Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,
die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des Pflanzenschutzmittels,
die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht,
Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,
Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 14) und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zu beurteilen sind,
die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,
Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Wirkungstyp des Pflanzenschutzmittels (zB Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid usw.),
die Art der Zubereitung (zB Spritzpulver, Emulsionskonzentrat usw.),
die Indikationen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet oder nicht verwendet werden darf,
eine Gebrauchsanweisung und die Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Anwendung gemäß den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung,
gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jede Indikation zwischen Anwendung und
- Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,
- Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,
- Zugang von Menschen oder Tieren,
- Ernte,
- Verbrauch oder Verwendung,
Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung
- der betreffenden Kultur oder
- nachfolgender Kulturen,
falls ein Merkblatt gemäß Abs. 2 beigefügt ist, der Satz:
Hinweise zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Fertigpackung,
das Verfallsdatum bei normaler Lagerung, wenn das gelagerte Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar ist,
Anweisungen für die sachgerechte Lagerung und Handhabung,
die auf Grund der giftrechtlichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes zusätzlich erforderlichen Kennzeichnungen und
sonstige in der Zulassung vorgeschriebene oder in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegte Angaben.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15, 16 (ausgenommen die Aufwandmenge) und 17 sind der Fertigpackung in Form eines Merkblatts beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Fertigpackung nicht möglich ist. Das Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.
(3) Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben.
(4) Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig” oder „nicht gesundheitsschädlich” oder ähnliche Angaben aufscheinen. Es darf jedoch angegeben werden, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere deren Ausführung, und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen.
Fertigpackungen
§ 21. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in unbeschädigten und sicheren Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß die in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Fertigpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:
sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann,
die Werkstoffe der Fertigpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; erforderlichenfalls sind die Fertigpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen zu versehen,
die Fertigpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten und
die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Fertigpackung mehrfach so verschlossen werden kann, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Fertigpackungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt erforderlich ist.
Pflanzenschutzmittelregister
§ 22. (1) Pflanzenschutzmittel sind unter einer fortlaufenden Nummer in das beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.
(2) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.
(3) In den öffentlichen Teil sind einzutragen:
das Datum und die Dauer der Zulassung,
die Aufhebung und die Abänderungen der Zulassung,
die Angaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16, 19, 21, 22 und gegebenenfalls 23,
das Ende einer Beseitigungs- und Abverkaufsfrist und
rechtzeitige Anträge auf Erneuerung der Zulassung.
(4) In den nichtöffentlichen Teil sind sonstige Angaben wie die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit nach Art und Menge der Bestandteile einschließlich allfälliger toxi- und ökotoxikologisch bedeutsamer Verunreinigungen, jeweils mit den international anerkannten Bezeichnungen oder den allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen, einzutragen.
(5) In den öffentlichen Teil kann jeder während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis
§ 23. (1) Zu Beginn eines jeden Jahres hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft das „Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis'' zu veröffentlichen.
(2) In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel aufzunehmen, für die die Zulassungsinhaber dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bis 31. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres bekanntgegeben haben, daß sie das Pflanzenschutzmittel im Folgejahr in Verkehr zu bringen beabsichtigen.
(3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16 und gegebenenfalls 23 sowie die giftrechtlichen Erwerbs- und Abgabevorschriften im Sinne der chemikalienrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.
Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis
§ 23. (1) Zu Beginn eines jeden Jahres hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das „Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis” zu veröffentlichen.
(2) In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel aufzunehmen, für die die Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bis 31. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres bekanntgegeben haben, daß sie das Pflanzenschutzmittel im Folgejahr in Verkehr zu bringen beabsichtigen.
(3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16 und gegebenenfalls 23 sowie die giftrechtlichen Erwerbs- und Abgabevorschriften im Sinne der chemikalienrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.
Werbung
§ 24. (1) Für Pflanzenschutzmittel darf nur geworben werden, wenn sie zugelassen sind.
(2) Texte und bildliche Darstellungen für Zwecke der Werbung haben je nach Art des Mediums deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise zu enthalten, daß Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu beachten sind, die die Kennzeichnung enthält. Diese Hinweise haben in allgemein verständlicher Form, in audiovisuellen Medien jedenfalls deutlich lesbar, hörbar und sichtbar zu erfolgen.
(3) Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine Angaben gemacht werden, die mit den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht im Einklang stehen. Insbesondere dürfen keine Angaben gemacht werden, die auf andere als auf die zugelassenen Anwendungsbestimmungen schließen lassen oder die zu falschen Vorstellungen über die Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels führen können.
Meldepflichten der Antragsteller und der Zulassungsinhaber
§ 25. (1) Die Antragsteller und die Zulassungsinhaber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden:
alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über die potentiell gefährlichen Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder deren Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potentiell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt,
die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden, und
die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Die Zulassungsinhaber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiters die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden.
Meldepflichten der Antragsteller und der Zulassungsinhaber
§ 25. (1) Die Antragsteller und die Zulassungsinhaber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden:
alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über die potentiell gefährlichen Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder deren Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potentiell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt,
die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden, und
die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Die Zulassungsinhaber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiters die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden.
Meldepflichten der Antragsteller und der Zulassungsinhaber
§ 25. (1) Die Antragsteller und die Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden:
alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über die potentiell gefährlichen Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder deren Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potentiell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt,
die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden, und
die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Die Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft weiters die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden.
Wissenschaftliche Versuche
§ 26. (1) Die Durchführung von Versuchen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken mit einem nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft zulässig.
(2) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
Bezeichnung, Beschaffenheit und Menge des Pflanzenschutzmittels,
Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zu beurteilen sind, einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften und der sich daraus ergebenden Gefahren,
die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,
Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Ort und Ausmaß der Versuchsflächen,
den mit dem Versuch verfolgten Forschungs- oder Entwicklungszweck einschließlich der Beschreibung der vorgesehenen Anwendung und
Name und Anschrift des für die Anwendung Verantwortlichen sowie den Nachweis seiner Sachkundigkeit.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und kein unannehmbar nachteiliger Einfluß auf die Umwelt zu erwarten sind.
(4) Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen insbesondere hinsichtlich der Anwendung zu erteilen, soweit dies erforderlich ist
zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und eines unannehmbar nachteiligen Einflusses auf die Umwelt und
zur Sicherstellung der Anwendung unter kontrollierten Bedingungen, in begrenzten Mengen und auf begrenzten Flächen.
(5) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Versuche, die unter die Bestimmungen des Abschnitts III, Teil A, des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, fallen.
Wissenschaftliche Versuche
§ 26. (1) Die Durchführung von Versuchen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken mit einem nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zulässig.
(2) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
Bezeichnung, Beschaffenheit und Menge des Pflanzenschutzmittels,
Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zu beurteilen sind, einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften und der sich daraus ergebenden Gefahren,
die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,
Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG - bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,
Ort und Ausmaß der Versuchsflächen,
den mit dem Versuch verfolgten Forschungs- oder Entwicklungszweck einschließlich der Beschreibung der vorgesehenen Anwendung und
Name und Anschrift des für die Anwendung Verantwortlichen sowie den Nachweis seiner Sachkundigkeit.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und kein unannehmbar nachteiliger Einfluß auf die Umwelt zu erwarten sind.
(4) Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen insbesondere hinsichtlich der Anwendung zu erteilen, soweit dies erforderlich ist
zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und eines unannehmbar nachteiligen Einflusses auf die Umwelt und
zur Sicherstellung der Anwendung unter kontrollierten Bedingungen, in begrenzten Mengen und auf begrenzten Flächen.
(5) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Versuche, die unter die Bestimmungen des Abschnitts III, Teil A, des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, fallen.
Einfuhr
§ 27. (1) Pflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft vorgelegt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die als Rückwaren gemäß Art. 185 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) zurückgebracht werden.
(3) Pflanzenschutzmittel unterliegen den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem
sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,
über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt - oder
im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
(4) Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn
auf Grund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder auf Grund der Prüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft feststeht, daß das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist und vom Zulassungsinhaber eingeführt wird, oder
das Pflanzenschutzmittel ausschließlich
für wissenschaftliche Versuche, für die eine Bewilligung gemäß § 26 erteilt wurde,
für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 37 des Chemikaliengesetzes oder
als Probe für Zulassungsverfahren nach diesem Bundesgesetz verwendet wird.
(5) Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie der Name (Firma) und die Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Personen zu enthalten.
(6) Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Abs. 9 erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.
(7) Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.
(8) Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Pflanzenschutzmittel, die nicht unter die Position 3808 einzureihen sind, durch Verordnung in die Regelung des Abs. 1 einzubeziehen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.
(10) Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(11) Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.
Einfuhr
§ 27. (1) Pflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft vorgelegt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die als Rückwaren gemäß Art. 185 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) zurückgebracht werden.
(3) Pflanzenschutzmittel unterliegen den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem
sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,
über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt - oder
im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
(4) Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn
auf Grund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder auf Grund der Prüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft feststeht, daß das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist und vom Zulassungsinhaber eingeführt wird, oder
das Pflanzenschutzmittel ausschließlich
für wissenschaftliche Versuche, für die eine Bewilligung gemäß § 26 erteilt wurde,
für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 37 des Chemikaliengesetzes oder
als Probe für Zulassungsverfahren nach diesem Bundesgesetz verwendet wird.
(5) Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie der Name (Firma) und die Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Personen zu enthalten.
(6) Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Abs. 9 erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.
(7) Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.
(8) Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Pflanzenschutzmittel, die nicht unter die Position 3808 einzureihen sind, durch Verordnung in die Regelung des Abs. 1 einzubeziehen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.
(10) Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(11) Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.
Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle
§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Dieses kann sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen des Bundesamtes für Agrarbiologie als Aufsichtsorgane bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen.
(2) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien
- im folgenden „Gegenstände'' genannt - im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
(3) Die entnommene Probe eines Pflanzenschutzmittels ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil der Partei zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.
(4) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen zurückzulassen.
(5) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(6) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind
- die Kontrolle jederzeit zulässig.
(8) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(9) Besteht begründeter Verdacht, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 34 vorliegt, so haben die Aufsichtsorgane, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder die Zollämter bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle
§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Dieses kann sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen des Bundesamtes für Agrarbiologie als Aufsichtsorgane bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen.
(2) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien
- im folgenden „Gegenstände” genannt - im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
(3) Die entnommene Probe eines Pflanzenschutzmittels ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil der Partei zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.
(4) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen zurückzulassen.
(5) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(6) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind
- die Kontrolle jederzeit zulässig.
(8) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(9) Besteht begründeter Verdacht, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 34 vorliegt, so haben die Aufsichtsorgane, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder die Zollämter bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
Beschlagnahme
§ 29. (1) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(2) Besteht jedoch der begründete Verdacht, daß Gegenstände nicht den §§ 20 oder 21 - ausgenommen grobe Verstöße - entsprechen, so hat das Aufsichtsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Wurde den angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen, so hat das Aufsichtsorgan diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(5) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
(6) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.
(7) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(8) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organes der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(9) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(10) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 30. (1) Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich
alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien zu gestatten,
die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte - insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile - zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen und
bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.
Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG
§ 31. (1) Antragsteller auf Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang I nach Maßgabe der Art. 5 und 6 der Richtlinie 91/414/EWG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff gemäß Anhang II und zu einer den Wirkstoff enthaltenden Zubereitung gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. § 4 Abs. 8 ist anzuwenden.
(2) Nach Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen ist der Antragsteller aufzufordern, die Angaben und Unterlagen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unverzüglich bei dem durch den Beschluß 76/894/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 9. Dezember 1976, S. 25) eingesetzten Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.
(4) Hat Österreich auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Pflicht, einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff hinsichtlich der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu beurteilen, so hat diese Beurteilung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf der Grundlage der von diesen zu erstellenden Gutachten zu erfolgen.
Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG
§ 31. (1) Antragsteller auf Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang I nach Maßgabe der Art. 5 und 6 der Richtlinie 91/414/EWG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff gemäß Anhang II und zu einer den Wirkstoff enthaltenden Zubereitung gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
§ 4 Abs. 8 ist anzuwenden.
(2) Nach Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen ist der Antragsteller aufzufordern, die Angaben und Unterlagen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unverzüglich bei dem durch den Beschluß 76/894/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 9. Dezember 1976, S. 25) eingesetzten Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.
(4) Hat Österreich auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Pflicht, einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff hinsichtlich der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu beurteilen, so hat diese Beurteilung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG
§ 31. (1) Antragsteller auf Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang I nach Maßgabe der Art. 5 und 6 der Richtlinie 91/414/EWG haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff gemäß Anhang II und zu einer den Wirkstoff enthaltenden Zubereitung gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. § 4 Abs. 8 ist anzuwenden.
(2) Nach Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen ist der Antragsteller aufzufordern, die Angaben und Unterlagen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.
(3) Der (Anm.: richtig: Das) Bundesamt für Ernährungssicherheit hat unverzüglich bei dem durch den Beschluß 76/894/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 9. Dezember 1976, S. 25) eingesetzten Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.
(4) Hat Österreich auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Pflicht, einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff hinsichtlich der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu beurteilen, so hat diese Beurteilung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erfolgen.
Gebühren
§ 32. (1) Für Tätigkeiten der Behörden - insbesondere für Begutachtungen und Überprüfungen in einem Zulassungsverfahren gemäß den §§ 8 bis 14 - sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.
(2) Anläßlich von amtlichen Kontrollen (§ 5 Abs. 3 und § 28) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
(3) Für folgende Tätigkeiten sind die Gebühren jedenfalls im vorhinein zu entrichten:
Anerkennung von Versuchseinrichtungen,
Vollständigkeitsprüfungen, die auf Grund eines Parteienantrags erforderlich sind,
vereinfachte Zulassungen gemäß § 11,
Veröffentlichungen im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis,
Ausstellung einer Bewilligung gemäß § 26 und
Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 27.
(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sind zugunsten dieser Bundesministerien zu vereinnahmen.
Gebühren
§ 32. (1) Für Tätigkeiten der Behörden - insbesondere für Begutachtungen und Überprüfungen in einem Zulassungsverfahren gemäß den §§ 8 bis 14 - sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.
(2) Anläßlich von amtlichen Kontrollen (§ 5 Abs. 3 und § 28) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
(3) Für folgende Tätigkeiten sind die Gebühren jedenfalls im vorhinein zu entrichten:
Anerkennung von Versuchseinrichtungen,
Vollständigkeitsprüfungen, die auf Grund eines Parteienantrags erforderlich sind,
vereinfachte Zulassungen gemäß § 11,
Veröffentlichungen im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis,
Ausstellung einer Bewilligung gemäß § 26 und
Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 27.
(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2000)
Allgemeine Meldungen an die Kommission
und an die Mitgliedstaaten
§ 33. (1) Der Bundesminister für Land- und Fostwirtschaft (Anm.: richtig: Forstwirtschaft) hat der Kommission - gegebenenfalls auch den anderen Mitgliedstaaten - insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
die Angaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, soweit sie den Zulassungsinhaber betreffen,
am Ende eines jeden Quartals binnen einem Monat alle in diesem Quartal zugelassenen Pflanzenschutzmittel sowie die in diesem Zeitraum erfolgten Abänderungen und Aufhebungen, wobei mindestens folgende Angaben zu machen sind:
Name des Zulassungsinhabers,
Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
Art der Formulierung,
Name und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffs,
Indikationen,
vorläufig festgelegte Rückstandshöchstwerte, soweit sie nicht schon auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind,
die erforderlichen Unterlagen der vorläufig festgesetzten Höchstwerte für Rückstände,
Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, im Falle einer nach § 12 erteilten Zulassung auch die Gründe für die Abänderung;
alle gemäß § 9 zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter Angabe der Daten gemäß Z 2 unverzüglich nach der Zulassung,
eine jährlich erstellte Liste aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel,
die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen jährlich vor dem 1. August und
die Fälle, in denen bei Prüfung eines Zulassungsantrags ein Wirkstoff, der von einer Person oder nach einem Verfahren hergestellt wird, die nicht in den Unterlagen, auf Grund derer der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, genannt sind, als in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt eingestuft wird, einschließlich sämtlicher Angaben zur Identität und zu den Verunreinigungen dieses Wirkstoffs.
(2) Die Liste gemäß Abs. 1 Z 4 ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Strafbestimmungen
§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis 400 000 S, wer
Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 in Verkehr bringt,
Wirkstoffe entgegen § 3 Abs. 3 in Verkehr bringt,
Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 oder § 21 in Verkehr bringt,
Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entgegen § 26 durchführt,
Pflanzenschutzmittel entgegen § 27 Abs. 1 einführt,
als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall bis 200 000 S, wer
als Abgeber seiner in § 18 Abs. 5 festgelegten Verpflichtung nicht nachkommt,
Werbung betreibt, die nicht dem § 24 entspricht,
als Antragsteller oder Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 1 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
als Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
als Zulassungsinhaber entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung nicht innerhalb von drei Monaten mitteilt.
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen von sich abwenden, indem er der Bezirksverwaltungsbehörde nach Aufforderung binnen einer Frist von höchstens einer Woche den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Dies gilt jedoch soweit nicht, als er über die nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen.
Strafbestimmungen
§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis 400 000 S, wer
Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 in Verkehr bringt,
Wirkstoffe entgegen § 3 Abs. 3 in Verkehr bringt,
Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 oder § 21 in Verkehr bringt,
Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entgegen § 26 durchführt,
Pflanzenschutzmittel entgegen § 27 Abs. 1 einführt,
als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall bis 200 000 S, wer
Werbung betreibt, die nicht dem § 24 entspricht,
als Antragsteller oder Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 1 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
als Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
als Zulassungsinhaber entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung nicht innerhalb von drei Monaten mitteilt.
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen von sich abwenden, indem er der Bezirksverwaltungsbehörde nach Aufforderung binnen einer Frist von höchstens einer Woche den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Dies gilt jedoch soweit nicht, als er über die nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen.
Strafbestimmungen
§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis 29 070 €, wer
Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 in Verkehr bringt,
Wirkstoffe entgegen § 3 Abs. 3 in Verkehr bringt,
Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 oder § 21 in Verkehr bringt,
Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entgegen § 26 durchführt,
Pflanzenschutzmittel entgegen § 27 Abs. 1 einführt,
als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis 14 530 €, wer
Werbung betreibt, die nicht dem § 24 entspricht,
als Antragsteller oder Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 1 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
als Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
als Zulassungsinhaber entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung nicht innerhalb von drei Monaten mitteilt.
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen von sich abwenden, indem er der Bezirksverwaltungsbehörde nach Aufforderung binnen einer Frist von höchstens einer Woche den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Dies gilt jedoch soweit nicht, als er über die nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen.
Strafbestimmungen
§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis 29 070 €, wer
Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt,
Wirkstoffe entgegen § 3 Abs. 3 in Verkehr bringt,
Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 oder § 21 in Verkehr bringt,
Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entgegen § 26 durchführt,
Pflanzenschutzmittel entgegen § 27 Abs. 1 einführt,
als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis 14 530 €, wer
Werbung betreibt, die nicht dem § 24 entspricht,
als Antragsteller, Zulassungsinhaber oder gemäß § 3 Abs. 4 Meldepflichtiger den in § 25 Abs. 1 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
als Zulassungsinhaber oder gemäß § 3 Abs. 4 Meldepflichtiger den in § 25 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,
als Zulassungsinhaber entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung nicht innerhalb von drei Monaten mitteilt,
als Zulassungsinhaber den in § 37 Abs. 11 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt.
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen von sich abwenden, indem er der Bezirksverwaltungsbehörde nach Aufforderung binnen einer Frist von höchstens einer Woche den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Dies gilt jedoch soweit nicht, als er über die nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen.
Verfall
§ 35. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.
Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt ein Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1995 aufgehoben.
Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt ein Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1995 aufgehoben.
(3) § 34 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 37. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister (§ 16 PMG) als zugelassen eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Rückstandshöchstwerte (§ 7 Abs. 1 Z 5) für jede Indikation innerhalb einer vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft festzusetzenden Frist nachzuweisen, andernfalls die Zulassungen insoweit erlöschen, als der Nachweis nicht erbracht wird.
(3) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft die von ihnen nach diesem Bundesgesetz vorzunehmende Kennzeichnung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mitzuteilen.
(4) Die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 erlöschen spätestens mit 26. Juli 2003, soweit sie nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes früher aufzuheben sind. Die Zulassungen erlöschen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist beschließt.
(5) Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 dürfen noch bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer den Bestimmungen des PMG entsprechenden Kennzeichnung abverkauft werden.
(6) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.
(7) Für die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem PMG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn
Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von einem Jahr - bei Anträgen aus dem Jahr 1996 innerhalb von zwei Jahren - ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes behoben worden sind und
nicht innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.
(8) Das Erfordernis, daß Unterlagen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität ausschließlich durch amtlich anerkannte inländische oder ausländische Versuchseinrichtungen erstellt werden, tritt erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(9) Für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe oder Zubreitungen enthalten, die in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1) als Pflanzenschutzmittel bezeichnet werden, kann von der Zulassungsvoraussetzung der Wirksamkeit und Phytotoxizität abgesehen werden und können Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG je nach Eigenschaft des Pflanzenschutzmittels vorgesehen werden, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und Rücksichten der Gesundheit von Mensch und Tier und des Schutzes der Umwelt nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht von der Richtlinie 91/414/EWG erfaßte Wirkstoffe oder Zubereitungen enthalten, sowie für Anträge auf Zulassung von Wirkstoffen und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe), Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehen werden.
(10) § 11 ist bis 26. Juli 2003 - jedenfalls aber bis zu einer entsprechenden Regelung durch die Europäische Gemeinschaft - anzuwenden.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich je eine Kopie
der gemäß §§ 6, 18, 19 oder 26 erlassenen Bescheide,
der Meldungen gemäß § 25,
der Bestätigungen gemäß § 27 Abs. 4 und
der Nachweise gemäß Abs. 2 und der Mitteilungen gemäß Abs. 3 zu übermitteln.
Übergangsbestimmungen
§ 37. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister (§ 16 PMG) als zugelassen eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Rückstandshöchstwerte (§ 7 Abs. 1 Z 5) für jede Indikation innerhalb einer vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft festzusetzenden Frist nachzuweisen, andernfalls die Zulassungen insoweit erlöschen, als der Nachweis nicht erbracht wird.
(3) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft die von ihnen nach diesem Bundesgesetz vorzunehmende Kennzeichnung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mitzuteilen.
(4) Die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 erlöschen spätestens mit 26. Juli 2003, soweit sie nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes früher aufzuheben sind. Die Zulassungen erlöschen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist beschließt.
(5) Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 dürfen noch bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer den Bestimmungen des PMG entsprechenden Kennzeichnung abverkauft werden.
(6) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.
(7) Für die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem PMG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn
Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von einem Jahr - bei Anträgen aus dem Jahr 1996 innerhalb von zwei Jahren - ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes behoben worden sind und
nicht innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.
(8) Das Erfordernis, daß Unterlagen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität ausschließlich durch amtlich anerkannte inländische oder ausländische Versuchseinrichtungen erstellt werden, tritt erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(9) Für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe oder Zubreitungen enthalten, die in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1) als Pflanzenschutzmittel bezeichnet werden, kann von der Zulassungsvoraussetzung der Wirksamkeit und Phytotoxizität abgesehen werden und können Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG je nach Eigenschaft des Pflanzenschutzmittels vorgesehen werden, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und Rücksichten der Gesundheit von Mensch und Tier und des Schutzes der Umwelt nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht von der Richtlinie 91/414/EWG erfaßte Wirkstoffe oder Zubereitungen enthalten, sowie für Anträge auf Zulassung von Wirkstoffen und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe), Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehen werden.
(10) § 11 ist bis 26. Juli 2003 - jedenfalls aber bis zu einer entsprechenden Regelung durch die Europäische Gemeinschaft - anzuwenden.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2000)
Übergangsbestimmungen
§ 37. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister (§ 16 PMG) als zugelassen eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Rückstandshöchstwerte (§ 7 Abs. 1 Z 5) für jede Indikation innerhalb einer vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzusetzenden Frist nachzuweisen, andernfalls die Zulassungen insoweit erlöschen, als der Nachweis nicht erbracht wird.
(3) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die von ihnen nach diesem Bundesgesetz vorzunehmende Kennzeichnung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mitzuteilen.
(4) Die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 erlöschen spätestens mit 26. Juli 2003, soweit sie nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes früher aufzuheben sind. Die Zulassungen erlöschen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist beschließt.
(5) Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 dürfen noch bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer den Bestimmungen des PMG entsprechenden Kennzeichnung abverkauft werden.
(6) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.
(7) Für die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem PMG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn
Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von einem Jahr - bei Anträgen aus dem Jahr 1996 innerhalb von zwei Jahren - ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes behoben worden sind und
nicht innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.
(8) Das Erfordernis, daß Unterlagen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität ausschließlich durch amtlich anerkannte inländische oder ausländische Versuchseinrichtungen erstellt werden, tritt erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(9) Für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe oder Zubreitungen enthalten, die in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1) als Pflanzenschutzmittel bezeichnet werden, kann von der Zulassungsvoraussetzung der Wirksamkeit und Phytotoxizität abgesehen werden und können Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG je nach Eigenschaft des Pflanzenschutzmittels vorgesehen werden, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und Rücksichten der Gesundheit von Mensch und Tier und des Schutzes der Umwelt nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht von der Richtlinie 91/414/EWG erfaßte Wirkstoffe oder Zubereitungen enthalten, Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehen werden.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften über die Zulassung von Generika festlegen.
(11) Der Zulassungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Abs. 1 hat den Hersteller der Formulierung und die jeweiligen Hersteller der in der Formulierung enthaltenen Wirkstoffe binnen sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 38. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.
(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 38. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.
(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 39. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt und vollzogen:
Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991, S. 1);
Richtlinie 93/71/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 221 vom 31. August 1993, S. 27);
Richtlinie 94/37/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 194 vom 29. Juli 1994, S. 65);
Richtlinie 94/79/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, S. 16);
Richtlinie 95/35/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 6);
Richtlinie 95/36/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 8);
Richtlinie 96/12/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 65 vom 15. März 1996, S. 20);
Richtlinie 96/46/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 214 vom 23. August 1996, S. 18);
Richtlinie 96/68/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 1996, S. 25).
Vollzugsklausel
§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
der gemäß § 6 in Verbindung mit den §§ 8, 9 und 10 sowie des § 14 zu erlassenden Bescheide - auch wenn diese Zulassungen in Verbindung mit § 37 Abs. 9 erfolgen - sowie der entsprechenden Bescheide gemäß den §§ 18 und 19 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 28 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der Prüfung gemäß § 31 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und
des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der beiden letzteren, soweit es sich um die Festsetzung von Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie im Zuge von Verfahren gemäß den §§ 8, 9, 10, 12, 14 und 31 handelt.
(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 1, 2, 3 und 10 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollzugsklausel
§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 1, 2, 3 und 10 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollzugsklausel
§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 1, 2, 3 und 10 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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