α-Methylphenethyl)-N-(phenylcarbamoyl)- | ||
| sydnon-imin | |||
| METHYLPHENO- | 5-Ethyl-1-methyl-5-phenyl-barbitursäure | ||
| BARBITAL | |||
| METHYPRYLON | 3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidin-dion | ||
| MIDAZOLAM | 8-Chloro-6-(o-fluorophenyl)-1-methyl-4H- | ||
| imidazo-[1,5-α][1,4]benzodiazepin | |||
| NIMETAZEPAM | 1,3-Dihydro-1-methyl-7-nitro-5-phenyl-2H-1,4- | ||
| benzodiazepin-2-on | |||
| NITRAZEPAM | 1,3-Dihydro-7-nitro-5-phenyl-2H-1,4- | ||
| benzodiazepin-2-on | |||
| NORDAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-2H-1,4- | ||
| benzodiazepin-2-on | |||
| OXAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-5-phenyl-2H-1,4- | ||
| benzodiazepin-2-on | |||
| OXAZOLAM | 10-Chloro-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b- | ||
| phenyloxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin- | |||
| 6(5H)-on | |||
| PEMOLIN | 2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin-4-on(=2-Imino-5- | ||
| phenyl-4-oxazolidinon) | |||
| PHENDIMETRAZIN | (+)-(2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin | ||
| PHENOBARBITAL | 5-Ethyl-5-phenyl-barbitursäure | ||
| PHENTERMIN | α,α-Dimethylphenethylamin | ||
| PINAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2-propinyl)-2H- | ||
| 1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| PIPRADOL | α,α-Diphenyl-2-piperidyl-methanol | ||
| PRAZEPAM | 7-Chloro-1-(cyclopylmethyl)-1,3-dihydro-5- | ||
| phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| PYROVALERON | 4'-Methyl-2-(1-pyrrolidinyl)-valerophenon | ||
| SECBUTABAR- | 5-sec-Butyl-5-ethyl-barbitursäure | ||
| BITAL | |||
| TEMAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5- | ||
| phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| TETRAZEPAM | 7-Chloro-5-(1-cyclohexen-1-yl)-1,3-dihydro-1- | ||
| methyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
| TRIAZOLAM | 8-Chloro-6-(o-chlorophenyl)-1-methyl-4H- | ||
| striazolo[4,3-α][1,4]benzodiazepin | |||
| VINYLBITAL | 5-(1-Methylbutyl)-5-vinyl-barbitursäure | ||
| Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. | |||
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