Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Teil
Allgemeines
Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Pflanzenschutzmittel'' sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),
unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
(2) „Rückstände'' sind ein oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, eßbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
(3) „Stoffe'' sind chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder chemisch hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigungen.
(4) „Wirkstoffe'' sind Stoffe oder Organismen (einschließlich Viren) sowie deren Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die bestimmungsgemäße Wirkung verleihen.
(5) „Zubereitungen'' sind Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für ihre bestimmungsgemäße Verwendung ist.
(6) „Pflanzen'' sind lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und Samen.
(7) „Pflanzenerzeugnisse'' sind Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet.
(8) „Schadorganismen'' sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
(9) „Tiere'' sind Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden.
(10) „Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.
(11) „Umwelt'' ist Wasser, Luft, Boden sowie wildlebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und allen lebenden Organismen.
(12) „Integrierter Pflanzenschutz'' ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.
(13) „Indikation'' ist die Beschreibung des Anwendungszwecks insbesondere mit folgenden Angaben:
Pflanzenart oder Pflanzenerzeugnis oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien,
Schadorganismen oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien, oder die Art der Beeinflussung der Lebensvorgänge von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder die Vernichtung unerwünschter Pflanzen oder Pflanzenteile und
Ort der Anwendung (zB Freiland, Glashaus, Lagerräume).
(14) „Mitgliedstaat'' ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, alle andere Staaten sind „Drittländer''.
(15) „Kommission'' ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
(16) Ein „alter Wirkstoff'' ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und bereits vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.
(17) Ein „neuer Wirkstoff'' ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und nicht vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.
(2) Einer Zulassung bedürfen nicht
die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und
die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.
(3) Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.
(2) Einer Zulassung bedürfen nicht
die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und
die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.
(3) Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist.
(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25.
Teil
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Antrag
§ 4. (1) Die Zulassung ist von demjenigen zu beantragen, der beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel im Inland erstmals in Verkehr zu bringen.
(2) Der Antragsteller muß in einem Mitgliedstaat einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.
(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - im Falle des § 11 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft - einzubringen.
(4) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen jeweils erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zumindest den inhaltlichen Anforderungen und der Systematik der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG zu entsprechen haben. Die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen sind von Versuchseinrichtungen zu erstellen.
(5) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG genügen - mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Wirkstoff bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und es gegenüber der in den Unterlagen des Erstantrags zur Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angegebenen Zusammensetzung des Wirkstoffs keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads und der Art der Verunreinigungen gibt.
(6) Versuche oder Analysen, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist, müssen nicht wiederholt werden, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nachweislich vergleichbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Wiederholung von Versuchen oder Analysen erforderlich ist, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
(7) Einem Antrag auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(8) Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung ein begründetes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird, insbesondere die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen. Die Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses sowie die allfällige Behandlung dieser Angaben und Unterlagen als vertraulich hat nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, zu erfolgen, wobei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls nicht für Angaben im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG besteht.
Teil
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Antrag
§ 4. (1) Die Zulassung ist von demjenigen zu beantragen, der beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel im Inland erstmals in Verkehr zu bringen.
(2) Der Antragsteller muß in einem Mitgliedstaat einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.
(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - im Falle des § 11 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft - einzubringen.
(4) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen jeweils erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zumindest den inhaltlichen Anforderungen und der Systematik der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG zu entsprechen haben. Die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen sind von Versuchseinrichtungen zu erstellen.
(5) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG genügen - mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Wirkstoff bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und es gegenüber der in den Unterlagen des Erstantrags zur Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angegebenen Zusammensetzung des Wirkstoffs keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads und der Art der Verunreinigungen gibt.
(6) Versuche oder Analysen, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist, müssen nicht wiederholt werden, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nachweislich vergleichbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Wiederholung von Versuchen oder Analysen erforderlich ist, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
(7) Einem Antrag auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(8) Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung ein begründetes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird, insbesondere die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen. Die Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses sowie die allfällige Behandlung dieser Angaben und Unterlagen als vertraulich hat nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, zu erfolgen, wobei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls nicht für Angaben im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG besteht.
Teil
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Antrag
§ 4. (1) Die Zulassung ist von demjenigen zu beantragen, der beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel im Inland erstmals in Verkehr zu bringen.
(2) Der Antragsteller muß in einem Mitgliedstaat einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.
(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen.
(4) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen jeweils erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zumindest den inhaltlichen Anforderungen und der Systematik der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG zu entsprechen haben. Die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen sind von Versuchseinrichtungen zu erstellen.
(5) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG genügen - mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Wirkstoff bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und es gegenüber der in den Unterlagen des Erstantrags zur Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angegebenen Zusammensetzung des Wirkstoffs keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads und der Art der Verunreinigungen gibt.
(6) Versuche oder Analysen, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist, müssen nicht wiederholt werden, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nachweislich vergleichbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Wiederholung von Versuchen oder Analysen erforderlich ist, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
(7) Einem Antrag auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(8) Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung ein begründetes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird, insbesondere die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen. Die Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses sowie die allfällige Behandlung dieser Angaben und Unterlagen als vertraulich hat nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, zu erfolgen, wobei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls nicht für Angaben im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG besteht.
Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit
und Phytotoxizität
§ 5. (1) Versuchseinrichtungen sind das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und die Forstliche Bundesversuchsanstalt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die jeweiligen in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen - erfüllen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.
(4) Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt, wenn es sich um amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen handelt.
Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit
und Phytotoxizität
§ 5. (1) Versuchseinrichtungen sind das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und die Forstliche Bundesversuchsanstalt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die jeweiligen in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen - erfüllen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.
(4) Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt, wenn es sich um amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen handelt.
Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit
und Phytotoxizität
§ 5. (1) Versuchseinrichtungen sind das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und die Forstliche Bundesversuchsanstalt.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die jeweiligen in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen - erfüllen.
(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.
(4) Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt, wenn es sich um amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen handelt.
Zulassung
§ 6. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft - mit Bescheid, und zwar hinsichtlich der §§ 8, 9 und 10 sowie des § 14 - auch wenn diese Zulassung in Verbindung mit § 37 Abs. 9 erfolgt - im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.
(2) Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen ist Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anzuwenden.
(3) Über den Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(4) Bei Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der bis zur Behebung der Mängel verstrichen ist.
(5) Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn
Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags behoben worden sind und
nicht innerhalb von zwei Monaten ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.
(6) Sind zur Bewertung des Antrags weitere Angaben und Unterlagen notwendig, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Angaben und Unterlagen binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen darf, bei sonstiger Zurückweisung aufzutragen.
(7) Die Zulassung kann auf einen kürzeren als den in den §§ 8 bis 14 jeweils vorgesehenen Zeitraum befristet werden, wenn auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der erfolgten Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist.
(8) Die Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen - insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens und der Anwendung des Pflanzenschutzmittels - zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
Zulassung
§ 6. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft - mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.
(2) Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen ist Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anzuwenden.
(3) Über den Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(4) Bei Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der bis zur Behebung der Mängel verstrichen ist.
(5) Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn
Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags behoben worden sind und
nicht innerhalb von zwei Monaten ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.
(6) Sind zur Bewertung des Antrags weitere Angaben und Unterlagen notwendig, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Angaben und Unterlagen binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen darf, bei sonstiger Zurückweisung aufzutragen.
(7) Die Zulassung kann auf einen kürzeren als den in den §§ 8 bis 14 jeweils vorgesehenen Zeitraum befristet werden, wenn auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der erfolgten Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist.
(8) Die Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen - insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens und der Anwendung des Pflanzenschutzmittels - zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
Zulassung
§ 6. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.
(2) Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen ist Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anzuwenden.
(3) Über den Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(4) Bei Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der bis zur Behebung der Mängel verstrichen ist.
(5) Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn
Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags behoben worden sind und
nicht innerhalb von zwei Monaten ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.
(6) Sind zur Bewertung des Antrags weitere Angaben und Unterlagen notwendig, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Angaben und Unterlagen binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen darf, bei sonstiger Zurückweisung aufzutragen.
(7) Die Zulassung kann auf einen kürzeren als den in den §§ 8 bis 14 jeweils vorgesehenen Zeitraum befristet werden, wenn auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der erfolgten Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist.
(8) Die Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen - insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, des Inverkehrbringens und der Anwendung des Pflanzenschutzmittels - zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 7. (1) Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels setzt voraus, daß
nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sichergestellt ist und die Prüfung der Unterlagen ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
hinreichend wirksam ist,
keine unannehmbaren Auswirkungen auf zu schützende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse hat,
bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursacht,
keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier (zB über Trinkwasser, Lebens- oder Futtermittel) oder auf das Grundwasser hat,
keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte:
- Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Wasser einschließlich Trinkwasser und Grundwasser,
- Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen,
die Art und Menge der in ihm enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls die toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können,
seine bei zugelassenen Anwendungen entstehenden toxikologisch und ökologisch signifikanten Rückstände nach allgemein gebräuchlichen, geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können,
seine physikalisch-chemischen Eigenschaften ermittelt worden sind und eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels erlauben,
vorläufig oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegte Höchstwerte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden und
keine Handelsbezeichnung verwendet wird, die
der Handelsbezeichnung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels entspricht oder
zu Verwechslungen oder Täuschungen insbesondere der Wirkungen oder der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels führen kann.
(2) Die bestimmungs- und sachgemäße Anwendung umfaßt die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Anwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und - wann immer möglich - der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind
§ 8. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist zuzulassen, wenn
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und
die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Zulassung ist mit höchstens zehn Jahren befristet.
Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen
Wirkstoffen
§ 9. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das einen neuen Wirkstoff enthält, ist zuzulassen, wenn
berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und
die Vollständigkeit der Unterlagen für den neuen Wirkstoff durch die Europäische Gemeinschaft festgestellt wurde.
(2) Die Zulassung ist mit höchstens drei Jahren befristet. Die Zulassung erlischt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist für bestimmte Wirkstoffe beschließt.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich vom Ergebnis des Zulassungsverfahrens und von den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung zu unterrichten.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Zulassung entsprechend der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft unverzüglich abzuändern oder aufzuheben.
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen
§ 10. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das einen alten Wirkstoff enthält, ist zuzulassen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zulassung ist höchstens mit 26. Juli 2003 befristet.
(3) Die Zulassung erlischt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist für bestimmte Wirkstoffe beschließt.
Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind
§ 11. (1) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die
mit einem im Inland bereits - ausgenommen nach § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind und
in anderen Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellt werden oder zugelassen sind,
(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn es
vom selben Hersteller stammt,
die gleichen Wirkstoffe in der gleichen Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält und
ansonsten mit diesem in Zusammensetzung, Beschaffenheit, Kennzeichnung - ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber - und Eignung der Verpackung (§ 21) übereinstimmt.
(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
eine Erklärung, daß das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist,
die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20,
den Ort der Lagerung und
den Namen und die Anschrift des Vertriebsunternehmers, von dem das Pflanzenschutzmittel bezogen wird oder werden soll.
(4) Der Zulassungsinhaber des im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist Beteiligter im Sinne des § 8 AVG.
(5) Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(6) In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Kennzeichnung anzugeben ist.
(7) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des inländischen Pflanzenschutzmittels befristet ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind.
(8) Wird der Antrag lediglich deshalb abgewiesen, weil Anforderungen gemäß Abs. 2 Z 3 nicht erfüllt sind, hat der Antragsteller in einem allfälligen anderen Zulassungsverfahren nur jene Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Abweichungen erforderlich sind.
Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind
§ 11. (1) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die
mit einem im Inland bereits - ausgenommen nach § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind und
in anderen Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zugelassen sind,
(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn es
insofern denselben Ursprung wie das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,
die gleichen Wirkstoffe mit annähernd gleichem Wirkungsgrad und mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad enthält und
ansonsten mit diesem in Beschaffenheit und Zusammensetzung - abgesehen von offensichtlich für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder für die Landwirtschaft unbedenklichen Abweichungen - sowie Kennzeichnung - ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber - und Eignung der Verpackung (§ 21) übereinstimmt.
(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
eine Erklärung, daß das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, und
die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20.
(4) Der Zulassungsinhaber des im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist Beteiligter im Sinne des § 8 AVG.
(5) Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(6) In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Kennzeichnung anzugeben ist.
(7) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des inländischen Pflanzenschutzmittels befristet ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind.
(8) Wird der Antrag lediglich deshalb abgewiesen, weil Anforderungen gemäß Abs. 2 Z 3 nicht erfüllt sind, hat der Antragsteller in einem allfälligen anderen Zulassungsverfahren nur jene Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Abweichungen erforderlich sind.
Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind
§ 11. (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das
mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10 oder § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch ist und
in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist,
(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem Referenzprodukt identisch, wenn es
insofern denselben Ursprung wie das Referenzprodukt hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,
insofern den gleichen Wirkstoff enthält, als er von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz mit derselben Spezifikation wie der in der Formulierung des Referenzprodukts enthaltene Wirkstoff hergestellt wurde, und
ansonsten mit diesem in der Zusammensetzung insofern übereinstimmt, als Abweichungen offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind.
(3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
eine Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten Referenzprodukt identisch ist,
die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20 und
die Originalkennzeichnung, gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache, des beantragten Pflanzenschutzmittels.
(4) Stimmen in der Originalkennzeichnung des beantragten Pflanzenschutzmittels insbesondere die einstufungsrelevanten Angaben, die Anwendungsbestimmungen und die mengenmäßigen Angaben von Bestandteilen der Formulierung mit der Kennzeichnung des Referenzprodukts überein, so ist das Pflanzenschutzmittel zuzulassen.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, hat der Antragsteller die für die Beurteilung der Identität erforderlichen Unterlagen beizubringen, soweit er dazu Zugang hat oder soweit ihm deren Beschaffung zugemutet werden kann, und gegebenenfalls eine für die Untersuchung ausreichende Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in einer Originalverpackung.
(6) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, ist der Zulassungsinhaber des Referenzproduktes Beteiligter im Sinne des § 8
AVG.
(7) Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(8) In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Kennzeichnung anzugeben ist.
(9) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des Referenzprodukts befristet ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind. Der Umfang der Zulassung des beantragten Pflanzenschutzmittels darf jedenfalls nicht über den Umfang der Zulassung des Referenzprodukts hinausgehen.
Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln
§ 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn
die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und
die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.
(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.
(3) Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn
dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Abs. 1 Z 2) unmaßgeblich werden oder
dies auf Grund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist, damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminationsrisiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rückstände zulässigen Tageswerten liegt.
(4) Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die Anwender und Arbeitnehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erstrecken.
(5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Zulassung wegen nicht vergleichbarer Bedingungen verweigert wird, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
(7) Eine Ausfertigung der Zulassung, des Antrags und aller diesem angeschlossenen Angaben und Unterlagen, die erforderlichen Proben sowie alle sonstigen für die Zulassung relevanten Unterlagen sind innerhalb eines Monats nach Erteilung der Zulassung dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. Die Zulassung ist von Amts wegen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abzuändern oder aufzuheben oder - für den Fall, daß die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, daß die Zulassung erteilt werden muß - weiterhin zu verweigern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß das Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die weitere Verweigerung der Zulassung und die Abänderung oder Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, unter Angabe des Grundes zu melden. Er hat die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten und die Zulassung im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs und Zulassungszeitraums zu erteilen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,
mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und
die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.
Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln
§ 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn
die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und
die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.
(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.
(3) Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn
dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Abs. 1 Z 2) unmaßgeblich werden oder
dies auf Grund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist, damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminationsrisiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rückstände zulässigen Tageswerten liegt.
(4) Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die Anwender und Arbeitnehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erstrecken.
(5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Zulassung wegen nicht vergleichbarer Bedingungen verweigert wird, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
(7) Die Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben oder - für den Fall, daß die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, daß die Zulassung erteilt werden muß - weiterhin zu verweigern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß das Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die weitere Verweigerung der Zulassung und die Abänderung oder Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, unter Angabe des Grundes zu melden. Er hat die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten und die Zulassung im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs und Zulassungszeitraums zu erteilen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,
mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und
die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.
Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln
§ 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn
die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und
die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.
(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.
(3) Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn
dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Abs. 1 Z 2) unmaßgeblich werden oder
dies auf Grund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist, damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminationsrisiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rückstände zulässigen Tageswerten liegt.
(4) Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die Anwender und Arbeitnehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erstrecken.
(5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Zulassung wegen nicht vergleichbarer Bedingungen verweigert wird, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
(7) Die Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben oder - für den Fall, daß die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, daß die Zulassung erteilt werden muß - weiterhin zu verweigern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß das Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die weitere Verweigerung der Zulassung und die Abänderung oder Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, unter Angabe des Grundes zu melden. Er hat die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten und die Zulassung im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs und Zulassungszeitraums zu erteilen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,
mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und
die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.
(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.
Zulassung bei Gefahr im Verzug
§ 13. (1) Ein Pflanzenschutzmittel kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und kontrollierte Anwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt zugelassen werden, wenn dies auf Grund einer unvorhersehbaren Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.
(2) Die Zulassung ist mit höchstens vier Monaten befristet.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Zulassung unverzüglich zu unterrichten. Die Zulassung ist entsprechend der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuändern oder aufzuheben.
Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse
§ 14. (1) Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf bisher nicht von der Zulassung abgedeckte Indikationen ist zuzulassen, wenn
die Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse liegt,
die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Z 1 lit. c, d und e vorliegen und
die Anwendung vorgesehen ist
an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden,
an Pflanzenerzeugnissen, die in geringfügiger Menge erzeugt werden, oder
gegen Schadorganismen, die nur selten oder in kleinen begrenzten Gebieten erhebliche Schäden verursachen.
(2) Zur Antragstellung sind zusätzlich zum Zulassungsinhaber berechtigt:
amtliche oder wissenschaftliche Einrichtungen für den Agrarbereich,
landwirtschaftliche Berufsverbände oder
Schädlingsbekämpfer im Sinne der Gewerbeordnung.
(3) Die Indikationserweiterung ist insbesondere mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die hinsichtlich einer gezielten und umfassenden Unterrichtung der Anwender mit Hilfe einer Gebrauchsanweisung oder durch Ergänzung der Kennzeichnung erforderlich sind.
Verwertung von Unterlagen Dritter
§ 15. (1) Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG sind nicht erforderlich, soweit die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 eines anderen Antragstellers verwertet werden können. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit
der Erstantragsteller schriftlich zugestimmt hat,
die erste Aufnahme des neuen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG länger als zehn Jahre zurückliegt,
die erste Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem alten Wirkstoff im Inland länger als zehn Jahre zurückliegt und die Zulassung vor Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist oder
die Entscheidung der Kommission auf Grund weiterer Angaben, die für die erste Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder für die Änderung der Voraussetzungen für die Aufnahme oder die Beibehaltung des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlich sind, länger als fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, daß der Fünfjahreszeitraum früher endet als der Zeitraum nach Z 2 und Z 3; im letztgenannten Fall wird der Fünfjahreszeitraum in der Weise ausgedehnt, daß er am selben Tag wie der Zeitraum nach Z 2 und Z 3 endet.
(2) Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG sind nicht erforderlich, soweit die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 eines anderen Antragstellers verwertet werden können. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit
der Erstantragsteller schriftlich zugestimmt hat,
die erste Zulassung des Pflanzenschutzmittels in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt und diese nach Aufnahme des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist oder
die erste Zulassung des Pflanzenschutzmittels im Inland länger als zehn Jahre zurückliegt und diese vor Aufnahme des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist.
Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren
§ 16. (1) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das nur in Anhang I angeführte Wirkstoffe enthält, zu beantragen (Zulassungswerber), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach folgendem zu erkundigen:
ob das Pflanzenschutzmittel, für das ein Antrag eingereicht werden soll, mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, und
Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungsinhabern Name und Anschrift des Zulassungswerbers mitzuteilen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Absicht des Zulassungswerbers, selbst die Zulassung des Pflanzenschutzmittels zu beantragen, nachgewiesen erscheint und beurteilt werden kann, ob das Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung beantragt werden soll, mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist. Andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Zulassungswerber von der mangelnden Identität zu verständigen. Dabei dürfen keine Angaben gemacht werden, worin die Abweichungen von dem zugelassenen Pflanzenschutzmittel bestehen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber und den Zulassungsinhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland mit Bescheid vorzuschreiben, die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungswerber und der Zulassungsinhaber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Nutzung der Informationen einigen können.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrags auf Zulassung keine Einigung zwischen dem Zulassungswerber und dem Zulassungsinhaber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Zulassungswerber für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
(5) Die Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Zulassungswerber nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.
(6) Beide Teile können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit der Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren
§ 16. (1) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das nur in Anhang I angeführte Wirkstoffe enthält, zu beantragen (Zulassungswerber), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach folgendem zu erkundigen:
ob das Pflanzenschutzmittel, für das ein Antrag eingereicht werden soll, mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, und
Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Zulassungswerber Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungsinhabern Name und Anschrift des Zulassungswerbers mitzuteilen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Absicht des Zulassungswerbers, selbst die Zulassung des Pflanzenschutzmittels zu beantragen, nachgewiesen erscheint und beurteilt werden kann, ob das Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung beantragt werden soll, mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist. Andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Zulassungswerber von der mangelnden Identität zu verständigen. Dabei dürfen keine Angaben gemacht werden, worin die Abweichungen von dem zugelassenen Pflanzenschutzmittel bestehen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Zulassungswerber und den Zulassungsinhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland mit Bescheid vorzuschreiben, die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungswerber und der Zulassungsinhaber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Nutzung der Informationen einigen können.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrags auf Zulassung keine Einigung zwischen dem Zulassungswerber und dem Zulassungsinhaber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Zulassungswerber für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
(5) Die Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Zulassungswerber nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.
(6) Beide Teile können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit der Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren
§ 16. (1) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das nur in Anhang I angeführte Wirkstoffe enthält, zu beantragen (Zulassungswerber), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft nach folgendem zu erkundigen:
ob das Pflanzenschutzmittel, für das ein Antrag eingereicht werden soll, mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, und
Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat dem Zulassungswerber Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungsinhabern Name und Anschrift des Zulassungswerbers mitzuteilen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Absicht des Zulassungswerbers, selbst die Zulassung des Pflanzenschutzmittels zu beantragen, nachgewiesen erscheint und beurteilt werden kann, ob das Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung beantragt werden soll, mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist. Andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft den Zulassungswerber von der mangelnden Identität zu verständigen. Dabei dürfen keine Angaben gemacht werden, worin die Abweichungen von dem zugelassenen Pflanzenschutzmittel bestehen.
(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat dem Zulassungswerber und den Zulassungsinhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland mit Bescheid vorzuschreiben, die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungswerber und der Zulassungsinhaber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Nutzung der Informationen einigen können.
(4) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrags auf Zulassung keine Einigung zwischen dem Zulassungswerber und dem Zulassungsinhaber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Zulassungswerber für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
(5) Die Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Zulassungswerber nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.
(6) Beide Teile können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit der Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
Verbote und Beschränkungen
§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 36) oder auf Grund einer zu erwartenden Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt durch Verordnung die Stoffe, die in einem Pflanzenschutzmittel nicht oder nur mit Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Stoffe enthalten, festzusetzen.
Abänderung und Aufhebung der Zulassung
§ 18. (1) Eine Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen,
dies auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 erforderlich ist,
das Pflanzenschutzmittel einen Stoff enthält, der
in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG beschränkt worden ist oder
aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen worden ist,
dies auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
falsche oder irreführende Angaben in bezug auf die Umstände gemacht worden sind, auf Grund derer die Zulassung erteilt worden ist,
nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Anwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können,
der Zulassungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat oder
der Zulassungsinhaber seinen festen Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft aufgegeben hat.
(2) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn die Beurteilung des Abänderungsantrags das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ergibt.
(3) Im Bescheid kann eine Frist für die Beseitigung nach den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und für den Abverkauf, deren Dauer sich nach
dem Grund der Abänderung oder Aufhebung oder
gegebenenfalls nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
(4) Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Pflanzenschutzmittel in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe und Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.
Abänderung und Aufhebung der Zulassung
§ 18. (1) Eine Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen,
dies auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 erforderlich ist,
das Pflanzenschutzmittel einen Stoff enthält, der
in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG beschränkt worden ist oder
aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen worden ist,
dies auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
falsche oder irreführende Angaben in bezug auf die Umstände gemacht worden sind, auf Grund derer die Zulassung erteilt worden ist,
nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Anwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können,
der Zulassungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat oder
der Zulassungsinhaber seinen festen Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft aufgegeben hat.
(2) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn die Beurteilung des Abänderungsantrags das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ergibt.
(3) Im Bescheid kann eine Frist für die Beseitigung nach den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und für den Abverkauf der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel, deren Dauer sich nach
dem Grund der Abänderung oder Aufhebung oder
gegebenenfalls nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
(4) Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Pflanzenschutzmittel in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe und Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.
Erneuerung der Zulassung
§ 19. (1) Eine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(2) Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem Erlöschen eingebracht werden. Sind die Angaben, Unterlagen oder Probemengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen; sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt vereinbar ist, ist jedoch dem Antragsteller die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist, die spätestens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrags aufzutragen. Der bisherige Zulassungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags auf Erneuerung weiter.
Teil
Sonstige Bestimmungen
Kennzeichnung
§ 20. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:
die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel'' und die Handelsbezeichnung,
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Verantwortlichen mit festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer („Pfl.Reg. Nr. ...'') und gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 6,
Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,
jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,
die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des Pflanzenschutzmittels,
die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht,
Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,
Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 14) und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zu beurteilen sind,
die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,
Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Wirkungstyp des Pflanzenschutzmittels (zB Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid usw.),
die Art der Zubereitung (zB Spritzpulver, Emulsionskonzentrat usw.),
die Indikationen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet oder nicht verwendet werden darf,
eine Gebrauchsanweisung und die Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Anwendung gemäß den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung,
gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jede Indikation zwischen Anwendung und
- Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,
- Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,
- Zugang von Menschen oder Tieren,
- Ernte,
- Verbrauch oder Verwendung,
Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung
- der betreffenden Kultur oder
- nachfolgender Kulturen,
falls ein Merkblatt gemäß Abs. 2 beigefügt ist, der Satz:
Hinweise zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Fertigpackung,
das Verfallsdatum bei normaler Lagerung, wenn das gelagerte Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar ist,
Anweisungen für die sachgerechte Lagerung und Handhabung,
die auf Grund der giftrechtlichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes zusätzlich erforderlichen Kennzeichnungen und
sonstige in der Zulassung vorgeschriebene oder in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegte Angaben.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15, 16 (ausgenommen die Aufwandmenge) und 17 sind der Fertigpackung in Form eines Merkblatts beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Fertigpackung nicht möglich ist. Das Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.
(3) Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben.
(4) Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig'' oder „nicht gesundheitsschädlich'' oder ähnliche Angaben aufscheinen. Es darf jedoch angegeben werden, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere deren Ausführung, und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen.
Teil
Sonstige Bestimmungen
Kennzeichnung
§ 20. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:
die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel” und die Handelsbezeichnung,
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Verantwortlichen mit festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer („Pfl.Reg. Nr. ...”) und gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 6,
Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,
jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,
die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des Pflanzenschutzmittels,
die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht,
Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,
Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 14) und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zu beurteilen sind,
die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,
Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Wirkungstyp des Pflanzenschutzmittels (zB Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid usw.),
die Art der Zubereitung (zB Spritzpulver, Emulsionskonzentrat usw.),
die Indikationen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet oder nicht verwendet werden darf,
eine Gebrauchsanweisung und die Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Anwendung gemäß den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung,
gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jede Indikation zwischen Anwendung und
- Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,
- Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,
- Zugang von Menschen oder Tieren,
- Ernte,
- Verbrauch oder Verwendung,
Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung
- der betreffenden Kultur oder
- nachfolgender Kulturen,
falls ein Merkblatt gemäß Abs. 2 beigefügt ist, der Satz:
Hinweise zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Fertigpackung,
das Verfallsdatum bei normaler Lagerung, wenn das gelagerte Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar ist,
Anweisungen für die sachgerechte Lagerung und Handhabung,
die auf Grund der giftrechtlichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes zusätzlich erforderlichen Kennzeichnungen und
sonstige in der Zulassung vorgeschriebene oder in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegte Angaben.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15, 16 (ausgenommen die Aufwandmenge) und 17 sind der Fertigpackung in Form eines Merkblatts beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Fertigpackung nicht möglich ist. Das Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.
(3) Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben.
(4) Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig” oder „nicht gesundheitsschädlich” oder ähnliche Angaben aufscheinen. Es darf jedoch angegeben werden, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere deren Ausführung, und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen.
Teil
Sonstige Bestimmungen
Kennzeichnung
§ 20. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:
die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel” und die Handelsbezeichnung,
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Verantwortlichen mit festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer („Pfl.Reg. Nr. ...”) und gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8,
Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,
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