(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN GEGEN DEN UNERLAUBTEN VERKEHR MIT SUCHTGIFTEN UND PSYCHOTROPEN STOFFEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-10-09
Letzte Aktualisierung 2025-01-09
Status Aufgehoben · 2018-04-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
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Die Gerichtshöfe von Belize besitzen keine extraterritoriale Zuständigkeit, weswegen sie nicht für die Strafverfolgung von im Ausland verübten Straftaten zuständig sein werden, es sei denn, daß solche Straftaten zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von einer Person verübt wurden, die dieser Gerichtsbarkeit unterliegt. Außerdem obliegt nach der Verfassung von Belize die Leitung der öffentlichen Strafverfolgung dem Director of Public Prosecutions, einem unabhängigen Beamten, der nicht der Kontrolle der Regierung untersteht.

Dementsprechend wird Belize Art. 8 des Übereinkommens nur beschränkt durchführen können, soweit dies seine Verfassung und das Gesetz zulassen.

Bolivien:

Die Republik Bolivien gibt ihren ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zu Protokoll und erklärt, daß diejenigen Bestimmungen dieses Absatzes nicht auf Bolivien Anwendung finden, die dahingehend ausgelegt werden könnten, daß sie die Verwendung, den Verbrauch, den Besitz, den Kauf oder den Anbau des Kokablatts für den persönlichen Gebrauch als Straftat begründen.

Für Bolivien steht eine solche Auslegung des Absatzes im Widerspruch zu ihren Verfassungsgrundsätzen und Grundzügen ihrer Rechtsordnung, welche die Achtung für die Kultur, rechtmäßigen Praktiken, Wertvorstellungen und Eigenheiten der Nationalitäten, welche die Bevölkerung Boliviens bilden, umfassen.

Boliviens Rechtssystem anerkennt die althergebrachte Tradition des erlaubten Gebrauchs des Kokablatts, die für einen Großteil der bolivianischen Bevölkerung über Jahrhunderte zurückreicht. Bei Formulierung dieses Vorbehalts geht Bolivien von folgenden Überlegungen aus:

– das Kokablatt ist an und für sich weder ein Suchtgift noch eine psychotrope Substanz;

– die Verwendung und der Verbrauch des Kokablatts verursacht keine größeren psychologischen oder physischen Veränderungen als der Verbrauch anderer Pflanzen und Produkte, die allgemein frei verwendet werden können;

– das Kokablatt wird vielfach für medizinische Zwecke in der traditionellen Medizin eingesetzt, deren Gültigkeit von der WHO bestätigt und durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert wird;

– das Kokablatt kann für Industriezwecke verwendet werden;

– das Kokablatt wird in Bolivien vielfach verwendet und gebraucht, mit dem Ergebnis, daß, falls eine derartige Auslegung des obgenannten Absatzes akzeptiert würde, ein Großteil der Bevölkerung Boliviens als Verbrecher angesehen und dementsprechend bestraft werden könnten, weshalb eine derartige Auslegung nicht anwendbar ist;

– es ist zu vermerken, daß das Kokablatt zu Kokainpaste, Sulphat und Hydrochlorat umgewandelt wird, wenn es chemischen Prozessen unterworfen wird, die den Einsatz von Vorläufersubstanzen, Gerät und Material bedingen, welche weder in Bolivien hergestellt werden noch von hier stammen.

Zugleich wird die Republik Bolivien weiterhin alle erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen, um den illegalen Anbau von Koka zur Herstellung von Suchtgiften wie auch den unerlaubten Genuß, Gebrauch und Verkauf von Suchtgiften und psychotropen Substanzen zu kontrollieren.

Brunei Darussalam:

Vorbehalt:

In Übereinstimmung mit Art. 32 des Übereinkommens erklärt Brunei Darussalam hiemit, daß es sich durch die Abs. 2 und 3 des genannten Artikels nicht gebunden erachtet.

China:

Nach Art. 32 Abs. 4 erachtet China sich durch die Abs. 2 und 3 dieses Artikels nicht gebunden.

Die Volksrepublik China teilte am 6. Juni 1997 bzw. 15. Dezember 1999 mit, dass das Übereinkommen mit der Erklärung Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Dänemark:

Zu Art. 17:

Eine von einer dänischen Behörde auf Grund von Art. 17 erteilte Genehmigung bedeutet nur, daß Dänemark davon Abstand nimmt, eine Verletzung der dänischen Souveränität in Zusammenhang mit dem Entern eines Schiffes durch den ersuchenden Staat geltend zu machen. Dänische Behörden können einen anderen Staat nicht ermächtigen, im Namen des Königreiches Dänemark gerichtlich vorzugehen.

Deutschland:

Erklärung:

Es ist die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland, daß die Grundzüge der Rechtsordnung, auf die sich Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens bezieht, einem Wandel unterliegen können.

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Erklärung:

Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens legt fest, daß Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mitteilen sollen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch den Vertrag von Rom gegründet, der am 25. März 1957 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1958 in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag wurde durch die Einheitliche Europäische Akte abgeändert und ergänzt, welche im Juli 1987 in Kraft getreten ist.

In Übereinstimmung mit den oben bezeichneten Bestimmungen ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft derzeit für Fragen der Handelspolitik bei Stoffen zuständig, die bei der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen häufig verwendet werden, Angelegenheiten, die in Art. 12 des Übereinkommens behandelt werden.

Die Ausübung der Befugnisse, welche die Mitgliedstaaten den Gemeinschaften gemäß den Verträgen übertragen haben, unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen Entwicklung. Deshalb behalten sich die Gemeinschaften das Recht vor, in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens weitere Erklärungen abzugeben.

Frankreich:

Vorbehalte:

Die Regierung der Französischen Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 nicht gebunden und erklärt, daß jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die im Abs. 1 des genannten Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden kann, nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf, wenn alle beteiligten Parteien damit einverstanden sind.

Ebenso erachtet sich die Regierung der Französischen Republik durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 3 nicht gebunden.

Indonesien:

Die Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 32 Abs. 2 und 3 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Abs. 1 des erwähnten Artikels beigelegt werden konnten, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien unterbreitet werden kann.

Israel:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 erachtet sich die Regierung des Staates Israel nicht an Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden.

Kolumbien:

Vorbehalte:

1. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 6 und 9 oder Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 88/2008)

2.

In bezug auf Art. 5 Abs. 7 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an die Umkehr der Beweislast gebunden.

3.

Kolumbien hat Vorbehalte im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 lit. b, c, d und e, insofern als diese im Widerspruch zur Autonomie und Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden in ihrer Zuständigkeit bei der Untersuchung und Aburteilung von Straftaten stehen.

Erklärungen:

1.

Keine Bestimmung der Konvention ist dahingehend auszulegen, daß sie Kolumbien verpflichtet, gesetzgeberische, gerichtliche, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die sein Verfassungs- oder Rechtssystem behindern oder einschränken könnten oder die über die Bedingungen von Verträgen hinausgehen, bei denen der kolumbianische Staat Vertragspartei ist.

2.

Kolumbien vertritt die Ansicht, daß die Behandlung des Anbaus des Kokablattes gemäß dem Übereinkommen als Straftat mit einem alternativen Entwicklungskonzept in Einklang zu bringen ist, wobei die Rechte der betroffenen eingeborenen Bevölkerungsgruppen und der Schutz der Umwelt zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang vertritt Kolumbien die Ansicht, daß die diskriminierende, ungleiche und einschränkende Behandlung seiner landwirtschaftlichen Exportprodukte auf internationalen Märkten in keiner Weise zur Kontrolle des illegalen Anbaus beiträgt, sondern vielmehr eine Ursache für die soziale und umweltmäßige Verschlechterung in den betroffenen Gebieten ist. Außerdem behält sich Kolumbien das Recht vor, eine unabhängige Beurteilung der ökologischen Folgen von Drogenkontrollmaßnahmen vorzunehmen, da solche, die eine negative Auswirkung auf das Ökosystem haben, im Widerspruch zu der Verfassung stehen.

3.

Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 7 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit seinem Strafrechtssystem angewendet wird, unter Berücksichtigung der Vorteile seiner Vorgangsweisen hinsichtlich der formellen Anklage von und der Zusammenarbeit mit mutmaßlichen Straftätern.

4.

Einem Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe wird nicht entsprochen, wenn die kolumbianischen gerichtlichen und sonstigen Behörden der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse oder der Verfassungs- oder Rechtsordnung zuwiderläuft. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ist ebenfalls einzuhalten.

5.

Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 8 des Übereinkommens nicht bedeutet, daß die Verjährung einer Straftat keine Anwendung findet.

6.

Art. 24 des Übereinkommens über „strengere oder schärfere Maßnahmen“ kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dadurch der Regierung weiterreichende Befugnisse übertragen werden als jene, die ihr durch die Politische Verfassung Kolumbiens, einschließlich in Ausnahmefällen, übertragen werden.

7.

Kolumbien geht davon aus, daß die nach Art. 17 des Übereinkommens vorgesehene Hilfe nur auf Hoher See und auf ausdrückliches Ersuchen und mit der Genehmigung der kolumbianischen Regierung wirksam wird.

8.

Kolumbien erklärt, daß es jeden Versuch, eine Person innerhalb des Gebietes eines Staates mit dem Zweck zu entführen oder gesetzwidrig der Freiheit zu berauben, um diese Person in einem anderen Staat vor Gericht zu bringen, als im Widerspruch zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, insbesondere jenen über die souveräne Gleichheit, territoriale Unverletzlichkeit und Nicht-Einmischung betrachtet.

9.

Kolumbien geht davon aus, daß die Übertragung von Verfahren an ein anderes Gericht, auf die sich Art. 8 des Übereinkommens bezieht, auf eine Weise zu erfolgen hat, daß dadurch die verfassungsmäßigen Garantien des Rechts auf Verteidigung nicht beeinträchtigt werden. Ferner erklärt Kolumbien in bezug auf Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens, daß bei der Vollstreckung ausländischer Strafurteile die Bestimmungen von Art. 35 Abs. 2 seiner Politischen Verfassung und sonstige Rechts- und Verfassungsnormen einzuhalten sind.

Die sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie aus Art. 11 ergebenden internationalen Verpflichtungen sind abhängig von der Einhaltung der Grundsätze der kolumbianischen Verfassung und der obigen drei Vorbehalte und neun Erklärungen, durch die das Übereinkommen mit der Verfassungsordnung Kolumbiens in Einklang gebracht wird.

Kuba:

Kuba erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien ergeben, durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt werden sollten.

Kuwait:

Vorbehalt zu Art. 32 Abs. 2 und 3 dieses Übereinkommens.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 32 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um einen Streitfall über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Zustimmung aller von dem Streitfall betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist.

Libanon:

Vorbehalte:

1.

Libanon erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die im Abs. 1 dieses Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden, nur mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Desgleichen erachtet sich die Regierung der Republik Libanon durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 3 nicht gebunden.

2.

Libanon hat Vorbehalte zu Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 lit. f und Art. 7 Abs. 5 dieses Übereinkommens.

Litauen:

Erklärung:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass dieses Übereinkommen nicht die Rechtsgrundlage für die Auslieferung von litauischen Staatsbürgern sein wird, wie es in der Verfassung der Republik Litauen vorgesehen ist.

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 dieses Übereinkommens wird die Republik Litauen nicht die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof anwenden.

Malaysia:

Erklärung:

Malaysia erachtet sich durch Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden, so daß, wenn zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit auftreten sollte und diese nicht in der in Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens beschriebenen Weise beigelegt werden kann, Malaysia nicht verpflichtet ist, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Myanmar:

Vorbehalte:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 120/2013)

Die Regierung möchte weiters einen Vorbehalt zu Art. 32 Abs. 2 und 3 vorbringen und erachtet sich an die Verpflichtungen nicht gebunden, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen.

Niederlande:

Vorbehalt:

Die Niederlande anerkennen die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen im Einklang mit dem holländischen Strafrecht und der holländischen Vorgangsweise in Strafsachen stehen.

Das Königreich der Niederlande teilte am 10. März 1999 mit, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet:

Die Regierung des Königreiches der Niederlande anerkennt die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen daraus mit der Strafgesetzgebung und mit der Politik in Strafrechtsangelegenheiten der Niederländischen Antillen und von Aruba in Einklang stehen.

Panama:

Vorbehalt:

Panama erachtet sich nicht verpflichtet, die in Art. 5 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen der Beschlagnahme oder Einziehung auf Vermögensgegenstände anzuwenden, deren Wert demjenigen der Erträge aus Straftaten entspricht, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen festgestellt wurden, soweit diese Maßnahmen den Bestimmungen von Art. 30 der Verfassung von Panama zuwiderlaufen, nach denen es keine Beschlagnahme von Eigentum gibt.

Philippinen:

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 4 Abs. 1 lit. b sublit. i und Abs. 2 lit. a sublit. ii, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 lit. a und Art. 6 Abs. 9 und 10 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 88/2008)

Die Philippinen erachten sich nicht an die in Art. 32 Abs. 2 vorgeschriebene Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes gebunden.

San Marino:

Die Republik San Marino erklärt, dass alle Einziehungen gemäß Art. 5 Gegenstand der Tatsache sind, dass dieses Delikt als solches auch von der Rechtsordnung von San Marino als Verbrechen betrachtet wird.

Weiters erklärt sie, dass die Einrichtung von „gemeinsamen Arbeitsgruppen“ und „Verbindungspersonen“ gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie die „kontrollierte Lieferung“ gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens nicht in der Rechtsordnung von San Marino vorgesehen sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat San Marino am 16. Oktober 2019 seine anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zum Übereinkommen teilweise zurückgezogen.

Saudi-Arabien:

Erklärung:

Saudi-Arabien erachtet sich an Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden.

Schweden:

Erklärung:

Hinsichtlich Art. 3 Abs. 10 besagt das schwedische Verfassungsrecht über Auslieferung, daß bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Straftat als politische Straftat anzusehen ist, die Umstände in jedem einzelnen Fall zu berücksichtigen sind.

Schweiz:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 3 Abs. 2 betreffend die Beibehaltung oder Übernahme von Straftaten im Bereich der Gesetzgebung über Suchtgifte gebunden.

Die Schweiz spricht Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur dahingehend bindende Wirkung zu, als er mit der Schweizer Strafrechtsordnung und der Schweizer Strafrechtspolitik vereinbar ist.

Singapur:

Erklärung:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik Singapur, dass sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage zur Auslieferung auf Grund einer Straftat gemäß Art. 6 betrachtet.

Vorbehalt:

Die Republik Singapur erklärt, dass sie sich gemäß Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens nicht an die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 und 3 gebunden erachtet.

Thailand:

Die Regierung des Königreiches Thailand erachtet sich nicht an Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen gebunden.

Türkei:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 erachtet sich die Türkei durch Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 nicht gebunden.

Venezuela:

Interpretative Erklärungen:

1.

In bezug auf Art. 6: (Auslieferung)

Nach Auffassung der Regierung von Venezuela ist dieses Übereinkommen nicht als eine gesetzliche Grundlage für die Auslieferung von venezolanischen Staatsbürgern zu betrachten, wie dies im geltenden innerstaatlichen Recht vorgesehen ist.

2.

In bezug auf Art. 11 (Kontrollierte Lieferung):

Nach Auffassung der Regierung von Venezuela werden öffentlich strafbare Vergehen auf dem nationalen Hoheitsgebiet von den zuständigen nationalen Polizeibehörden verfolgt und erfolgt die Anwendung der kontrollierten Lieferungsverfahren nur insoweit, als dies nicht dem innerstaatlichen Recht in diesem Bereich entgegensteht.

Vereinigte Staaten:

Anmerkungen:

1.

Dieses Übereinkommen verlangt oder ermächtigt nicht gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen durch die Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Verfassung der Vereinigten Staaten verboten sind.

2.

Die Vereinigten Staaten betrachten dieses Übereinkommen nicht als gesetzliche Grundlage für die Auslieferung von Bürgern an einen Staat, mit dem die Vereinigten Staaten keinen gültigen zweiseitigen Auslieferungsvertrag haben.

3.

Gemäß den Rechten der Vereinigten Staaten nach Art. 7 dieses Übereinkommens, Ersuchen abzulehnen, welche ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigen, werden die Vereinigten Staaten ein Ersuchen um Rechtshilfe ablehnen, wenn die bezeichnete Behörde nach Rücksprache mit allen entsprechenden Nachrichtendienststellen, Suchtgiftbekämpfungsstellen und Außenpolitikstellen gezielte Information hat, daß ein höherer Regierungsbeamter, der Zutritt zu der nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Information hat, an der Herstellung oder der Verteilung illegaler Suchtgifte beteiligt ist oder diese erleichtert.

Erklärung:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 sind die Vereinigten Staaten von Amerika durch Art. 32 Abs. 2 nicht gebunden.

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalt:

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erwägt die Gewährung der Immunität nach Art. 7 Abs. 18 nur dann, wenn die Person eigens darum ersucht, für welche die Immunität gelten sollte, oder die von der Vertragspartei, nach Art. 7 Abs. 8 bestimmte Behörde, welche um Hilfe ersucht wird. Einem Ersuchen um Immunität wird nicht entsprochen, wenn die Gerichtsbehörden des Vereinigten Königreiches (bzw. der betreffenden Gebiete) der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Das Vereinigte Königreich hat am 7. Juli 1997 das Übereinkommen auf Jersey ausgedehnt. Die Anwendung des Übereinkommens auf Jersey ist Gegenstand folgenden Vorbehalts:

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 18:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Art. 7 Abs. 18 in Bezug auf Jersey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Art. 7 Abs. 8 benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Jersey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht.

Ferner informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär am 3. April 2002, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf Guernsey ausgedehnt werden sollte:

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 18:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Art. 7 Abs. 18 in Bezug auf Guernsey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Art. 7 Abs. 8 benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Guernsey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht

Vietnam:

Vorbehalte zu Art. 6 über Auslieferung und Art. 32 Absatz 2 und 3 über die Streitbeilegung.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärungen wird genehmigt.

2.

Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlage und Erklärungen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

TIEF BESORGT über Ausmaß und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen,

SOWIE TIEF BESORGT über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere über die Tatsache, daß Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Suchtmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt,

IN ERKENNTNIS der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet,

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren,

ENTSCHLOSSEN, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen,

IN DEM WUNSCH, die Grundursachen des Problems des Mißbrauchs von Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne,

IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschließlich der bei der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmittel, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen,

ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu verbessern,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und daß zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist,

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, daß die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben,

IN BEKRÄFTIGUNG der Leitsätze der Verträge im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems,

IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die Maßnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die in der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961, in jener Konvention in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 geänderten Fassung 1) sowie das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 2) vorgesehen sind, um dem Ausmaß und Umfang des unerlaubten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken,

SOWIE IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen,

IN DEM WUNSCH, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schließen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe bestehenden Verträgen nicht behandelt sind –

KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 28/2001 D, III 65/2018 Afghanistan III 154/1997 Ägypten III 154/1997 Albanien III 88/2006 Algerien III 154/1997 Andorra III 88/2006 Angola III 88/2006 Antigua/Barbuda III 154/1997 Argentinien III 154/1997 Armenien III 154/1997 Aserbaidschan III 154/1997 Äthiopien III 154/1997 Australien III 154/1997 Bahamas III 154/1997 Bahrain III 154/1997 Bangladesch III 154/1997 Barbados III 154/1997 Belarus III 154/1997 Belgien III 154/1997 Belize III 154/1997 Benin III 154/1997 Bhutan III 154/1997 Bolivien III 154/1997 Bosnien-Herzegowina III 154/1997 Botsuana III 154/1997 Brasilien III 154/1997 Brunei III 154/1997 Bulgarien III 154/1997 Burkina Faso III 154/1997 Burundi III 154/1997 Cabo Verde III 154/1997 Chile III 154/1997 China III 154/1997, III 88/2006 Costa Rica III 154/1997 Côte d’Ivoire III 154/1997 Dänemark III 154/1997 Deutschland III 154/1997, III 28/2001 D Dominica III 154/1997 Dominikanische R III 154/1997 Dschibuti III 88/2006 Ecuador III 154/1997 El Salvador III 154/1997 Eritrea III 88/2006 Estland III 88/2006 Eswatini III 154/1997 EWG III 154/1997 Fidschi III 154/1997 Finnland III 154/1997 Frankreich III 154/1997 Gabun III 134/2011 Gambia III 154/1997 Georgien III 88/2006 Ghana III 154/1997 Grenada III 154/1997 Griechenland III 154/1997 Guatemala III 154/1997 Guinea III 154/1997 Guinea-Bissau III 154/1997 Guyana III 154/1997 Haiti III 154/1997 Heiliger Stuhl III 120/2013 Honduras III 154/1997 Indien III 154/1997 Indonesien III 88/2006 Irak III 88/2006 Iran III 154/1997 Irland III 154/1997, III 137/2011 D Island III 88/2006 Israel III 88/2006 Italien III 154/1997 Jamaika III 154/1997 Japan III 154/1997 Jemen III 154/1997 Jordanien III 154/1997 Jugoslawien/BR III 154/1997 Kambodscha III 88/2006 Kamerun III 154/1997 Kanada III 154/1997 Kasachstan III 154/1997 Katar III 154/1997 Kenia III 154/1997 Kirgisistan III 154/1997 Kolumbien III 154/1997, III 88/2006 Komoren III 88/2006 Kongo III 88/2006 Kongo/DR III 88/2006 Korea/DVR III 134/2011 Korea/R III 88/2006 Kroatien III 154/1997, III 151/2021 D Kuba III 154/1997 Kuwait III 88/2006 Laos III 88/2006 Lesotho III 154/1997 Lettland III 154/1997, III 137/2011 D Libanon III 154/1997 Liberia III 88/2006 Libyen III 154/1997 Liechtenstein III 134/2011 Litauen III 8/2003 D, III 88/2006 Luxemburg III 154/1997 Madagaskar III 154/1997 Malawi III 154/1997 Malaysia III 154/1997 Malediven III 88/2006 Mali III 154/1997 Malta III 154/1997 Marokko III 154/1997 Marshallinseln III 134/2011 Mauretanien III 154/1997 Mauritius III 88/2006 Mexiko III 154/1997 Mikronesien III 88/2006 Moldau III 154/1997 Monaco III 154/1997 Mongolei III 88/2006 Montenegro III 134/2011 Mosambik III 88/2006 Myanmar III 154/1997, III 120/2013 Namibia III 134/2011 Nauru III 120/2013 Nepal III 154/1997 Neuseeland III 88/2006, III 120/2013 Nicaragua III 154/1997 Niederlande III 154/1997, III 88/2006, III 100/2013 D, III 181/2016 D Niger III 154/1997 Nigeria III 154/1997 Nordmazedonien III 154/1997 Norwegen III 154/1997, III 28/2001 D Oman III 154/1997 Pakistan III 154/1997 Palästina III 65/2018 Palau III 138/2019 Panama III 154/1997 Paraguay III 154/1997 Peru III 154/1997 Philippinen III 154/1997, III 88/2006 Polen III 154/1997 Portugal III 154/1997 Ruanda III 88/2006 Rumänien III 154/1997, III 8/2003 D Russische F III 154/1997 Sambia III 154/1997 Samoa III 88/2006 San Marino III 88/2006, III 133/2020 São Tomé/Príncipe III 154/1997 Saudi-Arabien III 154/1997 Schweden III 154/1997 Schweiz III 88/2006 Senegal III 154/1997 Serbien-Montenegro III 88/2006 Seychellen III 154/1997 Sierra Leone III 154/1997 Simbabwe III 154/1997 Singapur III 88/2006 Slowakei III 154/1997, III 8/2003 D Slowenien III 154/1997, III 28/2001 D Spanien III 154/1997 Sri Lanka III 154/1997 St. Kitts/Nevis III 154/1997 St. Lucia III 154/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/1997 Südafrika III 88/2006 Sudan III 154/1997 Südsudan III 191/2023 Suriname III 154/1997 Syrien III 154/1997 Tadschikistan III 154/1997 Tansania III 154/1997 Thailand III 88/2006 Timor-Leste III 112/2014 Togo III 154/1997 Tonga III 154/1997 Trinidad/Tobago III 154/1997 Tschad III 154/1997 Tschechische R III 154/1997, III 137/2011 D Tunesien III 154/1997 Türkei III 154/1997, III 79/2013 D Turkmenistan III 154/1997 Uganda III 154/1997 Ukraine III 154/1997, III 137/2011 D, III 181/2016 D Ungarn III 154/1997, III 8/2003 D Uruguay III 154/1997 USA III 154/1997 Usbekistan III 154/1997 Vanuatu III 88/2006 Venezuela III 154/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 154/1997 Vereinigtes Königreich III 154/1997, III 88/2006, III 65/2018 Vietnam III 88/2006, III 178/2022 Zentralafrikanische R III 88/2006 *Zypern III 154/1997, III 28/2001 D

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 178/2022)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 für Österreich mit 9. Oktober 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Islamische Republik Iran, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierre Leone, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Granadinen (Anm.: richtig: Grenadinen), Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER VI.19]:

Heiliger Stuhl, San Marino, Vereinigtes Königreich

Österreich:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 7 Abs. 8 als zuständige Behörde das Bundesministerium für Justiz und gemäß Art. 7 Abs. 9 als annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen die deutsche Sprache notifiziert.

Erklärungen

Zu Art. 2:

„Die Republik Österreich versteht die Verweisung auf die grundlegenden Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien in Art. 2 Abs. 1 dahingehend, daß der Inhalt dieser grundlegenden Bestimmungen einem Wandel unterliegen kann. Das gleiche gilt für alle anderen Verweisungen des Übereinkommens auf das innerstaatliche Recht, dessen Grundzüge oder die innerstaatlichen Verfassungsordnungen, wie sie etwa in Art. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. 2, Abs. 10 und Abs. 11, Art. 5 Abs. 4 lit. c, Abs. 7 und Abs. 9 oder Art. 11 Abs. 1 enthalten sind.“

Zu Art. 3:

„Die Republik Österreich legt Art. 3 Abs. 1 und 2 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.“

Zu Art. 7 Abs. 10 bis 12:

„Die Republik Österreich erklärt, daß nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein muß. Handelt es sich dabei nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.“

Österreich hat gegen die Vorbehalte Libanons zu Art. 5 und 7 des Übereinkommens am 11. Juli 1997 und gegen den Vorbehalt Vietnams zu Art. 6 des Übereinkommens am 16. Dezember 1998 Einspruch erhoben.

Algerien:

Vorbehalt:

Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 über die verpflichtende Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.

Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.

Andorra:

Vorbehalte:

Im Hinblick auf die in Art. 32 Abs. 4 vorgesehene Option erachtet sich der Staat Andorra nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden.

Im Hinblick auf Abs. 2 geht der Staat Andorra davon aus, dass alle Streitigkeiten, die nicht auf dem von Abs. 1 des erwähnten Artikels beschriebenen Wege beigelegt werden können, nur mit dem Einverständnis aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Erklärung:

Da die Rechtsordnung von Andorra bereits fast alle in dem Wiener Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen festgesetzten Maßnahmen umgesetzt hat, wird der Beitritt zu dem erwähnten Übereinkommen nur geringfügige Änderungen in der Rechtsordnung des Staates Andorra erfordern, die in die zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben aufgenommen werden. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Beitritt zu dem Übereinkommen ergeben, ohne dass auf die besonderen Merkmale der innerstaatlichen Gesetzgebung verzichtet werden müsste, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der individuellen Freiheiten und die Rechte von Dritten in gutem Glauben sowie zum Schutz der nationalen Souveränität und dem Allgemeingut, wird Andorra die sich aus dem Wiener Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen für Staaten wahrnehmen und mit den anderen Staaten, die die Bestimmungen des erwähnten Übereinkommens anerkennen, im Wege seiner Justizbehörden gemäß des Prinzips der Gegenseitigkeit zusammenarbeiten.

Bahrain:

Vorbehalt:

Bahrain erachtet sich durch Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit der Verpflichtung, die Beilegung der Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, nicht gebunden.

Belize:

Vorbehalt:

Nach Art. 8 des Übereinkommens sind die Parteien aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, einander Verfahren zur Strafverfolgung gewisser Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen eine solche Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.

Die Gerichtshöfe von Belize besitzen keine extraterritoriale Zuständigkeit, weswegen sie nicht für die Strafverfolgung von im Ausland verübten Straftaten zuständig sein werden, es sei denn, daß solche Straftaten zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von einer Person verübt wurden, die dieser Gerichtsbarkeit unterliegt. Außerdem obliegt nach der Verfassung von Belize die Leitung der öffentlichen Strafverfolgung dem Director of Public Prosecutions, einem unabhängigen Beamten, der nicht der Kontrolle der Regierung untersteht.

Dementsprechend wird Belize Art. 8 des Übereinkommens nur beschränkt durchführen können, soweit dies seine Verfassung und das Gesetz zulassen.

Bolivien:

Die Republik Bolivien gibt ihren ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zu Protokoll und erklärt, daß diejenigen Bestimmungen dieses Absatzes nicht auf Bolivien Anwendung finden, die dahingehend ausgelegt werden könnten, daß sie die Verwendung, den Verbrauch, den Besitz, den Kauf oder den Anbau des Kokablatts für den persönlichen Gebrauch als Straftat begründen.

Für Bolivien steht eine solche Auslegung des Absatzes im Widerspruch zu ihren Verfassungsgrundsätzen und Grundzügen ihrer Rechtsordnung, welche die Achtung für die Kultur, rechtmäßigen Praktiken, Wertvorstellungen und Eigenheiten der Nationalitäten, welche die Bevölkerung Boliviens bilden, umfassen.

Boliviens Rechtssystem anerkennt die althergebrachte Tradition des erlaubten Gebrauchs des Kokablatts, die für einen Großteil der bolivianischen Bevölkerung über Jahrhunderte zurückreicht. Bei Formulierung dieses Vorbehalts geht Bolivien von folgenden Überlegungen aus:

– das Kokablatt ist an und für sich weder ein Suchtgift noch eine psychotrope Substanz;

– die Verwendung und der Verbrauch des Kokablatts verursacht keine größeren psychologischen oder physischen Veränderungen als der Verbrauch anderer Pflanzen und Produkte, die allgemein frei verwendet werden können;

– das Kokablatt wird vielfach für medizinische Zwecke in der traditionellen Medizin eingesetzt, deren Gültigkeit von der WHO bestätigt und durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert wird;

– das Kokablatt kann für Industriezwecke verwendet werden;

– das Kokablatt wird in Bolivien vielfach verwendet und gebraucht, mit dem Ergebnis, daß, falls eine derartige Auslegung des obgenannten Absatzes akzeptiert würde, ein Großteil der Bevölkerung Boliviens als Verbrecher angesehen und dementsprechend bestraft werden könnten, weshalb eine derartige Auslegung nicht anwendbar ist;

– es ist zu vermerken, daß das Kokablatt zu Kokainpaste, Sulphat und Hydrochlorat umgewandelt wird, wenn es chemischen Prozessen unterworfen wird, die den Einsatz von Vorläufersubstanzen, Gerät und Material bedingen, welche weder in Bolivien hergestellt werden noch von hier stammen.

Zugleich wird die Republik Bolivien weiterhin alle erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen, um den illegalen Anbau von Koka zur Herstellung von Suchtgiften wie auch den unerlaubten Genuß, Gebrauch und Verkauf von Suchtgiften und psychotropen Substanzen zu kontrollieren.

Brunei Darussalam:

Vorbehalt:

In Übereinstimmung mit Art. 32 des Übereinkommens erklärt Brunei Darussalam hiemit, daß es sich durch die Abs. 2 und 3 des genannten Artikels nicht gebunden erachtet.

China:

Nach Art. 32 Abs. 4 erachtet China sich durch die Abs. 2 und 3 dieses Artikels nicht gebunden.

Die Volksrepublik China teilte am 6. Juni 1997 bzw. 15. Dezember 1999 mit, dass das Übereinkommen mit der Erklärung Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Dänemark:

Zu Art. 17:

Eine von einer dänischen Behörde auf Grund von Art. 17 erteilte Genehmigung bedeutet nur, daß Dänemark davon Abstand nimmt, eine Verletzung der dänischen Souveränität in Zusammenhang mit dem Entern eines Schiffes durch den ersuchenden Staat geltend zu machen. Dänische Behörden können einen anderen Staat nicht ermächtigen, im Namen des Königreiches Dänemark gerichtlich vorzugehen.

Deutschland:

Erklärung:

Es ist die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland, daß die Grundzüge der Rechtsordnung, auf die sich Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens bezieht, einem Wandel unterliegen können.

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Erklärung:

Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens legt fest, daß Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mitteilen sollen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch den Vertrag von Rom gegründet, der am 25. März 1957 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1958 in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag wurde durch die Einheitliche Europäische Akte abgeändert und ergänzt, welche im Juli 1987 in Kraft getreten ist.

In Übereinstimmung mit den oben bezeichneten Bestimmungen ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft derzeit für Fragen der Handelspolitik bei Stoffen zuständig, die bei der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen häufig verwendet werden, Angelegenheiten, die in Art. 12 des Übereinkommens behandelt werden.

Die Ausübung der Befugnisse, welche die Mitgliedstaaten den Gemeinschaften gemäß den Verträgen übertragen haben, unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen Entwicklung. Deshalb behalten sich die Gemeinschaften das Recht vor, in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens weitere Erklärungen abzugeben.

Frankreich:

Vorbehalte:

Die Regierung der Französischen Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 nicht gebunden und erklärt, daß jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die im Abs. 1 des genannten Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden kann, nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf, wenn alle beteiligten Parteien damit einverstanden sind.

Ebenso erachtet sich die Regierung der Französischen Republik durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 3 nicht gebunden.

Indonesien:

Die Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 32 Abs. 2 und 3 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Abs. 1 des erwähnten Artikels beigelegt werden konnten, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien unterbreitet werden kann.

Israel:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 erachtet sich die Regierung des Staates Israel nicht an Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden.

Kolumbien:

Vorbehalte:

1. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 6 und 9 oder Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 88/2008)

2.

In bezug auf Art. 5 Abs. 7 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an die Umkehr der Beweislast gebunden.

3.

Kolumbien hat Vorbehalte im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 lit. b, c, d und e, insofern als diese im Widerspruch zur Autonomie und Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden in ihrer Zuständigkeit bei der Untersuchung und Aburteilung von Straftaten stehen.

Erklärungen:

1.

Keine Bestimmung der Konvention ist dahingehend auszulegen, daß sie Kolumbien verpflichtet, gesetzgeberische, gerichtliche, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die sein Verfassungs- oder Rechtssystem behindern oder einschränken könnten oder die über die Bedingungen von Verträgen hinausgehen, bei denen der kolumbianische Staat Vertragspartei ist.

2.

Kolumbien vertritt die Ansicht, daß die Behandlung des Anbaus des Kokablattes gemäß dem Übereinkommen als Straftat mit einem alternativen Entwicklungskonzept in Einklang zu bringen ist, wobei die Rechte der betroffenen eingeborenen Bevölkerungsgruppen und der Schutz der Umwelt zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang vertritt Kolumbien die Ansicht, daß die diskriminierende, ungleiche und einschränkende Behandlung seiner landwirtschaftlichen Exportprodukte auf internationalen Märkten in keiner Weise zur Kontrolle des illegalen Anbaus beiträgt, sondern vielmehr eine Ursache für die soziale und umweltmäßige Verschlechterung in den betroffenen Gebieten ist. Außerdem behält sich Kolumbien das Recht vor, eine unabhängige Beurteilung der ökologischen Folgen von Drogenkontrollmaßnahmen vorzunehmen, da solche, die eine negative Auswirkung auf das Ökosystem haben, im Widerspruch zu der Verfassung stehen.

3.

Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 7 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit seinem Strafrechtssystem angewendet wird, unter Berücksichtigung der Vorteile seiner Vorgangsweisen hinsichtlich der formellen Anklage von und der Zusammenarbeit mit mutmaßlichen Straftätern.

4.

Einem Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe wird nicht entsprochen, wenn die kolumbianischen gerichtlichen und sonstigen Behörden der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse oder der Verfassungs- oder Rechtsordnung zuwiderläuft. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ist ebenfalls einzuhalten.

5.

Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 8 des Übereinkommens nicht bedeutet, daß die Verjährung einer Straftat keine Anwendung findet.

6.

Art. 24 des Übereinkommens über „strengere oder schärfere Maßnahmen“ kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dadurch der Regierung weiterreichende Befugnisse übertragen werden als jene, die ihr durch die Politische Verfassung Kolumbiens, einschließlich in Ausnahmefällen, übertragen werden.

7.

Kolumbien geht davon aus, daß die nach Art. 17 des Übereinkommens vorgesehene Hilfe nur auf Hoher See und auf ausdrückliches Ersuchen und mit der Genehmigung der kolumbianischen Regierung wirksam wird.

8.

Kolumbien erklärt, daß es jeden Versuch, eine Person innerhalb des Gebietes eines Staates mit dem Zweck zu entführen oder gesetzwidrig der Freiheit zu berauben, um diese Person in einem anderen Staat vor Gericht zu bringen, als im Widerspruch zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, insbesondere jenen über die souveräne Gleichheit, territoriale Unverletzlichkeit und Nicht-Einmischung betrachtet.

9.

Kolumbien geht davon aus, daß die Übertragung von Verfahren an ein anderes Gericht, auf die sich Art. 8 des Übereinkommens bezieht, auf eine Weise zu erfolgen hat, daß dadurch die verfassungsmäßigen Garantien des Rechts auf Verteidigung nicht beeinträchtigt werden. Ferner erklärt Kolumbien in bezug auf Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens, daß bei der Vollstreckung ausländischer Strafurteile die Bestimmungen von Art. 35 Abs. 2 seiner Politischen Verfassung und sonstige Rechts- und Verfassungsnormen einzuhalten sind.

Die sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie aus Art. 11 ergebenden internationalen Verpflichtungen sind abhängig von der Einhaltung der Grundsätze der kolumbianischen Verfassung und der obigen drei Vorbehalte und neun Erklärungen, durch die das Übereinkommen mit der Verfassungsordnung Kolumbiens in Einklang gebracht wird.

Kuba:

Kuba erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien ergeben, durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt werden sollten.

Kuwait:

Vorbehalt zu Art. 32 Abs. 2 und 3 dieses Übereinkommens.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 32 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um einen Streitfall über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Zustimmung aller von dem Streitfall betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist.

Libanon:

Vorbehalte:

1.

Libanon erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die im Abs. 1 dieses Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden, nur mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Desgleichen erachtet sich die Regierung der Republik Libanon durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 3 nicht gebunden.

2.

Libanon hat Vorbehalte zu Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 lit. f und Art. 7 Abs. 5 dieses Übereinkommens.

Litauen:

Erklärung:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass dieses Übereinkommen nicht die Rechtsgrundlage für die Auslieferung von litauischen Staatsbürgern sein wird, wie es in der Verfassung der Republik Litauen vorgesehen ist.

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 dieses Übereinkommens wird die Republik Litauen nicht die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof anwenden.

Malaysia:

Erklärung:

Malaysia erachtet sich durch Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden, so daß, wenn zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit auftreten sollte und diese nicht in der in Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens beschriebenen Weise beigelegt werden kann, Malaysia nicht verpflichtet ist, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Myanmar:

Vorbehalte:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 120/2013)

Die Regierung möchte weiters einen Vorbehalt zu Art. 32 Abs. 2 und 3 vorbringen und erachtet sich an die Verpflichtungen nicht gebunden, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen.

Niederlande:

Vorbehalt:

Die Niederlande anerkennen die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen im Einklang mit dem holländischen Strafrecht und der holländischen Vorgangsweise in Strafsachen stehen.

Das Königreich der Niederlande teilte am 10. März 1999 mit, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung findet:

Die Regierung des Königreiches der Niederlande anerkennt die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur insoweit, als die Verpflichtungen daraus mit der Strafgesetzgebung und mit der Politik in Strafrechtsangelegenheiten der Niederländischen Antillen und von Aruba in Einklang stehen.

Panama:

Vorbehalt:

Panama erachtet sich nicht verpflichtet, die in Art. 5 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen der Beschlagnahme oder Einziehung auf Vermögensgegenstände anzuwenden, deren Wert demjenigen der Erträge aus Straftaten entspricht, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen festgestellt wurden, soweit diese Maßnahmen den Bestimmungen von Art. 30 der Verfassung von Panama zuwiderlaufen, nach denen es keine Beschlagnahme von Eigentum gibt.

Philippinen:

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 4 Abs. 1 lit. b sublit. i und Abs. 2 lit. a sublit. ii, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 lit. a und Art. 6 Abs. 9 und 10 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 88/2008)

Die Philippinen erachten sich nicht an die in Art. 32 Abs. 2 vorgeschriebene Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes gebunden.

San Marino:

Die Republik San Marino erklärt, dass alle Einziehungen gemäß Art. 5 Gegenstand der Tatsache sind, dass dieses Delikt als solches auch von der Rechtsordnung von San Marino als Verbrechen betrachtet wird.

Weiters erklärt sie, dass die Einrichtung von „gemeinsamen Arbeitsgruppen“ und „Verbindungspersonen“ gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie die „kontrollierte Lieferung“ gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens nicht in der Rechtsordnung von San Marino vorgesehen sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat San Marino am 16. Oktober 2019 seine anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zum Übereinkommen teilweise zurückgezogen.

Saudi-Arabien:

Erklärung:

Saudi-Arabien erachtet sich an Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden.

Schweden:

Erklärung:

Hinsichtlich Art. 3 Abs. 10 besagt das schwedische Verfassungsrecht über Auslieferung, daß bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Straftat als politische Straftat anzusehen ist, die Umstände in jedem einzelnen Fall zu berücksichtigen sind.

Schweiz:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 3 Abs. 2 betreffend die Beibehaltung oder Übernahme von Straftaten im Bereich der Gesetzgebung über Suchtgifte gebunden.

Die Schweiz spricht Art. 3 Abs. 6, 7 und 8 nur dahingehend bindende Wirkung zu, als er mit der Schweizer Strafrechtsordnung und der Schweizer Strafrechtspolitik vereinbar ist.

Singapur:

Erklärung:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik Singapur, dass sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage zur Auslieferung auf Grund einer Straftat gemäß Art. 6 betrachtet.

Vorbehalt:

Die Republik Singapur erklärt, dass sie sich gemäß Art. 32 Abs. 4 des Übereinkommens nicht an die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 und 3 gebunden erachtet.

Thailand:

Die Regierung des Königreiches Thailand erachtet sich nicht an Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen gebunden.

Türkei:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 erachtet sich die Türkei durch Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 nicht gebunden.

Venezuela:

Interpretative Erklärungen:

1.

In bezug auf Art. 6: (Auslieferung)

Nach Auffassung der Regierung von Venezuela ist dieses Übereinkommen nicht als eine gesetzliche Grundlage für die Auslieferung von venezolanischen Staatsbürgern zu betrachten, wie dies im geltenden innerstaatlichen Recht vorgesehen ist.

2.

In bezug auf Art. 11 (Kontrollierte Lieferung):

Nach Auffassung der Regierung von Venezuela werden öffentlich strafbare Vergehen auf dem nationalen Hoheitsgebiet von den zuständigen nationalen Polizeibehörden verfolgt und erfolgt die Anwendung der kontrollierten Lieferungsverfahren nur insoweit, als dies nicht dem innerstaatlichen Recht in diesem Bereich entgegensteht.

Vereinigte Staaten:

Anmerkungen:

1.

Dieses Übereinkommen verlangt oder ermächtigt nicht gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen durch die Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Verfassung der Vereinigten Staaten verboten sind.

2.

Die Vereinigten Staaten betrachten dieses Übereinkommen nicht als gesetzliche Grundlage für die Auslieferung von Bürgern an einen Staat, mit dem die Vereinigten Staaten keinen gültigen zweiseitigen Auslieferungsvertrag haben.

3.

Gemäß den Rechten der Vereinigten Staaten nach Art. 7 dieses Übereinkommens, Ersuchen abzulehnen, welche ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigen, werden die Vereinigten Staaten ein Ersuchen um Rechtshilfe ablehnen, wenn die bezeichnete Behörde nach Rücksprache mit allen entsprechenden Nachrichtendienststellen, Suchtgiftbekämpfungsstellen und Außenpolitikstellen gezielte Information hat, daß ein höherer Regierungsbeamter, der Zutritt zu der nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Information hat, an der Herstellung oder der Verteilung illegaler Suchtgifte beteiligt ist oder diese erleichtert.

Erklärung:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 sind die Vereinigten Staaten von Amerika durch Art. 32 Abs. 2 nicht gebunden.

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalt:

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erwägt die Gewährung der Immunität nach Art. 7 Abs. 18 nur dann, wenn die Person eigens darum ersucht, für welche die Immunität gelten sollte, oder die von der Vertragspartei, nach Art. 7 Abs. 8 bestimmte Behörde, welche um Hilfe ersucht wird. Einem Ersuchen um Immunität wird nicht entsprochen, wenn die Gerichtsbehörden des Vereinigten Königreiches (bzw. der betreffenden Gebiete) der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Das Vereinigte Königreich hat am 7. Juli 1997 das Übereinkommen auf Jersey ausgedehnt. Die Anwendung des Übereinkommens auf Jersey ist Gegenstand folgenden Vorbehalts:

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 18:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Art. 7 Abs. 18 in Bezug auf Jersey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Art. 7 Abs. 8 benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Jersey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht.

Ferner informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches den Generalsekretär am 3. April 2002, dass das Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt auf Guernsey ausgedehnt werden sollte:

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 18:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung der Immunität gemäß Art. 7 Abs. 18 in Bezug auf Guernsey nur dann berücksichtigen, wenn dies von der Person, die die Immunität in Anspruch nehmen würde oder der in Art. 7 Abs. 8 benannten Behörde der Vertragspartei, die um Unterstützung ersucht wird, im Besonderen verlangt wird. Ein Immunitätsersuchen wird nicht gewährt, wenn die Justizbehörden von Guernsey der Ansicht sind, dass es dem öffentlichen Interesse entgegensteht

Vietnam:

Vietnam hat den zu Art. 6 angebrachten Vorbehalt zurückgenommen. Der Vorbehalt zu Art. 32 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Streitbeilegung bleibt weiterhin aufrecht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärungen wird genehmigt.

2.

Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlage und Erklärungen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

TIEF BESORGT über Ausmaß und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen,

SOWIE TIEF BESORGT über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere über die Tatsache, daß Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Suchtmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt,

IN ERKENNTNIS der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet,

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren,

ENTSCHLOSSEN, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen,

IN DEM WUNSCH, die Grundursachen des Problems des Mißbrauchs von Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne,

IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschließlich der bei der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmittel, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen,

ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu verbessern,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und daß zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist,

IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, daß die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben,

IN BEKRÄFTIGUNG der Leitsätze der Verträge im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems,

IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die Maßnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die in der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961, in jener Konvention in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 geänderten Fassung 1) sowie das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 2) vorgesehen sind, um dem Ausmaß und Umfang des unerlaubten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken,

SOWIE IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen,

IN DEM WUNSCH, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schließen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe bestehenden Verträgen nicht behandelt sind –

KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 28/2001 D, III 65/2018 Afghanistan III 154/1997 Ägypten III 154/1997 Albanien III 88/2006 Algerien III 154/1997 Andorra III 88/2006 Angola III 88/2006 Antigua/Barbuda III 154/1997 Argentinien III 154/1997 Armenien III 154/1997 Aserbaidschan III 154/1997 Äthiopien III 154/1997 Australien III 154/1997 Bahamas III 154/1997 Bahrain III 154/1997 Bangladesch III 154/1997 Barbados III 154/1997 Belarus III 154/1997 Belgien III 154/1997 Belize III 154/1997 Benin III 154/1997 Bhutan III 154/1997 Bolivien III 154/1997 Bosnien-Herzegowina III 154/1997 Botsuana III 154/1997 Brasilien III 154/1997 Brunei III 154/1997 Bulgarien III 154/1997 Burkina Faso III 154/1997 Burundi III 154/1997 Cabo Verde III 154/1997 Chile III 154/1997 China III 154/1997, III 88/2006 Costa Rica III 154/1997 Côte d’Ivoire III 154/1997 Dänemark III 154/1997 Deutschland III 154/1997, III 28/2001 D Dominica III 154/1997 Dominikanische R III 154/1997 Dschibuti III 88/2006 Ecuador III 154/1997 El Salvador III 154/1997 Eritrea III 88/2006 Estland III 88/2006 Eswatini III 154/1997 EWG III 154/1997 Fidschi III 154/1997 Finnland III 154/1997 Frankreich III 154/1997 Gabun III 134/2011 Gambia III 154/1997 Georgien III 88/2006 Ghana III 154/1997 Grenada III 154/1997 Griechenland III 154/1997 Guatemala III 154/1997 Guinea III 154/1997 Guinea-Bissau III 154/1997 Guyana III 154/1997 Haiti III 154/1997 Heiliger Stuhl III 120/2013 Honduras III 154/1997 Indien III 154/1997 Indonesien III 88/2006 Irak III 88/2006 Iran III 154/1997 Irland III 154/1997, III 137/2011 D Island III 88/2006 Israel III 88/2006 Italien III 154/1997 Jamaika III 154/1997 Japan III 154/1997 Jemen III 154/1997 Jordanien III 154/1997 Jugoslawien/BR III 154/1997 Kambodscha III 88/2006 Kamerun III 154/1997 Kanada III 154/1997 Kasachstan III 154/1997 Katar III 154/1997 Kenia III 154/1997 Kirgisistan III 154/1997 Kolumbien III 154/1997, III 88/2006 Komoren III 88/2006 Kongo III 88/2006 Kongo/DR III 88/2006 Korea/DVR III 134/2011 Korea/R III 88/2006 Kroatien III 154/1997, III 151/2021 D Kuba III 154/1997 Kuwait III 88/2006 Laos III 88/2006 Lesotho III 154/1997 Lettland III 154/1997, III 137/2011 D Libanon III 154/1997 Liberia III 88/2006 Libyen III 154/1997 Liechtenstein III 134/2011 Litauen III 8/2003 D, III 88/2006, III 16/2025 Luxemburg III 154/1997 Madagaskar III 154/1997 Malawi III 154/1997 Malaysia III 154/1997 Malediven III 88/2006 Mali III 154/1997 Malta III 154/1997 Marokko III 154/1997 Marshallinseln III 134/2011 Mauretanien III 154/1997 Mauritius III 88/2006 Mexiko III 154/1997 Mikronesien III 88/2006 Moldau III 154/1997 Monaco III 154/1997 Mongolei III 88/2006 Montenegro III 134/2011 Mosambik III 88/2006 Myanmar III 154/1997, III 120/2013 Namibia III 134/2011 Nauru III 120/2013 Nepal III 154/1997 Neuseeland III 88/2006, III 120/2013 Nicaragua III 154/1997 Niederlande III 154/1997, III 88/2006, III 100/2013 D, III 181/2016 D Niger III 154/1997 Nigeria III 154/1997 Nordmazedonien III 154/1997 Norwegen III 154/1997, III 28/2001 D Oman III 154/1997 Pakistan III 154/1997 Palästina III 65/2018 Palau III 138/2019 Panama III 154/1997 Paraguay III 154/1997 Peru III 154/1997 Philippinen III 154/1997, III 88/2006 Polen III 154/1997 Portugal III 154/1997 Ruanda III 88/2006 Rumänien III 154/1997, III 8/2003 D Russische F III 154/1997 Sambia III 154/1997 Samoa III 88/2006 San Marino III 88/2006, III 133/2020 São Tomé/Príncipe III 154/1997 Saudi-Arabien III 154/1997 Schweden III 154/1997 Schweiz III 88/2006 Senegal III 154/1997 Serbien-Montenegro III 88/2006 Seychellen III 154/1997 Sierra Leone III 154/1997 Simbabwe III 154/1997 Singapur III 88/2006 Slowakei III 154/1997, III 8/2003 D Slowenien III 154/1997, III 28/2001 D Spanien III 154/1997 Sri Lanka III 154/1997 St. Kitts/Nevis III 154/1997 St. Lucia III 154/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/1997 Südafrika III 88/2006 Sudan III 154/1997 Südsudan III 191/2023 Suriname III 154/1997 Syrien III 154/1997 Tadschikistan III 154/1997 Tansania III 154/1997 Thailand III 88/2006 Timor-Leste III 112/2014 Togo III 154/1997 Tonga III 154/1997 Trinidad/Tobago III 154/1997 Tschad III 154/1997 Tschechische R III 154/1997, III 137/2011 D Tunesien III 154/1997 Türkei III 154/1997, III 79/2013 D Turkmenistan III 154/1997 Uganda III 154/1997 Ukraine III 154/1997, III 137/2011 D, III 181/2016 D, III 33/2025 D Ungarn III 154/1997, III 8/2003 D Uruguay III 154/1997 USA III 154/1997 Usbekistan III 154/1997 Vanuatu III 88/2006 Venezuela III 154/1997 Vereinigte Arabische Emirate III 154/1997 Vereinigtes Königreich III 154/1997, III 88/2006, III 65/2018 Vietnam III 88/2006, III 178/2022 Zentralafrikanische R III 88/2006 *Zypern III 154/1997, III 28/2001 D

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2025)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 für Österreich mit 9. Oktober 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich gebunden zu erachten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Islamische Republik Iran, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, SFR Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierre Leone, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Granadinen (Anm.: richtig: Grenadinen), Sudan, Suriname, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln), Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER VI.19]:

Heiliger Stuhl, San Marino, Vereinigtes Königreich

Österreich:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 7 Abs. 8 als zuständige Behörde das Bundesministerium für Justiz und gemäß Art. 7 Abs. 9 als annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen die deutsche Sprache notifiziert.

Erklärungen

Zu Art. 2:

„Die Republik Österreich versteht die Verweisung auf die grundlegenden Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien in Art. 2 Abs. 1 dahingehend, daß der Inhalt dieser grundlegenden Bestimmungen einem Wandel unterliegen kann. Das gleiche gilt für alle anderen Verweisungen des Übereinkommens auf das innerstaatliche Recht, dessen Grundzüge oder die innerstaatlichen Verfassungsordnungen, wie sie etwa in Art. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. 2, Abs. 10 und Abs. 11, Art. 5 Abs. 4 lit. c, Abs. 7 und Abs. 9 oder Art. 11 Abs. 1 enthalten sind.“

Zu Art. 3:

„Die Republik Österreich legt Art. 3 Abs. 1 und 2 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.“

Zu Art. 7 Abs. 10 bis 12:

„Die Republik Österreich erklärt, daß nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein muß. Handelt es sich dabei nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.“

Österreich hat gegen die Vorbehalte Libanons zu Art. 5 und 7 des Übereinkommens am 11. Juli 1997 und gegen den Vorbehalt Vietnams zu Art. 6 des Übereinkommens am 16. Dezember 1998 Einspruch erhoben.

Algerien:

Vorbehalt:

Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 über die verpflichtende Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof nicht gebunden.

Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.

Andorra:

Vorbehalte:

Im Hinblick auf die in Art. 32 Abs. 4 vorgesehene Option erachtet sich der Staat Andorra nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden.

Im Hinblick auf Abs. 2 geht der Staat Andorra davon aus, dass alle Streitigkeiten, die nicht auf dem von Abs. 1 des erwähnten Artikels beschriebenen Wege beigelegt werden können, nur mit dem Einverständnis aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Erklärung:

Da die Rechtsordnung von Andorra bereits fast alle in dem Wiener Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen festgesetzten Maßnahmen umgesetzt hat, wird der Beitritt zu dem erwähnten Übereinkommen nur geringfügige Änderungen in der Rechtsordnung des Staates Andorra erfordern, die in die zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben aufgenommen werden. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Beitritt zu dem Übereinkommen ergeben, ohne dass auf die besonderen Merkmale der innerstaatlichen Gesetzgebung verzichtet werden müsste, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der individuellen Freiheiten und die Rechte von Dritten in gutem Glauben sowie zum Schutz der nationalen Souveränität und dem Allgemeingut, wird Andorra die sich aus dem Wiener Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen für Staaten wahrnehmen und mit den anderen Staaten, die die Bestimmungen des erwähnten Übereinkommens anerkennen, im Wege seiner Justizbehörden gemäß des Prinzips der Gegenseitigkeit zusammenarbeiten.

Bahrain:

Vorbehalt:

Bahrain erachtet sich durch Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit der Verpflichtung, die Beilegung der Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, nicht gebunden.

Belize:

Vorbehalt:

Nach Art. 8 des Übereinkommens sind die Parteien aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, einander Verfahren zur Strafverfolgung gewisser Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen eine solche Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.

Die Gerichtshöfe von Belize besitzen keine extraterritoriale Zuständigkeit, weswegen sie nicht für die Strafverfolgung von im Ausland verübten Straftaten zuständig sein werden, es sei denn, daß solche Straftaten zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von einer Person verübt wurden, die dieser Gerichtsbarkeit unterliegt. Außerdem obliegt nach der Verfassung von Belize die Leitung der öffentlichen Strafverfolgung dem Director of Public Prosecutions, einem unabhängigen Beamten, der nicht der Kontrolle der Regierung untersteht.

Dementsprechend wird Belize Art. 8 des Übereinkommens nur beschränkt durchführen können, soweit dies seine Verfassung und das Gesetz zulassen.

Bolivien:

Die Republik Bolivien gibt ihren ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zu Protokoll und erklärt, daß diejenigen Bestimmungen dieses Absatzes nicht auf Bolivien Anwendung finden, die dahingehend ausgelegt werden könnten, daß sie die Verwendung, den Verbrauch, den Besitz, den Kauf oder den Anbau des Kokablatts für den persönlichen Gebrauch als Straftat begründen.

Für Bolivien steht eine solche Auslegung des Absatzes im Widerspruch zu ihren Verfassungsgrundsätzen und Grundzügen ihrer Rechtsordnung, welche die Achtung für die Kultur, rechtmäßigen Praktiken, Wertvorstellungen und Eigenheiten der Nationalitäten, welche die Bevölkerung Boliviens bilden, umfassen.

Boliviens Rechtssystem anerkennt die althergebrachte Tradition des erlaubten Gebrauchs des Kokablatts, die für einen Großteil der bolivianischen Bevölkerung über Jahrhunderte zurückreicht. Bei Formulierung dieses Vorbehalts geht Bolivien von folgenden Überlegungen aus:

– das Kokablatt ist an und für sich weder ein Suchtgift noch eine psychotrope Substanz;

– die Verwendung und der Verbrauch des Kokablatts verursacht keine größeren psychologischen oder physischen Veränderungen als der Verbrauch anderer Pflanzen und Produkte, die allgemein frei verwendet werden können;

– das Kokablatt wird vielfach für medizinische Zwecke in der traditionellen Medizin eingesetzt, deren Gültigkeit von der WHO bestätigt und durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert wird;

– das Kokablatt kann für Industriezwecke verwendet werden;

– das Kokablatt wird in Bolivien vielfach verwendet und gebraucht, mit dem Ergebnis, daß, falls eine derartige Auslegung des obgenannten Absatzes akzeptiert würde, ein Großteil der Bevölkerung Boliviens als Verbrecher angesehen und dementsprechend bestraft werden könnten, weshalb eine derartige Auslegung nicht anwendbar ist;

– es ist zu vermerken, daß das Kokablatt zu Kokainpaste, Sulphat und Hydrochlorat umgewandelt wird, wenn es chemischen Prozessen unterworfen wird, die den Einsatz von Vorläufersubstanzen, Gerät und Material bedingen, welche weder in Bolivien hergestellt werden noch von hier stammen.

Zugleich wird die Republik Bolivien weiterhin alle erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen ergreifen, um den illegalen Anbau von Koka zur Herstellung von Suchtgiften wie auch den unerlaubten Genuß, Gebrauch und Verkauf von Suchtgiften und psychotropen Substanzen zu kontrollieren.

Brunei Darussalam:

Vorbehalt:

In Übereinstimmung mit Art. 32 des Übereinkommens erklärt Brunei Darussalam hiemit, daß es sich durch die Abs. 2 und 3 des genannten Artikels nicht gebunden erachtet.

China:

Nach Art. 32 Abs. 4 erachtet China sich durch die Abs. 2 und 3 dieses Artikels nicht gebunden.

Die Volksrepublik China teilte am 6. Juni 1997 bzw. 15. Dezember 1999 mit, dass das Übereinkommen mit der Erklärung Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bzw. die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Dänemark:

Zu Art. 17:

Eine von einer dänischen Behörde auf Grund von Art. 17 erteilte Genehmigung bedeutet nur, daß Dänemark davon Abstand nimmt, eine Verletzung der dänischen Souveränität in Zusammenhang mit dem Entern eines Schiffes durch den ersuchenden Staat geltend zu machen. Dänische Behörden können einen anderen Staat nicht ermächtigen, im Namen des Königreiches Dänemark gerichtlich vorzugehen.

Deutschland:

Erklärung:

Es ist die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland, daß die Grundzüge der Rechtsordnung, auf die sich Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens bezieht, einem Wandel unterliegen können.

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Erklärung:

Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens legt fest, daß Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mitteilen sollen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde durch den Vertrag von Rom gegründet, der am 25. März 1957 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1958 in Kraft getreten ist. Dieser Vertrag wurde durch die Einheitliche Europäische Akte abgeändert und ergänzt, welche im Juli 1987 in Kraft getreten ist.

In Übereinstimmung mit den oben bezeichneten Bestimmungen ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft derzeit für Fragen der Handelspolitik bei Stoffen zuständig, die bei der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen häufig verwendet werden, Angelegenheiten, die in Art. 12 des Übereinkommens behandelt werden.

Die Ausübung der Befugnisse, welche die Mitgliedstaaten den Gemeinschaften gemäß den Verträgen übertragen haben, unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen Entwicklung. Deshalb behalten sich die Gemeinschaften das Recht vor, in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens weitere Erklärungen abzugeben.

Frankreich:

Vorbehalte:

Die Regierung der Französischen Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 nicht gebunden und erklärt, daß jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch die im Abs. 1 des genannten Artikels beschriebenen Verfahren beigelegt werden kann, nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf, wenn alle beteiligten Parteien damit einverstanden sind.

Ebenso erachtet sich die Regierung der Französischen Republik durch die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 3 nicht gebunden.

Indonesien:

Die Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 32 Abs. 2 und 3 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Abs. 1 des erwähnten Artikels beigelegt werden konnten, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien unterbreitet werden kann.

Israel:

Gemäß Art. 32 Abs. 4 erachtet sich die Regierung des Staates Israel nicht an Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden.

Kolumbien:

Vorbehalte:

1. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 6 und 9 oder Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 88/2008)

2.

In bezug auf Art. 5 Abs. 7 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an die Umkehr der Beweislast gebunden.

3.

Kolumbien hat Vorbehalte im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 lit. b, c, d und e, insofern als diese im Widerspruch zur Autonomie und Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden in ihrer Zuständigkeit bei der Untersuchung und Aburteilung von Straftaten stehen.

Erklärungen:

1.

Keine Bestimmung der Konvention ist dahingehend auszulegen, daß sie Kolumbien verpflichtet, gesetzgeberische, gerichtliche, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die sein Verfassungs- oder Rechtssystem behindern oder einschränken könnten oder die über die Bedingungen von Verträgen hinausgehen, bei denen der kolumbianische Staat Vertragspartei ist.

2.

Kolumbien vertritt die Ansicht, daß die Behandlung des Anbaus des Kokablattes gemäß dem Übereinkommen als Straftat mit einem alternativen Entwicklungskonzept in Einklang zu bringen ist, wobei die Rechte der betroffenen eingeborenen Bevölkerungsgruppen und der Schutz der Umwelt zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang vertritt Kolumbien die Ansicht, daß die diskriminierende, ungleiche und einschränkende Behandlung seiner landwirtschaftlichen Exportprodukte auf internationalen Märkten in keiner Weise zur Kontrolle des illegalen Anbaus beiträgt, sondern vielmehr eine Ursache für die soziale und umweltmäßige Verschlechterung in den betroffenen Gebieten ist. Außerdem behält sich Kolumbien das Recht vor, eine unabhängige Beurteilung der ökologischen Folgen von Drogenkontrollmaßnahmen vorzunehmen, da solche, die eine negative Auswirkung auf das Ökosystem haben, im Widerspruch zu der Verfassung stehen.

3.

Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 7 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit seinem Strafrechtssystem angewendet wird, unter Berücksichtigung der Vorteile seiner Vorgangsweisen hinsichtlich der formellen Anklage von und der Zusammenarbeit mit mutmaßlichen Straftätern.

4.

Einem Ersuchen um gegenseitige Rechtshilfe wird nicht entsprochen, wenn die kolumbianischen gerichtlichen und sonstigen Behörden der Auffassung sind, daß dies dem öffentlichen Interesse oder der Verfassungs- oder Rechtsordnung zuwiderläuft. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ist ebenfalls einzuhalten.

5.

Kolumbien geht davon aus, daß Art. 3 Abs. 8 des Übereinkommens nicht bedeutet, daß die Verjährung einer Straftat keine Anwendung findet.

6.

Art. 24 des Übereinkommens über „strengere oder schärfere Maßnahmen“ kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dadurch der Regierung weiterreichende Befugnisse übertragen werden als jene, die ihr durch die Politische Verfassung Kolumbiens, einschließlich in Ausnahmefällen, übertragen werden.

7.

Kolumbien geht davon aus, daß die nach Art. 17 des Übereinkommens vorgesehene Hilfe nur auf Hoher See und auf ausdrückliches Ersuchen und mit der Genehmigung der kolumbianischen Regierung wirksam wird.

8.

Kolumbien erklärt, daß es jeden Versuch, eine Person innerhalb des Gebietes eines Staates mit dem Zweck zu entführen oder gesetzwidrig der Freiheit zu berauben, um diese Person in einem anderen Staat vor Gericht zu bringen, als im Widerspruch zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, insbesondere jenen über die souveräne Gleichheit, territoriale Unverletzlichkeit und Nicht-Einmischung betrachtet.

9.

Kolumbien geht davon aus, daß die Übertragung von Verfahren an ein anderes Gericht, auf die sich Art. 8 des Übereinkommens bezieht, auf eine Weise zu erfolgen hat, daß dadurch die verfassungsmäßigen Garantien des Rechts auf Verteidigung nicht beeinträchtigt werden. Ferner erklärt Kolumbien in bezug auf Art. 6 Abs. 10 des Übereinkommens, daß bei der Vollstreckung ausländischer Strafurteile die Bestimmungen von Art. 35 Abs. 2 seiner Politischen Verfassung und sonstige Rechts- und Verfassungsnormen einzuhalten sind.

Die sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie aus Art. 11 ergebenden internationalen Verpflichtungen sind abhängig von der Einhaltung der Grundsätze der kolumbianischen Verfassung und der obigen drei Vorbehalte und neun Erklärungen, durch die das Übereinkommen mit der Verfassungsordnung Kolumbiens in Einklang gebracht wird.

Kuba:

Kuba erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 und 3 nicht gebunden und erklärt, daß Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien ergeben, durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt werden sollten.

Kuwait:

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