(Übersetzung)Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-08-31
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 93
Änderungshistorie JSON API
c)

interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen regelmäßig Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten zur Verfügung stellen, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern;

d)

gegebenenfalls die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung, auch von Mechanismen, welche die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen einschließen, erleichtern, um finanzielle Mittel in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, rasch und wirksam der örtlichen Ebene zuzuleiten;

e)

bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene, insbesondere in Afrika, stärken, um die Durchführung des Übereinkommens wirksamer zu unterstützen.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt sich ferner dafür ein, daß durch verschiedene Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und durch mehrseitige Finanzierungsinstitutionen Unterstützung auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene für Tätigkeiten gewährt wird, die es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nutzen und – soweit erforderlich – schaffen und/oder stärken in nationale Entwicklungsprogramme eingebundene nationale Koordinierungsmechanismen, welche die wirksame Verwendung aller verfügbaren finanziellen Mittel gewährleisten sollen. Sie nutzen auch beteiligungsorientierte Verfahren unter Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen, örtlicher Gruppen und des privaten Sektors, um Mittel aufzubringen, Programme auszuarbeiten sowie durchzuführen und für Gruppen auf örtlicher Ebene den Zugang zu finanziellen Mitteln sicherzustellen. Diese Maßnahmen können durch eine bessere Koordinierung und eine flexible Programmgestaltung seitens derjenigen, die Hilfe zur Verfügung stellen, gefördert werden.

(4) Zur Erhöhung der Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit bestehender Finanzierungsmechanismen wird hiermit ein Globaler Mechanismus zur Förderung von Maßnahmen eingerichtet, die dazu führen, daß erhebliche finanzielle Mittel, auch für die Weitergabe von Technologie, in Form unentgeltlicher Zuschüsse und/oder zu Vorzugs- oder anderen Bedingungen aufgebracht und den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zugeleitet werden. Dieser Globale Mechanismus arbeitet unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten ordentlichen Tagung eine Organisation als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus. Die Konferenz der Vertragsparteien und die von ihr bestimmte Organisation vereinbaren Modalitäten für diesen Globalen Mechanismus, um unter anderem sicherzustellen, daß dieser

a)

einschlägige zwei- und mehrseitige Programme der Zusammenarbeit, die zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen, bestimmt und ein Verzeichnis dieser Programme aufstellt;

b)

die Vertragsparteien auf Ersuchen hinsichtlich innovativer Finanzierungsinethoden und Quellen finanzieller Unterstützung sowie hinsichtlich einer besseren Koordinierung der Maßnahmen der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene berät;

c)

interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten zur Verfügung stellt, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern;

d)

der Konferenz der Vertragsparteien ab ihrer zweiten ordentlichen Tagung über seine Tätigkeiten berichtet.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung mit der Organisation, die sie als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus bestimmt hat, geeignete Absprachen für die Verwaltungstätigkeiten dieses Mechanismus, wobei sie nach Möglichkeit vorhandene Haushaltsmittel und personelle Ressourcen nutzt.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer dritten ordentlichen Tagung unter Berücksichtigung des Artikels 7 die Politiken, operationellen Modalitäten und Tätigkeiten des Globalen Mechanismus, der nach Absatz 4 ihr gegenüber verantwortlich ist. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüft und trifft sie geeignete Maßnahmen.

TEIL IV

Institutionen

Artikel 22

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkommens. Im Rahmen ihres Auftrags faßt sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig:

a)

sie überprüft anhand der auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse regelmäßig die Durchführung des Übereinkommens und die Wirksamkeit der institutionellen Regelungen;

b)

sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen und legt Form und Zeitplan für die Weiterleitung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest, überprüft die Berichte und gibt Empfehlungen dazu ab;

c)

sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;

d)

sie überprüft die ihr von ihren Nebenorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien vor;

e)

sie vereinbart und beschließt durch Konsens für sich selbst und ihre Nebenorgane eine Geschäfts- und eine Finanzordnung;

f)

sie beschließt Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 30 und 31;

g)

sie genehmigt ein Programm und einen Haushalt für ihre Tätigkeiten, einschließlich derjenigen ihrer Nebenorgane, und trifft die für ihre Finanzierung notwendigen Vorkehrungen;

h)

sie bemüht sich gegebenenfalls um die Mitarbeit zuständiger nationaler oder internationaler, zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Stellen und nutzt deren Dienste sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen;

i)

sie fördert und stärkt das Verhältnis zu anderen einschlägigen Übereinkünften unter Vermeidung von Doppelarbeit;

j)

sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwendigen sonstigen Aufgaben.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung, die das Beschlußverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die Mehrheiten für bestimmte Beschlußfassungen festlegen.

(4) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem in Artikel 35 vorgesehenen vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt, finden die zweite, dritte und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle zwei Jahre statt.

(5) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(6) Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien ein Präsidium. Struktur und Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, daß eine gerechte geographische Verteilung und eine angemessene Vertretung der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere in Afrika, sichergestellt sind.

(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in vom Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Ständigen Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

(8) Die Konferenz der Vertragsparteien kann zuständige nationale und internationale Organisationen, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Informationen im Sinne des Artikels 16 Buchstabe g, des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen.

Artikel 23

Ständiges Sekretariat

(1) Hiemit wird ein Ständiges Sekretariat eingesetzt.

(2) Das Ständige Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a)

es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer auf Grund des Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;

b)

es stellt die ihm vorgelegten Berichte zusammen und leitet sie weiter;

c)

es unterstützt Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem Übereinkommen erforderlichen Informationen;

d)

es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Stellen und Übereinkünfte;

e)

es trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;

f)

es erarbeitet Berichte über die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;

g)

es nimmt sonstige Sekretariatsaufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein Ständiges Sekretariat und sorgt dafür, daß es ordnungsgemäß arbeiten kann.

Artikel 24

Ausschuß für Wissenschaft und Technologie

(1) Hiermit wird als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien ein Ausschuß für Wissenschaft und Technologie eingesetzt, der ihr Informationen und Gutachten zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stellt. Der Ausschuß tritt in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien zusammen, ist fachübergreifend und steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen. Er setzt sich aus Regierungsvertretern zusammen, die auf ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung den Aufgabenbereich des Ausschusses fest.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und führt eine Liste unabhängiger Sachverständiger mit Fachkenntnissen und Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen. Die Liste beruht auf schriftlich von den Vertragsparteien eingereichten Benennungen, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls Ad-hoc-Gruppen ernennen, die ihr über den Ausschuß Informationen und Gutachten zu konkreten Fragen in bezug auf den Stand der Technik in Bereichen der Wissenschaft und Technologie zur Verfügung stellen, weiche für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, deren Namen der Liste entnommen werden, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist. Diese Sachverständigen müssen eine wissenschaftliche Ausbildung haben und über praktische Erfahrungen verfügen; sie werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses ernannt. Die Konferenz der Vertragsparteien legt den Aufgabenbereich und die Modalitäten der Arbeit dieser Gruppen fest.

Artikel 25

Vernetzung von Institutionen und Stellen

(1) Der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen für die Erfassung und Bewertung der einschlägigen bestehenden Netze, Institutionen und Stellen, die bereit sind, Einheiten eines Netzes zu werden. Ein solches Netz unterstützt die Durchführung des Übereinkommens.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erfassung und Bewertung unterbreitet der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen betreffend Mittel und Wege, mit denen die Vernetzung der Einheiten auf örtlicher und nationaler sowie auf sonstigen Ebenen erleichtert und gestärkt werden kann, um sicherzustellen, daß den in den Artikeln 16 bis 19 aufgeführten sachbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird.

(3) Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird die Konferenz der Vertragsparteien wie folgt tätig:

a)

sie bestimmt diejenigen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Einheiten, die sich am besten für eine Vernetzung eignen, und empfiehlt für sie Arbeitsverfahren sowie einen Zeitplan;

b)

sie bestimmt diejenigen Einheiten, die am besten in der Lage sind, eine derartige Vernetzung auf allen Ebenen zu erleichtern und zu stärken.

TEIL V

Verfahren

Artikel 26

Weiterleitung von Informationen

(1) Jede Vertragspartei übermitteit (Anm.: richtig: übermittelt) der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihren ordentlichen Tagungen über das Ständige Sekretariat Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt den Zeitplan für die Vorlage dieser Berichte sowie deren Form.

(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, übermitteln eine Beschreibung der nach Artikel 5 festgelegten Strategien sowie alle einschlägigen Informationen in bezug auf ihre Durchführung.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 bis 15 durchführen, übermitteln eine genaue Beschreibung der Programme und ihrer Durchführung.

(4) Jede Gruppe von Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, kann eine gemeinsame Mitteilung über Maßnahmen übermitteln, die auf subregionaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen von Aktionsprogrammen getroffen worden sind.

(5) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, berichten über Maßnahmen, die zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von Aktionsprogrammen getroffen worden sind, was Informationen über finanzielle Mittel einschließt, die sie nach dem Übereinkommen bereitgestellt haben oder bereitstellen.

(6) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Informationen werden vom Ständigen Sekretariat so bald wie möglich an die Konferenz der Vertragsparteien und jedes einschlägige Nebenorgan weitergeleitet.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien erleichtert auf Ersuchen die technische und finanzielle Unterstützung betroffener Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, bei der Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen nach diesem Artikel sowie bei der Bestimmung des mit Aktionsprogrammen verbundenen technischen und finanziellen Bedarfs.

Artikel 27

Maßnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens

Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und beschließt Verfahren sowie institutionelle Mechanismen zur Lösung von Fragen, die sich in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens ergeben.

Artikel 28

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsparteien legen zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, daß sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

a)

ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird;

b)

Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(6) Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 2 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, daß eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren nach einem Verfahren unterworfen, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird.

Artikel 29

Status der Anlagen

(1) Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf seine Anlagen dar.

(2) Die Vertragsparteien legen die Anlagen in einer Weise aus, die mit ihren Rechten und Pflichten aus diesem Übereinkommen im Einklang steht.

Artikel 30

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.

(2) Änderungen des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Ständigen Sekretariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Beitritt weiterleitet.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in bezug auf eine Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer eingegangen sind.

(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf die betreffende Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

(6) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 31 bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.

Verfassungsbestimmung

Artikel 31

Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

(1) Weitere Anlagen des Übereinkommens und Änderungen von Anlagen werden nach dem in Artikel 30 festgelegten Verfahren zur Änderung des Übereinkommens unter der Bedingung vorgeschlagen und beschlossen, daß bei der Beschlußfassung über eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder über eine Änderung einer solchen Anlage die in dem genannten Artikel vorgesehene Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betroffenen Region einschließt. Die Beschlußfassung über eine Anlage oder über die Änderung einer Anlage wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt.

(2) Anlagen - mit Ausnahme weiterer Anlagen über die regionale Durchführung - oder Änderungen von Anlagen - mit Ausnahme von Änderungen einer Anlage über die regionale Durchführung -, die nach Absatz 1 beschlossen worden sind, treten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, daß sie eine solche Anlage oder Änderung nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt eine solche Anlage oder Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht.

(3) Eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder eine Änderung einer solchen Anlage, die nach Absatz 1 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist, außer in bezug auf

a)

jede Vertragspartei, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten schriftlich notifiziert hat, daß sie diese weitere Anlage über die regionale Durchführung oder diese Änderung einer solchen Anlage nicht annimmt; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht;

b)

jede Vertragspartei, die nach Artikel 34 Absatz 4 eine Erklärung zu weiteren Anlagen über die regionale Durchführung oder zu Änderungen solcher Anlagen abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf eine solche Anlage oder Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

(4) Hat die Beschlußfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.

Artikel 31

Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

(1) Weitere Anlagen des Übereinkommens und Änderungen von Anlagen werden nach dem in Artikel 30 festgelegten Verfahren zur Änderung des Übereinkommens unter der Bedingung vorgeschlagen und beschlossen, daß bei der Beschlußfassung über eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder über eine Änderung einer solchen Anlage die in dem genannten Artikel vorgesehene Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betroffenen Region einschließt. Die Beschlußfassung über eine Anlage oder über die Änderung einer Anlage wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt.

(2) Anlagen – mit Ausnahme weiterer Anlagen über die regionale Durchführung – oder Änderungen von Anlagen – mit Ausnahme von Änderungen einer Anlage über die regionale Durchführung –, die nach Absatz 1 beschlossen worden sind, treten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, daß sie eine solche Anlage oder Änderung nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt eine solche Anlage oder Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht.

(3) Eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder eine Änderung einer solchen Anlage, die nach Absatz 1 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist, außer in bezug auf

a)

jede Vertragspartei, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten schriftlich notifiziert hat, daß sie diese weitere Anlage über die regionale Durchführung oder diese Änderung einer solchen Anlage nicht annimmt; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht;

b)

jede Vertragspartei, die nach Artikel 34 Absatz 4 eine Erklärung zu weiteren Anlagen über die regionale Durchführung oder zu Änderungen solcher Anlagen abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf eine solche Anlage oder Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

(4) Hat die Beschlußfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.

Artikel 32

Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 33

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird am 14./15. Oktober 1994 in Paris für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt. Danach liegt es am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 13. Oktober 1995 weiterhin zur Unterzeichnung auf.

Artikel 34

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation auch Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3) Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Sie teilen auch umgehend jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

(4) Jede Vertragspartei kann in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß für sie weitere Anlagen über die regionale Durchführung oder Änderungen solcher Anlagen erst mit Hinterlegung ihrer diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.

Artikel 35

Vorläufige Regelungen

Bis zum Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 23 genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/188 vom 22. Dezember 1992 eingesetzte Sekretariat übernommen.

Artikel 36

Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 37

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 38

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 39

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer des Übereinkommens.

Artikel 40

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 17. Juni 1994.

Anlage I

Anlage über die regionale Durchführung in Afrika

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Anlage gilt für Afrika, und zwar in bezug auf jede Vertragspartei, im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 7, und dient dem Zweck, in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas die Wüstenbildung zu bekämpfen und/oder Dürrefolgen zu mildern.

Artikel 2

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, in Afrika auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene unter Berücksichtigung seiner besonderen Bedingungen

a)

Maßnahmen und Regelungen, einschließlich der Art und des Ablaufs der Unterstützung durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens festzulegen;

b)

für die wirksame praktische Durchführung des Übereinkommens zu sorgen, um den Besonderheiten Afrikas Rechnung zu tragen;

c)

Prozesse und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas zu fördern.

Artikel 3

Besondere Bedingungen der Region Afrika

In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beschließen die Vertragsparteien für die Durchführung dieser Anlage eine grundlegende Vorgehensweise, die folgende besondere Bedingungen Afrikas berücksichtigt:

a)

den hohen Anteil arider, semiarider und trockener subhumider Gebiete;

b)

die beträchtliche Zahl von Ländern und Bevölkerungsgruppen, auf die sich Wüstenbildung und häufige schwere Dürren nachteilig auswirken;

c)

die große Zahl betroffener Länder, die Binnenländer sind;

d)

die in den meisten betroffenen Ländern vorherrschende weitverbreitete Armut, die große Zahl von am wenigsten entwickelten Ländern unter ihnen und den Bedarf dieser Länder an erheblicher Unterstützung von außen in Form von unentgeltlichen Zuschüssen und von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, damit sie ihre Entwicklungsziele verfolgen können;

e)

die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen, die durch sich verschlechternde und schwankende Austauschverhältnisse, Auslandsverschuldung und politische Instabilität verschärft werden und innerstaatliche, regionale und internationale Wanderungsbewegungen hervorrufen;

f)

die weitgehende Abhängigkeit der Bevölkerungsgruppen von natürlichen Ressourcen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts, die durch die Auswirkungen demographischer Trends und Faktoren, eine schwache technologische Grundlage sowie nicht nachhaltige Herstellungsverfahren verschärft wird und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ressourcen beiträgt;

g)

die unzureichenden institutionellen und rechtlichen Rahmenstrukturen, die schwache Infrastrukturgrundlage sowie die unzureichenden Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft, Technik und Bildung, die zu einem erheblichen Bedarf im Bereich des Aufbaus von Kapazitäten führen;

h)

die entscheidende Bedeutung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen im Rahmen der nationalen Entwicklungsschwerpunkte betroffener afrikanischer Länder.

Artikel 4

Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind

(1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind,

a)

die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen zur entscheidenden Strategie bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu machen;

b)

im Geist der Solidarität und Partnerschaft auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses die regionale Zusammenarbeit und Integration im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu fördern;

c)

bestehende mit Wüstenbildung und Dürre befaßte Institutionen zu straffen und zu stärken sowie gegebenenfalls andere bestehende Institutionen einzubeziehen, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen und eine wirksamere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen;

d)

untereinander den Austausch von Informationen über geeignete Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen zu fördern;

e)

Katastrophenpläne zur Milderung von Dürrefolgen in Gebieten zu entwickeln, die durch Wüstenbildung und/oder Dürre geschädigt sind.

(2) Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens genannten allgemeinen und besonderen Verpflichtungen bemühen sich die Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind,

a)

im Einklang mit ihren nationalen Bedingungen und Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel aus ihren Staatshaushalten bereitzustellen und dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass Afrika dem Thema Wüstenbildung und/oder Dürre neuerdings hohen Vorrang einräumt;

b)

die derzeitigen Reformen in Richtung auf eine stärkere Dezentralisierung und eine Erweiterung des Kreises der Besitzer von Ressourcen fortzuführen und zu stärken sowie die Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften auszubauen;

c)

neue, zusätzliche nationale finanzielle Mittel zu bestimmen und aufzubringen sowie bestehende nationale Möglichkeiten und Einrichtungen zur Aufbringung finanzieller Mittel in dem betreffenden Land vordringlich zu erweitern.

Artikel 5

Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind

(1) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 6 und 7 des Übereinkommens räumen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, Vorrang ein und werden in diesem Zusammenhang wie folgt tätig:

a)

sie unterstützen sie bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, indem sie in gegenseitigem Einvernehmen und im Einklang mit ihrer nationalen Politik sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Beseitigung der Armut zu einer entscheidenden Strategie gemacht haben, unter anderem den Zugang zu finanziellen und/oder anderen Mitteln gewähren und/oder erleichtern sowie die Weitergabe und Anpassung von geeigneter Technologie und Know-how im Bereich der Umwelt sowie den Zugang dazu fördern, finanzieren und/oder ihre Finanzierung erleichtern;

b)

sie stellen für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen weiterhin erhebliche Mittel bereit und/oder stocken solche Mittel auf;

c)

sie unterstützen sie bei der Stärkung ihrer Fähigkeiten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre institutionellen Rahmenstrukturen sowie ihre wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten, die Sammlung und Auswertung von Informationen sowie die Forschung und Entwicklung zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu verbessern.

(2) Andere Vertragsparteien können den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf freiwilliger Grundlage Technologien, Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Weitergabe von Kenntnissen, Know-how und technischen Verfahren dieser Art wird durch internationale Zusammenarbeit erleichtert.

Artikel 6

Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung

(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenderen Prozesses der Erarbeitung nationaler Politiken für die nachhaltige Entwicklung von Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind.

(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Bevölkerungsgruppen, von Gemeinschaften und nichtstaatlichen Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften zu erreichen. Gegebenenfalls können zwei- und mehrseitige Hilfsorganisationen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, in diesen Prozeß einbezogen werden.

Artikel 7

Zeitplan für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen

Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern der Völkergemeinschaft gegebenenfalls soweit wie möglich diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vorläufig an, die sich auf die Ausarbeitung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme beziehen.

Artikel 8

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

(1) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens liegt die Betonung bei der allgemeinen Strategie nationaler Aktionsprogramme auf integrierten Programmen der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen sowie der Einbindung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Die Programme zielen darauf ab, die Fähigkeiten örtlicher Behörden zu stärken und die aktive Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen, Gemeinschaften und Gruppen sicherzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Bildung und Ausbildung, Mobilisierung nichtstaatlicher Organisationen mit erwiesener Sachkenntnis und Stärkung dezentralisierter staatlicher Strukturen liegt.

(2) Die nationalen Aktionsprogramme weisen gegebenenfalls unter anderem folgende allgemeine Merkmale auf:

a)

Nutzung früherer Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme;

b)

Bestimmung der Faktoren, die zu Wüstenbildung und/oder Dürre beitragen, sowie der verfügbaren und benötigten Ressourcen und Kapazitäten und Festlegung geeigneter Politiken sowie institutioneller und sonstiger Reaktionen und Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser Erscheinungen und/oder zur Milderung ihrer Folgen erforderlich sind;

c)

Erhöhung der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, einschließlich Frauen, Landwirte und Weidetierhalter, und Übertragung von mehr Verantwortung im Verwaltungsbereich auf diese.

(3) Die nationalen Aktionsprogramme umfassen gegebenenfalls auch folgendes:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds mit dem Ziel, die Armut zu beseitigen, wie

i)

Erhöhung der Einkommen und Ausbau der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für die ärmsten Mitglieder der Gemeinschaft, durch

– Erschließung der Märkte für die Erzeugnisse von Landbau und Viehwirtschaft,

– Schaffung von den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Finanzierungsinstrumenten,

– Förderung der Diversifizierung der Landwirtschaft und der Gründung landwirtschaftlicher Betriebe,

– Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten in landwirtschaftsähnlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Bereichen;

ii) Verbesserung der langfristigen Aussichten der ländlichen Wirtschaft durch

– Schaffung von Anreizen für produktive Investitionen und Sicherung des Zugangs zu den Produktionsmitteln,

– Einführung einer Preis- und Steuerpolitik sowie von gewerblichen Verfahrensweisen, die das Wachstum fördern;

iii) Festlegung und Anwendung einer Bevölkerungs- und Migrationspolitik, um den Bevölkerungsdruck auf das Land zu verringern;

iv) Förderung der Nutzung dürreresistenter Kulturpflanzen und Anwendung integrierter Systeme des Trockenfeldbaus zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung;

b)

Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, wie

i)

Gewährleistung einer integrierten, nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich

– des für Landbau und Weidewirtschaft genutzten Landes,

– der pflanzlichen Bodendecke und der wildlebenden Tiere und Pflanzen,

– der Wälder,

– der Wasserressourcen,

– der biologischen Vielfalt;

ii) Ausbildung im Hinblick auf Kampagnen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und der Aufklärung in Umweltfragen sowie Verbreitung von Kenntnissen über technische Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

iii) Gewährleistung der Erschließung und wirksamen Nutzung verschiedener Energiequellen, Förderung alternativer Energiequellen, insbesondere der Sonnenenergie, der Windenergie und des Biogases, sowie gezielte Vorkehrungen für die Weitergabe, den Erwerb und die Anpassung einschlägiger Technologie mit dem Ziel, den Druck auf gefährdete natürliche Ressourcen zu verringern;

c)

Maßnahmen zur Verbesserung des institutionellen Aufbaus, wie

i)

Festlegung der Rolle und der Verantwortlichkeiten der Zentralverwaltung und der örtlichen Behörden im Rahmen einer Raumordnungspolitik;

ii) Förderung einer Politik der aktiven Dezentralisierung, Übertragung der Verantwortung für die Verwaltung und den Entscheidungsprozeß auf die örtlichen Behörden und Förderung der Initiativen örtlicher Gemeinschaften und der Übernahme von Verantwortung durch diese sowie der Schaffung örtlicher Strukturen;

iii) gegebenenfalls Anpassung der institutionellen Rahmenstrukturen und der Vorschriften im Bereich der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel, den Landbesitz örtlicher Bevölkerungsgruppen zu sichern;

d)

Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Wüstenbildung, wie

i)

Förderung der Forschung sowie der Sammlung, der Verarbeitung und des Austausches von Informationen über die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Aspekte der Wüstenbildung;

ii) Verbesserung nationaler Möglichkeiten in der Forschung sowie in den Bereichen Sammlung, Verarbeitung, Austausch und Auswertung von Informationen, um das Verständnis zu erhöhen und die Ergebnisse der Auswertung in die Praxis umzusetzen;

iii) Förderung der mittel- und langfristigen Untersuchung

– sozioökonomischer und kultureller Trends in betroffenen Gebieten,

– qualitativer und quantitativer Trends bei den natürlichen Ressourcen,

– der Wechselwirkung zwischen dem Klima und der Wüstenbildung;

e)

Maßnahmen zur Überwachung und Beurteilung von Dürrefolgen, wie

i)

Entwicklung von Strategien zur Beurteilung der Auswirkungen natürlicher Klimaschwankungen auf Dürren und die Wüstenbildung in der Region und/oder zur Nutzung der Vorhersagen von Klimaschwankungen während einer bestimmten Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr bei Bemühungen zur Milderung von Dürrefolgen;

ii) Verbesserung der Einrichtungen in den Bereichen Frühwarnung und Gegenmaßnahmen, wirksame Verwaltung von Soforthilfe und Nahrungsmittelhilfe sowie Verbesserung der Lagerungs- und Verteilungssysteme für Nahrungsmittel, der Schutzsysteme für Nutztiere und der öffentlichen Infrastruktur sowie Förderung alternativen Möglichkeiten der Existenzsicherung in von Dürre bedrohten Gebieten;

iii) Überwachung und Beurteilung der Umweltzerstörung mit dem Ziel, rechtzeitig verläßliche Informationen über Ablauf und Fortgang der Zerstörung von Ressourcen zur Verfügung stellen zu können, um so die Erarbeitung besserer Politiken und Gegenmaßnahmen zu erleichtern.

Artikel 9

Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme sowie Festlegung von Durchführungs- und Bewertungsmaßstäben

Jede Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, benennt eine geeignete nationale Koordinierungsstelle, die als Katalysator bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung der nationalen Aktionsprogramme des betreffenden Landes dient. Diese Koordinierungsstelle wird unter Berücksichtigung des Artikels 3 gegebenenfalls wie folgt tätig:

a)

sie bestimmt und überprüft Maßnahmen, beginnend mit Beratungen auf örtlicher Ebene unter Einbeziehung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften sowie in Zusammenarbeit mit örtlichen Verwaltungsbehörden, Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, nachdem zunächst die auf nationaler Ebene Betroffenen konsultiert worden sind;

b)

sie bestimmt und untersucht die Sachzwänge, Bedürfnisse und Mängel, welche die Entwicklung und eine nachhaltige Landnutzung beeinträchtigen, empfiehlt praktische Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit durch die uneingeschränkte Nutzung bereits eingeleiteter einschlägiger Bemühungen und fördert die Umsetzung der Ergebnisse;

c)

sie erleichtert, plant und erarbeitet Tätigkeiten für Vorhaben auf der Grundlage interaktiver, flexibler Vorgehensweisen, um die aktive Beteiligung der Bevölkerung in betroffenen Gebieten sicherzustellen, die negativen Auswirkungen solcher Tätigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken sowie den Bedarf an finanzieller Unterstützung und technischer Zusammenarbeit zu bestimmen und dafür Schwerpunkte festzulegen;

d)

sie legt sachdienliche, in Zahlen ausdrückbare und leicht nachprüfbare Maßstäbe fest, um die Beurteilung und Auswertung nationaler Aktionsprogramme, die kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen umfassen, sowie der Durchführung dieser Programme zu gewährleisten;

e)

sie verfaßt Berichte über die bei der Durchführung der nationalen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte.

Artikel 10

Organisatorischer Rahmen nationaler Aktionsprogramme

(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, arbeiten nach Artikel 4 des Übereinkommens bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler Aktionsprogramme für das mittlere, östliche, nördliche und westliche Afrika zusammen und können in diesem Zusammenhang einschlägigen subregionalen zwischenstaatlichen Organisationen folgende Verantwortlichkeiten übertragen:

a)

als Zentren für vorbereitende Tätigkeiten sowie die Koordinierung der Durchführung der subregionalen Aktionsprogramme tätig zu sein;

b)

bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme mitzuhelfen;

c)

den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Know-how sowie die Beratung in bezug auf die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erleichtern;

d)

sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung subregionaler Aktionsprogramme wahrzunehmen.

(2) Subregionale Fachinstitutionen können auf Ersuchen Unterstützung leisten und/oder mit der Aufgabe betraut werden, Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren.

Artikel 11

Inhalt und Ausarbeitung subregionaler Aktionsprogramme

Subregionale Aktionsprogramme konzentrieren sich auf Fragen, die auf subregionaler Ebene besser behandelt werden können. Sie setzen, falls erforderlich, Mechanismen für die Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen ein. Solche Mechanismen regeln wirksam grenzüberschreitende Probleme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder Dürren und unterstützen die abgestimmte Durchführung der nationalen Aktionsprogramme. Die Schwerpunktbereiche subregionaler Aktionsprogramme konzentrieren sich gegebenenfalls auf

a)

gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, gegebenenfalls durch zwei- und mehrseitige Mechanismen;

b)

die Koordinierung von Programmen zur Entwicklung alternativer Energiequellen;

c)

die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen sowie von Tier- und Pflanzenkrankheiten;

d)

Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein, die auf subregionaler Ebene besser durchgeführt oder unterstützt werden können;

e)

die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie und Hydrologie, einschließlich der Schaffung von Netzen für die Sammlung und Auswertung von Daten, der Weitergabe von Informationen und der Überwachung von Vorhaben sowie der Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und der Bestimmung ihrer Rangfolge;

f)

Frühwarnsysteme und die gemeinsame Planung zur Milderung von Dürrefolgen, einschließlich Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme, die sich aus umweltbedingten Wanderungsbewegungen ergeben;

g)

die Erkundung von Möglichkeiten der Weitergabe von Erfahrungen, insbesondere bezüglich der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, sowie die Schaffung eines günstigen Umfelds für eine bessere Landbewirtschaftung und den Einsatz geeigneter Technologien;

h)

die Stärkung der Fähigkeit subregionaler Organisationen, technische Dienste zu koordinieren und zur Verfügung zu stellen, sowie die Schaffung, Neuausrichtung und Stärkung subregionaler Zentren und Institutionen;

i)

die Entwicklung von Politiken in Bereichen wie dem Handel, die sich auf betroffene Gebiete und Bevölkerungsgruppen auswirken, einschließlich Politiken zur Koordinierung regionaler Vertriebssysteme sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur.

Artikel 12

Organisatorischer Rahmen des regionalen Aktionsprogramms

(1) Nach Artikel 11 des Übereinkommens bestimmen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, gemeinsam die Verfahren zur Ausarbeitung und Durchführung des regionalen Aktionsprogramms.

(2) Die Vertragsparteien können einschlägigen afrikanischen regionalen Institutionen und Organisationen geeignete Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, dabei behilflich zu sein, ihren Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen gerecht zu werden.

Artikel 13

Inhalt des regionalen Aktionsprogramms

Das regionale Aktionsprogramm umfaßt Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, je nach Lage des Falles in folgenden Schwerpunktbereichen:

a)

Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung subregionaler Aktionsprogramme mit dem Ziel, einen regionalen Konsens über politische Schlüsselbereiche herbeizuführen, unter anderem durch regelmäßige Konsultationen mit subregionalen Organisationen;

b)

Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen von Tätigkeiten, die auf regionaler Ebene besser durchgeführt werden können;

c)

gemeinsam mit der Völkergemeinschaft unternommene Bemühungen um Lösungen für weltweite wirtschaftliche und soziale Fragen, die sich auf betroffene Gebiete auswirken, wobei Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zu berücksichtigen ist;

d)

Förderung des Austausches von Informationen und geeigneten technischen Verfahren und technischem Know-how sowie einschlägigen Erfahrungen zwischen Vertragsparteien in Afrika und seinen Subregionen, die betroffene Länder sind, sowie mit anderen betroffenen Regionen;

e)

Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie, Hydrologie, Erschließung von Wasserressourcen sowie alternative Energiequellen;

f)

Koordinierung subregionaler und regionaler Forschungstätigkeiten und Bestimmung regionaler Schwerpunkte für Forschung und Entwicklung;

g)

Koordinierung von Netzen für systematische Beobachtung und Beurteilung sowie für den Informationsaustausch und ihre Einbindung in weltweite Netze;

h)

Koordinierung und Ausbau subregionaler und regionaler Frühwarnsysteme und Dürrekatastrophenpläne.

Artikel 14

Finanzielle Mittel

(1) Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens sowie Artikel 4 Absatz 2 bemühen sich Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, einen der Aufbringung finanzieller Mittel förderlichen gesamtwirtschaftlichen Rahmen zu schaffen; sie entwickeln Politiken und legen Verfahren fest, mit denen örtlichen Entwicklungsprogrammen Mittel wirksamer zugeleitet werden können, gegebenenfalls auch über nichtstaatliche Organisationen.

(2) Im Einklang mit Artikel 21 Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vereinbaren die Vertragsparteien, ein Verzeichnis der Quellen von Finanzierungsmitteln auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene aufzustellen, um die rationelle Nutzung vorhandener Mittel sicherzustellen und Mängel bei der Mittelzuteilung festzustellen, damit die Durchführung der Aktionsprogramme erleichtert werden kann. Das Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und aktualisiert.

(3) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens lassen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf der Grundlage der in Artikel 18 genannten Partnerschaftsübereinkünfte und -regelungen bedeutende Mittel und/oder erhöht Mittel sowie andere Formen der Unterstützung zukommen, wobei sie nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens unter anderem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schulden, dem Welthandel und Vertriebsregelungen gebührende Aufmerksamkeit widmen.

Artikel 15

Finanzierungsmechanismen

(1) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens und angesichts der in Afrika vorherrschenden besonderen Lage schenken die Vertragsparteien der Durchführung des Artikels 21 Absatz 1

Buchstaben d und e des Übereinkommens in dieser Region besondere Aufmerksamkeit, indem sie vor allem

a)

die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung erleichtern, um der örtlichen Ebene finanzielle Mittel zuzuleiten;

b)

bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene stärken.

(2) Im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens fördern diejenigen Vertragsparteien, die auch Mitglieder der Verwaltungsorgane einschlägiger regionaler und subregionaler Finanzierungsinstitutionen einschließlich der Afrikanischen Entwicklungsbank und des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind, Bemühungen mit dem Ziel, den Tätigkeiten derjenigen Institutionen, welche die Durchführung dieser Anlage voranbringen, den ihnen zustehenden Vorrang einzuräumen und ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

(3) Die Vertragsparteien straffen soweit wie möglich die Verfahren, mit denen Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, finanzielle Mittel zugeleitet werden.

Artikel 16

Technische Unterstützung und Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische Unterstützung für Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, sowie die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu straffen, um die Wirksamkeit von Vorhaben und Programmen zu erhöhen, indem sie unter anderem

a)

die Kosten von Unterstützungsmaßnahmen sowie von personeller und fachlicher Steuerung, insbesondere die Gemeinkosten, so begrenzen, dass sie auf jeden Fall nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen, damit dieses so wirksam wie möglich durchgeführt werden kann;

b)

vorzugsweise fachkundige nationale Sachverständige oder, falls erforderlich, fachkundige Sachverständige aus der Subregion und/oder der Region bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben sowie dem Aufbau örtlicher Fachkenntnisse, wo diese noch nicht vorhanden sind, hinzuziehen;

c)

die zu leistende technische Unterstützung wirksam verwalten und koordinieren sowie gezielt einsetzen.

Artikel 17

Weitergabe, Erwerb und Anpassung umweltverträglicher Technologie sowie Zugang zu solchen Technologien

Bei der Durchführung des Artikels 18 des Übereinkommens betreffend die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung von Technologien verpflichten sich die Vertragsparteien, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, Vorrang einzuräumen und, falls erforderlich, mit ihnen neue Formen der Partnerschaft und Zusammenarbeit zu entwickeln, um den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie Sammlung und Verbreitung von Informationen zu stärken mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, ihre Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen durchzuführen.

Artikel 18

Koordinierung und Partnerschaftsübereinkünfte

(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, koordinieren die Ausarbeitung, Aushandlung und Durchführung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen einbeziehen.

(2) Diese Koordinierung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Übereinkommen vereinbar ist, sowie die erforderliche Stetigkeit bei der Nutzung und Verwaltung von Mitteln zu gewährleisten.

(3) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, leiten auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene Beratungsprozesse ein. Diese können

a)

als Rahmen für die Aushandlung und den Abschluß von Partnerschaftsübereinkünften auf der Grundlage nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme dienen;

b)

dazu dienen, den Beitrag von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und von anderen Mitgliedern der Beratungsgruppen zu den Programmen festzulegen, Schwerpunkte aufzuzeigen und Übereinkünfte über die Durchführung und Bewertungsmaßstäbe sowie Finanzierungsregelungen für die Durchführung zu bestimmen.

(4) Das Ständige Sekretariat kann nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Ersuchen von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, die Einleitung solcher Beratungsprozesse erleichtern, indem es

a)

in Fragen der Festlegung wirksamer Beratungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

b)

einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Beratungssitzungen und/oder -prozesse zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;

c)

sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Festlegung oder Verbesserung von Beratungsregelungen von Bedeutung sind.

(5) Die subregionalen und regionalen Koordinierungsstellen werden unter anderem wie folgt tätig:

a)

sie empfehlen geeignete Anpassungen von Partnerschaftsübereinkünften;

b)

sie überwachen und beurteilen die Durchführung der vereinbarten subregionalen und regionalen Programme und erstatten darüber Bericht;

c)

sie bemühen sich, zwischen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, eine wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit sicherzustellen.

(6) Die Teilnahme an den Beratungsgruppen steht gegebenenfalls Regierungen, interessierten Gruppen und Gebern, einschlägigen Organen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, einschlägigen subregionalen und regionalen Organisationen sowie Vertretern einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen offen. Die Teilnehmer einer Beratungsgruppe bestimmen die Modalitäten der Verwaltung und der Arbeit ihrer Gruppe.

(7) Im Einklang mit Artikel 14 des Übereinkommens werden Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ermutigt, aus eigenem Antrieb untereinander einen informellen Konsultations- und Koordinierungsprozeß auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu entwickeln sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, oder einer geeigneten subregionalen oder regionalen Organisation an einem nationalen, subregionalen oder regionalen Beratungsprozeß teilzunehmen, der zum Ziel hat, den Unterstützungsbedarf zu bewerten und darauf einzugehen, um die Durchführung des Aktionsprogramms zu erleichtern.

Artikel 19

Folgeregelungen

Die Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Anlage werden von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, im Einklang mit dem Übereinkommen wie folgt durchgeführt:

a)

auf nationaler Ebene durch einen Mechanismus, dessen Zusammensetzung von jeder Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, festgelegt werden soll und der Vertreter örtlicher Gemeinschaften umfaßt sowie unter Aufsicht der in Artikel 9 genannten nationalen Koordinierungsstelle arbeitet;

b)

auf subregionaler Ebene durch einen fachübergreifenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten von den Vertragsparteien der betreffenden Subregion, die afrikanische Länder sind, festgelegt werden;

c)

auf regionaler Ebene durch Mechanismen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt werden, sowie durch einen afrikanischen wissenschaftlichen und technischen beratenden Ausschuß.

Anlage II

Anlage über die regionale Durchführung in Asien

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Asien, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2

Besondere Bedingungen der Region Asien

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls folgende besondere Bedingungen, die in unterschiedlichem Maß für die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gelten:

a)

den hohen Anteil von Gebieten in ihren Hoheitsgebieten, die von Wüstenbildung und Dürre betroffen oder dafür anfällig sind, sowie die große Vielfalt dieser Gebiete in bezug auf Klima, Topographie, Landnutzung und sozioökonomische Systeme;

b)

die starke Beanspruchung der natürlichen Ressourcen als Mittel der Existenzsicherung;

c)

das Vorhandensein von Produktionssystemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der weitverbreiteten Armut stehen und zu Landzerstörung sowie zur Beanspruchung knapper Wasserressourcen führen;

d)

die bedeutenden Auswirkungen der Lage der Weltwirtschaft und sozialer Probleme, wie Armut, schlechter Gesundheits- und Ernährungszustand, ungesicherte Nahrungsmittelversorgung, Wanderungsbewegungen, Vertreibung und Bevölkerungsdynamik;

e)

ihre zunehmenden, aber immer noch unzureichenden Fähigkeiten und institutionellen Rahmenstrukturen zur Bewältigung nationaler Probleme der Wüstenbildung und Dürre;

f)

die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung verfolgen zu können, die mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zusammenhängen.

Artikel 3

Rahmen für nationale Aktionsprogramme

(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenderen nationalen Politik der Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, für eine nachhaltige Entwicklung.

(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, entwickeln gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 des Übereinkommens, wobei sie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, können gegebenenfalls zwei- und mehrseitige Kooperationsstellen in diesen Prozeß einbezogen werden.

Artikel 4

Nationale Aktionsprogramme

(1) Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme können die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten und ihrer jeweiligen Politik unter anderem

a)

geeignete Stellen benennen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme verantwortlich sind;

b)

betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen;

c)

den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;

d)

mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen bewerten, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Aktionsprogramm zu bestimmen;

e)

technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;

f)

Verfahren und Eckwerte zur Bewertung der Durchführung ihrer Aktionsprogramme entwickeln und anwenden;

g)

die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bodenressourcen sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Wasserressourcen fördern;

h)

in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger Faktoren Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsysteme sowie Systeme für Folgemaßnahmen stärken und/oder einrichten;

i)

in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete Regelungen zur Unterstützung ihrer Aktionsprogramme ausarbeiten.

(2) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktionsprogramme Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen und der Einbeziehung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Maßnahmen für einzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunktbereiche untergliedert, welche die große Vielfalt der in Artikel 2 Buchstabe a genannten betroffenen Gebiete der Region berücksichtigen.

Artikel 5

Subregionale und gemeinsame Aktionsprogramme

(1) Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens können Vertragsparteien in Asien, die betroffene Länder sind, vereinbaren, gegebenenfalls andere Vertragsparteien zu konsultieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um subregionale beziehungsweise gemeinsame Aktionsprogramme zur Ergänzung der nationalen Aktionsprogramme und zu ihrer wirksameren Durchführung auszuarbeiten und durchzuführen. In jedem Fall können die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren, subregionale, einschließlich zweiseitiger oder nationaler Organisationen, oder Fachinstitutionen mit Aufgaben zu betrauen, die mit der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Programmen zusammenhängen. Solche Organisationen oder Institutionen können auch als Zentren für die Förderung und Koordinierung von Maßnahmen nach den Artikeln 16 bis 18 des Übereinkommens dienen.

(2) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls unter anderem wie folgt tätig:

a)

sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen Schwerpunkte im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, denen durch solche Programme besser Rechnung getragen werden kann, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;

b)

sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;

c)

sie beurteilen zwischen allen oder einigen Vertragsparteien der Region oder Subregion vereinbarte Programme im Zusammenhang mit Wüstenbildung und Dürre sowie ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen;

d)

sie arbeiten in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete zwei- und/oder mehrseitige Regelungen zur Unterstützung der Programme aus.

(3) Subregionale oder gemeinsame Aktionsprogramme können vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen bezüglich der Wüstenbildung Schwerpunkte betreffend die Koordinierung sowie andere Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere Dürrefrühwarnsysteme und Weitergabe von Informationen, sowie Mittel zur Stärkung der einschlägigen subregionalen und sonstigen Organisationen oder Institutionen umfassen.

Artikel 6

Regionale Tätigkeiten

Regionale Tätigkeiten zur Förderung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme können unter anderem Maßnahmen zur Stärkung von Institutionen und Mechanismen der Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene sowie zur Förderung der Durchführung der Artikel 16 bis 19 des Übereinkommens umfassen. Diese Tätigkeiten können auch folgendes einschließen:

a)

Förderung und Stärkung der Netze der technischen Zusammenarbeit;

b)

Aufstellung von Verzeichnissen von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen sowie von traditionellen und örtlichen Technologien und Know-how sowie Förderung ihrer Verbreitung und Nutzung;

c)

Bewertung des Bedarfs auf dem Gebiet der Weitergabe von Technologien sowie Förderung der Anpassung und Nutzung solcher Technologien;

d)

Unterstützung von Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins sowie Förderung des Aufbaus von Kapazitäten auf allen Ebenen, Stärkung von Ausbildung sowie von Forschung und Entwicklung und Aufbau von Systemen zur Erschließung personeller Ressourcen.

Artikel 7

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen

(1) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen in der Region Asien fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel und die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen.

(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen auf der Grundlage des in Artikel 8 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

a)

sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;

b)

sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist, insbesondere in finanzieller, technischer und technologischer Hinsicht;

c)

sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.

(3) Die Vertragsparteien straffen im Rahmen des Möglichen Verfahren, mit denen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Finanzierungsmittel zugeleitet werden.

Artikel 8

Kooperations- und Koordinierungsmechanismen

(1) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie andere Vertragsparteien der Region gegebenenfalls einen Mechanismus einrichten, der unter anderem folgenden Zwecken dient:

a)

dem Austausch von Informationen, Erfahrungen, Kenntnissen und Know-how;

b)

der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Maßnahmen, einschließlich zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte, auf subregionaler und regionaler Ebene;

c)

der Förderung der wissenschaftlichen, technischen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit nach den Artikeln 5 bis 7;

d)

der Bestimmung des Bedarfs an außerregionaler Mitarbeit;

e)

Folgemaßnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

(2) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, und andere Vertragsparteien der Region einander auch gegebenenfalls in bezug auf die nationalen, subregionalen und gemeinsamen Aktionsprogramme konsultieren und diese koordinieren. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen in diesen Prozeß einbeziehen. Diese Koordinierung ist unter anderem darauf ausgerichtet, über Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens Einvernehmen zu erzielen, die technische Zusammenarbeit zu verstärken und Mittel so zu verteilen, dass sie wirksam genutzt werden.

(3) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmäßigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es

a)

in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

b)

einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;

c)

sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage III

Anlage über die regionale Durchführung in Lateinamerika und der Karibik

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Übereinkommens in der Region Lateinamerika und Karibik unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2

Besondere Bedingungen der Region Lateinamerika und Karibik

Im Einklang mit dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien folgende besondere Bedingungen der Region:

a)

das Vorhandensein ausgedehnter Flächen, die anfällig und von Wüstenbildung und/oder Dürre schwer betroffen sind und die je nach dem Gebiet, in dem diese Erscheinungen auftreten, unterschiedliche Merkmale aufweisen; dieser kumulative, sich verstärkende Prozeß hat negative soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen, die um so schwerwiegender sind, als die Ressourcen der Region im Hinblick auf die biologische Vielfalt zu den bedeutendsten der Welt gehören;

b)

den häufigen Einsatz von mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbarenden Verfahrensweisen in betroffenen Gebieten infolge vielschichtiger Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren, einschließlich weltwirtschaftlicher Faktoren wie Auslandsverschuldung, sich verschlechternde Austauschverhältnisse und Handelspraktiken, die sich auf die Märkte für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse auswirken;

c)

einen drastische Rückgang der Produktivität der Ökosysteme als hauptsächliche Folge von Wüstenbildung und Dürre, der sich in geringeren Erträgen von Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie in einer Verringerung der biologischen Vielfalt äußert; unter sozialen Gesichtspunkten fährt dies zu Verarmung, Wanderungsbewegungen, Bevölkerungsbewegungen innerhalb eines Landes sowie Verschlechterung der Lebensqualität; die Region muss daher eine integrierte Vorgehensweise für Probleme der Wüstenbildung und Dürre beschließen, indem sie Formen einer nachhaltigen Entwicklung fördert, die mit der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage jedes einzelnen Landes im Einklang stehen.

Artikel 3

Aktionsprogramme

(1) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, arbeiten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 9 bis 11, sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik als wesentlichen Bestandteil ihrer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung nationale Aktionsprogramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aus beziehungsweise führen sie durch. Subregionale und regionale Programme können im Einklang mit den Erfordernissen der Region ausgearbeitet und durchgeführt werden.

(2) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Aktionsprogramme widmen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens besondere Aufmerksamkeit.

Artikel 4

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können unter Berücksichtigung ihrer Lage nach Artikel 5 des Übereinkommens bei der Entwicklung ihrer nationalen Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter anderem folgende Themen berücksichtigen:

a)

Stärkung von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein, technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit sowie finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen;

b)

Beseitigung der Armut und Verbesserung der Lebensqualität;

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