(Übersetzung)Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-08-31
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 93
Änderungshistorie JSON API
c)

Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und nachhaltige Entwicklung sowie Leitung von Tätigkeiten in den Bereichen Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie von sektorübergreifenden Tätigkeiten;

d)

nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, insbesondere rationelle Bewirtschaftung von Einzugsgebieten;

e)

nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Hochlandgebieten;

f)

rationelle Bewirtschaftung und Erhaltung von Bodenressourcen sowie Ausbeutung und wirksame Nutzung von Wasserressourcen;

g)

Erarbeitung und Anwendung von Soforthilfeplänen zur Milderung von Dürrefolgen;

h)

Stärkung und/oder Einrichtung von Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsystemen sowie von Systemen für Folgemaßnahmen in Gebieten, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer, bodenkundlicher, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren;

i)

Erschließung, Bewirtschaftung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, einschließlich der Förderung alternativer Energiequellen;

j)

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

k)

Prüfung demographischer Aspekte, die mit Wüstenbildung und Dürre zusammenhängen;

l)

Schaffung oder Stärkung institutioneller und rechtlicher Rahmenstrukturen, welche die Anwendung des Übereinkommens ermöglichen und unter anderem auf eine Dezentralisierung der Verwaltungsstrukturen und -aufgaben abzielen, die sich auf Wüstenbildung und Dürre beziehen, wobei betroffene Gemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt zu beteiligen sind.

Artikel 5

Technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 16 bis 18, auf der Grundlage des in Artikel 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

a)

sie fördern die Stärkung von Netzen für die technische Zusammenarbeit sowie von nationalen, subregionalen und regionalen Informationssystemen und gegebenenfalls deren Eingliederung in weltweite Informationsbörsen;

b)

sie stellen ein Verzeichnis von verfügbarer Technologie und Know-how auf und fördern deren Verbreitung und Nutzung;

c)

sie fördern nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens die Nutzung traditioneller Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen;

d)

sie bestimmen die Erfordernisse für die Weitergabe von Technologie;

e)

sie fördern die Entwicklung, Anpassung, Annahme und Weitergabe einschlägiger vorhandener und neuer umweltverträglicher Technologien.

Artikel 6

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 20 und 21, auf der Grundlage des in Artikel 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

a)

sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden, mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;

b)

sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist;

c)

sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.

Artikel 7

Institutioneller Rahmen

(1) Um dieser Anlage Wirksamkeit zu verleihen, werden Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, wie folgt tätig:

a)

sie schaffen und/oder stärken nationale Zentren für die Koordinierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen;

b)

sie richten einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Zentren ein, der folgenden Zwecken dient:

i)

dem Informations- und Erfahrungsaustausch,

ii) der Koordinierung von Tätigkeiten auf subregionaler und regionaler Ebene,

iii) der Förderung der technischen, wissenschaftlichen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit,

iv) der Bestimmung des Bedarfs an außerregionaler Mitarbeit,

v)

Folgemaßnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmäßigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es

a)

in Fragen der Festigung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

b)

einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;

c)

sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage IV

Anlage über die regionale Durchführung in der Region nördliches Mittelmeer

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2

Besondere Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer

Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer umfassen

a)

semiaride klimatische Bedingungen, die weite Gebiete betreffen, jahreszeitliche Dürren, sehr stark schwankende Regenmengen sowie plötzliche, sehr ergiebige Regenfälle;

b)

schlechte, erosionsanfällige Böden, die durch Oberflächenverkrustung gefährdet sind;

c)

unebene Geländeform mit steilen Hängen und sehr unterschiedlichen Landschaften;

d)

umfangreiche Verluste an Waldbestand auf Grund häufiger Waldbrände;

e)

Krisen in der traditionellen Landwirtschaft in Verbindung mit Landflucht und einer Verschlechterung der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser;

f)

nichtnachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt, einschließlich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasserführender Schichten;

g)

Konzentration der Wirtschaftstätigkeit in Küstengebieten infolge des Wachstums von Städten, gewerblicher Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs und der Bewässerungslandwirtschaft.

Artikel 3

Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung

(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung von Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind.

(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Gemeinschaften und nichtstaatlicher Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung auf örtlicher Ebene zu erreichen.

Artikel 4

Verpflichtung zur Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme und Zeitplan

Die Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, arbeiten nationale Aktionsprogramme und gegebenenfalls subregionale, regionale oder gemeinsame Aktionsprogramme aus. Die Ausarbeitung dieser Programme wird so bald wie möglich abgeschlossen.

Artikel 5

Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme

Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig:

a)

sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihres Programms verantwortlich sind;

b)

sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen ein;

c)

sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;

d)

sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu bestimmen;

e)

sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;

f)

sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung des Programms und wendet sie an.

Artikel 6

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können in ihre nationalen Aktionsprogramme, Maßnahmen aufnehmen, die sich auf folgendes beziehen:

a)

die Bereiche Gesetzgebung, Institutionen und Verwaltung;

b)

Formen der Landnutzung, die Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Schutz der Böden, Forstwirtschaft, Landbautätigkeiten sowie die Bewirtschaftung von Wiesen und Weideland;

c)

die Bewirtschaftung und Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie anderer Formen der biologischen Vielfalt;

d)

den Schutz vor Waldbränden;

e)

die Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung;

f)

die Bereiche Forschung, Ausbildung und öffentliches Bewußtsein.

Artikel 7

Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme

(1) Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten.

(2) Die Artikel 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Außerdem können solche Programme die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen.

(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig:

a)

sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;

b)

sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;

c)

sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen.

Artikel 8

Koordinierung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und die ein subregionales, regionales oder gemeinsames Aktionsprogramm ausarbeiten, können einen Koordinierungsausschuß einsetzen, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzt und die Aufgabe hat, Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und im Einklang mit den Artikeln 16 bis 19 des Übereinkommens als Zentrum für die Förderung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen.

Artikel 9

Begrenzung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung

Bei der Durchführung nationaler, subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme können Vertragsparteien der Region, die betroffene entwickelte Länder sind, keine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Artikel 10

Koordinierung mit anderen Subregionen und Regionen

Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme in der Region nördliches Mittelmeer können in Verbindung mit denen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der Subregion nördliches Afrika, ausgearbeitet und durchgeführt werden.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 2. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 für Österreich mit 31. August 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bangladesch, Barbados, Benin, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Finnland, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Britische Jungferninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete), Zentralafrikanische Republik.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden muss.

Algerien erklärt, dass für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist.

Niederlande:

Gemäß Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel der Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine oder beide dieser Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.

(Übersetzung)

ANLAGE V

ANLAGE ÜBER DIE REGIONALE DURCHFÜHRUNG IN MITTEL- UND OSTEUROPA

Artikel 1

ZWECK

Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Mittel- und Osteuropa, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung Ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2

BESONDERE BEDINGUNGEN DER REGION MITTEL- UND OSTEUROPA

Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region Mittel- und Osteuropa, die in unterschiedlichen Maß für die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gelten, umfassen

a)

spezifische Probleme und Herausforderungen, die mit dem derzeitigen Prozess der wirtschaftlichen Transformation in Zusammenhang stehen, darunter makroökonomische und finanzielle Probleme sowie die Notwendigkeit, den sozialen und politischen Rahmen für wirtschaftliche und marktwirtschaftliche Reformen zu stärken;

b)

die unterschiedlichen Formen der Landverödung in den verschiedenen Ökosystemen der Region, darunter auch Dürrefolgen und die Risiken der Wüstenbildung in Regionen, die von wasser- und windbedingter Bodenerosion bedroht sind;

c)

Krisen in der Landwirtschaft, bedingt unter anderem durch den Rückgang von Ackerflächen, Probleme im Zusammenhang mit ungeeigneten Bewässerungssystemen sowie eine schrittweise Verschlechterung der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser;

d)

nicht nachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt, einschließlich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasserführender Schichten;

e)

Verluste an Waldbestand aufgrund von Klimafaktoren, infolge von Luftverschmutzung und häufiger Waldbrände;

f)

den Einsatz von mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbarenden Verfahrungsweisen in betroffenen Gebieten infolge vielschichtiger Wechselwirkung zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren;

g)

die Gefahr wachsender wirtschaftlicher Not und sich verschlechternder sozialer Bedingungen in von Landverödung, Wüstenbildung und Dürre betroffenen Gebieten;

h)

die Notwendigkeit, die Forschungsziele und die politischen und gesetzgeberischen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zu überprüfen;

i)

die Öffnung der Region für eine breitere internationale Zusammenarbeit und die Verfolgung umfassender Ziele der nachhaltigen Entwicklung.

Artikel 3

AKTIONSPROGRAMME

1.

Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Politischen Rahmens für nachhaltige Entwicklung und gehen in geeigneter Weise die verschiedenen Formen der Landverödung, Wüstenbildung und Dürre an, von denen die Vertragsparteien der Region betroffen sind.

2.

Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozess wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Gemeinschaften und nicht-staatlicher Organisationen mit dem Ziel eingeleitet, nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, und die größtmögliche Beteiligung auf örtlicher Ebene zu erreichen. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, können zwei- und mehrseitige Kooperationsstellen gegebenenfalls in diesen Prozess einbezogenen werden.

Artikel 4

AUSARBEITUNG UND DURCHFÜHRUNG NATIONALER AKTIONSPROGRAMME

Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig:

a)

Sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihres Programmes verantwortlich sind;

b)

sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher Organisation ein;

c)

sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;

d)

sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu bestimmen;

e)

sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;

f)

sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung des Programmes und wendet sie an.

Artikel 5

SUBREGIONALE, REGIONALE UND GEMEINSAME AKTIONSPGROGRAMME

1.

Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit und Effizienz ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten.

2.

Solche Programme können in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien oder Regionen ausgearbeitet und durchgeführt werden. Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist es, ein günstiges internationales Umfeld zu gewährleisten und finanzielle und/oder technische oder andere Formen der Unterstützung zu erleichtern, um Fragen der Wüstenbildung und Dürre auf unterschiedlichen Ebenen wirksamer anzugehen.

3.

Die Artikel 3 und 4 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Außerdem können solche Programme in Bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen.

4.

Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig:

a)

Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;

b)

sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;

c)

sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen;

d)

sie prüfen Maßnahmen zur Koordinierung von subregionalen, regionalen und gemeinsamen Aktionsprogrammen, darunter gegebenenfalls auch die Einsetzung von Koordinierungsausschüssen, die sich aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzen und die Aufgabe haben, Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und Im Einklang mit den Artikeln 16 bis 19 des Übereinkommens als Zentren für die Förderung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen.

Artikel 6

TECHNISCHE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT

Vertragsparteien der Region werden im Einklang mit den Zielen und den Grundsätzen des Übereinkommens einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

a)

Sie fördern die Stärkung von Netzen für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, von Überwachungsindikatoren sowie von Informationssystemen auf allen Ebenen und gegebenenfalls deren Eingliederung in weltweite Informationssysteme;

b)

sie fördern die Entwicklung, Anpassung und Weitergabe einschlägiger vorhandener und neuer umweltverträglicher Technologien innerhalb und außerhalb der Region.

Artikel 7

FINANZIELLE MITTEL UND FINANZIERUNGSMECHANISMEN

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Ziel und den Grundsätzen des Übereinkommens einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

a)

Sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmitte zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung von Landverödung und Wüstenbildung und bei der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;

b)

sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist, somit sie insbesondere ein günstiges Umfeld für Investitionen bestellen und eine aktive Investitionspolitik sowie einen integrierten Ansatz zur wirksamen Bekämpfung der Wüstenbildung fördern, wozu auch die Früherkennung der durch diesen Prozess verursachten Probleme zählt;

c)

sie bemühen sich um die Beteiligung zwei und/oder mehrseitiger Partner und Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens, einschließlich Programmmaßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind sicherzustellen;

d)

sie bewerten die möglichen Auswirkungen des Artikels 2 Buchstabe a auf die Umsetzung der Artikel 6, 13 und 20 sowie anderer diesbezüglicher Bestimmungen des Übereinkommens.

Artikel 8

INSTITUTIONELLER RAHMEN

1.

Um dieser Anlage Wirksamkeit zu verleihen, werden Vertragsparteien der Region wie folgt tätig:

a)

Sie schaffen und/oder stärken nationale Zentren für die Koordinierungen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen;

b)

sie prüfen gegebenenfalls Mechanismen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit.

2.

Das Ständige Sekretariat kann auf Ersuchen von Vertragsparteien der Region nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung von Koordinierungssitzungen in der Region erleichtern, indem es

a)

in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

b)

sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

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