Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status Aufgehoben · 2004-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 284
Änderungshistorie JSON API

(2) Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:

1.

Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,

2.

Art und Sorte des Saatgutes,

3.

Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,

4.

Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,

5.

Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,

6.

Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,

7.

Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,

8.

Nachweise darüber, daß

a)

die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder

b)

die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,

9.

Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,

10.

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

Abkürzung

SaatG 1997

2.

HAUPTSTÜCK

Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1.

Abschnitt

Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

Antrag

§ 10. (1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer

1.

seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und

2.

a) Züchter ist oder

b)

rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.

(2) Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:

1.

Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,

2.

Art und Sorte des Saatgutes,

3.

Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,

4.

Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,

5.

Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,

6.

Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,

7.

Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,

8.

Nachweise darüber, daß

a)

die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder

b)

die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,

9.

Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

Bescheinigung

§ 11. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(2) Auf zusätzlichen Antrag hat die Saatgutanerkennungsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.

(3) Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn

1.

auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder

2.

eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.

(4) Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

Abkürzung

SaatG 1997

Bescheinigung

§ 11. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(2) Auf zusätzlichen Antrag hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.

(3) Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn

1.

auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder

2.

eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.

(4) Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

Abänderung

§ 12. (1) Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.

(2) Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.

(3) Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat die Saatgutanerkennungsbehörde eine neue Bescheinigung auszustellen.

Abkürzung

SaatG 1997

Abänderung

§ 12. (1) Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.

(2) Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.

(3) Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine neue Bescheinigung auszustellen.

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

§ 13. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

1.

eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

2.

es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

§ 13. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

1.

eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

2.

es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.

Abkürzung

SaatG 1997

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

§ 13. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

1.

eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

2.

es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zurückzustellen.

(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.

Abkürzung

SaatG 1997

2.

Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

Beschaffenheit

§ 14. Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich

1.

der technischen Reinheit,

2.

des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,

3.

des Wassergehaltes,

4.

der Keimfähigkeit,

5.

des Gesundheitszustandes,

6.

der Sorten- oder Formenechtheit und

7.

aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.

Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 15. (1) Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

die Art des Saatgutes,

2.

die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Saatgutmischungen,

3.

die Saatgutkategorie,

4.

die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,

5.

die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,

6.

die Beschaffenheit,

7.

die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,

8.

die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder

9.

der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt.

(2) Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.

(3) Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und Verschließung erfüllt werden.

(5) Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.

(6) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen zu überwachen.

Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 15. (1) Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

die Art des Saatgutes,

2.

die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,

3.

die Saatgutkategorie,

4.

die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,

5.

die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,

6.

die Beschaffenheit,

7.

die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,

8.

die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder

9.

der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt,

10.

Angaben über die Verschließung.

(2) Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.

(3) Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und Verschließung erfüllt werden.

(5) Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.

(6) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen zu überwachen.

Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 15. (1) Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

die Art des Saatgutes,

2.

die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,

3.

die Saatgutkategorie,

4.

die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,

5.

die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,

6.

die Beschaffenheit,

7.

die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,

8.

die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder

9.

der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt,

10.

Angaben über die Verschließung.

(2) Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.

(3) Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und Verschließung erfüllt werden.

(5) Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen zu überwachen.

Abkürzung

SaatG 1997

Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 15. (1) Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

die Art des Saatgutes,

2.

die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,

3.

die Saatgutkategorie,

4.

die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,

5.

die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,

6.

die Beschaffenheit,

7.

die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,

8.

die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder

9.

der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt,

10.

Angaben über die Verschließung,

11.

bei Saatgutmischungen für landwirtschaftliche Zwecke Angaben über den Verwendungs- und Nutzungszweck.

(2) Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.

(3) Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und Verschließung erfüllt werden.

(5) Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen zu überwachen.

Probenahme

§ 16. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit zumindest zwei Proben unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

(2) Die Probenahme und der Probenahmetermin sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zeitgerecht zu beantragen.

Probenahme

§ 16. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

Abkürzung

SaatG 1997

Probenahme

§ 16. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

Nachprüfungen

§ 17. (1) Das BFL hat zu überprüfen

1.

die Erhaltungszüchtung und

2.

ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs

a)

den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und

b)

die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.

(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das BFL Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

Nachprüfungen

§ 17. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat zu überprüfen

1.

die Erhaltungszüchtung und

2.

ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs

a)

den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und

b)

die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.

(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat die Saatgutanerkennungsbehörde Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

Abkürzung

SaatG 1997

Nachprüfungen

§ 17. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu überprüfen

1.

die Erhaltungszüchtung und

2.

ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs

a)

den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und

b)

die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.

(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

3.

Abschnitt

Anerkanntes Saatgut

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn

1.

a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder

b)

die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder

c)

die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder

d)

die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,

2.

die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

3.

die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,

4.

Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,

5.

der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

6.

das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und

7.

die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.

(2) Das BFL hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

1.

das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,

2.

der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und

3.

eine Sortenbeschreibung vorgelegt wird, die gleiche Informationen für die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.

3.

Abschnitt

Anerkanntes Saatgut

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn

1.

a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder

b)

die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder

c)

die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder

d)

die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,

e)

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97, vorgelegt wurden,

2.

die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

3.

die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,

4.

Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,

5.

der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

6.

das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und

7.

die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

1.

das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,

2.

der Antragsteller der Saatgutanerkennungsbehörde bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.

(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

3.

Abschnitt

Anerkanntes Saatgut

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn

1.

a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder

b)

die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder

c)

die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder

d)

die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,

e)

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97, vorgelegt wurden,

2.

die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

3.

die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,

4.

Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,

5.

der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

6.

das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und

7.

die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

1.

das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,

2.

der Antragsteller das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.

(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

Abkürzung

SaatG 1997

3.

Abschnitt

Anerkanntes Saatgut

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn

1.

a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder

b)

die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder

c)

die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder

d)

die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,

2.

die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

3.

die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,

4.

Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,

5.

der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

6.

das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und

7.

die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

1.

das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,

2.

der Antragsteller das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.

(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 19. (1) Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß

1.

in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,

2.

die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,

3.

die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,

4.

nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und

5.

bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 19. (1) Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß

1.

in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,

2.

die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,

3.

die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,

4.

nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und

5.

bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,

6.

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist. Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 19. (1) Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß

1.

in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,

2.

die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,

3.

die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,

4.

nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und

5.

bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,

6.

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist. Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Abkürzung

SaatG 1997

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 19. (1) Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß

1.

in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,

2.

die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,

3.

die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,

4.

nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und

5.

bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.

Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 20. (1) Der Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß

1.

der Feldbestand eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt,

2.

der zulässige Besatz mit Pflanzen anderer Arten und Sorten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, nicht überschritten wird,

3.

der zulässige Befall mit Schadorganismen nicht überschritten wird und

4.

die

a)

Erfordernisse der Befruchtungslenkung bei Hybridsorten und

b)

Mindestentfernungen zu benachbarten Befruchtungsquellen zur Vermeidung unerwünschter Fremdbestäubung

(2) Die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche ist durch eine in den Methoden festgesetzte Mindestanzahl an Feldbesichtigungen durchzuführen.

(3) Wurden bei der Feldbesichtigung die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt, so ist der Feldbestand nicht anzuerkennen. Sind die festgestellten Mängel behebbar, so kann die Saatgutanerkennungsbehörde die in den Methoden festgelegten Auflagen zur Behebung dieser Mängel erteilen.

(4) Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt werden und macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Ergebnis dieser Überprüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat die Saatgutanerkennungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiederholung der Feldbesichtigung durchzuführen. In diesem Fall ist ab Ausfolgung des Feldprotokolls eine Veränderung des Feldbestandes nicht zulässig. Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid zu entscheiden.

Abkürzung

SaatG 1997

Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 20. (1) Der Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß

1.

der Feldbestand eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt,

2.

der zulässige Besatz mit Pflanzen anderer Arten und Sorten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, nicht überschritten wird,

3.

der zulässige Befall mit Schadorganismen nicht überschritten wird und

4.

die

a)

Erfordernisse der Befruchtungslenkung bei Hybridsorten und

b)

Mindestentfernungen zu benachbarten Befruchtungsquellen zur Vermeidung unerwünschter Fremdbestäubung

(2) Die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche ist durch eine in den Methoden festgesetzte Mindestanzahl an Feldbesichtigungen durchzuführen.

(3) Wurden bei der Feldbesichtigung die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt, so ist der Feldbestand nicht anzuerkennen. Sind die festgestellten Mängel behebbar, so kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit die in den Methoden festgelegten Auflagen zur Behebung dieser Mängel erteilen.

(4) Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt werden und macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Ergebnis dieser Überprüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiederholung der Feldbesichtigung durchzuführen. In diesem Fall ist ab Ausfolgung des Feldprotokolls eine Veränderung des Feldbestandes nicht zulässig. Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid zu entscheiden.

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 21. (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber vorgelegt werden.

(2) Gemäß Abs. 1 anzuerkennendes Saatgut, das in einem

1.

Drittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,

2.

Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde anzuerkennen.

(3) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die

1.

in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder

2.

in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 21. (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 darüber vorgelegt werden.

(2) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die

1.

in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder

2.

in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 21. (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 darüber vorgelegt werden.

(2) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die

1.

in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder

2.

in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Abkürzung

SaatG 1997

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 21. (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.

(2) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die

1.

in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder

2.

in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Anerkennung nach dem OECD-System

§ 22. (1) Das BFL hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Saatgutanerkennungsbehörden in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Abkürzung

SaatG 1997

Anerkennung nach dem OECD-System

§ 22. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Abkürzung

SaatG 1997

4.

Abschnitt

Handels- und Behelfssaatgut

Handelssaatgut

§ 23. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

1.

die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,

2.

es artenecht ist,

3.

es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,

4.

eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

5.

es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Abkürzung

SaatG 1997

4.

Abschnitt

Handels- und Behelfssaatgut

Handelssaatgut

§ 23. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

1.

die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,

2.

es artenecht ist,

3.

es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,

4.

eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

5.

es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Behelfssaatgut

§ 24. (1) Das BFL hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn

1.

die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und

2.

das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

Behelfssaatgut

§ 24. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn

1.

die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und

2.

das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

Abkürzung

SaatG 1997

Behelfssaatgut

§ 24. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn

1.

die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und

2.

das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

5.

Abschnitt

Saatgutmischungen

Zulassung von Saatgutmischungen

§ 25. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn

1.

a) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder

b)

die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden,

2.

sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,

3.

das Saatgut vor dem Mischen

a)

anerkannt wurde oder

b)

als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder

c)

als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn

1.

die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

2.

der Aufwuchs

a)

zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder

b)

zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder

c)

zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassen werden.

(4) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zugelassen werden.

5.

Abschnitt

Saatgutmischungen

Zulassung von Saatgutmischungen

§ 25. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn

1.

a) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder

b)

die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden, oder

c)

die Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,

2.

sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,

3.

das Saatgut vor dem Mischen

a)

anerkannt wurde oder

b)

als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder

c)

als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf,

4.

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn

1.

die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

2.

der Aufwuchs

a)

zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt” gekennzeichnet sind oder

b)

zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder

c)

zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassen werden.

(4) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zugelassen werden.

5.

Abschnitt

Saatgutmischungen

Zulassung von Saatgutmischungen

§ 25. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn

1.

a) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder

b)

die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden, oder

c)

die Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,

2.

sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,

3.

das Saatgut vor dem Mischen

a)

anerkannt wurde oder

b)

als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder

c)

als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf,

4.

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn

1.

die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

2.

der Aufwuchs

a)

zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt” gekennzeichnet sind oder

b)

zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder

c)

zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassen werden.

(4) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zugelassen werden.

Abkürzung

SaatG 1997

5.

Abschnitt

Saatgutmischungen

Saatgutmischungen

§ 25. (1) Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:

1.

die Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,

2.

die Bezeichnung der Saatgutmischung,

3.

den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und

4.

die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.

(2) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist hergestellt werden.

(3) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht hergestellt werden.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.

Zulassungsverfahren

§ 26. (1) Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde

1.

unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und

2.

nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.

Zulassungsverfahren

§ 26. (1) Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit

1.

unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und

2.

nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.

Abkürzung

SaatG 1997

Komponenten von Saatgutmischungen

§ 26. (1) Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen

1.

anerkannt sein,

2.

als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder

3.

den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.

(2) Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen

1.

gemäß § 46 zugelassen sein oder

2.

in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

§ 27. (1) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nicht ins Inland verbracht werden.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen untersagt ist, zu verbieten.

Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

§ 27. (1) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nicht ins Inland verbracht werden.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen untersagt ist, zu verbieten.

Abkürzung

SaatG 1997

Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft

§ 27. (1) Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:

1.

die Verwendung von Mischungseinrichtungen, die gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist,

2.

geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge,

3.

die Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten für die Mischvorgänge und

4.

die Führung eines chargenbezogenen Mischungsregisters.

(2) Die Herstellung von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft ist überdies nur zulässig, wenn der Aufwuchs

1.

zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder

2.

zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder

3.

zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft dürfen nur dann als Saatgutmischungen gemäß den in den Methoden festgelegten Anforderungen für Mischungsrahmen gekennzeichnet werden, wenn die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, dass die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck geeignet ist und der Dauer der Verwendbarkeit entspricht.

6.

Abschnitt

Versuchssaatgut

Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit

1.

jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und

2.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:

1.

jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und

2.

die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn

1.

die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,

2.

es artenecht ist,

3.

es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,

4.

eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

5.

es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

6.

Abschnitt

Versuchssaatgut

Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit

1.

jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und

2.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:

1.

jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und

2.

die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn

1.

die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,

2.

es artenecht ist,

3.

es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,

4.

eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

5.

es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn

1.

im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und

2.

alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.

6.

Abschnitt

Versuchssaatgut

Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

§ 28. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit

1.

jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und

2.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:

1.

jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und

2.

die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn

1.

die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,

2.

es artenecht ist,

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