Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSÜBERSICHT
```
TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
```
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 4 Artenverzeichnis
§ 5 Methoden für Saatgut und Sorten
§ 6 Sorten- und Saatgutblatt
```
TEIL SAATGUTORDNUNG
```
```
HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr
```
§ 7 Inverkehrbringen
§ 8 Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit
§ 9 Melde- und Aufzeichnungspflichten
```
HAUPTSTÜCK Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
```
Standardsaatgut
```
Abschnitt Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
```
§ 10 Antrag
§ 11 Bescheinigung
§ 12 Abänderung
§ 13 Amtswegige Abänderung oder Aufhebung
```
Abschnitt Allgemeine Anforderungen an das Saatgut
```
§ 14 Beschaffenheit
§ 15 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung
§ 16 Probenahme
§ 17 Nachprüfungen
```
Abschnitt Anerkanntes Saatgut
```
§ 18 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 19 Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die
Vermehrungsfläche
§ 20 Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche
§ 21 Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut
§ 22 Anerkennung nach dem OECD-System
```
Abschnitt Handels- und Behelfssaatgut
```
§ 23 Handelssaatgut
§ 24 Behelfssaatgut
```
Abschnitt Saatgutmischungen
```
§ 25 Zulassung von Saatgutmischungen
§ 26 Zulassungsverfahren
§ 27 Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland
```
Abschnitt Versuchssaatgut
```
§ 28 Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
```
Abschnitt Standardsaatgut
```
§ 29 Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von
Standardsaatgut
§ 30 Berechtigung und deren Aberkennung
§ 31 Pflichten der Berechtigten
```
HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten
```
§ 32 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut
§ 33 Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und
Saatgutmischungen
§ 34 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von
Kartoffeln
§ 35 Einfuhrbescheinigung
§ 36 Ausnahmen
§ 37 Überwachung
```
TEIL ÜBERWACHUNG UND SAATGUTVERKEHRSKONTROLLE
```
```
HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und
```
Saatgutverkehrskontrolle
§ 38 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 39 Fachlich befähigte Personen
§ 40 Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
```
HAUPTSTÜCK Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und
```
Saatgutverkehrskontrolle
§ 41 Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
§ 42 Beschlagnahme
§ 43 Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut
§ 44 Duldungspflichten
§ 45 Untersuchung und Begutachtung
```
TEIL SORTENORDNUNG
```
```
HAUPTSTÜCK Sortenzulassung
```
§ 46 Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 47 Unterscheidbarkeit
§ 48 Homogenität
§ 49 Beständigkeit
§ 50 Landeskultureller Wert
§ 51 Sortenbezeichnung
```
HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren
```
§ 52 Antrag
§ 53 Weitere Züchter
§ 54 Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung
§ 55 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
§ 56 Sortenzulassungsprüfung
§ 57 Mängelbehebungsverfahren
§ 58 Sortenzulassung
§ 59 Dauer und Ende der Sortenzulassung
§ 60 Verlängerung der Sortenzulassung
§ 61 Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung
§ 62 Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
§ 63 Verpflichtung zur Sortenerhaltung
§ 64 Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen
```
HAUPTSTÜCK Sortenliste
```
§ 65 Sortenliste
```
HAUPTSTÜCK Sortenzulassungskommission
```
§ 66 Aufgaben und Zusammensetzung
§ 67 Einberufung und Beschlußfassung
```
TEIL SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
```
```
HAUPTSTÜCK Gebühren und Datenverkehr
```
§ 68 Gebühren
§ 69 Datenverkehr
§ 70 Werbung und Irreführung
```
HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
```
§ 71 Verwaltungsstrafen
§ 72 Verfall
```
HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen
```
§ 73 Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis
§ 74 Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem
Saatgutgesetz 1937
§ 75 Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem
Saatgutgesetz 1937
§ 76 Sonstige Übergangsbestimmungen
```
HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
```
§ 77 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 78 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 79 Vollziehung
§ 80 Inkrafttreten
Abkürzung
SaatG 1997
Präambel/Promulgationsklausel
Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 366L0400 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2290),
der Richtlinie 366L0401 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2298),
der Richtlinie 366L0402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2309),
der Richtlinie 366L0403 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2390),
der Richtlinie 369L0208 des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3),
der Richtlinie 370L0457 des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 1),
der Richtlinie 370L0458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7) sowie
sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen,
Gemüsevermehrungsmaterial, ausgenommen Saatgut von Gemüse,
Vermehrungsgut von Reben und
forstliches Vermehrungsgut.
Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 366L0400 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2290),
der Richtlinie 366L0401 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2298),
der Richtlinie 366L0402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2309),
der Richtlinie 366L0403 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2390),
der Richtlinie 369L0208 des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3),
der Richtlinie 370L0457 des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 1),
der Richtlinie 370L0458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7) sowie
sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73,
Vermehrungsgut von Reben und
forstliches Vermehrungsgut.
Abkürzung
SaatG 1997
Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298),
der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309),
der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),
der Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 12),
der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 33),
der Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 60),
der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) sowie
sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73,
Vermehrungsgut von Reben und
forstliches Vermehrungsgut.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
„Saatgut“:
Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
Pflanzgut von Kartoffeln;
„Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;
„Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
„Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;
„Basissaatgut“:
Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder
Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;
„Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;
„Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;
„Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;
„Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“;
„Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;
„Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
„Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;
„Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;
„Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr gebracht werden darf;
„Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;
„Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;
„Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
„Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
„Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
„Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen läßt;
„Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
„Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
„Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;
„Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;
„Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;
„Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß
der Richtlinie 370L0457 und
der Richtlinie 370L0458.
(2) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:
die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,
das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
(3) Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen
die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,
die Abgabe von Vorstufensaatgut, das
einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder
nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,
die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
der Austausch von Saatgut
im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe oder
zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
„Saatgut”:
Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
Pflanzgut von Kartoffeln;
„Plombierung”: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;
„Saatgutkategorien”: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
„Vorstufensaatgut”: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut” vorausgeht;
„Basissaatgut”:
Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder
Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;
„Zertifiziertes Saatgut”: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;
„Zertifiziertes Saatgut erster Generation”: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;
„Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation”: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;
„Vermehrungssaatgut”: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut” oder „Basissaatgut” oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;
„Standardsaatgut”: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;
„Handelssaatgut”: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
„Behelfssaatgut”: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;
„Saatgutmischungen”: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;
„Versuchssaatgut”: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr gebracht werden darf;
„Anerkennung von Saatgut”: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;
„Zulassung von Saatgut”: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;
„Arten”: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
„Erbkomponenten”: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
„Sorte”: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
„Züchter”: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen läßt;
„Registerprüfung”: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
„Wertprüfung”: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
„Mitgliedstaaten”: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
„Vertragsstaaten”: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;
„Drittstaaten”: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;
„Verbandsstaaten”: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;
„Gemeinsame Sortenkataloge”: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß
der Richtlinie 370L0457 und
der Richtlinie 370L0458;
“Gentechnisch veränderte Sorten”: Sorten, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der RL 90/220/EWG sind;
“Gentechnisch verändertes Saatgut”: Saatgut von gentechnisch veränderten Organismen;
“Pflanzengenetische Ressourcen”: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;
“Erhaltungssorte”: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte zugelassen wird;
“RL 90/220/EWG”: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15).
“VO (EG) Nr. 258/97”: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1).
(2) „Inverkehrbringen” ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:
die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,
das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
(3) Unter „Inverkehrbringen” ist nicht zu verstehen
die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,
die Abgabe von Vorstufensaatgut, das
einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut” nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder
nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,
die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,
die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;
die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.
Abkürzung
SaatG 1997
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
„Saatgut“:
Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
Pflanzgut von Kartoffeln;
„Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;
„Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
„Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;
„Basissaatgut“:
Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder
Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;
„Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;
„Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;
„Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;
„Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“ oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;
„Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;
„Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
„Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;
„Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;
„Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr gebracht werden darf;
„Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;
„Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;
„Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
„Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
2Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
„Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen läßt;
„Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
„Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
„Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;
„Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;
„Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;
„Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß
der Richtlinie 370L0457 und
der Richtlinie 370L0458;
„genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) sind;
„genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von genetisch veränderten Organismen;
„Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;
„Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte zugelassen wird;
(2) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:
die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,
das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
(3) Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen
die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,
die Abgabe von Vorstufensaatgut, das
einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder
nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,
die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,
die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;
die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist,
als Saatgutanerkennungsbehörde für die Bundesländer
Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) und
Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB);
als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL).
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist
als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL),
als Saatgutanerkennungsbehörde
für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB),
für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer
Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und
Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Abs. 1 Z 2 zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.
Abkürzung
SaatG 1997
Zuständigkeit
§ 3. Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
Artenverzeichnis
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:
die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
die Arten, bei denen
Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.
Abkürzung
SaatG 1997
Artenverzeichnis
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:
die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
die Arten, bei denen
Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.
Methoden für Saatgut und Sorten
§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
(2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom BFL auszuarbeiten.
(3) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
Methoden für Saatgut und Sorten
§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
(2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden von der Saatgutanerkennungsbehörde und der Sortenzulassungsbehörde auszuarbeiten.
(3) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
chemisch behandeltem Saatgut,
pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,
für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen ist.
Methoden für Saatgut und Sorten
§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
(2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auszuarbeiten.
(3) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
chemisch behandeltem Saatgut,
pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,
für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen ist.
Abkürzung
SaatG 1997
Methoden für Saatgut und Sorten
§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
(2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auszuarbeiten.
(3) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
chemisch behandeltem Saatgut,
pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,
für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.
(6) Das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten hat nach den gentechnikrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2001/18/EG, zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten festzulegen.
Sorten- und Saatgutblatt
§ 6. Die Behörden haben im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:
die Methoden,
die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
die beantragte Sortenbezeichnung,
Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
Datum der Sortenzulassung,
eingetragene Sortenbezeichnung,
Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
Informationen und Angaben über
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
relevantes Gemeinschaftsrecht,
Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen.
Sorten- und Saatgutblatt
§ 6. Die Behörden haben im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:
die Methoden,
die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
die beantragte Sortenbezeichnung,
Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
Datum der Sortenzulassung,
eingetragene Sortenbezeichnung,
Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
Informationen und Angaben über
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
relevantes Gemeinschaftsrecht,
Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.
Abkürzung
SaatG 1997
Sorten- und Saatgutblatt
§ 6. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:
die Methoden,
die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
die beantragte Sortenbezeichnung,
Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
Datum der Sortenzulassung,
eingetragene Sortenbezeichnung,
Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
Informationen und Angaben über
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
relevantes Gemeinschaftsrecht,
Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.
Teil
Saatgutordnung
HAUPTSTÜCK
Saatgutverkehr
Inverkehrbringen
§ 7. Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
es als
Vorstufensaatgut,
Basissaatgut,
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
es als
Handelssaatgut,
Versuchssaatgut,
Saatgutmischung,
Behelfssaatgut
eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf.
Teil
Saatgutordnung
HAUPTSTÜCK
Saatgutverkehr
Inverkehrbringen
§ 7. Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
es als
Vorstufensaatgut,
Basissaatgut,
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
es als
Handelssaatgut,
Versuchssaatgut,
Saatgutmischung,
Behelfssaatgut
eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf oder
es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
Abkürzung
SaatG 1997
Teil
Saatgutordnung
HAUPTSTÜCK
Saatgutverkehr
Inverkehrbringen
§ 7. Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
es als
Vorstufensaatgut,
Basissaatgut,
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
es als
Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
Saatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,
eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oder
es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
Abkürzung
SaatG 1997
Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit
§ 8. (1) Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn
die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,
der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,
das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,
sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher abgegeben wird,
Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,
ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.
(3) Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder
nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.
Melde- und Aufzeichnungspflichten
§ 9. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
Aufzeichnungen zu führen über
Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
(2) Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
SaatG 1997
Melde- und Aufzeichnungspflichten
§ 9. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
Aufzeichnungen zu führen über
Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
(2) Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.
HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
Antrag
§ 10. (1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
a) Züchter ist oder
rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
(2) Der Antrag ist bei der Saatgutanerkennungsbehörde einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
Art und Sorte des Saatgutes,
Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
Nachweise darüber, daß
die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.
HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
Antrag
§ 10. (1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
a) Züchter ist oder
rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
(2) Der Antrag ist bei der Saatgutanerkennungsbehörde einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
Art und Sorte des Saatgutes,
Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
Nachweise darüber, daß
die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.
HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
Antrag
§ 10. (1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
a) Züchter ist oder
rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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RIS
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